W240 2340796-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2026, Zl. 1242687705/251597829, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste spätestens am 04.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag.
Der BF war bereits zuvor in Österreich aufhältig, er hatte am 20.08.2019 seinen ersten Antrag in Österreich gestellt. Mit Bescheid vom 30.08.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2019 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 und 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG war festgestellt worden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Erkenntnis zu W191 2223598-1/4E vom 07.11.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen unter Abänderung, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.“ Das Verfahren erwuchs am 18.11.2019 in Rechtskraft.
Der BF war seiner Verpflichtung zur Rückkehr nach Indien nicht nachgekommen, sondern hat sich - laut seinen Angaben - vom Dezember 2022 bis zum Dezember 2025 in Portugal aufgehalten.
Anlässlich des gegenständlichen Antrages in Österreich vom 04.12.2025 gab der BF bei der niederschriftlichen Befragung am 05.12.2025 bei der zuständigen österreichischen Polizeiinspektion vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Vorhalt seiner rechtskräftigen Entscheidung in Österreich vom Jahr 2019 im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe betreffend sein Herkunftsland seien noch immer aufrecht. Vor rund einem Monat habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er noch immer von der Polizei gesucht werde. Er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt, jedoch habe er den Titel wegen dem SIS-Eintrag in Österreich nicht erhalten. Daher sei er nun nach Österreich zurückgekommen.
Mit übermitteltem Schreiben vom 18.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO an Portugal.
Mit Schreiben vom 16.02.2026 teilte die portugiesische Dublin-Behörde mit, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens bei Portugal liege.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst insbesondere Folgendes an:
„(…)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
VP: Ja.
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.
LA: Haben Sie alles verstanden?
VP: Ja
LA: Waren Ihre Angaben bei der Erstbefragung wahrheitsgemäß?
VP: Ja. Es war alles richtig.
LA: Wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Nein.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?
VP: Nein, ich bin gesund.
Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.
LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
VP: Nein. Ich habe Freunde und eine Freundin, mit der Freundin bin ich zusammen seit 2021. Gefragt heißt sie XXXX , sie ist hier geboren und hat die Staatsbürgerschaft. Wir sind zusammen, aber wir wohnen nicht gemeinsam. Sie wohnt XXXX Wien.
LA: Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Ich war in Portugal, ich war 2019 hier in Österreich. 2022 wurde ich XXXX in einer Wohnung von der Polizei kontrolliert und aufgefordert Österreich zu verlassen. Also bin ich dann nach Portugal gereist und habe einen Aufenthaltstitel beantragt. Die Behörde sagte mir, dass sie mir keinen AT ausstellen können, wegen der SIS Daten. Man sagte mir, dass Österreich zuständig ist.
LA: Wie lange waren Sie in Portugal aufhältig?
VP: Vom November 2022 bis zum Dezember 2025, also drei Jahre.
LA: Haben Sie in Portugal um Asyl angesucht?
VP: Nein, ich versuchte dort einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
LA: Wurden Sie in Portugal von den Behörden untergebracht und versorgt?
VP: Nein, ich lebte bei Lissabon in einer Wohnung mit anderen Männern. Die Situation war schrecklich. Gefragt habe ich als Lieferant in Teilzeit gearbeitet. Sobald man einen Aufenthaltstitel beantragt ist man berechtigt zu arbeiten. Diesen habe ich im März 2023 zweimal beantragt.
LA: Wurde Ihnen in Portugal eine Entscheidung mitgeteilt?
VP: Ich hätte innerhalb von drei Monaten die Karte bekommen, aber aufgrund der SIS Daten habe ich sie nicht bekommen. Ich habe von Portugal aus das BFA in Österreich angeschrieben und gebeten meine Daten zu löschen, da ich das nicht bekam habe ich lange gewartet. Ich habe die Behörde in Portugal um die Löschung der Daten gebeten, aber man hat nicht auf mich gehört. Gefragt habe ich Portugal verlassen, weil ich dort Depressionen hatte.
LA. Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Portugal problemlos arbeiten können?
VP: Nicht wirklich, es gibt dort kaum Arbeit. Gefragt habe ich nur wenig gearbeitet, um mir das Essen kaufen zu können.
Vorhalt:
LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Portugal geführt werden.
Der Staat Portugal stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 13.2 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich einer Übernahme Ihrer Person zu.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Portugal auszuweisen.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ich möchte nicht mehr dorthin zurück, ich habe dort drei Jahre gewartet und nichts erhalten.
