W101 2284824-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 27.11.2023, Zl. 100 Jv 1606/23d, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.10.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten (in der Folge: LG) als klagende Partei eine Feststellungs- und Leistungsklage mit einem Gesamtstreitwert iHv € 75.000,00 ein. Gleichzeitig war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c ZPO gestellt worden, der mit Beschluss des LG vom 27.10.2021, Zl. 30 Cg 60/21x, abgewiesen worden war.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.01.2022, Zl. 11 R 205/21d, nicht Folge. Mit dem Rekurs war am 11.11.2021 ein weiterer Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.01.2022 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des OLG vom 07.01.2022.
Mit Beschluss vom 01.02.2022, Zl. 31 Cg 19/22a, wies das LG die Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 11.11.2021 sowie vom 25.01.2022 gemäß § 86a ZPO zurück (Spruchteil 1.). Weiters war der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG vom 07.01.2022 zurückgewiesen worden (Spruchteil 2.). Begründend führte das LG im Wesentlichen aus, dass über den ursprünglich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mittlerweile endgültig entschieden worden sei und daher sämtliche weitere Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers bereits erledigte Streitpunkte erfassen würden.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 01.02.2022 und stellte zudem erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 19.04.2022, Zl. 11 R 55/22x, änderte das OLG den Beschluss des LG vom 01.02.2022 dahingehend ab, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werde und gab dem Rekurs nicht Folge.
Am 06.05.2022 sowie am 11.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male beim LG, OLG und auch beim Obersten Gerichtshof (in der Folge: OGH) mehrere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, die in Folge mit Beschluss des LG vom 16.09.2022, Zl. 30 Cg 27/22w, abgewiesen worden waren. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.09.2022 Rekurs an das OLG, dem mit Beschluss vom 18.11.2022, Zl. 11 R 183/22w, nicht Folge gegeben worden war. Der Beschwerdeführer brachte den identischen Verfahrenshilfeantrag auch beim OLG ein, der anschließend an das zuständige LG weitergeleitet worden war.
Am 16.12.2022 langte ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seitens des Beschwerdeführers ein, der nach dem Aktenvermerk des LG vom 22.01.2023 nach den bereits mehrfach erfolgten Hinweisen gemäß § 86a ZPO nicht weiter behandelt worden war. Auch dieser Verfahrenshilfeantrag erging an das OLG, das eine Weiterleitung an das zuständige LG verfügte.
Der nächste Verfahrenshilfeantrag langte am 20.01.2023 beim LG ein, der gemäß § 86a ZPO formell nicht weiter behandelt worden war. Der ebenfalls gleichlautende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das OLG war von diesem in weiterer Folge an das LG zur Entscheidung zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 dehnte der Beschwerdeführer die gegenständliche Leistungsklage von € 60.000,00 um € 10.000,00 aus, sodass der eingeklagte Gesamtstreitwert seitdem € 85.000,00 betrug.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verfahrenshilfeantrag beim OLG ein, der wiederum an das zuständige LG weitergeleitet worden war. Mit Aktenvermerk vom 26.06.2023 hielt das LG fest, dass eine weitere Behandlung dieses Antrages nicht erfolgen werde.
Mit Urteil des LG vom 26.06.2023, Zl. 30 Cg 27/22w, war die Klage des Beschwerdeführers vom 21.10.2021 abgewiesen worden. Am 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit Bezug auf dieses Urteil. Mit Aktenvermerk vom 17.07.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 86a ZPO nicht weiter behandelt werde. Der Verfahrenshilfeantrag war auch beim OGH eingebracht worden, der diesen anschließend an das LG weiterleitete.
2. Am 28.08.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des LG vom 26.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG.
3. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 86a ZPO nicht weiter behandelt werde.
4. Am 06.09.2023 war durch Gebühreneinzug vom Konto des (ehemaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Betrag iHv € 4.579,00 eingezogen worden.
5. Mit am 29.09.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung dieses Betrages iHv € 4.579,00.
6. Mit Bescheid vom 27.11.2023 (zugestellt am selben Tag), Zl. 100 Jv 1606/23d, wies die Präsidentin des LG (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß TP 2 GGG betrage die Pauschalgebühr für Berufungen bei einer Bemessungsgrundlage von € 85.000,00 (Berufungsinteresse) € 4.579,00.
