IM NAMEN DER REPUBLIK!
W247 1263438-3/48E
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 und am 06.03.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 7 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Z 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.07.2005, mit seiner damaligen Ehefrau, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Zu diesem wurde der BF am 25.07.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass er von 2000 bis 2003 mit seiner Frau in der Türkei gelebt habe und 2003 über Moskau nach XXXX zurückgekehrt sei. Sie seien am 14.03.2005 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Belarus nach Polen gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Zu seinem linken Auge befragt, gab der BF an, im Jänner 2000 „beim Kopf angeschossen“ worden zu sein, weshalb sein Auge „kaputt“ sei. In der Türkei habe der BF ein Glasauge bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er im September 2004 von Russen und XXXX -Leuten für 3 Monate eingesperrt worden sei. Gegen Bezahlung von USD 5.000,- sei der BF freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden im Jahr 2002 zwei russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Der BF sei auch geschlagen worden, dort würden alle geschlagen. Sein Cousin, XXXX , sei ebenfalls gemeinsam mit dem BF mitgenommen, jedoch bald freigelassen worden. Der Cousin des BF sei jedoch neuerlich festgenommen worden und werde er nun offiziell wegen des Anschlags auf eine russische Militärbehörde gesucht und der Tötung beschuldigt. Vermutlich bekomme sein Cousin lebenslänglich. Der BF habe Angst gehabt neuerlich mitgenommen zu werden.
2. Am 05.08.2005 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dem BF die Möglichkeit gegeben wurde zur beabsichtigten Vorgangsweise, nämlich der Zurückweisung des Antrags aufgrund der Zuständigkeit Polens, Stellung zu nehmen. Der BF sprach sich damals gegen eine Zuständigkeit Polens aus.
3. Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 12.08.2005 führte der BF zum Verlust seines Auges befragt aus, bei diesem Vorfall zu Hause gewesen zu sein. Im Hof seien Widerstandskämpfer gewesen, die gesagt hätten, der BF solle weggehen, sonst würden ihn die Russen umbringen bzw. quälen. Die Widerstandskämpfer, welche im Bezirk XXXX stationiert gewesen seien, hätten gesagt, sie würden den BF aus der Stadt bringen. Der BF habe ebendort gegessen und geschlafen. 12-15 russische Soldaten hätten sie ausspioniert und seien sie auf die russischen Soldaten gestoßen als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien. Es habe eine Schießerei begonnen, wobei sie ca., 40-50 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Nähe des BF hätten sich 3 Tschetschenen aufgehalten. Einer der Tschetschenen habe auf einen Russen geschossen, welcher über die Straße gelaufen sei. Der Russe sei gestürzt und habe der Tschetschene seine gesamte Munition auf die Füße des Russen verschossen, wobei er den Russen eigentlich in den Rücken treffen wollte. Der Russe habe eine kugelsichere Weste getragen, weshalb die Kugeln auf der Weste abgeprallt seien. Der Tschetschene habe den Russen jedoch zwischen Weste und Körper treffen wollen, deshalb habe er dem Russen in die Füße geschossen. Der Tschetschene habe gesagt, er würde sich die Waffe des Russen nehmen, müsse sich aber erst über dessen Tod vergewissern. Er habe die Waffe nochmals geladen und sei der BF ca. 40-50 Meter entfernt gestanden. Das Gewehr des Russen sei neben diesem gelegen und habe der BF gesehen, wie dieser das Gewehr genommen habe, sich auf die Seite gedreht habe und auf sie gezielt habe. Der BF habe dem Tschetschenen sagen wollen, dass der Russe schießen wolle und habe seinen Kopf zu ihm gedreht, wobei er in diesem Augenblick gespürt habe, dass eine Kugel durch sein linkes Auge eingetreten und aus der Nasenwurzel rechts ausgetreten sei. Es seien kriegerische Handlungen gewesen, weil der BF Tschetschene sei. Es reiche, wenn die Leute am Balkon stünden, da würden sie schon angeschossen.
4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 iVm 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
5. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.01.2006, Zl. XXXX , stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das ehemalige Bundesasylamt zurückverwiesen.
6.1. Am 25.09.2006 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, 2002 aus der Türkei nach Baku gefahren zu sein. Damals habe XXXX in den Medien verlautbart, dass alles in Ordnung sei. Das hätten sie geglaubt, sonst wären sie nicht nach Hause gefahren. Der BF habe Folgeerkrankungen, sein Auge träne ständig. Er sei ca. 5 Monate lang in Baku gewesen. Dann hätten sie beschlossen über Moskau nach Tschetschenien zu fahren. Wenn jemand nämlich von Baku nach Tschetschenien fahre, würden sie glauben, dass es Kämpfer seien, welche sich in der Türkei behandeln hätten lassen. In Moskau hätten sie bei der Verwandtschaft seiner Ehefrau gelebt. Der BF habe geglaubt, dass alles in Ordnung sei und habe nicht in den Westen fahren wollen.
6.2. Befragt dazu, ob er an Widerstandskämpfen beteiligt gewesen sei, führte der BF aus, weder gegen die Kämpfer, noch gegen die Russen zu sein. Von beiden Seiten könne man kein ruhiges Leben erwarten. An den Kämpfen habe sich der BF nicht beteiligt. Er habe nur Kontakt mit ihnen gehabt, als sie den BF festgenommen hätten und er verletzt worden sei. Das habe der BF auch bei seiner ersten Einvernahme gesagt. „Sie“ hätten auch ihr Haus (Anm.: das der Familie des BF) komplett zerstört. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Religion keine Probleme gehabt. Der BF sei Sportler gewesen und habe 2003, als er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, zu rauchen begonnen, damit er nicht auffalle. Zu trinken habe er nicht begonnen, doch sei er im Gefängnis gezwungen worden eine ganze Flasche Wodka auf nüchternen Magen zu trinken. Probleme mit Behörden habe der BF im Herkunftsstaat auch nicht gehabt. Als der BF festgenommen worden sei, habe er gewusst, dass sie ihn wieder festnehmen könnten, deshalb sei der BF ausgereist. Einem Gefangenen, mit welchem der BF inhaftiert gewesen sei, würden sie nach dem Leben trachten. Der BF vermute, dass dieser in Dagestan oder Russland inhaftiert sei, wenn er nicht schon umgebracht worden sei. In einem anderen Landesteil der Russischen Föderation hätte der BF keine Ruhe. Man würde ihn ausliefern, wenn er zurückkäme, zumal gesagt würde, dass der BF ein Kämpfer sei, weil ihm das linke Auge fehle.
6.3. In der Russischen Föderation verfüge der BF noch über 3 Halbbrüder. In Österreich sei sein „echter“ Bruder. Die Eltern des BF seien geschieden. Zu seinen Eltern habe der BF keinen Kontakt. Der BF habe immer wieder Probleme mit seinem Auge, weil es eitere. Als er in Österreich 2 Monate im Gefängnis gewesen sei, sei der BF deswegen auch untersucht und behandelt worden. Im Moment werde er nicht behandelt. Einmal sei der BF beim Arzt gewesen, doch sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Der BF habe eine Salbe erhalten, die nichts geholfen habe. 5 Mal sei er am Auge operiert worden, es werde von einer Salbe nicht gut.
7. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.05.2007, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 21.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
8. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft einen asylrelevanten Sachverhalt verwirklicht habe. Die maßgebliche Gefährdung des BF bestehe, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der Annahme der russischen Behörden, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung, sowie dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
9. Mit Urteil des BG XXXX vom 13.09.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
10. Mit einstweiliger Verfügung vom 02.02.2018, XXXX wurde dem BF die Rückkehr in die Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der Wohnung an welcher seine Tochter, seine Ex-Ehefrau und 3 weitere gemeinsame Kinder wohnhaft waren, für die Dauer eines Jahres verboten. Außerdem wurde dem BF aufgetragen das Zusammentreffen, sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter für die Dauer eines Jahres zu vermeiden.
11. Mit Urteil des LG XXXX vom 27.09.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
12. Mit Ladungsbescheid vom 13.02.2019 wurde der BF zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2019 geladen.
13.1. Am 13.03.2019 wurde der BF im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, perfekt Russisch und Tschetschenisch zu sprechen. Er sei soweit gesund und nehme das Medikament Tramadol. Das seien Schmerzmittel, welche der BF nehme, weil er Probleme mit der Wirbelsäule habe. Diese seien ihm vom Arzt verschrieben worden. Der BF verfüge über seine 4 Kinder im Bundesgebiet, XXXX , geb. im XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Der BF sei in einer Beziehung mit XXXX , geb. am XXXX , welche ihn auch zur Einvernahme begleitet habe. Der BF wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft oder welchen Aufenthaltstitel diese in Österreich habe. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen in XXXX . Am Wochenende würden sie zu ihr fahren, dort lebe ihre Tante. Seit einem Jahr seien sie zusammen und würden sie planen im Juli zu heiratet.
13.2. Zu seinen älteren Kindern habe der BF manchmal Kontakt. Sie seien schon erwachsen und meistens draußen. Den Kleinen sehe der BF etwa einmal in der Woche und zahle er auch Alimente. Für die älteren zahle der BF keine Alimente, weil sie schon über 18 Jahre alt seien. Für den jüngsten bezahle der BF etwa EUR 100,-. Als er nicht gearbeitet habe, habe der BF EUR 50,- bezahlt. Der BF arbeite bei den XXXX und verdiene zwischen EUR 1.600,- und EUR 1.700,-. Mit Überstunden verdiene er etwas mehr, EUR 1.500,- seien jedoch fast fix. Der BF wurde in der Folge von der belangten Behörde aufgefordert Gehaltszettel und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen. Den Arbeitsvertrag finde der BF gerade nicht, er müsse ihn von der Firma holen. Seit ca. 3 Monaten arbeite der BF bei den XXXX , er sei jedoch über eine Leasingfirma angestellt. Der BF habe sich direkt bei der Firma beworben, allerdings mit der Begründung, dass sein Gesicht nicht zum Unternehmen passen würde, eine Absage erhalten. Später sei er neuerlich bei der Firma gewesen, weil er einen Stempel für das AMS gebraucht habe. Dann hätten sie dem BF gesagt, er könne bei ihnen anfangen. Es sei eine gute Arbeit und nicht weit von der Stadt entfernt. Früher habe der BF 5 Jahre lang bei einer Stelle gearbeitet, die 30km entfernt gewesen sei. Befragt dazu, warum der BF in den letzten 2 Jahren nur tage- oder wochenweise einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keinen durchgehenden Job gehabt habe, sondern oftmals von Transferleistungen abhängig gewesen sei, vermeinte der BF einmal bei einer Firma für Bionahrung gearbeitet zu haben, wobei er als Urlaubsvertretung eingestellt worden sei und wieder gehen habe müssen. Es sei nicht die Schuld des BF gewesen, sie seien mit ihm zufrieden gewesen. Dann habe der BF bei einem Freund 3 Monate lang gearbeitet, die Firma habe jedoch die Zahl der Mitarbeiter gekürzt und habe der BF gehen müssen. Wenn er nicht arbeiten wollen würde, hätte er die letzten 10 Jahre durchgehend nicht gearbeitet, der BF versuche jedoch immer wieder eine Stelle zu finden. Befragt dazu, warum der BF nie einen Beruf erlernt habe, gab er an, nicht mehr 20 Jahre alt zu sein und zu Hause viel erlebt zu haben. 3 Monate lang sei er im Keller bei XXXX gewesen. Man könne sich gar nicht vorstellen, was dort alles passiere. Bei ihnen habe Krieg geherrscht, als der BF jung gewesen sei. Der BF sei 18 Jahre alt gewesen, als er erste Krieg begonnen habe und die Zustände hätten 10 Jahre lang angedauert. Deshalb habe der BF keinen Beruf erlernen können. Der BF habe im Krieg sein Auge verloren und sei seine Nase demoliert.
13.3. In Österreich habe der BF 2 ½ Monate lang einen Deutschkurs besucht, dort sei ständig darüber gesprochen worden, wie man einen Arbeitsplatz finde. Der BF habe keine Lust gehabt einen Kurs zu besuchen, in welchem man Deutsch als solches nicht lerne, sondern einem nur gezeigt werde, wie man eine Arbeitsstelle finde. Der BF habe einen Job gefunden und begonnen zu arbeiten. Dem BF sei gesagt worden, warum er in der Arbeit kein Deutsch gelernt habe. Er frage sich jedoch, wie das gehen solle, wenn fast alle Arbeitskollegen aus Kasachstan seien. Mittlerweile würden dort sogar Türken Russisch sprechen. Der BF habe einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 abgeschlossen. In der Folge stellte sich der BF selbst kurz auf Deutsch vor. Der BF arbeite, kehre dann nach Hause zurück und unterhalte sich mit seiner Lebensgefährtin. Dann gehe er schlafen und wieder arbeiten. Wenn der BF arbeite, bliebe ihm kaum Zeit für andere Dinge. Das Gute an der Arbeit sei, dass die Zeit so schnell vergehe, sodass man gar nicht bemerke, wenn wieder Freitag sei. Freunde habe der BF keine, er habe nur ein paar bekannte Tschetschenen. Seine einzige Freundin sei XXXX . In seiner Freizeit schaue der BF Filme, er möge amerikanische Filme.
13.4. Alle seine Verwandten seien in Tschetschenien. Der Vater des BF sei letztes Jahr verstorben, doch habe der BF nicht hinfahren können. Seit 14 Jahren sei er nicht im Herkunftsstaat gewesen. Seine Großmutter, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Onkeln habe der BF keine im Herkunftsstaat. Der Onkel des BF habe fliehen müssen, weil er von XXXX -Leuten verfolgt worden sei. Dieser habe in Polen einen Aufenthaltstitel bekommen. XXXX -Leute könnten einen überall finden, es habe auch Vorfälle in XXXX gegeben. Der in XXXX Erschossene habe den BF damals, als er im Keller festgehalten worden sei, bewacht. Der BF habe ihn auf dem Foto im Internet erkannt. Die Geschichte sei bekannt, die Täter seien weggelaufen, einige seien erwischt worden und würden jetzt in Haft sitzen. XXXX habe um Schutz bei den österreichischen Behörden angesucht, er habe gesagt, dass er beobachtet werde, jedoch keinen Schutz bekommen. Er habe auch um eine Waffentrageerlaubnis angefragt, diese jedoch auch nicht bekommen. Wenn man eine Person töten wolle, helfe es auch nicht eine Waffe zu tragen, weil der Angriff plötzlich geschehe, Hauptsache es gäbe einen Befehl aus Moskau. XXXX beseitige alle, die ihm Probleme bereiten könnten, auch eigene Leute. Er habe auch XXXX in einem arabischen Land töten lassen. Der BF verfüge über einen Bruder, mit welchem er mehrmals pro Woche telefonisch Kontakt habe, und 3 Halbbrüder, mit welchen er keinen Kontakt habe, im Herkunftsstaat. Seinem Bruder gehe es gut, dieser wohne bei der Mutter und arbeite in einem Geschäft. Der BF habe auch eine ältere Schwester im Herkunftsstaat, welche in Inguschetien arbeite. Sie komme aber zur Mutter des BF, wo sie dann gemeinsam Videogespräche führen würden. Der BF habe sehr viele Verwandte in der Russischen Föderation, manche würden in Moskau leben, manche zu Hause (Anm.: in Tschetschenien). Die Zeit habe sich jedoch geändert und stehe der BF mit ihnen nicht mehr so oft in Kontakt wie vor 20 Jahren. Mit seinem Cousin, XXXX , stehe der BF ebenfalls in Kontakt. Dieser sei seit 14 Jahren im Gefängnis und habe der BF gestern mit ihm gesprochen. Wenn sein Telefon nicht versteckt sei, könnte man sogar jetzt mit ihm sprechen. Sein Cousin habe 25 Jahre bekommen und sei der BF mit diesem zusammen festgehalten worden. Das sei dann eigentlich schon die Fluchtgeschichte. Sie seien beide gegen Geldzahlungen entlassen worden, aber der BF habe gleich zu seinem Cousin gesagt, dass er abhauen solle, sonst werde er erneut mitgenommen. So sei es dann auch gekommen. Als der BF davon erfahren habe, dass sein Cousin erneut festgenommen worden sei, habe er gedacht, sein Cousin werde auch über ihn etwas sagen, weshalb der BF sofort ausgereist sei. Am Tag nach seiner Ausreise seien Spezialbehörden ins Haus des BF gekommen und habe der BF im örtlichen Fernsehen gesehen, dass sein Cousin bereits festgenommen worden sei. Die Sache sei sehr ernst gewesen, mit Beweismitteln meine der BF. Er habe seinen Pass genommen und sei ausgereist. Der BF sei zuletzt 2005 in der Russischen Föderation gewesen.
13.5. Der BF könne nicht im Herkunftsstaat leben, dort würde er ins Gefängnis kommen. Die Behörden würden dort eine Zeit lang abwarten, bis jemand etwas mitteile und dann würden sie den BF festnehmen. Tschetschenien interessiere den BF überhaupt nicht, Kultur hin oder her. Der BF habe genügend eigene Probleme. Es sei besser in Österreich im Gefängnis zu sitzen. Sein Cousin habe ihm gezeigt, dass er nach seiner Festnahme aufgeschlitzt worden sei. Es sei in seine Brust und seine Wange geschnitten worden. Das könne sein Cousin bei einem Videoanruf bezeugen. Außerdem habe man versucht diesen im Gefängnis zu töten. Die Aufseher würden andere Gefangene dazu anstiften. Über 20 Mal sei mit einem Gegenstand auf seinen Cousin eingestochen worden, auch in den Hals sei jemandem gestochen worden. Der Cousin des BF sei 2 Monate lang auf der Intensivstation gelegen. Das Handy seines Cousins im Gefängnis sei versteckt, es sei reingeschmuggelt worden. Die Aufseher würden die Zellen durchsuchen und wenn das Handy gefunden werde, stecke man den Cousin des BF in den „Karzer“. Wenn sein Cousin die Möglichkeit dazu habe, schalte er das Handy ein, schalte es sofort wieder aus und verstecke es. Auch in Österreich würden Handys in Gefängnisse geschmuggelt. Wenn man Menschen etwas verbiete, würden sie nach anderen Wegen suchen, um an ein Handy zu kommen. Seitdem der BF den Brief bekommen habe, fühle er sich immer noch unwohl. Der BF sei nervös geworden. Er wäre bestimmt nicht so nervös, wie die anderen Tschetschenen, die mit solchen Pässen nach Tschetschenien fahren. Bei der Beerdigung seines Vaters letztes Jahr habe der BF nicht dabei sein können. Auch in einem anderen Teil Russlands außerhalb Tschetscheniens, müsste der BF unter ständiger Angst leben. Auch hier habe der BF Angst, sich irgendwo zu bewegen.
13.6. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, führte der BF aus, es sei die Geschichte, die er bereits erzählt habe. Der BF sei im Keller von XXXX gewesen, wo sein Cousin auch gewesen sei. Sie seien entlassen worden, doch sei sein Cousin danach neuerlich festgenommen worden und habe eine lange Haftstrafe bekommen. Der BF habe es geschafft von dort zu fliehen. Wäre er nicht geflohen, würde er jetzt auch im Gefängnis sitzen. In XXXX sei der BF interviewt worden und habe auch ein Zeuge für den BF ausgesagt, ein Mann namens XXXX , welcher auch in diesem Keller gewesen sei. Dieser habe die Angaben des BF bestätigt. Man habe den BF gefangen genommen, weil man mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Als der BF festgenommen worden sei, sei der Name seines Vaters nicht richtig gesagt worden. Da sei dem BF klargeworden, dass jemand, der ihn nicht so gut kenne, mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Der BF sei auf das Schlimmste verprügelt worden und habe man ihn zwingen wollen, Schriftstücke zu unterschreiben, wonach er Panzerfahrzeuge gesprengt habe. Der BF habe nichts gesagt und kein Geständnis abgelegt. Menschen seien auf verschiedenste Arten gefoltert worden, auch mit Feuer. Man habe Menschen mit Bohrmaschinen in die Beine gebohrt und in einem Zimmer so groß wie das Büro, ca. 12m², 30 Menschen eingesperrt. Täglich hätten alle Menschen aus dem Zimmer gemusst und habe XXXX persönlich die Menschen geschlagen. Man habe gesehen, dass sie Spaß dabei gehabt hätten. Alle seien froh darüber gewesen, wenn er nach Moskau reisen habe müssen.
Es sei richtig, dass der BF festgenommen und geschlagen worden sei, weil man ihn für einen Widerstandskämpfer gehalten habe. Ein fehlendes Auge sei ein Anzeichen dafür, dass man gekämpft habe. Selbst wenn der BF österreichischer Staatsbürger wäre und nach Tschetschenien fahren würde, würde er trotzdem umgebracht. Die Staatsangehörigkeit sei egal. Für sie gäbe es keine Gesetze. XXXX sei der Liebling von XXXX und seine Killermaschine. Der Nachbar des BF solle über Interpol in die Russische Föderation ausgeliefert werden. Dieser renne jetzt von einem Anwalt zum nächsten.
13.7. Im Falle seiner Rückkehr wäre der BF 100%ig mit Problemen konfrontiert. Bis zum heutigen Tag würden Polizisten fragen, wo der BF sei. Seit 14 Jahren sei der BF weg und werde nach 10 Jahren in der Russischen Föderation ein Verfahren eingestellt, wenn die Person nicht da sei. Aber in seinem Fall sei es nicht so. Immer wieder würde gefragt, wo der BF sei. Der Bruder des BF könne es bei einem Anruf nicht direkt sagen, aber er meine, dieselben Leute seien wieder da gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Der BF wisse schon, was sein Bruder meine. Außerdem habe der BF gesundheitliche Probleme, er werde das nicht mehr aushalten. Der BF habe vermutlich Probleme mit der Wirbelsäule aufgrund von Schlägen. Andere Probleme gesundheitlicher Natur habe der BF nicht, mit Ausnahme seiner Wirbelsäule. Man müsse sich vorstellen, dass man mit voller Wucht mit einem Knüppel geschlagen werde. Vor dem Krieg habe der BF Sport getrieben, sei gesund gewesen und werde es jetzt schlimmer. Der BF könne nicht normal sitzen, als ob seine Wirbelsäule nicht richtig sitze. Der BF gehe trotzdem zur Arbeit, er habe sich schon an die Schmerzen gewöhnt.
13.8. Befragt dazu, ob die Probleme mit welchen der BF im Falle einer Rückkehr konfrontiert wäre, aufgrund seiner Fluchtgeschichte bestehen würden, oder ob es neue Gründe gäbe, führte der BF aus, dass es die alten Probleme seien. Seitdem sei der BF nicht mehr zu Hause gewesen. Der FSB würde alle Adressen herausfinden. Folglich spricht der BF neuerlich über den Fall XXXX . Auf Vorhalt, dass es seit dem Jahr 2011 zu keinen Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gekommen sei, vermeinte der BF, warum dann nicht „alle zurückgeschoben worden seien“. Auch in Österreich laufe nicht alles reibungslos. Danach gefragt, was konkret passieren würde, wenn der BF in die Russische Föderation abgeschoben werde, gab der BF an, dass es darauf ankomme, wie viel Glück er habe. Wenn er Glück habe, bekäme er 25 Jahre Haft, wenn nicht, erwarte ihn der Tod.
13.9. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, führte der BF aus, dass die Urkundenfälschung total übertrieben sei. Sein Führerschein sei 3 Tage abgelaufen gewesen, er hätte ihn nun verlängern sollen. Das habe mit der Urkundenfälschung nichts zu tun. Nun habe der BF einen Führerschein ohne Beschränkung bekommen, wegen dieser Sache aber noch EUR 350,- an Strafe bekommen. Der BF verstehe nicht, warum. Neuerlich zur Urkundenfälschung befragt, vermeinte der BF in XXXX gearbeitet und sein Kennzeichen verloren zu haben. Er habe bei der Polizei eine Verlustanzeige gemacht und sei es ein Wunschkennzeichen gewesen, weshalb sei es dem BF wichtig gewesen. Er habe einfach ein Kennzeichen gemacht und unter die Windschutzscheibe gelegt. Der BF sei von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob es gefälscht sei. Er habe nein gesagt und angegeben, dieses bei XXXX für EUR 19,90,- gekauft zu haben. Die Polizistin habe ihn gebeten das Kennzeichen vorne an der Halterung anzubringen, was der BF gemacht habe. Sie habe ein Foto davongemacht und sei es so dargestellt worden, als wäre er die ganze Zeit damit gefahren. Der BF habe nicht beweisen können, dass es unter der Windschutzscheibe gelegen sei.
13.10. Zur Nötigung befragt und auf Vorhalt seiner Verurteilung, gab der BF an, Glück gehabt zu haben, weil er Recht gehabt habe. Es sei eine Gerichtsverhandlung ohne Zeugen gewesen. Der andere habe den BF geschnitten, sein Fahrzeug sei quer gestanden, darüber sage niemand etwas. Lenkerin sei die Frau gewesen, nicht der Mann, dieser sei nur daneben gesessen. Er sei von links gekommen und sei es eine Straße mit zwei Spuren gewesen, welche einspurig geworden sei. Es sei kein Reißverschlusssystem gewesen. Das gegnerische Auto hätte sich einordnen sollen, habe dem BF die Weiterfahrt jedoch blockiert, indem dieser sein Auto quergestellt und den BF nicht weiterfahren habe lassen. Der BF habe ihn gefragt, ob er es eilig habe und habe der andere dem BF dann den Stinkefinger gezeigt. Wenn der BF weitergefahren wäre, wäre es zu einem Unfall gekommen und der BF hätte Recht bekommen, das sei vom Gericht ignoriert worden. Aus Respekt habe der BF den anderen trotzdem einordnen lassen, obwohl er ihm „Fuck you“ gezeigt hätte. In der Folge führte der BF weitere Details zum Vorfall aus und rechtfertigte sein Verhalten.
13.11. Befragt dazu, ob das Urteil des LG XXXX vom 27.09.2018 aus der Sicht des BF ungerecht sei, führte er aus, dass es immer so mit ihm geschehe. Der BF habe sich daran schon gewöhnt. Folglich machte der BF Angaben zu seiner im Jahr 2016 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung und rechtfertigte sich umfassend.
13.12. Der BF sei schon von Verwaltungsbehörden bestraft worden. Es komme schon vor, dass man etwas zu schnell fahre. Die Strafen habe der BF immer bezahlt. Der BF habe gesagt, er zahle kein Geld mehr für Anzeigen, weshalb er dorthin gegangen sei, um die Strafe abzusitzen. Der BF sei jedoch zu früh gekommen. Der BF wolle keine Strafen mehr zahlen, weil man hier nicht fair behandelt werde. Er sei dazu bereit die Strafe abzusitzen. Wenn der BF wirklich etwas angestellt habe, dann bezahle er. Hinsichtlich einer Verwaltungsstrafe wegen zu schnell Fahrens, gab der BF an, diese sei nach 2 Wochen rechtskräftig geworden. Später habe er von einem Anwalt erfahren, dass ihm nach 2 Wochen keiner mehr helfen könne. Der BF habe diese Strafe bezahlt. Damals seien seine Sprachkenntnisse noch nicht so gut gewesen. Obwohl der BF seine Strafen wegen zu schnell Fahrens bezahlt habe, sei die Polizei gekommen und habe ihm den Führerschein für 6 Wochen abgenommen. Der BF könne nicht sagen, wie oft er in den letzten 2 Jahren Verwaltungsstrafen bekommen habe. Einmal habe er ein Problem mit einer Versicherung gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF in den letzten 2 Jahren 16 Mal von der LPD XXXX bestraft worden sei, Großteils nach dem KFG oder der StVO, einmal jedoch, weil er gegen ein Betretungsverbot verstoßen habe und sich die Strafen auf EUR 2.420,- belaufen würden, gab der BF an, insgesamt seien es nur 5 Strafen gewesen. Wenn die Strafe nicht bezahlt werde, erhöhe sie sich und sei eine neue Strafe, obwohl es dieselbe sei. Der BF bezahle monatlich EUR 100.- bis EUR 200,-, mehr könne er nicht bezahlen. Der BF halte sich schon an die Gesetze, könne jedoch nichts dafür, wenn es dumme Menschen gebe, die an Haltestellen stünden und etwas gegen den BF hätten, vielleicht, weil er Bart trage.
13.13. Zum ausgesprochenen Betretungsverbot befragt, führte der BF aus, dass es mit seiner Tochter zu tun habe. Sie habe die Anzeige zwar wieder zurückgenommen, das Betretungsverbot sei jedoch nicht aufgehoben worden. Der BF habe mit seinem Sohn gesprochen, dieser habe ihn angerufen. Da der BF nicht in die Wohnung dürfe, hätten sie sich davor unterhalten. Dann sei ein Polizist gekommen und habe den BF geschubst. Der Polizist habe gesagt, dass sich der BF hier nicht aufhalten dürfe. Der BF habe gesagt, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, in welchem Umkreis der Wohnung er sich nicht nähern dürfe. Der BF habe deshalb eine Strafe von EUR 400,- bekommen. Der BF habe diese Strafe seiner Frau zahlen wollen, der Polizist habe jedoch gesagt, er müsse die Strafe an den Staat zahlen, das wolle der BF nicht. Dem BF sei gesagt worden, dass das Betretungsverbot ein Jahr lang gültig sei. Der BF habe sich nach dem Vorfall beim Jugendamt erkundigt. Dort sei ihm gesagt worden, dass das Betretungsverbot mit der Rücknahme der Anzeige aufgehoben werde. Der BF sei ein Jahr lang nicht hingegangen und habe sich gedacht, dass man sich von denen alles Mögliche erwarten könne, deshalb habe er seinen Sohn immer zu sich geholt.
