W213 2318617-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 25.07.2025, GZ. 2024-0.791.807, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 13 a Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) iHv € 16961,33 zu ersetzen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst (Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihm mit Bescheid vom 01.12.2023 für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30004104, mit der Bewertung A1/5, von 01.01.2022 bis 31.12.2022 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 und 2 Z. 2 GehG 1956 zuerkannt worden sei.
Gemäß § 74 Abs 4 GehG (Funktionszulage) gälten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gälten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Gemäß § 30 Abs 4 GehG 1956 (Funktionszulage) gälten durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gälten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 30 Abs 4a GehG 1956 oder § 74 Abs 4a GehG 1956 gemacht habe, weshalb alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht mit der Funktionszulage abgegolten seien.
Gemäß § 82 GehG gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt sei.
Laut der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl.Nr. 537/1992 idgF gebühret Beamten des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen (bei mindestens 60% der Dienstleistung in Kontakt mit Insass:innen) gemäß § 82 Abs. 1 GehG 1956 eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) in der Höhe von 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956.
Im Zeitraum von 01.01.2022 bis 30.11.2024 habe der Beschwerdeführer zusätzlich zur pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung Gefahrenzulagen in der Höhe von gesamt € 1.890,99 (2022: 448,13 + 2023: 721,92 + 2024: 720,94) erhalten.
Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung in der Höhe von 11,11 % des Referenzbetrages sowie zusätzlicher Gefahrenstunden(pauschale) nebeneinander sei nicht zulässig. Ferner werde mitgeteilt, dass die Gefahrenstundenpauschale im Ausmaß von 19,92 Stunden für Dezember 2024 nicht zur Verrechnung gelangt sei.
Würden Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen, trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§ 16) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17) die Journaldienstzulage.
Mit dem Erlass über die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste des Bundesministeriums für Justiz vom 11. August 2023, GZ: 2022-0.923.883, sei gemäß § 17a GehG 1956 ab 1. Oktober 2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 sowie E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versähen, bemessen worden. Da angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, den Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionsdienstzulage gebühre.
In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessene Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (2 bzw. 3 Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100% Überstundenzuschlag inkludiert.
Gemäß § 47a Z 2 BDG 1979 seien Mehrdienstleistungen:
a. Die Überstunden,
b. jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c. die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.
Da der Beschwerdeführer durch die Funktionszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten bekommen habe, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf die Journaldienstzulage.
Im Zeitraum von 1. November 2023 bis 30. September 2024 habe der Beschwerdeführer folgende Journaldienstzulagen iHv gesamt € 2.665,76 (€ 1.918,88 + € 231,84 + € 515,04) bezogen.
Insgesamt sei zugunsten des Beschwerdeführers ein Übergenuss i.H.v. € 4556,75 entstanden. Es sei daher in Aussicht genommen, diesen Betrag gemäß § 13 a GehG hereinzubringen.
I.3. Mit Stellungnahme vom 10.04.2025 wandte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.
Dem Beschwerdeführer sei trotz Ernennung zum Anstaltsleiter regelmäßig die Gefahrenstundenpauschale ausbezahlt worden. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei. Die Auszahlung sei seit jeher praktisch auch an die Anstaltsleiter erfolgt. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Dienstbehörde dieser Fehler erst kürzlich aufgefallen sei, sondern sei die Dienstbehörde selbst davon ausgegangen, dass diese Ansprüche zu Recht bestehen und ausgezahlt werden.
Er sei im Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selbst einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Er habe daher die Beträge in gutem Glauben empfangen und auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen (vgl. VwGH Zl. 1278/63 uvm).
Hinsichtlich der Journaldienstzulage vorgebracht, dass mit Oktober 2023 durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektions-dienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehen. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleiter mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und dies bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Es sei die laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden habe. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt.
Mit der Journaldienstzulage werde grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfielen, weshalb der Bereitschaftsdienst auch nicht durch die Pauschalierung abgegolten sei. In diesem Sinne stehe er in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihm die Journaldienstzulage rechtmäßig gebühre.
Zwar sei im § 17a GehG 1956 normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 leg.cit gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.