Im vorliegenden Fall sei die Berufung vom 28.08.2023 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden. Die Gerichtsgebühr gemäß TP 2 GGG sei fällig mit dem Datum der Einbringung. In Folge der Tatbestände der Tatbestände der elektronischen Einbringung und der Fälligkeit der Gerichtsgebühr mit Einbringung sei die Gerichtsgebühr gemäß § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten gewesen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit sei keine Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren vorgelegen und sei auch über keinen offenen Antrag zu entscheiden gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2023 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Obwohl im Grundverfahren die Rechtssachen in Bezug auf Gewährung der Verfahrenshilfe noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, seien seinem (ehemaligen) Rechtsvertreter des Grundverfahrens unfreiwillig Pauschalgebühren abgebucht worden, die der Beschwerdeführer letztendlich zu begleichen habe. Vor allem sei ihm vor der Abbuchung der gegenständlichen Gebühren keine Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben, weswegen ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör vorliege.
8. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.01.2024 (hg eingelangt am 22.01.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils des LG vom 26.06.2023, Zl. 30 Cg 27/22w, über einen Gesamtstreitwert iHv € 85.000,00 das Rechtsmittel der Berufung angemeldet und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG gestellt.
Dem Beschwerdeführer als klagende Partei sind mit der Erhebung der Berufung am 28.08.2023 Gebühren nach TP 2 GGG iHv € 4.579,00 entstanden, welche durch Gebühreneinzug am 06.09.2023 entrichtet worden sind.
Zuvor hatte er im erstinstanzlichen Zivilverfahren mehrmals Verfahrenshilfeanträge eingebracht, über die zuvor bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Am 29.09.2023 hat der Beschwerdeführer die Rückzahlung des entrichteten Betrages iHv € 4.579,00 beantragt.
Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 28.08.2023 gegen das Urteil des LG vom 26.06.2023 weder Verfahrenshilfe gewährt wurde noch über einen offenen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden gewesen wäre. Daher kann dem Beschwerdeführer eine Rückzahlung der entrichteten Gebühr nicht gewährt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.579,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde, ist unstrittig. Insbesondere ergibt sich aus dem vorgelegten Gerichtsakt des Grundverfahrens, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG bewilligt wurde und dass auch keine diesbezügliche Entscheidung durch das LG offen gestanden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 78/2023, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 2 GGG legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest.
Gemäß TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über € 70.000 bis € 140.000,00 zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/2023 am 28.08.2023 ein Betrag iHv € 4.579,00.
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG u.a. Berufungsverfahren.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
§ 9 GGG regelt die „Wirksamkeit der Verfahrenshilfe“ und lautet:
„(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit. h) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit. i) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.“
§ 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:
„Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (vgl. VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als klagende Partei am 21.10.2021 eine Feststellungs- und Leistungsklage eingebracht, die mit Urteil des LG vom 26.06.2023, Zl. 30 Cg 27/22w, über einen Gesamtstreitwert iHv € 85.000,00 abgewiesen wurde. Nach Zustellung dieses Urteils hat der Beschwerdeführer am 28.08.2023 das Rechtsmittel der Berufung mit einem Berufungsinteresse iHv € 85.000,00 erhoben, wodurch eine Eingabengebühr gemäß TP 2 GGG iHv € 4.579,00 entstanden ist, welche durch Einziehung vom Konto des ehemaligen Vertreters des Beschwerdeführers zur Gänze entrichtet wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt gegenständlich die Rückzahlung dieser Pauschalgebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine Verfahrenshilfeanträge noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß TP 2 GGG hat der Antragsteller in einem Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse iHv € 85.000,00 eine Pauschalgebühr iHv € 4.579,00 zu entrichten.
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, seinem ehemaligen Rechtsvertreter seien die gegenständlichen Gerichtsgebühren zu Unrecht abgebucht worden, weil seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Grundverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen das Urteil des LG vom 26.06.2023 dem Beschwerdeführer weder Verfahrenshilfe gewährt worden noch eine diesbezügliche Entscheidung offen gestanden ist.
Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die Einbringung der Berufung entstand mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift und beträgt gemäß TP 2 GGG € 4.579,00 bei einem Berufungsinteresse von € 70.000,00 bis € 140.000,00 (hier: € 85.000,00). Da fest steht, dass dem Beschwerdeführer im Grundverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt worden ist bzw. werden wird, ergibt sich daraus, dass eine (nachträgliche) Befreiung der entrichteten Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist. Die Pauschalgebühr iHv € 4.579,00 ist daher tatsächlich angefallen.
Im vorliegenden Fall erfolgte somit die Entrichtung der vom Beschwerdeführer im Grundverfahren geschuldeten Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG zu Recht durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
Weitere Gründe für eine Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GEG wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht zu erblicken.
Da sich der Rückzahlungsanspruch demnach als nicht berechtigt erweist, war der Antrag vom 29.09.2023 gemäß § 6c Abs. 2 GEG von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Rückzahlungsanträgen iVm Verfahrenshilfeanträgen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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