W261 2336693-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.12.2025, betreffend die am 14.03.2025 eingebrachten Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2025, eingelangt am 14.03.2025, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde), Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im unterfertigen Antragsformular gab er an, dass er am 28.12.2024 in der Fußgängerzone in XXXX von einem namentlich bekannten Autolenker beschimpft und körperlich attackiert worden sei. Der genaue Hergang sei der Zeugenaussage zu entnehmen. Vom 28.12.2024 bis 31.12.2024 habe er sich stationär in einem Krankenhaus befunden, da der „Aggressor“ den linken Schienbeinkopf des Beschwerdeführers durch einen Tritt gebrochen habe. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin Krücken, die Genesung werde noch länger andauern. Eine Anzeige sei bereits erstattet worden, der Akt liege bei der Staatsanwaltschaft.
2. Mit Schreiben vom 13.03.2025, eingelangt am 18.03.2025, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Rechnungen. Im Schreiben führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner schweren Beinverletzung auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen müsse und aufgrund dessen eine Matratze kaufen habe müssen. Auch der gekaufte Haltegriff für die Toilette sei aufgrund der Verletzung notwendig gewesen.
3. Mit Schreiben vom 24.03.2025, urgiert mit Schreiben vom 30.04.2025, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sein Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung, Schmerzengeld, Heilfürsorge und orthopädische Versorgung in Bearbeitung genommen worden sei. Zur Erledigung des Ansuchens ersuche sie unter anderem um Bekanntgabe bis wann und bei welchem Psychotherapeuten der Beschwerdeführer eine Behandlung beginnen werde. Des Weiteren ersuchte sie den Beschwerdeführer um Übermittlung einer Kopie seines Reisepasses oder Staatsbürgerschaftsnachweises, sowie den Befund der näher genannten Klinik nachzureichen.
4. Mit Schreiben vom 24.03.2025 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des Strafaktes bzw. um Gewährung elektronischer Akteneinsicht.
5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 31.03.2025 wurde der belangten Behörde die elektronische Akteneinsicht bis zum 28.04.2025 bewilligt.
6. Mit E-Mail vom 28.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen bzw. Daten.
7. Mit Schreiben vom 04.06.2025 ersuchte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer genannte Psychotherapeutin um Übermittlung einer Stellungnahme über den Grund der Therapie des Beschwerdeführers, der Art seiner psychischen Probleme und deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform, sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie.
8. Mit E-Mail vom 10.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner behandelnden Psychotherapeutin, sowie einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).
9. Mit E-Mail vom 12.09.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens.
10. Mit Schreiben vom 16.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit, dass seine Anträge abgewiesen werden würden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei. Um trotz eines Freispruches das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG bejahen zu können, würden gewichtige Gründe, die eine von der gerichtlichen Argumentation abweichende Beurteilung ermöglichen könnten, objektiviert werden müssen bzw. würden zusätzliche Beweismittel vorgelegt werden müssen, die Anhaltspunkte für die Annahme einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne dieser Gesetzesstelle liefern würden. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Daher sei sein Antrag abzuweisen, da nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe.
11. Mit E-Mail vom 17.10.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer abermals nach dem Stand seines Verfahrens und übermittelte sechs Rechnungen seiner Psychotherapeutin, sowie das im Strafverfahren eingeholte medizinische Gutachten vom 23.05.2025.
12. Mit E-Mail vom 03.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 28.12.2024 attackiert worden sei und er dadurch eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Der Täter sei zwar strafrechtlich freigesprochen worden, jedoch könne dennoch eine Entschädigung gewährt werden, wenn gemäß § 1 Abs. 1 VOG „gewichtige Gründe objektiviert werden“ könnten, die für das Vorliegen einer strafbaren Handlung sprechen würden. Diese würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Er habe sich stets rechtskonform verhalten und lediglich versucht, auf das gefährliche Verhalten eines Autofahrers in einer Fußgängerzone aufmerksam zu machen. Er ersuche daher um Neubewertung seines Falles und der Gewährung einer Pauschalentschädigung, sowie die Übernahme der beantragten Kosten.
