W615 2315545-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger –stellte am 01.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 23.04.2025 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 02.07.2025 erhob die BP fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.06.2025.
5. Am 07.07.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 25.02.2026 stellte die BP einen Zeugenantrag und übermittelte eine Taufurkunde.
7. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 04.03.2026 erstattete die BP eine Urkundenvorlage.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertretung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit mündlich verkündetem Beschluss gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Perser an. Sie ist in einer schiitischen Familie aufgewachsen. Die BP spricht Farsi als Muttersprache; ferner spricht sie Englisch und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BP an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
Die BP ist in XXXX in der iranischen Provinz Fars geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre das Gymnasium und erlangte den Schulabschluss. Danach begann die BP ein Universitätsstudium, wobei sie ein Semester Computerwissenschaft und drei Semester Sportwissenschaften ohne Abschluss studierte. Die BP unterstützte ihren Onkel auf Baustellen und erhielt dafür ein Entgelt.
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern sowie der Bruder der BP leben weiterhin im Iran. Die BP stand bis zur Internetsperre im Iran mit ihren dortigen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Vater der BP ist bereits in Pension, ihre Mutter ist Hausfrau. Der Bruder der BP absolviert derzeit sein Doktoratsstudium. Die Familie besitzt ein Eigentumshaus und zwei Fahrzeuge. Die BP hat Freunde im Iran und stand auch mit diesen bis zuletzt in Kontakt.
Die BP hält sich seit Dezember 2023 im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte am 01.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Die BP wurde im Iran nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt.
Die BP nahm in Österreich an insgesamt zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Diese fanden am XXXX und XXXX in XXXX statt.
Die BP verfügt über ein Instagram-Profil mit dem Profilnamen „ XXXX “. Dieses Instagram-Profil ist öffentlich und verfügt über insgesamt XXXX Beiträge und XXXX Follower. Im Profil ist unter dem als Profilnamen verwendeten Pseudonym auch „ XXXX “ angeführt. Das Profilbild zeigt die BP. Die sichtbaren Beiträge auf diesem Instagram-Profil beziehen sich im Wesentlichen auf Computerspiele. Die BP postete auf diesem Instagram-Profil bisher insgesamt ca. 10- bis 15-mal politische (regimekritische) Inhalte in Form von „Storys“. Die „Storys“ sind 24 Stunden sichtbar und werden danach automatisch gelöscht. Derzeit ist auf dem Instagram-Profil eine „Story“, welche die BP bei einer Demonstration in XXXX zeigt, als „Highlight“ abrufbar.
Die BP hat im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten zu befürchten.
Die BP besucht ca. seit März 2025 die pfingstkirchliche Freikirche „ XXXX “. Nach einer ca. achtmonatigen Taufvorbereitung wurde die BP am XXXX in dieser Gemeinde getauft. Sie besucht regelmäßig die Gottesdienste sowie den Bibel- und Onlinekurs dieser Gemeinde.
Die BP hatte bisher keine atheistische Überzeugung. Sie ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden.
Die BP hat im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten.
Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten.
Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.
Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BP im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde.
Eine Abschiebung der BP in ihren Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen.
1.3. Länderfeststellungen:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 2026-02-12:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2026-02-11 17:02
Aktualisierungshinweis
Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 15.1.2026 anlässlich inzwischen bekannt gewordener Informationen rund um die umfangreichen Proteste, die Ende Dezember 2025 begannen und insbesondere am 8.1. und 9.1.2026 gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die letzten inhaltlichen Änderungen in den jeweiligen Kapiteln wurden zwischen dem 4.2. (Kap. "Politische Lage") und 10.2.2026 (Kap. "Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)") vorgenommen.
Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)
In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.
Anmerkungen zu verwendeten Begriffen
"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.
In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.
Anmerkung zu Währungsumrechnungen
In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet.
Anmerkung zur Datenlage
Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit samt seiner Unterkapitel, die auch umfangreich auf Internetsperren eingehen). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten.
Die im Kapitel Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED für weitergehende Informationen).
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-07-15 08:39
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung eines entsprechenden Themenberichts der Staatendokumentation zur betroffenen Thematik.
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-12 10:00
Institutioneller Aufbau
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).
Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

BPB 10.1.2020
Jüngste Wahlen
Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).
Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).
Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).
Proteste
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).
Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).
Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).
Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).
Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.
Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen
Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).
Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)
Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).
Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).
Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).
Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-01-13 10:19
Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).
In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).
Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).
Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).
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Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025
Letzte Änderung 2026-02-12 10:01
Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).
Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).
Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).
Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.
Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).
Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).
Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.

AJ 25.6.2025
Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).
International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).
Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).
Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).
Anmerkung: Bezüglich politischer Reaktionen s. auch die Kapitel Politische Lage und Angebliche Spione.
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Verbotene Organisationen
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).
In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).
Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes KW 12, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105676.html, Zugriff 9.4.2024
BMP - Berliner Morgenpost (7.10.2022): Gewalt im Iran: Innenminister wollen Abschiebestopp prüfen, https://www.morgenpost.de/politik/article236619987/iran-proteste-innenministerium-abschiebestopp-asyl.html, Zugriff 14.3.2023
Bob/Evyatar - Bob, Yonah Jeremy, Evyatar, Ilian (2023): Target Tehran. New York, u.a.: Simon Schuster.
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (27.10.2023): Oppsition Politics of the Iranian Diaspora: Out of Many, One - But Not Just Yet, https://www.clingendael.org/publication/opposition-politics-iranian-diaspora-out-many-one-not-just-yet, Zugriff 31.5.2024
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
ISPI - Italian Institute for International Political Studies (26.2.2024): The Roots and Ramifications of Terrorism in Iran, https://www.ispionline.it/en/publication/the-roots-and-ramifications-of-terrorism-in-iran-165017, Zugriff 14.6.2024
LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (11.2025): Linien der Macht: Irans Grenzen und Grenzpolitik, https://www.bmlv.gv.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=1256, Zugriff 12.12.2025
LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (10.2025): Fact Sheet Iran 03/2025, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_iran_251003-25_deu_web.pdf, Zugriff 12.12.2025
REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (9.3.2024): Der Nexus zwischen al-Qaida und Iran, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A09_al_qaida_iran.pdf, Zugriff 14.6.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (5.4.2023): Profiles: Iran’s Intelligence Agencies, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/apr/05/profiles-iran’s-intelligence-agencies, Zugriff 11.4.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (2.7.2020): Profiles: Iranian Opposition Groups, https://iranprimer.usip.org/blog/2020/jul/02/profiles-iranian-opposition-groups, Zugriff 16.3.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-07-16 08:01
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).
Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (1.12.2022): Amirsalar Davoudi, https://iranhr.net/en/people/5530/, Zugriff 28.11.2023
Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Sharīʿa: Hudūd and the Principle of Legality (Part II), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shariʿa-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023
LTO - Legal Tribune Online (26.10.2022): Ein Wächterrat voller Macht, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/iran-staat-proteste-islam-rahbar-pflicht-frau-hejab/, Zugriff 15.12.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Gerichte
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).
Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Revolutionsgerichte
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):
Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);
Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
FIDH - International Federation for Human Rights (9.2023): The Iran Notes, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iran_notes_-_1_-_judiciary_-_september_2023.pdf, Zugriff 3.5.2024
IRWIRE - IranWire (9.9.2020): Injustice Behind Closed Doors: Iran's Special and Revolutionary Courts, https://iranwire.com/en/features/67558/, Zugriff 30.3.2023
JIS - Journal for Iranian Studies (8.9.2018): THE REVOLUTIONARY COURTS IN IRAN: LEGALITY AND POLITICAL MANIPULATION, https://rasanah-iiis.org/english/wp-content/uploads/sites/2/2020/02/THE-REVOLUTIONARY-COURTS-IN-IRAN.pdf, Zugriff 30.3.2023
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023
Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis
Letzte Änderung 2025-07-16 08:20
Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).
Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).
Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35 Iran Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile v=2#[{"num":17,"gen":0},{"name":"FitH"},766], Zugriff 30.3.2023
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
TST - The Straits Times (10.6.2025): Iran amputates hands of two convicted thieves, https://www.straitstimes.com/world/middle-east/iran-amputates-hands-of-two-convicted-thieves, Zugriff 12.6.2025
Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit
Letzte Änderung 2025-07-16 08:42
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).
Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).
Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-02-12 10:01
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).
Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden.
EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats
Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).
Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).
Anmerkung: Allgemeine Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionen können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa" vom 23.12.2024 entnommen werden. Einen Überblick über die zu Iran verhängten EU-Sanktionen sowie vollständige Listen der diesbezüglich sanktionierten Personen und Entitäten können der EU Sanctions Map entnommen werden (die Aufnahme von Neueinträgen erfolgt hier zeitlich leicht verzögert).
Quellen
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (28.6.2025): Iran holds funeral for military commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120, Zugriff 30.6.2025
AJ - Al Jazeera (15.6.2025): What is Iran’s IRGC and who has Israel killed?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/15/what-is-irans-irgc-and-who-has-israel-killed, Zugriff 30.6.2025
Alma - Alma Research and Education Center, the (17.6.2025): Iran’s Khatam al-Anbiya Leaders Eliminated in June 2025, https://israel-alma.org/irans-khatam-al-anbiya-leaders-eliminated-in-june-2025/, Zugriff 30.6.2025
Amwaj - Amwaj Media (30.6.2025): Iran honors victims of Israeli attacks as MPs want harsher espionage sentences, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-honors-victims-of-israeli-attacks-as-mps-want-harsher-espionage-sentences, Zugriff 30.6.2025
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Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Letzte Änderung 2026-02-12 10:01
Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).
Quellen
AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE1377702024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024
AJ - Al Jazeera (30.3.2025): Iran police disperse pro-hijab protest amid security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/irans-police-disperses-pro-hijab-protest-amid-security-concerns, Zugriff 6.6.2025
CHRI - Center for Human Rights in Iran (15.10.2025): Iran’s New Tactics to Crush Mandatory Hijab Resistance: Business Raids and Surveillance, https://iranhumanrights.org/2025/10/irans-new-tactics-to-crush-hijab-resistance-business-raids-and-surveillance/, Zugriff 1.12.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Iran to disband 'morality police,' says attorney general, https://www.dw.com/en/iran-to-disband-morality-police-says-attorney-general/a-63979224, Zugriff 28.3.2023
FR24 - France 24 (13.8.2024): Hopes dashed as Iran's new president stays silent on morality police arrest, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240813-hopes-dashed-as-iran-s-new-president-stays-silent-on-new-morality-police-arrest, Zugriff 6.6.2025
IPG - Journal für Internationale Politik und Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) (20.11.2025): Let’s dance, https://www.ipg-journal.de/regionen/naher-osten/artikel/lets-dance-8689/, Zugriff 27.11.2025
IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.7.2023): Return Of 'Morality Police' To Iranian Streets Leaves Women Fearful But Defiant, https://www.rferl.org/a/iran-morality-police-women-fearful-defiant-hijab/32512049.html, Zugriff 13.12.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023
Revolutionsgarden und Basij
Letzte Änderung 2026-02-12 10:01
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).
Quellen
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Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO
Letzte Änderung 2026-02-11 17:03
Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).
Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).
Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).
In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).
In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).
Quelle
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BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
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DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
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Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
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Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Letzte Änderung 2026-02-12 07:10
Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).
Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).
Quellen
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DlF - Deutschlandfunk (26.9.2022): Wie wir die Internetzensur umgehen, https://www.deutschlandfunk.de/iran-internetsperre-umgehen-faq-100.html, Zugriff 28.3.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
FR24 - France 24 (6.3.2024): Iran cyber police target 'un-Islamic' stores on Instagram, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240306-iran-cyber-police-target-un-islamic-stores-on-instagram, Zugriff 14.8.2024
INSS - Institute for National Security Studies (1.2024): The Iranian Cyber Threat, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Memo230_IranianCyberThreat_ENG_digital.pdf, Zugriff 17.6.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
Medium - Medium (18.2.2019): Iran’s Cyber Police — ‘Society-Based Policing’ and the Rise of Peer Surveillance, https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-rise-of-peer-surveillance-6f0bb3744893, Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]
OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (12.1.2018): Treasury Sanctions Individuals and Entities for Human Rights Abuses and Censorship in Iran, and Support to Sanctioned Weapons Proliferators, https://home.treasury.gov/news/press-releases/sm0250, Zugriff 17.6.2025
OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.12.2024): Iran : Les médias d’opposition, 1980-2024, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2412_irn_medias_opposition_153593_web.pdf, Zugriff 17.6.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.a): Hoher Rat für den Cyberspace, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aktivitaeten/feinde-des-internets/hoher-rat-fuer-den-cyberspace, Zugriff 28.3.2023
Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2024): Länderkurzinformation Iran: Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-12-24.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 30.1.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (12.9.2024): Amputations in Iran hit record high, stoking international criticism, https://www.iranintl.com/en/202412080939, Zugriff 29.1.2025
IRINTL - Iran International (14.1.2023): Iranian Politician Defends Death By Stoning ‘As Good Islamic Law’, https://www.iranintl.com/en/202301144423, Zugriff 30.1.2025
IRWIRE - IranWire (2.12.2024): Iranian Woman Released After Flogging for Confronting Harasser, https://iranwire.com/en/women/136672-iranian-woman-released-after-flogging-for-confronting-harasser/, Zugriff 29.1.2025
IRWIRE - IranWire (28.10.2024): Iranian Civil Rights Activist Flogged in Prison, https://iranwire.com/en/prisoners/135484-iranian-civil-rights-activist-flogged-in-prison/, Zugriff 29.1.2025
IRWIRE - IranWire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody of the Islamic Republic, https://iranwire.com/en/politics/113911-death-is-my-business-a-look-at-the-death-of-citizens-in-the-custody-of-the-islamic-republic/, Zugriff 22.3.2023
KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdistan-human-rights-networks-annual-report-2024, Zugriff 29.1.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.4.2025): Iran: UN experts call for immediate halt to imminent amputation sentences for theft, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/04/iran-un-experts-call-immediate-halt-imminent-amputation-sentences-theft, Zugriff 22.5.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Korruption
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 23 (von 100) Punkten (0="highly corrupt", 100="very clean") auf Platz 151 von 180 untersuchten Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politischer Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimonialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wichtige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien (Clingendael 19.12.2024).
Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IRWIRE 6.9.2021).
1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von "Wohltätigkeitsstiftungen", die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämpfung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (19.12.2024): Nepotism in the Islamic Republic of Iran, https://www.clingendael.org/publication/nepotism-islamic-republic-iran, Zugriff 22.5.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption Is the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolicy.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (6.9.2021): Iranian Police Study: Shame Officers Who Take Bribes on TV, https://iranwire.com/en/features/70288/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (4.6.2021): Official Report: Iran’s Military is Riddled with Corruption, https://iranwire.com/en/features/69671/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (28.4.2021): "Tea Money" for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran's Bribery Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index - Iran, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/irn, Zugriff 22.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behörden einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025b).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).
NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).
Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wobei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Organisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschenrechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien begrüßt (Amwaj 3.2.2025).
Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transnationaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Amwaj - Amwaj Media (3.2.2025): Iranian media rejoice as US funding freeze jolts exiled dissidents, https://amwaj.media/en/media-monitor/iranian-media-rejoice-as-us-funding-freeze-jolts-exiled-dissidents, Zugriff 22.5.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (30.4.2024): Iran's Government Continues Crackdown On Charity NGOs, https://www.iranintl.com/en/202404307452, Zugriff 22.5.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt (IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).
Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befreiungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Transgender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).
Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegenreaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Freikauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermöglichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds (DFAT 24.7.2023).
Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsiraner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbestimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbesuche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).
Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündigung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen wurden, "ihren Wehrdienststatus zu bestimmen" (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).
Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte "über das Ende des Wehrdienstes" (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täglichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).
Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde (Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).
Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Gebieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).
Wehrdienst bei den Revolutionsgarden
Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheitsgarde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussuchen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).
Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revolutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienstbehörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh - auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben (IRTAHSIL 12.3.2024).
Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutionsgarden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es beispielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgarden verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolutionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beruhende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023
Amwaj - Amwaj Media (26.2.2025): Will Iran extend mandatory military service to women?, https://amwaj.media/en/media-monitor/will-iran-extend-mandatory-military-service-to-women, Zugriff 7.4.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
e-estekhdam - e-estekhdam (o.D.): سربازی [Soldat], https://www.e-estekhdam.com/سربازی, Zugriff 7.4.2025
FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription Is Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023
Generalkonsulat Frankfurt - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran Frankfurt (o.D.): خرید خدمت سربازی [Erwerb des Militärdienstes], https://frankfurt.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/11165, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]
Generalkonsulat München - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran München (o.D.): خرید خدمت سربازی [Erwerb des Militärdienstes], https://munich.mfa.ir/portal/GeneralCategoryServices/11110, Zugriff 7.4.2025
IREST - Iran Estekhdam (26.3.2025): فراخوان تعیین تکلیف وضعیت خدمتی متولدین سالهای ۱۳۵۵ تا ۱۳۸۶ [Aufruf zur Feststellung des Dienststatus der zwischen 1976 und 2007 Geborenen], https://shorturl.at/qeWcK, Zugriff 3.6.2025
IRNA - Islamic Republic News Agency, the (22.10.2023): Iran cuts military service for all conscripts by 3 months, https://en.irna.ir/news/85267269/Iran-cuts-military-service-for-all-conscripts-by-3-months, Zugriff 28.3.2024
IRTAHSIL - Iran Tahsil (12.3.2024): سربازی در سپاه چگونه است؟ + آموزشی، مزایا و معایب [Wie ist es, Soldat in der Sepah zu sein? + Pädagogisch, Vor- und Nachteile], https://irantahsil.org/سربازی-در-سپاه/#:~:text=۱) پذیرش سربازی,صورت می گیرد., Zugriff 21.5.2025
Jezebel - Jezebel (8.10.2024): Conscripts in Iran’s ‘Elite’ Military Arm Say They Aren’t Trained To Be West-Fearing Woman-Haters, https://www.jezebel.com/conscripts-in-irans-elite-military-arm-say-they-arent-trained-to-be-west-fearing-woman-haters, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]
Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irgc-basij-and-police-forces/, Zugriff 28.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Namnak - Namnak (17.11.2024): خرید خدمت سربازی در سال 1404 انجام می شود؟ [Wird der Militärdienst im Jahr 1404 käuflich erworben?], https://namnak.com/purchase-of-military-service.p102109, Zugriff 9.4.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
TABNAK - TABNAK (13.8.2024): سئوالات متداول درباره خدمت سربازی؛ چه کسانی مشمول معافیت یا خدمت هستند؟ [Häufig gestellte Fragen zum Militärdienst; Wer unterliegt der Befreiung oder Zustellung?], https://www.tabnak.ir/fa/news/1253553/سئوالات-متداول-درباره-خدمت-سربازی-چه-کسانی-مشمول-معافیت-یا-خدمت-هستند, Zugriff 7.4.2025
Tasnim - Tasnim News (25.3.2025): فراخوان مشمولان متولد سال ۱۳۸۶ برای تعیین تکلیف وضعیت سربازی [Aufruf an die im Jahr 2007 Geborenen, ihren Militärstatus zu bestimmen], https://www.tasnimnews.com/fa/news/1404/01/05/3280909/فراخوان-مشمولان-متولد-سال-1386-برای-تعیین-تکلیف-وضعیت-سربازی, Zugriff 3.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (o.D.): Iran Islamic Republic of Iran Reciprocity Schedule, https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/IranIslamicRepublicof.html, Zugriff 7.4.2025
WP - Washington Post, The (27.2.2021): They dream of reaching America. Their forced service in Iran’s Revolutionary Guard locks them out., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/iran-sanctions-irgc-immigration/2021/02/27/b1540fde-7617-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 29.3.2023
Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2025-07-17 11:42
Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Einberufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).
Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als "Flucht mit Verschwörung". Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen iranischen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: "Wer Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirksam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt" [Anm.: bzgl. "mohareb" bzw. "mohārebeh ba khoda" s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt [s.o.] (FIDH 2020).
Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwesend ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023
Bonyad Vokala - Bonyad Vokala (10.12.2024): فرار از سربازی و مجازات آن [Desertion vom Militärdienst und ihre Bestrafung], https://www.bonyadvokala.com/blog/فرار-از-سربازی-و-مجازات-آن/, Zugriff 8.4.2025
CPTI - Conscience and Peace Tax International (8.2022): Submission to the 136th Session of the Human Rights Committee for the attention of the Country Report Task Force on: IRAN, https://www.ecoi.net/en/document/2082928.html, Zugriff 29.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
FIDH - International Federation for Human Rights (2020): No One is Spared, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iranpdm758ang.pdf, Zugriff 8.4.2025
ISNA - Iranian Student's News Agency (15.1.2022): مجازات فرار از سربازی چیست؟ [Was ist die Strafe für Fahnenflucht?], https://www.isna.ir/news/1400102518313/مجازات-فرار-از-سربازی-چیست, Zugriff 8.4.2025
IStGB - Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (15.7.2013): Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran – Book Five [Übersetzung bereitgestellt von IRANHRDC], https://iranhrdc.org/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/#1, Zugriff 2.4.2024
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-07-17 06:41
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2026-01-15 21:06
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
MLDSC - Media Landscapes (2019b): Iran: Media Legislation, https://medialandscapes.org/country/iran/policies/media-legislation, Zugriff 16.1.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)
Letzte Änderung 2026-02-12 07:43
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).
Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).
Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).
Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).
Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).
Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).
Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).
Quellen
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Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).
Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).
Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).
Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).
Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).
Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).
Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.
Quellen
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Filterwatch - Filterwatch (16.5.2025): Digital Repression in Bandar Abbas: Explosions, Crackdowns, and Connectivity Blackouts, https://filter.watch/english/2025/05/16/network-and-policy-monitoring-april-2025-digital-silence-imposed-in-bandar-abbas/, Zugriff 3.6.2025
Filterwatch - Filterwatch (27.11.2023): The Rising Wave Of Impersonation, https://filter.watch/en/wp-content/uploads/sites/2/2023/11/Hacker-Watch-Jan-Nov-2023.pdf, Zugriff 8.1.2024
FR24 - France 24 (24.6.2025): How Iran is using the war with Israel to ramp up repression by arresting ‘spies’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250624-how-iran-using-war-with-israel-ramp-up-repression-arresting-spies, Zugriff 25.6.2025
IRINTL - Iran International (6.1.2024): Iran Unleashes Cyber Campaign To Expose Dissident Accounts, https://www.iranintl.com/en/202401053844, Zugriff 8.1.2024
IRWIRE - IranWire (5.6.2023): Islamic Republic’s Cyber Army: Cheerleaders, Zombies and Trolls, https://iranwire.com/en/technology/117218-islamic-republics-cyber-army-cheerleaders-zombies-and-trolls/, Zugriff 8.1.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
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NLM - New Lines Magazine (5.9.2023): Tweeting Is Banned in Iran, but Not for the Regime’s Supporters, https://newlinesmag.com/spotlight/tweeting-is-banned-in-iran-but-not-for-the-regimes-supporters/, Zugriff 8.1.2024
REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
Wired - Wired (21.3.2023): The Scorched-Earth Tactics of Iran’s Cyber Army, https://www.wired.com/story/iran-cyber-army-protests-disinformation/#intcid=_wired-bottom-recirc_e84fe6dd-23cf-4ca1-a3de-79815af6fc93_entity-topic-similarity-v2-reranked-by-vidi, Zugriff 8.1.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2026-02-12 10:01
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).
Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).
Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).
Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).
Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).
Gewerkschaftliche Aktivitäten
Iran verfügt über ein komplexes Regelwerk zur Arbeitsorganisation und zu berufsständischen Vereinigungen. Diese gesetzlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung. Das derzeitige Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit erheblich ein. Über das Arbeitsministerium kann der Staat Gewerkschaftskandidaten überprüfen und Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage vage formulierter Bestimmungen wie "mangelnder Moral" auflösen. In jedem Unternehmen oder jeder Berufsgruppe ist nur eine einzige Arbeitnehmervertretung zugelassen. Diese Organisationen sind in der Regel schwach und existieren überwiegend auf lokaler Ebene (Betriebs- oder Kreisebene), wobei die Unternehmensleitung erheblichen Einfluss auf ihre Existenz und Arbeitsweise ausüben kann. Wenigstens formal wählen die Beschäftigten ihre Vertreter selbst. Diese Wahlen, die von staatlichen Vertretern überwacht werden, sollen alle zwei bis drei Jahre stattfinden (FES 3.2025). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Neben den oben genannten Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften bestehen eindeutige gesetzliche Einschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen. Beide sind zwar formal erlaubt, doch umfangreiche Schlichtungsverfahren und komplexe Antragsvorgaben machen ihre praktische Umsetzung nahezu unmöglich. Gleichzeitig duldet die Regierung Arbeitsniederlegungen informell und stellt sich bei Arbeitskämpfen oft auf die Seite der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber. Juristische Konsequenzen für die Teilnahme an Streiks sind selten. Im Gegensatz dazu werden unabhängige und längerfristige Arbeitsorganisierungen, ebenso wie Proteste mit politischen Forderungen, systematisch unterdrückt (FES 3.2025). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies war einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wurde von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).
Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025b).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu den umfangreichen "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten zwischen September 2022 und Frühling/Sommer 2023 können dem Unterkapitel "Protestwelle 2022/2023" der Version 9 der Länderinformationen zu Iran der Staatendokumentation vom 17.10.2024 entnommen werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten
In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.7.2022): Iran: Details of 321 deaths in crackdown on November 2019 protests [July 2022 update], https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/2308/2020/en/, Zugriff 16.1.2026
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Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-07-17 07:00
Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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AI - Amnesty International (12.2023): "They violently raped me": Sexual violence weaponized to crush Iran's "Women Life Freedom" uprising, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101825/MDE1374802023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.12.2023
DW - Deutsche Welle (6.10.2023): "Weiße Folter": Die Friedensnobelpreisträgerin klagt an, https://www.dw.com/de/weiße-folter-die-friedensnobelpreisträgerin-klagt-an/a-66934529#:~:text="White Torture" heißt das Buch,Folter, die Gefangene ertragen müssen., Zugriff 8.3.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
Nikpour - Nikpour, Golnar (2024): The Incarcerated Modern. Prisons and Public Life in Iran. Stanford, CA: Stanford University Press.
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
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UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
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Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-07-17 11:20
Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

IHRNGO 20.2.2025
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).
Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:

IHRNGO 20.2.2025
Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).
Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).
Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).
Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).
Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).
Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).
Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (7.4.2025): Executions of persons who were children at the time of the offence 1990 – 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/9239/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (4.4.2024): "Don't Let Them Kill Us" Iran's Relentless Execution Crisis Since the 2022 Uprising, https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/iran/dok/2024/massive-zunahme-der-hinrichtungen-amnesty-fordert-moratorium-fuer-todesstrafe/mde-13-7869-2024-dont-let-them-kill-us-irans-relentless-execution-crisis-since-the-2022-uprising.pdf, Zugriff 4.4.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
HRW - Human Rights Watch (20.11.2024): Iran: Flurry of New Death Sentences, https://www.hrw.org/news/2024/11/20/iran-flurry-new-death-sentences, Zugriff 11.3.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (6.1.2025): Women and the Death Penalty in Iran: a Gendered Perspective, https://iranhr.net/media/files/En_Gender_Perspective_of_the_Death_Penalty_in_Iran_EN.pdf, Zugriff 21.5.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (5.3.2024): 2023 Annual Report on the Death Penalty in Iran: at Least 834 Executions, https://iranhr.net/media/files/Iran_Human_Rights-Annual_Report_2023.pdf, Zugriff 8.3.2024
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.1.2025): Iran: Rise in executions deeply troubling - UN Human Rights Chief, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/01/iran-rise-executions-deeply-troubling-un-human-rights-chief, Zugriff 21.5.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).
Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).

BMI/BMLVS 2017
Legende:

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).
Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).
Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).
Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Hauskirchen
Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023).
Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).
Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2025).
Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).
Taufe
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2025).
Christliche Schriften
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Atheismus
Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).
Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).
Rückkehr zum Islam
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).
Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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AI - Amnesty International (7.9.2023): Iran: Javad Rouhi in Haft verstorben, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-javad-rouhi-tod-gefangenschaft-haft-folter, Zugriff 4.1.2024
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ARTICLE19 - ARTICLE19 (27.2.2018): Iran: Increased support for UN human rights scrutiny needed amid crackdown on dissent, https://www.article19.org/resources/iran-increased-support-un-human-rights-scrutiny-needed-amid-crackdown-dissent/, Zugriff 4.1.2024
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IRINTL - Iran International (2.4.2025): Imprisonment of Christians jumps sixfold as state cracks down on converts, https://www.iranintl.com/en/202504023776, Zugriff 17.6.2025
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MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
MRG - Minority Rights Group (12.12.2023): Criminalizing Blasphemy: Implications for Iran’s Religious Minorities, https://minorityrights.org/criminalizing-blasphemy-implications-for-irans-religious-minorities/, Zugriff 11.6.2024
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025
OpD - Open Doors (1.2025): Iran: Persecution Dynamics, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Iran-Full_Country_Dossier-ODI-2025.pdf, Zugriff 17.6.2025
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith, https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023
SäkF - Säkulare Flüchtlingshilfe e.V. (24.8.2020): Atheismus im Iran, https://atheist-refugees.com/gastbeitrag/atheismus-im-iran/, Zugriff 4.1.2024
Spiegel - Spiegel, Der (19.5.2024): Rapper Tataloo in Iran wegen »Blasphemie« verurteilt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-verbotener-rapper-tataloo-zu-mehrjaehriger-haftstrafe-verurteilt-a-a3dbb566-9bc1-458e-a5ad-9672df2fa10b, Zugriff 11.6.2024
taz - Tageszeitung, Die (19.2.2024): Haft und Peitschenhiebe, https://taz.de/Christinnen-in-Iran/!5990311/, Zugriff 11.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (14.9.2023): 2023 Blasphemy Law Compendium, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-09/2023 Blasphemy Law Compendium.pdf, Zugriff 11.6.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025
Sunniten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der sunnitische Islam konzentriert sich in Iran vor allem auf Regionen mit einem hohen Bevölkerungsanteil an Kurden, Belutschen und Turkmenen. Dazu gehören die Provinzen West-Aserbaidschan, Kurdistan und Kermanshah, Golestan und Nord-Khorasan (zusammen als turkmenische Sahra bekannt) sowie Sistan und Belutschistan. Einige ethnisch persische und arabische sunnitische Gemeinschaften gibt es auch im Süden und Westen Irans (AIC 17.10.2019; vgl. Qantara 11.1.2016). Es gibt hierbei also deutliche Überschneidungen zwischen ethnischen und religiösen Minderheiten (UNHRC 19.3.2024).
In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung ohne Einschränkungen möglich (AA 15.7.2024). Sunniten können ihren Glauben in der Provinz Sistan und Belutschistan beispielsweise freier praktizieren als in Teheran (Qantara 3.7.2017), wo es keine einzige offizielle sunnitische Moschee gibt (DW 7.4.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024, Qantara 3.7.2017). Sistan und Belutschistan entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Zentrum sunnitischer Gelehrsamkeit (USIP 9.3.2023; vgl. Clingendael 31.7.2024).
Die iranische Verfassung erkennt die vier sunnitischen Rechtsschulen der Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten und Malikiten an und erlaubt es ihnen, Belange der religiösen Erziehung und Personenstandsfragen (betr. Heirat, Scheidung, Erbschaft/Nachlass) entsprechend ihrer eigenen Rechtssprechung zu regeln (UNHRC 19.3.2024). Trotz des rechtlichen Schutzes sind sie von Diskriminierung betroffen (UNHRC 19.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025), und zwar sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben (AI 29.4.2025). Der iranische Präsident muss beispielsweise laut Verfassung Schiit sein (UNHRC 19.3.2024), wobei nach dem Amtsantritt von Präsident Masoud Pezeshkian 2024 erstmals ein sunnitischer Belutsche zum Provinzgouverneur ernannt wurde (IRWIRE 24.1.2025). Die Anwendung des gozinesh-Systems trägt zur Marginalisierung der Sunniten bei [Anm.: s. Überkap. für eine Beschreibung] (Clingendael 31.7.2024). Ein Gesetz verbietet den Bau sunnitischer Gotteshäuser in städtischen Gebieten, die überwiegend von Schiiten bewohnt werden, und umgekehrt (Qantara 3.7.2017). Sunnitische Bürger müssen sich oft in privaten Gebetszentren versammeln, von denen einige von den Sicherheitskräften geschlossen wurden (UNHRC 19.3.2024; vgl. AIC 17.10.2019). Darüber hinaus wurden Berichten zufolge in den letzten Jahren mehrere sunnitische Moscheen und religiöse Schulen abgerissen und beschlagnahmt (UNHRC 19.3.2024).
Im Zuge der Proteste ab September 2022 übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Mawlawi Abdulhamid Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist dabei ein Ehrentitel] aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Sunnitische Geistliche werden immer wieder verhaftet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USIP 9.3.2023). Im Februar 2024 wurde auch von einem Todesurteil gegen einen sunnitischen Kleriker berichtet, der beim Begräbnis eines getöteten Protestteilnehmers eine Rede gehalten hatte (IRWIRE 13.2.2024). Der Rektor der Großen Makki-Moschee in Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan, Mawlawi Abdolhamid, hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen Regimes bei den Protesten ab September 2022 ausgesprochen und Gleichberechtigung für die ethnischen Minderheiten des Landes eingefordert (USIP 9.3.2023), bzw. fordert diese immer noch ein. Ende 2024 kritisierte er beispielsweise die gestiegene Anzahl an Hinrichtungen unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten in Iran (IRWIRE 19.12.2024). Er ist damit zu einem der (wenigen bekannten) Gesichter der inneriranischen Opposition geworden (Standard 11.9.2023). Nach seinen Freitagsgebeten fanden ab September 2022 wöchentlich Proteste in Zahedan statt (IRINTL 15.9.2023; vgl. IRWIRE 17.11.2023), Zahedan entwickelte sich zur Protesthochburg (DW 7.4.2024). Am 30.9.2022 kam es dabei zum tödlichsten Zwischenfall (UNHRC 7.2.2023), als Sicherheitskräfte in der Nähe der Makki-Moschee von Häuserdächern in die Menge schossen. Rund 80 bis 100 Menschen starben bei dem Vorfall (UNHRC 19.3.2024; vgl. DW 7.4.2024).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer, arabischer oder belutschischer Volkszugehörigkeit sind (AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen welche die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung (Qantara 11.1.2016). [Anm.: s. dazu auch Kap. Ethnische Minderheiten].
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AIC - American Iranian Council (17.10.2019): Myth vs. Fact: Iran’s Sunni Muslims, https://www.us-iran.org/resources/2019/10/16/myth-vs-fact-irans-sunni-muslims, Zugriff 21.3.2023
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (31.7.2024): From permissive to tense: Sunni Baluchs and their relation with Tehran, https://www.clingendael.org/publication/permissive-tense-sunni-baluchs-and-their-relation-tehran, Zugriff 4.2.2025
DW - Deutsche Welle (7.4.2024): Iran: Keine Moschee für Sunniten in der Hauptstadt, https://www.dw.com/de/iran-keine-moschee-für-sunniten-in-der-hauptstadt/a-68719643, Zugriff 22.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (15.9.2023): Zahedan Continues Protests Ahead Of Mahsa Anniversary, https://www.iranintl.com/en/202309157118, Zugriff 7.3.2024
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).

Izady/Gulf 2000 o.D.
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).
Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).
Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).
NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).
Quellen
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BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelkerstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/, Zugriff 14.3.2023
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (31.7.2024): From permissive to tense: Sunni Baluchs and their relation with Tehran, https://www.clingendael.org/publication/permissive-tense-sunni-baluchs-and-their-relation-tehran, Zugriff 4.2.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
VOA - Voice of America (19.5.2022): The Politics of Iran's 'Forbidden Names', https://www.voanews.com/a/the-politics-of-iran-s-forbidden-names-/6580642.html, Zugriff 9.4.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-01-15 21:07
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025).
Ausreise
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).
Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).
Anmerkung: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): روش های استعلام ممنوع الخروجی [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/روش-های-استعلام-ممنوع-الخروجی/, Zugriff 6.6.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https://www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025
IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran's Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https://iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/, Zugriff 26.6.2025
IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republic-critics/, Zugriff 4.4.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf, Zugriff 13.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (30.10.2025): Antwortschreiben per E-Mail
REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
SURFIRAN - Surfiran Magazine (12.10.2024): Does Iran Stamp Your Passport?, https://surfiran.com/mag/does-iran-stamp-your-passport/, Zugriff 3.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblocks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025
Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen
Letzte Änderung 2025-12-16 11:43
Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).
Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um sie zu stellen. Andere vereinbaren mit ihren Familien entweder eine Flucht oder entziehen sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).
Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).
Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).
Quellen
Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): روش های استعلام ممنوع الخروجی [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/روش-های-استعلام-ممنوع-الخروجی/, Zugriff 6.6.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till protesterna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806, Zugriff 17.3.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-01-15 21:06
Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung" (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "oberes mittleres Einkommen" (WB o.D.).
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus (WB 20.10.2022). Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (Fathollah-Nejad 2025; vgl. CEIP 26.6.2025). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020; vgl. Fathollah-Nejad 2025), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. Fathollah-Nejad 2025).
So ist das iranische BIP pro Kopf (gemessen in Kaufkraftparität) von 2020 bis 2024 um fast 20 Prozent gestiegen, während es in den Jahren 2010-2020 weitgehend stagnierte. Dies wird u. a. damit in Verbindung gebracht, dass Iran zunehmend Wege gefunden hat, internationale Sanktionen zu umgehen und seine Ölförderung auszubauen (FES 3.2025). Ein Großteil der Exporte ging dabei nach China (FES 3.2025; vgl. WKO 10.2025). Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession (LOT 7.10.2025, MD 22.10.2025). UN-Sanktionen haben grundsätzlich globale Gültigkeit, wobei für die Umsetzung in erster Linie die UN-Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich sind (SWP 21.2.2024). Anfang November 2025 berichtete ein Sprecher des iranischen Parlaments, dass die Einnahmen aus dem Ölverkauf - der wichtigsten Einkommensquelle des Staats - nach Wiedereinführung der Sanktionen deutlich zurückgegangen seien (ISW 6.11.2025).
Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst (Clingendael 30.1.2025). Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst (WKO 10.2025). Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von "Verbindungsunterbrechungen" in dessen Nachgang betroffen (WB 10.2025).
Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung (WKO 10.2025). Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD (ALCH 24.11.2025). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt (WKO 10.2025). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben (Clingendael 30.1.2025). Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung (WKO 10.2025).
Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert (WB 10.2025). Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus (IRWIRE 31.10.2025). Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen (WB 4.2024). Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 % (WB 10.2025). Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind (Fathollah-Nejad 2025).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und genossenschaftliche Sektor verantwortlich. Nach Schätzungen der nationalen iranischen Steuerbehörde vom Jahr 2020 entfallen rund 38 % des iranischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf die Schattenwirtschaft (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als "Pseudoprivatisierungen". Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung) (Harris/Diwan/Malik (A.) 2019), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung (EPC 28.3.2023). Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vgl. Fathollah-Nejad 2025). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022). Der Militär-Bonyad-Komplex ist eine zentrale "Schatten"-Säule des Staates, die Interessen und Einfluss in vielen Wirtschaftssektoren hat und sowohl die Innen- als auch Außenpolitik erheblich beeinflusst. Die Rolle des Militär-Bonyad-Komplexes beschränkt sich nicht nur auf die Anhäufung von Reichtum, sondern dient auch der Festigung der Macht und der Wahrung von Privilegien (Clingendael 2.10.2025).
