W222 2328921-1/9E
W222 2328918-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge auch „BF1“) ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch „BF2“), gemeinsam als Beschwerdeführerinnen (in der Folge auch „BF“) bezeichnet.
Die BF1, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrem Antrag wurde die BF1 am 04.04.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschs für Hindi erstbefragt und gab an, die im Spruch erstgenannte Identität aufzuweisen und in XXXX , Nepal geboren zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Muttersprache sei Nepalisch und beherrsche sie auch Hindi. Sie gehöre der Volksgruppe und der Religion der Hindu (Hinduismus) an. Sie habe 10 Jahre Schulausbildung. Über Berufsausbildung verfüge sie keine. Zuletzt sei sie beruflich in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zu ihren Familienangehörigen führte sie an, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , sei mit nach Österreich gereist. In Nepal verfüge sie an Familienangehörigen über ihre Mutter, Vater, Schwester sowie Bruder. Die BF gab weiters an, ca. im 8. Monat schwanger zu sein. Sie habe im Jahr 2022 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie habe anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, sie habe lediglich einfach in die Türkei wollen. Sie sei im Jahr 2022 ausgereist, genaueres könne sie nicht sagen. Sie sei legal, mit einem nepalesischen Reisepass, aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Den Reisepass habe sie in der Türkei weggeworfen. Zur Reisroute führte sie an, im Jahr 2022 aus Nepal ausgereist zu sein und im Jahr 2022 in der Türkei eingereist zu sein, wo sie sich bis 2023, ca. 1 Jahr, aufgehalten habe. In der Folge habe sie sich von 2023 bis 2025, ca. 2 Jahre, in Griechenland aufgehalten. In der Folge sei sie über Serbien (ca. 3 Tage Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich durchgereist, wo sie sich seit ca. XXXX .03.2025 aufhalte. Sie bejahte, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe eine Asylkarte im Camp bekommen, wisse aber nicht, in welchem Stadium sie sich befinde. In Griechenland habe sie bei einem Landwirt gearbeitet und gewohnt.
Zum Fluchtgrund führte die BF1 aus:
„Ich habe Angst um mein Leben, meine Eltern haben mich fast jeden Tag geschlagen. Meine ganze Familie möchte mich töten, weil ich einen muslimischen Mann geheiratet habe.“
Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtung gab sie an:
„Wenn mich meine Eltern sehen, könnte es sein, dass sie mich umbringen. Ebenso kann es auch möglich sein, dass sie mein Kind töten wollen.“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob sie im Falle seiner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an „Meine Eltern wollen mich umbringen.“
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF1 am XXXX .11.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag stellte.
Das Verfahren der BF1 wurde am 04.04.2025 zugelassen.
Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren und wurde am 07.05.2025 für die BF2 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) richtete ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am XXXX .05.2025 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF1 unter der Identität XXXX , StA. Nepal, geb. am XXXX , am XXXX .11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei die Prüfung ihres Asylantrages aufgrund stillschweigender Rücknahme am XXXX .07.2024 eingestellt worden sei.
Am 28.10.2025 wurde die BF1 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschs für Hindi niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen im Wesentlichen angegeben wurde:
„[…]
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja, ich bin im 4. Monat schwanger, aber es geht mir soweit gut.
F: Wenn Sie eine Pause machen wollen, Wasser benötigen oder aufs WC müssen, bitte melden Sie sich.
A: Ja, danke.
F: Werden Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
Fragen zu Ihrer Identität, Ihrem Privat- und Familienleben:
F: Sie haben im Zuge Ihrer Asylantragstellung angeführt, XXXX zu heißen und am XXXX in Nepal XXXX geboren zu sein. Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?
A: Die Daten stimmen, aber ich habe keine Identitätsdokumente. Ich hatte einen Reisepass, diesen habe ich aber in der Türkei weggeworfen, weil es mir so empfohlen wurde. Ich habe auch eine Geburtsurkunde, diese befindet sich bei meiner Familie in Nepal, aber ich habe keinen Kontakt mehr.
F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie, welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin nepalesische Staatsangehörige, gehöre zur Volksgruppe der XXXX und bekenne mich zum islamischen Glauben, ich weiß aber nicht welche Glaubensrichtung. Zuvor bekannte ich mich zum Hinduismus.
F: Was ist Ihre Muttersprache? Haben Sie weitere Sprachkenntnisse?
A: Meine Muttersprache ist nepalesisch. Ich spreche jedoch auch Hindi.
F: Welche Schulbildung haben Sie?
A: Ich habe in Nepal 12 Jahre die Schule besucht. Ich habe einen Maturaabschluss.
F: Haben Sie eine Berufsausbildung?
A: Nein. Ich habe Nepal schon nach meinem Schulabschluss verlassen.
F: Haben Sie in Nepal gearbeitet?
A: Ich habe nur zuhause auf der Landwirtschaft geholfen.
F: Wo in Nepal haben Sie konkret gelebt? Geben Sie die genaue Adresse an
A: Ich habe in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX in der Ortschaft XXXX gelebt.
F: Mit wem haben Sie dort gelebt?
A: Ich habe dort mit meinen Eltern, meiner Schwester XXXX (ca. XXXX Jahre) und meinem Bruder XXXX (ca. XXXX Jahre) gelebt.
F: Wer hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt?
A: Mein Vater war früher Landwirt und hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Seit 2 Jahren befindet sich mein Vater in Dubai und arbeitet bei einer Firma, die ich nicht nennen kann.
F: Ist Ihre Mutter auch beruflich tätig?
A: Nein. Mein Vater schickt Geld an die Familie.
F: Wie ist es Ihrer Familie wirtschaftlich ergangen?
A: Es ging uns gut, wir hatten eine Landwirtschaft und konnten davon leben.
F: Was machen Ihre Geschwister – Schule/Beruf?
A: Meine Schwester ist Hausfrau, mein Bruder besucht noch die Schule.
F: Lebten Sie mit Ihrer Familie in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht?
A: Wir lebten in einem kleinen Eigentumshaus.
F: Über welche Besitztümer verfügt Ihre Familie in Nepal?
A: Wir besitzen nur unser Haus und die Landwirtschaft.
F: Haben Sie weitere Familienangehörige oder Verwandte in Nepal?
A: Ich habe viele Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits die in Nepal leben. Ich habe mit niemanden mehr Kontakt.
F: Haben Sie enge Freunde in Nepal?
A: Nein.
F: Wann haben Sie Ihre Schulzeit abgeschlossen. Können Sie hierfür Unterlagen vorlegen?
A: Ich habe die Schule 2021 abgeschlossen. Ich habe keine Unterlagen betreffend meine Schulzeit.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft?
A: Nein. Ich war auch nie straffällig.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin verheiratet mit XXXX . Er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Ich weiß nicht, wann er geboren ist.
F: Warum wissen Sie nicht wann ihr Mann geboren ist?
A: Er ist jetzt XXXX Jahre alt.
F: Wann und wo haben Sie geheiratet?
A: Wir haben 2023 in Griechenland geheiratet. Das genaue Datum kenne ich nicht.
F: War es eine traditionelle Eheschließung oder eine standesamtliche?
A: Wir haben nur mündlich geheiratet. Wir haben über das Telefon geheiratet, wie im Islam. Mein Mann und ich befanden uns in Griechenland und der Priester war in Pakistan. Er hat uns über das Telefon getraut.
F: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen?
A: Nein.
F: Können Sie Fotos von Ihrer Hochzeit vorlegen?
A: Nein, es gibt keine Fotos.
F: Erzählen Sie mir, wie die Eheschließung abgelaufen ist?
A: Es war eine einfache Hochzeit. XXXX und ich waren im Zimmer und haben mit dem Priester telefoniert.
F: Waren Zeugen anwesend?
A: Ein Freund von XXXX war mit uns im Zimmer. Ich kenne seinen Namen nicht, er ist aber auch ein Pakistani. Ich glaube er heißt XXXX .
F: Woher kennen Sie Herrn XXXX ?
A: Wir haben uns über Facebook kennengelernt, das war im Jahr 2021, als ich noch die Schule besuchte.
F: Unter welchen Identitätsdaten haben Sie Herrn XXXX kennen gelernt?
A: Sein Facebook Name war XXXX .
F: Wussten Sie, dass Herr XXXX , als Sie mit ihm chatteten, noch minderjährig war?
A: Als ich mit ihm geschrieben habe, war er XXXX Jahre.
F: Wie alt war Herr XXXX , als Sie geheiratet haben?
A: Ich glaube er war XXXX .
F: Wenn XXXX im Jahr 2021 XXXX war, Sie angeben 2023 geheiratet zu haben und ebenso anführen, dass XXXX zu diesem Zeitpunkt XXXX war, ist klar erkennbar, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.
A: Ich weiß nur, dass er jetzt XXXX Jahre alt ist. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Sie sind sich aber bewusst, dass Sie eine minderjährige Person geheiratet haben?
A: Im Islam ist eine solche Ehe erlaubt.
F: Da weder Sie noch Herr XXXX konkreten und plausibel nachvollziehbare Angaben zum Hochzeitstag bzw. zur Trauung machen konnten, auch keine gegenteiligen Beweise vorlegen konnten, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Sie werden daher nicht als Ehepartner geführt.
A: Ich habe das verstanden.
Fragen zum Verfahren Ihrer mj. Tochter XXXX :
F: Wann und wo wurde Ihre Tochter geboren?
A: Meine Tochter wurde am XXXX in XXXX geboren.
F: Welcher Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religion gehören Ihre Tochter an?
A: Meine Tochter ist pakistanische Staatsangehörige, da XXXX und ich verheiratet sind und die Kinder dann automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters bekommen.
