W232 2335236-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. 1454364608/251456065, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab keine Treffermeldung. Der Abgleich der Identität des Beschwerdeführers mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihm ein Schengen-Visum (gültig von 19.04.2025 bis 19.05.2025) von den maltesischen Behörden ausgestellt wurde.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.11.2025 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, sich bis August 2025 in Indien aufgehalten und anschließend über Serbien (Aufenthalt von 15-20 Tagen) sowie weiteren unbekannten Ländern nach Österreich gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, die einer anderen Kaste angehöre. Ihre Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe den Beschwerdeführer zwei bis drei Mal angegriffen. Sie hätten ihn töten wollen, weshalb ihn seine Familie ins Ausland geschickt habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Malta.
Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte die maltesische Dublin-Behörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 22.01.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Malta befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er lediglich zu Urlaubszwecken für 10 bis 15 Tage in Malta gewesen sei. Er habe keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Er könne allerdings nicht mehr nach Malta einreisen, da er in Indien von Personen angegriffen worden sei, die sich derzeit in Malta befinden würden. Diese Angriffe würden mit dem vorgebrachten Fluchtgrund im Zusammenhang stehen. Die Freunde vom Bruder der Frau, die er habe heiraten wollen, seien in Malta. Bei einer Rückkehr nach Malta befürchte er, dass er angegriffen werde. Die „Gegner“ seien einflussreich und mächtig, seine Eltern seien mehrmals bedroht worden. In Österreich fühle er sich hingegen sicher, allerdings habe er Sorge, dass seine Familie in Indien von der gegnerischen Familie und deren Umfeld angegriffen werden könnte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
„Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Allgemeines zum Asylverfahren
Die International Protection Agency (IPA) ist als Behörde für die erstinstanzliche Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit:

(aditus / ECRE 9.2024; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
UNHCR unterhält eine HELPsite, die Flüchtlingen und Asylwerbern Informationen zu allen Aspekten der Verfahren, der Aufnahme und Inhaftierung sowie der Integration in Malta bietet. Darüber hinaus hat das UNHCR gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, Sicherheit und Beschäftigung eine Informationsbroschüre entwickelt, die an allen Ankunftsorten verteilt werden soll (UNHCR 9.2024).
Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Beschwerde im Asylverfahren (Kritik bezüglich Kompetenz und Unteilbarkeit der Mitglieder des International Protection Appeals Tribunal, IPAT) betreffen auch Dublin-Rückkehrer (aditus / ECRE 9.2024).
Nach einer Dublin-Überstellung kann der Antragsteller persönlich einen Asylantrag stellen. Die Mitarbeiter der Behörde am Flughafen informieren den Antragsteller mündlich und bei Bedarf mithilfe eines Dolmetschers über die Möglichkeit, persönlich bei der IPA vorzusprechen, um seinen Antrag in Malta zu stellen oder fortzusetzen. Falls der Antragsteller noch nie einen Antrag in Malta gestellt hat, wird ihm auch die Adresse der Behörde mitgeteilt. Ein Termin ist nicht erforderlich (IPA / EUAA 29.5.2024).
Wird nach Einreichung eines Folgeantrags festgestellt, dass Malta für den Folgeantrag zuständig ist, wird eine Vorprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob der Antrag gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet, wird er gemäß dem Gesetz weiter geprüft. Folgeantragsteller erhalten ein Dokument als Bestätigung. Wird ein zweiter oder dritter Folgeantrag gestellt, erhält der Betreffende dieses Dokument erst, wenn der Folgeantrag als zulässig erachtet wird, da sie nur bei Zulässigkeit Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben (IPA / EUAA 29.5.2024).
Versorgungsbedingungen für Dublin-Rückkehrer sind grundsätzlich gleich wie für andere Antragsteller. Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-seekers“ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde. Angesichts der strengen Politik Maltas, die Aufnahmebedingungen nach sechs Monaten zu beenden, einschließlich der Unterbringung in den offenen Zentren, ist unklar, ob die Zeit, die vor der Abreise aus Malta in Unterbringung verbracht wurde, als Teil dieser Sechsmonatsfrist angerechnet wird. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die das System der offenen Zentren verlassen haben, in der Regel nicht berechtigt sind, wieder in diese zurückzukehren, was dazu führt, dass sie von den Aufnahmebedingungen ausgeschlossen werden. AWAS hat jedoch darauf hingewiesen, dass einige Personen möglicherweise über das Aufnahmesystem der Agentur zur Rückkehr in Aufnahmezentren berechtigt sind, obwohl dies selten der Fall ist. Es gibt keine formalen Kriterien, um zu entscheiden, warum bestimmte Personen wieder in Aufnahmezentren aufgenommen werden können, aber AWAS gab an, dass die Vulnerabilität vorrangig berücksichtigt wird (aditus / ECRE 9.2024).