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 15.7.2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt (WB 11.2023). Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt (WB 10.2025).
Iran sieht sich derzeit mit der schlimmsten Dürre seit 60 Jahren konfrontiert. Landesweit sind 19 große Dämme komplett ausgetrocknet, mehr als 20 führen weniger als fünf Prozent ihrer Fassungskapazität (RFE/RL 13.11.2025). Die zunehmende Wasserknappheit wird sich nach Einschätzung der Weltbank insbesondere auf die in der Landwirtschaft tätigen Haushalte auswirken, was die Landflucht erhöht und die entsprechende Nachfrage nach Diensten in der urbanen Infrastruktur steigert (WB 10.2025). Es wird jedoch auch über eine drängende Wasserknappheit in der Hauptstadt Teheran berichtet (ISW 20.11.2025; vgl. AP 7.11.2025). Anfang November 2025 wurde in Teheran mit der Wasserrationierung begonnen, an Abenden wurde die Wasserversorgung eingestellt (RFE/RL 13.11.2025). Teheran befindet sich im sechsten Jahr einer Dürre und der Füllstand mancher die Stadt versorgender Staudämme ist auf einen historischen Tiefstand gefallen, wobei die Stadt mit ihren über neun Mio. Einwohnern auch für die Stromerzeugung stark auf Wasserkraft angewiesen ist (AP 7.11.2025).
Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, sieht sich das Land zudem auch im Bereich der fossilen Brennstoffe mit einer ernsthaften Energiekrise konfrontiert (CEIP 26.6.2025; vgl. NYT 26.12.2024). Es kommt immer wieder zu Stromausfällen (MD 22.11.2025, Orient XXI 15.9.2025, Stimson 26.3.2025, NYT 26.12.2024) und die Behörden greifen zur Vermeidung von größeren Ausfällen immer wieder auf das Verbrennen von Mazut zurück, einem fossilen Abfallstoff, der wesentlich zur schlechten Luftqualität in Städten wie Teheran beiträgt (AJ 24.11.2025).
Iranische Banken sind vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (BS 19.3.2024).
Anm.: Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionsregimes und ihren Auswirkungen auf das iranische Bankensystem sowie den Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Geldtransfer, einschließlich Informationen zum Hawala-System, können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, abrufbar im COI-CMS und auf ecoi.net.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AJ - Al Jazeera (24.11.2025): Tehran shrouded in thick smog as Iran burns dirty fuel amid energy crisis, https://www.aljazeera.com/news/2025/11/24/tehran-shrouded-in-thick-smog-as-iran-burns-dirty-fuel-amid-energy-crisis, Zugriff 25.11.2025
ALCH - Alanchand (24.11.2025): Historical US Dollar price in IRR Since 2008, https://alanchand.com/en/currencies-price/archive/usd, Zugriff 24.11.2025
AP - Associated Press (7.11.2025): Iranian capital faces water rationing and evacuations if it doesn’t rain soon, president warns, https://apnews.com/article/iran-president-water-crisis-rain-evacuation-da5f9ccd264d525ed16aa53ea76dcf8a?utm_source=The Cipher Brief Nightcap Newsletter utm_campaign=57331c973f-EMAIL_CAMPAIGN_2025_11_07_09_27 utm_medium=email utm_term=0_-57331c973f-547424811 mc_cid=57331c973f mc_eid=6a51f76ac1, Zugriff 25.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.2.2023): Briefing Notes KW 7, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087060.html, Zugriff 31.3.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (15.5.2020): Irans Wirtschaft im Zeichen von US-Sanktionen und Corona-Krise, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/309950/irans-wirtschaft-im-zeichen-von-us-sanktionen-und-corona-krise/, Zugriff 31.3.2023
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-16 11:18
Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken (CERI 12.2021). Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld und Zuwendungen für Behinderte (WB 11.2023). Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsministerium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (IOM 9.2024).
Sozialversicherungssystem
Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt überwacht und [v. a.] von der "Organisation für Sozialversicherung" (Social Security Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) verwaltet (ISSA 1.1.2024). Gemäß der iranischen Arbeitsgesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert sein (SAIS Rethinking Iran 2023; vgl. Bimeh 30.7.2025). Öffentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert (Landinfo 12.8.2020). Für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle Versicherungssysteme (IOM 9.2024). Freiberufler können sich freiwillig bei der SSO versichern (Bimeh 30.7.2025), wobei zur freiwilligen Versicherung bestimmte Voraussetzungen gelten, wie z. B. die Bezahlung einer Versicherungsprämie für einen bestimmten Zeitraum (IOM 9.2024). Personen aus den untersten Einkommensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine medizinische Grundversorgung bietet (Amwaj 29.4.2024).
Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art von Leistung von der SSO (IRINTL 26.10.2023; vgl. Amwaj 29.4.2024). Demnach sind fast 42 Mio. Menschen bei der SSO versichert (Bimeh 30.7.2025), wobei dies auch unterhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt (Bimeh 30.7.2025; vgl. Landinfo 12.8.2020). Rund ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert (Amwaj 29.4.2024). Andererseits existieren zur Größe des informellen Sektors der iranischen Wirtschaft unterschiedliche Angaben. Demnach sind 25 bis knapp unter 60 % aller Arbeitskräfte im Land informell beschäftigt (SAIS Rethinking Iran 2023). Gemäß Indikatoren der Weltbank waren mit Stand 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] insgesamt weniger als 30 % der Gesamtbevölkerung formal beschäftigt (Ghodsi/WIIW 4.12.2024).
Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsleistungen (IOM 9.2024; vgl. Bimeh 30.7.2025).
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeitslosenhilfe (IOM 9.2024). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Anm.: Für Informationen zu Pensions- und Krankenversicherungsleistungen s. die Kapitel Pensionen und Medizinische Versorgung.
Finanzielle Zuschüsse und Darlehensprogramme
Der Staat gewährt iranischen Bürgern im Rahmen des iranischen Plans für gezielte Subventionen Bargeldzuschüsse, die nach Einkommensklassen ausbezahlt werden. Personen in den drei niedrigsten Einkommensklassen erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 4 Mio. IRR (4,23 EUR), Personen in den fünf darüberliegenden Einkommensklassen 3 Mio. IRR (3,17 EUR) (IOM 9.5.2025). Im Juli 2025 kündigte die Regierung die Einführung eines Systems an, bei dem Personen abseits der drei höchsten Einkommensdezile elektronische Voucher von monatlich 3,5 oder 5 Mio. IRR erhalten, die zur Bezahlung von Grundnahrungsmitteln verwendet werden können (Amwaj 21.7.2025). Ähnliche Transfers wurden auch in der Vergangenheit schon genutzt, um die Kaufkraft von Personen mit niedrigem Einkommen zu stärken (Amwaj 21.7.2025; vgl. WB 10.2025), auch wenn der reale Wert der Geldtransfers durch die Inflation allmählich geschmälert wurde (WB 10.2025).
Nach Auskunft des IOM-Büros in Teheran gibt es abseits der Bargeldzuschüsse keine Bargeldleistungen, die speziell auf Familien abzielen würden. Angesichts der alternden Bevölkerung und gesunkenen Geburtenrate versucht der Gesetzgeber allerdings, eine frühe Heirat und Geburt von Kindern durch Maßnahmen zu fördern. Dazu gehören Darlehensprogramme für Staatsbürger, bei denen beispielsweise Kredite bei Heirat, Geburt eines Kindes oder für Mietkosten (für verheiratete Frauen unter 35 bzw. Männer unter 45) vergeben werden können. Die Summen für die Kredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsrate von vier Prozent variieren u. a. je nach Anlass und betragen zwischen 400 Mio. und 3,5 Mrd. IRR. Die Kredite stehen nur iranischen Staatsbürgern offen (IOM 9.5.2025).
Hilfsleistungen für vulnerable Gruppen
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024), wobei öffentliche Einrichtungen oft überfüllt sind und lange Warteschlangen haben (IOM 9.2024).
Zwei öffentliche Einrichtungen stellen je nach den Bedürfnissen der Zielgruppen Dienste für bestimmte vulnerable Gruppen bereit. Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO], das dem Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt angehört, bietet eine breite Palette von Diensten für verschiedene gefährdete Gruppen an, wie z. B. für Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige und Hochbetagte. Zu den Diensten gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern (IOM 9.2024).
Personen mit Behinderungen
Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können von der SWO bzw. Behzisti Unterstützung erhalten. Sie können sich bei der Organisation registrieren lassen und einen Ausweis beantragen, der die Art und den Grad ihrer Behinderung dokumentiert. Die Leistungen der SWO stehen nur iranischen Staatsbürgern offen. Darüber hinaus gibt es auch wohltätige Organisationen, die Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsgeräten unterstützen (IOM 9.5.2025).
Wohnungslose
Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken (IOM 9.2024). Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh ["Wärmestuben"], nehmen extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024; vgl. IRNA 27.11.2024), beispielsweise in der kalten Jahreszeit (IRNA 27.11.2024).
Unbegleitete Minderjährige
Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn Minderjährige als unbegleitet identifiziert werden, werden sie in einem Zentrum der SWO untergebracht und erhalten dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern sie die iranische Staatsbürgerschaft besitzen (IOM 9.5.2025).
Rückkehrer
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts "Assisted Voluntary Return and Reintegration" (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht werden. Die vorübergehenden Unterkünfte oder Garm Khaneh [s. o.] nehmen nur extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Amwaj - Amwaj Media (21.7.2025): Why Israel’s bombings will shift but not stop economic reform in Iran, https://amwaj.media/en/article/why-israel-s-bombings-will-shift-but-not-stop-economic-reform-in-iran, Zugriff 25.11.2025
Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch, Zugriff 15.5.2024
Bimeh - Bimeh (30.7.2025): سازمان تأمین اجتماعی ایران: شناخت کامل اهداف، خدمات و تعهدات [Iranische Sozialversicherungsorganisation: Vollständiges Verständnis der Ziele, Leistungen und Verpflichtungen], https://bimeh.com/mag/social-security-organization/, Zugriff 18.11.2025
CERI - Centre de Recherches Internationales SciencesPo (12.2021): In Defiance of Rentier-State Theory: the Welfare System in the Islamic Republic of Iran, https://www.sciencespo.fr/ceri/en/content/dossiersduceri/defiance-rentier-state-theory-welfare-system-iran, Zugriff 19.2.2024
Ghodsi/WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (Herausgeber), Ghodsi, Mahdi (Autor) (4.12.2024): Can Iran’s economy survive as Trump returns, war threatens and its population seethes?, https://wiiw.ac.at/can-iran-s-economy-survive-as-trump-returns-war-threatens-and-its-population-seethes-n-656.html, Zugriff 14.11.2025
IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, per E-Mail
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IRINTL - Iran International (26.10.2023): Pension Fund Crisis In Iran Can Lead To More Political Instability, https://www.iranintl.com/en/202310264363, Zugriff 16.2.2024
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WB - Weltbank (11.2023): Poverty and Shared Prosperity, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099110623175541902/pdf/P1777150fa1dcd02108b55086af5f3268f5.pdf, Zugriff 15.5.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-01-15 21:06
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen. Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 28.8.2025). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Das iranische Gesundheitssystem besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Anbietern (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025). Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Medizinuniversitäten die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Ein Teil der Leistungen wird auch von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Landesgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).
Die Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs bedienen eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und könnten von der Krankenversicherung übernommen werden [Anm.: allerdings mit Selbstbehalten und Einschränkungen, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).
Zugang zu Gesundheitsdiensten
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende (primäre) Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste (IOM 9.2024). Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Khadamat Darmani) (IOM 9.2024). Tamim Ejtemaei ist die Krankenversicherung der Sozialversicherung oder Social Security Organization (SSO) (Landinfo 12.8.2020). Sie versichert in erster Linie Arbeitnehmer im formellen Sektor und ihre Angehörigen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), unter bestimmten Bedingungen ist aber auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen (IOM 9.2024). Bei der Salamat-Versicherung (IOM 9.2024), der Versicherung der Iranian Health Insurance Organization (IHIO) (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger IHIO, sind auch öffentlich Bedienstete und Studenten versichert (Landinfo 12.8.2020). Neben Salamat und Tamin Ejtemaei gibt es noch eigene Versicherungsorganisationen z. B. für die Streitkräfte sowie kleinere und spezialisierte Fonds für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025).
Die Erst- oder Primärversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. (IOM 9.2024). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen jedoch Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024; vgl. IRINTL 28.8.2025). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. das Kapitel "Medizinische Versorgung" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" für Informationen zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsangehörige in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Iran ist von einem umfangreichen "brain drain" im medizinischen Bereich betroffen, d. h. viele Ärzte und Krankenpfleger verlassen das Land, was zu einem Mangel an spezialisiertem medizinischen Personal insbesondere in ländlichen Gebieten geführt hat (NH 27.6.2025; vgl. EPI 22.9.2025). Nach Angaben verschiedener Vertreter von iranischen Berufsverbänden für Krankenpfleger sind in Iran aktuell mindestens 100.000 Krankenpfleger zu wenig angestellt, als eigentlich benötigt würden (WANA 12.11.2025, IRFOCUS 23.10.2025).
Bezüglich der Auswirkungen der israelischen Angriffe vom Juni 2025 auf die Gesundheitsversorgung gab IOM im Oktober 2025 auf Nachfrage bekannt, dass es hierzu keine offiziellen Berichte gebe. Die Angriffe haben sich vor allem auf Militärbasen und Nukleareinrichtungen konzentriert (IOM 23.10.2025). Gemäß im Juni und Juli 2025 veröffentlichten Nachrichtenartikeln hatten die Angriffe zumindest kurzfristig Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (IRWIRE 24.7.2025, NH 27.6.2025), beispielsweise weil sich Krankenhäuser in kleineren Städten, die ohnehin schon von einem Ärztemangel und veralteter Ausrüstung betroffen sind, aufgrund der Fluchtbewegungen aus Teheran mit einer Verdoppelung oder Verdreifachung ihrer Patienten konfrontiert sahen (IRWIRE 24.7.2025) oder Spezialisten zwangsweise zur Versorgung von medizinischen Einrichtungen der Revolutionsgarden und Armee eingeteilt wurden (NH 27.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombardements sahen sich manche Krankenhäuser v. a. in Teheran außerdem mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, wodurch die Gesundheitseinrichtungen zeitweise überlastet wurden (NH 27.6.2025, Guardian 16.6.2025).
Medikamente
Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), allerdings müssen rund 50 % der Rohstoffe dafür importiert werden (Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, welche die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), z. B. weil sich Unternehmen und Banken aus Angst davor, die komplexen Sanktionsbestimmungen zu verletzen, selbst dann nicht an Transaktionen beteiligen, wenn diese aus rechtlicher Sicht erlaubt wären (AJ 12.11.2025b; vgl. STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Finanzsanktionen und AML/CFT-Bestimmungen]). Ein Vertreter der iranischen Pharmaindustrie warnte zuletzt auch vor möglichen Produktionsunterbrechungen und schwerwiegenden Medikamentenengpässen aufgrund der Wiedereinführung der UN-Sanktionen im Rahmen des Snapback-Mechanismus (im September 2025, BBC 28.9.2025), da Iran die Rohstoffe für die Medikamenteneigenproduktion bislang vorwiegend aus China und Indien bezieht (IRINTL 10.11.2025). Auch tragen hohe Preise für Verbraucher und ein Devisenmangel zu Problemen bei der Versorgung mit Medikamenten bei, insbesondere nachdem die Regierung Ende 2024 entschieden hat, die offizielle, künstlich niedrig gehaltene Wechselrate von 42.000 IRR zu 1 USD für Medizinimporte auf (ebenfalls subventionierte) 285.000 IRR zu 1 USD anzuheben (Stimson 18.2.2025).
Während die meisten Medikamente laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar sind und kein ernsthafter Mangel an Medikamenten besteht (IOM 9.2024), kommt es zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen. Dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), wobei die oben erwähnte Anhebung des Wechselkurses für Medikamentenimporte Preiserhöhungen zwischen 15 und 150 Prozent zur Folge hatte. Auch wenn Medikamente verfügbar sind, sind sie für viele Iraner damit nicht mehr leistbar (Stimson 18.2.2025; vgl. IRINTL 10.11.2025).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AJ - Al Jazeera (12.11.2025b): Sanctions are not a humane alternative to war, https://www.aljazeera.com/opinions/2025/11/12/sanctions-are-not-a-humane-alternative-to-war, Zugriff 20.11.2025
Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch, Zugriff 15.5.2024
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BBC - British Broadcasting Corporation (28.9.2025): Sanctions reimposed on Iran 10 years after landmark nuclear deal, https://www.bbc.com/news/articles/crme84w3n23o, Zugriff 20.11.2025
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Guardian - The Guardian (16.6.2025): ‘A bloodbath’: doctors describe carnage at Iran’s hospitals after Israeli strikes, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/16/doctors-describe-carnage-iran-hospitals-israel-strikes, Zugriff 27.6.2025
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ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced International Studies (2023): Civilian Pain Without a Significant Political Gain, https://www.rethinkingiran.com/iran-sanctions-reports/economic-sanctions-welfare-system-9gynw-ad4hy, Zugriff 19.2.2024
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.12.2024): Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/158-1.pdf, Zugriff 23.12.2024 [Login erforderlich]
Stimson - Stimson Center (18.2.2025): Iran’s Dire and Growing Drug Shortage, https://www.stimson.org/2025/irans-dire-and-growing-drug-shortage/, Zugriff 20.11.2025
WANA - West Asian News Agency (12.11.2025): Migration of Iranian Nurses: The Quiet Exodus of Human Capital, https://wanaen.com/migration-of-iranian-nurses-the-quiet-exodus-of-human-capital/, Zugriff 20.11.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https://www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023
BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatriates-to-return/, Zugriff 13.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024
IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023
IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/, Zugriff 7.6.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120220/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf, Zugriff 18.6.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 13.3.2023
MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.7.2019): Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) [a-11025], https://www.ecoi.net/en/document/2012531.html, Zugriff 10.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (2.6.2025): Iran escalating persecution of Persian staff and relatives, BBC says, https://www.bbc.com/news/articles/cgle5w6rpwlo, Zugriff 18.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Why reporting on Iran comes at a heavy price, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64222261, Zugriff 10.1.2024
BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025
BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (16.10.2024): IRAN Treatment by the authorities of family members of dissidents residing abroad, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116703/coi_focus_iran._treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, Zugriff 18.6.2025
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024
FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https://freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe-criminal-connection?utm_source=ICCT Updates utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_2021_06_12_02_06_COPY_01 utm_medium=email utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, Zugriff 18.6.2025
IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abductions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024
IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail
IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-targets-families-of-arab-activists-abroad/, Zugriff 18.6.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Reaksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf, Zugriff 7.4.2023
LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php, Zugriff 18.6.2025
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): "Watch Out Because We're Coming For You": Transnational Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024
SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhetspolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_Årsbok_ENG_2025_Anpassad.pdf, Zugriff 18.6.2025
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich
Letzte Änderung 2025-07-04 11:19
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).
Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun, Zugriff 12.9.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-av-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf, Zugriff 7.6.2024
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Online-Aktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-04 11:28
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
Quellen
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2047908.html, Zugriff 23.10.2023
LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https://www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html, Zugriff 11.1.2024
Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf, Zugriff 11.1.2024
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).
Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).
Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Sicherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner unerschwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfügen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).
Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024).
Es wird auch von einem "boomenden" Markt für die "Vermietung" von Kart-e melli-Ausweisen berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).
Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden.
Meldewesen und Personenstandsregister
Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).
Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.): تفاوت میان شماره ملی، شناسه ملی، شماره اقتصادی و شماره ثبت [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/تفاوت-میان-شماره-ملی،-شناسه-ملی،-شماره/, Zugriff 4.4.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
IP - Independent Persian (3.11.2024): کسبوکار پررونق و میلیاردی اجاره اوراق هویتی در ایران [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdokumenten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/سیاسی-و-اجتماعی/کسبوکار-پررونق-و-میلیاردی-اجاره-اوراق-هویتی-در-ایران, Zugriff 2.12.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021a): Iran Passports, ID and civil status documents, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 9.2.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021b): Iran: Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 4.4.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
1.3.2. Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran (Stand 15:30) vom 02.03.2026:
Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe „vier Wochen oder weniger“ dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).
Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). Auch berichtete das britische Verteidigungsministerium von einem vermuteten iranischen Drohnenangriff auf eine britische Militärbasis in Zypern, die von den USA genutzt wird (BBC 2.3.2026b). Sowohl die libanesische schiitische Miliz Hisbollah (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) als auch mit Iran verbündete irakische Milizen haben auf Seiten Irans in den Konflikt eingegriffen (JP 1.3.2026a; vgl. LWJ 1.3.2026) und Israel (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) bzw. US-amerikanische Basen im Irak angegriffen (JP 1.3.2026; vgl. LWJ 1.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe seinerseits mit Angriffen auf Ziele im Libanon (ORF 2.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026). Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl. Amwaj 1.3.2026).
Aufgrund dieser Entwicklungen ist der Luftraum mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr in mehreren Staaten der Region, darunter Iran, Irak und Israel gesperrt. Die VAE haben ihren Luftraum inzwischen zeitweise für Abflüge geöffnet [Anm.: s. hier für aktuelle Informationen] (Flightradar24 2.3.2026).
Iran warnt Schiffe vor einer Durchfahrt durch die Straße von Hormus, einer wichtigen Schifffahrtsroute, auf der üblicherweise rund ein Fünftel des global gehandelten Erdöls transportiert wird. Große Reedereien haben ihre Schiffe angewiesen, die Straße von Hormusaufgrund der Gefahrenlage zu meiden (Conversation 1.3.2026; vgl. BBC 2.3.2026c) und der Schifffahrtsverkehr ist auf dieser Route weitgehend zum Erliegen gekommen (BBC 2.3.2026).
Kommuniziertes Ziel der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe ist die Beseitigung von Bedrohungen in Form des iranischen Atom- und Raketenprogramms. Nach US-Angaben ist Iran bei den jüngst stattfindenden Verhandlungsrunden nicht ausreichend und zeitgerecht auf diesbezügliche Bedenken der USA und Israels eingegangen [Anm.: s. zu dieser Thematik auch das Kap. „Politische Lage“ der Länderinformationen (LI) zu Iran im COI-CMS der Staatendokumentation, dzt. Version 12 vom 12.2.2026]. Aussagen von Trump und Netanjahu legen nahe, dass neben der Zerstörung von entsprechenden militärischen und nuklearen Einrichtungen auch die Herbeiführung eines Regimewechsels in Iran Ziel der Angriffe ist (Soufan 2.3.2026) – oder gemäß Argumenten Netanjahus zumindest der Austausch der obersten politischen Führung gegen Generäle der Revolutionsgarden, die eher zu Verhandlungen bereit wären. Dabei äußerten Trump und Netanjahu beide den Wunsch, die iranische Bevölkerung möge sich gegen das Regime erheben und dieses stürzen, während die USA und Israel versuchen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem sie militärisches und politisches Führungspersonal [aus der Luft] ausschalten (Spiegel 1.3.2026).
Bis zum 1.3.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen (ISW 1.3.2026a), wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 2.3.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag (Spiegel o.D.). Die geographische Verteilung der bisherigen Angriffe Israels, der USA und Irans in der Region können nachstehender Karte entnommen werden:

Quelle: Tagesspiegel 2.3.2026
Neben Angriffen auf militärische Infrastruktur und Nuklearanlagen in Iran versuchten die israelischen und US-amerikanischen Streitkräfte auch, die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen, indem sie ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats anvisierten (ISW 1.3.2026a). Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet (ISW 28.2.2026). Die Führung des Landes wurde daraufhin an einen Dreierrat, bestehend aus Präsident Massoud Pezeshkian, den Leiter des Justizwesens Gholamhossein Mohseni-Ejei und einen Vertreter des Wächterrats, Ayatollah Alireza Araf, übertragen [Anm.: s. das Kap. „Politische Lage“ der LI zu Iran für Informationen zum Wächterrat und dem Amt des Präsidenten im Institutionengefüge Irans]. Sowohl Mohseni-Ejei als auch Araf gelten als Hardliner (Soufan 2.3.2026).
Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten (BBC 1.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Nach dem Tod Khameneis wurde sowohl von Trauerkundgebungen von Regimebefürwortern(NBC 1.3.2026; vgl. AnA 1.3.2026), als auch von Jubel von dessen Gegnern in Teheran und anderen großen Städten in Iran berichtet (NYT 28.2.2026; vgl. TIME 1.3.2026). Das iranische Regime hat zuletzt Anfang Jänner 2026 Proteste gewaltsam niedergeschlagen, teils unter Anwendung militärischer Waffen (BBC 31.1.2026), wobei zu diesem Zeitpunkt ein interner Einsatzplan des Tharallah-Hauptquartiers der Revolutionsgarden in Teheran veröffentlicht wurde, der im Fall einer wahrgenommenen existenziellen Bedrohung für das Regime auch die Anwendung tödlicher Gewalt gegen Zivilisten vorsieht [Anm.: s. dazu auch die Kapitel „Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026“ und „Sicherheitsbehörden“ in den LI zu Iran] (UANI 1.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe richteten sich am 1.3.2026 auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden, das innerhalb der Revolutionsgarden für die Sicherheit in Teheran zuständig ist und eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von Protesten spielt (ISW 1.3.2026b; vgl. JP 1.3.2026b).
Seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe ist Iran größtenteils von einer Internetsperre betroffen (Netblocks 2.3.2026; vgl. AJ 28.2.2026), was den Informationsfluss über die Auswirkungen der Luftschläge auf Iran höchstwahrscheinlich einschränkt (ISW 28.2.2026). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) (HRANA 1.3.2026) und der Rote Halbmond berichten über zivile Todesopfer im Land (AJ 2.3.2026). Nach iranischen Angaben soll im Süden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 Todesopfern geführt haben soll [Anm.: derzeit lässt sich dies nicht unabhängig bestätigen] (NTV 1.3.2026). Die israelische Forschungsorganisation Institute for National Security Studies (INSS) berichtet in Übereinstimmung mit dem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran (INSS o.D., AJ 2.3.2026) sowie 12 in Israel [Anm.: keine Angaben, ob es sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelt]. Hinzu kommen Verletzte in beiden Ländern im oberen dreistelligen Bereich (INSS o.D.). Anders als in Israel (Standard 28.2.2026) verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können (IRJ 22.6.2025). Weiters wurden bislang auch in verschiedenen golfarabischen Staaten Verletzte verzeichnet (INSS o.D.).
Anmerkung: Die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran, wie auch die Vergeltungsschläge Irans und mancher seiner Stellvertreter, dauern mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch an. Diverse Aspekte, insbesondere auch zur Lage vor Ort in den meisten betroffenen Ländern sind derzeit allenfalls anekdotisch bekannt. Die Lage wird von der Staatendokumentation weiter beobachtet und Informationen dazu werden in künftigen Produkten bereitgestellt.
Quellen:
•AJ – Al Jazeera (2.3.2026): Iran death toll reaches 555 as US, Israel escalate attacks, https://www.aljazeera.com/news/2026/3/2/iran-death-toll-reaches-555-as-us-israel-escalate-attacks, Zugriff 2.3.2026
•AJ – Al Jazeera (28.2.2026): Iran, US, Israel officials give civilians clashing directives as bombs drop, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/28/iran-us-israel-officials-give-civilians-clashing-directives-as-bombs-drop, Zugriff 2.3.2026
•Amwaj (2.3.2026): Iraq braces for escalation amid fears of fallout from Iran-Israel-US war, https://amwaj.media/en/media-monitor/iraq-braces-for-escalation-amid-fears-of-fallout-from-iran-israel-us-war, Zugriff 2.3.2026
•Amwaj (1.3.2026): Iran lashes out across region after renewed Israeli-US attack, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-lashes-out-across-region-after-renewed-israeli-us-attack, Zugriff 2.3.2026
•AnA – Anadolu Agency (1.3.2026): Mourning, protests erupt in Iran after Supreme Leader Khamenei killed in US-Israel strikes, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/mourning-protests-erupt-in-iran-after-supreme-leader-khamenei-killed-in-us-israel-strikes/3844591, Zugriff 2.3.2026
•BBC – British Broadcasting Corporation (2.3.2026a): Allies of US in the Gulf bear brunt of Iran attacks, https://www.bbc.com/news/articles/c1jk922dgjgo, Zugriff 2.3.2026
•BBC – British Broadcasting Corporation (2.3.2026b): RAF base in Cyprus targeted in suspected drone strike, MoD says, https://www.bbc.com/news/articles/cm2r0q310e3o, Zugriff 2.3.2026
•BBC – British Broadcasting Corporation (2.3.2026c): Oil prices rise after ships attacked near Strait of Hormuz, https://www.bbc.com/news/articles/c75evve6l63o, Zugriff 2.3.2026
•BBC – British Broadcasting Corporation (1.3.2026): Iran's regime is still intact - the coming days will show if it can hold out, https://www.bbc.com/news/articles/cx2lgvg5rl1o, Zugriff 2.3.2026
•BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2026):
؟ س ن ش چ م ه ز ز د ع ک ت ا ا ا ا ا ا ا ا ن ت ت ت ت ب ب م ی ی ی ی ک ک چچ نن ن م ع ض ش شش س ز ز ج تت تت ت تت ت ت ب ج ی ی ت ا م ا ح ه ۱۴۰۴ د ی ا ر ر؛ ر ر را ا
•[Von Scharfschützen bis zu Maschinengewehren: Welche Waffen wurden im Dey 1404 eingesetzt, um Demonstranten zu töten?], https://www.bbc.com/persian/articles/cz6y4wev93zo, Zugriff 2.2.2026
•CBS – Columbia Broadcasting System (2.3.2026): Trump says Iran operation could take "four weeks or less," 3 U.S. troops killed, https://www.cbsnews.com/live-updates/us-iran-war-israel-supreme-leader-khamenei-funeral-day-2/, Zugriff 2.3.2026
•Conversation, the (1.3.2026): Strait of Hormuz: if the Iran conflict shuts world’s most important oil chokepoint, global economic chaos could follow, https://theconversation.com/strait-of-hormuz-if-the-iran-conflict-shuts-worlds-most-important-oil-chokepoint-global-economic-chaos-could-follow-277199, Zugriff 2.3.2026
•Flightradar24 (2.3.2026): Airspace closures following Israeli and US strikes on Iran, https://www.flightradar24.com/blog/live/israel-launches-pre-emptive-strikes-on-iran-airspace-closures-going-into-place/, Zugriff 2.3.2026
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•ISW – Institute for the Study of War (1.3.2026b): Iran Update Morning Special Report: March 1, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-morning-special-report-march-1-2026/, Zugriff 2.3.2026
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•ORF – Österreichischer Rundfunk (2.3.2026): Israel attackiert nach Hisbollah-Angriff Ziele im Libanon, https://orf.at/stories/3421894/, Zugriff 2.3.2026
•Soufan Center (2.3.2026): U.S.-Israeli Attack on Iran Seeks to Restructure Middle East Geopolitics, https://mailchi.mp/thesoufancenter/us-israeli-attack-on-iran-seeks-to-restructure-middle-east-geopolitics?e=af98ccc3ac, Zugriff 2.3.2026
•Soufan Center (28.2.2026): “Operation Epic Fury” Eclipses Diplomacy, https://mailchi.mp/thesoufancenter/operation-epic-fury-eclipses-diplomacy?e=af98ccc3ac, Zugriff 2.3.2026
•Spiegel Online (2.3.2026): Hisbollah-Miliz greift an Seite Irans in Kämpfe ein – Israel bombardiert Ziele im Libanon, https://www.spiegel.de/ausland/iran-krieg-im-news-blog-donald-trump-rechnet-mit-vier-wochen-krieg-a-329f0826-7f74-4508-bd1a-fe67b23a9339, Zugriff 2.3.2026
•Spiegel Online (1.3.2026): Worum es Israel bei dem Angriff wirklich geht, https://www.spiegel.de/ausland/iran-krieg-worum-es-israel-bei-dem-angriff-wirklich-geht-a-5681b3cc-95ed-4f70-97e1-187d7a3cc72a, Zugriff 2.3.2026
•Spiegel Online (28.2.2026): USA und Israel attackieren Iran – Teheran reagiert mit Gegenangriffen, https://www.spiegel.de/ausland/iran-krieg-im-news-blog-alle-ereignisse-des-samstags-zum-nachlesen-a-f722bed7-b4cb-47fe-bc42-5eab0cb6edb2, Zugriff 2.3.2026
•Spiegel Online (o.D.): Daten und Grafiken zum Irankrieg [Stand 2.3.2026], https://www.spiegel.de/ausland/iran-krieg-in-grafiken-und-karten-hier-finden-sie-alle-wichtigen-daten-a-8a4e9e9d-22d0-4e5d-80c7-6515b6632480, Zugriff 2.3.2026
•Standard, der (1.3.2026): Militärexperte Wasinger zum Iran: "Es gibt keine Indikatoren dafür, dass ein Regimewechsel funktionieren wird", https://www.derstandard.at/story/3000000310600/militaerexperte-wasinger-zum-iran-es-gibt-keine-indikatoren-dafuer-dass-ein-regimewechsel-funktionieren-wird, Zugriff 2.3.2026
•Standard, der (28.2.2026): Fasching im Luftschutzkeller: Israel ist wieder im Krieg, https://www.derstandard.at/story/3000000310565/fasching-im-luftschutzkeller-israel-ist-wieder-im-krieg, Zugriff 2.3.2026
•Tagesspiegel (2.3.2026): Live Krieg gegen den Iran: USA melden Tod eines vierten US-Soldaten, https://www.tagesspiegel.de/internationales/liveblog/erlag-schliesslich-seinen-verletzungen-usa-melden-tod-eines-vierten-us-soldaten-im-iran-krieg-10586281.html?icid=in-text-link_13754560 liveblog._id=urn:newsml:localhost:2025-01-13T09:10:29.239665:a5872fae-1a88-44e3-8520-9d40b4d874e9__editorial, Zugriff 2.3.2026
•TIME – TIME Magazine (1.3.2026): ‘It’s As If I’m Dreaming’: Iranians Recount the First Day of the War, and the Death of Khamenei, https://time.com/7381950/iran-war-khamenei-strikes-tehran/, Zugriff 2.3.2026
•UANI - United Against Nuclear Iran (1.2026): The Tharallah (Sarallah) Headquarters Unveiled, https://www.unitedagainstnucleariran.com/tharallah-headquarters-unveiled-hidden-infrastructure-blocking-regime-change-iran, Zugriff 5.2.2026
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der BP konnte aufgrund der im Verfahren vorgelegten Urkunde (iranischer Personalausweis) festgestellt werden (vgl. AS 13 f). Seitens der Landespolizeidirektion XXXX wurde der Personalausweis nach einer Dokumentenschnellprüfung als „echt“ eingestuft (vgl. AS 56).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BP, zu ihren Sprachkenntnissen sowie zu ihrem bisherigen Leben im Iran beruhen auf den Angaben der BP im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2023 (vgl. AS 1 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2025 (vgl. AS 63 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 09.03.2026 (vgl. OZ 8, insb. S. 9 ff).
Die BP legte im Verfahren Nachweise über den Besuch von Deutschkursen sowie ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vor und war in der mündlichen Verhandlung problemlos in der Lage, eine Unterhaltung zu ihrer Lebenssituation in Österreich zu führen und diesbezügliche Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten (vgl. OZ 8, S. 6), sodass im Ergebnis zur Feststellung zu gelangen war, dass die BP über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die BP gab im Verfahren an, dass ihre Eltern schiitische Muslime seien (vgl. AS 63) und sie selbst bis zum 12. Lebensjahr gebetet und in die Moschee gegangen sei (vgl. OZ 8, S. 16). Es war daher davon auszugehen, dass die BP in einer schiitischen Familie aufgewachsen ist.
Vom BFA zu ihrem Gesundheitszustand befragt, hatte die BP verneint, dass sie an Krankheiten leide (vgl. AS 60). In der mündlichen Verhandlung gab die BP dazu an: „So wie ich vorhin auch erwähnt habe, habe ich Beinschmerzen. Das kann von der Arbeit oder vom Fitnessstudio sein. Ich bin zum Arzt gegangen. Ich bin nicht in ständiger Behandlung. Ich bin auch nicht in Therapie. Ich nehme manchmal schmerzstillende Medikamente ein. Mit den Beinschmerzen meine ich eine Entzündung in der Hüfte.“ (vgl. OZ 8, S. 5). Medizinische Befunde, aus denen sich ergeben würde, dass die BP an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, wurden im Verfahren nicht vorgelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben der BP im Iran sowie zu ihren dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf den Angaben der BP im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BFA (vgl. AS 63 ff) und vor dem erkennenden Gericht (vgl. OZ 8, S. 9 ff).
Die Feststellung, dass die BP in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug (vgl. OZ 2).
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BP wurde im Verfahren aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. AS 58 f; OZ 8, S. 4).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen der BP beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zur politischen Betätigung im Iran:
Die BP brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen vor, nach dem Tod von Mahsa Amini an Demonstrationen – zuletzt im November 2023 – teilgenommen zu haben. 30 Tage vor ihrer Ausreise habe sie einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden bei einer Polizeistation melden müsse. Sie habe daraufhin sofort ihre Wohnung verlassen und sei zu ihrer Großmutter gegangen. Später habe ihre Familie ihr mitgeteilt, dass zwei Polizisten in Zivil zu ihrer Wohnung gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Dann habe sie sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen (vgl. AS 69 ff).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung leitete die BP ihre Schilderungen über Aufforderung des Gerichtes, ihre Fluchtgründe chronologisch und detailliert zu schildern, dahingehend ein, dass sie diesen voranstellte, dass sie sich „nicht genau erinnern“ könne, „was alles in der Vergangenheit passiert“ sei. Im Laufe des letzten Jahres sei sie zum Christentum konvertiert und gläubig geworden (vgl. OZ 8, S. 10). Ihre politische Betätigung im Iran erwähnte die BP nur wie folgt: „Eine Zusammenfassung, woran ich mich erinnern kann, ist es, dass ich im Iran Atheist war und an Demonstrationen gegen das Regime in der Bewegung ‚Frau, Leben, Freiheit‘ teilgenommen habe und bedroht wurde und geflohen bin.“ (vgl. OZ 8, S. 10 f). Weitere Ausführungen zu ihrer im Verfahren vor dem BFA als ausreisekausales Fluchtvorbringen angegebenen politischen Betätigung im Iran traf die BP im Rahmen ihrer freien Erzählung vor dem erkennenden Gericht nicht.