F: Wer ist der Vater des Kindes?
A: XXXX . Er wurde auch als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen.
F: Gibt es einen Nachweis, dass er der leibliche Vater ist?
A: Nein, nur die Geburtsurkunde.
F: Können Sie einen solchen Nachweis (Vaterschaftstest) besorgen?
A: Nein.
F: Gab es in der Schwangerschaft Komplikationen?
A: Nein.
F: Ist Ihre Tochter gesund?
A: Ja.
F: Bei wem lebt Ihre Tochter?
A: Bei XXXX und mir.
F: Wer sorgt für Ihre Tochter?
A: Wir bekommen 40€ an Unterstützung.
F: Wer hat die Obsorge für Ihre Tochter?
A: Wir haben keinen Obsorge Beschluss. Ich weiß nicht, wer die Obsorge hat, ich denke wir beide.
F: Welche Flucht- und Asylgründe möchten Sie für Ihre Tochter geltend machen?
A: Meine Tochter hat keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Meine Tochter wurde in Österreich geboren.
F: Hätte Ihre Tochter bei einer allfälligen Rückkehr etwas zu befürchten?
A: Meine Familie war gegen meine Beziehung zu XXXX . Wenn sie wüssten, dass ich ein Kind habe, dann weiß ich nicht wie sie reagieren, wenn wir zurückkommen.
Fragen zu Ihrer Ausreise:
F: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Ich habe meinen Herkunftsstaat im Jahr 2022 verlassen. Ich bin legal mit meinem Reisepass ausgereist. Diesen habe ich in der Türkei weggeworfen.
F: Wann wurde ihr Reisepass ausgestellt?
A: 2021 in der Ortschaft XXXX .
F: Haben Sie die Ausstellung Ihres Reisepasses selbst beantragt?
A: Ja.
F: Wer hat den Reisepass bezahlt?
A: Ich habe meinen Goldschmuck verkauft und damit den Reisepass und die Reise bezahlt.
F: Befand sich ein Visum im Reisepass?
A: Ja, ich hatte ein türkisches Visum. Es war für zwei Jahre gültig, nämlich für das Jahr 2022 und 2023.
F: Waren Sie in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Land in Haft? Sind Sie jemals straffällig geworden?
A: Nein.
Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand:
F: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ich bin gesund und stehe nur in ärztlicher Behandlung wegen meiner Schwangerschaft. In XXXX war ich nur einmal beim Arzt.
F: Können Sie einen Mutter-Kind-Pass vorlegen bezüglich der aktuellen Schwangerschaft?
A: Ich habe noch keinen Mutter-Kind-Pass bekommen.
F: Können Sie Ihre Schwangerschaft mit anderen Schriftstücken belegen, z.B. Befunde?
A: Nein. Ich möchte noch dazu angeben, dass ich Nierensteine hatte, die in XXXX entfernt wurden. Ich habe aber noch den DJ-Stand drinnen.
F: Können Sie hierfür medizinische Befunde vorlegen?
A: Nein, ich habe diese Unterlagen nur zuhause, ich habe nichts mitgenommen.
Fragen zu Ihrem Asylantrag:
F: Können Sie sich noch an Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung erinnern? Halten Sie Ihre Angaben aufrecht? Haben Sie wahre Angaben gemacht?
A: Ja, ich kann mich erinnern und habe wahre Angaben gemacht. Ich halte diese auch aufrecht.
F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten
bewusst?
A: Ja.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher gut?
A: Ja, ich verstehe ihn sehr gut. Es gibt keine Verständigungsschwierigkeiten.
F: Brauchen Sie jetzt eine Pause oder etwas zu trinken?
A: Nein, wir können weitermachen.
F: Was war nun der Grund Ihrer Ausreise aus Nepal?
A: XXXX ist Moslem. Wir haben uns über Social Media kennengelernt und geheiratet. Meine Familie und ich bekennen sich zum Hinduismus. Meine Familie war gegen diese Eheschließung. Ich habe auch ohne Kenntnis meiner Eltern das Land verlassen, was sie mir übelnehmen. XXXX ist von Pakistan aus in die Türkei gekommen, weil wir zusammen sein wollten. Auch die Familie von XXXX war gegen diese Eheschließung.
F: Wie konkret hat Ihre Familie reagiert, nachdem Sie mit XXXX die Ehe geschlossen haben?
A: Ich hatte, seit ich in der Türkei war einmal Kontakt mit meiner Familie. Da habe ich Ihnen erzählt, dass ich mit XXXX zusammen bin. Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir ausgerichtet, dass wenn ich bei XXXX bleibe, die Familie für mich gestorben ist und dass es im Falle meiner Rückkehr Konsequenzen geben würde.
F: Hat Ihre Familie gewusst, dass Sie, als Sie noch mit Ihrer Familie lebten, mit XXXX über Social Media Netzwerke im Kontakt war?
A: Sie wussten es, aber sie haben es nicht für gut befunden.
F: Haben Ihre Eltern gewusst, was Sie vorhatten als Sie ausreisten?
A: Nein, ich habe meinen Eltern nicht gesagt, dass ich Nepal verlassen werde.
F: Haben Sie auch mit Ihrem Vater gesprochen?
A: Nein, nur mit meiner Mutter.
F: Haben Sie in der Zeit nie Kontakt mit Ihren Geschwistern gehabt?
A: Nein. Nachdem ich mit meiner Mutter telefoniert habe, habe ich nie mehr Kontakt zu meiner Familie aufgebaut.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ja, seitens meiner Verwandten. Meine Mutter sagte mir, dass es Konsequenzen gebe, wenn ich zurückkehr. Ich nehme an, sie würden mich im Falle meiner Rückkehr, noch dazu wo ich jetzt auch ein Kind habe, töten.
F: Sie sind erwachsen und müssten im Falle einer Rückkehr nicht mit Ihren Eltern leben. Nepal ist groß. Sie könnten mit Ihrem Freund und mit ihrem Kind auch in einem anderen Teil des Landes leben.
A: Nepal ist nicht so groß und sie würden es irgendwie erfahren wenn ich zurückkehre.
F: Wie sollen sie das erfahren?
A: Ich habe weiterhin mit 1-2 Freuden Kontakt und nehme an, dass durch Mundpropaganda die Information an meine Familie gelangen würde.
F: Nachdem Ihr Freund pakistanischer Herkunft ist, Sie auch von dort aus getraut wurden, könnten Sie durchaus dort Ihr Familienleben fortführen.
A: Da ich von Geburt aus Hindu bin, war seine Familie ebenso gegen die Eheschließung.
F: Sie haben gerade erzählt, dass Sie zum Islam konvertiert sind. Warum sollte dies noch ein Problem sein?
A: Ich bin konvertiert, aber nicht von Geburt her.
F: Dennoch, Sie sind erwachsene Menschen. Sie müssten nicht bei seiner Familie leben, sondern könnten in einen anderen Teil Pakistans das Familienleben führen.
A: Er hat das gleiche Problem wie ich, auch seine Familie würde Ihn töten, wenn er zurückkehrt.
F: Sind Sie selbst jemals einer aktuellen und/oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates oder einer anderen Gruppierung etc. in Ihrem Heimatland Nepal ausgesetzt gewesen bzw. wurden Sie im speziellen bedroht oder verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich in Ihrem Heimatland Nepal aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt? Haben, Sie eine diesbezügliche Furcht vor einer Bedrohung oder Verfolgung erlitten?
A: Nein, wurde ich nicht.
F: Gibt es sonst noch irgendwelche Flucht- und Asylgründe, die Sie geltend machen wollen?
A: Ich habe alle Ereignisse geschildert. Es gibt keine weiteren Flucht- und Asylgründe. Ich möchte noch dazu angeben, dass auch in Nepal nicht gerne gesehen wird, wenn jemand zum Islam konvertiert.
F: Können Sie Unterlagen Ihrer Konvertierung bzw. für den Austritt aus Ihrer Religionsgemeinschaft vorlegen?
A: Sowas habe ich nicht gemacht.
F: Wie hat die Konvertierung zum Islam stattgefunden?
A: Am Tag der Eheschließung, als ich mit XXXX und dessen Freund im Zimmer war, war ich noch Hindu. XXXX hat mir dann erklärt, dass wenn wir nach islamischen Recht heiraten, ich automatisch zu dieser Glaubensrichtung konvertiere. Deshalb gibt es auch keine Unterlagen.
F: Möchten Sie, dass man mit Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zu Nepal erörtert, damit Sie eine Stellungnahme dazu abgeben können?
A: Ich will keine Erörterung und ich möchte auch keine Stellungnahme abgeben. Ich kenne die Situation im Land.
Fragen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
F: Sie sind seit 04.04.2025 in Österreich aufhältig sind in Grundversorgung und werden vom Staat unterstützt. Stimmt das?
A: Ja.
F: Leben Sie mit Ihrem Freund und Ihrem Kind an der gleichen Wohnadresse?
A: Ja.
F: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?
A: Ich habe jetzt mit einem Deutschkurs angefangen, kann aber hierfür keine Unterlagen vorlegen. Ansonsten mache ich den Haushalt und kümmere mich um mein Kind.
F: Haben Sie sich ehrenamtlich betätigt?
A: Nein.
F: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor?
A: Ich habe keine Pläne und habe auch darüber nicht nachgedacht.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich hatte genug Gelegenheit alles vorzubringen. Ich habe alles geschildert und nichts mehr hinzuzufügen. Ich habe die Belehrung über das Neuerungsverbot verstanden und gebe an, dass ich alles gesagt habe.
F: Haben Sie gegen die Einvernahme, gegen meine Person oder der Dolmetscherin Einwände?
A: Nein. Ich habe mich wohl gefühlt.