13. Mit Bescheid vom 22.12.2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 14.03.2025 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt I.), auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung (Spruchpunkt II.), auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Heilfürsorge (Spruchpunkt III.) und auf Übernahme der Kosten der orthopädischen Versorgung (Spruchpunkt IV.) gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6a, 4 Abs. 5, 4 Abs. 2 letzter Satz und 5 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Tathergang gemacht habe und die glaubwürdigeren Angaben des Angeklagten nicht widerlegbar gewesen seien. Um trotz eines Freispruches das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG bejahen zu können, würden gewichtige Gründe objektiviert werden müssen, die eine von der gerichtlichen Argumentation abweichende Beurteilung ermöglichen würden bzw. würden zusätzliche Beweismittel vorliegen müssen, die Anhaltspunkte für die Annahme einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne dieser Gesetzesstelle geben würden. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Sein Antrag werde daher abgewiesen.
14. Mit E-Mail vom 16.02.2026 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer bildlichen und schriftlichen „Schilderung des Tathergangs“ – gegen den Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass aus seiner Schilderung klar hervorgehe, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung vorliege, durch die er eine Körperverletzung erlitten habe. Er ersuche um eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Antrags.
15. Mit Schreiben vom 19.02.2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 24.02.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2025 Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und führte begründend einen Vorfall am 28.12.2024 in der Fußgängerzone in XXXX an. Dabei kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Autofahrer XXXX . Der Beschwerdeführer befand sich in der Fußgängerzone, als ihm ein Auto entgegenkam, das seiner Meinung nach zu schnell unterwegs war. Der Beschwerdeführer ging dem Auto bewusst nicht aus dem Weg. Er gestikulierte dem Autofahrer und es kam zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, woraufhin der Beschwerdeführer ein Foto des Kennzeichens machen wollte. Der Autofahrer rollte mit dem Auto ein Stück vorwärts, woraufhin der Beschwerdeführer auf das Auto schlug/trat. Infolgedessen stieg der Autofahrer aus seinem Auto und es kam zu einer Schlägerei. Erst als ein Passant dazwischen ging, ließen der Beschwerdeführer und der Autofahrer voneinander los.
Der Beschwerdeführer erlitt einen Bruch des äußeren und rückwärtigen Anteils des linken Schienbeinkopfes und eine Prellung und Blutunterlaufeng der zweiten Zehe des rechten Fußens. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Landesklinikum XXXX operiert. Am 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführer in häusliche Pflege entlassen. Der Beschwerdeführer war mehrere Monate im Krankenstand.
Das provozierende Verhalten ging zunächst vom Beschwerdeführer aus.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2025, GZ: XXXX , wurde der Angeklagte, XXXX , vom Tatvorwurf, er habe am 28.12.2024 in XXXX den Beschwerdeführer am Körper verletzt und habe dadurch eine schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers herbeigeführt, indem er dem Beschwerdeführer mehrere gezielte Tritte gegen sein Knie versetzte, wodurch dieser einen Bruch des äußeren und rückwärtigen Anteils des linken Schienbeinkopfes und eine Prellung und Blutunterlaufung der zweiten Zehe des rechten Fußes erlitt, mithin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt und habe hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Grund des Freispruchs wurden widersprüchliche Angaben des Opfers (Anm.: des Beschwerdeführers), sowie gegenteilige, glaubwürdigere und nicht widerlegbare Angaben des Angeklagten (Anm.: des Autofahrers) angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 14.03.2025 (vgl. AS 1), seinem vorgelegten österreichischen Reisepass in Kopie (vgl. AS 79) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 24.02.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 1-6).
Die Feststellungen zum Tathergang des Vorfalles am späten Nachmittag am 28.12.2024 in der Fußgängerzone in XXXX beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und des Autofahrers in den polizeilichen Vernehmungen (vgl. AS 12-16; AS 40-44; AS 50-56) und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 07.08.2025 (vgl. AS 102-117). Beide schilderten die Ereignisse dieses Nachmittags subjektiv aus deren Sicht, insbesondere der Beschwerdeführer tätigte mehrere widersprüchliche Angaben zum Hergang der gewalttätigen Auseinandersetzung.
