W250 2326480-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BIEDERMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi vom 19.08.2024, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New-Delhi vom 10.07.2024, XXXX :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi (im Folgenden: „ÖB Neu-Delhi“) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums (Nr. des Visumsantrags: XXXX ) für mehrfache Einreisen von 15.07.2024 bis 29.07.2024. Begründend führte er im Antragsformular aus, der Hauptzweck seiner Reise sei der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden, konkret seines Bruders. Aktuell sei er arbeitslos. Name und Anschrift des Bruders des Beschwerdeführers wurden im Antrag genannt.
Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
- Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Zeitungszusteller ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von € 13.8240,69 erzielt, für ein Kind sorgepflichtig ist und monatlich Kreditraten in Höhe von € 421,35 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 27.08.2024 abgegeben; betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Bruder“ vermerkt;
- ein Schreiben des Beschwerdeführers, wonach er beabsichtige, vor Ablauf des Visums das Schengengebiet zu verlassen
- eine Bestätigung eines indischen Spitals vom 04.01.2024, wonach der Beschwerdeführer an chronischer Schizophrenie leide und deshalb eine langandauernde Behandlung sowie Unterstützung benötige
- eine elektronische Verpflichtungserklärung vom 12.02.2023, wonach der Einladende sich verpflichte, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person(en) und deren in Österreich geborenen leiblichen Nachkommen aufzukommen
- eine Kopie eines indischen Reisepasses des Einladers
- Kopien des Aufenthaltstitels und des indischen Reisepasses der Ehefrau des Einladers
- Kopien der österreichischen Reisepässe der drei Kinder des Einladers
- eine Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskassa vom 22.4.2024 an den Einlader wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 24.09.2023
- eine Rechnung des Kundenservice XXXX über anfallende Energie und Abgabenkosten und ein Guthaben in Höhe von € -193,36
- eine Gewährung von monatlichen Annuitätenzuschüssen in Höhe von € 492,68,- im Berechnungszeitraum von 01.11.2023 bis 31.10.2024
- eine Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2024 (Anweisungsbetrag in Höhe von € 1.257,82,-)
- ein Kaufvertrag zwischen der XXXX und dem Einlader sowie dessen Ehefrau
- eine Flugbuchung des Beschwerdeführers über einen Flug von Delhi nach Istanbul und von Istanbul nach XXXX am 15.07.2024 sowie eine Flugbuchung von XXXX nach Istanbul und Istanbul nach Delhi am 29.07.2024
- eine Auslandsreise-Krankenversicherung der XXXX vom 22.04.2024
- „Statement of Account“ der XXXX vom 03.05.2024
- „Net Worth Certificate“ des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 über ein Nettovermögen in Höhe von 64,23,969 Rupie
- ein „Valuation Certificate“ des Beschwerdeführers von XXXX vom 03.05.2024
- eine Kopie eines indischen Reisepasses des Beschwerdeführers
- „Schedule ID“ in Bezug auf den Einlader mit Registrierungsdatum vom 1.Dezember 1993 bzw. Heiratsdatum 24.November 1993
- „Disability Certificate“ des Beschwerdeführers vom 11.03.2024 über einen Grad der Behinderung von 75%
- ein englisches Schreiben über den letzten Willen des Beschwerdeführers vom 30.01.2024
- Attestation of Document vom 30.01.2024
1.2. Mit Mandatsbescheid der ÖB Neu-Delhi vom 14.06.2024 wurde die Ausstellung des Visums verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass das Visum verweigert worden sei, da der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei.