F: Wurde alles richtig protokolliert?
A: Ja, es passt alles.
[…]“
Mit den angefochtenem, im Spruch gleichlautenden Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde in den Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es den BF möglich und zumutbar, nach Nepal zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass die Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht die Rechtsmittel der Beschwerde. Beigefügt waren die Geburtsurkunde der BF2, eine Ablichtung aus dem Mutter-Kind-Pass sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht in Bezug auf die BF2.
Die Beschwerdevorlagen vom 02.12.2025 und die Verwaltungsakte langte beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2025 ein.
Am 12.01.2026 erstattete die BF1 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
Am 14.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF1 im Beisein einer Dolmetscherin für Hindi sowie ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5, OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen BF2. Die BF1 ist zudem Mutter einer am XXXX im Bundesgebiet weiteren geborenen Tochter. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Die BF sind Staatsangehörige von Nepal.
Die Identität der BF1 steht mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Die BF1 ist nicht verheiratet. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an. Ihre Muttersprache ist Nepalesisch, sie spricht auch einwandfrei Hindi. Sie ist im erwerbsfähigen Alter. Ihre Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.
Die BF1 stammt aus XXXX in der nepalesischen Provinz XXXX , wo sie mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester und ihrem Bruder lebte. Die BF1 hat in Nepal die Schule besucht, wobei sie angibt, einen Maturaabschluss zu haben, und hat in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister leben nach wie vor in Nepal. Die Familie der BF1 besitzt in der Heimat ein Eigentumshaus und eine Landwirtschaft, wo die Mutter der BF1 arbeitet. Der Vater der BF1 arbeitet nach Angaben der BF1 in Dubai und versorgt die Familie finanziell. Die Schwester der BF1 ist verheiratet, hat ein Kind und ist zu Hause. Ihr Bruder studiert im College. An weiteren Familienangehörigen in Nepal hat die BF1 viele Onkeln und Tanten väterlicherseits sowie auch mütterlicherseits.
Die BF1 hat Nepal im Jahr 2022 legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei reiste sie weiter nach Griechenland, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; das diesbezügliche Verfahren wurde aufgrund stillschweigender Rücknahme am XXXX .07.2024 eingestellt. Die BF1 arbeitete in Griechenland in der Landwirtschaft. Die BF1 reiste dann insbesondere über Serbien und Ungarn illegal (nach eigenen Angaben gemeinsam mit Herrn XXXX , einem Staatsangehörigen von Pakistan) in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.04.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Herr XXXX stelle ebenfalls am 04.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Die BF beziehen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Die BF sind im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und leben gemeinsam mit der weiteren Tochter der BF1 (der Schwester der BF2) und dem Kindesvater (sowie Lebensgefährten der BF1) Herrn XXXX in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Die BF1 hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs angefangen, macht den Haushalt und kümmert sich um ihre Kinder. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF1 hielt sich vor ihrer Einreise nach Österreich mit Herrn XXXX insbesondere im Schengenraum auf, über eine reguläre Aufenthaltsberechtigung in einem Schengenstaat verfügten sie jedoch nicht. Herr XXXX stellte am 02.02.2024 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am XXXX .03.2024 von der gerichtlichen Instanz in Rumänien abgelehnt wurde. Der im Bundesgebiet gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Herrn XXXX vom 04.04.2025 wurde vom BFA mit Bescheid vom XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Rumänien zuständig ist und wurde gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien festgestellt. Ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist anhängig.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Nepal ausgesetzt sind. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von den BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Nach einem Bürgerkrieg von 1996 bis 2006 mit über 16.000 Toten, 100.000 Flüchtlingen, zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie 2008. Mit der (7.) Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen Republik und in 7 Provinzen aufgeteilt. Innerhalb der Provinzen bestehen weitgehend die bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b).
Die Politik in Nepal ist relativ stabil, und die meisten Parteien haben sich demokratischen Prozessen verschrieben (FH 2024).
Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024).
Präsident Ramchandra Paudel wurde im März 2023 gewählt. Paudel gewann mit der Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, den Kandidaten der NCP, gegenüber dem Kandidaten der CPN-UML unterstützt, was zum Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024).
Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024).
Im Dezember 2020 und im Mai 2021 löste Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli das Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024).
Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress Party (NCP) zu bilden (FH 2024).
In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister Pushpa Kamal Dahal, Vorsitzender der drittgrößten maoistischen Partei Nepals, die Nepali Congress Party gegen die Unified Marxist Leninist Party (UML) als seinen wichtigsten Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine gemeinsame Koalition zu bilden, und ersetzten Dahal als Premierminister durch den UML-Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025).
Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024).
Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit sowie 753 lokale Regierungsbezirke geschaffen. Diese Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht der Regierung erhöhen und marginalisierte Gruppen wie Dalits, Muslime und Tharus stärken (DFAT 1.3.2024).
Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024).
Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in den Provinzen konnte der Nepali Congress einen deutlichen Zuwachs verzeichnen, aber die kommunistischen Parteien gewannen dennoch mehr Sitze. Viele politische Parteien in Nepal bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2024a): Nepal: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/steckbrief-221214, Zugriff 7.2.2025
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2024b): Nepal: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/politisches-portrait-221262, Zugriff 7.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Sicherheitslage
Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).
Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).
Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).
In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2025): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/nepalsicherheit-221216, Zugriff 7.2.2025
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2.2025): Nepal, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal; Zugriff 7.2.2025
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2025): Reisehinweise für Nepal, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nepal/reisehinweise-fuernepal.html, Zugriff 7.2.2025
Justizwesen / Rechtsschutz
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen.
Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung stellt mittellosen Häftlingen auf Anfrage einen Rechtsbeistand zur Verfügung; Personen, die ihre Rechte nicht kennen, darunter Angehörige marginalisierter Kasten und Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und Strafverteidiger berichten, dass sie nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung, außer in einigen Fällen, wie z. B. Menschenhandel und Drogenhandel (USDOS 23.4.2024).
Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024).
Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024).
Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024).
Menschen, die eine direkte Bedrohung für mächtige Interessen darstellen, zum Beispiel als Zeugen in Strafverfahren, können einem höheren Risiko für Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen wirksam (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Sicherheitsbehörden
Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).
Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von nicht traditionellen Aufgaben übernehmen, darunter die Brandbekämpfung und die Räumung blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024).
Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie können Inhaftierungen oder Geldstrafen gegen Kriminelle anordnen und haben eine koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024).
Die nepalesische Armee besteht aus sechs über ganz Nepal verteilten Kampfdivisionen mit insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 1.3.2024).
Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker der Regierungspartei kritisierten, und greifen häufig zu rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten (AI 24.4.2024).
Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht, indem sie Personen unrechtmäßig für längere Zeiträume festhält, ohne formelle Anklage zu erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024).
Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie einsetzen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz stellt Folter unter Strafe und sieht Strafen für Folter sowie eine Entschädigung für Folteropfer vor; die Verjährungsfrist für Straftaten im Zusammenhang mit Folter beträgt jedoch nur sechs Monate (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten zufolge setzt die Polizei schweren Misshandlungen ein - vor allem Schlägen - um Verdächtige zu Geständnissen zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Es wird weiterhin von Folter und anderen Misshandlungen von Untersuchungshäftlingen berichtet, die ungestraft bleiben (AI 24.4.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Korruption
Korruption ist in Nepal weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die oberste nepalesische Antikorruptionsbehörde, die Kommission zur Untersuchung von Amtsmissbrauch (CIAA), ist in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden (FH 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Nepal auf Rang 107 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2024, Nepal, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 10.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung die Gründung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Nepal erlaubt, wird dies in der Praxis manchmal durch gesetzliche Beschränkungen erschwert. Die für die Registrierung von NGOs zuständigen Regierungsstellen sind oft unterbesetzt (FH 2024).
Die NHRC (National Human Rights Commission) untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, aber aufgrund des Personalmangels und der Einschränkungen ihres Mandats betrachten einige Aktivisten die Behörde als ineffektiv und nicht ausreichend unabhängig (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Wehrdienst und Rekrutierungen
Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024).
Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024).
Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024).
Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025).
Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024).
Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111727.html, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung listet jedoch beispielsweise mehrere Umstände auf, unter denen Gesetze zur Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit formuliert werden könnten. Dazu gehören Handlungen, die „harmonische Beziehungen zwischen föderalen Einheiten gefährden“, und Handlungen, die einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Organisation dabei helfen, die nationale Sicherheit zu gefährden (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit der Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft des Landes weiterhin ein, indem sie versucht, Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse zu feiern. Nach dem Gesetz kann jede Person, die sich in den sozialen Medien oder auf einer anderen Online-Plattform scharf gegen einen hochrangigen Regierungsbeamten äußert, wegen eines Verbrechens angeklagt werden (USDOS 23.4.2024).
Journalisten sind Bedrohungen und Schikanen durch kriminelle Gruppen und die Polizei ausgesetzt (FH 2024).
Es gibt mehrere Verstöße gegen die Pressefreiheit, darunter Drohungen und Angriffe auf Journalisten, die über Korruption berichteten, und die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024).
Journalisten und NGOs geben an, dass verfassungsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, die normale Medienaktivitäten wie die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens sowie politische Einflussnahme kriminalisieren, manchmal zu Selbstzensur durch die Medien führen (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch definiert Verleumdung als Straftatbestand (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt den Internetzugang nicht ein oder unterbricht ihn, zensiert jedoch Online-Inhalte. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Material in elektronischer Form, das „gegen die öffentliche Moral oder das anständige Verhalten verstoßen“, „Hass oder Neid verbreiten“ oder „harmonische Beziehungen gefährden“ könnte (USDOS 23.4.2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Nepal auf Platz 74 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 21 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- RSF – Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024 – Nepal, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten, insbesondere für Minderheiten und Randgruppen, ein (USDOS 23.4.2024).