Über näheres Befragen durch das erkennende Gericht erwiesen sich die Angaben der BP zu ihrer politischen Betätigung im Iran als weitgehend unbestimmt und vage: Im Gegensatz zu ihrer Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 76: „Das erste Mal nahm ich am 28.09.2022 an einer Demonstration teil.“) konnte die BP nun keinerlei Ausführungen mehr darüber treffen, wann sie zum ersten Mal an einer Demonstration im Iran teilgenommen habe: „So, wie ich vorhin auch erwähnt habe, kann ich mich wirklich nicht genau erinnern.“ (vgl. OZ 8, S. 11). Die BP konnte auch in keiner Weise mehr angeben, wann sie zuletzt an einer Demonstration im Iran teilgenommen habe („Ich weiß wirklich nicht, wann es war.“; vgl. OZ 8, S. 12). Vor dem BFA hatte sie dahingegen noch angegeben: „Es gibt heute immer noch Demos gegen das Regime, aber meine letzte Teilnahme an den Demos war im November 2023.“ (vgl. AS 75). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr dazu in der Lage war, ihre Demonstrationsteilnahmen in zeitlicher Hinsicht einzugrenzen. Dies befremdet gerade angesichts des Umstandes, dass die BP dazu vor dem BFA relativ konkrete Angaben gemacht hatte und teilweise sogar bestimmte Tage genannt hatte. Es erhellt nicht, dass die BP innerhalb nicht einmal eines Jahres praktisch sämtliche Daten zu ihren Demonstrationsteilnahmen im Iran vergessen hätte, insbesondere, wenn ihre Demonstrationsteilnahmen mit einschneidenden Ereignissen, etwa der Tötung von Mahsa Amini in Zusammenhang gestanden wären, die zu landesweiten Protesten im Iran geführt hatten (vgl. AS 74). In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die BP in ihrer freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung erklärte, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, was in der Vergangenheit passiert sei, und ihre Konversion zum Christentum im letzten Jahr in den Vordergrund stellte, sich dagegen nur noch ganz summarisch auf ihre vor dem BFA vorgebrachte politische Betätigung im Iran bezog, entstanden beim erkennenden Gericht erhebliche Zweifel am inneren Wahrheitsgehalt des Vorbringen der BP zu einer politischen Betätigung im Iran.
Das Fluchtvorbringen der BP wies aber auch sonst Widersprüche und Ungereimtheiten auf:
Zunächst konnte die BP kaum nähere Angaben dazu machen, von wem die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, organisiert worden seien. Dazu gab sie lediglich an, dass sie Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sei – in diese habe sie ihr Freund XXXX eingeladen – und sie die Orte, Datum und Uhrzeit der Demos bekommen hätten, wobei sie hinzufügte: „Ich habe keine Ahnung, wo diese WhatsApp hergekommen sind.“ (vgl. AS 78). Die Frage, ob sie bei den Demonstrationen vermummt gewesen sei, beantwortete die BP im Verfahren in wechselnder Art und Weise: Hatte sie dies vor dem BFA für ihre Teilnahmen an Demonstrationen auf der Straße noch verneint (vgl. AS 78) und für ihre Demonstrationen am Universitätsgelände hingegen bejaht (vgl. AS 81), traf sie eine solche Unterscheidung vor dem erkennenden Gericht nicht mehr und beantwortete die Frage, ob sie bei den Demonstrationen vermummt gewesen sei, nunmehr pauschal mit „Ja.“ (vgl. OZ 8, S. 11). Sie habe nur als ein „einfacher Teilnehmer“ an den Demonstrationen teilgenommen (vgl. OZ 8, S. 12). Wie die Securitys an der Universität – bei dieser handle es sich um eine „sehr große Universität“ (vgl. AS 77; der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Universität XXXX über 20.000 Studenten hat, siehe XXXX – sie trotz ihrer Vermummung identifiziert hätten, erklärte die BP wie folgt: „Die Securities von der Uni sind jeden Tag da. Es sind immer die gleichen Personen und sie treffen immer die Studenten. Ich glaube nicht, dass es für sie so schwierig ist, Leute von [i]hrem Outfit zu erkenne[n].“. Auf Nachfrage des BFA, ob sie immer dieselbe Kleidung getragen habe, verneinte die BP dies und führte dazu lediglich aus: „[s]ie haben uns sicher wegen unseres Aussehens und unseres Styles gekannt“ (vgl. AS 81). Soweit die BP in diesem Zusammenhang auch ins Treffen führte, dass „jeder gewusst“ habe, dass sie Atheist sei und „sehr viele“ sie gekannt hätten (vgl. AS 78), ist dazu festzuhalten, dass die BP vor dem BFA ebenfalls angegeben hatte, dass sie nur einmal an der Universität erwähnt habe, dass sie Atheist sei (vgl. AS 87) und sich auf näheres Befragen dazu vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen darauf berief, dass sie sich „leider nicht mehr genau daran erinnern“ könne, worum es gegangen sei, aber sie dem Professor einfach gesagt habe, dass sie nicht daran glaube, was er sage (vgl. OZ 8, S. 17; siehe dazu auch die Ausführungen unten). Wie unten näher dargelegt, war dieses Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen, sodass auch nicht zu erkennen war, dass die BP an der Universität einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte, wodurch sie unter Beobachtung der Securitys gestanden wäre, zumal sie auch keine sonstigen Gründe hierfür anführte. Ob von den Demonstrationen an der Universität Fotos und Videos gemacht worden seien, schilderte die BP widersprüchlich: Hatte sie zunächst angegeben, dass aufgrund der Gefahr keine Fotos und Videos von diesen Demonstrationen gemacht worden seien, weil man durch diese Fotos und Videos in Gefahr wäre, vom Regime erkannt zu werden (vgl. AS 76), erklärte sie sodann hingegen, dass „von anderen Studenten Videos und Fotos gemacht“ worden seien und diese dann verhaftet worden seien (vgl. AS 81). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben änderte die BP ihr dahingehendes Vorbringen ab und erklärte nunmehr, dass es „auch Kameras an der Universität“ gebe und sie nicht gewollt hätten, dass „diese Kameras von der Universität“ Fotos und Filme von ihnen aufnehmen würden (vgl. AS 81). Darauf, dass sie einmal seitens der Securitys der Universität bedroht worden sei, indem ihr mitgeteilt worden sei, dass diese sie „an den Demos gesehen“ hätten und „bei der nächsten Teilnahme“ ihre Daten „an die Behörden weitergeben“ würden, wie noch vor dem BFA angegeben (vgl. AS 77), bezog sich die BP vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr, sondern führte nur noch allgemein aus, dass die Studenten überwacht würden und diese sie „auf diesem Wege“ identifiziert haben könnten (vgl. OZ 8, S. 12). Auch einen Zusammenhang mit der Festnahme ihres Freundes XXXX , der „alles“ über sie gewusst habe (vgl. AS 75), konnte die BP nicht glaubhaft machen: So erklärte sie dazu bloß, dass sie ca. eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise davon erfahren habe, dass dieser festgenommen worden sei. Die BP konnte zu den Gründen von dessen Festnahme keinerlei nähere Angaben machen und erklärte nur: „Das weiß ich nicht, sein Bruder hat mir nur gesagt, dass er festgenommen worden ist.“ (vgl. AS 79). Sie (die BP; Anm.) habe „selber gewusst“, dass er ( XXXX ; Anm.) „wegen der Teilnahme an Demos gegen das Regime festgenommen worden ist“ (vgl. AS 79). Auf näheres Befragen räumte dazu die BP schließlich ein, dass sie lediglich vermute, dass ihr Freund wegen seiner Demonstrationsteilnahmen festgenommen worden sei: „Es war eine Vermutung, und die Vermutung war auch richtig, denn danach haben sie auch nach mir gesucht.“ (vgl. AS 70).
Die Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden vermochte die BP ebenfalls nicht glaubhaft zu schildern: Hatte sie zunächst nur von einem Anruf gesprochen (vgl. AS 72), erklärte sie sodann über Aufforderung des BFA, die Verfolgungshandlungen darzulegen: „Ich habe Anrufe bekommen“ (vgl. AS 73). In der Folge sprach die BP wieder von einem Anruf, den sie von einer unbekannten Nummer erhalten habe (vgl. AS 75). Anschließend bezog sich die BP auf mehrere anonyme Anrufe (vgl. AS 78). Vor dem erkennenden Gericht war hingegen wiederum nur noch von einem Anruf die Rede (vgl. OZ 8, S. 12). Die übrigen Angaben der BP zu diesem Anruf erwiesen sich nur als oberflächlich. Auf die Frage, wann sie von den iranischen Behörden kontaktiert worden sei, konnte sie vor dem erkennenden Gericht – ähnlich wie zu ihren Demonstrationsteilnahmen – nur noch vage Angaben machen: „Ich möchte mich entschuldigen, dass ich keine genauen Angaben diesbezüglich machen kann, aber es war ca. ein Monat vor meiner Ausreise.“ (vgl. OZ 8, S. 12; vgl. demgegenüber noch ihre Angaben vor dem BFA: „Ich habe diesen Anruf gegen 14 Uhr bekommen.“ [vgl. AS 69]). Zum Anruf selbst führte die BP lediglich aus: „Ich wurde von einem unbekannten, anonymen Anrufer bedroht, mich ihnen in den nächsten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Am nächsten Tag waren zwei Personen vor meinem Haus. Diese haben mich gesucht.“ (vgl. OZ 8, S. 12). Bemerkenswert erscheint, dass die BP auch vor dem BFA in ihren Darstellungen von diesem Anruf niemals aus eigenem den Grund erwähnte, warum sie angerufen worden sei. Erst auf Nachfrage des BFA, warum sie wisse, dass die beiden Beamten aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen bei ihr gewesen seien, hatte die BP erklärt: „Sie haben mich angerufen und haben mir gesagt, dass sie mich bei einer Demonstration erkannt haben und ich habe 24 Stunden Zeit mich bei einer Polizeistation zu melden.“ (vgl. AS 83). Dass die Beamten ihr gegenüber geäußert hätten, sie bei einer Demonstration erkannt zu haben, hatte die BP bis dorthin noch mit keinem Wort erwähnt, wie ihre zuvor gemachten Angaben verdeutlichen: „Ich habe 30 Tage vor meiner Ausreise einen Anruf von einer unbekannten Nummer bekommen. Ich hatte nur 24 Stunden Zeit mich bei einer Polizeistation zu melden.“ (vgl. AS 72) sowie „Ich habe dann in weiterer Folge einen Anruf von einer unbekannten Nummer bekommen, und mir wurde mitgeteilt, dass ich [mich] innerhalb von 24 Stunden bei einer Polizeistation melden muss.“ (vgl. AS 75). Vor dem erkennenden Gericht erwähnte die BP – wie oben dargestellt – den Grund für den Anruf ebenfalls nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass die BP vor dem BFA noch angegeben hatte, dass die Beamten zwei Tage nach dem Anruf zu ihrer Wohnung gekommen seien (vgl. AS 75), nunmehr aber erklärte, dass dies bereits „[a]m nächsten Tag“ gewesen sei, wechselten auch ihre Angaben zur Person dieser Beamten. Hatte sie vor dem BFA in diesem Zusammenhang noch angegeben, dass sie „von Beamten der SEPA“ gesucht worden sei (vgl. AS 72), erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Beamten den Erzählungen ihrer Mutter nach „von ihrem Aussehen her den Basijis geähnelt“ hätten (vgl. OZ 8, S. 13). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der BP, wie nunmehr vorgebracht, die Beamten aufgrund ihres Erscheinungsbildes einer bestimmten Gruppierung zuordnen hätte können, hatte die BP vor dem BFA doch noch ausgeführt, dass die beiden Beamten „in Zivil“ zu ihrer Wohnung gekommen seien (vgl. AS 70). Das Gespräch der Beamten mit der Mutter der BP habe sich wie folgt gestaltet: „So, wie ich vorhin erwähnte, sie haben geläutet, sie fragten nach mir und meine Mutter erwiderte, dass ich nicht da bin.“ (vgl. OZ 8, S. 13). Warum die iranischen Behörden sie bei ihrer Großmutter nicht hätten finden können, konnte die BP nicht erklären: „Ich weiß es nicht. Ich habe mich bei meiner Großmutter versteckt.“ (vgl. OZ 8, S. 13). Darüber hinausgehende Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden gegen die BP wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Familie der BP habe in diesem Zusammenhang keine Schwierigkeiten bekommen (vgl. OZ 8, S. 11).
Die BP konnte aufgrund der dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten und aufgrund des Umstandes, dass sie ihr Fluchtvorbringen zu Demonstrationsteilnahmen im Iran im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht mehr aus eigenem schilderte, sondern sich stattdessen auf ein weitgehendes „Vergessen“ der Ereignisse berief – sodass eine glaubhafte Darstellung ihres Fluchtvorbingens zu verneinen war – eine Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Iran nicht glaubhaft machen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die BP im Iran in der behaupteten Weise politisch betätigt hätte, haben sich schließlich auch sonst nicht ergeben: So war insbesondere nicht erkennbar, dass die BP die behauptete politische Betätigung nach ihrer Ausreise aus dem Iran weiter fortgesetzt hätte, zumal sie erst Jahre danach erstmals an Demonstrationen in Österreich teilnahm (siehe dazu die Ausführungen unten).
Es war daher – im Ergebnis – zu der Feststellung zu gelangen, dass die BP im Iran nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt wurde.
Zur politischen Betätigung in Österreich:
Im Schriftsatz vom 04.03.2026 führte die BP aus, am XXXX in XXXX an einer gegen das iranische Regime gerichteten Demonstration teilgenommen und Fotos hiervon auf Instagram geteilt zu haben. Diese Fotos seien in ihrem „Story-Highlight“ auf ihrem öffentlichen Profil bis heute sichtbar. Da in XXXX nur drei Demonstrationen stattgefunden hätten, habe die BP aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und einem Krankenstand nur an der Demonstration am XXXX teilnehmen können (vgl. OZ 7 samt Beilagen). Die drei vorgelegten Fotos zeigen die BP mit einer bzw. zwei iranischen Fahnen mit dem Löwen (vgl. OZ 7, Beilagen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BP an, an zwei Demonstrationen in XXXX teilgenommen zu haben (vgl. OZ 8, S. 14). Die erste sei am XXXX und die zweite am letzten Samstag ( XXXX ; Anm.) gewesen. Zu ihrer Rolle bei den Demonstrationen in Österreich befragt, gab die BP an: „Ich habe einfach nur teilgenommen.“ (vgl. OZ 8, S. 14). Demonstrationen organisiert habe sie nicht (vgl. OZ 8, S. 14).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die BP aufgrund ihrer beiden Demonstrationsteilnahmen in Österreich in den Fokus der iranischen Behörden gerückt wäre, bestehen nicht. Die BP verneinte auch, dass sie aufgrund ihrer politischen Betätigung in Österreich jemals bedroht wurde (vgl. OZ 8, S. 15). Vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Iran, wonach eine Rückkehrgefährdung vom Profil der Person abhängt und keine Fälle bekannt sind, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise in den Iran Probleme gehabt hätten (vgl. LIB Iran, S. 227), ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund ihrer zweimaligen Teilnahme an Demonstrationen in Österreich – konkret in XXXX – auf die BP aufmerksam geworden wären. Der BP kam bei den Demonstrationen als einfacher Teilnehmer keine hervorgehobene Rolle zu und ist nicht erkennbar, dass sie innerhalb der Protestbewegung eine exponierte Stellung einnehmen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass die iranischen Behörden gleichsam sämtliche (einfachen) Teilnehmer an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Ausland weltweit systematisch ausforschen und identifizieren würden. Der Berichtslage (vgl. etwa LIB Iran, S. 226) ist auch kein weitreichender oder gar flächendeckender Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie zur Identifizierung von an Demonstrationen im Ausland teilnehmenden Personen zu entnehmen, was darauf schließen lassen würden, dass durch den Einsatz derartiger Methoden (auch nur vereinzelt) an Demonstrationen teilnehmende Personen identifiziert würden. Vielmehr ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich die iranischen Behörden sich vor allem auf Vereinigungen fokussieren; die Teilnahme an Straßenprotesten steht weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (vgl. LIB Iran, S. 223). Dem individuellen Vorbringen der BP sind ebenfalls keine Indizien dafür zu entnehmen, dass ihre Demonstrationsteilnahmen in XXXX durch die iranischen Behörden überwacht worden wären. Die BP verneinte auch, dass sie aufgrund ihrer politischen Betätigung in Österreich jemals bedroht worden wäre (vgl. OZ 8, S. 15). Angesichts der nur geringen Anzahl der von der BP besuchten Demonstrationen und der nur untergeordneten Rolle der BP ist es daher im Ergebnis nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass die iranischen Behörden in Kenntnis der Demonstrationsteilnahmen der BP in Österreich wären und diese im Falle einer Rückkehr aus diesem Grunde verfolgt würde.
Zu den Online-Aktivitäten der BP ist festzuhalten, dass sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie auf Instagram „Politisches“ gepostet habe. Der Profilname ihres Instagram-Profils laute „ XXXX “ (vgl. OZ 8, S. 14). Das Profil sei öffentlich und habe sie „sogar den blauen Haken gekauft“ (vgl. OZ 8, S. 14). Wann sie das erste Mal politische Inhalte gepostet habe, wisse sie nicht; sie habe nicht gepostet, sondern nur „Storys“ gemacht. Bisher habe sie – ihren Eigenangaben zufolge – insgesamt ca. 10- oder 15-mal politische Inhalte als Storys gepostet. Ihre Beiträge seien 24 Stunden sichtbar und würden sich dann automatisch löschen. Sie habe aber eine Story als „Highlight“ gespeichert (vgl. OZ 8, S. 14). Das Gericht konnte im Rahmen einer Einsichtnahme in das Instagram-Profil der BP feststellen, dass es sich hierbei um ein öffentliches Profil mit insgesamt XXXX Beiträgen und XXXX Followern handelt, wobei die sichtbaren Beiträge sich im Wesentlichen auf Computerspiele beziehen. Als „Highlight“ ist eine „Story“ aufrufbar, welche die BP bei einer Demonstrationsteilnahme in XXXX zeigt (vgl. OZ 8, S. 15). Weitere Beiträge mit politischem Inhalt waren auf dem Instagram-Profil der BP nicht einsehbar. Vollständigkeitshalber sei in diesem Zusammenhang noch festgehalten, dass das erkennende Gericht bei weiteren Einsichtnahmen bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neueren Beiträge auf dem Instagram-Profil der BP abrufen konnte.
Hinweise darauf, dass den iranischen Behörden dieses Instagram-Profil bekannt wäre bzw. sie dieses überwachen würden, liegen nicht vor. Das Instagram-Profil der BP ist einerseits zwar öffentlich einsehbar und ist im Profil unter dem als Profilnamen verwendeten Pseudonym, unter dem das Profil betrieben wird, der Name der BP angeführt, ferner zeigt das Profilbild die BP; anderseits kann bei der gegebenen, sehr niedrigen Anzahl von Followern nicht von einer nennenswerten Reichweite dieses Instagram-Profils ausgegangen werden. Darüber hinaus setzt sich dieses Profil im Wesentlichen mit Computerspielen und nicht mit Politik auseinander – so weist lediglich eine einzige derzeit abrufbare „Story“ einen politischen Zusammenhang auf. Generell sind die politischen Online-Aktivitäten der BP mit bisher nach Eigenangaben insgesamt lediglich 10 bis 15 „Storys“ sehr gering ausgeprägt. Ferner sind „Storys“ nur 24 Stunden abrufbar und werden danach automatisch gelöscht. Es ist daher derzeit, wie erwähnt, nur eine Story mit politischem Inhalt, die als „Highlight“ gespeichert wurde, auf dem Profil abrufbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass dem Instagram-Profil der BP eine solche Relevanz zukommen würde, sodass seitens der iranischen Behörden – welche nicht die Kapazitäten haben, alle Aktivisten im Exil zu überwachen – von einem derartigen Einfluss des Accountinhabers, den Diskurs mitzuprägen, ausgegangen würde, wodurch dieser für das Regime eine nennenswerte Priorität hätte (vgl. dazu LIB Iran, S. 228). Dass das Instagram-Profil der BP in das Blickfeld der iranischen Behörden gerückt wäre, ist somit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass es Fälle gegeben hat, in denen Personen aufgrund von Beiträgen mit geringer Reichweite Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden (vgl. LIB Iran, S. 229). Angesichts der sehr geringen politischen Online-Aktivitäten und Followeranzahl des Instagram-Profils der BP ist es jedoch nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass den iranischen Behörden dieses Profil zur Kenntnis gebracht wurde. Die BP brachte in diesem Zusammenhang auch keine Umstände vor, die dies nahelegen würden. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass im Falle der BP ein erhöhtes Risiko bestünde, bei einer Einreise in den Iran einer Kontrolle durch die iranischen Behörden unterzogen zu werden, zumal sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass Einreisende (bzw. Rückkehrer) gleichsam lückenlos einer Überprüfung ihrer Social-Media-Aktivitäten unterzogen würden. Wenngleich es zwar immer üblicher wird, dass Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen, findet eine routinemäßige Untersuchung der Aktivitäten von Rückkehrern den Länderberichten zufolge nicht statt (vgl. LIB Iran, S. 219). Auch wenn vor dem Hintergrund der jüngsten Proteste und des militärischen Konflikts von einer Intensivierung der Überwachung der iranischen Bevölkerung ausgegangen werden kann, sind gerade im Hinblick auf die BP angesichts ihrer kaum ausgeprägten politischen Online-Aktivitäten keine maßgeblichen risikoerhöhenden Faktoren zu erkennen, die zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr führen würden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass einer Rückkehrgefährdung der BP auch der Umstand entgegensteht, dass es der BP – gerade vor dem Hintergrund, dass ihre nur marginalen politischen Online-Aktivitäten kaum auf eine fortgesetzt zum Ausdruck gebrachte politische Gesinnung schließen lassen – möglich und zumutbar wäre, die (einzige) abrufbare politische Story auf ihrem Instagram-Profil aus den sichtbaren „Highlights“ zu entfernen oder zu löschen, um einer allenfalls möglichen Kontrolle durch die iranischen Behörden, z.B. bei der Einreise oder Checkpoints (vgl. LIB Iran, S. 109, 227), zu begegnen.
