W610 2332544-1/6E
W610 2332546-1/6E
W610 2332545-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.04.2025, Zl.: Damaskus-OB/KONS/ XXXX , den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) am 10.01.2024 schriftlich sowie am 11.03.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien anstreben, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2. In weiterer Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Stellungnahme und einer Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend, ob die Zuerkennung internationalen Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens wahrscheinlich erscheine.
3. Mit Schreiben vom 12.03.2025 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an die ÖB Damaskus und führte darin aus, dass betreffend die beschwerdeführenden Parteien die Zuerkennung eines Schutzstatus im Familienverfahren iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei; daher würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen. Von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses sei folglich Abstand genommen worden.
4. Die ÖB Damaskus übermittelte den beschwerdeführenden Parteien das Schreiben des Bundesamtes am 19.03.2025 über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 01.04.2025 bei der ÖB Damaskus ein.
5. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt am 14.04.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 12.03.2025 aufrechterhalten werde.
6. Mit Bescheid vom 14.04.2025 wies die ÖB Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 09.05.2025 durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.01.2026, eingelangt am 19.01.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt (elektronisch) vorgelegt.
9. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 24.04.2026, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson und den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
10. In einer am 27.04.2026 eingelangten Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung zuerkannt worden sei. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Fall der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, sei die Behörde nach dem Sturz des Assad-Regimes zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verpflichtet gewesen.
Am 05.03.2025 sei daher ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden; eine entsprechende Mitteilung sei der Bezugsperson am 07.03.2025 übermittelt worden. Weitere Verfahrensschritte seien bis dato nicht erfolgt. Das Aberkennungsverfahren befinde sich nach wie vor in Prüfung und es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, wann mit dessen Abschluss zu rechnen sei.
Die Prüfung eines Endigungsgrundes beschränke sich nicht auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei laufenden Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet werden würden. Es könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Sturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten tragen würden. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der ÖB Damaskus am 10.01.2024 schriftlich sowie am 11.03.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson nannten sie den in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sei.
Der Bezugsperson war der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023 zuerkannt worden, weil ihm bei einer Rückkehr Zwangsrekrutierung bzw. damit einhergehende Verfolgung seitens des syrischen Assad-Regimes gedroht habe.
1.2. Infolge des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 hat das Bundesamt am 05.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus der Bezugsperson eingeleitet.
1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.03.2025 führte das Bundesamt aus, dass infolge des anhängigen Aberkennungsverfahrens die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei.
1.4. Seitens des Bundesamtes erfolgten seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson am 05.03.2025 keine weiteren – inhaltlichen – Verfahrensschritte. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Das Aberkennungsverfahren ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Konkrete weitere Verfahrensschritte, wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren, sind noch nicht geplant.
1.5. Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien allein aus dem Grund ab, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ergangen sei.
1.6. Die ÖB Damaskus als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson sowie den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel getroffen. Entsprechende Ermittlungsergebnisse sind auch den Stellungnahmen des Bundesamtes und dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Damaskus und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson.
Der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.04.2026 war insbesondere zu entnehmen, dass seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens vor mehr als dreizehn Monaten keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder dem Akteninhalt noch der Stellungnahme des Bundesamtes entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 27.04.2026 mitgeteilt hat, dass es grundsätzlich davon ausgehe, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation eine Prüfung erfolgen werde, ob diese auch dauerhafter Natur seien. Das Bundesamt führte nicht aus, wann mit Vorliegen einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage zu rechnen sei, sondern hielt vielmehr selbst fest, dass derzeit nicht beurteilt werden könne, wann das Aberkennungsverfahren abgeschlossen sein werde.
Vor dem Hintergrund, dass aktuelle oder neue Länderinformationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) – (2a) […]
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
3.1.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
3.1.4. Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
3.2.1. Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde, auch im Hinblick auf die aus diesem Grund abgegebene negative Stellungnahme des Bundesamtes, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen seien.
Das Aberkennungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin offen.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen, sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, Rn. 32).
3.2.3. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung respektive Verfolgung durch das syrische Assad-Regime zuerkannt worden war. In seiner Stellungnahme hielt das Bundesamt weiters fest, dass es nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien entsprechend den rechtlichen Vorgaben ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe, da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten.
Angesichts des notorischen Sturzes des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Auch die EUAA und der UNHCR – deren Leitlinien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – sind der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff; UNHCR-Position vom 16.12.2024 [„Position on returns to the Syrian Arab Republic]).
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson seit mehr als dreizehn Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; es wurde bislang kein inhaltlicher Verfahrensschritt gesetzt. Laut Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.04.2026 würden zudem noch ergänzende bzw. aktuelle Länderinformationen zu Syrien abgewartet werden, um zu prüfen, ob von einer dauerhaften Änderung der Lage in Syrien ausgegangen werden könne.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als dreizehn Monate lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Konkrete Gründe für die Verfahrensverzögerung sind vom Bundesamt nicht aufgezeigt worden. Die (Verzögerung der) Verfahrensdauer ist daher alleine der Behörde zuzurechnen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde vor dem Hintergrund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens im Lichte der Rechtsprechung der Höchstgerichte schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
3.2.4. Die Abweisung der Einreiseanträge ist im vorliegenden Fall ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren gestützt worden. Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel ist der Mitteilung des Bundesamtes, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson (allenfalls im Wege von Dokumentenprüfungen, DNA-Analysen und Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insb. Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um die zentral entscheidungserheblichen Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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