Für die Durchführung großer öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Genehmigungen erforderlich. Das Gesetz ermächtigt die Chief District Officers (CDOs), Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Demonstrationen oder Unruhen den Frieden stören könnten (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit für Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft weiterhin ein. Bei bestimmten kulturell bedeutenden Ereignissen wie dem Geburtstag des Dalai Lama und dem tibetischen Losar (Neujahr) lockerte die Regierung diese Haltung jedoch. Die Regierung setzt weiterhin Polizeikräfte in tibetischen Siedlungen ein, um politisch wichtige Ereignisse wie den Tag des tibetischen Aufstands und den Tag der tibetischen Demokratie zu überwachen (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Proteste und Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, insbesondere im Süden, wo eine große Madhesi-Bevölkerung und eine damit verbundene Sezessionsbewegung existieren (FH 2024).
Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht der meisten Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme derjenigen Organisationen, die von der Regierung als subversiv oder aufrührerisch eingestuft werden. Die Vereinigungsfreiheit gilt für Arbeitnehmer sowohl im formellen als auch im informellen Sektor (USDOS 23.4.2024).
Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Das Gesetz verbietet es den Arbeitnehmern, in einer Sonderwirtschaftszone (SEZ) Gewerkschaften zu gründen und zu streiken (USDOS 23.4.2024).
Das Recht auf Tarifverhandlungen werden im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024).
Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vgl. FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024).
Politische Parteien haben eine realistische Chance, durch Wahlen und die Bildung von Koalitionen an die Macht zu kommen. In der Vergangenheit hatten kleinere Oppositionsparteien Schwierigkeiten, auf nationaler Ebene an die Macht zu kommen, was zum Teil auf die 3-Prozent-Hürde für die proportionale Vertretung im Repräsentantenhaus zurückzuführen war (FH 2024).
Für Nepalis besteht im Allgemeinen ein geringes Risiko von Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Meinung, unabhängig von ihrem Profil (DFAT 1.3.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, sind schlecht und entsprechen laut Menschenrechtsgruppen weder nationalen noch internationalen Standards, da die Gefängnisse überfüllt sind, die Infrastruktur unzureichend ist und es keinen angemessenen Zugang zu Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung gibt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung erlaubt im Allgemeinen Besuche von OAG (Office of the Attorney General), NHRC (National Human Rights Commission) und NGOs sowie von Anwälten der Angeklagten in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine glaubwürdigen Vorwürfe wegen Misshandlungen in Gefängnissen oder Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Todesstrafe
Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 31.1.2025
Religionsfreiheit
Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und Toleranz wird weitgehend praktiziert (FH 2024). Sie sieht das Recht der Bürger vor, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen, diese auszuüben und untersagt religiöse Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral verstoßen (USDOS 26.6.2024).
Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).
Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111928.html, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Religiöse Gruppen
Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vgl. CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111928.html, Zugriff 3.2.2025
Minderheiten
Die Regierung erkennt 59 ethnische und Kastengruppen als indigene Nationalitäten an, die etwa 36 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Obwohl einige Gemeinschaften vergleichsweise privilegiert sind, sehen sich viele Einzelpersonen mit ungleichem Zugang zu staatlichen Ressourcen, Beschäftigung sowie politischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Diskriminierung konfrontiert. Aktivisten berichten, dass indigene Gruppen keinen angemessenen Schutz genießen und Gefahr laufen, den Zugang zu ihrem Land und ihren Territorien durch Eingriffe von Bergbau-, Wasserkraft- und Immobilienunternehmen zu verlieren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht vor, dass jede Gemeinschaft das Recht hat, „ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern“ und Grundschulen in ihrer Muttersprache zu betreiben. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen. Mehr als 125 Kasten und ethnische Gruppen sprechen mehr als 120 verschiedene Sprachen (USDOS 23.4.2024).
Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert, und es werden beträchtliche, proportionale Zuweisungen für Madhesis, Dalits und andere Minderheitengruppen vorgesehen (DFAT 1.3.2024).
Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Minderheiten in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement (FH 2024).
Indigene Nepalesen und Dalits sind in der Politik und im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert, obwohl es politische Maßnahmen gibt, die ihre Beteiligung fördern sollen. Mitglieder der Gruppen der Chhettri und Hill Brahmin sind nach wie vor relativ stark vertreten (FH 2024).
Die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist illegal, und die Regierung verbietet die öffentliche Ächtung oder Gewalt gegen Dalits und versucht, die Rechte anderer benachteiligter Kasten zu schützen. Die Verfassung verbietet die Praxis der Unberührbarkeit und legte besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für Dalits in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Wohnen fest. Außerdem wurde die Nationale Dalit-Kommission als Verfassungsorgan eingerichtet, um den Schutz und die Förderung der Rechte der Dalits zu stärken (USDOS 23.4.2024).
Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit wurden zahlreiche Fälle von Diskriminierung gegen Mitglieder der Dalit-Gemeinschaft gemeldet (AI 24.4.2024).
Die Diskriminierung von Angehörigen niedriger Kasten und einiger ethnischer Gruppen, auch im Bereich der Beschäftigung, sind weit verbreitet und besonders in der Terai-Region und in ländlichen Gebieten üblich (USDOS 23.4.2024).
Strukturelle Hindernisse und Diskriminierung zwingen die Dalits, weiterhin einkommensschwache und entwürdigende Tätigkeiten auszuüben (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert (DFAT 1.3.2024).
Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Frauen in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement. Im Repräsentantenhaus sind seit November 2022 33,1 Prozent Frauen vertreten, allerdings bekleiden nur wenige von ihnen höhere politische Ämter. Nur 9,3 Prozent der Kandidaten, die bei den Wahlen 2022 für direkt gewählte Sitze im Bundestag kandidierten, waren Frauen, und nur acht Frauen gewannen direkt gewählte Sitze (FH 2024).
Obwohl das Gesetz Schutz bietet, sind Frauen systematischer Diskriminierung ausgesetzt insbesondere in ländlichen Gebieten. Dalit-Frauen sind insbesonders geschlechts- und kastenspezifischer Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Frauen sind in Beschäftigung und Beruf diskriminiert. Auf 100 erwerbstätige Männer kommen nur 59 erwerbstätige Frauen, und das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen liegt unter dem von Männern. Patriarchalische Einstellungen und eine ungleiche geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wurden als Faktoren identifiziert, die zu Ungleichheit führen und in direktem Zusammenhang mit geringerem Einkommen, Bildung und Zugang zu Finanzmitteln stehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält diskriminierende Bestimmungen. So begünstigt beispielsweise das Gesetz über Eigentumsrechte Männer bei der Verpachtung von Grundstücken und der Aufteilung des Familienbesitzes. Die Verfassung verleiht Frauen jedoch Rechte, die zuvor nicht gesetzlich geschützt waren, darunter gleiche Rechte wie ihre Ehepartner in Eigentums- und Familienangelegenheiten sowie besondere Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Sicherheit (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung kriminalisiert Gewalt gegen Frauen oder die Unterdrückung von Frauen aufgrund religiöser, sozialer oder kultureller Traditionen und gibt den Opfern das Recht auf Entschädigung (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird je nach Alter des Opfers mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren geahndet. Das Gesetz sieht außerdem eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung schwangerer Frauen oder Vergewaltigung von Frauen mit Behinderungen vor (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Opfers, eine Anzeige zu erstatten, auch durch Nötigung, Drohung oder Gewalt, und das Gesetz verbietet auch die Mediation als Alternative zu einem Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht vor, dass Anzeigen über häusliche Gewalt durch Mediation beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt auf Versöhnung liegt. Die Behörden leiten in der Regel nur dann ein Strafverfahren ein, wenn die Mediation scheitert (USDOS 23.4.2024). In jedem der 77 Distrikte des Landes gibt es in den Polizeirevieren weibliche Polizeibeamte, um es Frauen und Mädchen zu erleichtern, Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch erklärt die Zahlung von Mitgiften für illegal und sieht Geldstrafen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder beides vor. Dennoch sind Mitgiften laut NGOs weiterhin üblich, insbesondere in der Region Terai (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz kriminalisiert Säureanschläge und sah harte Strafen für die Täter vor; es regelt auch den Verkauf von Säuren, um die Wahrscheinlichkeit ihres Einsatzes bei kriminellen Angriffen zu verringern (USDOS 23.4.2024).
Die Praxis des Chhaupadi (Ausschluss von Frauen und Mädchen aus ihren Häusern während der Menstruation und manchmal nach der Geburt, einschließlich des Zwangs, in Viehställen zu leben) stellt weiterhin ein ernstes Problem dar. Die Regierung erließ ein Gesetz gegen Chhaupadi , das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, einer symbolischen Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde im Mai 2023 insofern erweitert, als das es Kindern ermöglicht wird, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben, und es ausländischen Ehefrauen nepalesischer Ehepartner den Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht (FH 2024).
Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Kinder
In der Verfassung von 2015 sind die Rechte von Kindern auf Geburtsregistrierung, Bildung, Gesundheit, „angemessene Betreuung“ (einschließlich des Rechts auf Sport und Unterhaltung) und „Persönlichkeitsentwicklung“ verankert. Kinderfolter, Kinderarbeit, Kinderwehrdienst und Kinderheirat sind verboten (DFAT 1.3.2024).
