W186 2162619-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und Muslim sei. Er sei ledig und es würden im Herkunftsland sein Vater, seine sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in Hodan, Mogadischu gelebt. Dort habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er im März 2014 legal mit einem vom Passamt ausgestellten somalischen Reisepass, mit einem Touristenvisum, in den Iran geflogen sei und schlepperunterstützt bis in die Türkei, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, gereist sei. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Istanbul nach Griechenland und im Juni 2015 über Mazedonien nach Serbien und mit verschiedenen Pkws nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich im Iran.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Somalia Krieg herrsche. Seine Mutter sei in diesem Krieg getötet und er sei von Al-Shabaab bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
2. Am 27.03.2017 wurde der BF unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch und Englisch. Er verfüge über einen gefälschten Reisepass, der weder den richtigen Namen noch Geburtsdatum des BF enthalte. Er wisse nicht genau, wo sein Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei jedoch von einem Schlepper von Mogadischu nach Kenia gebracht worden. Er sei von Nairobi nach Dubai geflogen, wo er eineinhalb Tage am Flughafen verbracht habe, bevor er wieder mit dem Flugzeug nach Mogadischu zurückgeschickt worden sei. Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der BF in der Erstbefragung angegeben habe, mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden, von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der BF an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und sein Vater habe vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der BF habe in Mogadischu, Bezirk Hodan, Stadtteil Al Barako gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in Dayniile leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der BF habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der BF jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der BF sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien. Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde – habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und er habe sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant. Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der BF ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum BF und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den BF befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der BF erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würde, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle. Al-Shabaab habe geglaubt, dass der BF ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden XXXX und XXXX heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der BF glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden. Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Befragt, ob er sich vorstellen könne in einer anderen Region Somalias sicher zu sein, verneinte er und gab an, dass die Somali alle gleich seien. Er gehöre zu keinem Clan, der ihm helfen könne. Er habe sonst keinen, außer in Mogadischu. Nachdem dem BF die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der BF an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund XXXX Anfang 2011 von Al-Shabaab angeworben worden zu sein, was sie abgelehnt hätten. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der BF und führte dazu aus, dass er glaube, dass sie in Ruhe gelassen worden seien, da sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 20.06.2017, eingelangt am 22.06.2017, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018, Zl. W196 XXXX /6E-wurde die Beschwerde des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erkannt.
6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Zl. Ra XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht vorliegen würden.
8. Am 07.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, Zl. W196 XXXX /26E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
10. Eine hiergegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 zur Zl. Ra XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
11. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
12. Mit Mandatsbescheid vom 12.05.2020 trug das Bundesamt dem BF gemäß 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „BS Tirol RÜBE Trilegg 12, 6391 Fieberbrunn“ zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen habe.
13. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 26.05.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin aus, dass sein Aufenthalt derzeit geduldet sei. Die Behörde habe die desaströse Lage in Somalia zu berücksichtigten. Das Land sei nicht nur tiefer im Bürgerkrieg mit der AL-Shabaab versunken, sondern auch Opfer einer Naturkatastrophe, den Ausfall bereits zweier Ernten durch Heuschreckenschwärme. Hinzu komme auch die schlimme COVID-19 Situation. Daraus folge, dass dem BF eine Ausreise nach Somalia derzeit nicht zumutbar sei und ihm das Hierbleiben nicht vorzuwerfen sei. Die Behörde habe bisher eine Abschiebung auch gar nicht betrieben. Aufgrund der somit bestehenden Duldung dürfe eine Wohnsitzauflage nicht erlassen werden. Der BF sei seit Jahren in Grundversorgung des Landes Salzburg untergebracht, weshalb ihm die Behörde nicht vorwerfen könne, den Wohnsitz gewechselt zu haben. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er den BF zum Übersiedeln zwinge, obwohl er für die Behörden ohnedies ständig erreichbar sei.
14. Das Bundesamt brachte dem BF mit Parteiengehör vom 11.05.2020 nachweislich darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem BF die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu gegeben. Der BF brachte am 22.05.2020 eine Stellungnahme beim Bundesamt ein.
15. Mit Bescheid vom 15.07.2020 trug das Bundesamt dem BF gemäß 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „BS Tirol RÜBE Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn“ zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen habe (Spruchpunkt I.); unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF seit 23.12.2019 eine rechtskräftige und seit 07.01.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Eine aufrechte Duldung iSd § 46a FPG liege nicht vor. Der BF sei der ihm auferlegten und bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden, und müssten im Gegenteil alle seit der Durchsetzbarkeit der Entscheidung eventuell entstandenen Bindungen von dem unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus des BF gewusst haben. Ebenso sei keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen und habe sich auch die Bindung zum Herkunftsstaat nicht wesentlich verändert bzw. sind keine Änderungen seit der Rechtskraft der Entscheidung hervorgekommen. Über die Zulässigkeit des Eingriffes auf das Privat- und Familienleben des BF sei bereits in der Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen worden, die Abschiebung nach Somalia sei für zulässig erklärt worden. Deshalb sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig und da sich der BF vehement weigere der aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise nach zukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage auch notwendig. Aufgrund der Darlegung seines Privat- und Familienlebens sowie der Tatsache, dass sich der BF strikt weigere, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen sei nicht davon auszugehen, dass eine wesentliche integrative Bindung des BF zu Österreich bestehe, im Gegenteil weigere er sich vehement die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und zeige damit seine Einstellung gegenüber Gesetzen und Vorschriften in Österreich. Die Wohnsitzauflage stelle daher einen wesentlich geringeren Eingriff dar, als die bereits rechtskräftig für zulässig erklärte Abschiebung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens überwiege jedenfalls, zumal sich der BF vehement weigere, seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sei somit verhältnismäßig, gerechtfertigt und auf Grund seiner vehementen Weigerung auszureisen, im konkreten Fall auch notwendig.