LA: Portugal ist bereit Ihren Fluchtgrund zu prüfen. Hatten Sie dazu schon Gelegenheit Ihren Fluchtgrund vorzubringen?
VP: Es ist dort nicht so wie hier, ich hatte dort keine Asyleinvernahme.
LA: Ist Ihnen die Dublin VO bekannt?
VP. Ja, ich weiß, wo die Fingerabdrücke zuerst sind dort muss man hin.
LA: Haben Sie verstanden, dass Portugal für Ihr Asylverfahren zuständig ist?
VP: Vielleicht habe Sie diese Entscheidung von Portugal erhalten, aber man hat mir dort nicht geholfen. Ich war drei Jahre dort, aber man hat mir nicht geholfen.
LA: Sie haben im Zuge der Ausfolgung der Ladung die Länderfeststellungen zu Portugal erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Die medizinische Lage dort ist sehr schlecht, die jetzige Regierung in Portugal ist ebenso sehr schlecht. Ich habe Steuern gezahlt und mich so benommen, wie man sich zu benehmen hat, aber dennoch nichts bekommen. Der Präsident dort heißt Andre Ventura (phon), der hasst Ausländer, er ist ein Rassist.
LA: Waren Sie in Portugal krank, weil Sie die med. Lage bemängeln?
VP: Nein, aber man hat mir nicht geholfen. Ich hatte Depressionen, man hat mir nicht geholfen. Es ist ein Freund von hier nach Portugal gereist und sagte ich solle wieder hierher kommen, deswegen bin ich wieder hierher gekommen.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?
VP: Ich möchte nur sagen, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich werde hier alles machen, einen Deutschkurs machen und Steuern zahlen, alles was notwendig ist.
(…)“
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Portugals ergeben habe, Portugal habe sich gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer, der an keinen schweren Krankheiten leide, sei in Portugal keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Länderberichten sei eine in Portugal ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber zu entnehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, ebensowenig bestehe eine besondere Integrationsverfestigung. Der BF habe angeführt, in Österreich eine Freundin zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, er habe bereits 2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF habe angegeben, in Portugal keine ausreichende medizinische bzw. psychiatrische oder psychologische Hilfe erhalten zu haben. Gerade im Zusammenhang mit seinen Depressionen sei ihm nicht wirksam geholfen worden. Dieses Vorbringen betreffe keinen bloß nebensächlichen Umstand, sondern einen zentralen, potentiell überstellungsrelevanten Sachverhalt. Der BF sei nach seinem Aufenthalt in Österreich nach Portugal gereist und habe versucht einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dieses Vorhaben sei nach seinen Angaben bereits weit fortgeschritten; letztlich sei es jedoch nicht zu einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Lösung. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass Österreich den gegen ihn bestehenden Eintrag im SIS-System nicht entfernt habe und dadurch seine Situation zusätzlich belastet gewesen sei; durch die Weigerung Österreichs sei auch sein zum Greifen nahes Ziel der Aufenthaltsbewilligung in Portugal zunichte gemacht worden. Der BF habe somit in Portugal keine Sicherheit finden können. Unabhängig davon sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Lebensverhältnisse in Portugal als existenziell prekär geschildert habe. Er habe dort unter Depressionen gelitten, keine ausreichende Arbeit gefunden, nicht genug Geld zum Essen gehabt und eine Wohnung mit anderen Männern teilen müssen. Die Situation beschreibe er als schrecklich. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich überhaupt in einem Zustand sei, der eine Überstellung nach Portugal ohne Weiteres zulasse. Das BFA habe diese Frage nicht ausreichend erhoben. Der Beschwerdeführer habe Depressionen konkret vorgebracht; dem sei jedoch nicht in der gebotenen Tiefe nachgegangen. Es seien insbesondere keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden, wie schwer diese psychische Belastung sei, ob aktuell Behandlungsbedarf bestehe, welche konkrete Behandlung in Portugal für ihn tatsächlich erreichbar wäre, welche Folgen eine Rückverbringung in die von ihm als schrecklich erlebten dortigen Lebensverhältnisse auf seinen Gesundheitszustand hätte und welchen stabilisierenden Einfluss die in Österreich lebende Freundin auf ihn hat. Dass die Freundin als größter und engster sozialer Kontakt in Europa einen erheblich positiven Einfluss auf ihn habe, sei lebensnah und nachvollziehbar. Gerade bei psychischen Erkrankungen seien Stabilität, soziale Bindungen und tatsächliche Erreichbarkeit von Unterstützung für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Überstellung von wesentlicher Bedeutung. Laut Experten würden die sozialen Kontakte im Falle einer psychischen Erkrankung, einer Traumatisierung oder eines anderen Krankheitsbilds aus diesem Themenkreis sehr schwer wiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste spätestens am 04.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag.