Die Mitgliedstaaten klären untereinander die Einzelheiten der Überstellung. Sobald der Rückkehrer ankommt, setzen sich die Dublin-Einheit und die Fremdenpolizei in der Regel mit der Asylwerberversogungsagentur (AWAS) in Verbindung, falls die Person eine Unterkunft und andere Dienstleistungen, einschließlich Aufnahmebedingungen, beantragt oder benötigt. Je nach Fall können die Personen entweder selbst bei der Empfangsinformationsstelle in Marsa anrufen, oder mit Unterstützung durch Polizei oder AWAS. In einigen Fällen, in denen die Person nach Büroschluss in Malta ankommt, wird diese bei Ankunft untergebracht. In Fällen, in denen die Person unmittelbar nach der Erstregistrierung die Empfangs- und Informationszentrale in Marsa anruft, wird die Person einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, nämlich dem Erstaufnahmezentrum Hangar, und es wird ein Transport zur zugewiesenen Einrichtung organisiert. Die Dauer dieser Schritte sind vom Einzelfall abhängig, übersteigt aber nicht einen Arbeitstag (IPA / EUAA 29.5.2024).
Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen (aditus / ECRE 9.2024).
In Malta gab es Mitte 2024 8.732 aufhältige Flüchtlinge (davon 2.383 Ukrainer) und 645 Asylwerber (UNHCR 9.2024).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet September 2024, https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact-sheet-2024-09-malta.pdf, Zugriff 19.3.2025
Dublin-Rückkehrer
Wenn Asylwerber mit anhängigem Verfahren Malta verlassen, besteht das Risiko, dass ihr Antrag als implizit zurückgezogen betrachtet und geschlossen wird. Das betrifft auch anhängige Beschwerden (aditus / ECRE 9.2024).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- IPA / EUAA - International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Vulnerable können sein: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, geistig Behinderte, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen ernster physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung. Die Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für das Vulnerabilitätsscreening verantwortlich und dieses muss innerhalb eines vernünftigen Zeitraums nach Asylantragsstellung erfolgen. Die Feststellung der Vulnerabilität erfolgt nicht im Kontext des Asylverfahrens, sondern zur Identifizierung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Nach Angaben der Asylbehörde IPA geschah 2023 das Vulnerabilitätsscreening bei der Antragsstellung anhand des Augenscheins und eigenen Angaben der Antragsteller. In der Praxis werden alle Personen, die über See irregulär in Malta ankommen, vorerst für zumindest einige Tage inhaftiert. Offensichtlich Vulnerable werden generell im Erstaufnahmezentrum Marsa in Gewahrsam genommen.
Die Vulnerabilität wird in vier Stufen gemessen:
L1: sehr dringender Bedarf an Unterstützung;
L2: medizinische Hilfe wird dringend benötigt;
L3: medizinische Hilfe wird nicht dringend benötigt;
L4: Bedarf an Unterkunft und Bildung besteht.
Jedoch gibt es dafür keine klaren und öffentlich zugänglichen Regeln. Nach der Bewertung wird ein Bericht erstellt und eine Empfehlung bezüglich Unterbringungsbedingungen und Verfahrensgarantien ausgesprochen. Diese Bewertungen/Empfehlungen von AWAS sind jedoch für die Asylbehörde nicht bindend (aditus / ECRE 9.2024).
Zu den Unterstützungsmaßnahmen für Vulnerable gehören unter anderem spezifische Unterbringungs- und Aufnahmeeinrichtungen, materielle Aufnahmebedingungen, rund um die Uhr verfügbare Unterstützungsdienste innerhalb der Einrichtungen, Vorkehrungen für UMA, Sozialarbeiter, psychosoziale Dienste und Bereitstellung von Informationen. Die Behörde verfügt über ein Verfahrenshandbuch, das spezifische Bedingungen für vulnerable Gruppen enthält. Die Mitarbeiter sind für die Betreuung bestimmter Personengruppen geschult (IPA / EUAA 29.5.2024).
Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an die Asylwerberversogungsagentur AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellung erfolgt im Erstaufnahmezentrum Marsa durch ein Gespräch mit drei Sozialarbeitern von AWAS und bei Bedarf einem Dolmetscher. Ist das Ergebnis uneindeutig, kann der Betreffende zu einer medizinischen Altersfeststellung mittels Knochendichtemessung per Handgelenksröntgen überwiesen werden. Wenn das Gremium empfiehlt, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, wird dieser an den Direktor für den Schutz von Minderjährigen überwiesen, der beim Jugendgericht einen Antrag auf Erlass einer Sorgerechtsverfügung und die Ernennung oder Bestätigung des gesetzlichen Vormunds stellt. NGOs anerkennen zwar die erheblichen Verbesserungen am System zur Altersfeststellung, kritisieren jedoch einige Punkte, wie etwa: den möglichen Interessenkonflikt, da der gesetzliche Vormund ein von AWAS angestellter Regierungsmitarbeiter ist; dass vor der Altersfeststellung keine Einschätzung des Kindeswohls durchgeführt wird; dass Personen, die sich einer Altersfeststellung unterziehen müssen, keine ausreichenden Informationen erhalten; die fehlende rechtliche Vertretung während Altersfeststellungsverfahrens; oder dass das Verfahren zur Altersfeststellung in der Regel durchgeführt wird, während der Betreffende sich in Gewahrsam befindet (aditus / ECRE 9.2024).
Die Asylwerberversogungsagentur AWAS ist für Antragsteller mit besonderen Unterbringungsbedürfnissen verantwortlich. Unterbringungsbedingungen für Vulnerable haben die Familieneinheit so weit als möglich zu berücksichtigen und sollen einen angemessenen Lebensstandard garantieren. Da alle Asylwerber, auch Vulnerable und UM, zunächst de facto aus Gesundheitsgründen inhaftiert werden, wird auch die Einschätzung spezieller Bedürfnisse hauptsächlich in Haft vorgenommen. Unterbringungsmöglichkeiten für Vulnerable existieren in den regulären offenen Zentren. Vulnerable werden im Erstaufnahmezentrum Marsa, im Zeltdorf Hal Far und im Offenen Zentrum Hangar untergebracht, und zwar in Hütten oder Zimmern in der Nähe der Verwaltungsgebäude, um eine kontinuierliche Überwachung und Unterstützung zu gewährleisten. Darüber hinaus werden LGBTIQ+-Antragsteller einem bestimmten Bereich innerhalb des Offenen Familienzentrums Hal Far untergebracht. Trotz Verbesserungen in den Jahren 2022 und 2023, berichten NGOs über anhaltende Schwierigkeiten für Vulnerable angemessene Unterstützung zu erhalten. Es gibt Berichte, dass Vulnerable in Haft belassen wurden, wenn es als in ihrem Interesse liegend betrachtet wurde, dort entsprechend versorgt werden zu können (aditus / ECRE 9.2024).
Minderjährige bis 16 Jahre haben generell kostenlosen Zugang zu staatlichen maltesischen Bildungseinrichtungen der Primar- und Sekundarschulbildung (aditus / ECRE 9.2024).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025
Non-Refoulement
Im Laufe des Jahres 2023 wurde mehrfach berichtet, dass Malta seine Politik fortsetzte, Personen, die auf dem Seeweg einreisen, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zu verwehren. Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks, verzögerte oder verweigerte Hilfeleistung (aditus / ECRE 9.2024).
Asylwerber genießen grundsätzlich ab Einbringung des Asylantrags Schutz vor Refoulement (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese wurde 2020 zuletzt geändert und umfasst: Algerien, Australien, Bangladesch, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Gabun, Ghana, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Marokko, Neuseeland, Senegal, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-Länder. Antragsteller aus diesen Ländern werden im beschleunigten Verfahren behandelt. 2023 wurden 149 Anträge unter Verweis auf die Herkunftsstaatssicherheit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (aditus / ECRE 9.2024).
Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Es gibt aber keine Liste sicherer Drittstaaten, sondern es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und das Konzept wurde seit 2020 nicht mehr angewendet (aditus / ECRE 9.2024).
Ist ein Antragsteller in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt oder genießt dort anderweitig ausreichenden Schutz, einschließlich der Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement, und kann er dorthin auch zurückkehren, kann das als Grund für eine Unzulässigkeit gelten. Diese Bestimmung wird nur auf Einzelfallbasis angewendet und es wurde seit 2020 auf dieser Grundlage keine Entscheidung mehr getroffen (aditus / ECRE 9.2024).