Dementsprechend würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Mitteilung zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Es würde eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreises gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringen, würde die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung bestehen, im Vergleich zu den Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung zur Verpflichtung einer unentgeltlichen Leistungserbringung, für welche diese anderen Beamten ein angemessenes Entgelt erhielten.
In diesem Sinn habe auch der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren zur gegenständlichen Fallkonstellation am 26.3.2025 Stellung genommen. Er gehe davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten gehe, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstelle, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Fall von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.
Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei er im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen und hatte auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen (vgl. VwGH Zl. 1278/63 uvm).
Er beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.11.2024 erhaltenen Gefahrenstundenpauschalen und Journaldienstzulagen einen Übergenuss darstellten und dem Bund zu ersetzen seien oder nicht.
I.4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.06.2025 ergänzend mit, dass eine neuerliche Prüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt € 16.561,36 bezogen habe. Danach habe der Beschwerdeführer im Oktober 2024 eine Journaldienstgradzulage i.H.v. € 242,40 bezogen sei bisher die dem Beschwerdeführer ausgezahlte Bereitschaftsentschädigung i.H.v. € 593,40 nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Erschwerniszulagen i.H.v. € 22,83 zu Unrecht empfangen.
Es werde beabsichtigt diese zusätzlich festgestellten unrechtbezogenen Leistungen i.H.v. € 17.419,99 (also insgesamt € 21.976,74) gemäß § 13 a GehG zurückzufordern.
I.5. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.
Während der Abwesenheit des ehemaligen Anstaltsleiters Brigadier XXXX ab 01.01.2022 zusätzlich zu seiner Funktion als stv. Anstaltsleiter und Wirtschaftsleiter die Agenden des Anstaltsleiters im vollen Umfang wahrgenommen. In dieser Zeit habe er aufgrund der Doppelbelastung (Wahrnehmung der Agenden zweier Arbeitsplätze) Mehrdienstleistungen absolvieren müssen, wodurch er an seine Belastungsgrenze gestoßen sei. Mit 01.01.2023 sei er zum Leiter der Justizanstalt XXXX ernannt worden. Seither seien keine Mehrdienstleistungen mehr verrechnet worden.
Richtig sei, dass ihm mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 1.12.2023, 2023-0.845.163, für den Zeitraum als interimistischer Leiter der Justizanstalt XXXX vom 01.01.2022 bis 31. zwölfter 2022 über seinen Antrag vom 24.10.2024 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung März 2024 auch nachbezahlt worden sei.
Im selben Zeitraum habe er laufend Journaldienststunden/Inspektionsdienst und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 zu Recht auch abgegolten worden seien.
Der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung entspreche circa 10,5 Stunden. Es könnten sohin nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, insbesondere unter Einbeziehung der damit in Einklang stehenden Regelung des § 48 Abs. 3a BDG, wonach wenn Mehrleistungen durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nur in dem Ausmaß zulässig sei, als das aufgebaute Guthaben 11 Stunden übersteige. In diesem Sinne gehe er davon aus, dass ihm die Überstundenvergütung rechtmäßig gebührt habe.
Puncto Bereitschaftsentschädigung und Erschwerniszulage sei die faktische Auszahlung dieser Bezugsbestandteile durch die Behörde erfolgt. Er habe davon ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sein. Der Dienstbehörde sei dieser Fehler selbst erst kürzlich aufgefallen, sodass die Dienstbehörde scheinbar selbst davon ausgegangen sei, dass diese Ansprüche zu Recht bestünden und ausgezahlt würden.
Er sei im Zeitpunkt des Empfangs der Überstundenvergütung und Zulagen jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass ihm (am Ende des Tages) eine Ergänzungszulage gemäß § 77a zuerkannt würde. Die Behörde habe ihm die besagten Zulagen auch nicht von sich aus ausbezahlt, sondern habe er einen entsprechenden Antrag stellen müssen und sei erst nach über einem Jahr in diesem Sinn entschieden worden. Er habe daher die Beträge weit vor der zitierten Entscheidung in gutem Glauben empfangen und auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen (vgl. VwGH Zl. 1278/63 uvm).
Ferner seien die nunmehr erstmals behördlicherseits geltend gemachten Gehaltsbestandteile zum Teil bereits vor mehr als drei Jahren ausbezahlt worden und seien somit diverse Rückforderungsansprüche bereits verjährt.