13.14. Auf Vorhalt des Abschlussberichtes der Polizei vom 13.02.2018, in welchem dem BF eine erkennbare Gewaltbereitschaft attestiert wurde, seinem unkooperativen Verhalten der Polizei gegenüber, den Misshandlungen gegenüber seiner Tochter von 2006 bis 2017 und den Drohungen mit dem Umbringen gegen seine Tochter, sowie seine Ehefrau, gab der BF an, dass das vielleicht die Polizisten gesagt hätten. Seine Tochter und seine Frau würden ihm etwas ganz Anderes sagen. Einmal habe der BF seine Tochter gepackt und gesagt, sie solle nicht so frech zu ihren Eltern sein. Der BF sei nicht verrückt, seine eigene Tochter umzubringen. Er sei mit ihr in Kontakt und hätten sie eine normale Beziehung. Hinsichtlich seiner Integration wisse der BF nicht was er sagen solle. Hinsichtlich seiner Zukunft in Österreich, habe der BF keine großartigen Pläne, er wolle arbeiten. Er könne seine Strafen monatlich in einigen Jahren zurückbezahlen. Er habe sich auch an einen Anwalt gewandt, um ein Schreiben bezüglich der Ratenzahlung aufzusetzen.
13.15. Nach erfolgter Rückübersetzung brachte der BF vor, dass seine Tochter am XXXX geboren sei. Sein Sohn sei am XXXX geboren. Seine Freundin sei nicht am XXXX sondern am XXXX geboren.
14. Am 13.03.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , als Zeugin im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, den BF seit ca. einem Jahr zu kennen und seine Lebensgefährtin zu sein. Seit Mai 2018 führe sie mit dem BF eine Beziehung. Der BF wolle sie heiraten, sie wisse nicht, wie sie dazu stehe. Zusammenwohnen würden sie nicht, sie würden sich jedoch 3-4 Mal pro Woche sehen. Das Auto des BF sei gerade kaputt und brauche er dieses, um in die Arbeit zu fahren, weshalb die Lebensgefährtin des BF diesem gerade ihr Auto geborgt habe. Befragt dazu, wie sie sich 3-4 Mal pro Woche sehen könnten, wenn der BF in XXXX lebe und sie in XXXX , führte die Lebensgefährtin des BF aus, dass sie sich manchmal hier aufhalte. Sie habe ein Haus in XXXX . Die Lebensgefährtin lebe von der Vermietung eines Hauses. Gemeldet sei sie in XXXX , dort habe sie ihr Haus. Sie mache alles mit dem BF gemeinsam und helfe ihm. Der BF spreche schlecht Deutsch. Zur finanziellen Situation des BF befragt, gab seine Lebensgefährtin an, dass sie seitdem sie ihn kenne, zu Hause Erlagscheine gesehen habe. Der BF habe Arbeit gesucht und wolle die Strafen bezahlen, er wolle nicht ins Gefängnis. Seit 2 Monaten arbeite er, wobei er zur Polizei gegangen sei und gesagt habe seine Strafen absitzen zu wollen. Der BF bekomme EUR 1.300,- im Monat, vielleicht mehr. Oft bleibe er länger in der Arbeit. Die Lebensgefährtin des BF habe von ihrer E-Mailadresse den Lebenslauf des BF verschickt und diesem mit Bewerbungen geholfen. Die Firma habe geschrieben, er passe nicht ins Bild des Unternehmens, vielleicht sei es sein Bart. Die Lebensgefährtin des BF könne nicht sagen, dass er immer liege und nichts mache. Sie unterstützte den BF nicht finanziell, sondern kaufe nur essen. Der BF sei nicht in Vereinen oder gemeinnützigen Einrichtungen tätig. Glaublich habe der BF in der Arbeit einen Freundeskreis. Auf Facebook sei er unter „ XXXX “ registriert. Der BF spreche perfekt Russisch, wahrscheinlich auch perfekt Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch. Er probiere es, habe aber Angst, dass ihn jemand nicht verstehe, weil er so schlecht rede. Als aggressiv sie den BF nicht beschreiben. Wieso der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne die Lebensgefährtin des BF nicht sagen. Die Mentalität sei anders. Er habe eine tschetschenische Mentalität, sie seien schnell aufbrausend. Bei ihr sei der BF ganz anders. Er sauge Staub, mache das Geschirr, trinke nicht, rauche nicht und nehme keine Drogen. Zuletzt sei der BF in der Russischen Föderation gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er wolle jedoch seine Mutter sehen und habe auch seine Lebensgefährtin gemeint, dass es gut wäre, wenn diese nach Österreich käme. Der BF habe Angst in die Russische Föderation zu gehen. Er habe Angst ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Es gäbe andere in Österreich, die oft nah Tschetschenien fahren würden. Der BF würde das nie machen und arbeite seit 2-3 Monaten. In Tschetschenien würden die Mutter, die Schwester, der Bruder und die Großmutter des BF leben. Der BF denke, er würde sofort getötet werden, wenn er am Flughaften in Moskau ankomme, oder ins Gefängnis kommen. Der BF wolle gerne in die Russische Föderation, habe aber panische Angst. Seine Lebensgefährtin sei letztes Jahr 2 Mal im Herkunftsstaat gewesen und sei sicher, dass dem BF etwas passieren würde. Kontakt habe der BF noch zu seiner Mutter, seinem Bruder und einem Freund, der im Gefängnis sitze. Die Lebensgefährtin des BF würde diesen in der Russischen Föderation besuchen, weil sie oft in den Herkunftsstaat fahre und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, weil sie in die Russische Föderation ohne Visum fliegen wolle. Die Lebensgefährtin des BF habe noch Familie in der Russischen Föderation und werde selbst auch oft von diesen besucht. Alle 3 Monate komme jemand. Sie lebe schon lange in Österreich und habe auch Probleme mit ihrem Ex-Mann. Die Lebensgefährtin des BF habe private Probleme. Für sie sei es schwer wieder in die Russische Föderation zu ziehen, auch wenn sie wollte. Sie lebe ihr ganzes Leben in Österreich und habe im Herkunftsstaat nie gearbeitet. Im Falle seiner Abschiebung würde die Lebensgefährtin des BF diesen unterstützen, er wolle dies jedoch nicht. Ob es Gründe für einen weiteren Aufenthalt des BF in Österreich gäbe, wisse seine Lebensgefährtin nicht. Der BF sage, die Russische Föderation sei für ihn gefährlich. Sie denke, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, werde der BF in ein anderes Land flüchten. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurück. Die Lebensgefährtin des BF sei nicht schwanger und habe der BF Kontakt mit seinen Kindern. Sie würden jedoch nicht darüber reden. Sie rede mit dem BF nicht über seine ehemalige Familie, weil das vor ihrer Zeit gewesen sei und wolle sie sich nicht einmischen.
15.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.04.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG“ iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 1 FPG“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).
15.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stellte fest, dass der BF in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass sich die Lage in Tschetschenien seit der Ausreise des BF erheblich verbessert habe. In seiner Einvernahme habe der BF angegeben im Falle seiner Rückkehr davon überzeugt zu sein, erneut mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Die Polizei würde bis heute nach seinem Verbleib fragen, das wisse der BF von seinem Bruder. Die belangte Behörde führte aus, dass die persönlichen Angaben des BF und die Berufung auf seinen Bruder nicht dazu geeignet seien die Beweiskraft der landeskundlichen Feststellungen zu erschüttern, weshalb von keiner Gefährdung seiner Person ausgegangen werden könne. Der Fall XXXX sei mit dem BF nicht zu vergleichen. Der Status des Asylberechtigten sei dem BF sohin abzuerkennen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ergäben sich keine. Er habe die ersten 29 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte und sei die Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert.
15.3. Rechtlich wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2005 erheblich verändert habe, wie den Länderberichten entnommen werden könne, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF, würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu unterliegen. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Kinder des BF würden zwar in Österreich leben, doch bestehe aufgrund der Scheidung zumindest seit Jänner 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen. Auch aufgrund des massiven Fehlverhaltens des BF gegenüber seinen Angehörigen könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden. Aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung (kein Erwerb der deutschen Sprache, oftmalige Abhängigkeit von Sozialleistungen, Kriminalität, keine nennenswerte Integration, Gewalt gegen Familienangehörige) sei mit einer Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl gedient. Der BF verfüge zwar über eine Lebensgefährtin, sei mit dieser jedoch erst seit etwa einem Jahr liiert, würden sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und sei diese ebenfalls russische Staatsangehörige, weshalb die Fortführung der Beziehung auch im Herkunftsstaat möglich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich daher insgesamt als zulässig. Auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei zulässig und sei das befristete 9-jährige Einreiseverbot geboten.
16.1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019, eingebracht am 26.04.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 15.04.2019, in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und größtenteils einfache Floskeln zur Entscheidungsbegründung herangezogen würden. Insbesondere sei die Behauptung, wonach der BF keine besondere Verbundenheit mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin habe, nicht begründet. Es werde ausgeführt, dass diese Feststellung den Angaben des BF entspreche. Der BF habe jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich angeführt, dass er einen normalen Kontakt, insbesondere mit seinen älteren Kindern pflege, da diese nicht mehr zu Hause leben würden. Hinsichtlich seiner jüngeren Tochter und dem jüngsten Sohn, habe der BF ebenfalls angegeben in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose unterlasse die belangte Behörde jegliche Form einer nachvollziehbaren Begründung. Betreffend Spruchpunkt III. werde lediglich darauf verwiesen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Eine Subsumtion auf den vorliegenden Fall sei nicht erfolgt. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich lediglich im Anführen der entsprechenden Gesetzesstellen. Die belangte Behörde habe sich über weite Strecken überhaupt nicht begründet und sich in Floskeln verliere.
16.2. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass diese unrichtig vorgenommen worden sei. Nachdem die Rechtslage zu § 7 AsylG dargelegt wurde, wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, Familienmitglieder hätten ihm erzählt, dass regelmäßig Personen bei ihnen zu Hause vorbeikommen und nach dem BF suchen würden. Der BF habe Grund anzunehmen, dass es sich um jene Personen handle, welche diesen bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht in Tschetschenien verfolgt hätten. Die Verfolgungsgefahr sei daher - nach wie vor - immanent. Die belangte Behörde habe außerdem nicht ausgeführt, wie sie die asylrechtlich relevanten Aspekte geprüft habe, sondern sei lediglich pauschal auf die Länderberichte verwiesen worden. Welche konkreten Änderungen der Umstände maßgeblich gewesen seien, werde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Mit keinem Wort werde auf die Äußerungen des BF eingegangen, wonach noch immer nach ihm gesucht werde und der BF im Falle seiner Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen habe. Wesentliche Tatsachen seien daher von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dies den Beweisergebnissen widersprechen würde. Der BF habe durch Angehörige im Herkunftsstaat in Erfahrung gebracht, dass weiterhin nach ihm gesucht würde. Jedenfalls zu befürchten sei, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen würde. Aufgrund des Umstandes, dass Familienangehörige des BF dieser unmenschlichen Behandlung zugeführt worden seien und nach dem BF weiterhin gesucht werde, sei anzunehmen, dass auch der BF im Falle seiner Rückkehr derartige Strafen zu befürchten habe.
16.3. Nach Darlegung der Rechtslage zu § 57 AsylG wurde ausgeführt, dass dem BF zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe sich darauf gestützt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ohne dies weiter zu begründen und sei eine Gefährlichkeitsprognose zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden. Hätte sich die belangte Behörde mit den Lebensumständen des BF auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF keine künftige Gefährlichkeit zu attestieren sei. Es dürfe auf die Umstände der Verurteilungen des BF verwiesen werden. Bei den vom BF begangenen Straftaten handle es sich um leichte Vergehen, wobei der BF lediglich zu mit einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe daher wesentliche Feststellungen, offenbar in Verkennung der Rechtslage, nicht getroffen. Beantragt wurde die Lebensgefährtin des BF einzuvernehmen.
16.4. Außerdem sei der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Durch diese liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, welcher nicht vom Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei. Der Eingriff sei jedenfalls unzulässig. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Scheidung von der Kindesmutter ein schützenswertes Familienleben nicht vorliege. Nur weil der BF von der Kindesmutter geschieden sei, bedeute das nicht, dass ein schützenswertes Familienleben zwischen dem BF und seinen Kindern nicht vorliege. Vielmehr habe der BF angegeben regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Der BF lebe in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn. Mit seiner Lebensgefährtin treffe sich der BF 3-4 Mal pro Woche und bestehe ein guter sowie häufiger Kontakt zu ihrem Sohn. Es sei unrichtig, dass hier kein Familienleben vorliege. Zur Frage der Integration sei festzuhalten, dass der BF in seiner beruflichen Tätigkeit verwurzelt sei und auch österreichische Arbeitskollegen, sowie Freunde gefunden habe. Der Vorwurf der belangten Behörde, der BF sei oftmals von Sozialleistungen abhängig gewesen, verfehle ebenso seinen Zweck. Der BF sei bemüht sich zu integrieren und Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Pauschalbeurteilung der Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin im angefochtenen Bescheid sei jedenfalls zurückzuweisen. Die Vorstellung der Behörde, wonach diese Beziehung bei einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation aufrechterhalten werden könne, sei zu widersprechen. Der Sohn seiner Lebensgefährtin besuche in Österreich die Schule, weshalb eine Abschiebung des BF deren Beziehung zerstören würde. Der BF sei in Österreich sozial, beruflich und familiär verankert. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Die öffentliche Ruhe und Ordnung wäre durch den weiteren Aufenthalt des BF in Österreich nicht gefährdet. Dem BF sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren und bestehe kein Hinweis darauf, dass dieser neuerlich straffällig werden würde. Der BF habe eine feste Anstellung gefunden und könne ebendort auch weiterhin beschäftigt werden. Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung könne daher keine Rede sein.
16.5. Die Abschiebung des BF wäre mit einer immanenten Gefahr für Leib und Leben verbunden, weshalb diese jedenfalls für unzulässig zu erklären sei. Dabei wurde im Wesentlichen auf bereits getätigte Aussagen verwiesen. Der Cousin des BF sei bereits inhaftiert worden, wobei ursprünglich der BF selbst und sein Cousin wegen angeblicher Mithilfe im Widerstand festgenommen, sowie gefoltert worden seien.
16.6. Aus diesem Grund hätte auch die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise nicht ergehen dürfen.
16.7. Das Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt.
16.8. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung des Verfahrens, sowie Einholung sämtlicher Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten weiterhin zukommt; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückverweisen.
17. Die Beschwerdevorlage vom 20.05.2019 und der Verwaltungsakt langten am 27.05.2019 beim BVwG ein.
18. Mit Beschwerdenachreichung vom 20.05.2020 wurde der Bescheid des Magistrats XXXX vom 19.05.2020 hinsichtlich der Namensänderung des BF vorgelegt.
19. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation mit Stand Februar 2023, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 11, letzte Änderung: 03.02.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 21.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
20. Am 17.04.2023 legte RA XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
21. Am 21.04.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„Befragung des BF:
RI: Nennen Sie mir bitte wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren in XXXX . Derzeit habe ich die russische Staatsbürgerschaft, darauf verzichten kann ich leider nicht. Ich habe die letzte Zeit in Russland gewohnt in der Straße XXXX , in XXXX , Bezirk XXXX .
RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie am 17.02.2020 im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals XXXX auf nunmehr XXXX beantragt haben und diese Namenänderung wurde Ihnen am 19.05.2020 bewilligt. Wieso sollten Sie im Jahr 2020, also knapp 15 Jahre nach Ihrer Einreise nach Österreich und beinahe 10 Jahre nach erfolgter Asylzuerkennung plötzlich die Notwendigkeit verspüren nunmehr Ihre Vor- und Zunamen zu ändern? Können Sie mir das bitte schlüssig erklären?
BF: Ich habe den Namen ändern lassen aus Angst, dass ich in Österreich getötet werden kann, weil da werden viele Leute umgebracht. Das war der Grund. Den Namen habe ich von meiner zukünftigen Frau XXXX übernommen. Wir lieben uns sehr und wir wollen heiraten und zusammenleben.
RI: Ist die Dame, die draußen wartet, die Frau XXXX
BF: Ja.
RI: Sind Sie der einzige der derzeit im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, welcher einen neuen Zu- und Vornamen beantragt hat oder haben das andere Familienmitglieder auch getan bzw. haben das noch vor?
BF: Von meiner Familie niemand, von meinen Angehörigen, aber das hat XXXX gemacht.
RI: Wer ist XXXX ?
BF: Er hat in XXXX gelebt und hat seinen Namen in XXXX geändert. Er war ein Blogger, aber wurde vor zwei Jahren getötet. Deswegen habe ich auch große Angst.
RI: Stand der Herr XXXX in irgendeinem verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis zu Ihnen?
BF: Wir waren nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis, auch nicht in einem Freundschaftsverhältnis. Es war ein Beispiel. Ich habe im Netzwerk immer seine Videos und seine Posts geschaut und ich habe diese immer geliked. Dafür werden Leute auch verfolgt.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschene. Die Wurzeln meiner Mutter sind jüdisch.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Islam.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ich habe sie gehabt, als ich hierherkam, aber dann waren sie abgelaufen und ungültig.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte einen russ. Inlandspass gehabt, aber der hätte mit 45 getauscht werden müssen. Deswegen ist er ungültig und ich habe ihn weggeschmissen. Den habe ich nicht mehr gebraucht. Ich bin solange hier. Ich habe auch die Geburtsurkunde gehabt, die muss noch irgendwo sein, mehr nicht.
RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass?
BF: Ja, habe ich gehabt, als ich hier eingereist bin.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Auslandsreisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet.
BF: 1983 bin ich in die Schule gegangen und 1993 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann wollte ich an die Uni studieren können, aber bei uns war politisch alles durcheinander gegangen und es war gar nichts mehr möglich. Ausbildung habe ich keine mehr gemacht. Nach dem ersten tschetschenischen Krieg war ich im Militäramt. Ich war Security im Gerichtssaal. Wir haben die Leute kontrolliert, wenn sie reingekommen sind, ob sie etwas Verbotenes mithaben.
RI: Von wann bis wann waren Sie Security im Gerichtssaal?
BF: Ab 1997 bis Anfang des zweiten tschetschenischen Krieges. Dann bin ich in den zweiten tschetschenischen Krieg als Kämpfer gegangen.
RI: Wo waren Sie als Kämpfer und von wann bis wann?
BF: Ich war am Krieg beteiligt bis zum Jahr 2000, als ich verletzt worden bin. Ich habe in mein linkes Auge einen Schuss bekommen von einem Sniper. Dann war ich noch in diesem Gebiet bis 2001. Dann wurde ich über Georgien in die Türkei gebracht.
RI: Wann war das?
BF: 2001 bin ich in Georgien gelandet, ein paar Monate später bin ich in die Türkei gekommen. Die Türkei hat damals Leute aus diesem Krieg aufgenommen und die Behandlung übernommen.,
RI: Von wann bis wann waren Sie in der Türkei?
BF: Seit ich 2001 in die Türkei gebracht wurde, war ich bis 2004 in der Türkei. Ich kann es nicht genau sagen, aber zweieinhalb bis drei Jahre war ich dort. Ich habe neun Operationen am Auge erhalten. Ich musste dort lange sein, weil das Auge immer wieder Eiter ausgebildet hat, von der rechten Nasenwurzel her.
RI: Sie waren bis 2004 in der Türkei. Was geschah danach?
BF: Dann bin ich über Baku nach Tschetschenien zurückgereist.
RI: Haben Sie in der Zeit von 2001 bis 2004 in der Türkei irgendetwas gearbeitet?
BF: Ja, ich habe in dieser Zeit in der Türkei gearbeitet. Ich habe dort Freunde gehabt. Sie haben einen Möbelbetrieb gehabt und ich habe bei ihnen gearbeitet und sie haben mir Geld bezahlt. Ich habe das auch für meine Familie gebraucht.
RI: Was haben Sie im Möbelbetrieb gearbeitet?
BF: Ich habe dort gelernt. Sie haben mir beigebracht, wie Möbel gebaut werden und ich habe mitgemacht.
RI: Wann sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt?
BF: 2004.
RI: Was haben Sie dann gearbeitet?
BF: Ich habe dort, als ich zurückgekommen bin, nach meinen Freunden gesucht, die mit mir gekämpft haben, wer noch überlebt hat.
RI: Was haben Sie gearbeitet?
BF. Dann wollte ich natürlich auch arbeiten gehen, aber ich hatte Angst, weil zu dieser Zeit haben an jeder Stelle nur XXXX -Leute gearbeitet und ich hatte Angst, sie werden mich finden wegen meines Auges.
RI: Das heißt, Sie haben nach Ihrer Rückkehr in Tschetschenien nicht gearbeitet, bis zu Ihrer Ausreise nicht?
BF: Ich habe mitgearbeitet, aber dann wurde ich am 24.September 2004 in der Früh gefasst.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nein.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie 1993 Ihre Schule abgeschlossen haben und dass Sie 1997 als Security im Gerichtssaal gearbeitet haben. Was haben Sie zwischen 1993 und 1997 gemacht?
BF: Wir waren geflüchtet, immer wieder hin und her. In dieser Zeit war es nicht möglich, zu arbeiten, mit meiner Mutter, meiner Oma, meiner Schwester sind wir immer wieder hin und her geflüchtet, weil die Situation in dieser Zeit war sehr schlimm. Sie haben viele Leute umgebracht, nicht nur die Tschetschenen, sondern auch die Russen, wie heute im Ukraine-Krieg wurden die Leute aus den Gefängnissen rausgelassen. Diese haben dann Waffen bekommen und haben andere umgebracht.
RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor.
BF: Nein, einen Ausbildungsabschluss habe ich nicht, nur einen Schulabschluss
RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher?
BF: Ich habe vorher bei den XXXX gearbeitet. Seit eineinhalb Monaten arbeite ich bei der Firma XXXX . Diese Firma hat vorher anders geheißen, nämlich Eggendorf. Die befindet sich in XXXX , in der Nähe von XXXX .
RI: Legen Sie bitte aktuelle Gehaltsnachweise der letzten Monate vor.
BF: Ich bekomme meine Lohnzettel auf das E-Mail (BF nimmt sein Handy in die Hand.)
RI an RV: Bitte legen Sie binnen Wochenfrist Gehaltsnachweise der letzten Monate vor.
RI: Laut aktuellen ZMR-Auszug waren Sie im Bundesgebiet von 16.01.2017 bis 02.08.2017, d.h. mehr als ein halbes Jahr, obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu?
BF: Es kam dazu, weil ich in der Familie Probleme gehabt habe und ich habe von der Polizei ein Betretungsverbot bekommen und ohne Anmeldung konnte ich auch nicht sein. Das ist hier verboten. Deshalb habe ich mich dort gemeldet.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bi geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an.
BF: Mein Vater ist vor fünf Jahren verstorben. Ich konnte gar nicht beim Begräbnis dabei sein. Meine Oma XXXX geb. XXXX , meine Mutter habe ich dort. Sie ist sehr schwer krank. Sie heißt XXXX , XXXX an das Jahr kann ich mich jetzt nicht erinnern, entweder XXXX oder XXXX . Meine Schwester XXXX , geb. XXXX , am XXXX mein Bruder XXXX , geb. XXXX . Mehr habe ich nicht.
RI: Was ist mit den drei Halbbrüdern?
BF: Ja, ich habe auch Halbbrüder, aber seit mich zwei von ihnen verraten haben und ich wegen ihnen ins Gefängnis gekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen und keinen Wunsch danach.
RI: Wo befinden sich diese Verwandten in der RF? Wo leben diese?
BF: Ich habe keine Ahnung, wo diese sind.
RI: Sind Ihre Oma, Ihre Mutter und Ihre Geschwister noch zum gleichen Ort, wie vor Ihrer Ausreise oder leben diese woanders?
BF: Nein, sie leben an einem anderen Ort in XXXX , aber ich weiß nicht den Straßennamen.
RI: Gibt es noch Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen im Herkunftsstaat?
BF: Ja, ich habe einen Onkel XXXX , meinen Onkel ms, aber er ist auch weg von Russland, seit er ein Buch über XXXX und XXXX geschrieben hat, musste er flüchten. Er ist auch gefoltert worden.
RI: Wann ist er geflüchtet?
BF: Das ist lange her, sechs oder sieben Jahre, glaube ich. Er ist in Polen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Cousin XXXX und wo befindet er sich?
BF: Ja, ich habe noch Kontakt zu ihm. Er ist noch im Gefängnis. Vor vier oder fünf Tagen haben wir miteinander Kontakt gehabt. Er hat mich angerufen gehabt, aber ich habe mich nicht gemeldet. Ich kann ihn nicht im Gefängnis anrufen. Ich muss warten, bis er mich zurückruft.
RI: Haben Sie sonst noch irgendwelche Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousinen, Cousins in der RF?
BF: Der Vater von XXXX , zu dem ich auch Kontakt hatte, ist gestorben, ein Bruder von XXXX ist getötet worden wegen der XXXX -Sache. Mehr habe ich nicht mehr und dies waren die Leute, zu denen ich Kontakt hatte.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, die in der RF lebt, seit Februar 2020. Mein Bruder wurde zu dieser Zeit verhaftet. Seitdem bin ich nicht in Kontakt mit ihm.
RI: Das heißt, Sie haben seit Februar 2020 weder zu Ihrer Oma, noch zu Ihrer Mutter, noch zu Ihren Geschwistern Kontakt im Herkunftsstaat?
BF: Meine Oma ist gestorben, meine Mutter und meine Schwester haben selbst gesagt, dass ich keinen Kontakt mehr mit ihnen halten soll. Denn die Telefone werden alle abgehört.
RI: Wissen Sie, wovon Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten momentan leben?
BF: Meine Mutter bezieht Pension, meine Schwester arbeitet als Friseurin, soweit ich weiß.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Meine Mutter hat ein eigenes Haus und wohnt im Haus. Die Schwester mietet eine Wohnung und besitzt ein Auto.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Nein, ich habe dort nichts, kein Auto, kein Haus, gar nichts.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie bis Februar 2020 Kontakt zu Ihren Verwandten in der RF hatten. Konnten diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bis dahin unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten leben oder hatten diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise?
BF: Bis 2020, bis zu dieser Zeit haben sie unbehelligt gelebt. Die Probleme haben in dieser Zeit angefangen.
RI: Warum haben die Probleme in dieser Zeit angefangen?
BF: Zu diesem Zeitpunkt wurde mein Bruder gefasst und ins Gefängnis gebracht, in den XXXX Rayon.
RI: Warum wurde Ihr Bruder verhaftet? Was war der Grund?
BF: Wissen Sie, die XXXX -Leute fassen die Leute ohne Grund und dann finden sie einen Grund.
RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF: Derzeit habe ich keinen Kontakt zu niemandem in der RF, nicht nur dort, sogar ich Österreich habe ich alle Kontakte zu tschetschenischen Leuten abgebrochen, seit ich XXXX kennengelernt habe. Seitdem habe ich keine Probleme mehr. Ich habe versucht den Namen XXXX zu vergessen. Als ich den Namen geändert habe, habe ich versucht, diese Person zu vergessen. Ich habe ein neues Leben angefangen.
RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf.
BF: Die jüngere Schwester von XXXX lebt in Frankreich, in XXXX , sonst niemand. Das weiß ich von XXXX , als wir mal gesprochen haben.
RI: Sie haben erzählt, dass Ihr Bruder 2020 festgenommen worden ist. Was wird Ihrem Bruder vorgeworfen oder was wurde Ihrem Bruder bei der Festnahme vorgeworfen?
BF: Er wurde beschuldigt, dass er Munition für automatische Waffen besessen hat. Es wurde ihm weiters vorgeworfen, dass er schwul ist und dann wurde ihm gesagt, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten soll, um schwule Männer zu finden.
RI: Dieser Vorwurf des Munitionsbesitzes war der zu diesem Zeitpunkt aktuell oder war das noch etwas, das aus den Tschetschenienkriegen herrührt?
BF: Der Vorwurf war der Vorwurf eines Munitionsbesitzes zu diesem Zeitpunkt.
RI: Was ist mit dem Bruder weiter passiert?
BF: Er musste ein leeres Papier unterschreiben und darauf wurden dann die Beschuldigungen geschrieben. Ich wurde angerufen, während er gefoltert wurde. Ich habe einen Anruf am Telefon bekommen. Ich habe seine Stimme hören können, als er gefoltert wurde. Er wurde mit Strom geschlagen und ich habe gehört, wie er schreit. Die Behörden haben mich angerufen vom Handy des Bruders. Deswegen habe ich abgehoben gehabt.
RI: Erzählen Sie, was weiter passiert ist.
BF: Als sie damals angerufen haben, haben sie mich gefragt: „Weißt du, dass dein Bruder mit anderen Männern schläft?“ Es ist bei uns eine sehr ernste Beschuldigung, deswegen werden Leute umgebracht. Aber er hat Glück gehabt. Sechs Tage war er dort im Gefängnis und dann wurde er freigelassen. Er hat unterschrieben, dass er für sie arbeiten wird. Er war unter großem Schock und hatte Angst etwas zu erzählen, seine Schwester auch. Er hat Gedanken gehabt, zu flüchten und deshalb hat er alles, was sie verlangt haben, unterschrieben.
RI: Was geschah dann?
BF: Als er freigelassen wurde, hat unsere Schwester für ihn die Flucht organisiert und ist er am selben Tag geflüchtet.