Der BF war bereits zuvor in Österreich aufhältig, er hatte am 20.08.2019 seinen ersten Antrag in Österreich gestellt. Mit Erkenntnis zu W191 2223598-1/4E vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den inhaltlich negativ entschiedenen Bescheid des BFA vom 30.08.2019 als unbegründet abgewiesen unter Abänderung, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.“ Das Verfahren erwuchs am 18.11.2019 in Rechtskraft.
Der BF war seiner Verpflichtung zur Rückkehr nach Indien nicht nachgekommen, sondern hat sich - laut seinen Angaben - vom Dezember 2022 bis zum Dezember 2025 in Portugal aufgehalten.
Mit übermitteltem Schreiben vom 18.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO an Portugal.
Mit Schreiben vom 16.02.2026 teilte die portugiesische Dublin-Behörde ausdrücklich mit, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens bei Portugal liege.
Die Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.
Der Beschwerdeführer hat in Portugal als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass er von Portugal ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nach Indien oder einen anderen Drittstaat abgeschoben werden wird, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Portugal nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in Portugal wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz ist für das Asylverfahren in Portugal der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF) zuständig, welcher am 29. Oktober 2013 umbenannt wurde in Agentur für Integration, Migration und Asyl (AIMA). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (CPR/ECRE 7.2024; vgl USDOS 23.4.2024):
(CPR/ECRE 7.2024; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2024).
Portugal hat einen Paradigmenwechsel in seiner Migrations- und Asylpolitik herbeigeführt, indem es die Agentur für Integration, Migration und Asyl eingerichtet hat, wobei die Grenzkontrolle den Sicherheitsdiensten übertragen worden ist und die Aufgaben der Prüfung von Asyl- und Migrationsanträgen sowie der Förderung der Integration und des Zugangs zu Dienstleistungen nun in einer einzigen Stelle zusammengefasst sind. Auch wurde ein neuer Aktionsplan aufgestellt, zusammen mit einem neuen Beratungsgremium (HRC 18.12.2024).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- HRC – Human Rights Council (18.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Portugal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121199/g2422772.pdf, Zugriff 6.8.2025
- USDOS – U.S. Department of State [USA]: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Portugal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107742.html, Zugriff 6.8.2025
Dublin-Rückkehrer
In der Praxis sehen sich Asylwerber, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, nach ihrer Überstellung nach Portugal keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen gegenüber. Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Nach den Informationen, die dem Portuguese Refugee Council (CPR) vorliegen, hatten Asylsuchende, die zuvor ihren Antrag aufgegeben und das Land verlassen hatten, keine nennenswerten oder systematischen Probleme bei der Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren und wurden nach ihrer Rückführung nicht als Folgeantragsteller behandelt (CPR/ECRE 7.2024).
Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung, sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (CPR/ECRE 7.2024; RW e.V. 3.2021).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- RW e.V. – Raphaelswerk e.V. (3.2021): Portugal – Rücküberstellung nach Dublin-Verordnung, https://raphaelswerk.de/wp-content/uploads/Portugal-Information-Dublin-Raphaelswerk-202103-DE.pdf, Zugriff 6.8.2025
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews, auch zur Selbsteinschätzung durch den Asylwerber. Mitarbeiter der Asylbehörden werden speziell geschult, um Vulnerable zu erkennen. Eine Identifizierung kommt auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2023 wurden von 2.565 Asylwerbern 482 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 108 unbegleitete Minderjährige. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, sowie der Entwicklung der Geschlechtsorgane kann durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind durch das Asylgesetz nicht gedeckt (CPR/ECRE 7.2024).
