W255 2331227-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.10.2025, VN: XXXX , betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 17.10.2025 gemäß § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.07.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beihilfengewährung gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) (Pflegestipendium) für die Pflegefachassistenz-Ausbildung beim XXXX und beantragte am 21.08.2025 die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.09.2025.
1.2. Am 17.10.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass er am 10.10.2025 und am 15.10.2025 krank gewesen sei. Ihm sei in der Schule gesagt worden, dass die Krankmeldungen automatisch dem AMS weitergeleitet würden. Er frage, ob nun das Geld für die Tage, die nicht gemeldet worden seien, gestrichen werde, oder ob das AMS eine Ausnahme machen könne. Er sei an den anderen Tagen immer in der Ausbildung gewesen. Er bitte um Verständnis, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Ab sofort werde er jegliche Änderungen dem AMS melden.
1.3. Am 17.10.2025 teilte das AMS dem BF mit, dass die Leistung aufgrund der Meldepflichten nicht nachbezahlt werden könne; er habe allerdings die Möglichkeit, einen Bescheid über die Leistungsunterbrechung anzufordern und nach Erhalt des Bescheids dagegen Beschwerde einzubringen.
1.4. Der BF beantragte am 19.10.2025 die Ausstellung eines Bescheides.
1.5. Am 21.10.2025 übermittelte der BF zwei Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, laut denen er am 10.10.2025 und am 15.10.2025 krank gewesen sei.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Eingabe die Notstandshilfe gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG ab dem 17.10.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 10.10.2025 sowie am 15.10.2025 krankgeschrieben gewesen sei und hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt habe. Die Wiedermeldung nach dem Krankenstand sei am 17.10.2025 erfolgt.
1.7. Am 28.10.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Alle Auszubildenden hätten wie er gehört, dass das Institut einen Krankenstand dem AMS weiterleite. Er habe nur am 10.10.2025 und am 15.10.2025 gefehlt und habe einen Bescheid beantragt, wo gezeigt werde, wann er gefehlt habe, und dass er eine Bestätigung vorgelegt habe. Er verstehe nicht, warum dies bei anderen Personen in seiner Klasse, die dies genauso gemacht hätten wie er, passe und es bei ihm ein Problem gebe. Das Geld der anderen Personen sei nicht unterbrochen worden.
1.8. Am 07.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 29.01.2004 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog ab 10.12.2023 erstmals Arbeitslosengeld und ab 22.08.2024 Notstandshilfe. Zuletzt bezog der BF ab 15.09.2025 Notstandshilfe (Schulung), einen Schulungszuschlag und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
2.1.3. Der BF absolviert seit 15.09.2025 beim XXXX eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Der BF absolvierte diese Ausbildung nicht als Maßnahme zur Nach- und Umschulung im Auftrag des AMS und auch nicht als Arbeitsstiftung.
2.1.4. Der BF war am 10.10.2025 und am 15.10.2025 arbeitsunfähig. Er meldete sich jeweils beim Ausbildungsinstitut krank. Der BF meldete sich weder am 10.10.2025 noch am 15.10.2025 beim AMS krank.
2.1.5. Der BF meldete sich im Anschluss am 17.10.2025 wieder beim AMS und gab erstmalig bekannt, dass er am 10.10.2025 und am 15.10.2025 krank gewesen sei.
2.1.6. Der BF legte auf Aufforderung des AMS am 21.10.2025 zwei Arbeitsunfähigkeitsmeldungen eines Arztes für Allgemeinmedizin für den 10.10.2025 und den 15.10.2025 vor.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 17.10.2025 gebührt.
2.1.8. Gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid brachte der BF am 28.10.2025 fristgerecht Beschwerde ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie den Mitteilungen über den Leistungsanspruch des AMS.
2.2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die entsprechenden Anträge des BF, die im Verwaltungsakt einliegen, und sind unstrittig. Dass es sich um keine Maßnahme zur Nach- und Umschulung im Auftrag des AMS und auch um keine Arbeitsstiftung handelt, basiert auf dem Verwaltungsakt und ist ebenfalls unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des BF am 10.10.2025 und am 15.10.2025 (Punkt 2.1.4) ergeben sich aus den Nachrichten des BF an das AMS, die Bestätigung des Ausbildungsinstituts über die Entschuldigung des BF an den beiden Tagen und die vorliegenden ärztlichen Bestätigungen über die Arbeitsunfähigkeit. Dass er sich am 10.10.2025 und am 15.10.2025 nicht beim AMS krank meldete, stützt sich auf die Nachrichten des BF an das AMS und wurde vom BF auch nicht bestritten.
2.2.6. Dass der BF sich in der Folge am 17.10.2025 beim AMS meldete und bekannt gab, an den beiden Tagen krank gewesen zu sein (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die entsprechende Nachricht des BF an das AMS, in der er zusammengefasst ausführte, davon ausgegangen zu sein, dass die Krankmeldungen seitens des Kursinstituts an das AMS weitergeleitet würden und es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Frühere Nachrichten an das AMS betreffend die Erkrankung des BF liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht behauptet.
2.2.7. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen (Punkt 2.1.6.) basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellungen zum ergangenen Bescheid (Punkt 2.1.7.) und der Beschwerde (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(…)
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(…)
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 66/2024 muss bei kürzer als 62 Tagen dauernden Unterbrechungen des Leistungsbezuges eine telefonisch oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, erfolgen. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung.
