W136 2337663-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Johannes MAYRHOFER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 30.01.2026, GZ: 2026-0.027.934, betreffend Suspendierung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:
XXXX wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Verwendungsgruppe E2b und versieht Dienst in der PI XXXX .
2. Mit Bescheid vom 12.01.2026 verfügte die Landespolizeidirektion XXXX als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, weil er im Verdacht stünde, am XXXX anlässlich der Weihnachtsfeier seiner Dienststelle im Stadtgebiet XXXX bzw. in einer Musikbar sich gegenüber einem Kollegen negativ geäußert zu haben, was von diesem als unangemessen und respektlos wahrgenommen worden sei und lautstarke, frauenfeindliche Kommentare gegenüber einer Kollegin gemacht zu haben, die von dieser als beleidigend und unangebracht empfunden worden seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer während einer bilateralen Zugstreife gegenüber einer deutschen Kollegin bzw. auch gegenüber weiblichen Zugspassagiere unangebracht und respektlos verhalten.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3.1. Mit Bescheid vom 30.01.2026verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, weil dieser im Verdacht stünde, in einer Musikbar frauenfeindliche Äußerungen gegenüber einer Kollegin getroffen zu haben sowie sich bei einer Zugstreife, die gemeinsam mit deutschen Kollegen durchgeführt wurde, sich gegenüber einer Kollegin und einer Zugpassagierin aufdringlich verhalten zu haben.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur auszugsweise wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht, Hervorhebung im Original):
„[…] Die BDB geht nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon aus, dass aufgrund der Zeugenaussagen der Disziplinarbeschuldigte die ihm bislang im Verdachtsbereich vorgehaltene Dienstpflichtverletzung begangen hat. Der neueren Judikatur zu den §§ 8, 8a B-GIBG folgend, wiegen hier insbesondere die „frauenfeindlichen Äußerungen“, so sich diese so ereignet haben, schwer.
Die BDB ist daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht. Dies insbesondere auch zum Schutz der Kolleginnen aber auch gegenüber weiblichen Passagieren, mit welcher der Disziplinarbeschuldigte im Zuge seiner polizeilichen Tätigkeiten (Zugs- und Fahndungskontrollen, sowie auf der Dienststelle selbst) immer wieder in Kontakt kommt. Es würde zudem sowohl diesen gegenüber, als auch der Öffentlichkeit, aber vielmehr den (tatsächlich) betroffenen Kolleginnen, ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzlos seinen Dienst versieht. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gern § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.
[…] Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. (vgl. VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163) Dies widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Zusammengefasst ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Ziff 3 BDG vorliegen. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, welcher gegen elementarste Interessen seines Dienstgebers gehandelt hat.
In der Folge wird sich auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber vertretbar ist, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden oder ob durch die Schwere der Dienstpflichtverletzung, derer er derzeit verdächtig ist und deren auslösendes Moment in den unmittelbaren Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben fällt, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist. […]“
3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass sämtliche Vorwürfe unzutreffend seien mit Ausnahme dessen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Gespräches mit einem anderen Kollegen tatsächlich zu einem jungen Kollegen XXXX gesagt habe, dass ,,er jetzt gerade als Aspirant hierbei nichts verloren hat". Dafür habe sich der Beschwerdeführer aber unmittelbar danach mehrmals entschuldigt, diese Entschuldigung sei auch angenommen worden. Der Beschwerdeführer bestreite im darüber hinausgehenden Umfang das ihm vorgeworfene Verhalten in seiner Gesamtheit ausdrücklich. Es würde seiner Gesinnung, seinen Werten und seinem Anstand als Mensch und Beamter diametral widersprechen, ein derartiges Verhalten an den Tag zu legen. Im Zusammenhang mit dem behaupteten „Anflirten“ einer Passagierin und einer deutschen Kollegin sei festzuhalten, dass die betroffene Passagierin offenbar selbst keine Beschwerde erstattet habe und auch nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Die Aussage der deutschen Kollegin XXXX basiere auf einer subjektiven Interpretation des Verhaltens des Beschwerdeführers. Ein höfliches Gespräch im Rahmen einer Kontrolle könne nicht ohne weiteres als ,,Anflirten" qualifiziert werden. Der Umstand, dass die Zeugin XXXX das Verhalten nach eigener Aussage nicht offiziell gemeldet, sondern intern in ihrer Dienstgruppe besprochen hat, lege nahe, dass auch sie selbst die Schwelle zu einem dienstpflichtverletzenden Verhalten tatsächlich nicht als überschritten angesehen habe. Die Suspendierung durch die belangte Behörde sei daher unrechtmäßig erfolgt