Es war daher – im Ergebnis – zu der Feststellung zu gelangen, dass die BP im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten zu befürchten hätte.
Zur bisherigen atheistischen Überzeugung und Hinwendung zum Christentum:
Die BP beschrieb ihre bisherige Religionsausübung im Iran bzw. ihre Abwendung vom Islam in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie folgt: „Bis zum 12. Lebensjahr habe ich alles, was die Eltern gemacht haben, beten, in die Moschee gehen, usw., nachgemacht. Dann, in der Schule und auf der Uni, habe ich Nachforschungen gemacht. Aufgrund meiner Nachforschungen und Dinge, die ich im täglichen Leben gesehen habe, wurde ich Atheist, bzw. jemand, der vom Islam abgeneigt ist.“ (vgl. OZ 8, S. 16). Auf die konkrete Frage des erkennenden Gerichtes, wann und in welcher Situation sie das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden und warum der Islam für sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, gab die BP – anstatt ihre persönlichen Beweggründe für ihre Abwendung vom Islam darzulegen – ganz allgemein und oberflächlich gehalten an: „Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wann diese Abwendung stattgefunden hat. Aber im Großen und Ganzen war der Islam mit meinem Charakter nicht vereinbar.“ (vgl. OZ 8, S. 16). Über Befragen durch ihre Rechtsvertretung, inwiefern der Islam nicht mit ihrem Charakter vereinbar gewesen sei, gab die BP – wiederum nur ganz abstrakt und ohne Bezug zu ihrer eigenen Person bzw. ihrem Charakter – an, dass im Islam Auge um Auge, Zahn um Zahn herrsche, aber im Christentum gelehrt werde, dass man „sogar seinem Feind gegenüber sich gut und freundlich zu benehmen hat“ (vgl. OZ 8, S. 29). Dass die BP gerade den biblischen Grundsatz des „Auge um Auge“ ins Treffen führte, um zu erklären, dass der Islam nicht mit ihrem Charakter vereinbar gewesen sei, erscheint nicht nachvollziehbar, wobei die BP aber ohnedies keine weiteren – konkreten – Ausführungen dazu traf, sondern sich ihre Antwort auf die gestellte Frage in der bereits zitierten, eher holzschnittartig wirkenden Gegenüberstellung von Islam und Christentum erschöpfte. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wie sie Atheist geworden sei und über Aufforderung, ihre Gründe dafür ausführlich darzulegen, führte die BP aus: „Ab meiner Schulzeit und auf der Uni habe ich mich mit Gott und dem Islam auseinandergesetzt. Ich habe mich mit der Philosophie, mit Erzählungen bzw. mit Geschichten über Gott, über das Verhalten der staatlichen Verantwortlichen und über Dinge, die vom Islam den Muslimen aufgezwungen wurden, auseinandergesetzt. Außerdem bin ich draufgekommen, dass Menschen ihre Religion nicht frei wählen dürfen. Wer auf die Welt kommt, ist automatisch Muslim oder Muslima. Ab diesem Zeitpunkt glaubte ich an nichts, was Gott hieß und bin Atheist geworden. Leider hatte ich damals, zu dieser Zeit, nicht Jesus Christus kennengelernt.“ (vgl. OZ 8, S. 16). Dieses weitgehend abstrakt gehaltene Vorbringen lässt kaum konkrete persönliche Überlegungen erkennen, welche die BP dazu veranlasst hätten, sich vom Islam abzuwenden und eine atheistische Haltung einzunehmen, zumal sie im Grunde nur pauschal auf eine Auseinandersetzung „mit Gott und dem Islam“ verwies und auch eine Auseinandersetzung „mit der Philosophie“ oder „Erzählungen bzw. mit Geschichten über Gott“, „über das Verhalten der staatlichen Verantwortlichen“ und über „Dinge, die vom Islam den Muslimen aufgezwungen wurden“ nur andeutete, ohne diese näher zu konkretisieren. Einen Konnex zu ihrem eigenen Leben stellte die BP nicht her. Bemerkenswert erscheint, dass die BP an dieser Stelle ihre – vor dem BFA noch als ganz entscheidend vorgebrachte – Auseinandersetzung mit der Wissenschaft, beispielsweise mit der Biologie oder der Entstehung der Welt (vgl. AS 74, 86), mit keinem Wort mehr erwähnte (siehe dazu auch die Ausführungen unten). Dies lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Überlegungen sich in der BP nun tatsächlich eine atheistische Überzeugung gebildet hätte. Über weiteres Befragen des erkennenden Gerichtes, was sie in der Schule oder an der Universität im Iran gelernt habe, sodass sie zur Überzeugung gelangt sei, dass das, was sie über Religion gelernt habe, nicht stimme (vgl. AS 86), führte die BP nur – mangels jeglicher Konkretisierung wiederum nur wenig aussagekräftig – aus: „Was gelehrt wurde und wie sie sich verhalten haben, da gab es keine Übereinstimmung. Das war ein Grund. Glaube ist eine innerliche Überzeugung. Das ist schwieriger zu erklären bzw. zu begründen, woran man nicht glaubt, als Gründe für den Glauben zu nennen.“ (vgl. OZ 8, S. 16). Was sie nun konkret gelernt habe, das sie schließlich zu einer atheistischen Überzeugung geführt hätte, legte die BP vor dem erkennenden Gericht damit nicht offen, sondern bezog sich nun vielmehr auf einen Widerspruch zwischen der Lehre und dem Verhalten. Inwiefern sie gerade der Umstand, dass die religiöse Lehre und das Verhalten der Menschen nicht übereinstimmen würden, zum Atheismus geführt habe, führte die BP allerdings ohnedies nicht aus und hatte dies auch vor dem BFA noch nicht ins Treffen geführt. Vor dem erkennenden Gericht erklärte sie dazu auf Befragen durch ihre Rechtsvertretung nur: „Wo im Islam steht, dass ein Mädchen wegen ein paar Strähnchen zu Tode geprügelt bzw. gefoltert werden muss.“ (vgl. OZ 8, S. 29). Auf abermalige Nachfrage des Gerichtes, was sie damals vom Atheismus überzeugt habe, antwortete die BP schließlich bloß: „So, wie ich auch vorhin erwähnte, bin ich deswegen Atheist geworden, weil ich vom Islam abgeneigt war. Mir blieb nichts anderes übrig, als Atheist zu werden. Ich hatte keine andere Wahl.“ (vgl. OZ 8, S. 16).
Das Vorbringen der BP zu ihrem Umgang mit Religion im Iran gestaltete sich widersprüchlich: Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA gab die BP unter anderem an: „Ich habe überall meine Meinung zu Gott und zur Religion erzählt. Jeder in meiner Familie und an der Uni hat gewusst, dass ich Atheist bin. Meine Freunde wussten auch alle Bescheid. Ich habe immer meine Meinung an der Uni den anderen mitgeteilt.“ (AS 73). Im weiteren Verlauf der Einvernahme ging die BP von diesem Vorbringen erkennbar ab und führte aus, „nur einmal in der Uni“ erwähnt zu haben, Atheist zu sein (vgl. AS 87). Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie öffentlich darüber gesprochen habe, Atheist zu sein und es sei eine einmalige Sache gewesen (vgl. AS 87). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vermochte die BP diesen einmaligen Vorfall – den sie nun aber wiederum als eine von mehreren Äußerungen darstellte – jedoch kaum noch zu schildern: „R: Wie sind Sie an der Universität mit Ihren Ansichten über Religion umgegangen? – BP: In den Unterrichtsstunden, in denen über die Religion gesprochen wurde, habe ich meine Meinung geäußert. Einmal hat sich ein Uniprofessor von mir beleidigt gefühlt, weil ich meine Meinung gegen den Islam äußerte. – R: Beschreiben Sie ausführlich, wie Sie im Unterricht mitgeteilt haben, dass Sie nicht an die islamische Religion glauben! – BP: Ich kann mich leider nicht genau daran erinnern, worum es ging. Ich sagte ihm einfach, dass ich nicht daran glaube, was er sagt.“ (vgl. OZ 8, S. 17). Das erkennende Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, dass der BP die öffentliche Kundgabe ihres behaupteten Atheismus im Religionsunterricht nicht weiter in Erinnerung geblieben wäre, sodass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft wirkt. Dass dieser Vorfall – über den Umstand hinaus, dass die BP aus dem Unterricht geworfen worden sei – Konsequenzen gezeitigt habe, verneinte die BP in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 8, S. 17), im Gegensatz zu ihrer Einvernahme vor dem BFA, in der sie noch angegeben hatte, dass der Lehrer ihr „gedroht“ habe, dass sie, wenn sie nochmals so etwas öffentlich sage, mit Konsequenzen rechnen müsse (vgl. AS 86). Probleme mit den Behörden aufgrund ihres Glaubens hatte die BP aber bereits vor dem BFA verneint (vgl. AS 87). Auf die Frage des Gerichtes, ob sie sich – abgesehen von dem geschilderten Vorfall im Unterricht – gegenüber anderen Personen im Iran – über ihre religiösen Ansichten geäußert habe, und über Aufforderung, dies bejahendenfalls ausführlich zu beschreiben, antwortete die BP: „Bei Demonstrationen, in der Familie, unter den Freunden, auf der Uni. Den Rest werde ich später erklären.“ (vgl. OZ 8, S. 17). Zur Erklärung aufgefordert, verwies die BP im Wesentlichen darauf, dass sie ihrer Familie mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr an den Islam glaube und die religiösen Rituale nicht mehr ausübe. In den Univorlesungen und unter den Studienkollegen habe sie auch „meine Meinung über Atheismus und Nichtglaube an Gott“ ihren Freunden mitgeteilt. Ferner verwies die BP auf ihre Teilnahme an Demonstrationen der „Frau, Leben, Freiheit“-Bewegung und darauf, dass im Islam nirgends stehe, dass ein Mädchen wegen Sichtbarwerdens von ein paar Haarsträhnchen aus dem Kopftuch Gewalt bis zum Tod erleiden müsse (vgl. OZ 8, S. 17). Auf Nachfrage des Gerichtes verneine die BP allerdings, dass sie im Iran öffentlich gegen den Islam aufgetreten sei (vgl. OZ 8, S. 17). Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den iranischen Behörden wegen ihrer religiösen Ansichten gehabt habe, beantwortete die BP wie folgt: „Vielleicht waren [sie] mir wegen meines Atheismus zu jener Zeit, als sie mich suchten, auf der Spur.“ (vgl. OZ 8, S. 18). Eingedenk des Umstandes, dass das Vorbringen der BP zu einer Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Iran nicht glaubhaft war (siehe dazu die Ausführungen oben) konnte nicht festgestellt werden, dass die BP im Iran aufgrund ihrer Religion verfolgt wurde.
Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der im Verfahren behaupteten bisherigen atheistischen Überzeugung der BP ist auch, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BFA – in welcher sie sich als Atheist bezeichnete (vgl. AS 63) und erklärte: „Ich glaube an keinen Gott und keine Religion. Ich bin ein freier Mensch und möchte gerne meine eigene Meinung behalten.“ (vgl. AS 87) – tatsächlich bereits regelmäßig eine christliche Kirche besuchte. So geht aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Pastors der XXXX XXXX , vom 05.03.2026 hervor, dass die BP die Kirche „seit etwa 12 Monaten sehr regelmäßig besucht.“ (vgl. OZ 8, Beilage). Auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Pastor der BP, XXXX , gab an, dass die BP die Gemeinde seit ca. einem Jahr besuche (vgl. OZ 8, Beilage Z1, S. 2). In Anbetracht des Umstandes, dass im Schreiben vom 05.03.2026 bereits ein sehr regelmäßiger Kirchenbesuch beschrieben wird, ist es nicht glaubhaft, wenn die BP dies abzuschwächen versuchte, indem sie angab, vor ihrer Einvernahme vor dem BFA nur ein- bis zweimal – und dies, weil sie von einem Freund zu einem dort stattfindenden iranischen Fest eingeladen worden sei – in der Kirche gewesen sei (vgl. OZ 8, S. 18), zumal sie schließlich damit konfrontiert, dass im Schreiben vom 05.03.2026 von einem sehr regelmäßigen Kirchenbesuch die Rede ist, nur anmerkte: „Das hat der Pastor ungefähr so geschrieben, 12 Monate.“ (vgl. OZ 8, S. 18). Auf Befragen, wann sie damit begonnen habe, regelmäßig die Kirche zu besuchen, konnte die BP keine näheren Angaben dazu machen (vgl. OZ 8, S. 18). Die von der BP angebotene Erklärung für den Besuch der Kirche – nämlich, dass sie dorthin gegangen sei, „um die Christen zur Diskussion herauszufordern“ – entbehrt angesichts des Umstandes, dass sich derartiges in ihrer gesamten Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nicht im mindesten widerspiegelt, sondern im Gegenteil vielmehr ein (noch dazu vor dem Hintergrund der behaupteten atheistischen Überzeugung) besonders unkritisches Herantreten der BP an die christliche Religion festzustellen war (siehe dazu auch die Ausführungen unten), jeglicher tragfähigen Grundlage. So gab die BP nur an: „Ich wollte ihnen zeigen, dass ich Recht habe und nicht sie. Aber dann habe ich verstanden, dass sie Recht haben und nicht ich.“ (vgl. OZ 8, S. 19). Auch der Zeuge XXXX wusste in seiner Einvernahme zu den Gründen befragt, warum sich die BP der Gemeinde angeschlossen habe, nichts davon zu berichten, dass die BP etwa in die Gemeinde gekommen sei, um die Mitglieder „herauszufordern“ (vgl. OZ 8, S. 2). Derartiges steht auch in einem krassen Widerspruch zu den Angaben der BP vor dem BFA, dass sie ihr Religionsbekenntnis vor den Mitbewohnern in der Unterkunft bewusst „verstecke“, weil sie wisse, wenn sie darüber spreche, „werde ich hinterfragt“ (vgl. AS 83). Dass sie – in diametralem Gegensatz dazu – tatsächlich gerade die Konfrontation mit Andersgläubigen gesucht habe (und zu diesem Zwecke gar eine Kirche aufgesucht habe), wie sie vor dem erkennenden Gericht darzustellen versuchte, lässt ihr Vorbringen zu ihrer religiösen Überzeugung und ihrem Umgang damit insgesamt als gänzlich inkonsistent und widersprüchlich erscheinen, sodass im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die BP in dieser Hinsicht vorbehaltslos gewillt ist, an der Feststellung des wahren Sachverhalts mitzuwirken, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit als belastet erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass sich die BP noch in der Beschwerde selbst als „Atheist“ bezeichnete, obwohl sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Wahrheit bereits regelmäßig eine christliche Kirche besuchte und seit Monaten auf die – nach einer insgesamt ca. achtmonatigen Taufvorbereitung schließlich am XXXX stattgefundene – Taufe vorbereitet wurde (vgl. die vorgelegte Taufurkunde [OZ 6] sowie OZ 8, S. 19, 23; OZ 8, Beilage Z, S. 3). In Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BP die Gründe, aus denen sie bisher eine atheistische Haltung eingenommen habe, vor dem erkennenden Gericht kaum darzulegen im Stande war, konnte nicht festgestellt werden, dass sie bisher eine atheistische Überzeugung hatte. Dass die BP weiterhin Atheist sei, brachte sie aber ohnedies nicht vor (vgl. OZ 8, S. 18), sondern gab im Beschwerdeverfahren an, dass sie nunmehr Christ sei (vgl. OZ 8, S. 9).