I.6. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Sie haben dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG 1956 iHv EUR 21.976,74 zu ersetzen.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für jeden Monat im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.11.2024 dargestellt, welche Beträge aus welchen Nebengebühren (Überstundenvergütung, Gefahrenstundenpauschale und Erschwerniszulagen) jeweils in welcher Höhe (brutto) als zu Unrecht empfangene Leistungen angesehen würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 13 a GehG ausgeführt, dass empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Es werde nunmehr der Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2024 für den Ersatz der Übergenüsse herangezogen.
Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter und sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit falle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen.
„Zu Unrecht empfangene Leistungen“ iSd § 13a Abs. 1 GehG seien auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen worden seien, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen sei (vgl. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270).
Zur Verjährung wird bemerkt, dass gemäß § 13b Abs. 4 GehG die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten bei. Zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs bedürfe es nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (Vgl. VwGH 09.05.2018, Ra2017/12/0100). Da der Beschwerdeführer über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29.10.2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (bei Ihnen beginnend mit 01.01.2022) nicht verjährt.
Zur Rückforderung hinsichtlich des Übergenusses während der Zeit des Beschwerdeführers als interimistischer Anstaltsleiter werde bemerkt, dass § 77a GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes normiere.
Mit Abs. 3 leg. cit. werde jedoch die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 bestimmt. Gleichermaßen normiere § 36b GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Jedoch sei dem Abs. 3 leg. cit. die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 zu entnehmen.
Sowohl § 77a Abs. 3 GehG 1956 als auch § 36b Abs. 3 GehG 1956 normierten, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht § 30 Abs. 4 bzw. § 74 Abs. 4 GehG 1956) gelte.
Da Beschwerdeführer als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 verwendet worden sei, sei diese Regelung auf ihn anwendbar.
Würden die Mehrleistungen bei einer höherwertigen Verwendung zusätzlich abgegolten werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung durch die Besserstellung des „höherwertig Verwendeten“ gegenüber dem dauerhaft Betrauten führen.
Würde § 36b Abs. 3 GehG 1956 im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden, wären seine Mehrleistungen doppelt abgegolten; einerseits durch die Ergänzungszulage andererseits durch die gegenständlichen empfangenen Leistungen. Somit wäre er einem Bediensteten, welcher innerhalb seiner Besoldungsgruppe höherwertig verwendet werde, bessergestellt.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ausbezahlte Mehrdienstleistungen und Zulagen als Übergenuss wieder in Abzug bringe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Sie vermeine mit der nachträglichen Zuerkennung der Ergänzungszulage gälten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
Primär werde Verjährung hinsichtlich der behördlicherseits erstmals mit Parteiengehör vom 27.06.2025 geltend gemachten Gehaltsbestandteile eingewendet, die bereits vor mehr als drei Jahren ausbezahlt/empfangen worden seien. Dies betreffe die Überstunden, die Rufbereitschaft und die Erschwerniszulage bis inklusive Juli 2022. Diese Rückforderungsansprüche seien bereits verjährt.
Der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen; jedenfalls aber sei von Empfang im guten Glauben iSd S 13a GehG auszugehen.
Richtig sei, dass ihm über seinen Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.22 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung März 2024 auch nachbezahlt worden sei.
Im selben Zeitraum habe er bereits zuvor (laufend) Journaldienststunden/lnspektionsdienst und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 auch abgegolten worden seien. Die Abgeltung für diese Stunden, ebenso wie die Bereitschaftsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage, wolle die Behörde nunmehr rückwirkend als Übergenuss wieder in Abzug bringen.
Im Zeitpunkt der Auszahlung der geleisteten Journaldienststunden/lnspektionsdienste und Überstunden seien jedenfalls keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorgelegen, weil ihm die belangte Behörde seine höherwertige Verwendung damals nicht abgegolten habe.
Zwar seien nach ständiger Rechtsprechung zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG 1956 auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen sei. Eine solche Rückwirkung könne den hier einschlägigen Bestimmungen jedoch nicht entnommen werden, sodass keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen.
Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen seine er im Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen Vergütungen und Zulagen auch jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass seine Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter über sechs Monate andauern werde und ihm eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG 1956 zuerkannt würde. Die belangte Behörde habe ihn zwölf Monate höherwertig verwendet, ohne ihm die besagte Zulage im Vorfeld von sich aus auszubezahlen, sondern habe er einen dementsprechenden Antrag stellen müssen und sei diesem erst nach Beendigung seiner höherwertigen Verwendung durch die belangte Behörde stattgegeben worden.
Er habe daher die Beträge weit vor dem zitierten Bescheid im guten Glauben empfangen und auch objektiv betrachtet an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge zweifeln müssen (vgl. VwGH Zt. 1278/63 uvm).
Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Rechtsgrund eine Rückerstattungspflicht puncto Erschwerniszulage und Gefahrenzulage gegeben sein solle. Durch die Ergänzungszulage werde keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt und daher bestehe auch keine Rechtfertigung für den Entfall dieser Zulagen.
Puncto Journaldienststunden/lnspektionsdienste habe auch der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren Stellung genommen. Er gehe entsprechend dem Inhalt dieser Stellungnahme davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten geht, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstellten, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Fall von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.
Zwar sei im § 17a GehG 1956 normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 leg.cit gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.
Dementsprechend würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Überlegungen zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Es würde eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreis gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringe, würde die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung bestehen, im Vergleich zu den Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung zur Verpflichtung einer unentgeltlichen Leistungserbringung, für welche diese anderen Beamten ein angemessenes Entgelt erhielten.
Sollte wider Erwarten festgestellt werden, dass der Rückforderungsanspruch rechtmäßig sei, sei fraglich, ob ihm in der gegenständlichen Fallkonstellation die Möglichkeit offenstehe rückwirkend von der Opting-out Möglichkeit Gebrach zu machen und damit den Anspruch auf Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für den neunmonatigen Zeitraum aufrecht zu erhalten.
Einen solchen Antrag iSd § 74 Abs. 4a GehG hätte er zu keinem früheren Zeitpunkt stellen können. Für die Behörde müsse klar sein, dass er sich nicht selbst schädigen wolle. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen wesentlich weniger Überstunden geleistet bzw überlegt aus dem Überstundenpauschale zu optieren, wenn dies für ihn finanziell von Vorteil gewesen wäre.
Es werde daher beantragt,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid (infolge teilweiser Verjährung) ersatzlos zu beheben;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen/festgestellt wird, dass keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorliegen;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen/festgestellt wird, dass der Übergenuss im guten Glauben empfangen wurde;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Oberst (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im nunmehr von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.06.2023 bezog der Beschwerdeführer für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG 1956, die ihm mit belangten Behörde vom 14.03.2025, GZ. 2023-0.323.974, zuerkannt wurde.
Daneben bezog der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraumes Überstundenvergütungen (§ 16 Abs. 1 GehG) iHv € 17.289,77
Ferner bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des § 82 Abs. 2 GehG 1956) in der Höhe von gesamt € 404,69.
Hinzu kommen noch Erschwerniszulagen (§ 82a Abs. 1 GehG) in der Höhe von gesamt € 68,64.
Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) iHv € 616,53 ausbezahlt:
In Summe betragt der Übergenuss des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum sohin € 21 976,74
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, er als Anstaltsleiter der JA XXXX zu Unrecht Gefahrenstundenpauschale von € 19,92 pro Stunde bezogen habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass der entstandene Übergenuss in einem neuerlichen Schreiben aufgelistet würde in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sei.
Mit Schreiben vom 14.03.2025 machte die belangte Behörde die Rückforderung der Unrecht bezogenen Gefahrenstundenpauschalen für den Zeitraum Januar 2022 bis November 2024 sowie von zu Unrecht bezogenen Journaldienstzulagen für den Zeitraum über 2023 bis September 2024 in Höhe von insgesamt € 4556,75 geltend.
Mit Schreiben vom 27.06.2025 wurde darüber hinaus die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Überstundenvergütungen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022, von zu Unrecht bezogenen Rufbereitschaftsentschädigungen für den Zeitraum von Jänner 2022 bis September 2023 sowie von zu Unrecht bezogenen Erschwerniszulagen (§ 82 a Abs. 1 GehG) für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von insgesamt € 17.419,99 geltend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die unstrittige Aktenlage, insbesondere den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Bemerkt wird, dass die betragsmäßige Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht bestritten wird
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der €opäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 25/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) - (5) […]"
[...]
