G310 2317819-1/10E G310 2317817-1/9E G310 2317821-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. XXXX geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. minderjährige XXXX , geboren am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.07.2025, Zahlen zu 1. XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3).
Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam am XXXX .2024 von Peru kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 31.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX statt.
Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass sie in Venezuela große Angst um ihr Leben hätten. Die Lage dort sei auf allen Ebenen katastrophal; die Grundrechte würden missachtet werden. Sie seien mehrfach ausgeraubt und mit einer Pistole bedroht worden. Eine medizinische Versorgung sei praktisch nicht vorhanden; es gebe kaum angemessene Behandlungsmöglichkeiten. Strom erhalte man im besten Fall nur für wenige Stunden am Tag, und Wasser bekomme man lediglich einmal pro Woche. Der Vater sowie die Schwiegermutter seien unter schlimmsten Umständen verstorben. Das Bildungssystem funktioniere auch nicht, und die Kinder seien lediglich zweimal pro Woche zur Schule gegangen. Er habe Angst um sein Leben.
Die BF2 gab im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in Venezuela nichts zu essen und große Angst um ihr Leben gehabt hätten. Sie seien mehrfach beraubt und mit einer Pistole bedroht worden. Ihre Mutter sei verstorben, da die medizinische Versorgung dort unzureichend sei. Auch hätten sie Angst um ihr Leben.
Am 04.06.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass sie in Venezuela große Angst um ihr Leben gehabt hätten. Im Land habe eine schwere humanitäre Krise geherrscht, es habe erhebliche Sicherheitsprobleme, mangelnde medizinische Versorgung sowie großen Mangel an Lebensmitteln gegeben. Sie hätten unter Unterernährung gelitten und stark an Gewicht verloren, obwohl er gearbeitet habe. Aufgrund der hohen Inflation habe er zuletzt nur etwa 20 bis 30 US-Dollar monatlich verdient. Es habe auch an Benzin gefehlt, weshalb er täglich etwa sechs Kilometer zu Fuß zur Arbeit habe gehen müssen. Zudem hätten sie an Demonstrationen gegen niedrige Löhne und die Streichung der Sozialversicherung teilgenommen. Die Polizei habe die Demonstrierenden jedoch unterdrückt, Tränengas eingesetzt und versucht, Menschen mit Fahrzeugen zu überfahren, weshalb er große Angst bekommen habe. Auch die Situation seiner Familie sei sehr schwierig gewesen. Sein Vater sei schwer krank und stark unterernährt gewesen und habe keinen Zugang zum Gesundheitssystem gehabt. Die Schulbildung seiner Tochter sei kaum möglich gewesen, da Schulen nur selten geöffnet gewesen seien und viele Lehrer das Land verlassen hätten. Darüber hinaus herrsche dort Kriminalität und Gewalt. In Warteschlangen für Lebensmittel hätten bewaffnete Männer Menschen bedroht und ihnen Lebensmittel weggenommen. Bei einem weiteren Vorfall im April 2014 hätten bewaffnete Männer auf Motorrädern sein Auto umstellt und mit Waffen auf ihn, seine Frau und seine zweijährige Tochter gezielt. Die bewaffneten Männer hätten ihm bei dem Überfall gedroht, seine Tochter sofort zu erschießen, falls er versuche, den Motor zu starten. Der Überfall habe lediglich dem Diebstahl ihrer Mobiltelefone gedient. Sie hätten große Angst gehabt und hätten die Polizei nicht verständigen können, da diese mit kriminellen Gruppen zusammenarbeite. Sein Bruder habe ebenfalls einen Raubüberfall auf sein Auto erlebt. Dabei hätten die Täter sogar mit der Polizei kommuniziert und darüber verhandelt, ob das gestohlene Fahrzeug zurückgegeben werde. Die Polizei sei mit bewaffneten Gruppen liiert gewesen und häufig gemeinsam mit ihnen aufgetreten. Bei Plünderungen oder Einbrüchen sei die Polizei jedoch nicht vor Ort gewesen und erst später am Tatort erschienen. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten würde, gab der BF an, er habe große Angst vor einer Entführung. Zudem gebe es Berichte darüber, dass es in Haft zu Folterungen oder Tötungen komme, die von der Polizei durchgeführt würden. Außerdem befürchte er, dass ihm Staatsverrat vorgeworfen werden könnte.
Die BF2 gab vor dem BFA zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es im Jahr 2016 in der Nähe ihres Wohnortes in Venezuela Demonstrationen („Guarimbas“) gegeben habe, bei denen die Polizei mit echten Waffen gegen Demonstrierende vorgegangen sei. Sie hätten sich damals mit ihrer Tochter vor Schüssen und Tränengas verstecken müssen. In Venezuela habe eine schwere Versorgungs- und Nahrungskrise geherrscht. Lebensmittel seien kaum erhältlich gewesen, die Warteschlangen hätten oft Tausende Menschen umfasst und es sei dort wiederholt zu Gewalt durch bewaffnete Gruppen gekommen. Teilweise habe sie nach stundenlangem Warten nur geringe Mengen Lebensmittel oder gar nichts erhalten. Aufgrund der schlechten Versorgung habe sie stark an Gewicht verloren und häufig selbst auf Essen verzichtet, damit ihre Tochter etwas essen könne. Es habe an grundlegender Versorgung wie Strom, Gas, Wasser und Medikamenten gemangelt. Ihre Mutter sei schwer erkrankt und gestorben, da es keinen Transport und keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben habe. Die BF berichtete außerdem von hoher Kriminalität und Korruption. Bewaffnete Männer hätten sie und ihre Tochter überfallen, und auch die Polizei verlange häufig Geld. Aufgrund der unsicheren Lage, der Armut und der fehlenden medizinischen Behandlung für die Schilddrüsenerkrankung ihrer Tochter habe sie große Angst um deren Gesundheit und Zukunft. Sie fürchte insbesondere, wieder Hunger leiden zu müssen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarten würde, erklärte die BF, ihr könne möglicherweise Staatsverrat vorgeworfen werden. Zwar habe sie das Land legal verlassen, jedoch wisse der Staat genau, wann sie ausgereist sei. Zudem habe sie dort keine Unterkunft mehr. Sie habe weiters große Angst vor der schlechten Ernährungssituation und vor Krankheiten. Aufgrund des Mangels an Medikamenten und medizinischer Versorgung komme eine Erkrankung für sie beinahe einer Todesverurteilung gleich. Ärztliche Behandlung könne sie sich nicht leisten, da das monatliche Einkommen nur etwa drei bis vier US-Dollar betrage, während eine Konsultation bei einem Wahlarzt rund 100 US-Dollar koste.