Während der Beschwerdeführer noch in der ersten Einvernahme als Zeuge des Vorfalls am selben Tag angab, der Autofahrer habe ihm „gegen [s]ein linkes Bein“ getreten, woraufhin der Beschwerdeführer diesen zu Boden geworfen habe und der Beschwerdeführer „sofort Schmerzen im Bein bzw. Knie“ verspürt habe, der Mann jedoch erneut aufgestanden sei und abermals auf ihn losgegangen sei (vgl. AS 15), gab er in der Vernehmung als Beschuldigter am 10.02.2025 an, dass der Autofahrer aus dem Fahrzeug gestiegen sei, mit Fäusten auf ihn losgegangen sei, der Beschwerdeführer ihn abgeblockt und dann „sanft zu Boden“ gebracht habe, daraufhin seine am Boden befindlichen Taschen aufheben habe wollen und der Autofahrer „plötzlich wieder mit Fäusten“ auf ihn losgegangen sei und „versucht [habe] mit den Füßen zu treten“. Wie es zur Verletzung gekommen sei könne er nicht genau sagen, vielleicht habe ihn ein Tritt am Knie getroffen (vgl. AS 53).
Nach der Übermittlung des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung nahm der Beschwerdeführer handschriftlich zahlreiche und weitreichende Korrekturen vor (vgl. AS 56), die jedoch aufgrund des Ausmaßes der Korrekturen und des offensichtlichen Versuches, seine Aussagen dahingehend anzupassen, dass seine Version des Vorfalls glaubhafter erscheint, vom erkennenden Senat als unglaubhaft eingestuft werden. Auf Nachfrage des Richters des Strafverfahrens konnte der Beschwerdeführer diese Diskrepanzen auch nicht erklären und gab lediglich an, dass es ein „emotionaler Moment“ gewesen sei. Der Autofahrer gab demgegenüber in seiner Verdächtigenvernehmung an, dass sie sich beide an den Jacken gepackt hätten und der Beschwerdeführer ihn daraufhin „zu Boden“ geworfen habe. Infolgedessen sei er aufgestanden und habe den Beschwerdeführer erneut „an der Jacke“ gepackt (vgl. AS 43). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX brachte der Autofahrer einen im Großen und Ganzen gleichbleibenden Ablauf des Geschehens vor (vgl. AS 111-115).
Wirkliche Übereinstimmungen in deren Vorbringen gab es jedoch dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrweg des Autos befand und nicht auf die Seite ging (vgl. Zeugenvernehmung vom 28.12.2024, AS 15: „Das Auto kam mir ohne zu Blinken entgegen und fuhr langsam auf mich zu […] Ich ging nicht gleich zur Seite.“; Verdächtigenvernehmung vom 19.01.2025, AS 43: „Ich fuhr mit meinem PKW […] ich fuhr mit Schrittgeschwindigkeit, stand ein Mann in der Gasse. Er macht es für mich unmöglich an ihm vorbeizufahren.“), der Autofahrer nach einem kurzen Zwischenstopp mit dem Auto weiterrollte (vgl. AS 15: „Der Mann lenkte in meine Richtung und fuhr ein Stück weiter auf mich zu.“; AS 43: „Da ich also in meine Einfahrt fahren wollte, nahm ich den Fuß von der Bremse (Automatik) und ich wollte die Fahrt langsam fortsetzen.“) und der Beschwerdeführer daraufhin auf das Auto schlug/trat (vgl. AS 15: „Dann schlug ich mit meiner Faust auf die Motorhaube […]“; AS 43: „Hierauf trat der Mann gegen meinen PKW, ich glaube, dass er auf die Beifahrerseite trat.“). Dieser Umstand war für den Autofahrer letztendlich der Anlass, aus dem Auto zu steigen, was in weiterer Folge zur Schlägerei und den Verletzungen des Beschwerdeführers führte (vgl. AS 15: „Der Mann stieg aus und ging auf mich los.“; AS 43: „Aufgrund des Geschehnisses stieg ich aus, der Mann packte mich sogleich an der Jacke und ich griff auch zu seiner Jacke und dann warf er mich zu Boden […]“; Verhandlungsprotokoll, S. 4, AS 115: „Angeklagter: Ich bin stehen geblieben, er ist um das Auto, dann hat er hingetreten und darum bin ich ausgestiegen. Sonst wäre ich nie ausgestiegen.“).
Insoweit ist der Tathergang für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, wenngleich an dieser Stelle anzumerken ist, dass das in den Weg stellen und auf das Auto schlagen/treten per se keinesfalls eine nachfolgende Körperverletzung rechtfertigen kann.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Rechtsmedizin (vgl. AS 88-92).