RI: Wann war das?
BF: Das ist alles im Februar 2020 abgelaufen.
RI: Wohin ist Ihr Bruder geflüchtet?
BF: Er ist zuerst nach Belarus/Weißrussland geflüchtet, dann hat er verstanden, dass er die polnische Grenze ohne Reisepass nicht überschreiten kann. Dann hat er erfahren, dass die XXXX -Leute ihn in Belarus auch fassen können.
RI: Wohin ist Ihr Bruder geflüchtet?
BF: Jetzt befindet sich mein Bruder in XXXX , in XXXX .
RI: Wenn Ihr Bruder in XXXX ist, auch derzeit, warum haben Sie vorhin nach der Frage nach in Drittstaaten aufhältigen Verwandten nicht auch Ihren Bruder erwähnt?
BF: Weil Sie gesagt haben, wir kommen noch dazu. Ich habe solche Sachen angefangen hat und dann hat der Richter gesagt, wir kommen noch zu der Frage.
RI: Bei der Frage waren wir schon.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder im derzeitigen Aufenthaltsstaat?
BF: Er hat keinen Status und keinen Aufenthaltstitel, wo er sich befindet. Er ist von einer Organisation geschützt. Es gibt eine Organisation in Russland, die die Leute schützt, die homosexuell sind, und von denen wird der Bruder in Armenien auch unterstützt, obwohl mein Bruder nicht homosexuell ist. Er hat ein Ausreisevisum von Frankreich bekommen, aber Armenien kann ihn nicht weglassen, weil er wird jetzt von Russland gesucht. Armenien hat gemeinsam mit Russland eine Datenbank, aus der gesuchte Leute ersichtlich sind, die in Russland gesucht werden. Da Armenien auch bei der SNG dabei ist, lässt Armenien ihn nicht gehen.
Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr unterbrochen und um 10:45 Uhr fortgesetzt.
RI: Erklären Sie mir bitte, was Sie mit SNG meinen?
BF: Nach dem Zerfall der Sowjetunion haben die Länder, die unabhängig geworden waren, wieder eine Union gebildet, dass sie in manchen Sachen wieder zusammenarbeiten und das ist diese SNG. Das ist zum Beispiel Armenien und Aserbaidschan.
RI: Sie haben vorhin gemeint, dass das Thema mit Ihrem Bruder jetzt ein internationales Thema wird. Wie meinen Sie das?
BF versucht das zu erklären.
RI an RV: Was meint der BF damit?
RV: Gemeint wird eine internationale Organisation, die den Homosexuellen hilft einen Schutz in einem europäischen Land zu bekommen. Die Organisation heißt LGBT. Das ist eine NGO und der Fall des Bruders ist in den Medien gerade aktuell und deswegen ist diese Organisation aktiv auf den Bruder des BF zugekommen. Es wurde ein Visum in Frankreich beantragt und der Bruder hat das auch bekommen. Aufgrund des Auslieferungsverfahrens, das in Armenien anhängig ist, darf er das Land nicht verlassen.
RI an RV: Die Organisation heißt LGBT, das ist doch ein Überbegriff oder?
RV: Das ist die Organisation wie das auch der Bruder erzählt hat und diese hat dem Bruder des BF auch geholfen beim Wechsel von Weißrussland nach Armenien.
RI an RV: Was ist der letzte Stand der Dinge?
RV: Weil das Auslieferungsverfahren anhängig ist, prüft Armenien, ob sie den Bruder des BF in die RF ausliefern müssen. Die Gefahr besteht deswegen, weil dem Bruder in Russland vorgeworfen wird, ein Mitglied der der terroristischen Vereinigung zu sein.
RI an RV: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der Bruder des BF von der RF aktiv gesucht wird?
RV: § 222 des russischen StGB ist der offizielle Grund, warum der Bruder des BF gesucht wird. Der Umstand ist im Internet zu sehen, wenn man den Namen des Bruders des BF angibt, dann sieht man, dass dieser in Armenien ist und von Russland aufgrund dieses § 222 des russischen StGB gesucht wird. Das findet man unter der Homepage novayagazeta.ru.
RV zeigt der D auf seinem Laptop die aufgerufene Seite.
RI an D: Scrollen Sie bitte auf das Impressum der Seite und sagen Sie mir bitte, was das für eine Seite ist. Ist das eine offizielle staatliche Seite oder eine private Seite?
D: Das kann ich nicht sagen. Bei so etwas kenne ich mich nicht aus.
RV: Das ist eine offizielle Zeitung in Russland.
RI: Ist das eine offizielle staatliche Seite oder ist das eine Seite eines Medienunternehmens, was ist das genau?
D: Da kenne ich mich nicht so aus, dass ich das sagen kann.
RI an RV: Übermitteln Sie bitte binnen Wochenfrist jene Unterlagen, die aus Beschwerdesicht nachweisen sollen, dass der Bruder des BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt ist.
RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf.
BF: Meine Ex-Frau und meine Kinder. Meine älteste Tochter ist XXXX , geb XXXX , mein Sohn XXXX , geb. am XXXX , meine Tochter XXXX Ich kann mich an das Geburtsdatum nicht erinnern. Sie ist über XXXX Jahre alt. Jetzt kann ich mich erinnern, sie ist am XXXX oder XXXX geboren. Mein Sohn XXXX ist am XXXX geboren. Er hat das XXXX .
RI: Wer gehört noch zu den Verwandten im Bundesgebiet?
BF: Meine Ex-Gattin heißt XXXX und ist am XXXX geboren.
RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Sie haben alle Konventionspässe.
RI: Von wann bis wann waren Sie mit Fr. XXXX verheiratet?
BF: Wir haben am XXXX geheiratet. 2017 haben wir uns scheiden lassen. Seit 2015 haben wir nicht mehr zusammengelebt.
RI: Wie viele gemeinsame Kinder haben Sie?
BF: Vier Kinder, alle Obengenannten.
RI: Was war der Grund der Trennung von Ihrer Ex-Gattin?
BF: Wir haben immer Diskussionen gehabt, weil ich wollte, dass die ältere Tochter der Mutter hilft und die Mutter hat sie unterstützt und ist hinter ihr gestanden und daher haben wir immer Diskussionen gehabt.
RI: Mehr ist nicht passiert?
BF: Letztes Mal hat sie so mit der Mutter gestritten und ich bin zu ihr gegangen und habe sie am Hals gehalten und wollte ihr nur erklären, dass sie der Mutter zuhören sollte und ich habe gesagt: „Du wirst das wissen, wenn du selber Kinder hast, dass du nicht recht hast.“ Dann ist sie gegangen und hat mich angezeigt und dann habe ich ein Betretungsverbot bekommen.
RI: Seit wann besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr mit Ihrer Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern?
BF: Wir waren nicht mehr zusammen. Seit 2015 haben wir Streit gehabt und dann haben wir nicht mehr zusammengelebt und haben uns 2017 scheiden lassen.
RI: Waren Sie vor Ihrer Ehe mit XXXX , bereits einmal verheiratet?
BF: Nein, sie war die erste.
RI: Sind Sie zur Zeit im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, seit wann und mit wem?
BF: Ja, ich habe XXXX hier, die mich liebt und ich sie. Wir sind seit 2017, also fünf Jahre zusammen. Sie war anfangs bei mir in der Wohnung gemeldet. Sie war vorher mit einem Österreicher verheiratet. Sie haben sich scheiden lassen und dann wollten wir die Kinder meiner Lebensgefährtin zu uns holen.
RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Fr. XXXX bzw. welchen Aufenthaltsstatus hat sie im Bundegebiet?
BF: Ich weiß es nicht, welchen Status sie hat, ich glaube ein Visum, aber die Kinder haben alle die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich glaube, sie hat die russische Staatsbürgerschaft.
RI: Sind Sie mit dieser Person verheiratet? Wenn ja, seit wann?
BF: Nein, noch nicht. Wir wollen heiraten. Wir haben einen Termin am 23.06.2023 in Standesamt.
RI: Sind Sie mit der Frau XXXX bereits traditionell verheiratet?
BF: Wir sind traditionell islamisch verheiratet, aber wir wollen in XXXX in einem Schloss feiern.
RI: Wie haben Sie Fr. XXXX kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?
BF: Wir haben uns im Internet kennengelernt. Ich habe geschrieben „Hallo“ und sie hat geantwortet. Sie hat mich täglich zweimal besucht und ist von Kärnten zweimal pro Tag gekommen. Anfangs haben wir geschaut, ob wir zusammenpassen und sechs Monate nachdem wir uns kennengelernt haben, ist sie zu mir gezogen und wir haben zusammengelebt. Aber sie musste immer nach Kärnten zurück, da sie ihre Kinder dort in einem großen Haus hatte.
RI: Haben Sie mit Fr. XXXX eigene Kinder bzw. ist sie schwanger von Ihnen?
BF: Nein, wir haben keine Kinder, sie war schwanger, aber dann hat sie das Kind verloren. Wir wollen eigene Kinder haben.
RI: Leben Sie zurzeit mit Fr. XXXX in einem gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, seit wann? BF: Ja, seit wir sechs Monate nach dem Kennenlernen zusammengezogen sind, aber sie muss immer zwischendurch nach Kärnten.
RI: Wovon lebt Fr. XXXX im Bundesgebiet bzw. wo arbeitet sie?
BF: In XXXX hat sie ein großes zweistöckiges Haus und vier Wohnungen. Sie vermietet diese und davon lebt sie.
RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder – abgesehen von den von Ihnen bereits Genannten - im Bundesgebiet?
BF: Nein, nur die vier Kinder.
RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Lebensgefährtin eigene Kinder hat. Wie viele hat sie und wo leben diese? Leben diese beim Vater?
BF: Ihre Kinder leben auch mit uns zusammen in XXXX . Wir haben eine größere Wohnung gemietet. Der älteste Sohn lebt in XXXX . Meine Lebensgefährtin hat drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter und die zwei jüngeren leben mit uns im gemeinsamen Haushalt.
RI: Wie alt sind die Kinder?
BF: Die Tochter ist XXXX , der älteste Sohn ist XXXX und der mittlere Sohn ist XXXX oder XXXX Jahre alt. Genau kann ich das nicht sagen. Er studiert an der Uni in XXXX . Die Tochter geht in die Schule.
RI: Zahlten Sie in der Vergangenheit jemals bzw. zahlen Sie zur Zeit Unterhalt für Ihre im Bundesgebiet lebenden leiblichen Kinder? Wenn ja, wieviel ist das im Monat?
BF: Ja, für den jüngsten zahle ich im Monat 200,-- Euro. Das Gericht hat mir aufgetragen, € 165 zu zahlen, aber ich habe mit meiner Ex-Frau vereinbart 200,-- Euro zu zahlen.
RI: Mit welchen Verwandten leben Sie derzeit in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit XXXX . Mit den Kindern lebt die Tante von XXXX .
RI: Also leben die Kinder Ihrer Lebensgefährtin jetzt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt oder mit der Tante?
BF: Sie leben mit der Tante.
RI: Wie oft sehen Sie Ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder bzw. wie oft haben Sie mit diesen Kontakt?
BF: Jeden Tag bringe ich meinen Sohn in die Schule er hat dieses XXXX . Er kann nicht mit dem Bus fahren. Wenn es sein muss, kann das meine Ex-Frau bestätigen.
RI: Wie ist das Verhältnis zu Ihren anderen Kindern?
BF: Gut.
RI: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Tochter XXXX ?
BF: Mit XXXX haben wir auch einen guten Kontakt. Sie ist jetzt größer und erwachsener geworden. Sie versteht alles.
RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet?
BF: Von meinem Lohn.
RI: Wovon leben Ihre Ex-Gattin und Ihre Kinder im Bundesgebiet?
BF: Meine Ex-Frau arbeitet und zwei Töchter arbeiten.
RI: Haben Sie in der Zeit der Obdachlosigkeit bei Verwandten gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt?
BF: Ich habe damals AMS-Geld bezogen und habe davon gelebt.
RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Nein, ich war nie abhängig.
RI: Wo wohnen Sie zur Zeit? Sind Sie zu Ihrer Freundin gezogen oder Ihre Freundin zu Ihnen?
BF: Sie ist zu mir gezogen.
RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist?
BF: Im Juli 2005.
RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?
BF: Ja, in Polen habe ich Asyl beantragt.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Nein.
RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Ich glaube 16 Verwaltungsstrafen und drei Mal gerichtlich oder so.
RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?
BF: Ja.
RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?
BF: Ja, ich habe großen Stress gehabt. Ich wurde doch gefoltert und mein Nervensystem war gestört. Ich habe viele Probleme gehabt, aber seit ich XXXX kennengelernt habe, geht es mir gut.
RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?
BF: Ja, ich weiß, dass ich nicht richtig gehandelt habe. Das war von meiner Seite falsch. Ich habe alle Strafen gezahlt, die ich erhalten habe.
RI: VORHALTUNG: Im Strafregister der Republik Österreich sind aktuell zwei strafrechtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen. Es geht vor allem um versuchte Körperverletzung, sowie Nötigung und Gebrauch falscher Urkunden bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden. Was sagen Sie zu Ihrem im Bundesgebiet zur Schau getragenen kriminellen Verhalten?
BF: Ich habe die vordere Nummerntafel des Autos verloren gehabt. Das war mein Wunsch-kennzeichen und ich wollte das neu machen lassen, aber dann wurde mir gesagt, dass ich das nicht mehr bekomme. Ich habe im XXXX wen gesehen, der diese Nummerntafel machen kann.
RI: Was genau passiert ist, kann ich ausreichend aus Ihrem Gerichtsurteil ersehen. Meine Frage geht eher darum, wie Sie heute dazu stehen. Was ist Ihre heutige Haltung zu damaligen Handlungen?
BF: Ich sehe das sehr negativ von meiner Seite, dass ich das so gemacht habe. Aber ich wollte der Polizei helfen, dass, wenn sie von vorne fotografieren, dass sie die Nummer sehen können.
RI: Sind Sie darüber hinaus nicht bereits vom Landesgericht XXXX am 19.02.2010, wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt worden? Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bereue das sehr, dass das so passiert ist. Der Richter hat gesagt, dass ich und auch der andere Recht haben und hat gefragt, ob wir so damit einverstanden sind und das war’s.
RI: Welche Schritte haben Sie seit Ihrer Straffälligkeit im Bundesgebiet gesetzt um zu verhindern, dass Sie wieder in die Kriminalität abgleiten?
BF: Seit ich die XXXX kennengelernt habe, habe ich mich von allen meinen alten, ehemaligen Freunden getrennt. So geht es mir gut.
RI: Aus Ihrem Akt geht weiters hervor, dass über Sie zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen das KFG und die StVO verhängt worden sind. Außerdem haben Sie wiederholt gegen, gegen Sie verhängte Betretungsverbote verstoßen. Was sagen Sie zu dieser offensichtlichen und oftmaligen Missachtung rechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet durch Ihre Person?
BF: Ja, das war bevor ich XXXX kennengelernt habe, aber ich bereue das sehr. Ich gehe arbeiten und ich bezahle diese Strafen. Das kann man nachschauen. Ich zahle noch zwei Strafen ab, sonst sind alle bezahlt.
RI: Aus einem KPA-Auszug geht hervor, dass für Ihre Person am 17.12.2017 die Delikte der gefährlichen Drohung und Körperverletzung eingetragen sind. Es geht hierbei um Gewalt in der Privatsphäre der Wohnung. Bereits zuvor am 27.12.2015 ist das Delikt der Körperverletzung für Ihre Person eingetragen. Auch hierbei geht es um Gewalt in der Privatsphäre der Wohnung. Diese Vorfälle dürften auch die Gründe für entsprechende Betretungsverbote sein, gegen welche Sie wiederum verstießen. Erzählen Sie bitte in beiden Fällen, was genau vorgefallen ist.
BF: Ich bereue meine Vergangenheit sehr. Ich habe den XXXX schon vergessen. Ich möchte jetzt ein anderes Leben führen.
RI: Was ist damals vorgefallen 2015 und 2017?
BF: Mit der Tochter, wie ich gesagt habe, war das Problem. Ich wollte nur meiner Tochter beibringen, dass sie meiner Mutter zuhören soll. Ich habe sie nicht geschlagen gehabt. Die Tochter hat mich angezeigt.
RI: Zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2005: Wann hat die Gefährdungslage für Sie konkret begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis?
BF: Meine Fluchtgründe haben angefangen, als XXXX gefasst worden ist. Als ich gesehen habe, dass er im Fernsehen gezeigt wurde, habe ich erfahren, dass auch über mich gesprochen wird, weil sie ihn zwingen werden, dass er alles aussagt und über mich werden sie auch erfahren.
RI: Wann haben Sie diese Sendung im Fernsehen gesehen?
BF: Das war im Februar 2005, aber das genaue Datum kann ich jetzt nicht nennen. Zuvor wurden wir, XXXX und ich, auch zusammen festgenommen. Das war am 24. September 2004 in der Früh. Sechs Tage war XXXX dort und wurde dann herausgekauft und freigelassen. Ich bin dort geblieben. Als ich erfahren habe, dass XXXX freigelassen wird, habe ich ihm gesagt, dass er schnell von hier fliehen muss, aber er hat mir nicht zugehört.
RI: Bitte erklären Sie mir, wieso Sie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person war?
BF: Ich weiß es nicht, aber jemand hat gesagt gehabt, dass ich ein Kämpfer war und zufällig ist das so passiert, die Behörden sind zu mir gekommen, um mich festzunehmen und XXXX war auch mit mir dort. Er war zu Besuch.
RI: Was geschah dann?
BF: Wir wurden beide festgenommen und gefoltert, von der Früh bis zum Abend und vom Abend bis zur Früh wurden wir gefoltert.
RI: Wie oft sind Sie gefoltert worden?
BF: Die ersten zehn Tage war es eine Katastrophe. Meine Beine waren schwarz von den Schlägen.
RI: Was war nach den ersten zehn Tagen?
BF: Nach den ersten zehn Tagen, als meine Angehörigen erfahren haben, wo ich bin, wurde ich zu XXXX gebracht, dort gibt es ein verstecktes Gefängnis.
RI: Was heißt verstecktes Gefängnis?
BF: Das ist kein offizielles Gefängnis.
RI: Was geschah dann?
BF: Dort wurde ich auch gefoltert.
RI: Wielange, wie viele Tage hindurch?
BF: Fast drei Monate lang.
RI: Insgesamt?
BF: Zuerst 10 Tage in XXXX in der Nähe vom Flughafen im Gefängnis und dann fast drei Monate im versteckten Gefängnis, ich glaube bis zum 15.01.2005.
RI: Was ist da passiert?
BF: Ich wurde sehr schwer geschlagen, denn ich habe alles verneint, was ich getan habe. Ich wurde auch immer gefragt, wen ich noch kenne. Aber ich habe gewusst, wenn ich noch jemanden nenne, wird das noch schlimmer für mich.
RI: Welche Verletzungen haben Sie von diesen drei Monaten Festnahme davongetragen?
BF: Ich kann das nicht sagen. Das sollen sie meine Ex-Frau fragen, die alles gesehen hat. Sie hat gesehen, wie mein Rücken war. Sie hat alles gesehen.
RI: Haben Sie noch irgendwelche, auch heute erkennbaren, Male von diesen Verletzungen, Narbengewebe, Knochenbrüche, ausgeschlagene Zähne oder was auch immer oder ist alles rückstandslos verheilt?
BF: Nein, nur habe ich noch Schmerzen in der rechten Schulter. Die Zähne wurden nicht ausgeschlagen. Ich bin immer auf dem Bauch gelegen und sie haben mich immer von hinten auf den Körper geschlagen. Die Hände wurden nach hinten gefesselt, damit ich nicht weglaufe.
RI: Wenn Sie misshandelt worden sind, waren das immer mehrere Personen gleichzeitig, die Sie geschlagen haben?
BF: Ja, es waren immer vier Leute zusammen. Sie haben geschlagen. Aber wenn XXXX dabeigestanden ist, wollten sich alle so aktiv zeigen und sie haben mich mit Schlägern geschlagen.
RI: Wenn Sie misshandelt worden sind, wie lange haben solche Misshandlungseinheiten gedauert?
BF: Ich kann genauer sagen, wie es in den ersten zehn Tagen war. Sie haben mich abgeholt. Es waren zwei Räume. Von einem Raum werdne die Leute mitgenommen in den anderen Raum, wo man geschlagen wrid. Sie haben mich am Abend abgeholt und bis vier Uhr in der Früh haben sie mich geschlagen, also mehrere Stunden hindurch. Ich glaube, sie waren noch irgendwo beschäftigt. Am Tag hatten sie keine Zeit, glaube ich, weil sie uns am Abend geschlagen haben.
RI: Nachdem Sie freigelassen worden sind, Sie sie medizinische versorgt worden?
BF: Nein, was glauben Sie. Wenn ich irgendwo zum Arzt gehen und die das erfahren, dann habe ich große Probleme. Das habe ich mich nicht getraut.
RI: Sie haben gesagt, Sie waren drei Monate festgehalten worden, wie sind Sie freigekommen? Wurden Sie freigekauft?
BF: Ich wurde nach drei Monaten vom XXXX -Gefängnis im XXXX Rayon in das Polizeiamt übergeben. Im Jänner wurde ich dann übergeben an das Polizeiamt im XXXX Rayon.
RI: Was geschah dann?
BF: Ich wurde dort verhört.
RI: Wie lange waren Sie dort?
BF: Bis zum 15. Jänner war ich dort und wurde immer wieder verhört. Dann wurde ich freigelassen.
RI: Meine Frage war, wurden Sie freigekauft?
BF: Nein, sie haben von mir keine Informationen bekommen können und dann haben sie überlegt, mich freizulassen und mich dann zu verfolgen, um zu schauen, was ich mache.
RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe Sie damals bedroht haben?
BF: Die Gruppe heißt XXXX Polk.
RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang damit?
BF: Nur der 2. Tschetschenienkrieg stand damit im Zusammenhang. Ich war im 2. Tschetschenienkrieg beteiligt.
RI: Und das war der Grund für Ihre Verfolgung in der RF?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg gemacht?
BF: Ich habe gekämpft.
RI: Haben Sie Widerstandskämpfer unterstützt oder aktive gekämpft?
BF: Ich war Vertreter vom Kommandanten. Wir waren eine Gruppe von 45 Leuten. Wir warten unter XXXX . Jede Gruppe hatte einen Kommandanten.
RI: Haben Sie aktiv gekämpft mit der Waffe in der Hand oder haben Sie die Widerstandskämpfe unterstützt, von wann bis wann?
BF: Ich habe mit der Waffe in der Hand gekämpft, bis ich verletzt wurde.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuerkennungsverfahren von Beginn an zwar angegeben von Russen und XXXX -Anhängern für 3 Monate gefangen gehalten und misshandelt worden zu sein. Auch sei Ihnen von diesen vorgeworfen worden im Jahr 2002 zwei russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Sie haben jedoch auch wiederholt angegeben nicht aktiv an den Tschetschenienkriegen als Kämpfer mitgewirkt zu haben (siehe BAA-Einvernahme vom 25.09.2006. AS. 277d). Erst nach Zulassung Ihres Verfahrens und nach bereits erfolgter Abweisung Ihres Asylantrages haben Sie somit zum spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich in der Beschwerdeverhandlung vor dem seinerzeitigen Asylgerichtshof, erstmalig - und das auch erst nach wiederholter Nachfrage- vorgebracht, dass Sie doch Widerstandskämpfer gewesen seien und ab September 1999 an der Grenze von XXXX gekämpft hätte. Wieso vermochten Sie sich an diesen nicht ganz irrelevanten Teil Ihrer schließlich behaupteten Fluchtgeschichte erst vor dem AsylGH und bereits nicht viel früher im Verfahren zu erinnern?
BF: Ich möchte das erklären, warum ich verschiedenes angegeben habe, warum ich gekämpft habe. Ich habe in XXXX einen Nachbarn von zuhause getroffen, der im Krieg ein Bein verloren hatte. Er hat mir gesagt, ich soll überhaupt nicht erzählen, dass ich im Krieg war und gekämpft habe. Er hat mir gesagt, dass Österreich mit dem höchsten Polizeiamt von Russland zusammenarbeitet und die erzählen von Österreich alles über die Leute in Österreich und er hat mir gesagt, dass ich daher nichts erzählen soll, sonst werden sie mich abschieben und ich komme zu XXXX und werde dann umgebracht. Deswegen habe ich Angst gehabt. Ich war im Gefängnis, ich wurde gefoltert und ich weiß, wie furchtbar schwer das ist und habe große Angst davor gehabt.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Mein Onkel XXXX war mit XXXX zusammen. Er hat ein Buch darüber geschrieben. Sie können ihn im Internet finden.
RI: Waren Sie selbst politisch aktiv im Herkunftsstaat?
BF: Ja ich habe auch alle tschetschenischen Ideen damals unterstützt.
RI: Damals heißt wann?
BF: 1997, zu dieser Zeit, wo die Leute in Tschetschenien unabhängig werden wollten. Ich war dabei.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Ja, als ich herkam, dachte ich schon, dass ich politisch aktiv sein werde. Ich wollte erzählen, was dort war. Ich dachte auch, dass ich einen You-Tube Kanal eröffne und dort alles erzähle, was mit mir passiert ist. Aber dann habe ich gesehen, dass die Leute, die das machen, auch hier umgebracht werden, zum Beispiel der Herr XXXX und viele anderen auch.
RI: Sind Sie jetzt im Bundesgebiet politisch tätig gewesen, ja oder nein?
BF: Nein, aktiv politisch war ich nicht.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF: Ich fürchte, dass sie mich umbringen und ich fürchte mich vor den Folterungen. Was ich damals an Problemen gehabt habe, gibt es noch immer. Das ist kein Geheimnis. Die Geschichte von Herrn XXXX , meinem leiblichen Bruder, können sie auch auf mich ziehen. Sie haben Andeutungen gemacht, dass ich auch dafür verantwortlich wäre.
RI: Wer ist „sie“?
BF: Die, die meinen Bruder entführt haben und festgenommen haben. Ich nehme an, dass es XXXX -Leute waren. Sie sagen nicht, wer sie sind.
RI: Warum sollten Sie heute - fast 18 Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden?
BF: Das sind die Fakten. Das ist die Wahrheit. So wie das mit meinem Bruder läuft, sehen sie das.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären?
BF: Sicher sind mir 20 Jahre Haft. Sie können das überprüfen. Schicken Sie mich nach Russland zurück und versuchen Sie, mich wieder zurückzuholen. Sie werden mich nie finden.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF: Nein, natürlich nicht. Ich könnte zum Beispiel hier in Österreich ein Problem haben und dann nach Frankreich leben um dort zu leben. Werde ich dort gefunden?
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? Ja oder nein, und wenn nein, warum nicht?
BF: Nein, weil ich dort auch gefasst werde.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil, sind Sie Mitglied bei Vereinen, Clubs,…)?
BF: Nein, ich arbeite und meine Freizeit verbringe ich mit meiner zukünftigen Frau. Sonst habe ich keine Zeit für andere Beschäftigungen.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja.
RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln?
BF: Nein, österreichische Freunde.
RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?
BF: Ja, zwei Monate anfangs als ich gekommen bin.
RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?
BF: Ich habe das A2-Zertifikat bekommen und dann habe ich gearbeitet.
RI an RV: Bitte binnen Wochenfrist eine Kopie des A2-Zertifikates des BF vorzulegen.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt das Leben in Österreich. Ich will hier leben, möglich lange.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF (ohne Übersetzung): Ich nehme meine frau mit. Ich spazieren zum Beispiel gehen oder Berge gehen. Letzte Sommer ich war mit meiner Frau fischen, einen großen Fisch genommen in XXXX und meine Frau gekocht und mit ihr Kindern habe schon gegessen, schmeckt so gut.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letzte Wochenende gemacht?
BF (ohne Übersetzung): Letzte Wochenende war ich in Arbeit XXXX ganze Woche fast acht Tage lang genau. So schöne Berge so viele Schnee habe ich nie gesehen, so viele Schnee in Österreich. Ich habe viele Fotos, kann ich gleich zeigen.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Was haben Sie vor in Österreich weiter zu arbeiten?
BF: Ich habe vor, den Rest meines Lebens mit XXXX zu verbringen. Wir haben in einer Firma zusammengearbeitet. Wir haben ein Auto, einen Kastenwagen auf Kredit genommen. Früher habe ich Post geliefert von XXXX bis XXXX . Dann war eine Krise. Dann sind wegen der Pandemie die Preise für das Benzin auf zwei Euro gestiegen und das war nicht gut für sie. Für die Lieferung haben wir zu wenig bekommen. Diese 200,-- Euro musste ich nur fürs Benzin zahlen und ist mir nichts zurückgeblieben. Ich musste so viel Versicherungen zahlen.
RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?
BF: Wo ich gelebt habe, in XXXX , habe ich bei der Caritas geholfen.
RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?
BF: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Ja, ich bin gesund, nur das Auge (BF zeigt auf sein Glasauge) rinnt ab und zu und das ist normal.
RI: Nehmen Sie zur Zeit Medikamente?
BF: Nein, ich mag keine Medikamente.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Ich habe am rechten Bein eine Thrombose gehabt. Ich habe das nicht verstanden. Das Bein war dicker geworden. Dann, als ich ins Krankenhaus kam, haben sich die Ärzte gewundert, warum ich nicht früher gekommen sind. Ich hätte daran sterben können.
RI: Sind Sie wegen Ihrer Thrombose derzeit in Behandlung?