Die maltesischen Behörden werden kritisiert, sich zu weigern, auf See gerettete Migranten aufzunehmen, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Rettungsaktionen nicht nachzukommen und Pushbacks von Migrantenschiffen nach Nordafrika zu fördern (FH 2024).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108053.html, Zugriff 19.3.2025
Versorgung
Unterbringung
Unterbringungsbedingungen für Asylwerber umfassen in Malta Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Schecks und anderer materieller Hilfe je nach Bedarf der Person (IPA / EUAA 29.5.2024).
In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vgl. AWAS o.D.).
Ein Recht auf Unterbringungsbedingungen besteht für bedürftige Personen ab Antragstellung. Familien und vulnerable Antragsteller können für ein Jahr untergebracht werden, nicht-vulnerable Antragssteller für sechs Monate. Nach dieser Zeit erfolgt generell eine Aufforderung zum Verlassen der Unterbringung, auch wenn das Asylverfahren noch läuft. Auch Unterbringungsleistungen von NGOs sind in das Unterbringungssystem integriert und werden von AWAS koordiniert (aditus / ECRE 9.2024).
Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel, kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber nahezu keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33/Tag für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91/Tag für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66/Tag für erwachsene Asylwerber und wird als zu niedrig kritisiert. Asylwerber mit Einkommen erhalten kein Taggeld. Obwohl Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben (Ende 2023 waren das 214 Personen), kein Recht auf das Taggeld haben, erhielten sie dieses 2023 laut NGOs trotzdem (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen:
Hal Far Zeltlager: beherbergt unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren, sowie erwachsene Männer in getrennten Bereichen. Es besteht heute trotz des Namens nicht mehr aus Zelten, sondern aus Containern.
Offenes Zentrum Hangar: für Familien und alleinstehende Frauen.
Offenes Zentrum Hal Far: für Familien.
Zentrum Dar il-Liedna: für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren. Es besteht im Grunde aus einem Apartmenthaus in der zentral gelegenen Stadt Fgura.
Erstaufnahmezentrum Marsa: für vulnerable Neuankömmlinge und Dublin-Rückkehrer; es verfügt über einen geschlossenen Bereich für die erste Phase der Unterbringung, der Rest des Zentrums ist offen.
Offenes Zentrum Balzan: ist ein NGO-Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen
2023 waren die Zentren durch die geringe Belegung quasi fast leer. Zusätzlich gibt es noch etwa 200 Plätze in privater Unterbringung (aditus / ECRE 9.2024).
Asylwerber, die illegal mit dem Boot einreisen, werden aus Gesundheitsgründen de facto zunächst automatisch in Gewahrsam genommen, bis sie von den Gesundheitsbehörden medizinisch untersucht wurden. Rechtlich betrachtet die Regierung dies nicht als Inhaftierung, sondern als Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. In den Jahren 2022 und 2023 wurde die Dauer der Inhaftierung aus Gesundheitsgründen usw. erheblich verkürzt, und Antragsteller wurden im Allgemeinen nicht über die vorgeschriebenen Fristen hinaus inhaftiert (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren, die von den Detention Services (DS) geführt werden:
Safi Barracks
Lyster Barracks (derzeit wegen Renovierung geschlossen)
Erstaufnahmezentrum Hal Far (genannt “China House”): für die geschlossene Unterbringung aus Gesundheitsgründen der nicht-vulnerablen Neuankömmlinge (während als vulnerabel Identifizierte ins Erstaufnahmezentrum Marsa der AWAS kommen; s. o.)
(aditus / ECRE 9.2024).
In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt. In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme. Außerdem dürfen Asylwerber keinen maltesischen Führerschein erwerben (aditus / ECRE 9.2024).
UNHCR Malta führt eine Liste von Organisationen, die Asylwerbern Unterstützung bieten. Neben den am Verfahren und der Unterbringung/Versorgung beteiligten Regierungsbehörden, finden sich dort auch NGOs und Organisationen der ethnischen „Communities“, die auf dem Gebiet tätig sind (UNHCR o.D.)
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): Directory of Service Providers, https://awas.gov.mt/, Zugriff 21.3.2025
- UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylum-seekers, https://www.unhcr.org/mt/wp-content/uploads/sites/54/2023/04/Service-Providers-for-POC-in-MT.pdf, Zugriff 31.3.2025
Medizinische Versorgung
Asylwerber in Malta haben freien Zugang zur nationalen allgemeinen Gesundheitsversorgung. Das nationale Gesundheitssystem verfügt über integrierte Prozesse, welche die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber ermöglichen. Die Behörde und die Gesundheitsbehörden arbeiten sehr eng zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Dienstleistungen für die bedürftigen Personen erbracht werden. AWAS verfügt auch über Ärzte und Krankenschwestern in den Zentren, die auch mit dem nationalen Gesundheitssystem zusammenarbeiten und Überweisungen vornehmen (IPA / EUAA 29.5.2024).
Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist die Sprachbarriere. Es gibt in Malta eingeschränkte Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (aditus / ECRE 9.2024).
Die Entitlement Unit des maltesischen Gesundheitsministeriums stellt die Berechtigungen des jeweiligen rechtlichen Status folgendermaßen dar: Vor der Beantragung von Schutz hat man das Recht auf Notfallversorgung und die grundlegende Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen. Ab Asylantragstellung hat man das Recht auf Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen. Außerdem wird Antragstellern, die besondere Aufnahmebedürfnisse haben, die notwendige medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen psychologischen Betreuung (MfH 12.3.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
- MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-to-refugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Die Wartezeit für die Ausstellung der relevanten Papiere beträgt einige Monate, in denen Nutznießer keinen Zugang zu grundlegenden Ansprüchen haben. Besonders der Nachweis einer aktuellen Adresse ist schwierig, da sich maltesische Vermieter oft weigern Mietverträge oder persönliche Unterlagen vorzulegen, um Steuern zu vermeiden. Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Familienzusammenführung. Wenn sie diese innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragen, entfallen die Einkommensvoraussetzungen. Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen (aditus / ECRE 9.2024).
Wohnen
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung generell nicht in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich (aditus / ECRE 9.2024). IOM Malta beauskunftet, dass es zwar die offizielle Position sei, dass die Aufnahmezentren in erster Linie für neu angekommene Asylwerber bestimmt sind. Jedoch würden auch Personen, die Schutz genießen, je nach Bedarf untergebracht. Dazu gehören auch Vulnerable. Daher sind Personen mit subsidiärem Schutz unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt (IOM 13.5.2025). Ein von AWAS betriebenes spezialisiertes Wohnheim steht Familien und Alleinerziehenden zur Verfügung, die entweder Asylwerber sind oder internationalen Schutz genießen (IOM 5.5.2025).
Anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit zwölf Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt, bei der maltesischen Wohnungsbehörde sozialen Wohnraum zu beantragen. Sie können auch eine Wohnzulage beantragen, wenn sie privaten Wohnraum mieten. Die hohen Mietpreise stellen für Schutzberechtigte generell ein Problem dar (aditus / ECRE 9.2024).
Arbeit
Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig (aditus / ECRE 9.2024).
Sozialleistungen
Asylberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für viele Leistungen fehlt ihnen jedoch die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist auf „soziale Kernleistungen“ beschränkt, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird, einer Art eingeschränkter Arbeitslosenunterstützung. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Sozialbeiträge bezahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen (aditus / ECRE 9.2024).
Die Gewährung von Sozialhilfe unterliegt der Genehmigung durch einen gemäß dem Sozialversicherungsgesetz eingesetzten Ausschuss. In Malta wird die Sozialhilfe alle vier Wochen im Voraus ausgezahlt. Wenn die für den Haushalt verantwortliche Person allein lebt, wird die Sozialhilfe ihr persönlich gewährt. Wenn der Haushalt jedoch aus anderen Familienmitgliedern besteht, erhält die für den Haushalt verantwortliche Person Sozialhilfe, die auch den Anspruch für andere berechtigte Familienmitglieder umfasst, die zu diesem Haushalt gehören. Zieht ein Haushaltsmitglied aus, kann der Betrag entsprechend gekürzt werden. Jede Änderung der Lebensumstände, wie z.B. Adressänderung, Geburt eines Kindes, Änderung der Haushaltszusammensetzung usw. ist unverzüglich mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf die Höhe der Leistungszahlung haben kann. Empfänger von Sozialleistungen im Alter zwischen 18 und 23 Jahren haben Anspruch auf ein Stipendium, wenn sie an einer höheren oder beruflichen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, unabhängig von anderen Leistungen, die sie erhalten. Empfänger von Sozialleistungen, die älter als 23 Jahre sind und sich an einer Universität einschreiben, erhalten die Unterstützung so lange weiter, wie die Beihilfe und andere Nebenleistungen nicht die Differenz zwischen der Sozialhilfe und dem nationalen Mindestlohn übersteigen (IOM 5.5.2025).