Die letzten Änderungen der Rechtsverordnung Nr. 84/2007 vom 5.10.2022 traten am 30.10.2022 in Kraft und führen einige neue Normen ein. Darunter fällt besserer Schutz für vulnerable Personen, wie unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, schwangere Frauen, Familien mit Minderjährigen und mutmaßliche Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Die Einreise von unbegleiteten Minderjährigen in das portugiesische Gebiet wird nur gestattet, wenn ein portugiesischer Staatsbürger oder ein ausländischer Staatsbürger, der sich regelmäßig in Portugal aufhält, die Verantwortung für ihren Aufenthalt übernimmt (R P 28.10.2022).
Die Behörde ist verpflichtet, das Familien- und Jugendgericht unverzüglich auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung von UM hinzuweisen. In der Praxis wird die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger gemäß dem Allgemeinen Gesetz über die allgemeine Vormundschaft und dem Gesetz zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher gestaltet. Ihr Umfang umfasst in der Regel die Vertretung des Minderjährigen in allen rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Das Familien- und Jugendgericht bestellt dem Minderjährigen in den Gerichtsverfahren, die im Rahmen des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher durchgeführt werden, manchmal einen kostenlosen Rechtsbeistand. Die Praxis in dieser Hinsicht ist jedoch uneinheitlich. Darüber hinaus ist die Unterstützung durch diese Anwälte nach den Erfahrungen von CPR in der Regel begrenzt. Laut UNICEF, entsprechen die bestehenden Verfahren nicht den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Vormunds, da diese Rolle in der Regel dem Leiter der für die Umsetzung der Kinderschutzmaßnahme (d. h. insbesondere für die Bereitstellung von Unterkunft und täglicher Hilfe und Betreuung) zuständigen Einrichtung übertragen wird. Im Falle von spontanen Asylwerbern, die an CPR verwiesen werden, ernennt das Familien- und Jugendgericht den Direktor von CPR zum gesetzlichen Vertreter, auch zum Zwecke der Vertretung/Unterstützung im Asylverfahren. Materieller Schutz wird gemäß den Schutzmaßnahmen des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher gewährt. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2023 waren dort insgesamt 25 unbegleitete Minderjährige untergebracht (CPR/ECRE 7.2024).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- R P – Rödl Partner (28.10.2022): Portugal: Neue gesetzliche Regelungen für Ausländer, https://www.roedl.de/themen/portugal-gesetz-auslaender-migration-neue-regelungen, Zugriff 6.8.2025
Non-Refoulement
Das Verbot der Abschiebung in Staaten, in denen eine Person Verfolgung, Folter oder unmenschlicher Behandlung droht, ist explizit in der portugiesischen Asylgesetzgebung verankert (Gesetz 27/2008, Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention) (SEF 2014).
Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (CPR/ECRE 7.2024).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- SEF – Servicio de Estrangeiros e Fronteiras (2014): Act 27/2008 of June 30, amended by Act 26/2014 of May 5, https://www.sef.pt/en/Documents/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 6.8.2025
Versorgung
Bis zum 29.10.2023 lag die Hauptverantwortung für die Versorgung der Asylwerber beim Innenministerium. Aufgrund der institutionellen Veränderungen, die 2023 stattfanden, liegt die Hauptverantwortung für die Versorgung seit diesem Datum beim für Migration zuständigen Ministerium. Die Verantwortung für die Versorgung für Asylwerber, die das Zulassungsverfahren durchlaufen haben und sich im regulären Verfahren befinden, liegt jedoch beim Ministerium für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit (CPR/ECRE 7.2024).
Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind: das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren. Die Asylbehörde übernimmt die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen) (CPR/ECRE 7.2024).
Nur Asylsuchende, die über keine Mittel verfügen, haben Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen. Das Gesetz sieht Kriterien zur Beurteilung der ausreichenden Mittel vor. Die materiellen Aufnahmebedingungen können im Wesentlichen Wohnung und Lebensmittel, entweder in Form von Sachleistungen oder in Form einer Zusatzbeihilfe; sowie Beihilfen für Kleidung, Transport und Hygieneartikel umfassen. (CPR/ECRE 7.2024).
Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 60 Plätze und war 2023 überbelegt, das CACR umfasst 13 Plätze. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden (CPR/ECRE 7.2024). CPR hat mit dem CAR II noch ein drittes Zentrum eröffnet, das 90 Plätze umfasst (CPR o.D).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- CPR – Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 6.8.2025
Medizinische Versorgung
Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben (CPR/ECRE 7.2024; vgl. RW e.V. 3.2021). Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin). Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (CPR/ECRE 7.2024).