Es gibt keine Unterschiede bei den Richtlinien und Verfahren zur Geburtenregistrierung, die auf dem Geschlecht des Kindes beruhten. Bei der Volkszählung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass 74 Prozent der Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren bei der Geburt registriert wurden, während 26 Prozent nicht registriert wurden. Von den registrierten Kindern wurden 5,8 Prozent mehr Jungen als Mädchen registriert (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Grundschulbildung seit Anfang der 1990er Jahre kostenlos und verpflichtend ist (DFAT 1.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) müssen die Eltern häufig Gebühren oder andere Kosten im Zusammenhang mit Schulbüchern, Uniformen, Mahlzeiten und anderen Unterrichtsmaterialien bezahlen (DFAT 1.3.2024). Die Regierung berichtet, dass in diesem Schuljahr 95,11 Prozent der schulpflichtigen Kinder die Grundschule besuchten, wobei die Geschlechterparität gewahrt wurde (USDOS 23.4.2024).
Kinder müssen nur bis zum Alter von 13 Jahren die Schule besuchen, wodurch Kinder ab 13 Jahren anfällig für Kinderarbeit werden, obwohl sie gesetzlich nicht arbeiten dürfen (USDOS 23.4.2024).
Kinder, insbesondere Mädchen, sehen sich beim Zugang zur Bildung mit Hindernissen konfrontiert, die auf den Mangel an sanitären Einrichtungen, die geografische Entfernung, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, die Hausarbeit und die fehlende Unterstützung durch die Eltern zurückzuführen sind. In Nepal hält das Fehlen separater Toiletten für Mädchen diese davon ab, die Schule zu besuchen (USDOL 5.9.2024).
Kindesmissbrauch ist gesetzlich verboten. Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Missbrauch, war Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung führte spezielle Hotlines und den Nationalen Kinderrechtsrat ein, um auf Berichte über Kindesmissbrauch und Gewalt gegen Kinder zu reagieren (USDOS 23.4.2024).
Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Es gibt kein spezielles Gesetz gegen Kinderpornografie (USDOS 23.4.2024).
Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde durch die Zustimmung von Präsident Paudel zum geänderten Staatsbürgerschaftsgesetz im Mai 2023 erweitert, das es Kindern ermöglicht, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben (FH 2024).
Kinderehen sind nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024). Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Jungen und Mädchen vor dem 20. Lebensjahr, aber im Land gibt es eine hohe Rate an Kinderehen und Geburten bei Mädchen. Eine Kinderehe wird als eine Ehe zwischen Personen unter 18 Jahren definiert, eine Frühheirat als eine Ehe zwischen Personen zwischen 18 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Werte fördern die Praxis der Früh- und Zwangsehen, die besonders in den Dalit- und Madhesi-Gemeinschaften verbreitet sind (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung stellt Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung, wobei Qualität und Zugänglichkeit variierten. Die Diskriminierung von Mädchen durch die Eltern führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ihren Söhnen den Vorrang gaben (USDOS 23.4.2024).
Die nepalesische Verfassung garantiert soziale und wirtschaftliche Rechte, darunter das Recht auf soziale Sicherheit für alle Kinder, und das Kindergesetz von 2018 bietet weitere Garantien (HRW 16.1.2025).
Kinderarbeit ist nach wie vor ein Problem (FH 2024). Kinder, die auf der Straße leben, sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel, einschließlich Sexhandel, zu werden (USDOL 5.9.2024).
Im Jahr 2023 machte Nepal mäßige Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung stellte Geld für Aktivitäten zur Beseitigung von Kinderarbeit bereit, unter anderem durch Beiträge zum Fonds zur Beseitigung von Kinderarbeit und Aufklärungsprogramme. Die Regierung schloss außerdem ein Kooperationsabkommen zur Umsetzung des Sektorplans für Schulbildung ab, in dessen Rahmen über einen Zeitraum von fünf Jahren 7,2 Milliarden Dollar für die Verbesserung der Bildung von Kindern und Jugendlichen in Nepal bereitgestellt werden sollen. Darüber hinaus hat sie auf Beschwerden reagiert, die über eine von der Regierung betriebene Hotline eingingen, und 560 Kinder aus der Kinderarbeit gerettet. Die nepalesischen Gesetze entsprechen jedoch nicht den internationalen Standards für das Verbot des Kinderhandels, da sie die Anwerbung, das Beherbergen, den Empfang oder den Transport ohne Gewalt, Betrug oder Zwang nicht eindeutig unter Strafe stellen. Das Gesetz zum Verbot des Einsatzes von Kindern bei illegalen Aktivitäten ist ebenfalls unzureichend, da es den Einsatz von Kindern bei der Herstellung von Drogen nicht verbietet (USDOL 5.9.2024).
Quellen:
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOL – US Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116218.html, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Sexuelle Minderheiten
2007 wurden der LGBTQI+-Status und gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen vom Obersten Gerichtshof entkriminalisiert (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025), der bestätigte, dass LGBTQI+-Personen durch die Verfassung geschützt sind (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024).
LGBTQI+-Rechtegruppen berichten, dass LGBTQI+-Personen von der Polizei belästigt wurden. Auch NGOs berichten, dass LGBTQI+-Personen von der Polizei und den örtlichen Behörden diskriminiert werden, sowie Gewalt und Einschüchterung, einschließlich sexueller Belästigung, ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). LGBTQI+-Interessengruppen berichten, dass die Regierung LGBTQI+-Personen keine Chancengleichheit in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung oder Beschäftigung gewährt. Einige Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichten von Diskriminierung bei der Entlohnung und von Gewalt am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).
Zwangsheirat ist eine gängige Praxis, und Familien üben manchmal aus verschiedenen Gründen Druck auf ihre Kinder aus, zu heiraten, unter anderem, um die nicht-heterosexuelle Orientierung einer Person zu unterdrücken (USDOS 23.4.2024).
Am 22. März 2023 erteilte der Oberste Gerichtshof der Regierung die Anweisung, gleichgeschlechtliche Eheschließungen anzuerkennen und die entsprechenden Dokumente als rechtsgültig zu registrieren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Der Gerichtsbeschluss ist immer noch nicht vollständig umgesetzt (HRW 23.4.2024).
Die Behörden haben 2013 eine Kategorie „Sonstige“ in die staatlichen Ausweispapiere aufgenommen (USDOS 23.4.2024). Der erste Reisepass, auf dem der Inhaber ein drittes Geschlecht auswählen konnte, wurde 2015 ausgestellt (FH 2024).
Organisationen und Aktivisten, die sich für die Rechte der LGBTQI+-Gemeinschaft einsetzen, berichten von geringen oder keinen Einschränkungen ihrer Möglichkeiten, sich für ihre Rechte einzusetzen, sich zu organisieren, Treffen einzuberufen oder öffentliche Versammlungen abzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Im Juni 2023 ebnete der Oberste Gerichtshof den Weg für die Umsetzung des „Nepal Citizenship First Amendment Act“, der etwa 1,2 Millionen Menschen im Land die Staatsbürgerschaft bescheinigen würde, darunter auch Mitgliedern der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen (LGBTQI+) Gemeinschaft (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung hat keine medizinischen Zwangspraktiken gegen LGBTQI+-Personen durchgeführt und es gab keine Berichte über die Durchführung sogenannter Konversionstherapien (USDOS 23.4.2024). Laut NGOs waren gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung von HIV-Infizierten und Personen mit hohem HIV-Risiko weiterhin weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2025): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/nepalsicherheit-221216, Zugriff 7.2.2025
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2.2025): Nepal, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal, Zugriff 7.2.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Die Regierung hat seit 1995 keine persönlichen Ausweispapiere mehr an tibetische Flüchtlinge ausgegeben, sodass die meisten dieser Flüchtlinge nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, die sie an Polizeikontrollpunkten oder bei Polizeikontrollen vorzeigen können. Der Mangel an Dokumenten behindert auch die Möglichkeit der Tibeter, ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024).
Für Personen, die von der Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, selbst wenn sie vom UNHCR anerkannt werden, erhebt die Regierung Geldstrafen für jeden Tag, an dem der Status nicht anerkannt wird, und eine erhebliche Strafgebühr nach eigenem Ermessen, um eine Ausreisegenehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die Arbeitsmöglichkeiten tibetischer Flüchtlinge einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Die Bürger haben im Allgemeinen die Wahl ihres Wohnortes (FH 2024).
Die meisten tibetischen Flüchtlinge, die im Land lebten, insbesondere diejenigen, die nach 1990 ankamen oder nach 1995 16 Jahre alt wurden, haben keine Papiere, ebenso wenig wie ihre im Land geborenen Kinder. Selbst diejenigen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus haben keine gesetzlichen Rechte, die über die Möglichkeit hinausgeht, im Land zu bleiben. Die Regierung erlaubt es NGOs, den im Land lebenden Tibetern Grund- und Sekundarschulbildung sowie andere grundlegende Dienstleistungen anzubieten. Tibetische Flüchtlinge haben weder Anspruch auf eine Hochschulbildung an öffentlichen oder privaten Einrichtungen noch auf eine Berufszulassung in Bereichen wie Medizin, Krankenpflege und Ingenieurwesen. Sie sind auch nicht in der Lage, rechtmäßig eine Gewerbe- oder Fahrerlaubnis zu erhalten, und können keine Bankkonten eröffnen oder Eigentum erwerben. Einige Flüchtlinge haben weiterhin Schwierigkeiten, Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu dokumentieren. Einige Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft greifen auf Bestechung zurück, um diese Dienstleistungen zu erhalten. Die Regierung erlaubt dem UNHCR, städtischen Flüchtlingen einige Bildungs-, Gesundheits- und Existenzsicherungsleistungen anzubieten (USDOS 23.4.2024).