Inhaber von subsidiärem Schutz können unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder unter 16 Jahren Kindergeld erhalten. Darüber hinaus steht eine kostenlose staatliche Kinderbetreuung im Rahmen des Programms „Free Childcare Scheme“ von Jobsplus zur Verfügung, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie erwerbstätig sind oder eine Ausbildung absolvieren. Alleinerziehende müssen ebenfalls Dokumente zum Nachweis ihres Status vorlegen. Kostenlose Kinderbetreuung steht Kindern im Alter von fünf Monaten bis zum Alter von drei Jahren zur Verfügung, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Mit drei Jahren beginnt die Schulpflicht, die kostenlos ist (IOM 5.5.2025).
Bildung
Schutzberechtigte haben bis zum Alter von 16 Jahren kostenlosen Zugang zum staatlichen Bildungssystem (aditus / ECRE 9.2024).
NGOs
Abgesehen von den Leistungen der AWAS, die sich auf die Bereitstellung von Informationen und gegebenenfalls Unterkünfte beschränken, gibt es keine speziellen staatlichen Unterstützungsdienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Sie haben Zugang zu allen Formen der sozialer Unterstützung, die von NGOs und Behörden für vulnerable Personen bereitgestellt werden. Es gibt Schutzdienste für vulnerable Gruppen, die für die gesamte Bevölkerung Maltas zugänglich sind, einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz: Die NGO Women for Women bietet spezielle Dienste für Frauen mit Kindern an. Die Agenzija Appogg, die zur staatlichen Stiftung für Sozialdienste gehört, erbringt soziale Dienste für vulnerable Gruppen, darunter auch Personen mit subsidiärem Schutz. Für Fälle von häuslicher Gewalt oder anderen Straftaten stehen Schutzunterkünfte zur Verfügung. Die Victim Support Agency, eine Regierungsbehörde, bietet spezialisierte Dienste für Frauen an, die Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind. Bestimmte NGOs bieten spezielle Dienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus an, beispielsweise Rechtsberatung und psychologische Betreuung. Zu den wichtigsten NGOs, die Personen mit subsidiärem Schutzstatus gezielt unterstützen, gehören der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) Malta, die Aditus Foundation und die Women's Rights Foundation. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst besucht regelmäßig Haftanstalten und offene Zentren, um wichtige Informationen zu vermitteln, vor allem über die Rechte von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie über Dokumentation, Bildung und Beschäftigung. Darüber hinaus bietet das Team Flüchtlingen sowohl in den Zentren als auch in der Gemeinde professionelle rechtliche, soziale, psychologische und gesundheitliche Unterstützung an. Der JRS Malta setzt sich auch auf nationaler Ebene für Flüchtlinge ein und führt Sensibilisierungsprogramme in Schulen, Pfarreien und verschiedenen sozialen Gruppen durch. Die Aditus Foundation ist eine Menschenrechtsorganisation, die Rechtsberatung anbietet und eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet. Die Women's Rights Foundation bietet Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt, sexuellen Übergriffen, Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Diskriminierung geworden sind, kostenlose Rechtsberatung und erste rechtliche Vertretung an. Es gibt weitere NGOs, darunter: Hal Far Outreach, TAMA, African Media Association, Spark15, Blue Door Education, KOPIN (Empowering Communities), Caritas Malta, Migrants Commission (eine kirchliche Organisation, die spezifische Dienstleistungen für Migranten, einschließlich Personen mit internationalem Schutz, anbietet), Rotes Kreuz und MGRM (Malta LGBTIQ Rights Movement), die sich auf verschiedene Dienstleistungen spezialisiert haben (IOM 5.5.2025).
Medizinische Versorgung
Flüchtlinge haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. Zugang zu Medikamenten und zu nicht unbedingt notwendigen Leistungen ist nicht immer kostenlos, genauso wie für maltesische Bürger. Personen mit niedrigem Einkommen können ein gelbe Karte erhalten, welche den Anspruch auf kostenlose Medikamente beweist. Die wichtigste öffentliche psychiatrische Einrichtung des Landes, Mount Carmel, bietet Flüchtlingen kostenlose psychologische Dienste an. Auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf medizinische Leistungen. In der Praxis ist eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Schutzberechtigte nicht verfügbar. Diese werden an die allgemeinen psychiatrischen Dienste und an das psychiatrische Krankenhaus verwiesen. Die NGO Richmond Foundation bietet psychologische Unterstützung Nutznießer von Sozialhilfe auf Überweisungsbasis. NGOs bieten oft kostenlose Hilfe, etwa der Jesuitische Flüchtlingsdienst Malta und die NGO Migrant Women Association (Malta). Besonders langfristige Hilfe ist schwierig (aditus / ECRE 9.2024).
