W244 2330957-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, gemäß § 99 RStDG mit 30. XXXX in den Ruhestand zu treten.
Begründend führte sie u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde. Da sie am 01. XXXX geboren sei, vollende sie erst am 01. XXXX ihr 65. Lebensjahr und trete daher erst mit 30. XXXX in den Ruhestand.
2. Mit Bescheid vom 28.11.2025 stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des 31. XXXX infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. XXXX das 65. Lebensjahr vollende, weswegen sie ex lege gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des 31 XXXX in den Ruhestand trete.
In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen neige der VwGH zur Auffassung, dass ein Lebensjahr bereits mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tag vollendet sei. Unter weiterer Anführung zivilrechtlicher und deutscher Judikatur kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass an einem Monatsersten Geborene ihr Lebensjahr schon mit Ablauf des Vormonats vollendeten.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG), welche am 30.12.2025 beim BVwG einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist XXXX am Oberlandesgericht XXXX . Sie wurde am 01. XXXX geboren.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde) und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde:
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 99 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (im Folgenden: RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 100/2025, lautet wie folgt:
„Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).“
Die für das vorliegende Verfahren weiters relevanten § 87 RStDG idF BGBl. I Nr. 120/2012 und § 166e RStDG idF BGBl. I Nr. 39/2016 (Anmerkung: Beide Bestimmungen sind mit 01.09.2017 außer Kraft getreten) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand
§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. […].“
„§ 166e. (1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 87 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 720. 2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722. 2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724. 2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726. 2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.
[…].“
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen §§ 902 und 903 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 111/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;
§ 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
[…]
§ 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“
3.1.2. Im gegenständlichen Fall ersuchte die am 01 XXXX geborene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 um Feststellung, gemäß § 99 RStDG mit 30. XXXX in den Ruhestand zu treten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des 31. XXXX infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt.
3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).
Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht gegeben wären, wurde weder behauptet noch ist dies sonstwie hervorgekommen.
3.1.4. Strittig ist vorliegend ausschließlich die Rechtsfrage, ob gemäß § 99 RStDG bei an einem Monatsersten Geborenen das 65. Lebensjahr – wie die belangte Behörde vermeint – mit Ablauf des (letzten Tages des) Vormonats oder – wie es die Beschwerdeführerin vertritt – erst am 65. Geburtstag vollendet wird.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Aus dem Wortlaut des § 99 RStDG geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr als vollendet gilt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, findet sich in den Materialien auch kein dahingehender Hinweis, dass die am Monatsersten geborenen Richter:innen dem Vormonat zuzuordnen wären. Allerdings lässt sich aus dem bereits mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen § 166e RStDG (zu § 87 RSTDG [siehe Punkt II.3.1.1.]) indirekt der dahingehende Wille des Gesetzgebers und eine gewisse Unterstützung für die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht ableiten, dass die an einem Monatsersten Geborenen ihr Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. So hat § 166e RStDG aF die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zugeschlagen (vgl. in diesem Sinne auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 § 99 RStDG [Stand 1.3.2026, rdb.at] Rz 3).
Daneben fehlt auch eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wann ein: Richter:in das 65. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG vollendet. Der VwGH hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendendet gilt, geäußert:
So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, zur Frage, wann ein Kind das 18. Lebensjahr iSd damals geltenden § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vollendet, u.a. ausgeführt, dass ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde, sodass der an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfende Rechtsverlust erst mit Ende dieses Tages (24 Uhr) eintrete.
Davon abweichend wird vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, u.a. ausgeführt, dass die Frist des Art. XXI Abs. 1 Karenzurlaubserweiterungsgesetz mangels einer Regelung im öffentlichen Recht analog nach § 902 ABGB und § 903 ABGB zu berechnen sei. Nach dem der Verkehrsauffassung entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauch sei der Tag der Geburt der erste Tag des ersten Lebensjahres des Kindes, der zweite Geburtstag der erste Tag des dritten Lebensjahres. Demnach ist das zweite Lebensjahr des Kindes mit Ablauf des dem zweiten Geburtstag VORANGEHENDEN Tages vollendet. Mit diesem Zeitpunkt ende aber auch die durch die Wendung „zwei Jahre vom Tag der Geburt des Kindes an“ bestimmte Frist des § 31 AlVG, weil in die Berechnung von Fristen in Dauerschuldverhältnissen (zB Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen) und betreffend Dauerzustände (Ersitzungsbesitz, aber auch das Alter) der fristauslösende Tag einzubeziehen sei und die Frist daher um 0:00 Uhr des nach § 902 Abs 2 ABGB errechneten letzten Tages ende.
Dabei wird, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht verkannt, dass die eben zitierte Entscheidung zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist. Dennoch kann sie unterstützend für die Lösung der Frage, wann das 65. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG als vollendet gilt, herangezogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang herauszustreichen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, von seiner im Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, vertretenen (und von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte) Rechtsauffassung (die im Übrigen ebenfalls zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist) ausdrücklich abgegangen ist.
Da sich im gegenständlichen Fall keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des ABGB, konkret die §§ 902 f ABGB, analog anzuwenden (vgl. VwGH 19.03.1996, 95/08/0240, mwH): Dass die Berechnung von Altersstufen nicht nach § 902 Abs. 2 ABGB, sondern nach § 903 erster Satz ABGB vorzunehmen ist, weil hier im Hinblick auf den Zweck der Tag der Geburt eingerechnet wird und bspw. die Volljährigkeit schon mit Beginn des 18. Geburtstages eintritt, entspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (vgl. Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 902 [Stand 15.12.2023, rdb.at] Rz 13; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 6; OGH 22.10.2015, 10 ObS 148/14h; OGH 26.02.2021, 10 ObS 160/20g).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich insbesondere aus dem die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zuschlagenden Übergangsrecht des mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen § 166e RStDG aF (siehe oben) ableiten lässt, dass die an einem Monatsersten geborenen Richter:innen ihr 65. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. Dies steht auch in Einklang mit der Lehre und Judikatur zu den analog anzuwendenden §§ 902 f. ABGB. Auch der VwGH hat entsprechend dieser Argumentationslinie in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, ausgeführt.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31 XXXX in den Ruhestand tritt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig ist und sich aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es fehlt eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wan bei an einem Monatsersten Geborenen das 65. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG vollendet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendet gilt, geäußert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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