Verwendungszulage
§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
[…)
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,
3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.
(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
Zum Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung:
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157).
Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv b€teilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenerweise ab 01.01.2022 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, wendet wurde. Durch die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG wird unmissverständlich klargestellt, dass durch die für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten werden. Es liegt daher auf der Hand, dass der Bezug einer Ergänzungszulage nach § 77a Abs. 1 und 2 GehG gemäß § 77a Abs. 3 i.V.m. § 36b Abs, 3 GehG die Gebührlichkeit von Überstunden- und Bereitschaftsvergütungen ausschließt.
Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenstundenpauschale (§ 82 Abs. 2 GehG), da auch hier ist von einer Abgeltung für zeitliche bzw. mengenmäßige Mehrleistung auszugehen. Die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundene besondere Gefährdung wird aber bereits durch die von ihm bezogene Gefahrenzulage gemäß § 82 Abs. 1 GehG abgegolten. Eine darüber hinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren kommt daher nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass es beim gutgläubigen Empfang einer Leistung nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an.
Dass es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht ankommt, aus welchen Gründen die fortlaufenden Zahlungen nicht beendet wurden, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0278, ausgesprochen. Für die Rückforderung nicht maßgeblich ist, ob der Beamte den Übergenuss verursacht hat oder nicht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht. Wie es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, reicht es für die Rückforderbarkeit aus, dass die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Rückforderung vergessen hat, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).
Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezuges der Ergänzungszulage nach § 77 Abs. 1 und 2 GehG zur Anweisung gebrachten Mehrdienstleistungsvergütungen haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten bezüglich des Besoldungsrechts kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf dessen Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung ist nicht entscheidend, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041; 15.12.1999, 97/12/0301; 23.06.1993, 02/12/0105), was bei der Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen bejaht werden konnte.
Wenn trotz Bezuges der Ergänzungszulage nach § 77a Abs. 1 und 2 GehG die verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungsvergütungen zur Auszahlung gelangen, hätte die Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung – jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm in unveränderter Höhe ausgezahlten pauschalierten Nebengebühren haben müssen (vgl. VwGH 19.01.1994, 90/12/0095).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat.
Wie oben unter II.1. festgestellt, wurden die Rückforderungsansprüche seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.03.2025 hinsichtlich der Unrecht bezogenen Gefahrenstundenpauschalen für den Zeitraum Januar 2022 bis November 2024 sowie von zu Unrecht bezogenen Journaldienstzulagen für den Zeitraum über 2023 bis September 2024 sowie mit Schreiben vom 27.06.2025 hinsichtlich von zu Unrecht bezogenen Überstundenvergütungen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022, von zu Unrecht bezogenen Rufbereitschaftsentschädigungen für den Zeitraum von Jänner 2022 bis September 2023 sowie von zu Unrecht bezogenen Erschwerniszulagen (§ 82 a Abs. 1 GehG) für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Dezember 2022 geltend gemacht.
Hinsichtlich der Rückforderungsansprüche bezüglich Überstundenvergütungen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022, von zu Unrecht bezogenen Rufbereitschaftsentschädigungen für den Zeitraum von Jänner 2022 bis September 2023 sowie von zu Unrecht bezogenen Erschwerniszulagen (§ 82 a Abs. 1 GehG) für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Dezember 2022, die mit Schreiben vom 27.06.2025 geltend gemacht worden, erstreckt sich die Verjährung auf alle vor dem 27.06.2022 erfolgten Zahlungen.
Konkret handelt es sich dabei um nachstehend angeführte Beträge:
Der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Übergenuss verringert sich daher um den von der Verjährung erfassten Betrag von € 5015,41 und beträgt € 16.961,33.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 enthält zwar keinen konkreten der Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Gefahrenstundenpauschale, kann aber dennoch als Geltendmachung in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 b Abs. 3 GehG betrachtet werden (VwGH, 19.10.1994, GZ. 99/12/0113).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen.
Insbesondere wirft die Anwendung der Rsp des VwGH zu Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistung (Bezüge) auf einen konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls dann nicht auf, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156; 22.10.2015, Ra 2015/12/0046).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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