Die Entitlement Unit des maltesischen Gesundheitsministeriums stellt die Berechtigungen des jeweiligen Schutzstatus folgendermaßen dar: Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung. Familienangehörige einer Person, der der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, genießen dieselben Rechte und Leistungen wie der Flüchtling, sofern sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Malta aufhalten oder wenn sie sich ihm in Malta anschließen, damit die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung. Familienangehörige einer Person, der der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, genießen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Malta aufhalten, dieselben Rechte und Leistungen wie die Person, der der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, damit die Einheit der Familie gewahrt werden kann. Personen, denen der Status des temporären humanitären Schutzes gewährt wurde, haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung (MfH 12.3.2025).
Die staatliche medizinische Versorgung und Dienstleistungen in Malta sind kostenlos, einschließlich Notfall- und lebensnotwendiger medizinischer Behandlung sowie Mutterschaftsbetreuung. Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben denselben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie maltesische Staatsbürger. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie ihren Personalausweis und aktuelle relevante Unterlagen vorlegen. Dazu gehören spezialisierte Versorgung, Krankenhäuser und Polikliniken, die in den meisten Orten auf den Inseln Malta und Gozo verfügbar sind (IOM 5.5.2025).
Quellen:
- aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
- IOM – International Organization for Migration (5.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail
- IOM – International Organization for Migration (13.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail
- MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-to-refugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025
Schutzberechtigte Rückkehrer
Die Schritte, welche Rückkehrer mit subsidiärem Schutz bei ihrer Rückkehr nach Malta unternehmen müssen, hängen weitgehend von der Gültigkeit ihrer Schutzbescheinigung und ihrer Aufenthaltsgenehmigung ab. Wenn sowohl die Schutzbescheinigung als auch die Aufenthaltsgenehmigung noch gültig sind, haben sie in der Regel Anspruch auf dieselben Leistungen und Dienste, die ihnen vor ihrer Ausreise zustanden. Sind diese Dokumente jedoch nicht mehr gültig, müssen die Begünstigten zunächst die Räumlichkeiten der International Protection Agency (IPA) aufsuchen, um ihre Schutzbescheinigung zu verlängern. Anschließend müssen sie sich an die Identita wenden, um eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Nach Kenntnis von IOM Malta gibt es keine Probleme mit der Verlängerung der maltesischen Schutzbescheinigung nach einem Aufenthalt in einem anderen EU-Land. IOM und die Internationale Schutzbehörde (IPA) pflegen eine enge Zusammenarbeit, die den Überweisungsprozess erleichtert. Die Sozialleistungen bleiben bis zur Verlängerung der Schutzbescheinigung zugänglich (IOM 5.5.2025).
Quellen:
- IOM – International Organization for Migration (5.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail“
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.02.2026, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass Malta aufgrund der stattfindenden Pushbacks in der Kritik stünde. Darüber hinaus verfüge Malta über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, die auch Indien beinhalten würde; dies würde dazu führen, dass Staatsangehörige dieser Staaten ein beschleunigtes Verfahren ohne ausreichende Beschwerdemöglichkeiten zu erwarten hätten. Darüber hinaus sei Malta für nicht menschenrechtskonformen Umfang mit Asylwerber bekannt. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die prekäre Versorgungslage für Asylwerber in Malta.
Am 09.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein ebenfalls als „Beschwerde“ tituliertes Schreiben, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ausführlich darüber gesprochen hätte, wie schrecklich die Behandlung in Malta gewesen sei sowie welche weiteren Befürchtungen er hinsichtlich einer Unterbringung in Malta hätte. Die belangte Behörde sei auf die vorgebrachten negativen Erlebnisse in Malta nicht eingegangen. Darüber hinaus hätte es die belangte Behörde verabsäumt eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen eigenständig die deutsche Sprache zu erwerben sowie ein starkes Netz sozialer Kontakte im Bundesgebiet aufzubauen.
Der Beschwerdeführer wurde 02.03.2026 auf dem Luftweg nach Malta überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde von den maltesischen Behörden ein Visum für den Schengenraum (gültig von 19.04.2025 bis 19.05.2025) ausgestellt. Nach einem Aufenthalt in Malta reiste der Beschwerdeführer weiter und stellt am 03.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Malta. Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2026 auf dem Luftweg nach Malta überstellt.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer weist keine Familienangehörigen im Bundesgebiet auf. Auch sonst bestehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Ausstellung des Visums durch die maltesische Behörde und der Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit dem Abgleich der VIS-Datenbank.
Die Feststellung bezüglich des Aufnahmegesuchs sowie der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Malta ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der maltesischen Dublin-Behörde.