2.3.2.2. Der BF absolvierte ab 15.09.2025 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Er bezog zuletzt ab 15.09.2025 Notstandshilfe sowie einen Schulungszuschlag und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
Er war am 10.10.2025 und am 15.10.2025 krank und meldete dies zunächst lediglich dem Kursinstitut. Dem AMS meldete er erst am 17.10.2025, dass er an diesen beiden Tagen krank gewesen sei.
2.3.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Zweck der Bestimmung ist, dass der Bezug des Krankengeldes für sich allein die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und ein Doppelbezug von Leistungen verhindert werden soll (vgl. VwGH 20.05.1987, 86/08/0123; VwGH 14.10.2010, 2007/08/0134).
Im Krankheitsfall gilt für Personen, die während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erkranken, dass gemäß § 41 Abs. 3 AlVG die bisher bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die ersten Tage während der Erkrankung weiter gebührt. Praktisch folgt daraus, dass im Krankheitsfall in den ersten drei Tagen weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht und der Person ab dem vierten Tag Krankengeld gebührt.
Mit der Novelle des § 46 AlVG (BGBl. I Nr. 66/2024) wurde in Abs. 6 folgender Satz eingefügt: „Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.“ Bis zum Inkrafttreten der Novelle mit 01.07.2025 galt hingegen, dass eine kurzfristige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld bezogen wurde (d.h. eine Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen oder weniger), nicht von § 16 Abs. 1 lit. a AlVG oder einem sonstigen Ruhens- oder Unterbrechungstatbestand erfasst war. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es daher auch keiner neuerlichen Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119).
Seit Inkrafttreten des § 46 Abs. 6 AlVG idF. BGBl. I Nr. 66/2024 müssen Leistungsbezieher, die ohne Krankengeldbezug krank sind, sich daher einerseits nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wiedermelden sowie andererseits eine ärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit auch bei kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten vorlegen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF am 10.10.2025 und am 15.10.2025 krank. Er hat den Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht dem AMS gemeldet, sondern sich nur beim Ausbildungsträger krankgemeldet. Auch hat er sich nicht jeweils unmittelbar nach Ende des Krankenstandes, dh. am darauffolgen Tag, beim AMS wiedergemeldet, sondern am 17.10.2025 das AMS über die beiden Krankheitstage informiert.
Aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG war daher der Bezug seiner Leistung zunächst am 10.10.2025 wegen einer Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges unterbrochen.
Dem Wortlaut des § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG nach liegt bei einer Krankmeldung ohne Bezug von Krankengeld jedenfalls eine Unterbrechung des Leistungsbezuges vor, jedoch gebührt die Leistung, wenn in weiterer Folge eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung vorgelegt wird. Der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die ärztliche Bestätigung unmittelbar mit der Wiedermeldung vorzulegen ist.
Der BF legte für den 10.10.2025 im Nachhinein eine ärztliche Bestätigung vor, weswegen ihm die Leistung für den 10.10.2025 gemäß § 46 Abs. 6 letzter Satz gebührte.
2.3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG war der BF aufgrund der kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechung des Leistungsbezuges daher verpflichtet, sich telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wiederzumelden, wobei der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung beginnt.
Der BF hat den Wegfall des Unterbrechungsgrundes jedoch nicht am 11.10.2025, sondern erst am 17.10.2025 dem AMS gemeldet, weswegen das AMS den Bezug der Leistung mit 11.10.2025 einstellte und mit Bescheid feststellte, dass dem BF Notstandshilfe ab 17.10.2025 wieder gebührt.
2.3.2.5. Der BF bringt in der Beschwerde vor, nicht nachvollziehen zu können, warum bei anderen Personen in seiner Klasse eine Meldung des Krankenstandes an das Ausbildungsinstitut als ausreichend angesehen wurde und in diesen Fällen keine Unterbrechung des Leistungsbezuges erfolgt, während seine Krankmeldung an den Ausbildungsträger als nicht ausreichend angesehen wurde und der den Anspruch auf Leistungen verloren habe.
Dazu ist festzuhalten, dass Personen, die im Auftrag des AMS an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, sich gemäß § 46 Abs. 7 AlVG (BGBl. I Nr. 47/2025) abweichend von § 50 AlVG auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes melden oder eine Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 oder Abs. 6 AlVG vornehmen können. Dasselbe gilt für Personen, die an einer Arbeitsstiftung im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen.
Fallgegenständlich nimmt der BF jedoch weder an einer Nach- oder Umschulung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS noch an einer Arbeitsstiftung im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teil. Eine Anzeige seines Krankenstandes bzw. eine Wiedermeldung beim Kursinstitut gemäß § 46 Abs. 7 AlVG ist daher nicht möglich.
§ 46 AlVG enthält eine abschließende Regelung, die eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung (vgl. auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 und Abs. 6 AlVG (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar. Eine Bedachtnahme darauf, dass es sich nach den Angaben des BF um ein Missverständnis gehandelt habe, ist daher rechtlich nicht möglich.
2.3.2.6. Zusammengefasst war der BF daher am 10.10.2025 krank, weswegen sein Leistungsbezug nach § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG unterbrochen wurde. Da er eine ärztliche Bestätigung für den 10.10.2025 vorlegte, gebührte ihm die Leistung für diesen Tag. Er meldete sich nicht gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes beim AMS wieder, weswegen das AMS den Bezug mit 11.10.2025 einstellte. Eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG erfolgte erst am 17.10.2025, weswegen dem BF ab diesem Tag wieder Notstandshilfe gebührt.
Das AMS hat daher zu Recht mit Bescheid festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe ab 17.10.2025 gebührt.
2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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