4.1. Mit Note vom 05.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens vor.
4.2. Am 31.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Vertreters der Dienstbehörde und der BDB eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters umfassend zur Sache befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
1.2. Am 01.10.2025 versah der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Kollegen von der deutschen Polizei bilaterale Zugstreife. Die dabei tätige Polizeimeisterin gab in ihrer Befragung an, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den kontrollierten Passagieren als schroff und unangenehm empfand, bei einer Passagierin habe sie den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer habe versucht, mit dieser zu flirten und habe nach der Kontrolle zur ihr gesagt: „Das war aber eine Hübsche, die hätte mir gefallen“. Ihr gegenüber habe sich der Beschwerdeführer nach ihrem Empfinden aufdringlich verhalten, da er ihr bei einer Pause im Beisein ihres deutschen Kollegen persönliche Fragen, wie „Woher sie komme? Ob sie einen Freund habe? Ob sie allein wohne? Was ihre Hobbies seien?“ gestellt habe. Sie habe dies als Annäherungsversuch aufgefasst und den Beschwerdeführer deswegen ignoriert.
Der bei der Zugstreife mitwirkende deutsche Polizist gab dazu befragt an, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle der Passagiere eine aggressive Gesprächsführung hatte und seiner Kollegin persönliche Fragen gestellt habe, welche diese ignoriert habe.
Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er mit den deutschen Kollegen in der Pause ein normales Gespräch geführt habe, Fragen gestellt habe, aber keine Annäherungsversuche unternommen habe. Keiner der Anwesenden hätte ihn mit den nunmehr erhobenen Anschuldigungen konfrontiert.
1.2.1. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zeugenschaftlichen Angaben der deutschen Polizeimeisterin XXXX und ihres Kollegen XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
In den von der Polizeimeisterin genannten Fragen des Beschwerdeführers kann - noch dazu wenn diese im Beisein anderer Personen gestellt werden - keine besondere Aufdringlichkeit, ein „Anflirten“ oder eine Belästigung erkannt werden, auch wenn diese von der Zeugin als zu persönlich empfunden worden seien mögen. Auch hat die Zeugin den Beschwerdeführer nach ihren Angaben schlicht ignoriert und nicht mitgeteilt, dass er ihr keine Fragen stellen möge, was dafür spricht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinen besonderen Eindruck hinterlassen hat.
1.3. Am XXXX fand die Weihnachtsfeier der Dienststelle des Beschwerdeführers statt. Nach dem Abendessen und dem Besuch eines (dienstlichen) Punschfestes ging der Beschwerdeführer mit einigen Kollegen noch in eine Musikbar. Auf dem Weg dorthin stellte der Beschwerdeführer den Kollegen B. zur Rede, weil dieser nach Meinung des Beschwerdeführers mit anderen Exekutivbeamten in einer Whats-App-Gruppe über andere, insbesondere dienstältere Beamte - so auch über den Beschwerdeführer - lästern würde. B stellte dies in Abrede und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Zum anwesenden Aspiranent H, der schlichtend eingreifen wollte, sagte der Beschwerdeführer, „dass ein Schüler, wenn gerade ein Inspektor und eine Revierinspektor reden würden, nichts zu melden hätte“, wofür er sich später beim Aspiraten H entschuldigte. Später entschuldigte er sich auch beim Kollegen B.
Nach Angaben der anderen befragten Exekutivbeamten war der Beschwerdeführer schon auf dem Weg zur Musikbar und auch dort für alle erkennbar betrunken.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die in der Musikbar anwesende K gefragt hatte, ob sie auch eine Kollegin sei, geäußert habe, dass „Weiber viel mehr gefickt gehörten“ und danach noch mehrere Male laut geschrien habe, dass „dass viel mehr gefickt gehört auf dieser Welt“. In weiterer Folge soll der Beschwerdeführer einen anderen Kollegen M, der früher an der gleichen Dienststelle Dienst versehen hatte, „angemotzt“ und versucht haben, einen Streit zu provozieren, worauf der körperlich deutlich überlegene Kollege den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten nahm. Der Kollege B. ging dazwischen und brachte den Beschwerdeführer mit anderen Kollegen schließlich vor das Lokal, wo die Diskussionen über angebliche Whats-App-Chatgruppen weiter ging. Der Beschwerdeführer verließ über Aufforderung des B schließlich weit nach Mitternacht die Örtlichkeit.