Laut dem Internal Displacement Monitoring Center führten Naturkatastrophen im Oktober 2023 zu mehr als 2.000 Vertreibungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
IDPs und Flüchtlinge
Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Die Nationale Koordinierungsstelle für Flüchtlingsangelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, verbesserte den Zugang zu Ausweispapieren für bhutanische Flüchtlinge und ihre im Land geborenen Kinder, sodass sie mit Genehmigung der lokalen Regierung allgemeine Geschäfte und Handel betreiben können und auf Empfehlung der örtlichen Verwaltungsbehörden Bankkonten eröffnen können (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Anerkennung als Flüchtling vor, und die Regierung hat kein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Die Regierung erkennt nur Tibeter und Bhutanesen als Flüchtlinge an und betrachtet die etwa 900 Flüchtlinge und Asylsuchenden anderer Nationalitäten als irreguläre Migranten, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden (USDOS 23.4.2024).
Tibeter in Nepal haben aufgrund des Drucks Chinas manchmal Schwierigkeiten, einen offiziellen Flüchtlingsstatus zu erhalten (FH 2024).
Quellen:
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108056.html, Zugriff 31.1.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 30.1.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025).
Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).
2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025).
Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024).
Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024).
Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107987.html, Zugriff 3.2.2025
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/#economy, Zugriff 3.2.2025
- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120104.html, Zugriff 31.1.2025
- laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Gesundheitssystem, https://www.laenderdaten.info/Asien/Nepal/gesundheit.php, Zugriff 3.2.2025
- laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Inflationsraten, https://www.laenderdaten.info/Asien/Nepal/inflationsraten.php, Zugriff 3.2.2025
- laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Wirtschaft,
- https://www.laenderdaten.info/Asien/Nepal/wirtschaft.php, Zugriff 3.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 31.1.2025
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2024): Länderprofil Nepal, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2025
Sozialbeihilfen
Das Wohlfahrtssystem Nepals ist nach wie vor hauptsächlich auf soziale Netzwerke beschränkt, die in familiären Strukturen verwurzelt sind. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) versuchen, dieses Defizit zu beheben, aber ihre Beiträge beschränken sich überwiegend auf gezielte und fragmentierte Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Die familiären Unterstützungsstrukturen sind stark, werden jedoch durch die weit verbreitete und langfristige Abwanderung aus beruflichen Gründen geschwächt. Obwohl sowohl inländische Vermögensübertragungen von städtischen in ländliche Gebiete als auch Überweisungen von Arbeitnehmern im Ausland dazu beitragen, die Sozialhilfekosten auszugleichen, belastet die physische Abwesenheit von Familienmitgliedern das soziale Gefüge (BS 2024).
Private Initiativen zur Verbesserung der Sozialdienste sind begrenzt, und die öffentlichen Sozialdienste sind unterentwickelt und reichen nicht aus, um die Nachfrage zu decken (BS 2024).
Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Nepal, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_NPL.pdf, Zugriff 3.2.2025
Medizinische Versorgung
Artikel 35 der nepalesischen Verfassung von 2015 garantiert den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten als ein Grundrecht. Nepal verfügt über eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Zentren der primären Gesundheitsversorgung und Distriktkrankenhäuser. Zu den privaten Einrichtungen gehören formelle Krankenhäuser, Pflegeheime, private Ärzte (insbesondere in Kliniken oder privaten Apotheken), private medizinische Hochschulen, von Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinden betriebene Krankenhäuser und traditionelle Heiler wie Ayurveda-Praktiker (DFAT 1.3.2024).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vgl. EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025).
Die grundlegenden Gesundheitsdienste sind in den Zentren für die medizinische Grundversorgung und in den Distriktkrankenhäusern kostenlos verfügbar, die keine Gebühren für die Anmeldung, ambulante, notfall und stationäre Versorgung sowie für wichtige Medikamente erheben. Dennoch sind die Gesundheitsausgaben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, nach wie vor hoch und machen mehr als die Hälfte aller medizinischen Ausgaben aus. Familien können für 28 USD (40 AUD) pro Jahr eine staatliche Krankenversicherung abschließen, aber weniger als 20 Prozent der Menschen machen davon Gebrauch. Über 70-Jährige und sehr arme Menschen haben zwar Anspruch auf kostenlose Medikamente und Behandlungen im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems, doch können komplexe Anspruchsvoraussetzungen und Korruption den Zugang erschweren. Nur sehr wenige Menschen haben eine private Krankenversicherung (DFAT 1.3.2025).
Trotz des Vorhandenseins öffentlicher und privater Gesundheitsdienste steht der nepalesische Gesundheitssektor vor vielen Herausforderungen. Die meisten Krankenhäuser auf Provinz- und Kommunalebene verfügen über eine angemessene Grundausstattung wie fließendes Wasser, Seife und zuverlässige Stromversorgung, viele ländliche Gesundheitszentren jedoch nicht (DFAT 1.3.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht immer gesichert (AA 7.2.2025).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2025): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nepal-node/nepalsicherheit-221216, Zugriff 7.2.2025
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2025): Reisehinweise für Nepal, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nepal/reisehinweise-fuernepal.html, Zugriff 7.2.2025
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 31.1.2025
Rückkehr
Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).
Quellen:
- BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (2025): Nepal, https://www.returnfromaustria.at/nepal/nepal_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107776.html, Zugriff 5.2.2025
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.
Die Feststellung zur Abstammung der BF2 von der BF1 sowie ihrer Geburt im Bundesgebiet ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde. Dass die BF1 auch Mutter einer am XXXX im Bundesgebiet weiteren geborenen Tochter ist, ergibt sich insbesondere aus der aktuellen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem in Zusammenschau mit dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass in der Beschwerdeverhandlung. Dass die BF an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen leiden, ergibt sich aus den Angaben der BF1.
Die Identität der BF1 konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Dass sie sich im erwerbsfähigen Alter befindet, ist unstrittig. Die getroffenen Feststellungen zur Person der BF1, insbesondere hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen sowie Volksgruppenzugehörigkeit, konnten aufgrund ihrer Angaben getroffen werden. Aufgrund der unstimmigen, nicht glaubhaften Aussagen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF1 tatsächlich Herrn XXXX in Griechenland (traditionell) geheiratet hat (siehe die untenstehenden Ausführungen). Es wurden auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, eine tatsächliche Eheschließung nachzuweisen. Es war daher festzustellen, dass die BF1 nicht verheiratet ist.
Dass die BF1 in ihrer Heimat Schulbildung genossen hat, beruht auf ihren Angaben, allerdings war die Dauer zu ihrer Ausbildung nicht deckungsgleich in den Befragungen (siehe die untenstehenden Ausführungen). Dass die BF1 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hat, fußt auf ihren Angaben. Die getroffenen Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF1 in Nepal fußen auf ihren eigenen Angaben, wobei sie auch in der Verhandlung aktuelle Angaben zu ihrer Familienangehörigen machen konnte.
Die getroffenen Feststellungen zur Reise der BF1 Richtung Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben. Dass die BF1 in Griechenland gearbeitet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Die getroffenen Feststellungen zu ihrem Verfahren auf internationalen Schutz in Griechenland ergeben sich aus der im Akt einliegenden Auskunft der griechischen Behörden in Verbindung mit dem EURODAC-Treffer-Ergebnis.
Dass die BF2 Staatsangehörige von Nepal ist, stellte bereits das BFA im angefochtenen Bescheid fest, zumal ihre (unverheiratete) Mutter, die BF1 selbst Staatsangehörige von Nepal ist und eine entsprechende Weitergabe im Rahmen der Abstammung in Betracht kommt. Den Erwägungen des BFA wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere wurde auch nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen (etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen), dass die BF2 die Staatsangehörigkeit des Kindesvaters erworben hat. Im Übrigen hat auch der Kindervater Herr XXXX in seiner eigenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.09.2025 selbst angegeben, dass seine Tochter, die BF2, die nepalesische Staatsbürgerschaft hat.
Die getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF1 im Verfahren in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und insbesondere dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF1 über qualifizierten Deutschkenntnisse verfügt, zumal bei den Einvernahmen der BF1 die Anwesenheit eines Dolmetschs notwendig war und aus der mangelnden Vorlage von Zertifikaten betreffend den Abschluss eines Deutschkurses bzw. einer Deutschprüfung. Die BF1 gab lediglich an, einen Deutschkurs angefangen zu haben. Die BF haben im Verfahren keine Integrationsnachweise vorgelegt und wurden auch sonst keine weitergehenden Integrationsschritte dargetan.
Dass sich die BF1 vor ihrer Einreise nach Österreich mit Herrn XXXX insbesondere im Schengenraum aufhielt, folgt aus ihren Angaben; dass bei beide über keine reguläre Aufenthaltsberechtigung in einem Schengenstaat verfügten, ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Herrn XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF2 folgt aus deren Strafunmündigkeit.
Soweit die BF Umstände vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in Nepal bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist:
Das Vorbringen der BF2 stützt sich im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen der BF1.
Zum Vorbringen der BF1 ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass diese Behauptungen aufstellt, sondern muss sie diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sowie schlüssig sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss die BF1 auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen der BF1 entsprechen aber nicht diesen Anforderungen.
Die BF1 machte vor der erkennenden Richterin keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal sie sich in grobe Widersprüche verstrickte und zahlreiche Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen zutage traten, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
So fiel bereits auf, dass die BF1 vor den griechischen Behörden komplett abweichende Angaben zu ihrer Identität machte und einen unterschiedlichen Namen beziehungsweise Geburtsdatum nannte, indem sie angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Vor den österreichischen Behörden gab sie hingegen an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Darauf von der erkennenden Richterin angesprochen, gab sie dann lediglich lapidar an, dass die Angaben vor den griechischen Angaben falsch gewesen seien und ihre jetzigen Angaben stimmen würden. Bereits die fehlende Konsistenz ihrer Identitätsangaben begründen erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit.