BF: Ich musste zur Kontrolle gehen, aber bin ich nicht gegangen. Das Bein tut noch ein bisschen weh, aber ich warte, bis es wieder anschwillt. Ich bin ein Mensch, der nicht zum Arzt geht. Ich halte Schmerzen aus. Mit meinem Auge ist es auch so.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja.
RI: Was machen Ihre Kinder im Bundesgebiet konkret? Nennen Sie mir bitte die derzeitige berufliche Tätigkeit bzw. Ausbildungstätigkeit bzw. Schule Ihrer Kinder.
BF: XXXX studiert Medizin, sie will Chirurgin werden und arbeitet mit ihrer Schwester XXXX am Computer eines Fitnessclubs zusammen. Der jüngste geht in die Schule. Der ältere Sohn sitzt im Gefängnis. Heute hat er die Verhandlung.
RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Kindern?
BF: Jeden Tag mit dem jüngsten Sohn, ich bringe ihn zur Schule und hole ihn ab. Den jüngsten Sohn nehme ich auch am Samstag zu mir und am Sonntag bringe ich ihn zurück. Manchmal gehe ich, wenn ich den jüngsten Sohn abhole, rein. Wir reden oder wir trinken Kaffee dort. Ich helfe auch im Haushalt meiner Ex-Frau, wenn sie etwas kaufen müssen. Sie können sie auch befragen oder ich kaufe ein Handy.
RI: Wie oft sehen Sie XXXX und XXXX ?
BF: XXXX sehe ich nicht so oft. Sie lebt allein. XXXX sehe ich oft, auf jeden Fall einmal wöchentlich. Wenn ich dort bin und sie in der Arbeit ist, dann sehe ich nicht. Aber wir telefonieren und machen Videoanrufe.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern?
BF: Mit dem jüngsten Sohn sprechen wir Russisch. Mit den anderen halb Deutsch, halb Tschetschenisch, wir mischen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihren Rückkehrbefürchtungen und zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern?
BF: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Sie waren als Widerstandskämpfer der separatistischen Republik XXXX , ist das richtig?
BF: Ja.
RV: Sind Sie immer noch Separatist?
BF: Ja, bis jetzt.
RV: Verstehe ich richtig, dass diejenigen, die Sie damals telefonisch kontaktiert haben, vom Handy Ihres Bruders und mitgeteilt haben, dass Ihr Bruder mit anderen Männern geschlafen hat, dass diese Männer Polizisten waren?
BF: Ja, sie waren von der Polizei.
RV: Im Rahmen der aufgetragenen Unterlagenvorlage zum Bruder des BF werde ich auch eine Stellungnahme vorlegen.
RV: Meine letzte Frage betrifft Ihren Sohn. Sie haben gesagt, er leidet unter Asperger-Syndrom. Redet er?
BF: Er redet, aber sehr schlecht.
RV: Wurde eine Behinderung beim Sohn festgestellt.
BF: Ja, diese Behinderung hätte schon früher festgestellt werden sollen.
RV: Ist Ihr Sohn auf Ihre Hilfe angewiesen?
BF: Ja, natürlich ist er auf meine Hilfe angewiesen. Er ruft mich jeden Tag und frage mich, ob ich heute komme.
RV: Welche Hilfe leisten Sie?
BF: Ich bringe ihn jeden Tag in die Schule, das ist eine große Hilfeleistung.
RV: Keine weiteren Fragen an den BF.
RV: Es existiert ein Video des Bruders des BF, der sich in Armenien befindet. Auf diesem Video ist zu sehen, dass ein Bruder von einem Moderator zu dessen Fluchtgeschichte befragt wurde. Ich möchte dies als Beweis für die Verfolgung des Bruders des BF in das Verfahren einbringen.
RI an RV: Ich ersuche Sie binnen einer Woche eine Abschrift dieses Videos wie auch den Link dazu wie auch Informationen, auf welchem Medium dieses Video abrufbar ist, hg. vorzulegen.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt und dem RV zur Durchsicht vorgelegt.“
22.1. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 übermittelte die Beschwerdeseite dem BVwG medizinische Unterlagen hinsichtlich seines Sohnes XXXX , eine Bestätigung hinsichtlich des BF über die Absolvierung einer Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 und einen Lohnzettel des BF aus März 2023.
Außerdem wurde hinsichtlich des Bruders des BF, XXXX vorgebracht, dass diesem von der Polizei in Tschetschenien im Jahr 2020 angelastet worden sei, homosexuell zu sein. 7 Tage lang sei er gefoltert, mit Stromschlägen traktiert und verprügelt worden. Der einzige Ausweg aus dieser Hölle, so habe man es dem Bruder des BF gesagt, sei die Zahlung einer Kaution von 5 Millionen Rubel (über 70.000 USD). XXXX sei gezwungen worden, die Namen anderer homosexueller Männer preiszugeben, obwohl der Bruder des BF nicht homosexuell sei. Während der Inhaftierung des Bruders des BF sei dessen gesamte Familie darüber informiert worden, dass er homosexuell sei und dass mit ihm "aufklärende" Gespräche geführt würden. Nach 7 Tagen Folter sei der Bruder des BF gezwungen worden, Blankopapiere zu unterschreiben und sei fälschlicherweise der illegalen Lagerung von Munition beschuldigt worden. Ein Mann, der sich als FSS-Offizier (Föderale Sicherheitsdienste) vorgestellt habe, habe den Bruder des BF mit der Zusage gehen lassen, dass dieser mit den tschetschenischen Sicherheitskräften zusammenarbeiten würde, um im Internet homosexuelle Männer kennenzulernen und sie in eine spezielle Wohnung mit versteckten Videokameras zu locken, wo sie dann festgehalten würden. XXXX habe dies jedoch nicht getan und Tschetschenien noch am selben Tag seiner Entlassung verlassen. Er habe sich an die „ XXXX " gewandt und um Hilfe gebeten.
22.2. Zurzeit befinde sich der Bruder des BF in Armenien. Ein EU-Land sei bereit diesen aufzunehmen und ihm Asyl zu gewähren, doch lasse Armenien den Bruder des BF aufgrund des in der Russischen Föderation eingeleiteten falschen Strafverfahrens nicht ausreisen.
22.3. Es wurde der Link einer Homepage zitiert auf welcher eine Petition zur Unterstützung des Bruders des BF bereitgestellt sei. Außerdem wurde der Link zu einem Artikel der XXXX vorgebracht, in welchem ebenfalls über den Bruder des BF berichtet wird.
23. Am 08.05.2023 ersuchte das BVwG eine Dolmetscherin den Inhalt des Artikels der XXXX und das darin befindliche Video zu übersetzen. Die Übersetzung langte am 10.05.2023 ein.
24. Die Stellungnahme der Beschwerdeseite vom 26.04.2023 und die erfolgte Übersetzung wurde der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 11.05.2023 übermittelt und dieser Gelegenheit eingeräumt dazu innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Auch der Beschwerdeseite wurde die Übersetzung mit Schriftsatz vom 11.05.2023 übermittelt und dieser Gelegenheit eingeräumt dazu innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
25.1. Am 08.05.2023 stellte das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin führte das BVwG aus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sein Bruder XXXX werde in der Russischen Föderation gesucht, da dieser der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verdächtigt werde und diesem auch vorgeworfen werde, homosexuell zu sein. Vorgelegt worden sei u.a. ein Link zu einer Internetberichterstattung über den Bruder XXXX ( XXXX ). Die konkreten Fragen des BVwG lauteten, ob es sich bei der Homepage "https://novayagazeta.ru" um die Internetpräsenz einer seriösen russischen Zeitung handle, wenn ja, wie oft diese erscheine und, ob diese Zeitung derzeit noch aktiv sei. Außerdem wurde gefragt, ob sich eine Verfolgung eines XXXX durch die russischen Behörden verifizieren lasse und, wenn ja, ob XXXX , sowohl wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, als der Homosexualität im Herkunftsstaat verfolgt werde.
25.2. Darüber hinaus wurde gefragt, ob die Unterstellung der Homosexualität eines Familienmitgliedes in der Russischen Föderation in der Regel dazu führe, dass auch andere Familienmitglieder - rein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu dieser Person - verstärkt in den Fokus der russischen Behörden geraten bzw. deshalb festgenommen, entführt oder verfolgt würden.
26.1. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.05.2023 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde jene Probleme und Gefahren, mit denen (potentielle oder auch vermeintliche) Homosexuelle in Tschetschenien konfrontiert seien, nicht verkannt würden. Das Vorbringen, welches Bezug auf das Schicksal des Bruders des BF nehme, sei aus Sicht der Behörde sohin nicht auszuschließen und setze die Behörde die Authentizität der Beweismittel im gegenständlichen Fall voraus. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass es in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, im Allgemeinen zu Verletzungen elementarer Menschenrechte kommen könne. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass ein unmittelbarer Konnex zwischen dem diesbezüglichen Parteienvorbringen und der Person des BF nicht ersichtlich sei (der BF sei nicht homosexuell und werde ihm derartiges auch nicht unterstellt) und handle es sich bei der Ausführung, ein Polizist habe den BF angerufen und ihm die Verantwortung für seinen Bruder übertragen, um eine bloß unsubstantiierte Behauptung, der man zwar Glauben schenken könne, aber keineswegs müsse. Im Übrigen habe der BF gemäß Länderinformationsblatt die Möglichkeit, sich überall in der Russischen Föderation niederzulassen, und könne dem beigeschlossenen Gutachten (Mark Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, 2019) unter anderem entnommen werden, dass die Beziehungen zwischen den tschetschenischen, sowie den übrigen russischen Sicherheitsbehörden schlecht seien, was bedeute, dass letztere oft skeptisch in Bezug auf Anforderungen aus XXXX seien. Entsprechend des Gutachtens gäbe es eine klare Unterscheidung zwischen der Behandlung von Personen, die in Tschetschenien wegen einer Straftat verurteilt worden seien, und jenen, die derer nur beschuldigt würden. Die tschetschenischen Behörden könnten nicht straffrei oder losgelöst von der russischen Rechtsordnung agieren, um ihre tschetschenischen Wertvorstellungen durchzusetzen, wozu ein Beispiel explizit genannt wurde.
26.2. Die belangte Behörde gehe im Ergebnis nicht von einer Gefährdung des BF in Tschetschenien aus. Insofern man davon abweichend unterstelle, dem BF drohe in Tschetschenien aufgrund der angeblichen Homosexualität seines Bruders tatsächlich Gefahr, hätte er jedenfalls die Möglichkeit, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und dort unverfolgt zu leben.
26.3. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen sei heute laut Länderinformationsblatt im Allgemeinen nicht mehr auszugehen.
26.4. Sollte man davon ausgehen, dass der BF ausnahmsweise dennoch gefährdet sei, sei auf obige Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Die belangte Behörde beantrage die Abweisung der Beschwerde.
27. Am 01.06.2023 wurde dem BVwG die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und diese am 19.06.2023 der Beschwerdeseite zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zustellung übermittelt. Mit Bekanntgabe vom 19.06.2023 gab die Beschwerdeseite an, auf eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung verzichten.
28. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde vom 26.04.2019 gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
29. Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2025, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Verwiesen wurde darin auf das Erkenntnis des EuGH vom 27.03.2025, C-217/23, Lagham, das zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt habe. In casu habe das BVwG keinerlei Feststellungen getroffen, die vor dem Hintergrund der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie die rechtliche Würdigung zulassen würden, der Mitbeteiligte sei aufgrund seiner Eigenschaft als Bruder eines politisch Verfolgten als Teil einer Gruppe anzusehen, die „in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
30. Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation mit Stand Dezember 2025, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 17, letzte Änderung: 23.12.2025) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 20.02.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
31. Am 09.02.2026 langte eine Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des BF ein.
32. Am 17.02.2026 langte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des BF von 16.02.2026 bis 20.02.2026 ein.
33. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 verlegte das BVwG die mündliche Verhandlung auf den 06.03.2026.
34. Am 05.03.2026 brachte der BF seine Heiratsurkunde, sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Vorlage.
35. Am 06.03.2026 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF und die Zeugin ordnungsgemäß geladen wurden.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„(Die Befragung des BF findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.)
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX , StA.: Russische Föderation, aber ich warte ab, dass ich die Staatsbürgerschaft zurücklegen kann. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich mir das immer gewünscht. Mein letzter Wohnort war in der Stadt XXXX im Zentrum.
RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie am 17.02.2020 im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals XXXX auf nunmehr XXXX beantragt haben und diese Namenänderung wurde Ihnen am 19.05.2020 bewilligt. Sie tragen unverändert auch heute noch diesen Namen?
BF: Ja.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, sunnitischer Moslem zu sein und der Sprachen Russisch, Tschetschenisch mächtig zu sein und auch etwas Deutsch zu sprechen? Treffen diese seinerzeitigen Angaben auch aus heutiger Sicht noch zu?
BF: Ja.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass? Wenn ja, dann legen Sie ihn bitte vor.
BF: Nein. Habe ich überhaupt nicht, ich habe alles weggeschmissen. Nachgefragt: 21 Jahre lang war ich nicht in Tschetschenien. Nachgefragt: Ich habe weder einen russischen Inlandspass noch einen russischen Auslandsreisepass.
RI: Hinsichtlich Ihres Lebenslaufes haben Sie vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben von 1983 bis 1993 die Schule besucht zu haben. Sie hätten keine Berufsausbildung absolviert. Von 1997 bis zum Anfang des zweiten tschetschenischen Krieges seien Sie Security im Gerichtssaal im Militäramt gewesen. Von 2001 bis 2004 hätten Sie in der Türkei in einem Möbelbetrieb gearbeitet. Nach Ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in 2004 haben Sie bis zur Flucht aus der Russischen Föderation nichts mehr gearbeitet. Stimmen diese Angaben auch aus heutiger Sicht?
BF: Ja.
RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher und welche Tätigkeit verrichten Sie genau?
BF: Lager Logistik bei den XXXX in XXXX .
RI: Legen Sie bitte aktuelle Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate vor.
BF: Die letzten zwei Lohnzettel habe ich an meinen RV geschickt und die Arbeitsbewilligung von meinem Arbeitgeber habe ich auch an den RV geschickt.
RI an RV: Bitte legen Sie binnen Wochenfrist, hg einlangen, die Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate vor wie auch die o.a. Arbeitsbewilligung vor.
RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat noch aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BVwG am 21.04.2023 folgende Personen angegeben: Mutter XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , geb. XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; 3 Halbbrüder: XXXX , XXXX und XXXX ; Vater XXXX , geboren XXXX , sowie die XXXX , geb. XXXX sind bereits verstorben; Stimmen diese Angaben auch aus heutiger Sicht oder haben Sie Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht dazu abzugeben?
BF: Nein.
RI: Das heißt, Ihr Bruder XXXX lebt immer noch in der Russische Föderation?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass er nach Armenien geflüchtet ist und dort den Aufenthaltstitel erhalten hat.
RI: Was ist der genaue Aufenthaltsort dieser Familienmitglieder in der Russischen Föderation und wie oft und mit welchen Familienmitglieder stehen Sie in regelmäßigem Kontakt?
BF: Meistens habe ich Kontakt mit meiner Schwester. Nachgefragt: Jeden Tag, in der Früh, tauschen wir SMS und Sprachnachrichten. Als Beweis habe ich mein Handy mit. Nachgefragt: Meine Mutter muss arbeiten, weil ich meinen Bruder in Armenien finanziell unterstützen muss. Mit meiner Mutter bin ich auch in Verbindung. Nachgefragt: Jeden zweiten oder dritten Tag. Sie hat gesundheitliche Probleme.
RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten und Familienmitglieder?
BF: Meine Schwester arbeitet als Friseurin. Meine Mutter arbeitet als Reinigungskraft in einem Café.
RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter Pension bezieht. Hat sich daran was geändert?
BF: Sie bekommt immer noch Pension aber es ist nicht ausreichend für sie.
RI: Verfügen Sie noch über weitere Familienmitglieder und Verwandte (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen)? Wenn ja, nennen Sie mir bitte eine Gesamtanzahl der im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten?
BF: Ich habe keine. Nachgefragt: Nein, sie sind verstorben. Meine Tante ist vor einem Jahr verstorben.
RI: Wo befindet sich Ihr Cousin XXXX zur Zeit, wie oft haben Sie Kontakt zu diesem und wann hatten Sie den letzten Kontakt?
BF: Er befindet sich in der Russische Föderation im russischen Gefängnis. Nachgefragt: Ja, er befindet sich im Gefängnis. Ich habe gedacht, dass es nur um Verwandte geht, die nicht im Gefängnis sind. Nachgefragt: Ich entschuldige mich. Die Frage habe ich so verstanden,.. Ich habe die Frage falsch verstanden. Ich habe XXXX eine Nachricht geschickt und er hat mir nicht geantwortet. Dem XXXX habe ich gestern um 15:08 Uhr geschrieben und um 21:41 Uhr hat er mir geantwortet. Es geht um den Sprachnachrichtenaustausch. Um 22:18 Uhr habe ich dem XXXX wieder geschrieben und er hat mir nicht geantwortet.
RI: Seit wie vielen Jahren befindet sich Ihr Cousin XXXX nun schon in welchem Gefängnis und wegen welcher Straftat ist er zu diesem Gefängnisaufenthalt verurteilt worden?
BF: Wir waren gemeinsam mit meinem Cousin XXXX in einem Gefängnis von XXXX . Es war ein U-Haft Gefängnis. Wir wurden freigelassen und im Jahr 2005 ist er wieder verhaftet worden. Nachgefragt: Im Jahr 2005. Seit dem Jahr 2005 durchgehend. Er befindet sich im Gefängnis XXXX und wurde für 25 Jahre verurteilt wegen Kampfhandlungen in Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenienkrieg. Nachgefragt: Einmal im Monat habe ich Kontakt zum XXXX .
RI: Wo befindet sich Ihr Onkel ms, XXXX zu Zeit, über welchen Aufenthaltsstatus verfügt er dort und wie regelmäßig stehen Sie mit ihm in Kontakt?
BF: Er befindet sich in Polen. Bezüglich seines Status weiß ich nicht. Einmal im halben Jahr treten telefonisch in Kontakt.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Wir haben gar nichts.
RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter ein eigenes Haus in XXXX hat und dort auch wohnt. Hat sich daran irgendetwas geändert?
BF: Das Haus gehört mir und sie lebt im Haus. Offiziell ist es meins, es ist auf mich gemeldet. Inoffiziell ist es das von meiner Mutter.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat abgesehen von dem Haus in XXXX noch über weitere Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Außer dem Haus, das ich genannt habe, habe ich nichts.
RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind?
BF: Mutter hat also im Haus gelebt, was offiziell mir gehört hat. Momentan befindet sie sich in Inguschetien gemeinsam mit meiner Schwester. Meine Schwester mietet dort eine Wohnung. Nachgefragt: Meine Schwester fühlt sich nicht sicher in Tschetschenien, daher ist sie nach Inguschetien gezogen. Sie hat gesehen, wie ich und mein Bruder verhaftet worden sind.
RI: Seit wann leben Ihre Mutter und Ihre Schwester in Inguschetien?
BF: Ungefähr seit 2010 lebt meine Schwester in Inguschetien und meine Mutter ist ca. vor zwei Jahren nach Inguschetien gezogen. Nachgefragt: Im Haus in XXXX lebt momentan niemand.
RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise oder haben die Probleme aufgrund Ihrer Ausreise?
BF: Als meine Probleme begonnen haben, haben die auch Probleme gehabt. Als mein Bruder Probleme bekommen hat, war unser Haus immer überwacht und es gab ständige Verfolgungen. Nachgefragt: Mein Bruder wurde verhaftet. Nachgefragt: In letzter Zeit habe ich Probleme mit meiner Erinnerung, deswegen kann ich mich an bestimmte Sachen nicht mehr erinnern. Nachgefragt: Das soll vor fünf Jahren gewesen sein, da es sich seit fünf Jahren in Armenien befindet.
RI: Seit sich Ihr Bruder in Armenien befindet, sind Ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat seither behelligt worden. Wenn ja, wie regelmäßig und wann das letzte Mal?
BF: Ja, also meine Schwester hat damals ein Auto gehabt. Sie war immer unter Beobachtung. In der Nähe von unserem Haus ist immer ein Auto gestanden. Nachgefragt: Mein Haus in XXXX . Meine Mutter hatte die Nase schon voll gehabt und ist von dem Haus rausgegangen und sie ist zu dem Fahrzeug gekommen und hat gefragt, was die dort machen. Sie hat sogar einen erkannt, der meinen Bruder damals verhaftet hat.
RI: Abgesehen von den ständigen Beobachtungen hat es sonst irgendwelche Verfolgungshandlungen gegenüber Ihren Familienmitglieder im Herkunftsstaat gegeben?
BF: Es gab mündliche Bedrohungen. Sie sind zu uns gekommen und haben gemeint, dass sie mich finden werden und auch meinen Bruder. Nachgefragt: Vor fünf Jahren hat mein Bruder das Herkunftsland verlassen und drei Jahre lang gab es so etwas. Nachgefragt: Der letzte Besuch war vor ca. drei Jahren.
RI: Seit Ihre Mutter nach Inguschetien gezogen ist, hat es da noch irgendwelche Belästigungen durch russische Behörden gegeben?
BF: In Inguschetien fühlt meine Mutter solche Belästigungen nicht, weil dort wahrscheinlich eine Regierung ist.
RI: Ist Ihre Schwester auch nach der Ausreise Ihres Bruder nach Armenien auch belästigt worden?
BF: Ja, natürlich ja. Es gab immer wieder Bedrohungen.
RI: Wo fanden diese Bedrohungen Ihrer Schwester statt?
BF: In Tschetschenien ja. Als meine Oma verstorben ist, gab es ein Begräbnis. Meine Schwester hat meinen Cousin dort gesehen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Als mein Bruder festgenommen worden ist, haben die Bedrohungen gegenüber meiner Schwester angefangen. Nachgefragt: Diese Bedrohungen waren in XXXX .
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihre Schwester seit 2010 in Inguschetien lebt und sie haben gesagt, dass die Bedrohungen Ihrer Familienmitglieder vor fünf Jahren in XXXX begonnen haben. Gleichzeitig haben Sie gesagt, dass Ihrer Mutter in Inguschetien seit zwei Jahren lebt und es keine Bedrohungen in Inguschetien gibt. Wie kann dann Ihre Schwester seit 2020 in Grosny belästigt werden, wenn sie seit 2010 in Inguschetien lebt und dort keine Belästigung durch tschetschenische Behörden erfolgen?
BF: Als ich im Jahr 2005 verhaftet worden bin, haben meine Familienmitglieder Probleme gehabt. Und seitdem hat alles angefangen. Dann wurde mein Bruder verhaftet und es hat sich dann wiederholt. Ich habe erwähnt, weshalb mein Bruder Probleme hat. Ich habe alle Beweise vorgelegt.
RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF: Nein, gar keiner.
RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder und oder Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf.
BF: In Polen und in Frankreich. Nachgefragt: In Polen mein Onkel der XXXX und in Frankreich die Schwester des Cousins XXXX . Sie ist verheiratet und lebt in Nizza.
RI: Seit wann befindet sich Ihr Bruder XXXX durchgehend in Armenien in XXXX und welchen Aufenthaltsstatus hat der Bruder XXXX derzeit in Armenien?
BF: Er hat seit zwei Jahren einen Asylstatus in Armenien und lebt seit ca. fünf Jahren lebt er durchgehend dort.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben, dass ein Auslieferungsverfahren gegen Ihren Bruder XXXX in Jerewan anhängig war und dass er in der Russischen Föderation wegen Art. 222 Abs.1 StGB (illegalem Erwerb, Transfer, Verkauf, Lagerung, Transport oder Tragen von Waffen und Munition) gesucht war. Wann und wie ist das Auslieferungsverfahren gegen XXXX ausgegangen und wird er zur Zeit noch in der Russischen Föderation gesucht? Haben Sie dazu irgendwelche Unterlagen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF: Ich habe die Unterlagen momentan nicht zur Verfügung, aber ich weiß, dass er aktuell immer noch von der Russische Föderation gesucht wird und ich werde von ihm die Unterlagen verlangen. Es gab eine Online Verhandlung mit Europa. Es gab dort mehrere Richter dabei. Es ist gut ausgegangen. Nachgefragt: Das Auslieferungsersuchen wurde abgelehnt.
RI an RV: Sie werden aufgefordert etwaige Unterlagen zur Frage des Auslieferungsverfahrens des XXXX bzw. zur Frage ob die Russische Föderation immer noch nach XXXX sucht oder fahndet binnen Wochenfirst, hg einlangend, vorzulegen.
RV: Der Ausgang des Auslieferungsverfahrens seines Bruder XXXX wurde in russischer Sprache von einer russischen Zeitung veröffentlicht. Man kann es Online sehen.
RV übergibt dem Laptop an D.
RI an D: Bitte übersetzten Sie diesen Zeitungsartikel.
D: Der Artikel ist von XXXX Europa vom 30.01.2024 um 12:54. Kopfzeile: Armenien hat Auslieferung von Tschetschenen XXXX in die Russische Föderation abgelehnt. XXXX wurde misshandelt wegen Verdacht der Homosexualität. Das Verwaltungsgericht von Jerewan hat dem Flüchtling XXXX den Asylstatus zuerkannt. Der XXXX ist von Tschetschenien geflüchtet wegen Misshandlungen in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Homosexualität und wurde ihm der Asylstatus zuerkannt. Über dies berichtet Rechtsschutzprojekt CKSOS.
RI an RV: Bitte die entsprechenden Unterlagen und auch den Zeitungsartikel binnen Wochenfirst hg einlangend übermitteln.
RI: Hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BVwG am 21.04.2023 Ihre Ex-Gattin XXXX , geboren am XXXX ; Ihren Sohn XXXX , geb. am XXXX , Ihre Tochter XXXX , geboren am XXXX ; Ihre Tochter XXXX , geb. am XXXX und Ihren Sohn XXXX , geboren am XXXX erwähnt. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell und vollständig?
BF: Ja, die sind aktuell und mein Sohn befindet sich heute als Zeuge hier.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben, dass Sie und Ihre Ex-Gattin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , am 08.03.1998 geheiratet und sich in 2018 haben scheiden lassen. Wie sieht die Obsorgevereinbarung zwischen Ihnen und der Ex-Gattin hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes XXXX aus?
BF: Wir haben noch immer Kontakt mit meinen Kindern. Ich unterstütze meine Kinder und zahle Alimente.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich zahle Alimente. Er ist krank und seine Krankheit entwickelt sich weiter. Die Ärzte haben gesagt, dass es dann schlimmer sein kann in Zukunft. Ich habe Kontakt mit meinem Sohn. Er liebt mich und ich ihn auch. Er ruft mich jeden Abend an, er weiß, wann ich von der Arbeit zurückkomme.
RI: In welcher Höhe leisten Sie Unterhalt für Ihren Sohn XXXX ?
BF: 300 Euro. Das kann meine Ex-Frau, XXXX , bestätigen und das Geld wird auf das Konto meiner Ex-Frau, XXXX , überwiesen.
RI: Wie oft sehen Sie Ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder bzw. wie oft haben Sie mit diesen Kontakt?
BF: Telefonisch jeden Tag. Mit der Tochter XXXX , mit dem Sohn XXXX .
RI: Wir oft haben Sie Kontakt mit der Tochter XXXX , wie oft mit XXXX ?
BF: Mit XXXX habe ich nicht so oft Kontakt. Nachgefragt: Das letzte Mal hat sie mich vor einem Jahr angerufen. XXXX ist bei mir angemeldet und lebt bei mir. Wir sehen uns am Wochenende, am Sonntag. Ich möchte das erklären. Ich wohne momentan mit meiner Frau zusammen. Nachgefragt: Zeugin 1. Mein Sohn XXXX lebt in der Einzimmerwohnung von mir. Wir haben nicht genug Platz um zu zwei dort zu leben, deshalb bin ich momentan bei meiner Frau.
RI: Seit wann wohnen Sie bei Ihrer jetzigen Frau?
BF: Seit Oktober oder September, nachdem mein Sohn XXXX aus dem Gefängnis gekommen ist. Aus dem Gefängnis ist er schon vorher rausgekommen, ist aber seit September Oktober bei mir gemeldet.
RI: Das heißt, seit September oder Oktober leben Sie bei Ihrer jetzigen Frau. Sind Sie dort auch gemeldet?
BF: Nein. Doch seit September Oktober lebe ich dort. Ich bin aber dort nicht angemeldet.
RI: Wovon lebt Ihre Ex-Gattin und Ihre Kinder im Bundesgebiet?
BF: Sie arbeitet. XXXX arbeitet, XXXX arbeitet. XXXX arbeitet am Flughafen im Büro. Sie wollte eine Chirurgin werden. Sie hat die Ausbildung auch abgeschlossen, arbeitet aber am Flughafen. Nachgefragt: XXXX arbeitet in einem Fitnessstudio mit Computern. Das ist die letzte Information, die ich habe. Nachgefragt: XXXX ist aus dem Gefängnis gekommen und hat die Duldung, das heißt, er kann nicht arbeiten. Ich unterstütze ich finanziell von allen Seiten. Ich zahle Wohnung, Kleidung etc.
RI: Sind Sie mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , inzwischen standesamtlich verheiratet? Mit beschwerdeseitiger Urkundenvorlage von heute wurde auch die Eheurkunde vorgelegt.
RI: Haben Sie mit Fr. XXXX eigene Kinder bzw. ist sie schwanger von Ihnen?