Nicht glaubhaft ist für den erkennenden Senat jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe „gar nicht die Möglichkeit“ gehabt, „in moderatem Tempo zur Seite zu gehen“ (vgl. AS 150). Maßgeblich wahrscheinlicher erscheint aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, dass sich dieser absichtlich in den Weg des – seiner Meinung nach – zu schnellen Autos stellte bzw. absichtlich nicht aus dem Weg ging, dies ergibt sich insbesondere aufgrund seines Vorbringens in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens (Anm.: der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer wurde als „Zeuge“ im Strafverfahren einvernommen):
„Zeuge: […] Die Fußgängerzone ist mir durchaus bekannt, weil ich davor von XXXX nach XXXX jeden Tag über vier Jahre gependelt bin und durch die Fußgängerzone meinen Weg ins Regierungsviertel gehabt habe. Da habe ich immer wieder Autos und Fahrradfahrer gesehen, die mit überhöhter Geschwindigkeit durchgefahren sind. Ich war dadurch schon sensibilisiert.
Richter. Das heißt, das war Ihnen früher nicht so Recht, dass Leute oft durch die Fußgängerzone fahren?
Zeuge: Es war immer wieder brenzlig.
Richter: Waren Sie schon sensibilisiert auf bestimmte Personen oder Fahrzeuge?
Zeuge: Generell bin ich ein Mensch, der vielleicht beruflich bedingt mit offenen Augen durch die Welt geht und auf Details achtet. Ich merke mir auch leicht Kennzeichen […] Dann ist mir das Fahrzeug entgegen gekommen, ohne zu blinken, meinem Gefühl nach viel zu schnell. Ich bin nicht sofort zur Seite und ich hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt sofort auf die Seite zu springen, weil das relativ schnell gegangen ist. Ich habe dem Fahrzeuglenker gedeutet, er soll ein bissl runter vom Gas, ohne aggressiv zu sein. Er hat abgebremst, hat das Beifahrerfenster runtergelassen und ich habe ihn gefragt, ob er denn nicht weiß, dass er in einer Fußgängerzone ist oder ob er Anrainer ist und sich das Recht rausnimmt, dass er so „reinprescht“, obwohl das auch nicht sein Recht wäre […]“ (vgl. AS 110)
„Zeuge: […] Ich bin nicht der Mensch, der auf jemanden losgeht und schon gar nicht, wenn die Person aus dem Auto steigt, weil ich nicht weiß, ob die Person bewaffnet ist oder was der vorhat. Ich bin ein friedliebender Mensch und gehe auf keinen Fall auf jemanden los. Dafür sind mir meine Kinder zu wertvoll, dass ich sie ohne Vater lasse und ich ins Gefängnis wandere.
Richter: Sie haben sich, ohne, dass Sie ein Polizeibeamter sind, in eine Position versetzt, wo Sie vermeinen, ein Gesetz oder eine Ordnung herstellen zu müssen in der Fußgängerzone und haben sich vor das Auto gestellt! Als er dann kurz losgefahren ist, haben Sie sogar auf die Motorhaube mit der Faust geschlagen. Das ist auch keine Reaktion, wo man sagt, das macht ein normaler Mensch und ich mache mir Sorgen wegen meiner Kinder. Da war Ihnen ein Verhalten von einem Mitbürger nicht Recht und Sie sagen, das finden Sie nicht in Ordnung, er hat weder geblinkt, er fuhr zu schnell und jetzt zeige ich ihm, was Sache ist.
Zeuge: Das sieht jetzt so aus, aber es war eigentlich nicht so.
Richter: Meine Frage ist, sind Sie die ganze Zeit so ruhig und sachlich geblieben, wenn Sie im Vorfeld sehr sensibilisiert durch die Fußgängerzone gehen?
Zeuge: Ja, ich will nichts provozieren, das war meine Absicht. Das ist vielleicht durch das Fotografieren passiert.
Richter: Was wollten Sie mit dem Foto bezwecken? Was hätte das gebracht?
Zeuge: Durch diesen Vorfall, dass ich beschimpft worden bin, dass ich mich schleichen soll und ähnliches und auch das aggressive Verhalten des Herrn XXXX , weil ich habe mich jetzt nicht so wie Rambo vor den Weg gestellt, sondern ich wollte so schnell wie möglich nach Hause.
Richter: Sie haben gesagt, der Lenker fuhr in die Gasse ein, ich ging ihm aber nicht aus dem Weg.