Der B meldetet das Verhalten des Beschwerdeführers am Nachmittag des 28.11.2025 telefonisch dem Dienststellenleiter. Der Dienststellenleiter befragte am 30.12.2025 und im Jänner 2026 einige Exekutivbeamte sowie einen Securitymitarbeiter der Musikbar. Am 12.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer, der ab 20.12.2025 im Urlaub gewesen war, bei Dienstantritt der Bescheid über die vorläufige Suspendierung ausgehändigt.
1.3.1.Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich, was die Auseinandersetzung über die Existenz der vom Beschwerdeführer behauptete Whats-App-Gruppe betrifft, aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und dem befragten Zeugen XXXX . Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich nur abweichend an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er sich auch beim Kollegen B entschuldigt habe.
Dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, zu einer Kollegin einer anderen Dienststelle gesagt zu haben, dass „Weiber viel mehr gefickt gehören“ hat die Kollegin glaubhaft angegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet, diese oder irgendeine andere herabwürdigende Bemerkung über Frauen gemacht zu haben, kann aber auch keinen Grund angeben, warum seine Kollegin dazu die Unwahrheit angeben sollte oder etwas erfinden sollte. Auch der Aspirant XXXX , der allerdings erst nach der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers als Zeuge befragt wurde, bestätigt, dass der Beschwerdeführer herumgeschrien habe, „dass viel mehr gefickt gehört würde“. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ausführt, dass eine derartige Äußerung dem Beschwerdeführer völlig fremd wäre, zumal diese Äußerung gerade nach der Frage, ob es sich um eine Kollegin handle, auch keinen Sinn ergäbe, ist darauf zu verweisen, dass gerade Alkoholkonsum sinnlose oder unangebrachte Bemerkungen begünstigt. Trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers ist daher von der dargestellten Verdachtslage auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer schon auf dem Weg zur Musikbar und auch dort merklich betrunken war, sagen alle Zeugen übereinstimmend aus und wird auch von den Zeugen das Verhalten des Beschwerdeführers lebensnah und nachvollziehbar auf seine Alkoholisierung zurückgeführt. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht betrunken gewesen wäre, erscheinen daher lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft, zumal auch der Beschwerdeführer zugesteht, im Laufe des Tages mehrere alkoholische Getränke konsumiert zu haben.
Dass der Beschwerdeführer wiederholt ein verbal provozierendes Verhalten gegenüber dem Kollegen M an den Tag legte und von diesem daraufhin in den Schwitzkasten genommen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der dazu Befragten. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er den Kollegen M nicht provoziert habe, sondern im Gegenteil dieser ihn ohne Anlass körperlich angegriffen habe.
2. Rechtliche Beurteilung:
XXXX 2.1 Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) ...
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. …
2. …
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) ….
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
…….“
2.2. Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
„Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).“
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
3.1. Die belangte Behörde ist von einer Verdachtslage, die eine Suspendierung erforderlich macht, dahingehend ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer am 01.10.2025 während einer bilateralen Zugstreife gegenüber einer deutschen Polizistin unangemessen verhalten sowie in der Nacht vom 27. auf den 28.11.2026 beim gemeinsamen Besuch mit Kollegen in einer Musikbar unangemessen verhalten habe, indem er öffentlich herabwürdigende Äußerungen über Frauen getätigt habe.