BF: Wir planen ein Kind und sie nimmt bestimmt die Medikamente, dass ein Kind ohne gesundheitliche Schwierigkeiten geboren wird. Nachgefragt: Schwanger ist sie noch nicht und sie hat Angst schwanger zu werden, da ich jederzeit abgeschoben werden kann.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben, dass Fr. XXXX , geb. XXXX , über drei eigene Kinder verfügt, zwei Söhne und eine Tochter, wobei die zwei Jüngsten mit Ihnen und der Fr. XXXX in einer gemieteten Wohnung in XXXX leben würden. Ein Sohn der Fr. XXXX würde in Kärnten leben. Wie ist die Wohnsituation zur Zeit und an welcher Adresse leben die Kinder der Fr. XXXX nun und wo lebt die Tante der Fr. XXXX ?
BF: Die Situation hat sich geändert. Wir wohnen momentan alle gemeinsam, gemeint ist meine Frau und ich und die drei Kinder von meiner Frau in der XXXX , in der Nähe der alten Adresse. Seit mein Sohn in meiner Wohnung lebt. Früher hat die Frau XXXX bei mir gelebt und die Kinder waren in der XXXX
RI: Wovon lebt Ihre Gattin die Fr. XXXX im Bundesgebiet bzw. wo arbeitet sie?
BF: Sie hat ein Haus in XXXX mit vier Wohnungen. Sie vermietet das Haus, bzw. die Wohnungen vom Haus. Das ist das Einkommen von der Frau XXXX . Natürlich versteuert sie das Einkommen.
RI: Aus aktuellen ZMR-Auszügen geht weder bei Ihrer Frau XXXX noch bei Ihnen ein Hauptwohnsitz in der XXXX hervor. Wieso haben weder Ihre Frau noch Sie eine entsprechende Hauptwohnsitzmeldung?
BF: Zuerst war meine Frau bei in der XXXX angemeldet. Sie hat einen Brief bekommen. Es wurde gesagt, dass sie für das Haus in XXXX Steuer zahlen muss, weil sie dort nicht angemeldet ist. Sie hat sich sofort umgemeldet.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich kann mich dort nicht als Hauptwohnsitzt anmelden, weil dann würde mein Sohn die Wohnung in der XXXX verlieren.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist und seit wann leben Sie durchgehend im Bundesgebiet?
BF: Seit Juli 2005 lebe ich in Österreich durchgehend. Ich habe Österreich nicht verlassen und ich war auch nicht in Tschetschenien, weil für mich eine Gefahr besteht.
RI: Zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2005: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 bereits eingehend Ihre Fluchtgründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat geschildert. Wollen heute Ergänzungen zum seinerzeitigen Fluchtvorbringen angeben bzw. haben sich in Zwischenzeit neue Tatsachen ergeben, welche Sie bislang nicht vorgebracht haben und welche für eine Gefährdungslage für Sie im Herkunftsstaat sprechen oder verweisen Sie auf das bisherige Fluchtvorbringen?
BF: Ich verweise auf die bisherigen Angaben und es hat sich gar nichts geändert außer, dass ich immer Angst habe abgeschoben zu werden.
RI: Erklären Sie mir bitte nochmals genau von wann bis wann Sie im Herkunftsstaat festgenommen und angehalten worden sind und wie es Ihnen gelungen ist, wieder freizukommen?
BF: Ich wurde ca. am 24.09.2004 festgenommen. Ich kann mich ganz genau erinnern, das war ein Freitag. Nachgefragt: Entweder Dezember 2004 oder Jänner 2005 bin ich wieder freigelassen worden. Ich war ca. drei Monate lang bei XXXX verhaftet.
RI: Wissen Sie den letzten Tag der Anhaltung?
BF: Von XXXX Haft bin ich drei Tage davor freigelassen. Ich glaube das war Dezember oder Jänner. Nachgefragt: Es war dazwischen so viel passiert. Ich kann mich nicht mehr so genauer erinnern, aber ich glaube es war der 06. Jänner.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 die Anhaltung, die Art der Misshandlungen, wie auch die Art der Verletzungen geschildert, welche Sie im Zuge der Anhaltung erlitten haben. Möchten Sie aus heutiger Sicht noch Ergänzungen oder weitere Angaben zu diesen Vorbringen erstatten?
BF: Ich verweise auf die bisher getätigten Angaben.
RI: Sind Sie aus dieser Anhaltung freigelassen worden, weil Sie etwa Lösegeld gezahlt haben oder weil Sie auf Druck Ihrer Peiniger Geständnisse unterschrieben hätten oder eine weitere Kooperation mit den russischen oder tschetschenischen Behörden in Aussicht gestellt hätten?
BF: Es wurde mir etwas Bestimmtes vorgeworfen. Ich musste das annehmen. Deshalb wurde ich sehr oft misshandelt und geschlagen. Ich habe es nicht auf mich genommen. Nachgefragt: Ich habe kein Geständnis unterschrieben. Das Einzige, was ich unterschrieben habe, war ein Zettel, dass ich das Gebiet nicht verlassen. Nachgefragt: Ich habe zu keinem Zeitpunkt ein Geständnis unterschrieben. Nachgefragt: Meine Mutter wollte ein Lösegeld zahlen und sie ist dorthin gegangen und dann hat meine Mutter die Kadyrov Leute angeschrien, dass sie korrupt sind und das war der Grund, warum sie kein Geld nehmen wollten. Für XXXX wurde schon 5.000 gezahlt.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben im 2. Tschetschenischen Krieg als aktiver Kämpfer teilgenommen zu haben. Nennen Sie mir bitte Ihre Einsatzgebiete im Kampf, Ihren Rang, die Waffengattung in der Sie gedient haben und welche Waffen Sie im 2. Tschetschenienkrieg genau bedient haben.
BF: Ich habe eine Kalaschnikow gehabt bei Kampfhandlungen, Granatenwerfer namens XXXX . Wir haben Informationen erhalten, wo sich die russische Militärkolonne bewegt. Wir mussten damals vermeiden, dass sie die Militärkolonne mit anderen zusammenkommt. Nachgefragt: Ich war Vizekommandant. Wenn er nicht anwesend war, habe ich das alles übernommen. Nachgefragt: Unsere Einheit hat keinen Namen gehabt.
RI: Von wann bis wann waren Sie aktiver Kämpfer. Bitte grenzen Sie mir den Zeitraum bestmöglich ein.
BF: Als der zweite Tschetschenienkrieg angefangen hat, habe ich als Kämper angefangen. Im Jänner 2000 wurde ich verletzt. Ich wurde zuerst in XXXX operiert. Mein Auge war zu und ich konnte in der Nacht überhaupt nicht sehen. Mein Kommandant musste mich immer begleiten. Nachgefragt: Nach der medizinischen Behandlung, bin ich nach Hause gekommen und danach habe ich die Mitglieder meiner Gruppe gesucht. Sie waren alle umgebracht. Ich habe die anderen Gruppen gesucht, wo ich mich anschließen kann. In der Zwischenzeit wurde ich von den Kadyrov Leuten festgenommen. Nachgefragt: Ich habe dann nicht mehr gekämpft.
RI: Gibt es in Ihrem Bekanntenkreis irgendwelche Reaktionen auf die von russischer Behördenseite behauptete Homosexualität Ihre Bruders XXXX ? Wenn ja, was ist genau geschehen?
BF: Die Freunde meines Bruders, die meinen Bruder persönlich kennen, behaupten, dass stimmt nicht. Im Internet wird natürlich alles geschrieben. Ich kann persönlich auch bestätigen, dass mein Bruder nicht homosexuell ist. Er hat eigene Familie. Nachgefragt: Verwandte haben gesagt, dass er umgebracht werden soll. Sie meinten, es macht schlechten Ruf für die verstorbenen Verwandten sowie lebenden Verwandten.
RI: Welche Verwandten haben negativ reagiert auf diese Behauptung der Homosexualität?
BF: Die Verwandten von vs. Nachgefragt: Gemeint die Halbbrüder Ruslan und weitere. Die drei Halbbrüder, aber die wussten auch, dass der XXXX nicht homosexuell ist.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 behauptet, dass ein Bruder des Cousins XXXX getötet worden sei. Wie hieß dieser Bruder des Cousins, wann und von wem ist dieser getötet worden und was vermuten Sie, war der Grund der Tötung?
BF: Sein jüngerer Bruder wurde umgebracht. Ich habe sogar das Foto da. Nachgefragt: XXXX , er wurde von XXXX Leuten getötet. Das sollte im Jahr 2008 gewesen sein, ich bin mir aber nicht sicher. Er hat sich an XXXX Leuten angeschlossen, obwohl er das nicht wollte. Er wollte damit seinen Bruder unterstützen.
RI: Wenn er Teil der XXXX Leute war, wieso wurde er dann von XXXX Leuten umgebracht?
BF: Er wollte seinen Bruder unterstützen und natürlich das zweite ist, dass er zu viel geredet hat und er hat seine Unzufriedenheit mit den XXXX Leuten oft ausgedrückt und ist deswegen umgebracht worden.
RI: Sie haben vor dem BVwG am 21.04.2023 angegeben, dass ein Onkel ms, namens XXXX ein Buch über XXXX und XXXX geschrieben haben soll und deshalb flüchten habe müssen. Wann hat der XXXX ein Buch geschrieben und wann ist er geflüchtet?
BF: Vor zehn Jahren ist er geflüchtet, aber ich weiß nicht, wann er das geschrieben hat.
RI: Was war für Sie das konkrete fluchtauslösende Ereignis?
BF: Drei Monate nach meiner Freilassung war ich zu Hause. In der Zeit wurde XXXX festgenommen. Sein Verwandte ist zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass ich den Fernseher einschalten soll. Im Fernseher habe ich meinen Cousin gesehen. Er wurde von XXXX Leuten verhaftet und er hat geredet. Ich war ganz sicher, dass ich der Nächste bin. XXXX wird auch meinen Namen nennen und deshalb habe ich mich entschieden sofort zu flüchten.
RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF: Das ist sehr schrecklich für mich. Es wird sich wahrscheinlich wiederholen. Sie werden mich weiter festnehmen, misshandeln und am Ende töten.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wären?
BF: Der XXXX ist immer noch eingesperrt und er hat viel geredet.
RI: Warum sollten Sie heute – über 20 Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden?
BF: Sie vergessen die Leute nicht, die gegen sie gekämpft haben. Sie üben immer wieder die Rache aus. Wir haben in Europa ausreichend Beispiele dafür, weshalb sie getötet worden sind.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF: Wenn ich also hier in Österreich was getan hätte, darf ich dann ich nach Frankreich fahren und dort leben und ob ich nicht verhaftet werde.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nein.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)?
BF: Nein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja, Arbeitsfreunde.
RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln?
BF: Nein, die sind echte Österreicher.
RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?
BF: Leider habe ich nur A2 besucht und danach habe ich mit der Arbeit begonnen.
RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?
BF: Nur A2. Nachgefragt: Ja, es muss irgendwo zu Hause sein.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt ganze Österreich. Ich oft spazieren mit meiner Frau. Immer in XXXX im Schwimmbad und überall in Berge. Ich war in Kärnten in Berg. Essen, das ist alles super, geschmack.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF (ohne Übersetzung): Meine Hobby ist mit mein Freund oft am Wochenende zum Fischen gehen und wann genommen Fisch, dann Foto machen und reden ganze Nacht, trinken Cola oder essen gemeinsam reden ganze Nacht wenn Fischen.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letzte Wochenende gemacht?
BF (ohne Übersetzung): Letzte Wochenende habe bisschen Stress wegen diese Gericht. Und dann ich war zu Hause.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten?
BF: Ich werde wahrscheinlich weiter bei XXXX tätig sein, weil ich kenne mich dort aus. Ich möchte sehr gern die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen und am gleichen Tag die russische Staatsbürgerschaft zurücklegen. Ich bereue, dass ich in Österreich bisschen Probleme gemacht habe. Mehr als fünf Jahre habe ich überhaupt keine Probleme in Österreich gemacht. Ich habe mir viele Gedanken gemacht. Ich werde in der Zukunft die Sprache lernen. Es fällt mir schwer die Sprache zu lernen, weil ich Erinnerungsprobleme habe. Wenn ich in Österreich gelassen werde, möchte ich mit meiner in Österreich weiterleben und mit meinen Kindern kommunizieren.
RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor.
BF: Nein, so etwas habe ich nicht ausgeübt. Nur in XXXX , als ich früher dort gelebt habe, habe ich Geldbörsen gefunden und zur Polizei gebracht. Die haben meinen Namen und meine Telefonnummer aufgeschrieben und haben mir angekündigt, dass sie sich telefonisch bedanken, aber den Anruf habe ich nie erhalten.
RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?
BF: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ich bin allgemein gesund. Ich habe nur ein bisschen Probleme mit dem Glausauge. Es kommt immer wieder zu Entzündungen und mit dem Zeigefinger der rechten Hand.
RI: Bei welcher Gelegenheit haben Sie die Fingerkuppe des rechten Zeigefingers verloren?
BF: Den Finger habe ich bei der Arbeit verloren. Ich habe mir damals viele Sorgen gemacht, dass ich abgeschoben werde und konnte mich auf der Arbeit nicht konzentrieren. Es sind Paletten von der oberen Ebene runtergefallen. Unten ist ein Hubwagen gestanden. Ich habe nach oben gesehen und konnte mich in Sicherheit bringen. Ein Finger wurde von den Paletten getroffen. Ich habe es zuerst nicht bemerkt, dann später als ich die Handschuhe ausgezogen habe.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Der Arzt hat mir Tramadol verschrieben. Das sind Schmerzmittel.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Nein. Ich habe keine Nerven für so etwas.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja, natürlich. Später nach dem Vorfall, wo ich den Finger verloren habe, hat mir der Arzt gesagt, dass ich jetzt wieder gesund und fit bin. Er hat mir gesagt, dass ich arbeiten gehen muss und ich war unter Schock.
RI: Bezüglich Ihres jüngsten Kindes, in welcher Schule geht er, welche Ausbildung macht er?
BF: Er hat eine normale Schule besucht und die Lehrerin war sehr gut zu ihm. Er hat Probleme mit seiner Erinnerung und er wurde zu einer speziellen Schule geschickt. Nachgefragt: Sonderschule, die Klasse ist auch nicht bekannt.
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen einer Woche hg einlangend die Informationen über die Schule wie auch die Klasse des jüngsten Sohnes des BF besucht, vorzulegen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF: Ja, natürlich.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Wenn Sie nach Russland zurückmüssten, glauben Sie, dass Sie dann zum Militär eingezogen werden würden in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg?
BF: Wenn ich nach Tschetschenien zurückkehren werde, werde ich ein Gespräch mit FSB Mitarbeitern haben. Als Bestrafung, dass ich mich so lange versteckt habe, werde ich in die Ukraine geschickt werden.
RV: Sie haben heute gesagt, Sie haben heute Ihrem Bruder XXXX geschrieben und er hat Ihnen nicht geantwortet. Ist es normal, dass er Ihnen nicht antwortet?
BF: Ich glaube aus Sicherheitsgründen antwortet er mir nicht.
RV: Wie meinen Sie mit „aus Sicherheitsgründen“?
BF: Wenn das Telefonat abgehört wird, so etwas meine ich. Ich tue ihn meistens nicht direkt kontaktieren, sondern über die Schwester. Mein Bruder ist auch der Meinung, dass Armenien nicht kompetent genug ist um eine Sicherheit darzustellen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.
BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal.
Befragung der Zeugin:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich?
Z1: XXXX , geb. am XXXX in Russland, Stadt XXXX , StA.: Russland. Letzter Wohnort war in XXXX . Ich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich.
RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF?
Z1: Er ist mein Mann.
RI: Wann haben Sie den BF erstmals kennen gelernt und wann haben Sie traditionell und wann standesamtlich geheiratet?
Z1: Ich habe ihn im Mai 2018 kennengelernt. 24. Juli, vor zwei Jahren habe ich standesamtlich geheiratet. Traditionell habe ich den BF nicht geheiratet.
RI: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie, geb. am XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet sind und mit Nebenwohnsitz in XXXX . Von 13.12.2023 bis 15.01.2025 war Sie mit Hauptwohnsitz des BF in XXXX gemeldet. Nach Angaben Ihres Gatten, dem BF, leben Sie aber weder momentan in der XXXX noch in XXXX noch in XXXX . Warum sind Sie nicht an der Adresse gemeldet, wo Sie momentan leben?
Z1: Ich wohne in XXXX . Nachgefragt: Weil ich in XXXX mit Wohnsitz angemeldet bin, in der XXXX .
RI: Haben Sie und der BF gemeinsame Kinder?
Z1: Nein.
RI: Sind Sie von BF zur Zeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor.
Z1: Nein.
RI: Sie verfügen über leibliche Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort Ihrer leiblichen Kinder aus der Vorbeziehung, sowie den Namen und das Geburtsdatum des Kindsvaters?
Z1: Meine Kinder sind am XXXX ; das zweite Kind heißt XXXX , geb. am XXXX ; das dritte Kind XXXX ist geb. am XXXX Der Kindsvater heißt XXXX geb. am XXXX
RI: Wer von diesen genannten Kindern lebt mit Ihnen und dem BF in einem gemeinsamen Haushalt?
Z1: Alle.
RI: Wie ist das Verhältnis Ihrer Kinder aus der Vorbeziehung zum BF und wie ist das Verhältnis Ihrer Kinder zu den Kindern des BF? Bitte beschreiben Sie den alltäglichen Umgang und die Intensität der Beziehungen?
Z1: Sehr gut. Alle Kinder machen eine Ausbildung, deswegen sind wir in XXXX . Nachgefragt: Sehr gut, wir machen gemeinsam Urlaub zB in Frankreich, Kroatien. Nachgefragt: Wir stehen auf, einige gehen arbeiten, die anderen zur Ausbildung. Es gibt Kinder die am Tag zur Ausbildung gehen und manche am Abend.
RI: Wie ist das Verhältnis von Ihnen zu den Kindern den 4 Kindern des BF ( XXXX )? Wie oft sehen Sie diese Kinder bzw. wie regelmäßig sind diese Kinder bei Ihnen und dem BF auf Besuch?
Z1: Jeden Tag. Ich kenne nur zwei Söhne des BF. Die Töchter kenne ich nicht.
RI: Wie regelmäßig sind Sie im Herkunftsstaat auf Besuch und wann waren Sie das letzte Mal dort auf Besuch?
Z1: Vor fünf, sechs Jahren war ich das letzte Mal in meinem Herkunftsstaat. Nachgefragt: In den letzten 10 Jahren war ich nur zwei Mal dort.
RI: Haben Sie die Familie des BF bereits persönlich kennengelernt und wenn ja, wen von der Familie des BF haben Sie getroffen und wann war das letzte Mal?
Z1: Ich kenne seine Schwester, nur telefonisch. Nachgefragt; Persönlich habe ich sie nicht getroffen und den Bruder XXXX . Nachgefragt: Den Bruder XXXX habe ich auch nicht persönlich getroffen. Die Mutter des BF kenne ich weder telefonisch noch persönlich.
RI: Hatten Sie jemals Kontakt zu XXXX ? Wenn ja, wann und warum und wann war das letzte Mal?
Z1: Nein, ich kenne ihn nicht.
RI: Mit welchen seiner Familienmitgliedern des BF steht dieser in regelmäßigem Kontakt?
Z1: Mit der Schwester.
RI: Was wissen Sie von den Problemen des Bruders XXXX ?
Z1: Ich weiß, dass er nicht nach Russland zurückkehren kann. Ich weiß, dass er eine gerichtliche Verhandlung in Armenien gehabt hat und dass er den Asylstatus erhalten hat in Armenien.
RI: Wovon leben Sie und Ihre Kinder im Bundesgebiet? Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher?
Z1: Ich habe ein Haus in XXXX . Ich habe vier Wohnungen und ich vermiete die. Das ist mein Einkommen.
RI: Was wissen Sie vom seinerzeitigen Fluchtgrund des BF und dessen Familie?
Z1: Ich weiß, dass er im Gefängnis war und dass er nicht in das Heimatland zurückkehren kann. Seitdem er in Österreich ist, war er nicht mehr in seinem Herkunftsland. Wenn er zurückkehren wird, wird er eingesperrt.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation?
Z1: Dass ihm irgendetwas passieren wird.
RI: Haben Sie oder BF irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre?
Z1: Als Beweismittel soll gelten, dass er kein Auge hat und dass er Misshandlungen erlebt hat. Er hat vieles erlebt.
RI: Könnte der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? Was meinen Sie?
Z1: Ich glaube nicht, die werden ihn finden.
RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BF in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Gatte, der BF in Österreich bereits gesetzt hat.
Z1: Er hat immer gearbeitet. Er hat immer österreichische Kollegen und er unterhaltet sich mit ihnen. Nachgefragt: Jetzt macht er den Staplerschein. Er hat Interesse sich weiterzuentwickeln.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?
RV: Keine.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.
Befragung des Zeugen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich?
Z2: XXXX , geb. XXXX in XXXX , Türkei. StA.: Russische Föderation, mein letzter Aufenthaltsort in der Russische Föderation gibt es nicht, weil ich mich nie dort aufgehalten habe. Mein derzeitiger Aufenthaltsstatus in Österreich ist Duldung.
RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF?
Z2: Er ist mein Vater.
RI: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass bei Ihrem Vater, dem BF, seit 26.05.2025 wieder gemeldet sind. Zuvor waren Sie mehrjährig in Justizanstalten hauptwohnsitzmäßig gemeldet. Wissen Sie noch welche Straftaten Sie im Bundesgebiet verübt haben und wie es zur Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet kam?
Z2: Ich bin in falschen Freundeskreis hineingekommen und habe etwas mit Suchtgifthandel zutun gehabt. Nachgefragt: Ich bereue es heute zutiefst.
RI: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie vom 21.01.2022 bis 06.09.2022 und von 12.09.2022 bis 20.12.2022 im Bundesgebiet wiederholt obdachlos gemeldet waren? Wie kam es dazu und wo waren Sie in diesen Zeiten konkret aufhältig?
Z2: ich habe bei meiner Freundin gewohnt, die jetzt meine Ex-Freundin ist und habe es leider übersehen mich anzumelden zu der Zeit.
RI: Wie ist Ihr Verhältnis zur jetzigen Gattin des BF und wie häufig sehen Sie sich?
Z2: Gut, wir sehen uns sehr selten. Meistens nur am Wochenende. Wenn wir uns sehen, freue ich mich.
RI: Wer lebt mit Ihnen und dem BF in einem gemeinsamen Haushalt?
Z2: Ich wohne alleine in seiner Wohnung.
RI: Wie ist das Verhältnis der Kinder der Fr. XXXX , geb. am XXXX , aus der Vorbeziehung zum BF und wie ist das Verhältnis der Kinder der Fr. XXXX , geb. am XXXX , zu Ihnen und Ihren Geschwistern? Bitte beschreiben Sie den alltäglichen Umgang und die Intensität der Beziehungen?
Z2: Ich weiß leider nicht, wie das Verhältnis zwischen meinem Vater und ihren Kindern ist, weil ich kenne ihre Kinder nicht. Ich kenne nur sie, ich kenne nicht ihre Kinder.
RI: Wann sind Sie erstmalig ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet?
Z2: Ich kann mich daran nicht mehr genau erinnern. Es ist schon viel zu lang her.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal persönlichen Kontakt zu XXXX ?
Z2: Der Name sagt mir nichts.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal persönlichen Kontakt zu Ihrer Großmutter XXXX , zur Tante XXXX und den drei Halbbrüdern des BF? Und was war der Grund des letzten Kontaktes?
Z2: Wir haben schon mal Video telefoniert auch bevor meine Oma verstorben ist, aber sonst habe ich mit denen nie viel Kontakt gehabt. Nachgefragt: Es war wirklich sehr selten, ich will nicht sagen jährlich.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mail persönlichen Kontakt zu Ihrem Onkel XXXX und was war der Grund des letzten Kontaktes?
Z2: Ist auch schon sehr lange her. Ich kann Ihnen kein Datum nennen, wann das war, aber es ist schon sehr lange her.
RI: Was wissen Sie von den Problemen Ihres Onkels XXXX ?
Z2: Ich weiß nur, was mein Vater mir erzählt hat. Nachgefragt: Er hat mir erzählt, dass er Probleme in der Heimat hatte und aus der Heimat geflüchtet ist und dass wir jetzt nicht mehr so viel Kontakt miteinander haben können, weil er Angst hat, sich bei meinem Vater zu melden.
RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher?
Z2: Ich habe zurzeit keine Arbeit, da ich keine Arbeitsbewilligung habe. Mein Vater ernährt mich zurzeit.
RI: Was wissen Sie vom Fluchtgrund des BF?
Z2: Was ich weiß ist, dass er große Probleme hatte. Ich weiß wirklich nicht genau, was ich sagen soll. Ich weiß, dass er damals mitgenommen wurde und er es irgendwie geschafft hat nach Österreich zu flüchten.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation?
Z2: Ich habe Angst, dass er getötet wird.
RI: Haben Sie oder BF irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre?
Z2: Mein Vater hat sicher Nachweise dafür.
RI: Könnte Ihrer Meinung nach der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
Z2: Nein.
RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration Ihres Vaters in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Vater, der BF, in Österreich bereits gesetzt hat.
Z2: Meiner Meinung nach hat er sich sehr gut integriert. Er geht arbeiten, hat viele Freunde, er hat viele soziale Kontakte.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den Zeugen?
RV: Keine Fragen, danke.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.
Z2 bleibt im Saal. Z1 und BF betreten den Saal.
RI: Einem jeden von Ihnen wird sein/ihr Protokollteil nun rückübersetzt.
36. Am 13.03.2026 brachte der BF Unterlagen zu seinem jüngsten Sohn, einen Bericht auf Russisch vom 30.01.2024 und einen Sprachkursbestätigung hinsichtlich seiner Person in Vorlage.
37. Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 ersuchte das BVwG eine gerichtsbekannte Dolmetscherin um Übersetzung des beschwerdeseitig vorgelegten Berichts vom 30.01.2024, welche am 03.04.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz am 21.07.2005, des Erkenntnisses des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , der Einvernahme des BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor dem BFA am 13.03.2019, der Beschwerde vom 26.04.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 und am 06.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und gut Russisch.
Der BF hat seine nunmehrige Ex-Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , am 08.03.1998 geheiratet und hat mit ihr 4 gemeinsame Kinder, XXXX geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Im Jahr 2015 erfolgte die Trennung des BF und seiner Ex-Ehefrau, 2017 erfolgte die Scheidung. Die Kinder des BF sind allesamt im Bundesgebiet asylberechtigt. Der BF lernte 2018 XXXX , geb. am XXXX , eine russische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, kennen und heirateten sie am 24.07.2024 standesamtlich in Österreich. Die Ehefrau des BF verfügt über 3 Kinder aus ihrer vorherigen Ehe, XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX Der BF ist an einer Adresse in XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet, an der auch sein Sohn XXXX seit seiner Haftentlassung gemeldet ist und lebt. Tatsächlich lebt der BF jedoch mit seiner Ehefrau und deren Kindern an einer anderen Adresse in XXXX ), an welcher der BF jedoch nicht aufrecht gemeldet ist. Die Ehefrau des BF verfügt über einen angemeldeten Nebenwohnsitz in der XXXX und der XXXX .
Der Sohn des BF, XXXX , leidet an einer Autismusspektrumstörung und geht in die 2. Klasse einer Sonderschule. Er leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung und lebt mit seiner Mutter, sowie seiner Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der BF telefoniert täglich mit XXXX und XXXX . Mit XXXX hat er am wenigsten Kontakt, zuletzt haben sie vor ca. einem Jahr telefoniert. Die anderen 3 Kinder sieht der BF regelmäßig, zumindest einmal wöchentlich am Wochenende. Der BF bezahlt EUR 300,- monatlich an Unterhalt für seinen Sohn XXXX . Der BF unterstützt auch seinen älteren Sohn XXXX seit dessen Haftentlassung.
Am 17.02.2020 hat der BF im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals XXXX auf nunmehr XXXX beantragt, welche mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 19.05.2020 bewilligt wurde.
Der BF wurde in XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Auch vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der BF zuletzt in XXXX .
Der BF reiste mit seiner Ehefrau und den zum damaligen Zeitpunkt 3 gemeinsamen Kindern spätestens am 21.07.2005 nach Österreich ein und stellte er, wie seine Ehefrau, an ebendiesem Tag für sich und die gemeinsamen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF kam mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zu.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft einen asylrelevanten Sachverhalt verwirklicht hat. Die maßgebliche Gefährdung des BF bestehe sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der Annahme der russischen Behörden, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung sowie dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
Der BF hat in der Russischen Föderation 10 Jahre die Schule besucht, jedoch im Herkunftsstaat keine Berufsausbildung absolviert. Der BF hat in der Russischen Föderation beim Militäramt als Security in Gerichtssälen gearbeitet.
Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über seine Mutter, seine Schwester, 3 Halbbrüder und einen Cousin. Zu seiner Schwester hat der BF täglich über WhatsApp Kontakt. Mit seiner Mutter hat er alle 2-3 Tage Kontakt. Die Schwester des BF arbeitet als Friseurin und bezieht seine Mutter eine Pension. Nebenbei arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Café. Die Mutter und die Schwester des BF leben in Tschetschenien. Die Mutter des BF lebt im Eigentumshaus des BF in XXXX . Seine Schwester mietet eine Wohnung.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, seine beiden Verurteilungen sind jedoch mittlerweile getilgt.
Am 13.09.2016 wurde der BF wegen §§ 15, 83 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 4,- verurteilt.