Zeuge: Ich bin eher in der Mitte gegangen und bin nicht sofort auf die Seite gegangen.
Richter: Warum? Das ist ein provozierendes Verhalten! In XXXX ist es erlaubt, in der Fußgängerzone mit dem Auto zu fahren, es gibt einen Anrainerverkehr, es gibt Lieferanten, man kann sogar mit dem Scooter und Fahrräder fahren. Wenn man da provozierend mitten auf der Straße geht und sich gegen ein Auto platziert, auf die Motorhaube schlägt, dann ist das schon eine Reaktion, wo man sich fragen kann, wieso soll ich Ihnen das glauben, dass Sie in weitere Folge so ruhig geblieben sind?
Zeuge: Darf ich Ihnen sagen, dieser Akt, dass ich auf die Motorhaube gehaut habe, war nachdem ich das Foto machen wollte und die Person auf mich losgefahren ist […]“ (vgl. AS 107-108).
Die vermeintlich rechtschaffene Handlung bzw. Haltung des Beschwerdeführers verdeutlicht sich insbesondere auch in den weiterführenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe den Autofahrer gefragt, „ob er Anrainer sei und er sich das vermeintliche Recht [rausnehme], hier in die FuZo rücksichtslos einzubiegen“ (vgl. AS 149) und in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (vgl. AS 137: „Ich habe mich stets rechtskonform verhalten und lediglich versucht, auf das gefährliche Verhalten eines Autofahrers in einer Fußgängerzone aufmerksam zu machen – ein Akt der Zivilcourage, der in einer demokratischen Gesellschaft als gesellschaftlich wünschenswert gilt.“). Dem Vorbringen, er sei „ruhig“ und „nicht aggressiv“ gewesen, kann daher ebenso kein Glauben geschenkt werden. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass sowohl das bewusste in-den-Weg-stellen mit dem einhergehenden Fragen einer Berechtigung zur Zufahrt und insbesondere der Schlag/Tritt auf das Auto, als Provokation aufgefasst werden kann. In diesen Handlungen des Beschwerdeführers wird ein provozierendes, grob fahrlässiges Verhalten gesehen, welches letztendlich die Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Autofahrer ausgelöst hat, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Hierbei kann es daher auch dahingestellt bleiben, wer von den in der Schlägerei involvierten Personen angefangen hat und ob es letztendlich zu Tritten gegen das Knie des Beschwerdeführers gekommen ist.
Die Feststellung zum Freispruch des angeklagten Autofahrers im Strafverfahren beruhen auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2025, GZ: XXXX (vgl. AS 118).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), StF: BGBl Nr. 288/1972 idgF: BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
[…]
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfüsorge
a) Ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. Orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. Einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
[…]
Heilfürsorge
§ 4 (1) Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
[…]
Orthopädische Versorgung
§ 5 (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
[…]
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
[…]
Ausschlußbestimmungen
§ 8 (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
[…]“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294 ABGB; Rz 2 zu § 1297 ABGB; ABGB3 Rz 8 zu § 1324 ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 09. 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich – in der zweiten Auflage – auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (vgl. VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN)
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich – und nicht bloß als möglich – voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. VwGH 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN).
Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Aus den dargelegten Gründen und den getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und des namentlich genannten Autofahrers ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am späten Nachmittag am 28.12.2024 in den Fahrweg des Autofahrers stellte bzw. nicht aus dem Weg ging, der Beschwerdeführer im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung ein Foto des Kennzeichens machen wollte, der Autofahrer langsam mit dem Auto weiterrollte und der Beschwerdeführer daraufhin auf das Auto schlug/trat, was für den Autofahrer der Anlass gewesen ist, aus dem Auto auszusteigen und sich in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer zu prügeln.
Ob der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, nach dieser Schlägerei mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitt, kann dahingestellt werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegenüber dem Autofahrer, XXXX , diesen zu Tätlichkeiten bzw. Angriffshandlungen provoziert und sich damit gleichzeitig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Wie bereits ausgeführt, wurde der angeklagte Autofahrer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2025, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, wobei festgestellt wurde, dass das Opfer (Anm.: der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer) widersprüchliche Angaben tätigte und die Angaben des Angeklagten dahingegen glaubwürdiger und nicht widerlegbar gewesen sind.
Aus den dargelegten Gründen liegt ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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