Die Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.03.2026.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Malta. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die ihnen in Malta zukommen (Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung) umfassend dargelegt. Aus den oben angeführten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Abs. 1:
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“
Art. 7 Abs. 1 und 2:
„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“
Artikel 12:
„(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“
Art. 13:
„Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“
Art. 16:
„ (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Art. 17:
„(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
Art 22:
„(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. (2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwende
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art 29
„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissezpasser aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Malta ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten zuvor abgelaufenen Visums, welches seitens einer maltesischen Behörde ausgestellt wurde, war und zudem Malta ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt hat.
Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Malta rücküberstellt werden, aufgrund der maltesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der maltesischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung ausführt, kein faires Verfahren (mangelnde Beschwerdemöglichkeit) in Malta zu befürchten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Darstellung den Länderinformationen, wonach in Malta ein rechtsstaatliches Verfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit besteht, widerspricht.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Malta in Hinblick auf Asylwerber aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass die maltesischen Behörden keinen menschenrechtskonformen Umgang mit Asylwerbern aufweisen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass Derartiges weder Niederschlag in den herangezogenen Länderfeststellungen findet, noch der Beschwerdeführer diesbezüglich ein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet hat. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auszuführen, dass Malta ein Rechtstaat und Mitglied der Europäischen Union ist und somit vorausgesetzt werden kann, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der Europäischen Union halten und indische Asylwerber keine Ungleichbehandlung (bzw. gar Verfolgung) schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Maltas bestehen keine Zweifel und ist auch nicht erkennbar, dass Malta im Hinblick auf Personen aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Beschwerdeschreiben weiters darauf verweist, dass die belangte Behörde nicht auf seine vorgebrachten negativen Erlebnisse sowie auf seine ausführlichen Schilderungen „wie schrecklich die Behandlung in Malta“ gewesen sei (vgl. OZ 4, S. 3) eingegangen sei, ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens keine derartigen Aussagen tätigte. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer explizit den Umstand, dass es während seines Aufenthaltes in Malta besondere Vorkommnisse gegeben hätte (vgl. AS 169). Der Beschwerdeführer verweist in Rahmen des zweiten Beschwerdeschreibens lediglich abstrakt auf ein Vorbringen, unterlässt dazu aber jegliche nähere Ausführungen und dieses Vorbringen auch sonst im Zuge des gesamten Verfahrens nicht dem Akteninhalt zu entnehmen ist.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, nicht nach Malta reisen zu können, da seine „Gegner“ dort aufhältig seien und er eine Verfolgung fürchte, ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass – wie bereits oben ausgeführt – ausweislich der Länderberichte nicht von einer mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der maltesischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich im Fall einer (Be-)Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seine Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf sogenannten „Pushbacks“ verweist, ist zunächst darauf zu hinzuweisen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt (bzw. bereits erfolgt ist). Im Gegensatz zur Situation nach einem irregulären Grenzübertritt würde (bzw. wurde) der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach der Dublin III-VO im Rahmen eines geplanten und geordneten Ablaufs an die maltesischen Behörden übergeben werden, sodass keine Gefahr besteht, Opfer von „Pushbacks“ zu werden. Im vorliegenden Fall erklärte sich die maltesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.12.2025 darüber hinaus ausdrücklich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Malter rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen.
Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre: Den Länderfeststellungen nach umfassen die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen sowie finanzielle Zuwendung in Form von Schecks und anderer materieller Hilfe je nach Bedarf der Person. Darüber hinaus sollen Asylwerber spätestens nach neuen Monaten ohne Einschränkung Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, wobei sie in der Praxis den Zugang sofort erhalten. Auch der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung ist den Asylwerbern gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bislang gar nicht in Malta einen Asylantrag gestellt hat, sodass er gar nicht jede Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Malta zustehen, in Anspruch hat nehmen können. Der Beschwerdeführer selbst hat kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Malta erstattet und auch keine Umstände dargelegt, wonach er persönlich von Mängeln im maltesischen Asylsystem betroffen sein könnte, die als systemisch zu qualifizieren wären.
Die in der Beschwerdeergänzung geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war im Hinblick auf die Länderfeststellungen und nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Abgesehen davon, lässt sich dem Akt nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer spezielle Wohn- bzw. Unterbringungsbedarf haben würde. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die maltesische Dublin-Behörde ausdrücklich bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat weder ein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung nach Malta keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt, noch lässt sich Derartiges aus den Länderberichten ableiten.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Malta drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamte ein und befindet sich in keiner stationären Behandlung.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
Es leben keine Fammilienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Malta überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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