Am 27.09.2018 erfolgte eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen § 105 Abs. 1 StGB und §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Am 06.04.2016 beging der BF eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG. Der BF beging zahlreiche weitere Verwaltungsübertretungen ab dem Jahr 2017.
Am 17.12.2017 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot der Wohnung seiner Ex-Ehefrau und der 4 gemeinsamen Kinder ausgesprochen. Am 02.01.2018 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung erlassen. In dieser wurde dem BF verboten für die Dauer eines Jahres in die Wohnung seiner Ex-Ehefrau, sowie der gemeinsamen Kinder und die unmittelbare Umgebung zurückzukehren, sowie aufgetragen das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter für die Dauer eines Jahres zu vermeiden.
Aufgrund einer Schussverletzung während des Tschetschenienkrieges verfügt der BF über ein Glasauge. Außerdem wurde ihm bei einem Arbeitsunfall die Fingerkuppe des rechten Zeigefingers abgetrennt. Abgesehen davon ist der BF gesund. Er befindet sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Gelegentlich nimmt er Schmerzmittel. Der BF ist arbeitsfähig.
Der BF ist seit 01.09.2025 als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich etwa EUR 1.920,-netto. Zuvor war er ebenfalls von 23.06.2025 bis 31.08.2025 als Arbeiter tätig. Von 23.09.2023 bis 30.06.2024 bezog der BF eine Unfallrente. Davor war er von 26.09.2023 bis 12.06.2025, von 02.05.2023 bis 29.08.2023, von 07.03.2023 bis 24.04.2023, von 17.01.2022 bis 01.06.2022 und von 13.06.2022 bis 17.06.2022 sowie von 21.06.2022 bis 27.06.2022 ebenfalls als Arbeiter beschäftigt. Im Jahr 2021 war der BF insgesamt etwa 11 Monate erwerbstätig, im Jahr 2020 war er 5 Monate erwerbstätig und 3 Monate geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2019 war der BF etwa 8 Monate lang erwerbstätig. Im Jahr 2018 ging der BF keiner Beschäftigung nach. 2017 war der BF etwa 3 Monate erwerbstätig und ging er 2016 keiner Beschäftigung nach. Von 01.07.2023 bis 17.08.2015 war der BF ebenfalls als Arbeiter tätig.
Er hat einen Deutsch Intensivkurs auf Sprachniveau A2 besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der BF ist persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.
Am 13.02.2020 wurde der Bruder des BF, XXXX (auch XXXX ), wegen unterstellter Homosexualität in XXXX festgenommen, 7 Tage lang von der Polizei geschlagen, gefoltert, sowie nach Namen anderer Homosexueller gefragt und wurde dann eine Kaution von 5 Millionen Rubel für seine Freilassung gefordert. Da der Bruder des BF nicht so viel Geld aufbringen konnte, wurde dieser unter der Bedingung freigelassen, zu kooperieren: Er sollte sich mit homosexuellen Männern treffen und sie in eine Wohnung mit versteckten Kameras locken, damit diese erpresst und festgenommen werden könnten. Polizeibeamte in der Leninski-Polizeiabteilung in XXXX haben dem Bruder des BF damit gedroht, ein Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes zu fingieren. Der Bruder des BF hat Tschetschenien nach seiner Freilassung von der Polizei sofort zunächst Richtung Belarus verlassen und befindet sich in Armenien.
Gegen XXXX wurde in der Russischen Föderation Anzeige erstattet und eine Fahndungsaktion eingeleitet. Hierbei handelt es sich um einen föderalen Aufruf zur Fahndung nach einer Person in der Russischen Föderation. Als der Bruder des BF versucht hat Armenien mit dem Ziel eines europäischen Landes zu verlassen, wurde er bei der Grenzkontrolle von der Polizei aufgehalten und darauf hingewiesen, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei. Gegen XXXX wurde gemäß § 222 Abs. 1 russisches StGB („illegaler Erwerb, Transfer, Verkauf, Lagerung, Transport oder Tragen von Waffen und Munition“) ein Verfahren eingeleitet. Er erstattete am 01.12.2020 Anzeige an das russische Untersuchungskomitee (föderale Ermittlungsbehörde) wegen Inhaftierung und Folter. Die Ermittlungen wurden im Sommer 2022 an das tschetschenische Innenministerium übergeben.
Der Bruder des BF befand sich in Armenien in Haft und war in der Vergangenheit ein Auslieferungsverfahren ebendort mit der Russischen Föderation anhängig. Das Auslieferungsersuchen der russischen Behörden wurde von den armenischen Behörden im Jänner 2024 abgelehnt und dem Bruder des BF der Status eines Asylberechtigten in Armenien zuerkannt, wo er - nach wie vor - lebt.
Die Familienangehörigen des BF leben - nach wie vor - unbehelligt in der Russischen Föderation.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation
1.3.1. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.
1.3.2. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 23.12.2025, Version 17:
„Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
[…]
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

[…]
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025):

[…]
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
[…]
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
[…]
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):
Jahr Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger
Herbst 2022 120.000
2023 277.000
2024 283.000
2025 295.000
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
[…]
Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
[…]
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
[…]
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
[…]
Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
[…]
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
[…]
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
[…]
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).
[…]
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).
Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).
Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).
[…]
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).
Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).
[…]
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).
Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
[…]
Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).
Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“ (Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).
[…]
Scheidung und Obsorge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 30.10.2025).
Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während des Zeitraums der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe uneinig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat das Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht auf Anhörung im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht seinen Interessen (FGB RUSS 30.10.2025). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).
Seit Februar 2022 haben Eltern in vielen Fällen das Sorgerecht für ihre Kinder verloren oder ihnen wurde mit dem Verlust des Sorgerechts gedroht, weil sie Antikriegsaktivismus betrieben haben (FH 2025a).
Nordkaukasus/Tschetschenien
In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). In Tschetschenien werden Ehen üblicherweise doppelt geschlossen. Es wird eine religiöse Ehe geschlossen und ein Antrag auf Registrierung der Ehe beim Standesamt gestellt. Die Scheidung einer religiösen Ehe können nur Männer einleiten, Frauen dürfen lediglich um die Scheidung bitten. Es gibt jedoch mehrere Bedingungen, unter welchen eine Ehe ungültig ist. In solchen Fällen können sich Frauen an einen Imam wenden und um Auflösung der Ehe bitten, aber Imame entscheiden sich nur sehr selten zu einem derartigen Schritt. Das Auflösen einer religiösen Ehe ist für Männer sehr einfach. Diese müssen nur dreimal sagen, dass die Frau nicht länger ihre Ehefrau ist. Keine Zeugen sind für eine Scheidung notwendig, es muss kein Scheidungsgrund angegeben werden, auch ist kein Geldbetrag zu entrichten. Die Situation von Frauen nach der Scheidung ist regional und lokal unterschiedlich. Üblicherweise kehren Frauen zu ihren Eltern zurück. Seltener leben sie alleine, dieses Phänomen ist in Städten häufiger anzutreffen. Frauen dürfen ein zweites Mal heiraten, in dieser Hinsicht gibt es keine religiösen Beschränkungen (ACCORD 31.10.2025). Zwischen dem Scheidungszeitpunkt und einer erneuten Eheschließung müssen für gewöhnlich mindestens drei Monate liegen (Eto Kawkas / TASS 16.2.2023). In Tschetschenien sind erneute Eheschließungen sehr verbreitet. In Bezug auf Scheidungen nach den gewohnheitsrechtlichen Regeln (Adat) gilt, dass im Kaukasus Scharia und Adat oft miteinander verschmelzen. Das Gewohnheitsrecht stellt nur die äußere Fassade dar, das religiöse Schema bleibt (ACCORD 31.10.2025).
In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder schwierig (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021, KK 30.4.2025), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). In der Praxis spielen dort außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege (ÖB Moskau 21.2.2023). Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (ÖB Moskau 21.2.2023; vgl. KK 30.4.2025). Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).
[…]
Kinder
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vgl. UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Die Regierung unterstützt die Repatriierung russischer Kinder aus Lagern im nordöstlichen Syrien (USDOS 29.9.2025). Gemäß Aussage der Regierung sind seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert worden (USDOS 24.6.2024). Im November 2024 berichtete die Regierung, 26 Kinder aus Syrien repatriiert zu haben (USDOS 29.9.2025).
Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen sowie als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.10.2025). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß § 20 des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von § 134 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vgl. SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vgl. Problems of Post-Communism/Alava 2025).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vgl. ARBGB RUSS 29.9.2025). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).
Gemäß dem Welthunger-Index 2025 sind 2,9 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,2 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,4 % (GHI 2025). (Zum Vergleich: Die Kindersterblichkeit in der EU liegt zwischen 1,5 und 4,1 Todesfällen bei unter Fünfjährigen pro tausend Geburten (Standard 25.2.2025).) Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).
Nordkaukasus
Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).
[…]
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
[...]
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
[…]
Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
[…]
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025). […]
Mutterschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 2.8.2024). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns, diversen Beihilfen und dem Mindestlohn ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2025 mindestens RUB 103.285 [ca. EUR 1.095] und maximal RUB 1.100.750 [ca. EUR 11.671]. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als sechs Monaten wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 31.10.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 10.7.2025). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.a).
Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 2.8.2024; vgl. SFR o.D.b), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.c). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2025 ca. RUB 690.267 [ca. EUR 7.319] für das erste Kind und ca. RUB 912.162 [ca. EUR 9.672] für das zweite Kind (SFR o.D.d).
Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] und maximal RUB 68.995,48 [ca. EUR 732]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für staatliche Kindergärten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025). […]
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-12-23 12:23
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
[…]
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-12-23 12:28
Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
https://msk.etagi.com/
https://miel.ru/
www.incom.ru/
www.avito.ru
www.cian.ru
https://realty.yandex.ru/
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
[…]
Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
[…]
Invaliditätspension
Pension für Menschen mit Behinderungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSPB RUSS 31.7.2025). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Gruppen und verschiedene Arten von Pensionen für Menschen mit Behinderungen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten im Jahr 2025 Personen mit Behinderungen der Gruppe I monatlich RUB 17.815,4 [ca. EUR 189], Personen der Gruppe II RUB 8.907,7 [ca. EUR 94] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB 4.453,85 [ca. EUR 47] (RIA Nowosti 22.2.2025). Sozialpensionen erhalten Personen mit Behinderungen, welche keine oder wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten aufweisen, darunter Kinder (RIA Nowosti 15.2.2024). Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455,42 [ca. EUR 196]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe II erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379,73 [ca. EUR 163]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.689,83 [ca. EUR 82], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536,41 [ca. EUR 69] zu (RIA Nowosti 22.2.2025). Gruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024).
Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
[…]
Alterspension
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).
[…]
Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Für Familien von verstorbenen Militärbediensteten und Mitarbeitern der sogenannten Machtbehörden (silowye wedomstwa) sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten und Ähnliches; Einmalzahlung zur Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub des Kindes; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder von Militärbediensteten; monatlicher Zuschuss für Familien verstorbener Militärbediensteter und für Personen, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.i). Im Falle des Todes von freiwilligen Kämpfern in der Ukraine sowie von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von RUB 5 Mio. [ca. EUR 53.016] vorgesehen (SFR 24.1.2025).
Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten (SFR 19.9.2025). Die Pensionshöhe beträgt im Falle von:
Kriegsverletzten und Mitgliedern von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III)
Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes eine Behinderung erlitten: 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III) (SFR 19.9.2025).
Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung eine Behinderung erlitten, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Pension für Menschen mit Behinderungen sowie Alterspension (SFR 19.9.2025).
Um Opferzahlen zu verheimlichen, hat der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien Militärbediensteter verweigert, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 2.5.2023). Bei Weitem nicht alle Kriegsteilnehmer kommen in den Genuss der vom Staat versprochenen hohen Geldsummen, was möglicherweise auf bürokratisches Chaos oder Sparzwänge zurückzuführen ist (NGE 3.8.2023). Verwundete vermelden häufig, dass ihnen die vom Präsidenten versprochenen Gelder verwehrt bleiben (KR 21.1.2024). Der Kreml ersinnt immer wieder Vorwände, um keine Kompensationszahlungen an Verwundete oder Angehörige von verstorbenem Militärpersonal leisten zu müssen. Gemäß Berichten stufen Kommandanten systematisch und missbräuchlich gefallene und verwundete Militärbedienstete als Kriegsdienstverweigerer ein, um dadurch staatliche Entschädigungen zu verringern und Statistiken zu Kriegsopferzahlen auf russischer Seite zu manipulieren (ISW 24.9.2025).
[…]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
[…]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
[…]
Dokumente
Letzte Änderung 2025-12-23 13:32
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
[…]
Anhang
Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):
Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina),
Fähnrich (praporschtschik, mitschman) 40 Jahre 50 Jahre 55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer) 50 Jahre 55 Jahre 60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),
Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän
(kapitan 2 ranga) 55 Jahre 60 Jahre 65 Jahre
Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga) 60 Jahre 65 Jahre
höherer Offizier 65 Jahre 70 Jahre
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):
höherer Offizier: 70 Jahre
Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).
[…]“
1.3.3. Auszug des beschwerdeseitig vorgelegten Zeitungsberichts der Novaya Gazeta vom 24.10.2021 (abrufbar unter XXXX ) nach erfolgter Übersetzung:
"Der ganze Text über die freiwillige Zusammenarbeit wurde diktiert. Sie gaben ihm das Pseudonym Сhatschik“
[…]
Eine Mustergeschichte des Tschetschenen XXXX , der sich weigerte, Menschen zur Abdeckerei zu locken
Am 24. Oktober 2021, 12:00 Uhr XXXX , Sonderkorrespondentin
XXXX ist gerade XXXX Jahre alt geworden. Er arbeitete als Warenkundler bei „Gloria Jeans“. Er war verheiratet. Mutter, Schwester, ein Haus in XXXX . In seiner Straße wuchsen Apfelbäume. Vor zweieinhalb Jahren meldete er sich unter falschem Namen bei einer Dating-Plattform an. Er korrespondierte mit jungen Frauen. Er traf sich zweimal mit ihnen in einem Café. Zwei weitere Male schickte er den Frauen auch sein Foto und seine Telefonnummer. Er hat seine Frau nicht betrogen, aber er wollte sich begehrt fühlen. Es war halt eine Schwäche von ihm.
[…]
/an dieser Stelle befindet sich eine Videoaufnahme. Das Gesprochene wurde unterhalb wiedergegeben – Anmerkung der Übersetzerin/
[…]
/Zu sehen ist ein Mann, der über das von ihm Erlebte spricht – Anmerkung der Übersetzerin/
„Mein Fall hängt im Moment am seidenen Faden. Man könnte mich jederzeit ausliefern. Und ich habe große Angst um meine Sicherheit, denn zu Hause wird man mich einfach zu Tode foltern.“
Aufschrift: Am 13. Februar 2020 wurde XXXX auf die Polizeistation in Grosny gebracht, wo er mehrere Stunden lang geschlagen und gefoltert wurde. XXXX wiedergibt seine Angaben /auch im Sinne einer Anzeige – Anmerkung der Übersetzerin/ an das Untersuchungskomitee.
„Wir kamen in der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirkes XXXX an. Ich wurde in den vierten Stock gebracht, ich glaube, das war die letzte Etage, das letzte Gebäude, in ein Büro. Dort müssen etwa acht oder neun Leute gewesen sein. Sie fingen sofort an, mich zu verprügeln. Sie sagten, ich sei schwul. Sie legten mich auf den Boden und befestigten Drähte an meinen Fingern. Sie fingen an, mir Stromschläge zu verpassen. Sie verhörten mich darüber, mit wem ich zusammen war, wann und wo ich mich traf!“
Aufschrift: Ein paar Tage später wurde gegen ihn ein Verfahren wegen des Besitzes von Munition eingeleitet.
„Sie sagten, sie hätten ein Verfahren gegen mich eingeleitet. Ich musste Papiere unterschreiben, in denen stand, dass bei mir illegale Munition beschlagnahmt wurde. Das heißt, als ob ich Munition bei mir zu Hause gelagert hätte. Natürlich habe ich alle Papiere unterschrieben.“
Aufschrift: XXXX wurde gezwungen, schwule Männer über eine Dating-App "anzulocken". Aber er floh nach Weißrussland und dann nach Armenien.
„Das heißt, die Aufgabe bestand darin, dass ich mich auf dieser * Website registrieren und schwule Männer kennenlernen sollte, um mich mit ihnen zu verabreden, d.h. um eine Art Gehabe *. Ich habe natürlich zugestimmt. Jetzt werden wahrscheinlich viele Leute urteilen. Sie werden sagen, dass es besser gewesen wäre, wenn ich gestorben wäre oder gar nichts gesagt hätte... Aber diejenigen, die gefoltert wurden, wissen, dass ihre Methoden anders und raffinierter sind, bis hin zur Vergewaltigung im direkten Sinne des Wortes. Natürlich habe ich zugestimmt, alle Papiere unterschrieben...“
Aufschrift: Von Armenien aus versuchte XXXX nach Europa zu fliegen, aber Grenzbeamte hinderten ihn am Grenzübertritt. Er könnte nun nach Russland abgeschoben werden, wo ihm der Tod droht.
"Mein Leben ist in Gefahr, denn sie haben mich auf eine Fahndungsliste gesetzt... eine föderale Fahndungsliste, was bedeutet, dass ich in ganz Russland gesucht werde und jeden Moment an Russland ausgeliefert werden kann, und von dort natürlich nach Tschetschenien. Und Sie wissen wahrscheinlich, was dort passieren wird. Als ich bei der Abreise einen Kontrollpunkt passierte, gab es ein Schalter, bei dem Pässe abgegeben werden, ich legte ein Dokument vor, aber ich wurde angehalten. Sie fanden heraus, dass ich gesucht wurde. Und jetzt hängt mein Fall an einem seidenen Faden. Sie können mich jederzeit ausliefern, und ich habe große Angst um meine Sicherheit, da ich zu Hause zu Tode gefoltert werden werde.“
Im Januar erhielt er einen Anruf von "einem Mitarbeiter der ROWD des XXXX -Bezirks von Grosny /ROWD = Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten – Anmerkung der Übersetzerin/, der sich als XXXX vorstellte.
Er kündigte an, dass von dieser Telefonnummer aus "Machenschaften" begangen wurden und bat ihn, in die Abteilung zu kommen. XXXX stimmte zu, aber dann "begann er zu zweifeln" und nahm den Hörer nicht mehr ab. Die Polizisten suchten ihn über seine Frau, dann über die Verwandten seiner Frau, und am 13. Februar fanden sie ihn. Als sie ihn zur Dienststelle brachten, sagte einer der Polizisten, dass XXXX offenbar dachte, es gäbe keine Obrigkeit in der Republik, aber sie fanden ihn ja trotzdem.
In der Abteilung zeigten sie ihm einen Screenshot seiner Korrespondenz mit einer Frau und verkündeten, dass die Korrespondenz darauf hinweise, dass er schwul sei. Dann knieten sie ihn nieder, traten auf ihn, setzten ihn auf einen Stuhl und drosselten ihn - erst mit einer Ellenbogenbeuge, dann mit einem Sack. Manchmal ließen sie ihn wieder zum Atem kommen und zeigten ihm ein Foto eines Mannes, den sie verprügelt hatten - hatte er ihn getroffen? Dann führten sie seine Hände und Füße zurück. Sie fesselten sie mit Klebeband und brachten blankliegende Drähte an die kleinen Finger /auch im Sinne der kleinen Zehen – Anmerkung der Übersetzerin/. Einer der Mitarbeiter begann, an einem Telefongerät zu kurbeln. "Braun, es war wie lackiert". "Es fühlte sich an, als würde mein Körper gedehnt werden, der Schmerz war unerträglich".
[…]
Als ein Mitarbeiter müde wurde, zu kurbeln, wurde er durch einen Kollegen ersetzt.
Die Stromschlag-Folter dauerte etwas mehr als zwei Stunden lang an. Dann ging das Telefon kaputt.
Dann fing man an, den Kopf von XXXX auf den Boden zu schlagen.
Die Polizisten wollte wissen, welche schwulen Männer XXXX kannte. In einer der Korrespondenzen mit Frauen, die den Polizisten in die Hände fielen, fantasierte er davon, mit einem Mann in der Sauna zu sein. Das würde bedeuten, dass er schwul ist. Und er kennt andere wie ihn. Die Polizisten gingen die Namen im Telefonnummer-Verzeichnis durch. Schließlich beschlossen sie, zu XXXX s Freund XXXX zu fahren. XXXX wurde mitgenommen. XXXX wurde aus dem Eingangsbereich herausgeführt. Er versuchte zu fliehen, aber sie haben ihn eingeholt - in einem Rudel.
In der Abteilung ging das "Verhör" weiter. Um die Folter zu beenden, sagte XXXX , dass er mit XXXX zusammen gewesen sei. Die Polizei wollte Details – für ein Video. XXXX erfand, dass sie acht Mal zusammen gewesen waren, konnte aber sonst nichts ausdenken.
XXXX wurde als nächstes gefoltert. Und XXXX wurde in eine Zelle gebracht.
Einen Tag später wurde er wieder in das Büro gebracht und die Folter ging weiter. Sie peitschten ihn auch mit einem Polypropylen-Rohr aus, es war flexibel und dünn, sehr praktisch.
Am nächsten Tag wurde er nicht gefoltert.
Einen weiteren Tag später wurde er in ein Büro mit einem Porträt von Ramzan Kadyrow gebracht und ein Mann mit grauem Haar, der sich als Untersuchungsbeamter vorstellte, teilte XXXX mit, dass XXXX eine Bewährungsstrafe für den Besitz von Munition erhalten würde. Einen Tag später zeigte der Untersuchungsbeamter XXXX ein eingerostetes Magazin einer MPi und erzählte ihm, was XXXX vor Gericht zu sagen hat: Er hatte das Magazin einer MPi in der XXXX aufgelesen und zu Hause aufbewahrt. Die Polizisten haben es bei der Durchsuchung gefunden.
Man gab ihm leere Papierblätter, damit er sie unterschreibt. Er unterschrieb.
Dann fragten die Beamten nach Kontaktdaten zu Verwandten väterlicherseits. Ein Onkel und ein Cousin kamen dorthin. Ihnen wurde erzählt, dass XXXX mit Männern geschlafen hatte.
Am nächsten Tag wurde XXXX freigelassen.
[…]
Davor ist aber folgendes passiert. Er wurde in ein Büro im vierten Stock der Abteilung gebracht. Dort saß der Mitarbeiter, der XXXX während der Folterung "verhört" hatte, und ein Mann in einem braunen Mantel. Der Mann im Mantel kündigte XXXX an, dass er über seine Angelegenheiten Bescheid wisse, dass er im aber nichts antut, wenn XXXX ihm helfen würde. Welche Art von Hilfe wurde benötigt? Es ging darum, dass XXXX Männer zu falschen Verabredungen lockte und die Polizisten sie dann festnahmen. Es gibt eine Wohnung, in die XXXX die Männer bringen sollte, aber auch die Telefonnummern und Namen der schwulen tschetschenischen Männer sind wertvolle Informationen. XXXX wurde angedroht, dass man ihn töten würde, wenn er jemandem von diesem Gespräch erzählt. Man gab ihm ein Stück Papier und einen Stift und diktierte ihm den ganzen Text über die freiwillige Zusammenarbeit. Ihm wurde das Pseudonym Chatschik /Chatschik bedeutet unter anderem einen Kaukasier bzw. einen Kaukasusbewohner – Anmerkung der Übersetzerin/ gegeben. Schließlich stellte sich der Mann im Mantel als FSB-Mitarbeiter vor.
Als XXXX nach Hause gebracht werden sollte, stieg derselbe Mitarbeiter in das Auto ein. Er forderte ihn auf, sein Aussehen zu ändern und sich einen Bart wachsen zu lassen. Er versprach, das Smartphone zurückzugeben, um die Leute anzulocken.
Zu Hause angekommen, floh XXXX . Zuerst aus der Republik, dann aus dem Land.
Bereits an der Flucht, kam er in die Notaufnahme und die Ärzte stellten fest, dass die Haut an seinen kleinen Fingern /auch im Sinne der kleinen Zehen – Anmerkung der Übersetzerin/ fehlte, und zwar dort, wo die unisolierten Drähte sie berührt hatten. "Weichteilprellungen am Kopf, Ödem am Hinterkopf".
[…]
Ihm wurde von dem LGBT-Netzwerk geholfen. Sie nennen sich jetzt „SOS-Krisengruppe Nordkaukasus“. Den Menschenrechtsaktivisten war es egal, ob XXXX mit Männern schlief, sie kämpften um sein Leben.
Er befindet sich jetzt in Armenien. Am 8. September sollte er nach Europa fliegen, in ein Land, das bereit war, ihm Asyl zu gewähren. Bei der Passkontrolle wurde er angehalten. Die Polizei fragte XXXX , ob er in Russland irgendwelche Probleme gehabt habe. XXXX musste seine Geschichte erzählen. Die Polizei teilte ihm mit, dass er in Russland gesucht werde und die Grenze nicht überschreiten dürfe.
Ich fragte auf der Website des Innenministeriums nach - ja, er wird gesucht. Es gibt ein Foto von ihm - ein ruhiges, selbstbewusstes Gesicht, er lächelt mit den Mundwinkeln. Der Grund für die Fahndung ist "gesucht nach dem Artikel des Strafgesetzbuches", ohne nähere Angaben. Der Anwalt hat ein wenig mehr Informationen - der Fall wurde nach Artikel 222 Abs.1, illegaler Erwerb, Transfer, Verkauf, Lagerung, Transport oder Tragen von Waffen und Munition, eingeleitet. Das Verfahren wurde am 9. März eingeleitet, 17 Tage nachdem XXXX ein "Einverständnis zur freiwilligen Zusammenarbeit“ unterschrieben hatte und verschwunden war.
[…]
Und was ist mit der Anzeige /auch im Sinne eines Antrages, bzw. einer Eingabe – Anmerkung der Übersetzerin/ von XXXX ? Der Anwalt (er bittet darum, nicht genannt zu werden und sagt: "dies ist nicht das einzige Verfahren, das ich in der Republik führe", "ich habe Angst") erklärt es wie folgt.
XXXX Anzeige /auch im Sinne eines Antrages, bzw. einer Eingabe – Anmerkung der Übersetzerin/ und die Überprüfungsunterlagen wurden von dem Untersuchungskomitee der Republik an die Abteilung für den Bezirk Zawodskij /Bezirk in der Stadt Grosny – Anmerkung der Übersetzerin/ weitergeleitet, und diese scheint die Unterlagen zurückgeschickt zu haben.
Die Dokumente waren verloren gegangen und wurden erst vorgestern wiedergefunden, nachdem ein Mitarbeiter der Abteilung für Verfahrenskontrolle, der eine Empathie in Bezug auf den Anwalt zeigte /auch im Sinne eines Mitleids – Anmerkung der Übersetzerin/, seine Kollegen angelogen hatte, dass der Fall unter der Kontrolle Moskaus stehe. Somit hat der Anwalt die Dokumente zuerst erhalten. Natürlich gibt es kein Strafverfahren gegen die Polizisten und den FSB, die XXXX gefoltert und sein Leben ruiniert haben. Die Anzeige gegen die tschetschenischen Polizisten wurde in eine "Eingabe" umbenannt und an die tschetschenischen Polizisten im Innenministerium der Republik übergeben. In dem Begleitschreiben gibt der stellvertretende Leiter des Untersuchungsamtes beim Untersuchungskomitee für die Republik Tschetschenien, Sirotkin, das Thema an: "Ungesetzliche Handlungen in Bezug auf LGBT-Personen in der Republik Tschetschenien“. Ich vermute, dass aus Sicht der tschetschenischen Untersuchungsbeamten die Folter die Orientierung beweist und tschetschenische Polizisten sich nicht irren, wenn es darum geht, wen sie foltern.
Der Anwalt sieht in der Geschichte von XXXX nichts Außergewöhnliches. Weder in der Folter noch in der Tatsache, dass er als Straftäter gesucht wird. "Wenn jemand aus Tschetschenien flüchtet, nachdem er gefoltert wird, wird er immer zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei sucht nach ihm. Sie bringt ihn zurück."
Wird Armenien XXXX an die tschetschenische Polizei ausliefern? Als er nicht über die Grenze durchgelassen wurde, bat XXXX in Armenien um Asyl. Armenien prüft die Angelegenheit. Wir werden die Antwort in zwei Monaten erfahren.
Was ist mit dem europäischen Land? Man hat mich gebeten, das Land nicht zu nennen - es gibt noch mehr Menschen, die auf ihre Rettung warten, und die Publicity könnte schaden. Das Land ist bereit, Asyl zu gewähren, ist aber nicht bereit, mit Armenien zu verhandeln, um XXXX über die Grenze zu lassen. Und warum? Vielleicht ist das Leben von XXXX zu unbedeutend für diese Art von Verhandlung.
[…]
1.3.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend XXXX vom 19.05.2023:
1. Handelt es sich bei der Homepage "https://novayagazeta.ru" um die Internetpräsenz einer seriösen russischen Zeitung? Wenn ja, wie oft erscheint diese und ist diese Zeitung derzeit noch aktiv?