Auffallend war weiters, dass die BF1 im Rahmen der Erstbefragung noch angab, zehn Jahre die Schule besucht zu haben, wohingegen sie vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht abweichend angab, zwölf Jahre die Schule besucht zu haben. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Divergenz in ihren Angaben vermochte sie vor der erkennenden Richterin nicht zu geben. Soweit sie behauptete, das nicht angegeben zu haben, ist ihr die nicht substantiiert bestrittene Niederschrift der Erstbefragung entgegenzuhalten. Die BF1 machte auch keine Verständigungsprobleme in der Erstbefragung geltend, wurde ihr ihre Angaben rückübersetzt und bestätigte sie ihre Angaben mit ihrer Unterschrift. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
Nicht nachvollziehbar waren insbesondere auch die Angaben der BF1 zur angeblichen (mündlichen, traditionellen, islamischen) Eheschließung mit Herrn XXXX in Griechenland. Diesbezüglich war nicht nachvollziehbar, dass die BF1 weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung ein genaues Hochzeitsdatum nennen konnte. Während die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass sie im Jahr 2023 in Griechenland geheiratet hätten, sprach sie in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich abweichend vom Jahr 2024. Auch war nicht nachvollziehbar, dass die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA einerseits dahingehend schilderte, Herr XXXX sei im Jahr 2021 XXXX Jahre alt gewesen, gleichzeitig gab sie jedoch an, 2023 geheiratet zu haben und sei Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt XXXX Jahre alt gewesen, und sind diese groben Divergenzen ein weiteres Indiz, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Weiters fiel auf, dass Herr XXXX in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, dass sie in XXXX geheiratet hätten, wohingegen die BF1 in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich abweichend von XXXX sprach. Schlüssig nicht nachvollziehbar waren zudem die Angaben der BF1, wonach sie infolge der angeblichen Eheschließung mit Herrn XXXX automatisch zum Islam konvertiert sei. So zeigte bereits das BFA zu Recht auf, dass die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme nicht einmal anzugeben vermochte, welcher Glaubensrichtung des Islams sie anhänge. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte sie weder zu ihrer Konversion noch inhaltlich zum Islam einigermaßen, genauen nachvollziehbaren Angaben machen. Auch konnte sie in der Verhandlung keine Angaben zu den fünf Säulen des Islams machen. In der Erstbefragung gab die BF1 zudem bei ihren persönlichen Daten unter Religionszugehörigkeit überhaupt noch an, dem Hinduismus anzugehören, dies war jedoch zeitlich nach der angegebenen Eheschließung in Griechenland. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vermochte sie keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Ihre behauptete Konversion zum Islam konnte nicht festgestellt werden, und konnte aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF1 keine Feststellungen zu ihrer Religionszugehörigkeit getroffen werden.
Während die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, dass sie Herrn XXXX über Facebook im Jahr 2021 kennengelernt habe, führte sie in der Beschwerdeverhandlung zunächst unterschiedlich an, dass sie bereits im Jahr 2020 begonnen habe, mit ihm zu kommunizieren, um in der Folge wiederum in der Verhandlung anzugeben, dass sie sich über Facebook im Jahr 2021 kennengerlernt hätten. Über Vorhalt ihrer vorigen Angaben in der Verhandlung passte sie ihre Aussage dann wiederum dahingehend an, indem sie angab, dass es 2020 gewesen sei, was jedoch wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA steht. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vermochte sie keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Die Modifikation ihrer Angaben insbesondere im Zuge der Vorhalte wirft weitere Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 auf.
Inkonsistent war zudem, dass die BF1 in der Verhandlung zunächst angab, ihre Eltern in Nepal hätten aufgrund ihrer Kommunikation mit Herrn XXXX lediglich geäußert, dies sei nicht gut, sie solle nicht mit ihm kommunizieren, und sie hätten sie diesbezüglich beschimpft. Dies sei die einzige Reaktion ihrer Eltern gewesen. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, wonach ihre Eltern sie geschlagen hätten, modifizierte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie in der Verhandlung angab, sowohl geschlagen als auch beschimpft worden zu sein. Diese Anpassung an den Vorhalt stellt eine Modifikation des Vorbringens dar. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere auch, dass die BF1 in Bezug auf ein wesentliches Kernelement der Schilderung – nämlich ob es zu körperlicher Gewalt gekommen sei oder nicht – keine durchgehend konsistente und widerspruchsfreie Angaben machen konnte. Weiters gab die BF1 dann in der Verhandlung an, dass sie, als sie es herausgefunden hätten, zwei oder drei Mal geschlagen worden sei, wohingegen sie noch in der Erstbefragung davon sprach, fast jeden Tag geschlagen worden zu sein.
Weiters brachte die BF1 einerseits vor, sie werde von ihrer Familie umgebracht, andererseits hat sie gar nicht konkret vorgebracht, dass ihr gegenüber entsprechende Drohungen ausgesprochen worden seien, zumal sie auch in Bezug auf das angeblich letzte Telefonat mit ihrer Mutter eine derartige Drohung gar nicht schilderte. Vielmehr verblieben ihre Angaben im Bereich pauschaler Behauptungen und unbelegter Annahmen. Im Übrigen sind die Befürchtungen der BF1, selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Ereignisse, als spekulativ zu beurteilen, zumal ihre Eltern nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal davon Kenntnis haben, dass sie nun verheiratet sei und bereits zwei Kinder hat.
Weiters war nicht nachvollziehbar, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung von sich aus nicht den genauen Zeitpunkt ihrer Ausreise nennen konnte oder wollte und sich lediglich in der Angabe des Jahres 2022 beschränkte, zumal es sich hierbei um ein wesentliches und prägendes Ereignis handelt. Erst über wiederholten Vorhalt durch die erkennende Richterin gab sie an, dass es in der Mitte 2022 gewesen sei, wobei sie dann aber nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, wie sie zu diesen Angaben gekommen sei.
Während die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass ihr türkisches Visum für zwei Jahre gültig gewesen sei, sprach sie in der Verhandlung abweichend von einem dreimonatigen Touristenvisum für die Türkei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte sie keine überzeugende Erklärung zu geben, zumal ihr die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA rückübersetzt wurde und sie auch angab, keine Einwände nach der Rückübersetzung zu haben.
Nicht nachvollziehbar war weiters, dass die BF1 zum angeblich gemeinsamen Aufenthalt mit Herrn XXXX in der Türkei in der Verhandlung geradezu einsilbige Angaben machte. So musste etwa mehrfach nachgefragt werden, um erheben zu können, dass ihr Mann angeblich in einer Fabrik für Kleidernähen gearbeitet hätte, nähere Informationen blieb die BF1 jedoch schuldig.
Ferner fiel auf, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung auf einmal abstritt, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, obwohl sich aus der unbedenklichen Auskunft der griechischen Asylbehörden sowie dem EURODAC-Treffer-Ergebnis ergibt, dass die BF1 am XXXX .11.2023 in Griechenland internationalen Schutz beantragte. In der Erstbefragung gab sie zudem selbst an, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte sie keine überzeugende Erklärung zu geben. Ferner erklärte sie in der Verhandlung über wiederholte Befragung unterschiedlich, warum sie in Griechenland (angeblich) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zumal sie anfangs diesbezüglich befragt von der erkennenden Richterin lediglich lapidar angab „Nur so.“. Selbst wenn die BF1 – wie sie nunmehr vorgebracht hat – in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sollte, ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie gleichzeitig angab, ihre Heimat aufgrund einer dort bestehenden Verfolgungsgefahr verlassen zu haben bzw. eine solche zu fürchten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie in Griechenland, im Schengenraum, keinen entsprechenden Schutzantrag gestellt haben will (wo sie sich im Übrigen nach eigenen Angaben zwei Jahre aufgehalten haben will und auch gearbeitet habe), obwohl sich gerade dort die Möglichkeit geboten hätte, ein Asylverfahren zu initiieren und die behauptete Schutzbedürftigkeit geltend zu machen, zumal auch in Griechenland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten existiert. Auffallend war zudem, dass die BF1 in der Erstbefragung noch davon sprach, in Griechenland, ca. zwei Jahre in XXXX gelebt zu haben, was diese in der Beschwerdeverhandlung dann jedoch verneinte, und vielmehr abweichend angab, in XXXX gelebt zu haben.
Zusammenfassend blieben auch in der Beschwerdeverhandlung die Schilderungen der BF1 zum Fluchtvorbringen oberflächlich und vage, und traten, wie bereits aufgezeigt, zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche zutage. Konkrete, nachvollziehbare Angaben zu zentralen Ereignissen, Abläufen oder Hintergründen wurden nicht hinreichend ausgeführt, sodass ein in sich stimmiges und überprüfbares Gesamtbild nicht entsteht. Stattdessen beschränkten sich ihre Ausführungen im Wesentlichen auf allgemeine und pauschale Angaben, ohne durch konkrete Einzeltatsachen näher konkretisiert zu werden.
Insgesamt betrachtet haben sich in den unsubstantiierten Aussagen der BF1 zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass ihr Vorbringen hinsichtlich einer konkreten sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht. Der BF1 ist es in Summe nicht gelungen, ihr Vorbringen zu ihrem behaupteten Fluchtgrund glaubhaft zu machen, weshalb die von ihr ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden konnte. Der BF1 droht insbesondere keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung durch ihre Familie. Dementsprechend konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF2 einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung durch die Familie der BF1 ausgesetzt ist, zumal das Vorbringen der BF2 auf jenem der BF1 fußt.
Zumal sich sämtliche Schilderungen als vage und schlüssig nicht nachvollziehbar entpuppten, erübrigt dies auch die Erhebung von weiteren landeskundlichen Feststellungen.
