W261 2314041-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr.in Karin ZAHIRAGIC, Rechtsanwältin in 1210 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis April 2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Dem lag ein medizinisches Sachverständigen einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.02.2022 (vidiert am 22.02.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.02.2022 zugrunde. Die medizinische Sachverständige stellte dabei beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie und Panikattacken“, Position 03.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 50% fest. Es werde eine Nachuntersuchung bzw. Reevaluierung im April 2025 empfohlen, da mit Ausschöpfen der Therapie (z.B. stationäre Psychotherapie, etc.) eine Besserung möglich sei.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) und schloss diesem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden an.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.2025 erstatteten Gutachten vom 24.02.2025 (vidiert am 25.02.2025) stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie und Panikattacken“, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 40% fest. Im Vergleich zum Vorgutachten habe der medizinische Sachverständige aufgrund der durchgeführten Untersuchung sowie der Befundvorlage das Leiden um eine Stufe niedriger eingeschätzt. Die im Vorgutachten erwähnten Therapieoptionen habe der Beschwerdeführer nicht ausgeschöpft, somit seien Therapieoptionen offen.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.03.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer gab durch seine anwaltliche Vertreterin mit Eingabe vom 28.03.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Anfang 2019 an der Neuropsychosomatik Ambulanz des AKH XXXX in Behandlung sei. Trotz Dosissteigerung sei bislang keine Besserung der Symptomatik eingetreten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2022 nicht geändert. Damals habe die medizinische Sachverständige einen Gesamtgrad von 50 % festgestellt. Der Beschwerdeführer würde zudem an Schmerzen und Taubheitsgefühl in der linken Hand leiden. Die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme einen Röntgenbefund und den bereits vorgelegten Befund des XXXX vom 06.08.2020 an.
6. Über Ersuchen der belangten Behörde gab der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie am 09.04.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass aus einem Befundbericht des PSD vom 30.01.2025 hervorgehen würde, dass die Betreuung an der neuropsychosomatischen Ambulanz des AKH XXXX seit der COVID-Situation nicht mehr möglich gewesen sei. Der mit der Stellungnahme vorgelegte Befund des XXXX sei ihm bereits vorgelegen und sei in die Bewertung miteingeflossen. Bezüglich des neu vorgelegten radiologischen Befundes sei anzumerken, dass bei der neurologischen Untersuchung keine sensiblen oder motorischen Einschränkungen festgestellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Argumente sowie der neu beigebrachte Röntgenbefund würden keine kalkülsrelevanten Tatsachen enthalten, die eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses nach sich ziehen könnten. Dieses bleibe daher aufrecht.
7. Mit Bescheid vom 10.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten und die oben genannte Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
8. Der Beschwerdeführer erhob durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverständige lediglich Facharzt für Neurologie und kein Psychiater sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2019 in psychiatrischer Behandlung, zuerst im XXXX in letzter Zeit im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX . Aus Sicht seines behandelnden Psychiaters sei bei diesem keine kalkülsrelevante Besserung des Gesundheitszustandes erfolgt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Grad der Behinderung nicht erhöht, sondern auf 40 % herabgesetzt worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu beauftragen, würde ein Verfahrensfehler vorliegen, welcher erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen würde. Es werde beantragt, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie zu beauftragen. Der Beschwerdeführer leide neben seiner psychischen Erkrankung auch an Beschwerden des rechten Fußes und an der Halswirbelsäule. Es werde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere medizinischen Befunde bei.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.06.2025 zur Entscheidung vor, wo dieser am 10.06.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 10.06.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2025, Zl. W261 2314041-1/5E wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen.
12. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 07.07.2025 aktuelle Befunde.
13. Die belangte Behörde ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem medizinischen Gutachten vom 02.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2025 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie mit Panikstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
14. Die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dessen medizinischen Gutachten vom 09.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Beginnende Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knickfüße beidseits, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
15. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie erstellten Gesamtbeurteilung vom 03.10.2025 kommt der medizinische Sachverständige unter Auflistung aller seiner Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
16. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.10.2027 im Rahmen des Parteiengehörs.
17. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine anwaltliche Vertreterin eine mit 28.02.2025 datierte Stellungnahme, welche diese am 21.10.2025 bei der belangten Behörde einbrachte. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie zu einem GdB von 40 % und nicht von 50 % kommen würde. Der Beschwerdeführer leide an einer Steatosis Hepatitis und einer hyperkinestischen Herzrhythmusstörung, weswegen er über 30 kg zugenommen habe. Es werde daher beantragt, ein medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der inneren Medizin und Kardiologie einzuholen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme weitere medizinische Befunde an.
18. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde durch seine anwaltliche Vertreterin mit Emailnachricht vom 27.11.2025 um Herbeischaffung der Videoaufzeichnungen des psychiatrischen Sachverständigen.
19. Die belangte Behörde ersuchte die befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2025 kommt der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Ergebnis, dass keine Unterlagen vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Es seien von ihm zu keinem Zeitpunkt Videoaufzeichnungen aufgezeichnet worden.
In seiner Stellungnahme vom 01.12.2025 kam der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie zum Ergebnis, dass weder ein Herzleiden noch ein Leberleiden mit eingeschränkter Funktionen durch Befunde belegt sei.
20. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid die ärztliche Sachverständigengutachten und die oben genannten Stellungnahmen an den Beschwerdeführer.
21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine mündliche Streitverhandlung durchzuführen, welche jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Sachverständigengutachten zu äußern. Der Beschwerdeführer würde sich seit Jahren in psychiatrischen und psychotherapeutischer Behandlung befinden. Er könne seinen Alltag sehr schwer alleine bewältigen. Der Beschwerdeführer habe 30 kg an Gewicht zugenommen. Der Beschwerdeführer würde an Asthma bronchiale und Polyallergie und Vertigo leiden. Der Beschwerdeführer würde starke Medikamente einnehmen. Er würde an ständiger Atemnot und schweren Atemproblemen, die starke Schwindelanfälle beim Beschwerdeführer bewirken würden, leiden. Diese Krankheiten würden in deren Gesamtheit zu dauernden Gesundheitsbeschränkungen führen. Die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von falschen Prämissen ausgegangen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
22. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.
23. In seinem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.01.2026 kommt der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Beginnende Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knicksenkfüße beidseits, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
24. Der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie kommt in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie mit Panikstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
25. Die belangte Behörde ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 27.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Geringgradige Steatosis hepatis ohne relevante Transaminaseerhöhung ohne Funktionsbeeinträchtigung, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
2. Rezidivierende Ekzeme Hände, ohne generalisierte Hauterscheinungen, keine stationäre Therapie, keine funktionelle Beeinträchtigung exponierter Areale, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 10 % betragen.
26. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 05.03.2026 kommt dieser unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
27. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2206 zur Entscheidung vor, wo dieser am 18.03.2206 einlangte.
28. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18.03.2026 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS) bezieht.
29. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht aktuell laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice.
Er brachte am 11.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese bei der Untersuchung am 28.08.2025
Anreise mit dem Skateboard, kommt in Begleitung der Mutter, die bei der Untersuchung nicht anwesend ist. Facharzt: PSD XXXX , Termine dzt. wöchentlich. Sei erstmals vor ca. 6 - 7 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine. Stationärer Aufenthalt: keine. Reha: keine. Tagesstruktur: „Meiste Zeit bin ich zuhause. Gehe nur bei Bedarf raus." Forensische Anamnese: neg. Führerschein: nicht vorhanden. Grundwehrdienst: serbischer Staatsbürger. Erwachsenenvertretung: keine.
Anamnese bei der Untersuchung am 27.02.2026
Allergische Rhinokonjunktivitis, Sensibilisierung auf Gräserpollen, Roggen, Beifuß, Hausstaubmilbe, Shrimps, rezidivierende Ekzeme Hände, rezidivierende Mundwinkelrhagaden, Sonnenallergie anamnestisch, Tachykardie, Verdacht auf Asthma bronchiale, Steatosis hepatis geringgradig, Milzverkalkung 1,5 cm, Depression, Angststörung.
Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 28.08.2025
„Bin oft müde. Angstzustände, Panikattacken, öffentlich fahren geht nicht." Konzentration: „geht so." Schlaf: Durchschlafstörung. Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0. Nikotin: 0.
Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 09.09.2025:
„Ich habe starke Schmerzen beim Gehen im rechten Fuß. Ich habe starke Rückenschmerzen. Zeitig sind linke Arm und das linke Bein taub.“
Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 27.02.2026:
„Kreislaufprobleme, Herzrasen, präkollaptische Zustände, immer wieder spontane Epistaxis.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Bupropion 150mg 1-0-0-0, Escitalopram 20mg 1-0-0-0, Pregabalin 100mg 2-1-1-2, Trittico retard 150mg 0-0-0-1, Alprazolam 1mg, bei Bedarf Bisprolol 2,5mg 1/2-0-0-0, Milnacipran, Venlafab
Laufende Therapie: physikalische Therapie Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Letzte berufliche Tätigkeit: dzt. AMS und Bezug Mindestsicherung, habe zuletzt vor ca. 6-7 Jahren als Tischler gearbeitet. Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine. Mutter unterstützt aber sehr.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in Serbien, seit dem 15. Lebensjahr in Österreich lebend, Tischlerlehre im 3. Lehrjahr abgebrochen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Allergieambulatorium XXXX , Allergologischer Befund, Sensibilisierung auf Gräserpollen (Klasse 3), Hausstaubmilbe (Klasse 2), Beifuß (Klasse 2), Gesamt-IgE erhöht, Empfehlung Allergenvermeidung, keine schwere systemische Reaktion dokumentiert.
11/2025, Hautbefund beschreibt multiple Sensibilisierungen entsprechend dem Allergietest.
10/2025, Dermatologische Ambulanz XXXX , rezidivierende Ekzeme Hände, Mundwinkelrhagaden, keine systemische dermatologische Erkrankung, Empfehlung Hauttests und Milbensanierung.
10/2025, Laborbefund beschreibt die Leberwerte im Normbereich.
08/2025, Röntgen XXXX , Sonographie Abdomen unauffällig, Leber regulär, kein pathologischer Befund.
Pulmologischer Befund, normale Resistance, keine Restriktion, geringe obstruktive Komponente ohne pathologischen Tiffeneau-Index, Residualvolumen normal, Röntgen Thorax ohne wesentliche Pathologie.
07/2025, Internistischer Befundbericht beschreibt linken Ventrikel normal groß mit normaler systolischer Funktion, unauffällige Duplexsonographie der Halsgefäße, die Liebe von regulärer Form und Größe. Hyperkinetische HF-Regulation in der Ergometrie wurde mit Beta-Blockern reguliert.
07/2025, Internist XXXX , Diagnosen Depression, Angststörung, geringgradige Steatosis hepatis, Tachykardie, Echokardiographie normofunktionell, Duplex Carotiden unauffällig, Belastungs-EKG mit stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit bei Dyspnoe, LVEF normal, keine strukturelle Herzerkrankung.
05/2025, 07/2025, 08/2025 Fachärztlicher Befundbericht XXXX , Angst und depressive Störung, gemischt, Agoraphobie: mit Panikstörung
05/2025, Vorläufiger ambulanter Patientenbrief (fachintern) Klinik XXXX , Agoraphobie mit Panikstörung.
04/2025, orthopädischer Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
03/2025, Röntgenbefund beschreibt geringe Degeneration an der Halswirbelsäule
10/2022, Röntgenbefund beschreibt Senkspreizfüße rechts mehr als links
09/2022, Befundbericht GZ XXXX beschreibt Knicksenkspreizfuß beidseits., - Einlagen.
05/2022, 11/2022, 05/2023, 08/2023, 04/2025, Fachärztlicher Befundbericht XXXX , Angst und depressive Störung, gemischt, Agoraphobie: mit Panikstörung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 178,00 cm Gewicht: 120,00 kg (Stand 27.02.2026)
Klinischer Status - Fachstatus:
Untersuchung am 09.09.2025:
Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Sprunggelenke: bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, keine Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S 15-0-40 beidseits, Pronation 5-0-40 beidseits.
Wirbelsäule
Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann, kein Druckschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Untersuchung am 27.02.2026:
Cor: rhythmisch, normfrequent, kein pathologisches Herzgeräusch; Pulmo: stgl. VA, SKS, keine RGs; Abdomen: ausladend, schmerzlos, weich, kein DS, keine pathologische defense, Leber nicht palpabel, DG mittellebhaft pos.; Pulse beider UE und OE seitengleich gut tastbar, keine Beinödeme; Caput und Collum: unauffällig; Wirbelsäule: indolent. Ekzem im Handbereich beidseits.
Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 28.08.2025:
Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 09.09.2025:
Kommt in Turnschuhen ohne Einlagen und ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.
Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 27.02.2026
Kommt mit UA-Gehstütze. Ohne: Gangbild verlangsamt aber stabil, Gleichgewicht scheint intakt, kein eindeutiger Hinweis auf Sturzneigung.
Status Psychicus bei der Untersuchung am 28.08.2025:
Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: neg. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam, jammrig. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung.
Status Psychicus bei der Untersuchung am 09.09.2025:
Wach, Sprache unauffällig.
Status Psychicus bei der Untersuchung am 27.02.2026
Grob unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1. Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie mit Panikstörung
2. Beginnende Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knicksenkfüße beidseits
3. Geringgradige Steatosis hepatis ohne relevante Transaminaseerhöhung ohne Funktionsbeeinträchtigung
4. Rezidivierende Ekzeme Hände, ohne generalisierte Hauterscheinungen, keine stationäre Therapie, keine funktionelle Beeinträchtigung exponierter Areale
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Bei folgenden Diagnosen sind mangels Relevanz oder Befundbelegung keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar:
Sinustachykardie ohne strukturelle Herzerkrankung, allergische Rhinokonjunktivitis, V.a. Asthma bronchiale bei normaler Bodyplethysmographie, Milzverkalkung.
2. Beweiswürdigung:
Die serbische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Notstandshilfe – Überbrückungshilfe vom AMS bezieht, ergibt sich aus einer am 18.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten
o eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2025
o eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 09.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag
o eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 19.01.2026, beruhend auf der Aktenlage
o eines Facharztes für Psychiatrie vom 06.02.2026, beruhend auf der Aktenlage
o eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag
und der Gesamtbeurteilung vom 05.03.2026 erstellt vom Facharzt für Innere Medizin.
Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten weiteren Leiden und Funktionseinschränkungen werden in den von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass dieser die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen hat.
Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um Angst und depressive Störung gemischt und Agoraphobie mit Panikstörung, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine soziale Beeinträchtigung vorliegt.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers sind die beginnenden Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat und Knicksenkfüße beidseits, welches von medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da keine relevanten Funktionseinschränkungen objektivierbar sind und ein unauffälliges Gangbild vorliegt.
Das Leiden 3 ist eine geringgradige Steatosis hepatis ohne relevante Transaminaseerhöhung ohne Funktionsbeeinträchtigung, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.05.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da sowohl laborchemisch als auch sonographisch keine wesentliche Einschränkung besteht.
Das Leiden 4 sind rezidivierende Ekzeme an den Händen, ohne generalisierte Hauterscheinungen, ohne stationäre Therapie und ohne funktionelle Beeinträchtigung exponierter Areale, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 01.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach den Kriterien der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und hier insbesondere auch die Gesamtbeurteilung erstellt vom Facharzt für Innere Medizin vom 05.03.2026 zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das führende Leiden 1 durch die folgenden Leiden mangels negativer wechselseitiger Beeinflussung nicht weiter erhöht wird. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus drei verschiedenen Fachbereichen, welche auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, die medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Jene Leiden und Funktionseinschränkungen, welche der Beschwerdeführer durch entsprechende medizinische Befunde objektivieren konnte, wurden von dem aufgrund der Beschwerde neu hinzugezogenen Facharzt für Innere Medizin entsprechend berücksichtigt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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