Mit den oben angeführten Bescheiden vom 11.07.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine persönlich gegen sie gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation glaubhaft machen konnten. Die BF hätten Venezuela ausschließlich aus privaten und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die BF seien in der Lage gewesen 900 USD pro Person zu sparen, um die Reise nach Europa zu finanzieren. Die BF seien gebildet und berufstätig gewesen. Der BF1 und die BF2 seien aufgrund ihres Alters, ihrer familiären Anknüpfungspunkte, ihrer beruflichen Ausbildung, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit in der Lage ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensunterhalt in Venezuela zu sichern.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen; die Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF den Asylstatus, jeweils in eventu den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es wurden medizinische Befunde sowie Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass die Lage in Venezuela verheerend und ein Leben dort aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der Kriminalität unmöglich sei. Die BF seien mehrmals Opfer von Raubüberfällen gewesen. Der BF1 habe mehrmals an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und habe die Opposition gewählt. Bei einer Rückkehr befürchte der BF1 aufgrund seines Auslandsaufenthalts und seiner Teilnahme an den früheren Demonstrationen als Staatsfeind wahrgenommen zu werden und deshalb inhaftiert zu werden. Bei der BF3 sei bereits in ihrem Herkunftsstaat festgestellt worden, dass sie an Hypothyreose leide. Leider sei aufgrund des verheerenden Gesundheitssystems keine Behandlung möglich. Die BF2 habe sich in Österreich einer Augenoperation unterziehen müssen. Die BF3 habe kaum genug zu Essen gehabt. Auch sei ein regelmäßiger Schulbesuch kaum möglich. Die BF hätten ihren gesamten Besitz für die Ausreise verkauft, und seien gänzlich mittellos. Sie seien sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren und hätten bereits Integrationsschritte gesetzt. Der BF1 und die BF2 hätten bereits Deutschkurse besucht. Der BF1 trainiere ehrenamtlich eine Baseballmannschaft und hätte dort österreichische Freunde. Die Tochter besuche in Österreich die Schule und fühle sich sehr wohl.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.08.2025 vom BFA vorgelegt.
Am 10.12.2025 langten Integrationsnachweise (Meldezettel, Dienstverträge, AMS-Bescheide) beim BVwG ein.
Am 28.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch, sowie ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Die BF brachten weitere Integrationsnachweise (Schulbestätigung) sowie medizinische Befunde in Vorlage.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die Länderberichte vom 18.02.2025; die Länderkurzinformation Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06/2025; Amnesty Report zu Venezuela 2024, zwei Anfragebeantwortungen zur Verfügbarkeit diverser Medikamente vom 28.03.2023 und vom 28.04.2025, zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 11.02.2026 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF zu den Länderberichten ein.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Venezolaner an, sind konfessionslos und ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie sind im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses. Die BF1 und der BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3.
Der BF1 ist in XXXX /Venezuela geboren und aufgewachsen. Er besuchte elf Jahre die Grundschule und studierte Informatik an der Universität in XXXX . Zuletzt arbeitete er als Informatiker an der Universität XXXX in Peru. In Venezuela lebt eine Schwester des BF1 mit ihren Kindern sowie weitere Verwandte. Ein Cousin des BF1 lebt in Spanien. Vor der Ausreise lebten die BF in einem Haus, welches im Eigentum von Familienangehörigen der BF2 war.
Die BF2 ist in XXXX /Venezuela geboren und aufgewachsen. Sie besuchte zehn Jahre die Grundschule und danach drei Jahre eine technische Berufsschule. Zuletzt arbeitete sie als Sekretärin an der Universität XXXX in Peru. In Venezuela leben zwei Brüder sowie weitere Verwandte. Ihre Brüder sind Polizisten, zu denen sie aktuell keinen Kontakt hat.
Die minderjährige BF3 ist in XXXX /Venezuela geboren und lebte bis zu ihrem fünften Lebensjahr dort. Vor ihrer Ausreise nach Peru besuchte sie in Venezuela den Kindergarten. In Peru ging sie in die Schule.
Die Beschwerdeführer waren vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich durch ihre beruflichen Tätigkeiten zu bestreiten. Die wirtschaftliche Situation der Familie war aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation schwierig, aber bewältigbar. Die Kosten für die Ausreise wurden von ihnen selbst bezahlt und betrugen 900,00 USD pro Person.
Die Beschwerdeführer verließen im Juli 2017 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und lebten bis Juli 2024 in Peru, wo sie einer Arbeit nachgegangen sind und eine befristete Aufenthaltserlaubnis hatten. Die BF2 hielt sich nicht durchgehend in Peru auf, sondern kehrte im Jahr 2018 wieder nach Venezuela zurück, wo sie sich mit ihrer Tochter bis 2019 wegen ihrer kranken Mutter aufhielt.
Am 26.07.2024 reisten sie über Spanien ins Bundesgebiet ein, wo sie am 31.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährige Tochter stellten. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Eltern im Familienverfahren geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und wohnten zunächst im gemeinsamen Haushalt in einer ihnen zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Seit XXXX .2025 wohnen sie in einer privaten Unterkunft.
Der BF1 und die BF2 sind körperlich gesund und arbeitsfähig. Die BF2 wurde in Österreich fachärztlich behandelt und wurde ein Eingriff am linken Auge durchgeführt. Des Weiteren wurde Skoliose bei ihr festgestellt. Sie nimmt keine Medikamente und verwendet Schuheinlagen.
Bei der BF3 wurde in Venezuela Hypothyreose diagnostiziert, sie leidet am Hashimoto-Syndrom. Sie wurde diesbezüglich in Österreich fachärztlich behandelt, nimmt regelmäßig Medikamente und geht jährlich zur fachärztlichen Kontrolle.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 und die BF3 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leiden, die in Venezuela nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen ist in Venezuela gewährleistet und – insbesondere im privaten Sektor - auch zugänglich.
Die BF beziehen seit XXXX .2025 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF1 und die BF2 arbeiten seit XXXX .2025 als Arbeiter bei XXXX und verdienen jeweils EUR 2.021,00 brutto monatlich. Sie verfügen über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2026 für die Tätigkeit als Buffetkraft.
Der BF1 spielt in einer Baseballmannschaft in XXXX und unterstützt die Nachwuchsarbeit. Er verfügt über ein Unterstützungsschreiben des Baseballclubs.
Die minderjährige BF3 besucht in Österreich die Musikmittelschule in XXXX . Sie hat im Schuljahr 2024/2025 als außerordentliche Schülerin die 6. Schulstufe besucht und wurde - bis auf Deutsch (nicht beurteilt) - in allen Fächern überwiegend mit Sehr gut beurteilt. In ihrer Freizeit spielt sie Baseball und möchte einen Karatekurs beginnen. Sie verfügt über Empfehlungsschreiben ihrer Klassenvorständin, wonach sie eine sehr motivierte Schülerin mit guten Noten sei.
Der BF1 und die BF2 haben an Deutschsprachkursen teilgenommen.
Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Der BF1 und die BF2 haben durch ihre berufliche Tätigkeit bereits Integrationsleistungen erbracht; auch die minderjährige Tochter weist aufgrund ihrer sehr guten schulischen Leistungen eine gelungene schulische und soziale Integration auf.
Im Bundesgebiet befinden sich der Bruder des BF1, XXXX geboren am XXXX , der subsidiär schutzberechtigt ist. Die Mutter ( XXXX , geboren am XXXX ) und die Schwester ( XXXX , geboren am XXXX ) des BF1 sind ebenfalls Asylwerber, wobei ihre Asylanträge vom BVwG mit Erkenntnis vom 26.01.2026 abgewiesen wurden. Sie befinden sich nach wie vor im Bundesgebiet und haben eine Beschwerde an den VfGH sowie eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.
Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Sie sind in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.
Die Beschwerdeführer haben Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
Zur allgemeinen Lage in Venezuela:
Politische Lage
Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament. Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 15.3.2024a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 15.3.2024b).
In Venezuela kam es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu einer Verschärfung der Repressionen, einschließlich der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern (von denen viele weiterhin willkürlich inhaftiert sind und deren Aufenthaltsort unbekannt ist), der willkürlichen Disqualifizierung von Oppositionskandidaten und der Bemühungen um eine weitere Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums (HRW 16.1.2025).
Am 28. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025).
Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden (HRW 16.1.2025).
Das Wahlexpertengremium der Vereinten Nationen und das Carter Center, die die Wahlen in Venezuela auf Ersuchen der Wahlbehörde beobachteten, stellten fest, dass es dem Prozess an Transparenz und Integrität mangelte, und stellten die erklärten Ergebnisse in Frage. Sie schenkten den von der Opposition veröffentlichten Auszählungslisten auf Bezirksebene Glauben, die laut Carter Center darauf hindeuteten, dass der Oppositionskandidat Edmundo González die Wahl mit großem Vorsprung gewonnen hatte (HRW 16.1.2025). Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben (BAMF 13.1.2025).
Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025).
Am 2. September erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen González wegen „Verschwörung“, „Aufstachelung zum Ungehorsam“ und anderer Straftaten. González war gezwungen, aus dem Land zu fliehen (HRW 16.1.2025).
Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gingen Tausende von Demonstranten in weitgehend friedlichen Protesten auf die Straße, um eine faire Auszählung der Stimmen zu fordern. Die Menschen, auch in einkommensschwachen Gebieten, die traditionell den Chavismo - die politische Bewegung des verstorbenen Präsidenten Hugo Chávez - unterstützen, protestierten in großer Zahl. Die Behörden reagierten mit Gewalt und weit verbreiteten Übergriffen, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung sowie die Schikanierung von Kritikern (HRW 16.1.2025).
Human Rights Watch erhielt glaubwürdige Berichte über 23 Tötungen von Demonstranten und Unbeteiligten und fand Beweise, die Sicherheitskräfte und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, so genannte „Colectivos“, mit mehreren dieser Tötungen in Verbindung zu bringen (HRW 16.1.2025).
Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt (FH 2024).
Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2024).
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2024). Die Einkammer-Nationalversammlung (Parlament) wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2024).
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren (FH 2024).
Sicherheitslage
Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024).
Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).
Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025).
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025).
Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024).
In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) stellte fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergruben (USDOS 23.4.2024).
Es gab einen allgemeinen Mangel an Transparenz bei der Zuweisung von Staatsanwälten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Mängel behinderten die Möglichkeit, Straftäter vor Gericht zu bringen, und führten zu einer hohen Straflosigkeitsrate bei gewöhnlichen Straftaten und Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).
Gerichte stützten sich auf Beweise, die von anonymen „patriotas cooperantes“ (kooperierenden Patrioten) erlangt wurden, um mutmaßliche Gegner Maduros zu schikanieren (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten die Justiz, um Personen einzuschüchtern und gerichtlich zu verfolgen, die ihrer Politik oder ihren Handlungen kritisch gegenüberstanden, und erhoben in der Regel Anklage wegen Verschwörung, Terrorismus und Verrats, um Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024).
Laut Gesetz galten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz verlangte, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden. Das Gesetz sah auch vor, dass bei Abwesenheit des Verteidigers ein vom Gericht ernannter Pflichtverteidiger das Verfahren weiterführen konnte. Diese Anforderungen wurden laut Menschenrechtsorganisationen oft ignoriert (USDOS 23.4.2024).
Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde aufgrund des Anwaltsmangels oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten stand oft keine kostenlose Dolmetscherleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Unter bestimmten Umständen waren Abwesenheitsurteile zulässig, obwohl Gegner eines solchen Verfahrens behaupteten, dass die Verfassung solche Urteile verbietet (USDOS 23.4.2024).
Obwohl der Kodex der Militärjustiz dahingehend reformiert wurde, dass Zivilisten nicht mehr vor Militärgerichten angeklagt werden dürfen, erließ der Oberste Gerichtshof (TSJ) im Jahr 2021 eine Entscheidung, die die Möglichkeit offen ließ, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, wenn die Exekutive dies für angemessen hält (USDOS 23.4.2024).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Vertreter Maduros versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Ausschreibungen (Red Notices), zu missbrauchen, um politisch motivierte Repressalien gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbot die Festnahme oder Inhaftierung einer Person ohne richterliche Anordnung und sah vor, dass der Angeklagte bis zur Verhandlung auf freiem Fuß bleibt, aber Richter und Staatsanwälte missachteten diese Bestimmungen oft. Vertreter Maduros räumten Inhaftierten nur selten das Recht ein, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten, obwohl dieses Recht gesetzlich verankert war. Vertreter Maduros nahmen Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, willkürlich für längere Zeiträume ohne strafrechtliche Anklage in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass Häftlinge innerhalb von 12 Stunden einem Staatsanwalt und innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung zu prüfen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen. Staatsanwälte und Richter ignorierten diese Anforderungen jedoch routinemäßig (USDOS 23.4.2024).
Obwohl das Gesetz eine Kaution vorsah, wurde Personen, die wegen bestimmter Straftaten angeklagt waren, keine Freilassung gegen Kaution gewährt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gestand Inhaftierten das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu Familienangehörigen zu, aber diese Anforderung wurde oft nicht erfüllt, insbesondere bei politischen Gefangenen. Die Verfassung gewährte jeder inhaftierten Person auch das Recht auf sofortige Kommunikation mit Familienangehörigen und Rechtsbeiständen, die wiederum das Recht hatten, den Aufenthaltsort eines Inhaftierten zu erfahren (USDOS 23.4.2024).
Eine längere Untersuchungshaft stellte nach wie vor ein erhebliches Problem dar. Das Gesetz sah vor, dass eine Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, nicht länger als die mögliche Mindeststrafe für dieses Verbrechen oder länger als zwei Jahre inhaftiert werden darf, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, außer unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Angeklagte für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich war. Vertreter Maduros ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund der Überbelegung wurden viele Büros von Polizeistationen als provisorische Gefängniszellen genutzt. Während die Gefängnisse der Polizeistationen laut Strafprozessordnung eigentlich nur für eine Haftdauer von 48 Stunden ausgelegt waren, führten lange Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Gefängnistransfers dazu, dass einige Gefangene jahrelang in diesen Einrichtungen festgehalten wurden (USDOS 23.4.2024).