Die BP antwortete auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wann und warum sie sich dazu entschieden habe, sich dem Christentum näher zuzuwenden: „Seit Beginn meines Besuches beim Bibelkurs. Dort hat es angefangen.“ (vgl. OZ 8, S. 19). Den Grund für ihre nähere Zuwendung zum Christentum nannte die BP trotz entsprechender Fragestellung durch das Gericht nicht. In ihrer Antwort auf die Frage, warum sie als Atheist überhaupt einen Bibelkurs besucht habe, bezog sie sich wiederum darauf, dass sie „die Christen“ herausfordern habe wollen und fügte dem – ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Fragestellung – hinzu: „In der Heiligen Schrift, Matthäus 16,15 steht: Gott sagt, ihr werdet nicht mich wählen, sondern ich wähle euch aus.“ (vgl. OZ 8, S. 19). Abgesehen davon, dass die angegebene Bibelstelle nicht den von der BP angegebenen Inhalt aufweist (sondern es sich dabei vielmehr um das Christusbekenntnis des Petrus handelt), erhellt nicht, inwiefern die BP, die ihrem Vorbringen zufolge Atheist gewesen sei, ihre Entscheidung, einen Bibelkurs zu besuchen, von diesem Bibelzitat abhängig gemacht habe. Das erkennende Gericht gewann vielmehr den Eindruck, dass die BP in ein Bibelzitat auswich, weil sie schlicht keine plausible Erklärung für ihren unvermittelten Gesinnungswandel angeben konnte. In gleicher Weise vermochte die BP kaum konkret zu erklären, was inhaltlich ihr Interesse am Christentum geweckt habe, sodass sie sich näher damit beschäftigt habe: „So, wie ich vorhin auch erwähnte, Gott wählt Sie und nicht Sie Gott. Das Lesen der Heiligen Schrift, Gespräche mit Bruder XXXX und die Auswirkungen der Kirche in meinem Leben, führten zu meiner Wahl. Wenn Sie jetzt mehr darüber wissen möchte[n], kann ich Ihnen mehr erzählen.“ (vgl. OZ 8, S. 19 f). Erst über Aufforderung durch das Gericht gab die BP folgende – allerdings wiederum weitgehend abstrakt und allgemein gehaltene – Erklärung: „Bruder XXXX war ausschlaggebend für meinen Glauben und hat eine große Auswirkung auf meinen Glauben gehabt. Außerdem, der Unterricht der Heiligen Schrift. Die Kirche war auch eine große Hilfe und war sehr ausschlaggebend für mein Leben, beispielsweise habe ich sonntags frei genommen, damit ich an den Bibelkursen und den Gottesdiensten in der Kirche teilnehmen kann. An diesen Tagen, nach der Kirche, erfahre ich ein freies Gefühl, ein freies, gutes und ruhiges Gefühl. Ich bin sehr bescheiden und freundlich geworden, seitdem ich an diesen Kursen und an den Gottesdiensten teilnehme. Früher war ich jemand, der sich sehr schnell beleidigt fühlte, aber ich lernte von Jesus Christus, dass er wegen uns gekreuzigt wurde, litt. Wir müssen auch schwere Tage aushalten, damit wir Jesus Christus verstehen können.“ (vgl. OZ 8, S. 20). Abgesehen davon, dass sie nach der Kirche „ein freies Gefühl, ein freies, gutes und ruhiges Gefühl“ bekomme und „sehr bescheiden und freundlich“ geworden sei, war diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, was inhaltlich das Interesse der BP am Christentum geweckt habe, zumal sie sich – was die Lehre des Christentums anbelangt – nur darauf bezog, dass sie von Jesus Christus gelernt habe, dass dieser wegen uns gekreuzigt worden sei und gelitten habe. Auf die Frage, was nun den Ausschlag dafür gegeben habe, dass sie sich dem Christentum hingewandt habe, und über Aufforderung, ihr Schlüsselerlebnis zu schildern, wenn es ein solches gegeben habe, machte die BP kaum nachvollziehbare Angaben: „Wenn Sie über die Liebe eine Erklärung abgegeben möchten, über die Liebe zur Mutter oder zu einer anderen Person, oder zu einem anderen Thema, können Sie Stunden darüber reden. Zusammengefasst, Glaube ist eine innere Herzenssache. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, kann ich Ihnen mehr darüber erklären.“ (vgl. OZ 8, S. 20). Eben dazu aufgefordert, erklärte die BP, dass es ein Gleichnis in der Heiligen Schrift gebe, das ihre Meinung „sehr auf sich lenkte“. Es handle sich um Lukas, Kapitel 15, das Gleichnis des verlorenen Sohnes. In der Folge gab die BP besagtes Gleichnis wieder und gab dazu an: „Dieses Gleichnis habe ich mit meinem Leben verglichen. Ich war derselbe verlorene Sohn, der zum Vater zurückkam, beichtete, wurde vom Vater nicht abgewiesen, sondern mit offenen Armen empfangen. Ich bin froh, dass ich heute ein Christ bin.“ (vgl. OZ 8, S. 20 f). Das Gericht erkennt zwar durchaus an, dass die BP in der Lage war, das Gleichnis vom verlorenen Sohn grundsätzlich korrekt wiederzugeben. Wie sie aber nun schließlich – durch den Vergleich mit ihrem eigenen Leben – zu den angegebenen Einsichten und letztendlich zu der Überzeugung gelangt sei, froh zu sein, dass sie heute ein Christ sei, stellte sie nicht dar und legte diesbezügliche Gedanken nicht offen. Gerade einen derartig tiefgreifenden Wandel von einem behaupteten Atheismus hin zu einer christlichen Überzeugung konnte die BP im Verfahren damit nicht glaubhaft darlegen. Auf Vorhalt ihrer Angaben vor dem BFA, dass sie sich während ihres Studiums mit Philosophie und Religion befasst und verstanden habe, dass sie nicht an eine übermächtige und starke Macht glaube (vgl. OZ 8, S. 21), vermochte die BP kaum zu erklären, warum sie jetzt an einen allmächtigen Gott glaube, sondern begründete dies nur mit dem Umstand, dass sie damals nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich ausreichend mit dem Christentum auseinanderzusetzen, „aber heute kann ich behaupten, dass ich mich genügend mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und an den himmlischen Vater glaube.“ (vgl. OZ 8, S. 21). Die dem behaupteten Wandel ihrer Überzeugung zugrunde liegenden Gedanken stellte die BP in keiner Weise dar. Eine – allenfalls auch mit Zweifeln oder Hinterfragen verbundene – Hinwendung zum Christentum war damit schlicht nicht zu erkennen. Exemplarisch sei angeführt, dass die BP vom erkennenden Gericht dazu befragt, warum sie nunmehr an die biblische Geschichte von der Erschaffung der Erde und Adam und Eva glaube, wo sie vor dem BFA hingegen noch auf ihre Beschäftigung mit der Wissenschaft verwiesen habe, zwar – wiederum durchaus zutreffend – die Schöpfungsgeschichte darstellte, mit der sie sich im letzten Bibelkurs befasst hätten (vgl. OZ 8, S. 21). Die vom Gericht erfragten Gründe dafür, warum sie nunmehr daran glaube, obwohl sie vor dem BFA gerade die Erschaffung der Erde und Adam und Eva für ihren behaupteten Atheismus ins Treffen geführt hatte (vgl. AS 74), legte die BP aber nicht dar, sondern erklärte bloß: „Meine Informationen bezüglich des Christentums und der Schöpfung der Erde sind nun vollständig.“ (vgl. OZ 8, S. 21).
Die BP vermochte damit – in einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens – ihre Motivation für eine Hinwendung zum Christentum nicht in schlüssiger Weise darlegen.
Zum religiösen Leben in Österreich:
Die BP besucht ca. seit März 2025 die freikirchliche Pfingstgemeinde „ XXXX “ (vgl. OZ 8, S. 22; OZ 8, Beilage Z, S. 2). Auf die Frage des Gerichtes, warum sie gerade zu einer protestantischen Kirche ging, antwortete die BP: „Ich wurde dort eingeladen und es ist die einzige christliche, Persisch-sprachige in XXXX , soweit ich weiß.“ (vgl. OZ 8, S. 22). Dass ihre Entscheidung, sich der genannten Gemeinde anzuschließen, von bestimmten religiösen Anschauungen getragen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BP keine religiösen Gesichtspunkte ihrer Entscheidung aufzeigte, sondern einzig auf den Umstand verwies, dass sie in diese Gemeinde eingeladen worden sei und diese Farsi-sprachig sei. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BP – wie oben ausgeführt – ihre Motivation für eine Hinwendung zum Christentum nicht schlüssig darlegen konnte, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum sie überhaupt eine Kirche aufsuchte, nachdem sie dazu eingeladen worden sei. Auf Nachfrage, warum sie sich für eine Pfingstkirche entschieden habe, gab die BP an: „Ich wurde zu einer Farsi-sprachigen Gemeinde eingeladen. Erst später habe ich erfahren, dass es sich dabei um eine protestantische Pfingstgemeinde handelt.“ (vgl. OZ 8, S. 22). Dass der Wahl ihrer Konfession eine Auseinandersetzung mit dem Christentum bzw. auch dessen Konfessionen vorangegangen wäre, ist nicht erkennbar. Es ist damit nicht sichtbar geworden, dass ihre Entscheidung für eine pfingstkirchliche Freikirche auf einem wohlbegründeten – auf einer bestimmten inneren Glaubensüberzeugung beruhenden – Entschluss fußen würde. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes, darzulegen, welche Unterschiede zwischen dem Protestantismus und anderen christlichen Konfessionen für sie persönlich wichtig und wesentlich seien und auch ausführlich zu erklären, warum, nannte die BP zwar zwei Unterschiede – die Anzahl der Sakramente und dass die Gläubigen im Katholizismus beim Priester, im Protestantismus aber bei Gott beichten und diesen um Vergebung würden. Warum gerade diese Aspekte des protestantischen für sie persönlich wichtig seien, legte die BP nicht dar, sondern erklärte nur: „Dieser Unterschied ist für mich sehr wichtig.“ (vgl. OZ 8, S. S 23). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der BP zwar der Begriff „Reformation“ nicht geläufig war, aber in einfachsten Grundzügen die Entstehung des protestantischen Glaubens erklären konnte, wobei ein gefestigtes Wissen oder gar eine nähere Auseinandersetzung allerdings kaum erkennbar waren. So war sich die BP etwa auch nicht sicher, wann die protestantische Kirche gegründet wurde und gab zunächst an, dass diese durch Martin Luther „ca. im Jahre 1950“ gegründet worden sei und korrigierte sich dann: „Über das Gründungsjahr bin ich mir nicht sicher. Es war nicht 1950, sondern ich glaube es war 1500-irgendwas. 1950 war vor 100 Jahren, das kann nicht sein.“ (vgl. OZ 8, S. 23). Wenngleich an das religiös-theologische Wissen eines Konvertiten keineswegs ein übertriebener Maßstab anzuwenden ist (und hier seitens des erkennenden Gerichtes auch keine konkrete Jahreszahl erwartet wurde), zeigen die Angaben der BP – insbesondere jene zu den Beweggründen für die Wahl ihrer Konfession – aber insgesamt kaum eine persönliche Identifikation mit der von ihr gewählten pfingstkirchlich-freikirchlichen Konfession. Dass etwa dem Fest Pfingsten eine besondere persönliche Bedeutung im Glaubensleben der BP zukommen würde, konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu die Ausführungen unten).
Die BP hat am XXXX nach einer ca. achtmonatigen Taufvorbereitung (vgl. OZ 8, S. 19, 23; OZ 8, Beilage Z, S. 3; Schreiben des Pastors XXXX vom 05.03.2026 [OZ 8, Beilage]) in der Gemeinde „ XXXX “ die Taufe empfangen (vgl. Taufurkunde [OZ 6]). Bei der Taufvorbereitung habe es sich hauptsächlich um die Bibelkurse gehandelt, aber einen Monat vor der Taufe habe es auch andere Vorbereitungen gegeben (vgl. OZ 8, S. 23). Zum Inhalt dieser Vorbereitungskurse befragt, führte die BP aus: „Es war ein Blatt mit zwei Seiten, das unterschiedliche Gebete auf jeweils einer Seite hatte. Eines von diesen zwei Gebeten war das Glaubensbekenntnis und auf der anderen Seite stand das Vater Unser, wodurch Jesus Christus seinen Jüngern lehrte, wie sie zu ihrem Gott beten. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen sagen, was darauf stand. Auf einer Seite stand Matthäus 6,9-13.“ (vgl. OZ 8, S. 24). In diesem Monat sei auch „sehr viel“ über die Taufe gesprochen worden (vgl. OZ 8, S. 24). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass vor der Taufe eine „Überprüfung“ in der Gemeinde stattfindet. Der Zeuge XXXX gab hierzu im Allgemeinen an, dass das Verhalten der Täuflinge beobachtet würde und eine Voraussetzung sei, dass die Kurse besucht und auftauchende Fragen gestellt würden. Das Verhalten und Benehmen der Täuflinge werde beobachtet und beurteilt. Es werde auch überprüft, ob sich die Täuflinge mit anderen über den Glauben unterhielten und ob sie ihre Familien darüber informiert hätten. Konkret in Hinblick auf die BP gab der Zeuge an, dass sich diese „sehr gut benommen“ hätte, in der Gemeinde behilflich gewesen sei und sich um die Reinigung gekümmert und die Gemeinde sogar finanziell unterstützt habe. Auch habe der Zeuge andere über die BP gefragt (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 3). Auf die Frage, warum sie sich habe taufen lassen wollen, traf die BP vor dem erkennenden Gericht vor allem allgemeine Ausführungen zur Taufe; persönliche Gedanken oder Überlegungen, welche in ihr den Wunsch, sich taufen zu lassen, hätten aufkeimen lassen, legte sie nicht offen. In ihrer Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Taufe für sie persönlich wiederholte die BP im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und erklärte: „Die Taufe bedeutet für mich persönlich eine neue Geburt. Ich wollte mich taufen lassen, um ein neues Leben zu erfahren.“ (vgl. OZ 8, S. 24). Über Aufforderung, detailliert ihre Eindrücke von ihrer Taufe zu schildern, schilderte die BP kaum ihre eigentliche Taufe, sondern erklärte an dieser Stelle wiederum, dass sie ein neues Leben habe erfahren wollen; sie habe gewollt, dass der Heilige Geist sich in ihr niederlässt und ihr „ein Leben mit dem Charakter Jesu Christi vorbereitet“. Das habe sie in einer Ansprache vor ihrer Taufe angekündigt. Weitere Angaben zu ihrer Taufe traf sie nicht, sondern gab stattdessen ihren Taufvers wieder (vgl. OZ 8, S. 24). Es erhellt nicht, dass die BP keine konkreteren Eindrücke von ihrer Taufe schilderte, sondern sich ihre Angaben wiederum hauptsächlich in abstrakten Ausführungen erschöpften – nämlich, dass sie „ein neues Leben erfahren“, ihre „Vergangenheit vergessen“ und „dass der heilige Geist sich in mir niederlässt“ gewollt habe – ohne dass sie auch nur auf einen dieser bloß angedeuteten Aspekte einging. Dies steht aber durchaus im Einklang mit dem oben erörterten Umstand, dass die BP kaum in der Lage war, ihre persönlichen Motive für ihren Taufwunsch begreiflich zu machen, sodass im Ergebnis kaum zu erkennen war, dass die Taufe für sie persönlich ein identitätsstiftendes Ereignis gewesen wäre.
Die BP besucht in der Gemeinde „ XXXX “ einen Bibelkurs (vgl. OZ 8, S. 24), wobei sie auch online an Kursen teilnimmt (vgl. OZ 8, S. 19, 21, 31). Das Gericht verkennt nicht, dass die BP in der Lage war, über den letzten Kurs und die darin besprochenen Inhalte zu erzählen sowie die von ihr gestellten Fragen wiederzugeben (vgl. OZ 8, S. 25). Auch der Zeuge XXXX bestätigte, dass die BP viele Fragen stelle (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 4). Warum die von ihr gestellten Fragen für sie persönlich wichtig gewesen seien, vermochte die BP allerdings nicht zu erklären, sondern gab nur an: „Ich habe sehr viele Fragen gestellt und es waren heiße Diskussionen. Das sind nur die zwei Fragen, an die mich noch erinnere.“ (vgl. OZ 8, S. 25). Diese kursorische Antwort der BP befremdet insofern, als es sich bei dem im Bibelkurs besprochenen Inhalt unter anderem um die Erschaffung der Welt gehandelt hat, welche die BP vor dem BFA noch für ihre behauptete atheistische Überzeugung ins Treffen geführt hatte (siehe dazu die Ausführungen oben). Die BP – welche in der Folge eine Frage zur Dreifaltigkeit wiedergab – erläuterte auch in dieser Hinsicht nicht, warum diese Frage für sie persönlich wichtig gewesen sei, sondern erklärte dazu bloß: „Nachdem ich mich über die Dreifaltigkeit über die Schriften erkundigte, ist mir klar geworden, was mit Dreifaltigkeit gemeint ist.“ und gab in der Folge einen Bibelvers wieder. Dieser Umstand fügt sich in das vom erkennenden Gericht über die BP gewonnene Bild ein, dass die BP zwar durchaus in der Lage ist, bestimmte religiöse Lehren des Christentums und Bibelzitate wiederzugeben, einen persönlichen Bezug dazu – diesen versuchte das Gericht mit den Fragen nach der persönlichen Wichtigkeit der gestellten Fragen für sie zu ergründen – konnte die BP aber nicht herstellen.
Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe, antwortete die BP: „Die wichtige Lektion, die ich von Christentum gelernt habe, ist es, dass die Gläubigen sich sogar ihren Feinden gegenüber freundlich verhalten und ihnen Gutes tun. Das habe ich auch probiert und bin Jesus Christus dankbar, dass er mir das in meinem Leben beigebracht hat.“ (vgl. OZ 8, S. 25). Diese mangels Bezügen zu ihrer eigenen Lebenspraxis eher wie ein Allgemeinplatz wirkende Antwort lässt nicht erkennen, dass – und wie – die BP aus innerer Motivation danach trachten würde, ihr Leben im christlichen Glauben zu gestalten, zumal die BP im Wesentlichen bloß kundgab, dass sie „auch probiert“ habe, sich „sogar ihren Feinden gegenüber freundlich“ zu verhalten und ihnen „Gutes“ zu tun. Eine tatsächliche lebenspraktische Bedeutung des christlichen Glaubens zeigte die BP damit nicht auf. Nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für sie, dessen Auswirkungen und die durch das Christentum bewirkte Veränderung ihres Lebens befragt, führte die BP Folgendes aus: „Schauen Sie, das Christentum habe ich für mich so beschrieben: Das Christentum ist wie eine Vater-Kind- oder Mutter-Kind-Beziehung, da Gott sich sowohl als Vater, als auch als Mutter bezeichnet und ankündigt. Er als Vater oder Mutter sagt uns: ‚Liebt Ihr mich, ich werde bis zum Ende mit euch sein und auf euch aufpassen.‘ Er empfiehlt eine Reihe Taten nicht zu machen und eine Reihe von Taten zu machen, deren Früchte wir in unserem Leben pflücken werden. Das ist das Christentum aus meiner Sicht.“ (vgl. OZ 8, S. 25). Auch diese Antwort der BP blieb vollkommen abstrakt und allgemein gehalten; eine ernsthafte Bedeutung des christlichen Glaubens für die Gestaltung ihres eigenen Lebens leuchtet dieser nicht hervor. Dies spiegelt sich auch in der Antwort der BP über Aufforderung durch das erkennende Gericht, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie sie diese lebe, wider: „Liebe, Bescheidenheit, Hoffnung und Glaube. Wir lernten von Jesus Christus, dass wir immer Hoffnung in uns tragen. Weiters lernen wir von Jesus Christus, dass wir mit dem Glauben an Jesus Christus das ewige Leben erhalten. Wir haben von Jesus Christus gelernt, so wie er es in seinem Leben praktizierte, auch den Feinden gegenüber gut zu sein. Es gibt ein sehr interessantes Beispiel in der Heiligen Schrift, das besagt: ‚Wenn jemand dir eine Ohrfeige auf eine Seite gibt, halte deine andere Seite hin, um auch dort geohrfeigt zu werden.‘ Jesus Christus lehrte uns das Beten, dass wir beichten für unsere Sünden, Gott gegenüber dankbar zu sein.“ (vgl. OZ 8, S. 26). Auch mit dieser Antwort, die wiederum keine Bezüge zu ihrer persönliche Lebensgestaltung erkennen lässt, vermochte die BP nicht darzulegen, dass – und wie – sie nun versuche, die angeführten Werte oder das erwähnte Beispiel Jesu Christi in ihrem eigenen Leben zu verwirklichen, sodass letztlich nicht sichtbar wurde, dass sie ihr Leben aus einer inneren Überzeugung heraus an christlichen Werten ausrichten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Zeugen XXXX blieben eher allgemein gehalten, zumal dieser im Wesentlichen angab, dass die BP anfangs „sehr gestresst“ gewirkt habe, ihr Jesus Christus aber „innere Ruhe“ gebracht und „ihr Leben geändert“ habe (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 4). Die BP selbst hatte sich – zu den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sie befragt – nicht auf die vom Zeugen angeführten Aspekte bezogen (vgl. OZ 8, S. 25). Auch die Antwort der BP auf die Frage, inwiefern die Bibel für ihren Lebensalltag wichtig sei, blieb wenig aussagekräftig: „Die Bibel ist Gottes Wort. Die gesamte Bibel kann man in einem Vers namens ‚Goldvers‘ zusammenfassen. Wenn ich mich nicht irre, ist es der Vers Matthäus 7,12, in dem gesagt wird: ‚Alles, was du dir wünscht, dass es dir passiert, wünsche es den anderen auch.‘ Über die Nummer des Verses bin ich mir nicht 100% sicher.“ (vgl. OZ 8, S. 27). Auf Nachfrage, wie sie versuche, die Lehren der Bibel in ihrem täglichen Leben umzusetzen, führte die BP nach Erläuterung der Fragestellung im Wesentlichen aus, dass sie ihre Kollegen am Arbeitsplatz unterstütze und gab dazu an, dass sie versuche, wenn ihre Kollegen nicht dazu kommen würden, die Tische zu putzen, an deren Stelle die Tische zu putzen. Ferner gab die BP an: „Wenn jemand in einem lauten Ton mit mir redet, versuche ich nicht böse zu sein. Ich versuche eine gute Beziehung zu ihm/zu ihr aufzubauen. Oder: In schwierigen Situationen geduldig zu sein und positiv in die Zukunft zu schauen, weil alles, was uns Gläubigen passiert, ist im positiven Sinne für uns bestimmt.“ (vgl. OZ 8, S. 27). Wenn die BP damit erklärte, dass sie sich (auf das Wesentliche zusammengefasst) im Umgang mit anderen Personen nett und hilfsbereit verhalte, vermochte sie mit diesen – kaum über die üblichen Umgangsformen in der Gesellschaft hinausgehenden – Verhaltensweisen eine spezifisch christliche Wertehaltung nicht darzustellen. Auch sonst blieb ihre Antwort eher phrasenhaft, etwa indem sie angab, „geduldig zu sein“ und „positiv in die Zukunft zu schauen“. Eine konkrete, durch den christlichen Glauben bei der BP bewirkte maßgebliche Verhaltens- und Einstellungsänderung ist damit letztlich nicht zu Tage getreten. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BP einen besonderen Stellenwert der Bibel in ihrem Glaubensleben ebenfalls nicht aufzeigen konnte. So erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung eine eigenständige Befassung mit der Bibel – außerhalb des Bibelkurses – nicht und erklärte erst nach Ende ihrer Befragung und Rückübersetzung der Verhandlungsschrift, dass sie zu ihrem Alltag ergänzen wolle, dass sie auch „selbst von der Bibel“ lese (vgl. OZ, S. 8).