16. Der BF erhob am 08.08.2020 gegen diesen Bescheid Beschwerde.
17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX sprach das Bundesamt von Amts wegen aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 10 Ab. 2 AslyG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner erlies es gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt V.), und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).
18. Der BF erhob hiergegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass dem BF eine Rückkehr nach ganz Somalia nicht zumutbar sei, solange dort die herrschende willkürliche Gewalt und die unzureichende Versorgungslage aufgrund von Naturkatastrophen andauere, sowie Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage kommen. Soweit die Behörde kritisiere, dass der BF seine Wohnsitzauflage nicht einhalte sei auf die gesetzliche Lage zu verweisen, wonach eine Wohnsitzauflage bei einer zumindest vorübergehenden Duldung nicht zulässig sei. Die zuständige somalische Botschaft zur Erlangung von Dokumenten für eine Ausreise sei in Genf angesiedelt und werde in Wien lediglich ein Büro zur Vertretung vor der UNO betrieben. So wie der BF keine Dokumente erlangen könne, habe es auch die belangte Behörde nicht geschafft Dokumente zu besorgen. Der Aufenthalt des BF in einem Rückkehrberatungszentrum sei daher in Bezug auf Rückkehrbemühungen ohnehin völlig sinnlos. Zudem sei der BF in Salzburg bereits verankert und erlaube Art. 8 EMRK nicht, ihn aus seiner gewohnten Umgebung zu reißen. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde fehle es an dem im Bescheid behaupteten öffentlichen Interesse. Ein solches könne fallbezogen nur dann bestehen, wenn die Abschiebung des BF möglich und zulässig sei. Dies sei hingegen nicht der Fall. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
19. Das Bundesamt legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2020 vor.
20. Am 12.03.2021 erkannte das BVwG, GZ.: XXXX über die Beschwerde des BF und wies diese als unbegründet ab. Eine Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
21. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF am 29.09.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
22. Am 26.09.2024, Zl. Ra XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist somalischer Staatsbürger und stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, Zl. W196 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX sprach das Bundesamt wiederum von Amts wegen aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 10 Ab. 2 AslyG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner erlies es gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt V.), und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).
Der BF hat den Bundestaat Österreich am 16.09.2021 freiwillig verlassen mit dem Ziel nach Frankreich zu reisen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere der Bescheide vom 07.06.2016, Zl. XXXX und vom 15.07.2020, Zl. XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheides
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mitsolchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides –Rückkehrentscheidung
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
“Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
§ 52 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG lautet:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet:
„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.“[…]
§ 58 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
„Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52 Abs. 9 FPG lautet:
„Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
§ 50 FPG lautet:
„Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
§ 53 FPG in der Fassung von BGBl. I Nr. 56/2018 lautete:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.“ […]
3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
§ 55 FPG lautet auszugsweise:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“
§ 18 BFA-VG lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
3.6. Rechtlich folgte für das BVwG daraus:
Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 12.03.2021, GZ.: XXXX die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde gegen die in den Sprüchen genannten Punkte des bekämpften Bescheides ab. Im Hinblick auf das vom Bundesamt verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt I.V.) ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittelosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt seien.
Nach Rechtsanschauung des VwGH wurde jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH verfügte eine Erstreckung der Anlasswirkung. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.
Die Abweisung der Beschwerde soweit sie sich gegen die Verhängung eines Einreiseverbots richtete, erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis (rückwirkend) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGG aufzuheben war.
Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) war vom Bundesamt nur deshalb (amtswegig) erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen. Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt nämlich nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es “mit” einer Rückkehrentscheidung erlassen wird. In dieser Konstellation war daher die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Die vorgeschriebene Konstellation unterscheidet sich aber darin, dass hier das Einreiseverbot rückwirkend beseitigt wurde. Damit wurde dem Zwecke der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Da über die Rückkehrentscheidung bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.12.2019, Zl. W196 XXXX abgesprochen wurde, widerspricht eine neuerliche Entscheidung dem Grundsatz des Wiederholungsverbots, da das BVwG im angefochtenen Erkenntnis davon ausging, dass sich die hierfür maßgeblichen Verhältnisse seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019 nicht wesentlich geändert haben.
Auch im Zeitpunkt dieses gegenständlichen Erkenntnisses haben sich die Verhältnisse betreffend einee Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert. Der BF reiste am 16.09.2021 freiwillig aus Österreich aus, mit dem Ziel nach Frankreich einzureisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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