Trotz verfassungsrechtlicher Garantien, die eine zügige Verhandlung vorsahen, legten Richter Berichten zufolge erste Anhörungen erst Monate nach den Ereignissen fest, die zur Inhaftierung geführt hatten. Verfahren wurden oft vertagt oder ausgesetzt, wenn ein Amtsträger des Gerichts, wie der Staatsanwalt, der Pflichtverteidiger oder der Richter, nicht erschien. Gefangene berichteten NGOs, dass fehlende Transportmöglichkeiten und die schlechte Organisation im Gefängnissystem ihren Zugang zu den Gerichten einschränkten und zu Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren beitrugen (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, des Büros der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die venezolanischen Sicherheitsbehörden bestehen aus: Bolivarische Nationalstreitkräfte (Fuerza Armada Nacional Bolivariana, FANB): Bolivarische Armee (Ejercito Bolivariano, EB), Bolivarische Marine (Armada Bolivariana, AB; umfasst Marineinfanterie, Küstenwache), Bolivarische Militärluftfahrt (Aviacion Militar Bolivariana, AMB; umfasst ein gemeinsames Luft- und Raumfahrtverteidigungskommando (Comando de Defensa Aeroespacial Integral, CODAI), Bolivarische Miliz (Milicia Bolivariana), Bolivarische Nationalgarde (Guardia Nacional Bolivaria, GNB) (CIA 12.2.2025).
Weiters gehört zu den Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden mit der Bolivarischen Nationalpolizei (Policía Nacional Bolivariana, PNB) (CIA 12.2.2025).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche und rechtswidrige Tötungen durch Vertreter Maduros, darunter auch außergerichtliche Tötungen (USDOS 23.4.2024).
Nach den Untersuchungen der inländischen Menschenrechts-NGO FundaRedes waren Sicherheitskräfte an Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verschwindenlassen, beteiligt, indem sie mit irregulären bewaffneten Gruppen und kriminellen Banden kooperierten (USDOS 23.4.2024).
Berichten zufolge arbeiten die Sicherheitskräfte mit illegalen Minenarbeitern zusammen, indem sie unter anderem Quecksilber für den Goldabbau bereitstellen und Zivilisten mit unverhältnismäßiger Gewalt angreifen (HRW 16.1.2025).
Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Die von Maduro kontrollierten Geheimdienste, die keiner unabhängigen Aufsicht unterlagen, führten Überwachungsmaßnahmen zu politischen Zwecken durch (USDOS 23.4.2024).
Das OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) berichtete zwar im Jahr 2022, dass die Sondereinsatzkräfte der venezolanischen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) von den Behörden aufgelöst worden sind, dennoch wurde diese Spezialeinheit auch 2023 mit Hunderten mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen in Verbindung gebracht. Die Ermittlungsmission zu Venezuela kam zu dem Schluss, dass die FAES effektiv durch die neue Einheit für Strategie und Taktik (Dirección de Acciones Estratégicas y Tácticas – DAET) abgelöst worden ist und mehrere Angehörige der FAES nach wie vor in der Polizei aktiv waren (AI 24.4.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagten, gab es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge folterten und misshandelten (USDOS 23.4.2024).
Im Rahmen der Unterdrückung kritischer Stimmen begingen staatliche Stellen außerdem Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und Folter (AI 24.4.2024).
Im Juli 2023 deckte die Website für investigativen Journalismus Armandoinfo 25 Fälle von Sippenhaft auf, einer Foltermethode, bei der auch Familienmitglieder von Inhaftierten bestraft wurden (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wurde jedoch nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet waren (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 2024).
Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhten das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024).
Es gibt praktisch keine Transparenz in Bezug auf die Staatsausgaben (FH 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 178 von 180 Staaten (TI ohne Datum).
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene und Inhaftierte; willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgung von Journalisten, Zensur und Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder den Betrieb von Nichtregierungs- und zivilgesellschaftlichen Organisationen; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeit, das Land zu verlassen; fehlende Möglichkeiten der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende Einschränkungen oder Schikanen der Regierung gegenüber nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; erhebliche Hindernisse beim Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen indigene Völker wie die Yanomami einhergehen; Menschenhandel; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten einhergehen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, wie Gewalt und Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten; und die schwerwiegendsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen. NROs gaben an, dass die Sicherheitskräfte die meisten Tötungen als Konfrontationen mit mutmaßlichen Kriminellen darstellten. Zwar stellten NGOs seit 2021 einen Rückgang willkürlicher Tötungen fest, führten diesen Rückgang jedoch eher auf die Existenz internationaler Rechenschaftsmechanismen wie die Unabhängige Faktenfindungsmission der Vereinten Nationen (FFM) und die neu eingeleitete Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Land zurück als auf eine Änderung der Politik zum Schutz der Menschenrechte (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung gab den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Maduros Einmischung, Wahlunregelmäßigkeiten, verfassungswidrige Ernennungen von Wahlhelfern sowie die Schikanierung und Manipulation von Wählern und Kandidaten schränkten die Ausübung dieses Rechts ein (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen in Venezuela im Juli 2024 verschärften die Behörden die Repressionen, indem sie Menschenrechtsverteidiger und Oppositionelle mit Verhaftungen und Disqualifikationen ins Visier nahmen und die Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums verschärften. Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden. Als Tausende von Demonstranten auf die Straße gingen, reagierten die Behörden mit einem brutalen Vorgehen, das Tötungen, Verhaftungen und andere breit angelegte repressive Taktiken beinhaltete (HRW 16.1.2025).
Die Verfassung sah die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre vor, aber die Vertreter Maduros hielten sich im Allgemeinen nicht an diese Verbote. Mit Maduro verbündete Personen griffen in die persönliche Kommunikation ein oder führten Razzien in Wohnungen durch, insbesondere in Fällen politischer Gegner (USDOS 23.4.2024).
Venezuela erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, dies zu tun. Maduro und seine Vertreter setzten die Strafverfolgung nur unzureichend durch. Das venezolanische Recht kriminalisierte nicht alle Formen des Menschenhandels (USDOS 24.6.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024).
Die weit verbreitete Gewalt im Land, die oft von Maduro und seinen Vertretern gefördert oder nicht verhindert wurde, machte es schwierig festzustellen, ob Angriffe auf Journalisten auf gewöhnliche kriminelle Aktivitäten zurückzuführen waren oder ob Kriminelle oder andere Personen Medienvertreter als eine Form der Zensur ins Visier nahmen (USDOS 23.4.2024).
Mitglieder unabhängiger Medien und Menschenrechtsaktivisten, die ihre Aktivitäten einschränkten oder einstellten, gaben an, dass sie sich aus Angst vor Repressalien regelmäßig selbst zensierten. Viele Journalisten veröffentlichten ihre Artikel auf ihren persönlichen Blogs und Websites, anstatt sie in den traditionellen Medien zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah für die Beleidigung des Präsidenten eine Haftstrafe von sechs bis 30 Monaten ohne Kaution vor, wobei geringere Strafen für die Beleidigung von Beamten mit niedrigerem Rang vorgesehen waren (USDOS 23.4.2024).
Zweck des Verfassungsgesetzes gegen Hass und für politisches Zusammenleben und Toleranz (Hassgesetz) bestand darin, „Frieden und Toleranz zu fördern“. NGOs beobachteten, dass das vage formulierte Gesetz dazu benutzt wurde, Aktivisten für freie Meinungsäußerung und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Das Gesetz wurde auch dazu verwendet, ihre Rechte nach ihrer Freilassung einzuschränken, indem internationale Reisen verboten und regelmäßige Gerichtstermine vorgeschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024).
Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 2024).
Ein Gesetz sah vor, dass ungenaue Berichterstattung, die als Störung des öffentlichen Friedens angesehen wurde, mit Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden konnte. Die Anforderung, dass Medien nur „wahre“ Informationen verbreiten dürfen, war nicht definiert und ließ politisch motivierte Interpretationen zu (USDOS 23.4.2024).
Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer hohen Geldstrafe geahndet wurden. Personen, die mit Maduro sympathisierten, übten Vergeltung gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen, die öffentlich Kritik an Maduro oder seiner Politik äußerten (USDOS 23.4.2024).
NGOs stellten fest, dass Vertreter Maduros lieber auf rechtliche Verfahren, finanzielle Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zurückgreifen, anstatt unliebsame Nachrichtenmedien einfach zu schließen. Vertreter von Maduro übten auch Kontrolle über Inhalte durch Lizenz- und Sendeanforderungen aus. Die Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) handelte selektiv bei Anträgen privater Radio- und Fernsehsender auf Erneuerung ihrer Sendefrequenzen, um die Nutzung des Äthers durch Medien, die nicht mit Maduro übereinstimmen, einzuschränken (USDOS 23.4.2024).
Private und öffentliche Radio- und Fernsehsender mussten das ganze Jahr über landesweit verpflichtende Sendungen ausstrahlen, darunter eine tägliche 15-minütige Nachrichtensendung, die über die Aktivitäten der Vertreter Maduros berichtete und diese zusammenfasste (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erlaubte es der Regierung, Lizenzen auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie solche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für notwendig erachtete (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Mit Hilfe von CONATEL führten Maduros Vertreter eine Zensur bei allen großen Internetdienstanbietern ein (USDOS 23.4.2024).
Vertreter von Maduro schränkten den Internetzugang ein oder unterbrachen ihn und zensierten Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024). Die China National Electronics Import-Export Company stellte weiterhin Cyber-Support, technische Experten und eine Reihe von Software und Hardware zur Verfügung, um die Online-Zensur aufrechtzuerhalten, Informationen zu kontrollieren und die interne Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die von der politischen Führung als unerwünscht eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR berichtete, dass Sperrungen von Internetdienstanbietern durchgeführt wurden, die von Maduro kontrolliert werden oder sich in Privatbesitz befinden, ohne dass es eine formelle Anordnung oder Benachrichtigung gab (USDOS 23.4.2024).
Laut IPYS (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela) lebten etwa sieben Millionen Menschen, das sind 21 Prozent der Bevölkerung, in „Medienwüsten“ oder „schweigenden Zonen“, also Gebieten, in denen der Zugang zu Informationen unzureichend war. Der Zugang zu Informationen war in Grenzgebieten und Gebieten, in denen indigene Gemeinschaften lebten, am stärksten eingeschränkt, und in diesen Gebieten gab es auch größere Internetbeschränkungen. Darüber hinaus betrachtete IPYS Grenzgebiete aufgrund der Anwesenheit krimineller Gruppen als Hochrisikogebiete für Journalisten (USDOS 23.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, X (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Venezuela auf Platz 156 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024).
Ein öffentliches Dekret aus dem Jahr 2015 regelte das Versammlungsrecht und erteilte den Streitkräften die Befugnis, die öffentliche Ordnung zu kontrollieren. Menschenrechtsgruppen kritisierten das Gesetz, da es den Vertretern Maduros ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen wegen schwerer Verbrechen anzuklagen sowie Organisationen und Personen, die ihnen kritisch gegenüberstehen, zu kriminalisieren (USDOS 23.4.2024).
Proteste und Demonstrationszüge mussten im Voraus von Vertretern Maduros genehmigt werden und waren in ausgewiesenen „Sicherheitszonen“ verboten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erkannte das Streikrecht aller Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen an. Beschäftigte, die sich an legalen Streiks beteiligten, waren vor Strafverfolgung geschützt und ihre Dienstzeit durfte nicht um die Zeit des Streiks gekürzt werden, was jedoch nicht eingehalten wurde (USDOS 23.4.2024).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung sah Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Vertreter Maduros respektierten diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024).
Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024).
Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Der Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2024).
Gewerkschaftsaktivisten berichteten, dass die jährliche Auflage, dem Arbeitsministerium eine Mitgliederliste (mit vollständigen Namen, Privatadresse, Telefonnummer und nationaler Identifikationsnummer) vorzulegen, eine Belastung darstellt und die Vereinigungsfreiheit einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 2024).
Die Regierung setzte die Unterdrückung kritischer Stimmen auch 2023 fort (AI 24.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten regelmäßig Gesetze gegen kriminelle Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung, um politische Gegner zu belasten und ihnen Verbrechen vorzuwerfen (USDOS 23.4.2024). Sie mussten mit willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen rechnen (AI 24.4.2024).
Oppositionsführer werden seit langem schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2024).
Beobachter berichteten, dass Vertreter Maduros das Vermögen politischer Gegner beschlagnahmten, um sie einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über eine Rückgabe solcher beschlagnahmten Vermögenswerte (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten auch indirekte Mittel wie Cyberangriffe oder Falschmeldungen in den sozialen Medien, um politische Gegner zu diskreditieren (USDOS 23.4.2024).
Ferner schränkten Vertreter Maduros die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Sie beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024).
Politische Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Unzufriedenheit mit dem Maduro-Regime weit verbreitet ist, hat die Regierung praktisch alle Möglichkeiten für einen politischen Wandel auf nationaler Ebene unterbunden und eine Vielzahl von Taktiken eingesetzt, um Spaltungen innerhalb der Oppositionsbewegung zu erzeugen (FH 2024).
Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und ohne Rücksicht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren strafrechtlich verfolgt, darunter auch Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte, die vor Militärgerichte gestellt werden (FH 2024).
Opfer von staatlicher Gewalt haben keine realistische Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen (FH 2024). Der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft war ständig bedroht (AI 24.4.2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen hatten laut Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind jedoch weiterhin mit erheblichen Unterschieden in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert und sind von der politisch bedingten Wirtschaftskrise des Landes überproportional betroffen (FH 2024). Frauen und Mädchen hatten auch 2023 nur eingeschränkten Zugang zu angemessener Ernährung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen. Der Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stellte fest, dass Frauen vermehrt dem Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeit in von Missbrauch geprägten Beziehungen ausgesetzt sind und stärker Gefahr laufen, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AI 24.4.2024).
Frauen und Männer waren in der Ehe rechtlich gleichgestellt (USDOS 23.4.2024). Die persönlichen sozialen Freiheiten in Bezug auf Heirat, Scheidung und Sorgerecht werden im Allgemeinen gewahrt (FH 2024).
Das Gesetz sah die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz legte fest, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf Bezahlung oder Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren durften. Dennoch verdienten Frauen für gleichwertige Arbeit weniger als Männer (USDOS 23.4.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 sollte Gewalt gegen Frauen bekämpfen, doch häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind nach wie vor weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz stellte die Vergewaltigung von Frauen oder Männern unter Strafe, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und Vergewaltigung durch den Partner oder einer anderen Form häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024).