1.3. Am 27.06.2024 erhob der Bruder des Beschwerdeführers Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und führte aus, dass der Beschwerdeführer und er selbst ausreichende finanzielle Mittel nachgewiesen hätten. Er verfüge über ein Bankguthaben in Höhe von 603200.00, - indische Rupie auf dem Konto der XXXX und ein Bankguthaben in der Höhe von 134329.08, - auf dem Konto der XXXX . Des Weiteren habe er seine Bankbescheinigung auch beigelegt, da er die Verantwortung für den Zeitraum des Besuchs für seinen Bruder tragen werde und auch für seine Rückkehr nach Indien aufkomme. Sein Bankguthaben betrage über 100.000,- Euro auf dem Konto bei der XXXX und 56.288,27,- auf dem Konto bei der XXXX . Diese Informationen seien möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt worden. Dem Schreiben wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen vom April sowie Mai 2024 über Auszahlungen in Höhe von 1.620,23,- Euro sowie 1.741,67 Euro, eine englische Bestätigung eines Spitals vom 4.1.2024 über das Vorliegen von Schizophrenie und dem Bedarf einer langwierigen Behandlung und Unterstützung, Kopie eines Bankauszuges lautend auf die Ehefrau des Einladers über einen Kontostand in Höhe von 100.000, - Euro und eine Kopie mehrerer Bankauszüge des Beschwerdeführers angeschlossen.
1.4. In einem Auftrag zur Ergänzung von Unterlagen vom 04.07.2024 an den Bruder des Beschwerdeführers wurde seitens der der ÖB Neu-Delhi angeführt, dass er am 27.06.2024 im Namen seines Bruders eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der ÖB-Neu Delhi eingebracht habe, er selbst jedoch keine Parteistellung in diesem Verfahren habe, ihn der Antragsteller jedoch mit seiner Vertretung beauftragen könne. Sollte innerhalb der Frist keine Vollmacht einlangen, werde die Vorstellung des Beschwerdeführers als nicht zulässig zurückgewiesen. Am 06.07.2024 wurde der Vertretungsbehörde die Vollmacht vorgelegt.
1.5. Mit Bescheid vom 10.07.2024 verweigerte die ÖB Neu-Delhi die Ausstellung des Visums mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig.
1.6. Gegen den Bescheid vom 10.07.2024 richtet sich die Beschwerde vom 07.08.2024, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, er habe durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungsmittel lückenlos nachgewiesen, dass der gesicherte Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes ausreichend sei. So verfüge der Einladende über ein Sparbuch bei der XXXX mit einem Guthaben von € 100.000,-, auch die Ehegattin des Einladenden verfüge über Ersparnisse per 07.05.2024 in Höhe von € 56.288,27,-. Dem Schriftsatz wurden eine Kopie des Reisepasses, Auszüge von Sparbüchern, eine Krankenbestätigung des Beschwerdeführers und der Mandatsbescheid angeschlossen.
1.7. In einem Verbesserungsauftrag vom 08.08.2024 wurde festgehalten, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien, gleichzeitig wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen:
-) Sparbuch
-) Begleitschreiben
-) Bestätigung eines Krankenhauses
-) Kontoauszug
-) Vermögenswert
-) Wert der Immobilie
-) Heiratsurkunde
-) Bestätigung der Behinderung
-) Testament
gemäß § 11 a Abs. 1 letzter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG (jeweils) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens wieder vorzulegen. Sollte er dem nicht entsprechen, werde die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Neu-Delhi vom 19.08.2024 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei, da er nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.
1.9. Mit Vorlageantrag vom 02.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.11.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2025 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2024 und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 02.09.2024 unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs 2 VwGVG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi (im Folgenden: „ÖB Neu-Delhi“) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums (Nr. des Visumsantrags: XXXX ) für mehrfache Einreisen von 15.07.2024 bis 29.07.2024 und gab als Zweck „Besuch von Freunden und Familienangehörigen“ an.
Mit Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 10.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii des Visakodex abgewiesen. Gegen den Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 07.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 08.08.2024 erteilte die Österreichische Botschaft Neu Delhi dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und führte an, folgende Dokumente binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in deutscher Sprache vorzulegen:
-) Sparbuch
-) Begleitschreiben
-) Bestätigung eines Krankenhauses
-) Kontoauszug
-) Vermögenswert
-) Wert der Immobilie
-) Heiratsurkunde
-) Bestätigung der Behinderung
-) Testament
Diese Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2024 wurde die Beschwerde aufgrund der fehlenden Mängelbehebung zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB New Delhi und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.
Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Neu Delhi wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zur Zurückweisung der Beschwerde führe. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.07.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.
Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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