Nach den Erfahrungen von CPR war es für unbegleitete Kinder in seiner Obhut zwar möglich, Zugang zu psychologischer Betreuung zu erhalten, doch der Zugang zu psychologischer Unterstützung bleibt weiterhin schwierig. Ähnliche Bedenken wurden auch von UNICEF geäußert. Die Herausforderungen sind besonders relevant für Kinder, die kein Portugiesisch sprechen. Das CACR von CPR hat seit 2022 eine Verbesserung des Zugangs zu psychiatrischer Versorgung festgestellt, da dank eines Protokolls mit dem Psychiatrischen Krankenhauszentrum von Lissabon ein einfacher und schnellerer Zugang zu Dienstleistungen, Medikamenten und spezialisierter Versorgung ermöglicht wurde (CPR/ECRE 7.2024).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
- RW e.V. – Raphaelswerk e.V. (3.2021): Portugal – Rücküberstellung nach Dublin-Verordnung, https://raphaelswerk.de/wp-content/uploads/Portugal-Information-Dublin-Raphaelswerk-202103-DE.pdf, Zugriff 6.8.2025
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Beide Gruppen haben dieselben Rechte betreffend Familienzusammenführung, ohne Zeitlimit und ohne Einkommenserfordernisse. Schutzberechtigte haben ein Recht auf Unterbringung wie portugiesische Bürger. Obwohl CPR (Portuguese Refugee Council) keine systematischen Fälle von Obdachlosigkeit unter Personen mit internationalem Schutzstatus bekannt sind, wird der Zugang zu angemessenem Wohnraum von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Nichtregierungsorganisationen im nationalen Kontext durchweg als großes Problem angesehen. Faktoren wie hohe Preise und vertragliche Anforderungen, darunter hohe Kautionen, die Notwendigkeit von Bürgen und Einkommensnachweisen, behindern Asylsuchende und Flüchtlinge beim direkten Zugang zum Markt und erschweren es den Dienstleistern an vorderster Front, ihre Aufnahmekapazitäten zu erhöhen. Infolgedessen müssen Asylsuchende und Flüchtlinge beim Zugang zum privaten Wohnungsmarkt oft auf überbelegte oder minderwertige Wohnmöglichkeiten zurückgreifen (CPR/ECRE 7.2024).
Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, außer zu bestimmten Jobs im öffentlichen Dienst. Es besteht auch Zugang zu Bildung, zu sozialer Hilfe (Arbeitslosenunterstützung, Familienbeihilfe, etc.) und zu medizinischer Versorgung wie für portugiesische Bürger. Die medizinische Versorgung umfasst auch psychologische Betreuung und andere spezielle Bedürfnisse. Asylwerber, Schutzberechtigte und Personen unter 18 Jahren sind von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung kommt es jedoch, wie auch bei Asylwerbern, zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, zu bürokratisch erschwertem Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränktem Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (CPR/ECRE 7.2024).
Quellen:
- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, welche einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen.
Der BF schildert im Bundesgebiet Anknüpfungspunkte durch seine Lebensgefährtin, mit der er seit 2021 zusammen sei, somit zu einem Zeitpunkt, als die negative Rückkehrentscheidung gegen den BF bereits erlassen wurde und er sich bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
Der BF verfügt in Österreich seit 10.12.2025 bis dato über eine aktuelle Meldeadresse laut ZMR, zuvor war der BF in Österreich ab 05.09.2019 bis 12.12.2022 gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Portugal und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung zu Österreich.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der portugiesischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Portugal, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten ist – zu folgen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich (wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt) keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Portugal grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das portugiesische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Portugal einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Aufenthalt in Portugal im Wesentlichen vor, dass er mit mehreren Personen in einer Unterkunft gelebt habe, einer Teilzeitbeschäftigung als Lieferant nachgegangen sei und nicht hinreichend versorgt worden sei, der BF hatte jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Portugal gestellt.