Auf Femizid standen 20 bis 25 Jahre Gefängnis, auf schweren Femizid 28 bis 30 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Weibliche politische Gefangene berichteten von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter sexuelle Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungene Nacktheit (FH 2024).
Vertreter von Maduro schränkten den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten für Opfer sexueller Gewalt ein, darunter Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe für die klinische Behandlung von Vergewaltigungen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz kriminalisierte körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, der Gesellschaft und am Arbeitsplatz, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft erhöht wurden. Das Gesetz sah Strafen von sechs bis 27 Monaten Gefängnis für Täter vor, die Gewalt in der Partnerschaft ausüben. Das Gesetz verpflichtete die Polizei, Gewalt in der Partnerschaft den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal, die Behörden zu benachrichtigen, wenn Patienten aufgenommen wurden, die Opfer von Gewalt in der Partnerschaft waren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz führte auch Frauenbüros in örtlichen Polizeirevieren und Gerichten ein, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und in zwei Dritteln der Bundesstaaten gab es Sondergerichte für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt. NRO berichteten, dass diese Gerichte und Polizeieinheiten bei der Behandlung von Geschlechterfragen und der Durchsetzung von Gerechtigkeit in der Regel ineffektiv sind (USDOS 23.4.2024).
Die Abteilung der Staatsanwaltschaft für Frauenverteidigung beschäftigte ein Team aus Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten (USDOS 23.4.2024).
Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren jedoch eingeschränkt und der Schutz und andere Ressourcen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt waren unzureichend (USDOS 23.4.2024).
CEDAW (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) kritisierte, dass es landesweit nur fünf Notunterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gab (AI 24.4.2024) und die fünf Unterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Land nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Recht der Frau auf ein gewaltfreies Leben entsprachen. Die meisten Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden von NGOs erbracht (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung war illegal und wurde mit Geldstrafen und einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren geahndet. Obwohl sie laut Medienberichten am Arbeitsplatz weit verbreitet war, wurden Fälle sexueller Belästigung selten gemeldet (USDOS 23.4.2024).
74 zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten im August 2023 über Belästigungen und politische Gewalt, von denen Frauen, die ein öffentliches Amt anstrebten, unverhältnismäßig stark betroffen waren. Zu den Aktionen gegen Frauen gehörten Morddrohungen, körperliche Angriffe und andere Formen der Einschüchterung (USDOS 23.4.2024).
Obwohl mehrere Frauen Führungspositionen in der Regierung innehaben, mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen (FH 2024).
Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).
Kinder
Der venezolanische Staat muss gewährleisten, dass alle Kinder in seinem Hoheitsgebiet ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Mehrere staatliche Stellen bieten Betreuungs- und Schutzdienste an, darunter die Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Räte für den sozialen Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Gerichte für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Staatsministerium, das Büro der Ombudsperson und die Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche, die Gemeinderäte und andere Formen von Volksorganisationen (IOM 8.2024).
Neben nationalen und internationalen Organisationen gibt es zahlreiche lokale NRO, die sich in bestimmten Gemeinden um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen kümmern (IOM 8.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung betrug 18 Jahre, mit Zustimmung der Eltern lag das Mindestalter jedoch bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
NROs stellten fest, dass die Vertreter Maduros keine Daten über Kinder-, Früh- und Zwangsehen im Land erhoben (USDOS 23.4.2024).
Die Geburtenregistrierung war zwar nicht diskriminierend, aber aufgrund des Mangels an Papier, das für den Druck von Geburtsurkunden erforderlich ist, schwierig zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot Kindesmissbrauch. Vertreter Maduros unternahmen begrenzte Anstrengungen, um einige Täter von Kindesmissbrauch festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen. Obwohl das Justizsystem Maßnahmen ergriff, um Kinder aus Haushalten, wo Missbrauch herrscht, zu entfernen, berichteten NGOs, dass es nur wenige und unzureichende öffentliche Einrichtungen für solche Kinder gab (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot den Verkauf, die Anbahnung und Gebrauch von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des Sexhandels. Sexuelle Beziehungen zu einem Kind unter 13 Jahren, zu einer „besonders schutzbedürftigen“ Person oder zu einem Kind unter 16 Jahren, wenn der Täter ein Verwandter oder Vormund war, wurden mit einer obligatorischen Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren geahndet. Die Strafen für einige Formen des Sexhandels mit Frauen und Mädchen lagen zwischen 15 und 20 Jahren Haft. Das Gesetz kriminalisierte nicht alle Formen des Kinderhandels, da es den Nachweis von Gewalt, Betrug oder Zwang als wesentliche Elemente des Verbrechens verlangte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornografie und sah Strafen von 16 bis 20 Jahren Haft vor (USDOS 23.4.2024).
Venezuela verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Schulen mit einem ausgedehnten Netz von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ganzen Land. Allerdings ist die Verteilung dieser Schulen ungleichmäßig, und die Infrastruktur und Ausstattung einiger Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten und dicht besiedelten Regionen, ist mangelhaft (IOM 8.2024).
Laut Angaben der zivilgesellschaftlichen Organisation HumVenezuela besuchten 18 Prozent der Kinder im Jahr 2023 keine Schule, und mindestens 44,8 Prozent gingen nicht regelmäßig zur Schule. Gründe waren die Unterfinanzierung und personelle Unterbesetzung der öffentlichen Schulen sowie die geringen Löhne für Lehrer (AI 24.4.2024).
Die allgemeine Bildung in Venezuela ist kostenlos. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht für Staatsangehörige von der frühkindlichen Erziehung bis zur Universität. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Schulgebühren zwar kostenlos sind, aber zusätzliche Kosten für Materialien, Uniformen und andere Ressourcen anfallen können, die die Familien belasten können (IOM 8.2024).
Das Gesetz verbot die schwerwiegendsten Formen von Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäftigung wurde auf 14 Jahre festgelegt. Kinder unter 14 Jahren durften nur mit einer Sondergenehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten (USDOS 23.4.2024).
Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren durften nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in Berufen arbeiten, die gesetzlich ausdrücklich verboten sind, und sie durften nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 18 Jahren durften nicht außerhalb des gewöhnlichen Arbeitstages arbeiten (USDOS 23.4.2024).
In Venezuela gibt es von der Regierung unterstützte bewaffnete Gruppen, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sah das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 2024).
Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024).
Flüchtlinge
Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und es gab ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen, obwohl Verzögerungen im System Missbrauch durch Privatpersonen und Vertreter des Staates ermöglichten (USDOS 23.4.2024). Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus wurde von der Nationalen Flüchtlingskommission verwaltet (USDOS 23.4.2024).
Asylsuchende ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten begrenzten Zugang zu Bildungs- und Gesundheitssystemen. Der Mangel an Dokumenten erschwerte es erheblich, ausreichenden Schutz und eine langfristige Integration zu erreichen (USDOS 23.4.2024).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Regierung den Flüchtlingen nach der offiziellen Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus Einschränkungen hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit auferlegte. Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten nur begrenzten Zugang zum formellen Arbeitsmarkt (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025).
74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).
Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).
Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024).
In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025).
Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024).
Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).
Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024).
Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihrer Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024).
Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024).
Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025).
Sozialbeihilfen
Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit bietet ein umfassendes Sozialversicherungssystem, das Renten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen umfasst. Das umlagefinanzierte System wird stark vom Staat subventioniert. Beiträge sind im formellen Sektor obligatorisch (BS 2024).
Das System besteht aus einer Reihe von Programmen, sozialen Aufgaben, Institutionen und öffentlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wohnen, soziale Sicherheit und anderen Bereichen zu befriedigen (IOM 8.2024).
Das venezolanische Rentensystem, das von der IVSS (Venezolanisches Institut für soziale Sicherheit) verwaltet wird, bietet verschiedene Arten von Renten an, unter anderem: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrente sowie andere Sonderrenten (IOM 8.2024).
In Venezuela gibt es verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: Öffentliche Sozialversicherung: Es handelt sich um eine öffentliche Versicherung, die Arbeitnehmer und deren Angehörige abdeckt. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Private Krankenversicherungen: Auf dem venezolanischen Markt gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2024).
Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2024).
Gegenwärtig gibt es in Venezuela keine Organisationen, die Unterstützungsdienste für Arbeitslose anbieten oder Datenbanken für Arbeitssuchende führen (IOM 8.2024).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024).
Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden (IOM 8.2024).
Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben (AA 18.2.2025).
Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen, die Gesundheitsdienste für die Bevölkerung anbieten. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weit verbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus, weshalb der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Venezuela spielt (IOM 8.2024).
Im März 2024 schätzte die venezolanische humanitäre Organisation Convite, dass in 28,4 Prozent der Apotheken des Landes zumindest einige lebenswichtige Medikamente nicht verfügbar waren, und mehrere der verfügbaren Medikamente waren für viele unerschwinglich (HRW 16.1.2025).
In 72,4 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren mangelte es im Jahr 2023 an Medikamenten, Geräten und Personal, und 88,9 Prozent der öffentlichen Gesundheitsdienste waren nicht funktionsfähig (AI 24.4.2024).
In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar (AA 18.2.2025).
Rückkehr
Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025).
Dokumente
Es war nach wie vor schwierig, einen Reisepass zu erhalten. Die Kosten für einen Reisepass beliefen sich auf etwa 5.300 Bolivar (216 US-Dollar), was für viele Bürger zu teuer war (USDOS 23.4.2024).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA sowie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Konfessionslosigkeit sowie Familienstand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der venezolanischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer in Venezuela beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Venezuela in einem Haus, das im Eigentum von Familienangehörigen war, und waren bisher in der Lage ihren Lebensunterhalt über Jahre hinweg zu bestreiten, sowie die hohen Kosten für die Ausreise aufzubringen.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, zum Aufenthalt in Peru, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Eine Abfrage der Grundversorgung ergab, dass sie keine Leistungen mehr beziehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Augenoperation der BF2 konnte anhand des vorgelegten fachärztlichen Befundes festgestellt werden. Die festgestellte Schilddrüsenerkrankung der BF3 und die Medikamenteneinnahme basiert ebenso auf vorgelegten medizinischen Nachweisen.
Es konnten somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei den Beschwerdeführern festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leiden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende venezolanische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre.
Es wird nicht verkannt, dass der Zugang im öffentlichen Gesundheitssystem aufgrund von Ressourcenengpässen und langen Wartezeiten je nach Region eingeschränkt sein kann, Privatkliniken und -krankenhäuser bieten in der Regel einen schnelleren Zugang, die jedoch von Patienten selbst bezahlt werden müssen. Die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen ist in Venezuela grundsätzlich kostenlos, aber je nach Diagnose müssen die Patienten möglicherweise eine geringe Gebühr entrichten. In der Praxis werden Leistungen oft privat erbracht und es gibt Berichte über irreguläre Zahlungen, die vom Gesundheitspersonal für die Versorgung verlangt werden. Auch Medikamente sind, wenn verfügbar, in öffentlichen Einrichtungen kostenlos. Es kommt vor, dass Patienten aufgrund erheblicher Engpässe und begrenzter Ressourcen, die Medikamente teilweise oder vollständig aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet ist, jedoch im privaten Sektor, insbesondere in der Hauptstadt Caracas, auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben ist. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar.
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 sind nicht hervorgekommen, zumal sie vor ihrer Ausreise berufstätig waren, in einem arbeitsfähigen Alter sind und im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen.
Die Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Beschäftigungsbewilligung konnte anhand der AMS-Bescheide festgestellt werden.
Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer seit November 2011 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
Es wurden Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen des BF1 und der BF2 vorgelegt.
Es ist anzunehmen, dass die minderjährige BF3 über Deutschkenntnisse verfügt, zumal sie die Schule in Österreich besucht.
Der Schulbesuch der BF3 konnte anhand des übermittelten Schulzeugnisses und der Schulbesuchsbestätigung festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und der Einsichtnahme in die hg. Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des BF1 und der BF2 in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die minderjährige BF3 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor und stützt sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen ihrer Eltern.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Venezuela keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer.
Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Venezuela aktenkundig. Eine ihnen konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, wurde von den beschwerdeführenden Parteien in den Einvernahmen vor dem BFA ausdrücklich verneint. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela, der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung des BF1 und der BF2 ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden.
Die Beschwerdeführer haben gegenüber der Polizei und dem BFA ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe bezogen auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Korruption und die schlechte medizinische Versorgung sowie die Erkrankung ihrer Tochter angeführt.
In der Beschwerde wurde erstmals behauptet, dass der BF1 mehrmals an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und die Opposition gewählt habe. Dem wird entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer nie behauptet haben, Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Sie sind nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten, zumal sie keine politischen Aktivitäten gesetzt haben.
Die von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle stehen im Allgemeinen mit der vor Ort bestehenden Sicherheitslage in Zusammenhang und richteten sich – bis auf den einen Raubüberfall - nicht spezifisch gegen ihre Person. Dem behaupteten Vorfall im Jahr 2014, bei dem ihnen ihre Handys geraubt wurden, fehlt es jedoch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der BF, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Auch die Teilnahme des BF1 an Demonstrationen liegt bereits über zehn Jahre zurück. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).
Für mangelnde Asylrelevanz ihres Fluchtvorbringens spricht auch die Tatsache, dass der BF1 zu den Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die politische und wirtschaftliche Situation, mangelnde Sozialleistungen sowie die fehlende medizinische Behandlung für seine Tochter vorbrachte.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nicht in Peru verblieben sind, obwohl sie dort einer Arbeit nachgehen konnten, dort bereits sieben Jahre lebten, und keinerlei Drohungen ausgesetzt gewesen waren bzw. über keine Vorfälle berichteten; auf ihrer Reise nach Österreich bereits durch Spanien reisten, das als sichererer Staat gilt, und sie sogar die Sprache beherrschen, dort aber nirgends Schutz benötigten bzw. begehrten, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es ihnen nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren.
Zur Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführer, wonach sie aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes als Staatsfeind wahrgenommen und verhaftet werden würden, wird festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Asylantrages dem venezolanischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass die Regierung nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitet, jedoch die Verfassung das Recht auf Rückkehr ins Heimatland vorsieht, auch wenn Regierungsvertreter diese Rechte nicht respektieren würden. Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet aber in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland.
Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten.
Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Venezuela, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Venezuela „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Sie lebten nach ihrer Ausreise aus Venezuela im Jahr 2017 bis 2024 in Peru und konnten dort einer Arbeit nachgehen und die BF3 die Schule besuchen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren – wie die Beschwerdeführer selbst angaben - die angespannte wirtschaftliche Lage in Venezuela sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich in einem wohlhabenden Land zu leben und bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen dort drohenden Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens der belangten Behörde eingeholt wurden (Stand 18.02.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben.
In der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die Länderberichte vom 18.02.2025, eine Länderkurzinformation Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06/2025; Amnesty Report zu Venezuela 2024, zwei Anfragebeantwortungen zur Verfügbarkeit diverser Medikamente vom 28.03.2023 und vom 28.04.2025, zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 11.02.2026 wird abermals auf die prekäre Situation in Venezuela sowie die schlechte medizinische Versorgung hingewiesen. Die in der Stellungnahme auszugsweise wiedergegebenen Berichte vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfällige Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Korruption, sowie die prekäre Versorgungslage nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen.
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, waren die Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage ihren Lebensunterhalt mit ihrem – wenn auch nur geringen – Einkommen zu bestreiten. Zudem leben noch Verwandte der Beschwerdeführer in Venezuela.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Ergänzend ist anzuführen, dass, wie allgemein bekannt ist, der venezolanische Präsident Nicolas Maduro am 03.01.2026 durch amerikanische Streitkräfte in Venezuela festgenommen und in die USA verbracht wurde, wo er als Angeklagter in einem Strafverfahren wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen wurde. Den aktuellen Berichten auf www.ecoi.net zu Situation vor Ort sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela seither nachhaltig verändert hätte und stehen die in den Feststellungen konstatierten Länderberichte dazu weiterhin in Geltung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).
Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer besteht. Diese haben eine Bedrohung durch die venezolanischen Behörden nicht vorgebracht, sondern ihre Ausreise ausschließlich auf wirtschaftliche und gesundheitliche Probleme, die Sicherheits- und Versorgungslage und den Wunsch der Verbesserung ihrer Lebenssituation beschränkt, ohne jedoch eine hieraus resultierende Bedrohung ihrer Person glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Eine ablehnende Haltung gegenüber der venezolanischen Regierung begründet noch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK.
Die Beschwerdeführer gaben primär an, ihren Herkunftsstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation, der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage sowie der schlechten medizinischen Versorgung verlassen zu haben. Die von ihnen geschilderten Fluchtgründe begründen jedoch keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe).
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zum Gesundheitssystem zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
Daher waren gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Venezuela Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 01.07.2024, Ra 2024/20/0347; VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448)
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/20/0448; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht trotz der seit längerem in Venezuela herrschenden instabile Sicherheitslage und der durchaus als prekär zu bezeichnenden Versorgungslage nicht.
Die Beschwerdeführer haben – wie sich aus den aktuellen Länderberichten übereinstimmend ergibt - zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und die instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption), sowie die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.
Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der BF1 und die BF2 gesund und arbeitsfähig sind, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügen. Es kann bei ihnen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Die Beschwerdeführer werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Verwandte der Beschwerdeführer leben in Venezuela und beziehen ein Einkommen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela bei einem dieser Familienangehörigen – zumindest am Anfang – Unterkunft nehmen werden können.
Hinsichtlich der minderjährigen Tochter ist festzustellen, dass für sie ein Schulbesuch möglich sein wird, obwohl sie ihre Schulausbildung überwiegend in Peru absolviert hat.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).
Die minderjährige BF3 leidet unter einer Schilddrüsenerkrankung (Hypothyreose, Hashimoto-Thyreoiditis) und nimmt regelmäßig Medikamente (Hashidor). Im vorliegenden Fall besteht unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte kein Hinweis, dass die BF3 vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Venezuela ausgeschlossen und seine Erkrankung nicht behandelbar wäre. Die medizinische Versorgung ist zwar in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Versorgungsengpässen und Ausfalls der medizinisch-technisch Ausrüstung in einem schlechten Zustand, jedoch ist im privaten Sektor in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar. Selbst wenn es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführer kommen würde, so reicht dies nicht aus, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Daher ist nicht konkret zu befürchten, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr nach Venezuela dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Venezuela - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.
Im Ergebnis droht den Beschwerdeführern in Venezuela weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.
Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Z 35; EGMR Ezzouhdi, Z 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführer halten sich seit Juli 2024 im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Im Bundesgebiet halten sich der Bruder des BF1 auf, der subsidiär schutzberechtigt ist, sowie seine Mutter und Schwester, deren Asylanträge abgewiesen wurden. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht derzeit nicht. Die Beschwerdeführer verfügen somit in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die in Österreich bestehende familiäre Bindung der Beschwerdeführer zum Bruder des BF1 kann nach erfolgter Ausreise – wie bisher - sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche des Bruders in Venezuela oder der Beschwerdeführer (im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts für venezolanische Staatsangehörige) aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für die Beschwerdeführer nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten.
Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist trotz der Bemühungen des BF1 und der BF2 am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und die Deutsche Sprache zu erlernen, keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor enge Bindungen zu Venezuela haben. Sie haben den Großteil ihres Lebens dort verbracht, sind in Venezuela aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF1 und die BF2 gehen seit August 2025 einer Erwerbstätigkeit als Buffetkraft nach und beziehen keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die BF3 besucht derzeit in Österreich die Mittelschule und erbringt gute schulische Leistungen. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Die Rückkehrentscheidung widerspricht nicht dem Wohl der minderjährigen Tochter, die ohnedies im gewohnten Familienverband bei ihren engsten Bezugspersonen (Eltern) verbleiben wird.
Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist und die minderjährige BF3 durch den Schulbesuch eine wesentliche soziale Anbindung erfahren hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sie in Venezuela geboren und bis zu ihrem fünften Lebensjahr sowie von 2018 bis 2019 dort lebte. Sie hat den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Venezuela sowie in Peru (sechs Jahre) verbracht. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise war sie zwölf Jahre alt. Sie ist mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprachkundig. Sie wurde dort sozialisiert und besuchte die Schule. Es wird ihr daher möglich sein, sich ohne größere Probleme nach einem 1 ½-jährigen Auslandsaufenthalt wieder in die venezolanische Gesellschaft zu integrieren. Es leben dort weitere Verwandte und zudem kehrt sie gemeinsam mit ihren Eltern dorthin zurück.
Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer bereits beachtliche Integrationsschritte gesetzt haben. Das Gewicht der in dieser Zeit erbrachten Integrationsleistungen wird jedoch dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und somit zu keinem Zeitpunkt von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen konnten.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist aus Sicht des Kindeswohls zulässig, vor allem da die Aufenthaltsdauer in Österreich mit 1 ½ Jahren als kurz anzusehen ist und familiäre Bezüge in Venezuela bestehen.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihren erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Venezuela und der Lebensumstände der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls zu bestätigen.
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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