Da die BF1 nach wie vor über Familienangehörige in Nepal (insbesondere Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten; der Vater der BF1 unterstützt die Familie von Dubai aus) verfügt, wie sie auch in der Verhandlung selbst angegeben hat, und ihr seitens ihrer Familienangehörigen mangels Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung droht, handelt es sich bei der BF in Bezug auf Nepal auch um keine alleinstehende Frau, zumal sie auch nicht sonst substantiiert dargelegt hat, mit ihren Angehörigen im Streit verfangen zu sein. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der BF1 zum Fluchtvorbringen konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie nicht mehr in Kontakt mit der Familie in Nepal steht. Selbst wenn sie aktuell keinen (unmittelbaren) Kontakt zu ihrer Familie in der Heimat haben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, warum ihr nicht jederzeit eine Wiederaufnahme des Kontakts möglich sein sollte.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Auch vor diesem Hintergrund wird durch den pauschalen Verweis auf die allgemeine Berichtslage in Nepal keine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr der BF dargelegt.
Die Feststellungen zur Lage in Nepal gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nepal vom 07.02.2025 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nepal zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die BF sind den Länderfeststellungen zudem nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Wie bereits ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, ist es den BF nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen. Umstände, die individuell und konkret die BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse, an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der die schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die BF in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochten die BF eine sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Auch eine extreme Gefahrenlage kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen, wenn dadurch praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588).
Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, ergeben sich jedoch aus der allgemeinen Situation in Nepal allein keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären.
Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, kann nicht angenommen werden. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. In Nepal steht zudem Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung.
Die BF1 ist in Nepal geboren und aufgewachsen. Sie hat dort die Schule besucht und Arbeitserfahrungen in der elterlichen Landwirtschaft gesammelt. Sie ist im erwerbsfähigen Alter. Die BF1 verfügt in Nepal nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere ihre Mutter, Geschwister, Tanten und Onkeln) und versorgt zudem ihr Vater die Familie von Dubai aus. Die BF1 beschrieb im Verfahren zudem selbst die wirtschaftliche Situation ihrer Familie als gut. Ihre Familie verfügt in Nepal über ein Eigentumshaus sowie eine Landwirtschaft. Da dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden konnte, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Töchtern, der BF2 und der zweiten Tochter, in die Heimat nach Nepal nicht wieder von ihrer Familie aufgenommen würde. Hinweise auf zerrüttete familiäre Beziehungen oder einer Reintegration entgegenstehende Umstände liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in das ausreichend tragfähige familiäre Umfeld möglich und zumutbar ist. Die BF können zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr würde sie sohin nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geraten; schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da somit keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III.-IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF1 sowie die BF2 befinden sich seit April 2025 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige von Nepal keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, XSchweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF1 im Bundesgebiet seit April 2025 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise bzw. der Aufenthalt vor Aufgriff der BF1 illegal war.
Die BF1 ist im Bundesgebiet nicht maßgeblich integriert. Sie verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Sie hat im Bundesgebiet keine maßgeblichen, entscheidungserheblichen Aus- und Fortbildungen absolviert. Die BF1 ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie engagiert sich in keinem Verein oder Organisation. Sie betätigt sich nicht ehrenamtlich. Auch aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Da die BF1 den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens, und zwar gerade den prägenden Teil ihrer Jugend, in Nepal verbracht hat, dort die Schule besucht hat, ist von nach wie vor bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal dort zahlreiche Familienangehörigen, nämlich insbesondere ihre Mutter, Geschwister und weitere Verwandte, leben und die BF1 mit Nepali und Hindi Sprachen ihres Herkunftsstaates beherrscht. Wie bereits dargelegt, stellt es auch keine unzumutbare Härte dar, wenn die BF1 mit der BF2 sowie der weiteren Tochter gemeinsam wieder nach Nepal zurückkehrt, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Nepal in der Heimat wieder von ihrer Familie aufgenommen und unterstützt werden.
Hinsichtlich der BF2 ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar ihr gesamtes Leben in Österreich verbrachte. Sie ist jedoch erst knapp ein Jahr alt, eine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises hat somit noch gar nicht begonnen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die BF2 befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem musste sich die BF1 über den von Anfang an unsicheren Aufenthalt ihrer Tochter bewusst gewesen sein und schlägt dieses Bewusstsein, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, auf ihre Tochter durch (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Weiters ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die BF nepalesische Staatsangehörige sind; es sind sämtliche BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht (auch im Bezug auf die weitere Tochter der BF1 liegen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr getrennt von der BF1, der Kindesmutter, vor) und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der BF1 zum von der BF2 hinzunehmenden Lebensrisiko.
Auch die Verfahrensdauer ist gegenständlich nicht geeignet, fallgegenständlich die Interessen der BF in Bezug auf das Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Hinsichtlich des Familienlebens der BF in Österreich ist auszuführen, dass mit Herrn XXXX , einem Staatsangehörigen von Pakistan, einerseits als Lebensgefährte der BF1, andererseits als Vater der BF2, ein Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK besteht.
Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung war sohin das im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben der BF zu berücksichtigen. Dieses wird jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl die BF1 als auch der Lebensgefährte bzw. Kindesvater des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Weder die BF noch der Lebensgefährte bzw. Kindesvater verfügten in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung, welche über das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Folge der – im Ergebnis nicht begründeten – Antragstellungen der BF auf internationalen Schutz hinausgeht. Das Verfahren auf internationalen Schutz des Lebensgefährten bzw. Kindesvaters wurde in Österreich nicht zugelassen, zumal jener bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien stellte, welcher abgelehnt wurde, und wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, die Zuständigkeit Rumäniens ausgesprochen und gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien festgestellt. Er ist ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist anhängig. Folglich konnten sie nie auf die Möglichkeit eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Dies war sowohl der BF1 als auch dem Lebensgefährten bzw. Kindesvater zweifellos bekannt.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung im Bewusstsein der Unsicherheit des Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Auch der gemeinsame Aufenthalt der BF1 sowie des Lebensgefährten insbesondere im Schengenraum vor der Einreise nach Österreich war nie sicher, zumal diese nie über ein reguläres Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat verfügten, vielmehr (erfolglos) gebliebene Anträge auf internationalen Schutz in unterschiedlichen Staaten stellten. Die damals schwangere BF1 reiste mit ihrem Lebensgefährten kurz vor der Geburt der BF2 illegal nach Österreich weiter; die BF1 brachte in der Folge gemeinsam mit dem Kindesvater die BF2 im Bundesgebiet zur Welt. Es ist davon auszugehen, dass ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus sowohl zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft als auch im weiteren Verlauf bewusst war. Dieser Umstand, sohin das Schaffen von vollendeten Tatsachen in Bezug auf ein Familienleben durch die Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
Der VfGH hat festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen (vgl. Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G119/03).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof betonte im Übrigen wiederholt, dass etwa eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Es besteht insbesondere ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Würde sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Die BF1 und ihr Lebensgefährte haben die nunmehr bestehende Situation selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf der minderjährigen BF2 nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt – betreffend das Kindeswohl – auch nicht, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung der BF2 von ihrem Vater Auswirkungen auf deren konkreten Lebensumstände haben kann, welche jedoch angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gegenständlich hinzunehmen sind. Dem Kindesvater steht es in einem solchen Fall überdies grundsätzlich offen, seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen und etwa zu den BF insbesondere nach Nepal nachzuziehen, um den bestehenden familiären Kontakt und die tatsächliche Ausübung des Familienlebens weiterhin zu ermöglichen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine entsprechende räumliche und persönliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse grundsätzlich zumutbar ist, sofern dies zur Aufrechterhaltung der familiären Einheit erforderlich ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass familiäre Beziehungen nicht zwingend an einen bestimmten Aufenthaltsstaat gebunden sind und durch entsprechende Dispositionen der Familienmitglieder auch grenzüberschreitend gelebt werden können, etwa auch durch Besuche in anderen Staaten und wird zudem auch die Kommunikation mittels moderner Kommunikationsmittel in Zukunft auch mit der BF2 möglich sein.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass die BF1 mit der BF2 und der weiteren Tochter ohne den Lebensgefährten bzw. Kindesvater bei einer Rückkehr nach Nepal auf sich allein gestellt wären, zumal sie dort in das familiäre Umfeld der BF1 zurückkehren können und von ihrer dort lebenden Familie aufgenommen sowie unterstützt werden würden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende familiäre Einbindung oder Hilfestellung der BF im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Vielmehr ist von vorhandenen familiären Strukturen auszugehen, die eine soziale und wirtschaftliche Unterstützung sicherstellen können. Im Übrigen könnte der Lebensgefährte bzw. Kindesvater von seinem Aufenthaltsstaat aus die BF (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen.
Weiters sei zudem erwähnt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass jede physische Trennung eines Kindes von einem Elternteil derart gravierend ist, dass diesem ein gewöhnliches Fortkommen nicht möglich ist. So wachsen viele Kinder, wenn auch mitunter aus anderen Gründen, mit „nur“ einem Elternteil auf und entwickeln sich ebenso wie Kinder, die mit zwei Elternteilen aufwachsen. Gleichermaßen garantiert auch regelmäßiger physischer Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen alleine keine entsprechende Entwicklung, insbesondere wenn ihm von diesen vorgelebt wird, dass grundlegende Regeln (das Gesetz), die in einer funktionierenden Gesellschaft von allen Personen einzuhalten sind, einfach umgangen werden.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, die nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, wiegen im vorliegenden Fall – auch bei entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles – in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
Die Beschwerden waren zu diesen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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