Das Vorbringen des BF zeigt nicht in substantiierter Weise auf, dass dem Beschwerdeführer in Portugal Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er von einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallenden Grundrechtsverletzung betroffen gewesen sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine schlechte Behandlung bzw. unzureichende Versorgungsbedingungen während seines Aufenthalts in Portugal bezog, ist zudem anzumerken, sodass die von ihm beschriebene Situation keinen Rückschluss auf die Bedingungen zulässt, die ihn in Portugal als Dublin-Rückkehrer respektive als Asylwerber erwarten würden.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Portugal wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Umstand, dass im Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er schilderte weiters vage, er habe an Depressionen gelitten, man habe ihm jedoch nicht geholfen. Der BF legte keinerlei Unterlagen über Erkrankungen vor und gab zudem an, dass er aktuell gesund sei und keine Medikamente nehme, daher ergibt sich aus diesen Angaben kein Anhaltspunkt für eine Erkrankung, die einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen würde. In den Länderberichten wird auch ausgeführt, dass Asylwerber und ihre Familienmitglieder ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst haben. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu denselben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nichtvorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich, welche einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen, ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt, den eingeholten Auszügen und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Der BF schildert lediglich eine namentlich bezeichnete Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist und in Österreich lebt. Er sei mit dieser seit „2021 zusammen“, sie würden jedoch nicht zusammenwohnen. Der BF hat diese somit in einem Zeitpunkt und im Bewusstsein kennengelernt, dass er in Österreich über keinen gesicherten Aufenthalt verfügt und sogar bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war in Österreich. Es kann keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden und kann eine finanzielle Unterstützung sowie eine Aufrechterhaltung des Kontaktes im Wege der modernen Telekommunikationsmöglichkeiten und Besuche der Lebensgefährtin auch erfolgen, wenn der BF nicht mehr in Österreich aufhältig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
Die Verpflichtung Portugals zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Regelung des Art. 13 Abs. 2 Dublin III VO, Portugal stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der portugiesischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Portugal hat damit seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bekundet. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage –einen Selbsteintritt Portugals gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Portugal nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Portugal in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Portugals finden sich keine Anhaltspunkte.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).
Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides existiert in Portugal ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.
Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum portugiesisch Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Diesen wurde nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Portugal überstellt werden, aufgrund der portugiesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Portugal nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass der BF als Dublin-Rückkehrer Zugang zum portugiesischen Hoheitsgebiet und zum portugiesischen Asylsystem hat. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Dublin III-VO begründet. Zudem stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 16.02.2026 ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Portugals in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Der BF ist somit kein Folgeantragsteller in Portugal. Diesfalls könnte der BF auch die in Portugal zur Verfügung stehenden Unterstützungs- und Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Portugal stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zu. Das Konsultationsverfahren mit der portugiesischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in Portugal nicht hinreichend versorgt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass er keinen Antrag auf internationalen Schutz in Portugal stellte und sind die Angaben vor dem Hintergrund des Verhaltens des BF anzuzweifeln, da sich dieser trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Österreich weiterhin zunächst im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte und danach weiter nach Portugal gezogen ist, wo er anscheinend auch ohne Antragstellung gelebt hatte. Der BF hat damit seine Unwilligkeit gezeigt, Gesetze einzuhalten und behördlichen Entscheidungen Folge zu leisten.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass bedürftige Asylwerber in Portugal ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung das Recht auf Versorgung haben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).
Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).
Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Portugal Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.
Festzuhalten bleibt schließlich, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Portugals für die Verfahren der BF ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Portugal, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Portugal und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
3.1.3. Medizinische Behandlung von Asylwerbern in Portugal:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Portugal nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte der BF gegenständlich ohne Zweifel nicht darlegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, leidet der BF an keinen akut lebendbedrohenden Krankheiten. In Portugal ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung – wie oben ausgeführt – gesichert, sodass bei Bedarf auch dort eine ausreichende medizinische Behandlung gesichert ist. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Portugal als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Die Reisefähigkeit des BF ist jedenfalls gegeben; gegenteilige Hinweise liegen nicht vor.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Krankheiten durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmordgefährdung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).
Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, schildert der BF eine namentlich bezeichnete Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist und in Österreich lebt. Er sei mit dieser seit „2021 zusammen“, sie würden jedoch nicht zusammenwohnen. Der BF hat diese somit in einem Zeitpunkt und im Bewusstsein kennengelernt, dass er in Österreich über keinen gesicherten Aufenthalt verfügt und sogar bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war in Österreich. Es kann keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden und kann eine finanzielle Unterstützung sowie eine Aufrechterhaltung des Kontaktes im Wege der modernen Telekommunikationsmöglichkeiten und Besuche der Lebensgefährtin auch erfolgen, wenn der BF nicht mehr in Österreich aufhältig ist.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2025 wieder in Österreich auf, nachdem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.
Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Portugal zurückwolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit Portugal durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Portugal oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hätten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde nicht in substantiierter Weise bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Portugal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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