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es sich bei Novaya Gazeta um ein Medien- und Nachrichtenunternehmen handelt, welches am 1.4.1993 gegründet wurde. Der Gründer, Dmitrij Muratov, gewann im Jahr 2021 einen Friedensnobelpreis. Mehrere Einzelquellen berichten, dass es sich bei Novaya Gazeta um eine unabhängige Zeitung in Russland handelt, die jedoch seit Beginn des Ukraine-Krieges Schwierigkeiten mit dem russischen föderalen Dienst für die Aufsicht im Bereich der Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadzor) hat. Nachdem die Zeitung die zweite Warnung von Roskomnadzor erhielt, stellte sie von sich aus die Veröffentlichung der Zeitung auf der Website, in den Netzwerken und auf Papier ein, und das voraussichtlich bis zum Ende der "Sonderoperation auf dem Territorium der Ukraine“. Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Zeitung die Lizenz von einem Bezirksgericht entzogen. Im Feber 2023 wurde diese Entscheidung durch das Stadtgericht in Moskau bestätigt. Der Druck und die Veröffentlichung von der Novaya Gazeta wurde eigenen Angaben zufolge nach Kasachstan verlegt. In einem Twitter-Beitrag des Kanals @novaya_gazeta wird am 23.12.2022 festgehalten, dass die Novaya Gazeta mit selbem Datum wieder eine Ausgabe veröffentlicht hat. Einige Journalisten der Novaya Gazeta gründeten ein neues in Europa ansässiges Medienunternehmen, um die Medienkontrolle in Russland zu umgehen. Die Gründung der Novaya Gazeta Europa erfolgte neun Tage, nachdem das russische Pendant seine Tätigkeit einstellte. Kirill Martynov, der Chefredakteur der neuen Zeitung hält fest, dass die Zeitung unabhängig sein wird und es sich bei den Mitarbeitern der Zeitung um Journalisten handelt, die sich entschieden haben, Russland zu verlassen. In Russland wurde „Die Neue Zeitung“ (NO) von Novaya Gazeta ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um ein Magazin, welches vor allem gesellschaftsspezifische Themen aufgreifen soll.
[…]
2. Lässt sich eine Verfolgung eines XXXX durch die russischen Behörden verifizieren?
[…]
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen wurde eine Anzeige gegen einen XXXX erstattet und eine Fahndungsaktion eingeleitet. Hierbei handelt es sich um einen föderalen Aufruf zur Fahndung nach einer Person in Russland. Als jener XXXX versuchte Armenien mit dem Ziel eines europäischen Landes zu verlassen, wurde er bei der Grenzkontrolle von der Polizei aufgehalten und darauf hingewiesen, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei.
[…]
In einem Videobeitrag auf dem Facebook-Account von Brut, der von dem OSIF-Team verschriftlicht wurde, gibt ein gewisser XXXX an, dass er über Moskau und Belarus nach Armenien geflüchtet ist. Darüber hinaus sagt jener XXXX , dass sein Leben in Gefahr ist, denn es wurde eine Anzeige gegen ihn erstattet und ein föderaleFahndung in Russland eingeleitet. Laut dem Beitrag sind LGBTQ+-Menschen in Tschetschenien seit 2017 heftigen Verfolgungswellen ausgesetzt. Sie werden verhaftet, gefoltert, vergewaltigt und in Geheimgefängnissen inhaftiert. Das Oberhaupt der tschetschenischen Republik, XXXX [Anm. XXXX gemeint], hat diese Behauptungen stets bestritten und behauptet, dass es in Tschetschenien keine Homosexuellen gebe. Heute verurteilen internationale Organisationen diese systematische Verfolgung, die Polizeibeamten, die die Opfer und ihre Familien erpressen, und die Folterungen, die in den schlimmsten Fällen zum Tod geführt haben.
[…]
Laut einem Beitrag einer sogenannten „SK SOS-Krisengruppe“ auf VKontakte vom 8.8..2022 hat ein gewisser XXXX [Anm. im Dezember, Jahr wird jedoch nicht explizit erwähnt] eine Beschwerde [Anm. an russ. Behörden] wegen Inhaftierung und Folter eingereicht. Der Untersuchungsausschuss reagierte lange Zeit nicht und gab am 3. August [2022] bekannt, dass die Ermittlungen an das tschetschenische Innenministerium übergeben wurden. Der erwähnte XXXX ist laut Quelle der erste heterosexuelle Tschetschene, der öffentlich über Folter wegen vermuteter Homosexualität spricht. Im Winter 2020 wurde er in XXXX festgenommen, 7 Tage lang von der Polizei geschlagen und gefoltert und dann eine Kaution von 5 Millionen Rubel für seine Freilassung gefordert. XXXX hatte nicht so viel Geld und wurde unter der Bedingung freigelassen, dass er kooperiert: Er sollte sich mit Männern treffen und sie in eine Wohnung mit versteckten Kameras locken. XXXX verließ Tschetschenien sofort, woraufhin er wegen Munitionsbesitzes angeklagt wurde.
[…]
Ovd-Info berichtet am 11.9.2022, dass XXXX im Jahr 2020 Anzeige beim Untersuchungsausschuss erstattete, in der er angab, dass Polizeibeamte ihn gefoltert und verprügelt haben, um ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen. Die Aufgabe bestand darin, Homosexuellen in der Region eine Falle zu stellen und sie zu erpressen. Nachdem XXXX aus Tschetschenien geflohen war, wurde er aufgrund des erfundenen Falls zur Fahndung ausgeschrieben.
[…]
Kavkaz-Uzel berichtet am 26.10.2021, dass sich XXXX in Armenien aufhält, in Russland gesucht wird und befürchtet, dass er ausgeliefert werden könnte. Er versuchte, Armenien in Richtung eines europäischen Landes zu verlassen, wurde jedoch bei der Grenzkontrolle von der Polizei aufgehalten und darauf hingewiesen, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei.
[…]
3. Wird XXXX , sowohl wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, als auch der Homosexualität im Herkunftsstaat verfolgt?
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass ein XXXX des illegalen Waffen- und Munitionshandels in der Russischen Föderation verdächtigt wird. Nachdem er von den tschetschenischen Behörden aufgrund seiner angeblichen Homosexualität festgenommen und gefoltert wurde, haben Polizeibeamte in der XXXX -Polizeiabteilung in Grosny damit gedroht, ein Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes zu fingieren. Nach Angaben seines Anwalts wurde gegen diesen XXXX 17 Tage nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ein Strafverfahren wegen illegalen Munitionsbesitzes (Artikel 222 Absatz 1 Strafgesetzbuch) eingeleitet. Ob gegen einen XXXX ein Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung besteht, lässt sich aus den zugrunde liegenden Quellen nicht feststellen.
[…]
Die Nachrichtenplattform Ridus berichtet am 24.10.2021, dass die armenische Polizei einen Tschetschenen namens XXXX daran gehindert hat, nach Europa zu fliegen, weil er in Russland gesucht wird. Der Mann hat in Armenien um Asyl gebeten, worüber „in zwei Monaten“ entschieden werden soll. [Anm.: Ob eine Entscheidung über den Asylantrag bereits vorliegt, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.] In der Russischen Föderation wird er des illegalen Waffen- und Munitionshandels verdächtigt, und XXXX selbst behauptet, dass ihm eine Falle gestellt wurde, weil er sich weigerte, Männer zu falschen Verabredungen zu locken, die dann angeblich von Strafverfolgungsbeamten festgenommen werden sollten.
[…]
CurrentTimeTV berichtet am 25.10.2021 in einem Videobeitrag auf YouTube, von einem XXXX , der aus Tschetschenien floh und Russland verließ, nachdem er im Vorjahr in der XXXX -Polizeiabteilung in Grosny festgenommen, geschlagen und gefoltert worden war. Angeblich wurde er gezwungen, zu gestehen, dass er homosxuell ist, und andere anhand seines Fotos zu identifizieren. XXXX Freund XXXX wurde ebenfalls gefoltert. Es wurde auch versucht, XXXX zu rekrutieren, um schwule Tschetschenen zu finden und zu veröffentlichen. Man drohte ihm mit einem Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes. Daraufhin wurde er Mann gezwungen, Blankoformulare zu unterschreiben und sie seinen Verwandten auszuhändigen. Daraufhin floh XXXX aus Tschetschenien und verließ Russland.
[…]
Der Telegram Kanal von Armenian Global Community teilt am 25.10.2021 den von Novaya Gazeta erstellten Beitrag zu XXXX . Hier wird festgehalten, dass der Anwalt von XXXX nichts Außergewöhnliches in dieser Geschichte sieht. Weder die Folter noch die Tatsache, dass er als Verbrecher gesucht wird. Der Anwalt sagt auch, dass immer nach den Männern gefahndet wird, die aus Tschetschenien fliehen, nachdem sie gefoltert wurden.
[…]
Parni Plus berichtet, dass am 8. September 2021 ein XXXX von Armenien nach Europa fliegen wollte, aber bei der Grenzkontrolle von der Polizei angehalten und darauf hingewiesen wurde, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei. Nach Angaben seines Anwalts wurde gegen XXXX ein Strafverfahren wegen illegalen Munitionsbesitzes (Artikel 222 Absatz 1 Strafgesetzbuch) eingeleitet. Dieses Verfahren wurde nach Angaben des Anwalts 17 Tage nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eingeleitet.
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile des BF.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zu seinem Asylzuerkennungsverfahren und dem diesen zugrundeliegenden Vorbringen, beruhen auf dem Verwaltungsakt des BF in seinem Zuerkennungsverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , und den Einvernahmen des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 25.07.2005, am 05.08.2005, am 12.08.2005, sowie am 25.09.2006 und der Einvernahme des BF vor dem ehemaligen Asylgerichtshof am 05.05.2010.
2.4.1. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Sprachkenntnissen, den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, gründen auf den in seinem Vorverfahren gemachten Angaben, sowie auf den in seiner Beschwerde und den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 21.04.2023 und am 06.03.2026) gemachten Angaben, sowie den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Schulzeugnis und medizinische Unterlagen seines jüngsten Sohnes) und eingeholten Auszügen aus dem ZMR.
2.4.2. Hinsichtlich seiner Mutter und Schwester brachte der BF am 21.04.2023 noch vor, dass seine Mutter ein eigenes Haus in XXXX habe, wo sie lebe. Seine Schwester miete eine Wohnung und besitze ein Auto (S. 10 des VH-Prot.). In der Verhandlung am 06.03.2026 führte der BF dann hingegen aus, dass das Haus ihm gehöre und seine Mutter dort lebe. Offiziell sei es sein Haus, inoffiziell sei es das seiner Mutter. Wenig später steigerte der BF sodann inhaltlich sein Vorbringen dahingehend, dass seine Mutter jedoch seit 2 Jahren in Inguschetien bei seiner Schwester lebe. Im Haus in XXXX sei derzeit niemand (S. 8 des VH-Prot.). Würde die Mutter des BF derzeit nicht im Eigentumshaus in XXXX leben, hätte er dies nicht zunächst auch am 06.03.2026 so angegeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des BF immer noch in XXXX im Eigentumshaus lebt. Dass die Schwester des BF bereits seit 2010 in Inguschetien leben solle wurde erstmals am 06.03.2026 angeführt, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist (s. dazu noch unten zu 2.7.9.1.).
2.4.3. Aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des russischen Inlandsreisepasses des BF, sowie der Identifizierung der Person des BF in den abgeschlossenen Strafverfahren, steht seine Identität fest.
2.4.4. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem AJ-Web. Der absolvierte Deutschkurs ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung und seine Deutschkenntnisse fußen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte die 3 vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und in einfachen Worten gut beantworten.
2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen vor dem BVwG getätigten Angaben (S. 19 des VH-Prot. vom 06.03.2026, S. 28 des VH-Prot. vom 21.04.2023). Von den vor dem BFA 2019 angegebenen Rückenschmerzen wusste der BF nichts mehr zu berichten. 2023 führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er eine Thrombose im Bein gehabt habe, davon vermochte er 2026 nichts mehr zu berichten, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF aus diesem Grund keine Beschwerden mehr hat. Insgesamt ergeben sich aus den von ihm geschilderten gelegentlichen Beschwerden hinsichtlich seines Glasauges und des abgetrennten letzten Fingergliedes seines rechten Zeigefingers keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
2.6.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bzw. deren Tilgung fußen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und der Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile. Die Erlassung eines Betretungsverbots und einer einstweiligen Verfügung gegen den BF ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Polizei vom 13.02.2018 und der einstweiligen Verfügung vom 02.01.2018.
2.6.2. Die Feststellungen zu den begangenen Verwaltungsübertretungen beruhen auf den im Akt einliegenden Strafverfügungen (AS 157ff).
2.7. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.7.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Jahr 2005 initiiertes Asylverfahren, insbesondere aus der Einsicht in das Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , der Einvernahme des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 25.07.2005, am 05.08.2005, am 12.08.2005, sowie am 25.09.2006 und der Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem ehemaligen Asylgerichtshof am 05.05.2010, den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2019, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2023 und vom 06.03.2026 im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen umfassend befragt wurde, dem vorgelegten Zeitungsartikel der Novaya Gazeta vom 24.10.2021 ( XXXX welchen das erkennende Gericht übersetzen ließ, und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Bruder XXXX vom 19.05.2023.
2.7.2. Anzumerken ist zunächst, dass der BF im Jahr 2010 vom ehemaligen Asylgerichtshof Asyl erhalten hat, wobei in jenem Erkenntnis vom 08.09.2010 festgehalten wurde, dass die maßgebliche Gefährdung des BF, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand bestehe, sowie der Annahme der russischen Behörden, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung und dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
2.7.3. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass die Gründe aufgrund derer dem BF der Status eines Asylberechtigten seinerzeit zuerkannt worden seien, nicht mehr gegeben seien.
2.7.4. Vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 25.07.2005 gab der BF an, im Jänner 2000 von Russen angeschossen worden zu sein, weshalb er sein Auge verloren habe. Außerdem sei der BF im September 2004 von XXXX -Leuten eingesperrt, 3 Monate lang festgehalten und geschlagen worden, wobei er dann freigekauft worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Auch der Cousin des BF sei festgenommen worden. Erst vor dem ehemaligen Asylgerichtshof, damit verspätet und inhaltlich gesteigert, gab der BF an, aktiv gekämpft zu haben und Widerstandskämpfer gewesen zu sein. Dem entgegenstehend führte der BF bis dato sogar mehrmals aus, nicht aktiv als Kämpfer an den Tschetschenienkriegen teilgenommen zu haben (s. Einvernahme vom 25.09.2006, AS 277d). Erst nach Zulassung seines Verfahrens und nach bereits erfolgter Abweisung seines Asylantrages hat der BF, somit zum spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich in der Beschwerdeverhandlung vor dem seinerzeitigen Asylgerichtshof, erstmalig - und das auch erst nach wiederholter Nachfrage- vorgebracht, doch Widerstandskämpfer gewesen zu seien und ab September 1999 an der Grenze von XXXX gekämpft zu haben. Auf Vorhalt des nunmehr erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 vermochte der BF diesen Umstand auch nicht substantiiert aufzuklären, sondern gab lediglich an: „[…] Ich habe in XXXX einen Nachbarn von zuhause getroffen, der im Krieg ein Bein verloren hatte. Er hat mir gesagt, ich soll überhaupt nicht erzählen, dass ich im Krieg war und gekämpft habe. Er hat mir gesagt, dass Österreich mit dem höchsten Polizeiamt von Russland zusammenarbeitet und die erzählen von Österreich alles über die Leute in Österreich und er hat mir gesagt, dass ich daher nichts erzählen soll, sonst werden sie mich abschieben und ich komme zu XXXX und werde dann umgebracht. Deswegen habe ich Angst gehabt. Ich war im Gefängnis, ich wurde gefoltert und ich weiß, wie furchtbar schwer das ist und habe große Angst davor gehabt“ (S. 25 des VH-Prot.). Aufgrund dieser erheblichen inhaltlichen Steigerung ist das ursprüngliche Fluchtvorbringen des BF daher bereits sehr schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet.
2.7.5. Der BF verstrickte sich hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens noch in weitere Widersprüche:
2.7.5.1. Erstmals vor dem BVwG im Jahr 2023 führte der BF in erneuter inhaltlicher Steigerung aus, dass er im 2. Tschetschenienkrieg sogar Vertreter des Kommandanten namens XXXX gewesen sei (S. 24 des VH-Prot.). In der Verhandlung vor dem BVwG am 06.03.2026 vermeinte der BF zwar auf Nachfrage mit Kalaschnikows und Granatenwerfern gekämpft zu haben und Vizekommandant gewesen zu sein, vermochte jedoch weder den Namen des Kommandanten zu nennen – der ihm 2023 noch erinnerlich war – noch den konkreten Einsatzort oder den Namen seiner Einheit zu nennen. Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Steigerungen und Widersprüche ist das Vorbringen des BF neuerlich mit Unglaubhaftigkeit belastet.
2.7.5.2. Während der BF vor dem ehemaligen Asylgerichtshof (AsylGH) 2010 noch angab, dass für ihn USD 5.000,- an Lösegeld bezahlt worden seien, verneinte er vor dem BVwG 2023 eine Lösegeldzahlung explizit. „Sie“ hätten von ihm keine Informationen erhalten und daher überlegt in freizulassen, um ihn dann zu verfolgen, um zu sehen, was er mache (S. 23 des VH-Prot.). In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2026 brachte der BF sodann eine Mischversion der beiden geschilderten Versionen vor, indem er vermeinte, dass seine Mutter Lösegeld zahlen habe wollen, weshalb sie „dorthin“ gegangen sei und die XXXX angeschrien habe, dass sie korrupt seien. Aus diesem Grund hätten sie dann kein Lösegeld nehmen wollen (S. 15 des VH-Prot.). Für das erkennende Gericht ist dies eine völlig lebensfremde Darstellung des Geschehens, zumal nicht einleuchtet, weshalb sich die XXXX von einer Dame, deren Sohn sich vermeintlich in deren Gefangenschaft befunden habe, einschüchtern hätten lassen sollen.
2.7.5.3. Auch zu den behaupteten erlittenen Misshandlungen ergaben sich in casu Ungereimtheiten. Der BF vermeinte vor dem BVwG 2023 zwischen 24.09.2004 und 15.01.2005 gefoltert worden zu sein, wobei er die ersten 10 Tage jeweils über mehrere Stunden hinweg, von abends bis um 4 Uhr Früh geschlagen worden sei. Es hätten ihn immer 4 Leute gemeinsam geschlagen und wenn XXXX dabeigestanden habe, hätten sich alle besonders aktiv zeigen wollen. Der BF sei mit Schlägern geschlagen worden und seien seine Beine schwarz gewesen vor Schlägen (S. 21ff des VH-Prot.). Trotz dieser vermeintlich brutalen Misshandlungen von mehreren Leuten gleichzeitig mit Schlägern konnte der BF in der mündlichen Verhandlung 2023 keine genaueren Angaben zu den von ihm erlittenen Verletzungen machen. So habe der BF keine erkennbaren Male, wie Narben, Knochenbrüche oder ausgeschlagene Zähne, davongetragen. Der BF habe jedoch noch Schmerzen in der rechten Schulter. Nach seiner Freilassung habe er sich auch nicht medizinisch versorgen lassen, weil er sich das nicht getraut habe (S. 22 des VH-Prot.). Wäre der BF tatsächlich - so wie von ihm geschildert - von mehreren Männern gleichzeitig über mehrere Stunden hinweg und Tage hindurch gefoltert worden, wäre davon auszugehen, dass er zumindest bleibende Verletzungen, allenfalls sogar Entstellungen, davongetragen hätte, die eine medizinische Versorgung schlicht notwendig gemacht hätte. Dass dies in casu nicht ansatzweise hervorgekommen ist, belastet die Angaben des BF zu seinen vermeintlichen Folterungen bereits schwer mit Unglaubhaftigkeit. Im Übrigen hat auch eine amtsärztliche Untersuchung im Zuerkennungsverfahren am 01.08.2005 keine Traumatisierung, Folterspuren oder die Notwendigkeit einer weiteren ärztlichen Untersuchung ergeben (AS 73).
2.7.5.4. Darüber hinaus vermochte der BF auch hinsichtlich der zeitlichen bzw. örtlichen Angaben kein kohärentes Vorbringen zu erstatten. Im Zuerkennungsverfahren gab der BF durchgehend an, 3 Monate lang angehalten und misshandelt worden zu sein, beginnend mit 24.09.2004. Vor dem AsylGH präzisierte der BF dann seine Angaben dahingehend, dass er zunächst 10 Tage in einem Gebäude am Flughafen angehalten worden sei, dann 6 Tage in einem anderen Gefängnis und bis 02.12.2004 in einem dritten Gefängnis gewesen sei. Von 02.12.2004 bis 06.12.2004 sei der BF auf einer Polizeistation in XXXX gewesen. Dann sei er freigekauft worden (S. 8 des VH-Prot. vor dem AsylGH). Wenngleich der BF vor dem BVwG 2023 zwar in Übereinstimmung dazu vermeinte in den ersten 10 Tagen seiner Anhaltung in einem Gefängnis in der Nähe des Flughafens verbracht zu haben, wich er in Folge von den Zeiträumen und den Örtlichkeiten seiner Anhaltungen – wie vor dem AsylG angegeben – ab. Nunmehr führte der BF aus, fast 3 Monate lang in einem „versteckten Gefängnis“ bei XXXX gewesen zu sein, das sich im XXXX Rayon befunden habe (S. 23f des VH-Prot.). Erst danach sei er an ein Polizeiamt im selben Rayon übergeben worden, wo er glaublich am 15.01.2005 freigelassen, ohne jedoch freigekauft worden zu sein. Insgesamt vermochte der BF damit sohin keine übereinstimmenden Angaben hinsichtlich der Zeiträume und der Örtlichkeiten seiner behaupteten Anhaltungen anzugeben, die vermeintlich mit Folter verbunden gewesen seien. Hätte der BF diese mehrmonatigen Anhaltungen, die mit Folter verbunden gewesen sein sollen, tatsächlich durchlebt, wäre anzunehmen gewesen, er hätte ein gleichbleibendes, kohärentes Vorbringen diesbezüglich erstattet. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2026 brachte der BF insofern ein weiteres Datum ins Spiel, als er vermeinte bis 06.01.2005 angehalten worden zu sein. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF ausführte an Erinnerungslücken zu leiden, liegen dem Verfahren nunmehr 3 verschiedene Zeitpunkte zur Entlassung seiner Anhaltung zugrunde (06.12.2004, 15.01.2005 und 06.01.2005). Vielmehr entsteht daher der Eindruck eines nicht durchdachten Erzählkonstruktes, welches der BF im bisherigen Verfahren nach Belieben geändert und gesteigert hat.
2.7.5.5. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Vorfälle wegen derer dem BF Asyl gewährt wurde, sich sohin allesamt während des – mittlerweile seit 17 Jahren beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges ereigneten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung des BF im Jahr 2010 wesentlich und nachhaltig verbessert.
2.7.5.6. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung des BF fast 21 Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen nicht vorstellbar.
Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von XXXX und islamistische Kämpfer und deren Angehörige. Aus diesem Grund ist es schlicht unglaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Aktivitäten als Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg immer noch – mehr als 20 Jahre nach seiner Ausreise – aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer Gefahr ausgesetzt wäre. Weshalb gerade an der Person des BF aufgrund der ursprünglichen (Flucht-) Gründe noch ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, dass er aus diesen Gründen immer noch einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat unterliegen würde, vermochte der BF weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde oder vor dem BVwG hinreichend schlüssig darzulegen. Vor dem BVwG 2023 führte er zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe lediglich unsubstantiiert aus, dass es diese Probleme immer noch gäbe. In der Folge bezog sich er BF hauptsächlich auf die Probleme seines Bruders XXXX in der Russischen Föderation (S. 25 des VH-Prot.). Zu den Problemen seines Bruders ist auf Pkte. 2.7.6, 2.7.7. und 2.7.8. zu verweisen.
In der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2026 führte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, lediglich – ebenfalls unsubstantiiert – aus: „Das ist sehr schrecklich für mich. Es wird sich wahrscheinlich wiederholen. Sie werden mich weiter festnehmen, misshandeln und am Ende töten“. Auf erneute Frage des erkennenden Richters vermeint er nur vage, dass sein Cousin XXXX immer noch eingesperrt sei und viel geredet habe. Auf erneute Nachfrage gab der BF an, dass „sie“ die Leute nicht vergessen würden, die gegen sie gekämpft hätten. Sie würden immer wieder „die Rache“ ausüben. In Europa gäbe es ausreichend Beispiele dafür (S. 17 des VH-Prot.). Eine noch immer vorliegende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der vormaligen Fluchtgründe vermochte der BF damit jedoch nicht substantiiert darzutun.
Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage, sowohl in Tschetschenien, als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist. Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS, sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.
Beispielsweise zeigt die Hauptstadt XXXX wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Sofern der BF zwar in der Verhandlung 2023 noch angab immer noch Separatist zu sein (S. 29 des VH-Prot. vom 21.04.2023), führte er sowohl in der Verhandlung 2023 als auch nunmehr am 06.03.2026 aus, im Herkunftsstaat nie politisch aktiv gewesen zu sein und sich auch nach seiner Ausreise nie politisch engagiert zu haben (S. 25 des VH-Prot. vom 21.04.2023, S. 16f des VH-Prot. vom 06.03.2026). Der BF brachte damit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine außenwirksame politische Gesinnung seiner Person vor.
Dass der BF aufgrund der seinerzeitigen Tätigkeiten als Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht (mehr) angenommen werden.
2.7.6. Der BF brachte erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass sein Bruder XXXX im Februar 2020 in Tschetschenien festgenommen, sowie gefoltert worden sei und er seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu seinen übrigen Familienangehörigen in der Russischen Föderation habe, weil ihre Telefone abgehört würden. Der Bruder des BF, XXXX , sei beschuldig worden Munition für automatische Waffen besessen zu haben und homosexuell zu sein. Der Bruder des BF sei aufgefordert worden mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um andere Homosexuelle zu verhaften. Aufgrund seines Versprechens mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei der Bruder des BF nach etwa einer Woche freigelassen worden. Die Schwester des BF habe die Flucht des gemeinsamen Bruders organisiert und sei dieser nach Belarus geflüchtet. Der Bruder des BF befinde sich nunmehr in Armenien und werde von einer Organisation, welche sich für Homosexuelle engagierte, unterstützt, dürfe das Land jedoch nicht verlassen, weil es ein Auslieferungsverfahren mit der Russischen Föderation gäbe.
Als Nachweis legte der BF einen Artikel der Novaya Gazeta vom 24.10.2021 in russischer Sprache vor, welcher unter dem Link XXXX abrufbar ist. Das erkennende Gericht beauftragte in der Folge die Übersetzung des Artikels und gab eine Anfragebeantwortung betreffend den Bruder des BF und die Seriosität der Zeitung Novaya Gazeta in Auftrag.
Nach der Anfragebeantwortung vom 19.05.2023 handelt es sich bei der Novaya Gazeta um eine unabhängige russische Zeitung, welche jedoch seit Beginn des Ukraine-Krieges Schwierigkeiten mit der Aufsicht im Bereich Massenkommunikation habe, weshalb diese ihre Veröffentlichungen voraussichtlich bis zum Ende der sogenannten „Sonderoperation“ einstellte. Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Novaya Gazeta die Lizenz entzogen, wobei diese Entscheidung im Februar 2023 durch das Stadtgericht in Moskau bestätigt wurde.
Bei der Novaya Gazeta handelt es sich somit der Anfragebeantwortung zufolge um eine seriöse und unabhängige russische Zeitung.
Die erfolgte Übersetzung des Artikels vom 24.10.2021 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF vor dem BVwG, wonach der Bruder des BF im Februar 2020 aufgrund ihm unterstellter Homosexualität verhaftet und gefoltert worden sei, mit dem Ziel Namen anderer Homosexueller preiszugeben. Nach dem Versprechen der Kooperation, nämlich Homosexuelle in eine Wohnung zu locken, um diese festzunehmen, wurde der Bruder des BF freigelassen, flüchtete jedoch entgegen seiner Versprechung aus der Russischen Föderation. Aus diesem Grund fingierten russische Behörden den Vorwurf des Waffen- und Munitionsbesitzes gegen den Bruder des BF nach § 222 Abs. 1 russisches Strafgesetzbuch. Gegen den Bruder des BF besteht eine aufrechte Fahndung in der Russischen Föderation, weshalb es diesem auch nicht erlaubt ist aus Armenien auszureisen. Zum Zeitpunkt des Artikels war ein Auslieferungsverfahren hinsichtlich des Bruders des BF in Armenien mit der Russischen Föderation anhängig.
Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem im Artikel der Novaya Gazeta und vom BF selbst Geschilderten, um einen wahren Sachverhalt handelt, zumal es sich wie bereits ausgeführt, bei der Novaya Gazeta um eine seriöse, unabhängige russische Zeitung handelt. Außerdem werden die vom BF und im Artikel beschriebenen Geschehnisse auch in der vom erkennenden Gericht beauftragten Anfragebeantwortung (von mehreren unterschiedlichen Quellen) bestätigt. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2023 geht ebenfalls hervor, dass XXXX wegen illegalen Waffen- und Munitionshandels in der Russischen Föderation verdächtigt wird. Nachdem er von tschetschenischen Behörden aufgrund seiner angeblichen Homosexualität festgenommen und gefoltert worden sei, hätten Polizeibeamte in der XXXX -Polizeiabteilung in Grosny damit gedroht, ein Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes zu fingieren, welches den Angaben des Anwalts von XXXX , 17 Tage nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eingeleitet worden sei (Artikel 222 Absatz 1 Strafgesetzbuch). Eine Fahndungsaktion sei eingeleitet worden, wobei es sich um einen föderalen Aufruf zur Fahndung nach einer Person in der Russischen Föderation handle.