Die BP besucht regelmäßig die Gottesdienste in der der Gemeinde „ XXXX “ (vgl. OZ 8, S. 24; OZ 8, Beilage Z, S. 2). Auf die Frage, warum sie regelmäßig die Gottesdienste besuche, gab die BP im Wesentlichen an, dass sie „durch das Beten zu Gott den Heiligen Geist“ in sich fühle. „Jeden Sonntag nach dem Gottesdienst in der Kirche habe ich das Gefühl der Befreiung, der Ruhe und der Leichtigkeit in mir.“ (vgl. OZ 8, S. 26). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes werden diese knappen Ausführungen dem eigentlich Beschriebenen kaum gerecht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die BP, der die Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für ihren Gottesdienstbesuch darzulegen, dabei lediglich kurz erwähnen sollte, durch das Beten den Heiligen Geist in sich zu fühlen, es aber bloß mit der Kundgabe dieses Umstandes bewenden lassen würde und keinerlei weitere Angaben dazu treffen würde, wenn sie bei Gottesdienstbesuch derartig tiefgreifende Gotteserfahrungen wie angegeben erleben würde. Gerade eingedenk des Umstandes, dass die BP während der gesamten mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung des Gebetes für ihr persönliches Glaubensleben mit keinem Wort erwähnte – lediglich der Zeuge XXXX gab an, dass die BP die Mitglieder der Gemeinde gebeten habe, für sie zu beten (vgl. OZ 8, S. 4), was die BP selbst aber wiederum nicht zur Sprache brachte – wirken diese Angaben der BP nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die von der BP angegebenen Gefühle nach dem Gottesdienst, hinsichtlich derer es die BP bei einer bloßen Aufzählung beließ, sodass sie nicht glaubhaft vermitteln konnte, dass sie davon emotional berührt wäre. Wenn die BP zu einer Funktion oder bestimmten Aufgabe in der Kirche befragt angab, dass sie freiwillig in der Kirche reinige (OZ 8, S. 24, 28; siehe auch das Schreiben des Pastors XXXX vom 05.03.2026 [OZ 8, Beilage]) ist dieser Dienst in der Kirche anzuerkennen; dass sie ihre Reinigungstätigkeiten allerdings als eine wesentliche Ausprägungsform der christlichen Glaubensausübung betrachten oder diesen eine besondere Bedeutung beimessen würde, brachte sie nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Den Kontakt zu den anderen Gemeindemitgliedern außerhalb der Gemeinde beschrieb die BP nur kursorisch: „Wir waren gemeinsam bei den Demos. Bei den christlichen Anlässen bzw. Festen kochen wir gemeinsam. Wir feiern.“ (vgl. OZ 8, S. 26). Bestimmte religiöse Themen, über die sie mit den anderen Gemeindemitgliedern spreche, gab die BP – trotz entsprechender Fragestellung des Gerichtes – nicht an, sondern erklärte nur, dass sie einer namentlich genannten Person ihre „Fragen über das Christentum“ stelle und „gerne die Macht des Wortes bzw. die Redegewandtheit von ihm lernen“ wolle (vgl. OZ 8, S. 26). Auch der Zeuge XXXX konnte zum Kontakt der BP mit anderen Mitgliedern der Gemeinde nur wenige konkrete Angaben machen und nannte zwei Personen, mit denen die BP seines Wissens nach in – teilweise regem – Kontakt stehe (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 4). Sein eigener Kontakt zur BP erfolge an den Sonntagen und bei gelegentlichen Anrufen unter der Woche, wobei die vom Zeugen darstellten Themen, über die er mit der BP spreche, sich weniger auf christliche Inhalte im engeren Sinne als beispielsweise auf das seelische Befinden der BP vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran und deren Familie im Iran beziehen (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 3). Die BP selbst erwähnte diese Telefonate mit dem Pastor nicht. Damit konnte zwar durchaus angenommen werden, dass die BP Kontakt mit anderen Mitgliedern der Gemeinde hat. Dass ein religiöser Austausch mit den anderen Gemeindemitgliedern für ihr Glaubensleben besonders bedeutungsvoll – oder gar ein wesentlicher Bestandteil desselben – sei, ist in Anbetracht ihrer Angaben und jener des Pastors aber nicht hervorgekommen.
Hervorzuheben ist, dass die BP das Osterfest als das nächste Fest, dass sie feiern werde, angeben konnte. Gleichwohl sich ihre Angaben dazu, wie sie dieses Fest feiern werde, darauf beschränkten, dass sie angab: „Wir feiern und kochen zusammen.“, konnte sie die Bedeutung des Osterfestes erklären, wenngleich sie auf die von erkennenden Gericht gestellte Frage, warum es ihr ein Bedürfnis sei, dieses Fest zu feiern, keine persönlichen Bezüge herstellte (vgl. OZ 8, S. 26). In ähnlicher Weise war die BP in der Lage, den Inhalt des Festes Pfingsten in Grundzügen zu erklären (vgl. OZ 8, S. 27). Auf die Frage, warum Pfingsten für sie persönlich wichtig sei, antwortete die BP allerdings nur: „Daran habe ich noch nicht gedacht.“ (vgl. OZ 8, S. 27). Vor dem Hintergrund, dass die BP selbst Mitglied einer Pfingstgemeinde ist, lässt diese Antwort nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Bedeutung der christlichen Feste für ihr persönliches Glaubensleben schließen. Dass die BP den Bedeutungsgehalt der christlichen Feste in ihr eigenes Leben einordnen würde, ist damit kaum zu erkennen gewesen.
Schließlich war auch nicht ersichtlich, dass die BP einer Missionstätigkeit nachgehen würde: In der mündlichen Verhandlung erklärte die BP über Befragen durch das erkennende Gericht, dass sie versucht habe, ihre Familie zu missionieren. Abgesehen davon bekundete sie lediglich die Absicht, zukünftig „bestimmte Zentren zu besuchen oder auf der Straße Leute anzusprechen“; derzeit würde sie aber an ihrer Redegewandtheit arbeiten, damit sie andere Leute überzeugen könne (vgl. OZ 8, S. 27). Auch der Zeuge XXXX konnte zu einer Missionstätigkeit der BP keine näheren Angaben machen; soweit die BP ihm erzählt habe, habe sie es bei ihrer Familie versucht. Zu einer zukünftigen Missionstätigkeit gab die BP an, dass es in der Gemeinde üblich sei, dass sie auch auf der Straße andere auf sich aufmerksam machen und von sich überzeugen würden; aber so weit sei die BP noch nicht. Sie werde zwar für solche Aktionen mitgenommen, aber solange sie die Sprachgewandtheit noch nicht erreicht habe, werde sie nur dabei sein (vgl. OZ 8, Beilage Z, S. 4). Dass sich die BP gegenwärtig (im Sinne einer ernsthaften und fortgesetzten Missionstätigkeit) gezielt an die Öffentlichkeit wenden würde, ist damit nicht feststellbar. Es war folglich auch nicht zu erkennen, dass der Missionsgedanke zu einem Bestandteil der Identität der BP geworden wäre.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen steht für das erkennende Gericht – unter besonderer Berücksichtigung der Aussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen – fest, dass die BP sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Das Beweisverfahren hat insbesondere eine Identifikation der BP mit dem Christentum nicht ergeben. Dass die BP die Taufe empfangen hat und die Gottesdienste der Gemeinde besucht sowie an einem Bibel- und Onlinekurs teilnimmt, lässt nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht den Schluss zu, dass der christliche Glaube zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden wäre, weil sie einen ihrer inneren Überzeugung entspringenden Willen, nach dem christlichen Glauben zu leben, nicht glaubhaft machen konnte.
Zur Situation der BP im Fall ihrer Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Identifikation mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würde. Das erkennende Gericht geht aufgrund der dargestellten Erwägungen vielmehr davon aus, dass die BP die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer Scheinkonversion aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat.
Einer Gefahr der Verfolgung der BP steht entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten der BP in Österreich erlangt hätten. Soweit die BP vorbrachte, dass die „Beweismittel und Belege zu meiner Konversion […] öffentlich auf der Homepage der Gemeinde zu sehen“ seien und sich darauf bezog, dass auf dem Instagram-Account der Gemeinde die Aufnahme von ihrer Taufe an ihrem Tauftag gepostet worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Einsichtnahme in das Instagram-Profil mit dem Profilnamen „ XXXX “ ergeben hat, dass dieses Instagram-Profil über insgesamt XXXX Beiträge und XXXX Follower verfügt. Das erkennende Gericht nahm in das von der BP angegebene Posting Einsicht und stellte dabei fest, dass dieses XXXX Likes und XXXX Kommentare aufweist. In diesem Posting wird ein Foto der BP bei der Taufe für wenige Sekunden eingeblendet. Weitere Bezugnahmen auf die BP sind nicht ersichtlich (vgl. OZ 8, S. 29). Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten fokussierten (vgl. LIB Iran, S. 141). Aufgrund des Umstandes, dass in einem auf Instagram abrufbaren Posting ihrer Gemeinde ein Foto von der Taufe der BP in Österreich für wenige Sekunden eingeblendet wird, kann jedoch noch keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch die iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeleitet werden. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass gepostete Fotos grundsätzlich von den iranischen Behörden ausgewertet werden können und es Fälle gegeben hat, in denen Personen aufgrund von Beiträgen mit geringer Reichweite Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden (vgl. LIB Iran, S. 140 f). Aus den Länderberichten ergibt sich hingegen nicht, dass die iranischen Behörden gleichsam sämtliche Social-Media-Profile von (farsisprachigen oder sonstigen) Kirchen bzw. christlichen Gemeinden im Ausland weltweit in einer Weise systematisch überwachen würden, dass sie die dort veröffentlichen Postings solcherart umfassend analysieren würden, dass sie praktisch alle darin vorkommenden Personen – selbst dann, wenn diese nur wenige Sekunden vorkommen und sonst nicht weiter auf diese Bezug genommen wird – dahingehend überprüfen würden, ob es sich hierbei allenfalls um iranische Staatsbürger, welche zum christlichen Glauben konvertiert sind, handeln könnte und diese für den Fall einer Rückkehr in den Iran registrieren würden. Auch wenn das Instagram-Profil des „ XXXX “ keine gänzlich zu vernachlässigende Followerzahl aufweist, ist es vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Posting selbst mit insgesamt XXXX Likes und XXXX Kommentaren keine nennenswerte Resonanz erfahren hat, nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass gerade dieses die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätte. Einer maßgeblichen Rückkehrgefährdung der BP steht auch entgegen, dass es sich bei dieser nicht um eine Person handelt, welche im Iran bereits als Konvertit in Erscheinung getreten oder dort den Behörden als Konvertit bekannt geworden wäre. In diesem Sinne ist den Länderberichten zu entnehmen, dass – wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte –, diese aller Wahrscheinlichkeit auch nicht verfolgt werden würde (vgl. LIB Iran, S. 140).
Abschließend ist zum Vorbringen der BP, dass sie die islamische Religion nicht praktiziert habe (vgl. AS 83), ausführen, dass den aktuellen Länderberichten zufolge der Besuch von Moscheen im Iran nicht weit verbreitet ist, verglichen mit anderen muslimischen Ländern, und Personen nicht per se als Atheisten betrachtet werden, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (vgl. LIB Iran, S. 128 f). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP eine atheistische Überzeugung nicht glaubhaft machen konnte (siehe dazu die Ausführungen oben), ist vor dem Hintergrund der Länderberichte im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der BP wegen einer Nichtausübung der islamischen Religion auszugehen, zumal die BP auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts im Iran aus diesem Grunde verfolgt wurde. Auf die Frage des BFA, ob sie aufgrund ihres Glaubens Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab die BP vielmehr an: „Nein, ich hatte niemals irgendwelche Probleme mit den Behörden aufgrund meines Glaubens.“ (vgl. AS 87).
Die BP konnte damit im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten hätte.
Hinsichtlich der Feststellungen zum aktuellen militärischen Konflikt wird auf die Ausführungen unter den Punkten II.2.3. und II.3.2. verwiesen.
2.3. Zu den Länderfeststellungen und maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte unter Berücksichtigung der Aktualität und Autoren der einzelnen Quellen.
Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und auswogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.
Die Beschwerde zeigte nicht auf, dass die herangezogenen Länderberichte unrichtig oder unvollständig wären, zumal sich diese ausführlich mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen, insbesondere mit der politischen Lage im Iran, der Sicherheitslage, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Teilnahme an Straßenprotesten und Online-Aktivitäten, sowie mit der Religionsfreiheit im Iran, insbesondere dem Abfall vom Islam und der Konversion zum Christentum, auseinandersetzen.
Die Länderberichte konnten den Feststellungen daher zugrunde gelegt werden.
Wenn im Schriftsatz vom 04.03.2026 (vgl. OZ 7) auf einen Zeitungsartikel vom 02.03.2026 zu den jüngsten Demonstrationen hingewiesen wird, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass „die auf den Kundgebungen versammelte iranische Diaspora in Österreich zahlreichen Berichten zufolge sehr genau von den iranischen Geheimdiensten beobachtet“ werde, ist dazu festzuhalten, dass sich die vom erkennenden Gericht herangezogenen Länderberichte zum Iran ausführlich und differenziert mit der Gefährdungslage von exilpolitisch tätigen Personen auseinandersetzen (vgl. etwa LIB Iran, S. 222 ff). Soweit im Schriftsatz aus dem zitierten Zeitungsartikel der Schluss gezogen wird, dass „aufgrund der gemeinsamen Militäroperation von Israel und den Vereinigten Staaten […] die Beobachtung der iranischen Diaspora in Österreich intensiver geworden“ sei, ist dem zu entgegnen, dass mangels Quellenangaben im Zeitungsartikel nicht erkennbar ist, auf welche Berichte sich dieser bezieht, zu welchen Zeitpunkten diese veröffentlicht wurden, auf welche Quellen sich diese stützen und ob diese bereits den aktuellen militärischen Konflikt abbilden. Der zitierte Zeitungsartikel selbst enthält diesbezüglich und zu einer im Schriftsatz geltend gemachten Intensivierung der Beobachtung der iranischen Diaspora in Österreich keine weiteren Informationen.
Die getroffenen Feststellungen zu den Entwicklungen hinsichtlich des militärischen Konflikts im Iran beruhen insbesondere auf der Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran (Stand 15:30) vom 02.03.2026.
Eine entscheidungsrelevante Änderung hat sich auf Grundlage aller bekannten Informationen zur aktuellen Lage im Iran zwischenzeitlich nicht ergeben:
Den allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der aktuellen Medienberichterstattung zum Iran – beispielsweise zu der am 08.04.2026 zwischen den USA und dem Iran vereinbarten zweiwöchigen Waffenruhe (vgl. dazu https://orf.at/stories/3426232/) – ist keine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts zu entnehmen. So endeten Gespräche zwischen den USA und dem Iran in Islamabad ohne Einigung (vgl. dazu https://orf.at/stories/3426628/) und kündigte der US-Präsident daraufhin eine Blockade der Straße von Hormus durch die US-Marine an (vgl. dazu https://orf.at/stories/3426677/). Sowohl Iran als auch die USA nutzen den Waffenstillstand Berichten zufolge, um die eigenen Verteidigungs- und Angriffskapazitäten wieder zu stärken und veröffentlichten mehrere israelische Fernsehsender am 13.04.2026 Informationen, wonach sich die israelischen Streitkräfte auf weitere Kampfhandlungen mit dem Iran vorbereiten würden. Einem der Berichte zufolge würde Israel derzeit eine Entscheidung von US-Präsident Trump abwarten, den Konflikt wieder zu beginnen, um dann selbst wieder Militärschläge gegen iranische Energieinfrastruktur durchzuführen, die Iran zu einer Aufgabe seines Atomprogramms zwingen sollen. Mit Stand 13.04.2026 wird angenommen, dass die Blockade der Straße von Hormus der wahrscheinlichste Streitpunkt ist, der den Konflikt wieder anfachen und zu einem Bruch des Waffenstillstands führen könnte (vgl. dazu die Kurzinformation der Staatendokumentation „IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 15:30 Uhr)“ vom 13.04.2025. Am 15.04.2026 wurde berichtet, dass die USA Medienberichten zufolge die Verlegung Tausender weiterer Soldaten in den Nahen Osten vorbereiten würden (vgl. dazu https://www.n-tv.de/politik/12-12-Geopolitik-Expertin-USA-und-Iran-schaffen-Frieden-nicht-alleine-id30415311.html).
Vom 28.02.2026 bis zum 07.04.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) im Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder. Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (vgl. dazu die Kurzinformation der Staatendokumentation „IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 15:30 Uhr)“ vom 13.04.2025). UNHCR berichtet unter Berufung auf iranische Angaben von bis zu 3,2 Millionen temporär Binnenvertriebenen (vgl. dazu UNHCR, Emergency Flash Update #11, Middle East Situation, 9 April 2026).
Eine Beilegung des Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, sodass eine weitere Fortsetzung der landesweiten Angriffe auf den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen ist, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das BFA zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Der gegenständliche Antrag der BP war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AslyG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BP inhaltlich zu prüfen ist.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).
In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist wesentlich, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, mwN).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (vgl. z.B. VfSlg. 19.837/2013). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen ergeben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 21.09.2020, E 4288/2019, mwN).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung – die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert –, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/14/0906, mwN).
Die BP wurde im Iran nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt. Sie hat im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten zu befürchten.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass die BP bisher keine atheistische Gesinnung hatte und nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, sondern es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt. Es ist weder anzunehmen, dass der christliche Glaube zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden ist, noch dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten der BP in Österreich erlangt hätten.
Die BP konnte nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten hätte.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Die BP konnte damit keine Gefahr eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.
3.2. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Art. 1 des 6. ZPEMRK lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Art. 1 des 13. ZPEMRK lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Dabei reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist, sondern es bedarf einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Es bedarf einer – im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmenden – ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 13.01.2022, Ra 2021/01/0387; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungs-gerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH – zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/01/0387, mwN).
Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten.
Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten.
Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.
Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BP im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde.
Eine Abschiebung der BP in ihren Herkunftsstaat würde daher – im Ergebnis – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen.
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).
Aufgrund des Umstandes, dass der militärische Konflikt das gesamte Staatsgebiet betrifft, ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht möglich.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und BP andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).
Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattzugeben und der BP gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war der BP daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
3.3. Behebung der übrigen Spruchpunkte:
Da der BP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, konnten die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben und waren daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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