3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in dem Verhalten des Beschwerdeführers am 01.10.25 auch unter der Annahme, dass es so stattgefunden hat, wie es die dazu befragte deutsche Polizistin angibt, kein Grund für eine Suspendierung erkannt werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer versucht haben sollte, mit einer von ihm kontrollierten Passagierin zu flirten, kann darin kein Verhalten erblickt werden, für das ein Beamter zu suspendieren wäre. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer an die deutsche Kollegin in einer Pause in Anwesenheit anderer Beamter gestellte Fragen über ihre private Lebenssituation oder ihre Hobbies geeignet, aufgrund ihres Inhaltes eine Suspendierung zu rechtfertigen. Dies hat offenbar auch die deutsche Kollegin so gesehen, hat sie doch dem Beschwerdeführer nicht einmal mitgeteilt, dass ihr seine Fragen unangenehm wären, sondern ihn einfach ignoriert und sich mit ihrem Handy beschäftigte. Auch aus der von ihr zeitgleich in eine Whats-Gruppe gestellte Nachricht „Der spinnt“ samt zwei Tränen lachenden Smileys ergibt sich, dass die deutsche Beamtin über das Verhalten des Beschwerdeführers offenbar belustigt war, aber keineswegs, dass es ihr „derart unangenehm war, dass sie einen weiteren deutschen Kollegen informierte“ (vgl. Bescheid Seite 2, oben). Dass die Suspendierung des Beschwerdeführers zum Schutz der Kolleginnen, aber auch zum Schutz von weiblichen Passagieren, wie dies die Behörde ausführt, notwendig wäre, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Was den von den deutschen Polizisten erhobenen Vorwurf betrifft, dass der Beschwerdeführer eine rüde oder aggressive Gesprächsführung mit den von ihm Kontrollierten an den Tag legen würden, ist davon auszugehen, dass dies von ihnen bei disziplinär relevantem Verhalten des Beschwerdeführers zeitnahe einer vorgesetzten Stelle gemeldet worden wäre. Auch in diesem behaupteten Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht ein berechtigter Anlass für eine Suspendierung erkannt werden.
3.3. Anders verhält es sich hingegen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser nach den Zeugenaussagen in der Musikbar gezeigt hat, insbesondere der vorgeworfenen Äußerungen zu einer Kollegin einer anderen Dienststelle. Wie auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführte, ist an das Verhalten eines Exekutivbeamter, mag es auch den Privatbereich betreffen, ein erhöhter Anstandsmaßstab anzulegen, insbesondere wenn dieses öffentlich wahrnehmbar ist. Herabwürdigende Äußerungen über Frauen in der Öffentlichkeit oder gar die direkte Ansprache einer Kollegin in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Art, sind grundsätzlich geeignet den Verdacht einer Pflichtverletzung darzustellen, denn insbesondere Kolleginnen aber auch die Öffentlichkeit erwarten sich vom einem Exekutivbeamten ein anderes Verhalten und gefährdet ein derartiges Verhalten das Ansehen des Amtes.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass dem Beschwerdeführer eine einzige, wenn auch reichlich ordinäre Äußerung gegenüber einer Kollegin vorgeworfen wird. Die anderen befragten Exekutivbediensteten, nämlich die Zeugen B und M haben ebenso wie der Securitymitarbeiter darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer betrunken und unangenehm im Auftreten war, jedoch nicht darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer frauenfeindliche oder herabwürdigende Äußerungen gemacht habe. Der Aspirant H, der den Beschwerdeführer allerdings nicht als Exekutivbediensteten kannte, bestätigt die Aussage der Beamtin K insoweit, als er – zum Vorfall allerdings erst nach der Suspendierung des Beschwerdeführers befragt- angab, gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer gesagt habe „es gehört viel mehr gefickt“. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt jedoch eine einmalige wenngleich sehr vulgäre Äußerung gegenüber einer Kollegin zu vorgerückter Stunde nach offenkundig reichlichem Alkoholgenuss im Rahmen der dienstlichen Weihnachtsfeier nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung dar, der geeignet wäre, dienstliche Interessen oder das Ansehen des Amtes bei Belassung des Beamten Beteiligten im Dienst zu gefährden. Zwar kann auch, wie oben ausgeführt, bei geringeren Verdachtsgründen aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas, allerdings sind solche Umstände im gegenständlichen Fall gerade nicht zu erblicken. Denn die vom Beschwerdeführer auf vulgäre Weise angesprochene Kollegin hat angegeben, dass sie über die Äußerung des Beschwerdeführers in der konkreten Situation „verdutzt“ war und sich einfach weggedreht hat.
Nach dem Gesagten war daher der bekämpfte Bescheid aufzuheben, da eine Verdachtslage einer die Suspendierung rechtfertigenden hinreichend schweren Pflichtverletzung nicht vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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