In casu stimmen daher sowohl die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, als auch jene des Artikels der Novaya Gazeta und jene der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation überein. Der Zeitungsartikel der Novaya Gazeta dokumentiert auch bildlich die Folterspuren an den Händen des Bruders des BF und lichtet ein ärztliches Gutachten einer Gesundheitseinrichtung in Belarus vom 03.03.2020 ab, welches die geschilderten Verletzungen des Bruders des BF bestätigt und welches von der vom erkennenden Gericht beauftragten Dolmetscherin auch übersetzt wurde. Gegenständlich lässt sich auch der Arztbesuch zeitlich schlüssig in die Abfolge der Geschehnisse einordnen (Festnahme am 13.02.2020, Anhaltung etwa 1 Woche, Flucht, Arztbesuch am 03.03.2020 in Belarus). Insgesamt hat das erkennende Gericht daher keinen Zweifel daran, dass die Geschehnisse hinsichtlich des Bruders des BF sich so zugetragen haben, wie vom BF sowie dem Artikel der Novaya Gazeta geschildert und von den zahlreichen Quellen in der Anfragebeantwortung bestätigt.
Das Vorbringen deckt sich auch mit dem LIB, wonach es in Tschetschenien 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019, zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen sei. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben seien. Als besonders gravierend gelte die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus, wo Homosexuelle mit Verfolgung durch lokale Behörden rechnen müssten.
Im April 2017 habe die Nowaja Gazeta über die massive Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien berichtet. Über 100 Homosexuelle seien durch tschetschenische Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert worden. In mindestens sechs Fällen seien die Opfer ermordet worden. Andere hätten nach ihrer Freilassung Tschetschenien verlassen. Mehrere NGOs berichteten, dass homosexuelle Frauen und Männer bei ihnen in anderen Landesteilen Schutz gesucht hätten. Als Reaktion auf die Berichte hätten mehrere Staaten Opfer aufgenommen, die über die Menschenrechtsorganisation LGBTIQ-Netzwerk vermittelt worden seien. Staatspräsident XXXX habe eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt habe. Eine Mitte September 2018 durchgeführte Reise der Ombudsfrau Tatjana Moskalkowa nach Grosny hätten tschetschenische Behörden zu nutzen versucht, (Presse-)Berichte über verschollene Personen als falsch darzustellen. Nachdem die russischen Behörden im Rahmen der OSZE keine substanzielle Antwort gegeben hätten, sei der ’Moskauer Mechanismus’ ausgelöst worden. Im diesbezüglichen Bericht vom Dezember 2018 seien die Vorwürfe weitgehend bestätigt bzw. als glaubhaft bezeichnet worden. Medienberichte, denen zufolge in Tschetschenien Anfang 2019 über 40 LGBTIQ-Personen festgenommen und zwei zu Tode gefoltert worden seien, seien von russischen Behörden dementiert worden. Lokale Behördenvertreter hätten einem Beauftragten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats 2019 gesagt, dass in Tschetschenien (sinngemäß) weder Homosexuelle noch Menschenrechtsverletzungen existieren würden.
2018 habe es beinahe monatlich einzelne Fälle von Gewalt und Anhaltungen von LGBTIQ-Vertretern durch die Polizei gegeben. Ein mögliches Motiv für die Anhaltungen könnte auch in der Erpressung von Lösegeld (es werden Summen in der Höhe von 13.000 Euro genannt) liegen.
Im April 2020 hätten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien erhalten, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hätten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärt hätten, seien bedroht worden. Im Februar 2020 seien die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert worden.
Die sich häufenden Beweise für die Entführung, Folterung und Tötung homosexueller Männer in Tschetschenien durch die Polizei in den vergangenen Jahren werden von den Behörden der Russischen Föderation ignoriert.
Seit der Veröffentlichung des Zeitungsberichtes zur Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien im April 2017 durch die Zeitung Nowaja Gazeta habe das russische LGBTIQ-Netzwerk mehr als 150 Personen aus Tschetschenien evakuieren können. Davon seien mehr als 140 LGBTIQ-Personen in europäische Länder und nach Kanada emigriert. Der Menschenrechtsorganisation zufolge seien die Evakuierungen schwierig gewesen, da sie hierbei teilweise von den Behörden und Familien der Betroffenen behindert worden. Auch in anderen Teilen Russlands außerhalb Tschetscheniens seien die Betroffenen teilweise nicht in Sicherheit, in einigen Fällen sei es zu Entführungen gekommen, bei denen die Geflüchteten zu ihren Familien nach Tschetschenien zurückgebracht worden seien.
Seit 1993 sind homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen in der Russischen Föderation legal. Dennoch werden Homosexualität und andere nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen von einem Großteil der Bevölkerung abgelehnt. Die russischen Behörden kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, häufig nicht nach. Laut russischen LGBTIQ-Organisationen wird nur ein Bruchteil der Vorfälle zur Anzeige gebracht und wiederum nur in einem Bruchteil davon ein Strafverfahren eingeleitet. Die Situation für Homosexuelle ist regional sehr unterschiedlich. In St. Petersburg findet jährlich ein ’Queerfest’ statt. 2019 gelang es seinen Organisatoren erstmals, Sponsoren aus der Privatwirtschaft zu gewinnen; die örtliche Ombudsperson für Menschenrechte unterstützte den Dialog der Organisatoren mit den Sicherheitsbehörden zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer. Gegen das jährliche LGBTIQ-Filmfestival ’Side by Side’ in St. Petersburg richteten sich jedoch zu Beginn Bombendrohungen, die den Verlauf erheblich beeinträchtigte.
Insgesamt decken sich die Länderberichte mit den Berichten zum Bruder des BF. Auch diesem sei vom LGBT-Netzwerk geholfen worden.
2.7.7. Zu bedenken gilt, dass der Bruder des BF, XXXX , damit als heterosexueller Tschetschene öffentlich über Folter wegen vermuteter Homosexualität spricht, wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt (S. 14). Dieser hat offiziell im Dezember 2020 eine Beschwerde wegen Inhaftierung und Folter beim russischen Untersuchungskomitee (föderale Ermittlungsbehörde) eingereicht, auf welche lange Zeit nicht reagiert worden sei und welche am 03.08.2022 an das tschetschenische Innenministerium übergeben worden sei, wie sich ebenfalls aus der Anfragebeantwortung (S. 14) sowie aus dem Artikel der Novaya Gazeta ergibt (S. 8). Außerdem wurde gegen XXXX nach seiner Ausreise ein Strafverfahren wegen Waffen- und Munitionsbesitzes fingiert, weshalb nach diesem in der gesamten Russischen Föderation gefahndet wird. Das erkennende Gericht geht daher in casu davon aus, dass der Bruder des BF aufgrund seiner Flucht aus der Russischen Föderation trotz versprochener Kooperation, sowie aufgrund der Veröffentlichung seiner Folter wegen vermuteter Homosexualität (durch Erhebung einer Beschwerde an das Untersuchungskomitee) von den Behörden der Russischen Föderation als politischer Gegner wahrgenommen wird, zumal diese sogar ein Strafverfahren gegen XXXX fingierten, um diesem habhaft zu werden. Dies deckt sich ebenfalls mit den Länderberichten, wonach es vorkomme, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt würden. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, würden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe.
2.7.8. Feststeht jedoch ebenfalls, dass das Auslieferungsverfahren mit der Russischen Föderation in Armenien gegen den Bruder des BF mittlerweile beendet worden ist, da Armenien seiner Auslieferung nicht zugestimmt hat. Gleichzeitig wurde dem Bruder des BF in Armenien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Umstand ergibt sich sowohl aus den Angaben des BF sowie der Zeugin in der Verhandlung am 06.03.2026 (S. 10, S. 24 des VH-Prot.), als auch aus einem vorgelegten Zeitungsbericht und aus vom erkennenden Gericht selbst recherchierten Zeitungsberichten aus Ende Jänner 2024 (ua. Caucasian Knot und Amnesty International). Das erkennende Gericht hat sohin keinen Anhaltspunkt an der Einstellung des Auslieferungsverfahrens und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bruder des BF in Armenien zu zweifeln.
2.7.9. Dem LIB ist ebenfalls zu entnehmen, dass von der tschetschenischen Führung gegen Kritiker und Journalisten rigoros vorgegangen werde. Regimekritiker und Menschenrechtler müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen könne es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Gegenständlich verkennt das erkennende Gericht diese Länderberichte nicht, kommt jedoch in casu zu einem anderen Schluss:
2.7.9.1. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 06.03.2026 führte der BF, damit inhaltlich gesteigert, aus, dass seine Schwester bereits seit 2010 in Inguschetien lebe, weil sie sich in Tschetschenien nicht sicher fühle. Als Begründung vermeinte der BF jedoch, dass seine Schwester die Verhaftungen seiner Person und seines Bruders miterlebt habe. Anzumerken gilt, dass der BF bereits im Jahr 2004 festgenommen worden sein will und seine Schwester damit weitere 6 Jahre in Tschetschenien lebte, bis sie sich vermeintlich nicht mehr sicher gefühlt haben will. Die Probleme des Bruders des BF haben hingegen erst im Jahr 2020 begonnen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie die Schwester des BF vor 2020 in Tschetschenien belästigt werden konnte, wo sie doch dort gar nicht mehr gelebt haben soll. Der BF gab wenig später an, dass seine Schwester immer unter Beobachtung gewesen sei. In der Nähe ihres Hauses (Anm.: in XXXX ) sei immer ein Auto gestanden (S. 8f des VH-Prot.). Weshalb die Schwester des BF nunmehr nach der Verhaftung des Bruders 2020 erneut in Tschetschenien gewesen sein soll, obwohl sie sich dort vermeintlich nicht sicher fühlte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Diese Angaben des BF sprechen vielmehr dafür, dass auch die Schwester des BF - nach wie vor - in Tschetschenien lebt und der BF mit seiner inhaltlichen Steigerung zum Wohnort seiner Schwester in Inguschetien lediglich versuchte die Gefährdungslage für seine Familie und damit auch für seine Person, als erhöht darzustellen. Im Übrigen gab der BF auch an, dass seine Mutter, welche nunmehr ebenfalls seit 2 Jahren in Inguschetien leben soll, ebendort keine Belästigungen verspürt. Weshalb dann die Schwester des BF, die ebenfalls seit 2010 in Inguschetien leben will, Belästigungen in XXXX verspüren solle, stellt sich für das erkennende Gericht als völlig widersprüchlich und lebensfern dar. Insgesamt erhärtet sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass die Mutter und die Schwester des BF - nach wie vor - in Tschetschenien unbehelligt leben.
2.7.9.2. Im Übrigen brachte der BF nunmehr selbst vor in täglichem Kontakt zu seiner Schwester zu stehen und alle 2-3 Tage Kontakt zu seiner Mutter zu haben (S. 6 des VH-Prot. vom 06.03.2026). Wenngleich es vermeintlich mündliche Bedrohungen gegenüber seinen Familienangehörigen gegeben haben soll, sei der letzte vermeintliche „Besuch“ bereits vor 3 Jahren gewesen, weshalb sich aus diesen Angaben des BF in casu auch keine aktuelle Bedrohungslage für die Familienangehörigen des BF ergibt. Da der BF jeden Tag in Kontakt mit seiner Schwester und mehrmals wöchentlich in Kontakt mit seiner Mutter steht, wüsste er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer nunmehr aktuellen Bedrohungssituation hinsichtlich ihrer Personen im Herkunftsstaat. In der mündlichen Verhandlung 2023 gab der BF nämlich noch an seit 2020 keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben, weil alle Telefone abgehört würden (S. 10 des VH-Prot.). Auch der Umstand des nunmehr neuerlich täglichen Kontaktes zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, spricht gegenständlich gegen eine aktuelle Befürchtung, sowohl des BF als auch seiner Familienmitglieder abgehört zu werden oder sonstigen Bedrohungen bzw. Gefährdungen ebendort zu unterliegen, widrigenfalls der gegenseitige Kontakt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor gemieden würde.
2.7.9.3. Dieser Umstand spricht erneut vielmehr dafür, dass die Familienangehörigen des BF unbehelligt im Herkunftsstaat leben. Sofern daher im Verfahren behauptet wurde, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat als Druckmittel verwendet werden könnte, um seinen Bruder XXXX zur Rückkehr zu bewegen, so würde dies auch für die Personen seiner Mutter, seiner Schwester und seines Cousins XXXX , der sich überhaupt vermeintlich noch in Haft befinden soll, damit für die heimischen Behörden sofort greifbar wäre, gelten. Der BF brachte nicht vor, dass sein Cousin XXXX in Haft Probleme mit den russischen Behörden wegen seines Bruders XXXX hätte. Es wäre davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis davon hätte, wenn die russischen Behörden versuchen würden seinen Cousin XXXX als Druckmittel einzusetzen, zumal er regelmäßig, nämlich zumindest einmal im Monat, in Kontakt mit seinem Cousin steht. Der Cousin des BF sei zu einer 25-jährigen Haftstrafe wegen der Teilnahme an Kampfhandlungen im 2. Tschetschenienkrieg verurteilt worden (S. 7 des VH-Prot. vom 06.03.2026). Dass der BF aus diesem Grund noch einer Gefährdung im Herkunftsstaat unterliegen würde, ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Umstand, dass die russischen Behörden, den Angaben des BF folgend, nicht schon versucht haben über die Mutter, die Schwester oder seinen Cousin XXXX , die Rückkehr seines Bruders XXXX zu erzwingen, lässt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch den Schluss zu, dass man den BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls nicht als Druckmittel oder Köder für seinen in Armenien lebenden Bruder einsetzen würde.
2.7.9.4. Grundsätzlich können Tschetschenen auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden. Wenngleich der Bruder des BF aufgrund eines Fahndungsgesuchs offiziell von den russischen Behörden bzw. der Polizei gesucht wird, wobei dem erkennenden Gericht nicht bekannt ist, ob dieses Fahndungsgesuch noch aufrecht ist, unterliegt der BF keiner gezielten Fahndung durch die russischen Behörden. Selbst für den Fall der Wahrannahme einer Gefährdungslage des BF in Tschetschenien als Bruder von XXXX , wäre es ihm daher möglich und zumutbar in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation Sicherheit zu erlangen. Der BF behauptete selbst im Verfahren – wenngleich dies vom erkennenden Gericht als nicht glaubhaft befunden wurde – dass seine Mutter und seine Schwester in Inguschetien leben würden, wo sie unbehelligt von jeglichen Belästigungen wären.
2.7.10. Zur Befürchtung des BF in den Ukraine-Krieg eingezogen zu werden:
2.7.10.1. Nunmehr erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2026 brachte der BF, sohin zum spätest möglichen Zeitpunkt und inhaltlich gesteigert, vor, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit als Bestrafung in den Krieg in der Ukraine geschickt werde (S. 20 des VH-Prot.). Bereits aufgrund dieser massiven inhaltlichen Steigerung ist nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich befürchtet im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden, da er dies sonst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG 2023 vorgebracht hätte.
2.7.10.2. Der BF hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und befindet sich mit seinen (noch) XXXX Jahren grundsätzlich nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Der BF brachte weder vor einen Einberufungsbefehl noch eine besondere militärische Ausbildung erhalten zu haben. Der BF ist damit zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet. Aus diesem Grund würde der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht der Gruppe der Reservisten angehören, welche die verkündete und inzwischen offiziell beendete Teilmobilisierung überwiegend betroffen hat.
Gemäß des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Der BF befindet sich mit XXXX Jahren auch deutlich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Wehrdienst eingezogen würde.
2.7.10.3. Festzuhalten ist, dass zwischen Wehrdienstleistenden und Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und gibt es – entgegen der Annahme des BF – derzeit keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (s. Kapitel Situation von Grundwehrdienern, LIB Version 17, S. 54).
Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben (Mobilisierungspersonalreserve). Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.
2.7.10.4. Der BF würde als russischer Staatsangehöriger, der den Wehrdienst nicht abgeleistet hat zur Mobilisierungspersonalressource gehören und könnte sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource, sohin auf den BF, nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (LIB Version 17, S. 162f)
2.7.10.5. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich Präsident XXXX am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt. Eine zweite (offizielle) Mobilisierung gibt es zum Entscheidungszeitpunkt nicht und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unmittelbar bevorsteht.
Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF auch aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als gänzlich tauglich anzusehen wäre und zum Kriegseinsatz verpflichtet wurde. Der BF verfügt nur über ein Auge und damit lediglich über einseitige Sehfähigkeit. Sein Glasauge ist ein rein kosmetischer Ersatz. Außerdem fehlt dem BF das dritte Fingerlied seines Zeigefingers. Insgesamt ist daher zumindest von einer eingeschränkten Tauglichkeit seiner person auszugehen.
Nicht verkannt wird – laut aktuellem LIB-, dass Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen. Es ist dem BF jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt wäre. Dem BF wäre es als gesunden und arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter neuerlich möglich und zumutbar sich in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, anzusiedeln und Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen.
2.7.10.6. Selbst für den Fall der Wahrannahme, dass der BF zum Grundwehrdienst einberufen würde, ist anzumerken, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst für sich alleine noch keinen Asylgrund darstellt, sondern einer Verknüpfung mit einem GFK-Grund bedarf. Festzuhalten ist jedoch, dass der BF im Herkunftsstaat weder selbst, noch dessen Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sind und sich der BF auch nach seiner Ausreise nicht politisch betätigt hat (S. 16f des VH-Prot. vom 06.03.2026).
2.7.10.7. Insgesamt lässt sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist oder Grundwehrdiener an die Front geschickt würde, zumal er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat und im Falle seiner (aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Einschränkungen unwahrscheinlichen) Einziehung zum Grundwehrdienst ein Einsatz in der Ukraine nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Verweigerung der Einberufung zum Grundwehrdienst zieht keine unverhältnismäßige Bestrafung nach sich – sollte der BF tatsächlich bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Wehrdienst eingezogen werden und die Absolvierung dessen verweigern-, wobei er (entgegen seiner Ansichten) als Wehrpflichtiger nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden dürfte und es derzeit auch keine Hinweise darauf gibt (S. 54 LIB Version 17).
2.7.11. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Mit Ausnahme des Verlustes eines Auges und des dritten Fingergliedes seines rechten Zeigefingers ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er ist im erwerbsfähigen Alter und geht im Bundesgebiet auch einer Beschäftigung nach. Der BF hat im Herkunftsstaat 10 Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung durch verschiedene Gelegenheitsjobs gesammelt. In Österreich sammelte der BF weitere mehrjährige Arbeitserfahrung. Der BF spricht Tschetschenisch und Russisch, weshalb mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist. Festzuhalten bleibt, dass der BF bis zu seinem XXXX Lebensjahr in der Russischen Föderation aufgewachsen ist und ebendort sozialisiert wurde. Der BF hat in Österreich jahrelang Arbeitserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen könnte. Ebenso verfügt der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in den Personen seiner 3 Halbbrüder, seiner Mutter und seiner Schwester. Der BF ist im Besitz eines Eigentumshauses in XXXX , weshalb der BF insgesamt bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Selbst ohne Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, wäre es dem BF als erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Arbeitserfahrung möglich, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit, wenn auch durch Gelegenheitsjobs, zu schaffen.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern ist gesund. Sollte der BF künftig eine Behandlung wegen seines Glasauges im Herkunftsstaat benötigen, ist festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert ist.
Aufgrund der dargelegten Überlegungen, wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund des Alters und der vorliegenden Arbeitsfähigkeit des BF kann nicht erkannt werden und wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, warum ihm das nicht möglich sein sollte.
Rückkehrende haben außerdem nach dem LIB, wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.
2.7.12. Insgesamt konnte der BF eine aktuelle Gefährdungssituation für seine Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.
2.8. Zu den Länderfeststellungen:
Die zur Lage im der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls vorwiegend auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – überwiegend nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.
Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige BF, der über eine fundierte Schulausbildung und Berufserfahrung in Österreich und in der Russischen Föderation verfügt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem verfügt der BF über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (s. Länderfeststellungen Rückkehr), sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus.
2.9. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF:
Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible ursprüngliche Fluchtvorbringen (beispielsweise zur Lösegeldzahlung, zu den Zeiträumen und Örtlichkeiten seiner Anhaltung und den vermeintlichen Misshandlungen) führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF.
Auch die divergierenden Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Schwester, sowie seiner Mutter (Inguschetien, XXXX ) und die widersprüchlichen Angaben zum Eigentumshaus in XXXX belasten die persönliche Glaubwürdigkeit des BF schwer.
Des Weiteren tätigte der BF widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass. Vor dem BVwG am 21.04.2023 führte der BF aus, einen russischen Reisepass gehabt zu haben, als er in das Bundesgebiet eingereist sei (S. 6 des VH-Prot.). Divergierend dazu vermeinte er bei seiner Einreise vor dem ehemaligen BAA am 25.07.2005, dass sein Reisepass in Polen wäre (AS 51).
Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens, auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen Angaben, hinterlässt der BF in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).
Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.10. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ übertitelte § 7 AsylG 2005 lautet, wir folgt:
„1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
3.5.2. Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
3.5.3. Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung des Asylstatus des BF auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte aus, dass sich die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünden und der BF es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr gegeben. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor und werde der Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) bejaht.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).
Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
3.5.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
3.5.4.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, XXXX Asyl gewährt, weil er sich am tschetschenischen Widerstand beteiligt habe und die russischen Behörden davon ausgegangen seien, dass der BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung, sowie dem Verlust des linken Augenlichts des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des BFs selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre.
3.5.4.2. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Oppositionelle handelt. Bei ihm handelte es sich weder um einen prominenten Oppositionellen, noch hatte er eine besonders exponierte Stellung beim Militär während der Tschetschenienkriege und hat sich die Lage im Herkunftsstaat des BF wesentlich und nachhaltig verbessert (s. ausführlich beweiswürdigend).
3.5.4.3. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Darüber hinausgehende Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
3.5.4.4. Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein würde. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen, wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren.
Zudem ist es sowohl der Mutter, als auch der Schwester des BF, sowie zahlreichen weiteren Verwandten möglich im Herkunftsstaat weiterhin problemlos zu leben.
3.5.4.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim BF daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben.
3.5.5. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.6. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:
Im Falle des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation.
3.6.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.6.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.6.4. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
Der volljährige und arbeitsfähige BF verfügt über fundierte Schulbildung, sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat. Er hat die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht und spricht sowohl Tschetschenisch, als auch Russisch. Darüber hinaus sammelte der BF auch in Österreich weitere Arbeitserfahrung und ist auch derzeit erwerbstätig. Es kann daher nicht erkannt werden, dass ihm eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr nicht möglich sein sollte, zumal er dort fast 3 Jahrzehnte verbracht, die Schule besucht hat, sozialisiert wurde, zweier Sprachen des Herkunftsstaates mächtig ist und ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Kräften unterstützen würden, weshalb der BF dort vor existenzieller Notlage bewahrt wäre. Der BF verfügt im Übrigen über ein Eigentumshaus in XXXX , weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ebendort Unterkunft nehmen könnte.
3.6.5. Der BF verfügt über ein Glasauge und damit über lediglich einseitige Sehfähigkeit. Außerdem hat er bei einem Arbeitsunfall das dritte Fingerglied des rechten Zeigefingers verloren. Daraus ergeben sich keine schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten. Es wurde auch nicht beschwerdeseitig angemerkt, dass der BF an schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Der BF gab selbst an, mit Ausnahme von gelegentlichen Entzündungen seines Glasauges, gesund zu sein (S. 28 des VH-Prot. vom 06.03.2026).
Dass dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.6.6. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.6.7. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.6.8. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6.9. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.7.1. Der BF stellte bereits im Jahr 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und erhielt mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, XXXX , den Status eines Asylberechtigten in Österreich. Der BF hält sich sohin seit seiner Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des BF und seine 4 Kinder auf, von denen noch eines minderjährig ist. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt, wenngleich sie offiziell nicht an derselben Adresse gemeldet sind. Der ältere Sohn des BF lebt in der Wohnung des BF. Beide sind ebendort gemeldet, wenngleich der BF faktisch an der Adresse seiner Ehefrau wohnt. Ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK liegt daher mit seinen beiden Söhnen und seiner Ehefrau vor.
3.7.2. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
3.7.3. Der BF hält sich seit Anfang Juli 2005, damit schon bald 21 Jahre, damit eine sehr lange Zeit, in Österreich auf. Er verfügte auch jahrelang über den Status eines Asylberechtigten, weshalb sein Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste. Die lange, auch überwiegend rechtmäßige, Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet fällt maßgeblich ins Gewicht zu seinen Gunsten. Darüber hinaus sind zu Gunsten des BF auch seine guten Deutschkenntnisse und seine jahrelange Erwerbstätigkeit zu werten. Der BF verdient monatlich etwa EUR 1.920,- netto und ist damit selbsterhaltungsfähig. Er unterstützt damit seinen älteren Sohn finanziell und bezahlt Alimente für seinen jüngeren Sohn. Das erkennende Gericht geht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der BF auch in Zukunft keine Belastung für die Gebietskörperschaft sein wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).
Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden.
3.7.4. Zu Lasten des BF sind seine beiden strafgerichtliche Verurteilungen aus 2016 und 2018, das ausgesprochene Betretungsverbot, sowie die einstweilige Verfügung zu werten. Der BF wurde wegen (versuchter) Körperverletzung, Nötigung und Urkundendelikten einmal zu einer Geldstrafe und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Festzuhalten ist, dass diese Verurteilungen des BF bereits getilgt sind und in seinem Strafregister nicht mehr aufscheinen.
Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. etwa VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
3.7.5. Der BF war nie in Haft und liegt seine letzte Verurteilung bereits etwa 7 ½ Jahre zurück. Seitdem verhält sich der BF wohl und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dieser Wohlverhaltenszeitraums ist vor dem Hintergrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet, die bereits getilgt sind, bereits als maßgeblich anzusehen. Auch ein weiteres aggressives Verhalten des BF gegenüber seinen Familienangehörigen ist seither nicht mehr aktenkundig. Es ist daher (auch vor dem Hintergrund des langen Wohlverhaltenszeitraums) davon auszugehen, dass der BF durchaus einen positiven Gesinnungswandel vollzogen hat und auch in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr straffällig wird.
3.7.6.1. Festzuhalten ist außerdem, dass der BF den „Aufenthaltsverfestigungstatbestand“ erfüllt.
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
"Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
3.7.6.2. Der BF hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 21.07.2005 rechtmäßig (zunächst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter) im Bundesgebiet auf. Vor seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet im Jahr 2016 war der BF daher bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig, weshalb dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 iVm § 11a Abs. 7 StbG verliehen hätte werden können. Der BF war bis 31.08.2015 auch erwerbstätig und konnte damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er verfügte zwar über zahlreiche Verwaltungsübertretungen ab dem Jahr 2017, zuvor im Jahr 2016 verfügt er jedoch nur eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG, weshalb die übrigen Voraussetzungen des § 10 StbG als gegeben anzusehen sind. Der Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 ist daher als erfüllt anzusehen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dürfte sohin nur im Falle schwerer Straffälligkeit erlassen werden.
3.7.7.1. Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes des BF hinzuweisen. Dieser ist 13 Jahre alt und leidet an einer Autismusspektrumstörung und einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Er besucht im Bundesgebiet eine Sonderschule.
Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des BF auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).
Nach der Rechtsprechung der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls „gebührend" zu berücksichtigen ist. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes. Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH vom 10.07.2025, Ra 2023/21/0074).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
3.7.7.2. Der BF hat täglich telefonischen Kontakt zu seinem mj. Sohn und sieht ihn auch regelmäßig. Er bezahlt Unterhalt und stellt für seinen Sohn vor dem Hintergrund seiner Beeinträchtigung auch eine wichtige Bezugsperson dar. Festzuhalten ist, dass der mj. Sohn des BF aufgrund seiner Autismusspektrumsstörung und seiner tiefgreifenden Entwicklungsverzögerung als besonders vulnerabel anzusehen ist. Auch aus dem vorgelegten Befundbericht ergibt sich, dass der BF täglich mit seinem Sohn telefoniert und eine wichtige Bezugsperson darstellt. Da ein Kind Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen hat und der Sohn des BF als besonders vulnerabel anzusehen ist, stellt sich auch die Trennung des BF von seinem mj. Sohn als nicht verhältnismäßig dar, zumal der Sohn des BF im Bundesgebiet asylberechtigt ist und den BF im Herkunftsstaat auch nicht besuchen könnte.
3.7.8. Zu bedenken gilt jedoch des Weiteren, dass der BF bereits im Jahr 2005, sohin vor fast 21 Jahren, aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Wenngleich der BF nunmehr immer noch den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich XXXX Jahre, im Herkunftsstaat verbracht hat, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und sozialisiert wurde, erweist sich die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von über 20 Jahren als ebenfalls schon sehr lange und prägend, zumal die Kinder des BF und seine Ehefrau ebenfalls im Bundesgebiet leben. Der BF verfügt jedoch auch noch über Kontakt mehr zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen und ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation gut vertraut.
Ausgehend von der sehr langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner nunmehr jahrelangen Erwerbstätigkeit, der damit vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist jedoch trotz seiner (getilgten) strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund der Erfüllung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes, des Kindeswohles und des bereits nunmehr langen Wohlverhaltenszeitraums, eindeutig von einem überwiegenden Interesse des BF am Verbleib in Österreich auszugehen. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund seines im Bundesgebiet entwickelten schützenswerten Privatlebens schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.7.9. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
3.7.10. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.8. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung der Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides:
3.8.1. Der BF ist derzeit Vollzeit erwerbstätig, weshalb er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.7.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, gilt es in Folge die Spruchpunkt V. bis VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.9. Zur Behebung des Abspruchs nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.9.1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.
3.9.2. In casu wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist, weshalb vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat. Folglich war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden