W235 2336093-1/6E
W235 2336096-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2026, Zl. 1452448600-251358468 (ad 1.) und Zl. 1452444710-251358522 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 14.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Asylantrag stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr minderjähriger Sohn (= Zweitbeschwerdeführer) mitgereist sei. Sie habe in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union keine Familienangehörigen. Sie leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei gesund und fühle sich nicht krank. Die Erstbeschwerdeführerin sei 2022 illegal zu Fuß aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gelangt, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten habe. Nach dem Aufenthalt im Iran sei sie in die Türkei gefahren, wo sie sechs Monate verbracht habe und von dort aus sei sie weiter nach Griechenland gereist, wo sie acht Monate aufhältig gewesen sei. In Griechenland habe sie Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dort auch um Asyl angesucht und habe Asyl zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführer hätten die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und seien dann auf der Straße gestanden. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Griechenland zurück, da sie dort obdachlos sei. Sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt.
Im Zuge der Erstbefragung wurden griechische Konventionsreisepässe der Beschwerdeführer, jeweils ausgestellt am XXXX .09.2025 sowie griechische Aufenthaltstitel (= „Residence Permit Card“), jeweils ausgestellt am XXXX .08.2025 und gültig bis XXXX .08.2028, sichergestellt.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 14.10.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihnen Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 14.11.2025 zugestellt.
1.3. Am 13.01.2026 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie in keiner ärztlichen Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie sei, keine Medikamente einnehme, nicht schwanger und arbeitsfähig sei. Sie habe im Gebiet der Europäischen Union, in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Zweitbeschwerdeführer sei ihr Sohn und sei dieser mit ihr in Österreich; ansonsten habe sie keine Verwandten in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet, jedoch werde ihr Ehemann seit ca. zwölf bis 13 Jahren vermisst. Derzeit lebe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer in einem Camp.
Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht. Sie sei dort am XXXX .02.2025 eingereist, für ca. acht Monate geblieben und am XXXX .10.2025 ausgereist. Die Beschwerdeführer seien auf der Insel XXXX in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen. Dazu befragt, wie der Aufenthalt in Griechenland gewesen sei, gab sie an, dass die Umstände dort sehr schlecht gewesen seien und ihre Unterkunft nicht menschenwürdig gewesen sei. In den Zimmern habe es Ratten und Kakerlaken gegeben. Das Einzige, was sie dort bekommen hätten, sei schlechtes Essen gewesen. Zum Stand ihres Asylverfahrens in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland asylberechtig seien und positive Asylbescheide erhalten hätten. Sie hätten auch griechische Reisepässe erhalten. Auf der Insel XXXX habe es keine Möglichkeit gegeben zu arbeiten und zwar auch nicht für Männer. Unabhängig davon habe sie ein minderjähriges Kind und habe Angst gehabt, den Zweitbeschwerdeführer allein zurückzulassen, da sie dort kein Vertrauen zu den Leuten gehabt habe. Dazu befragt, wie die Lage in anderen Ortschaften ausgesehen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht zu einem anderen Ort reisen habe können, da sie dort keine Unterkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer gehabt hätte. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht die Schule besucht, da es keine Schule gegeben habe. Manchmal habe es Sprachkurse für Griechisch und Englisch gegeben, diese habe sie jedoch nie besucht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, wollte die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland wollte sie ebenso nichts angeben. Weiters gab sie auf Rückfrage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, an, dass ihr Reiseziel nicht Griechenland gewesen sei, sondern von Anfang an Österreich. Sie sei auch in Athen gewesen und habe sich dort die Lage angesehen. Die Umstände in Athen seien noch schlimmer als auf der Insel XXXX . Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie Angst um die Zukunft des Zweitbeschwerdeführers habe. Sie wisse nicht, was ihm dort passieren werde. Auf Rückfrage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was sie nicht erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr die wichtigsten Fragen bereits gestellt worden seien und dass es sonst nichts mehr gäbe.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Ver-treterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.02.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Darin wurde zunächst unter Punkt „Sachverhalt und Verfahrensgang“ vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .03.2025 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und von der griechischen Asylbehörde den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe. Es habe lediglich eine Organisation gegeben, die ihnen gelegentlich Essen vorbeigebracht habe. In Griechenland hätten sich die Beschwerdeführer bereits während des laufenden Asylverfahrens in einer prekären Lage befunden. Sie hätten sich auf der Insel XXXX aufgehalten, in der Unterkunft habe es Ungeziefer wie Ratten gegeben. Obwohl sich die Erstbeschwerdeführerin mehrmals nach einer Schule für den Zweitbeschwerdeführer sowie nach Bildungsmöglichkeiten für sich selbst erkundigt habe, habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, im Lager eine Arbeit zu finden, jedoch sei sie auch diesbezüglich nicht unterstützt worden. Erstmals wurde vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Ort erkundigt habe, ob es möglich wäre, Arbeit zu finden. Andere Afghanen, die bereits länger auf der Insel XXXX gelebt hätten, hätten jedoch berichtet, dass sie bereits alles versucht hätten, um angestellt zu werden, jedoch ohne Kenntnisse der griechischen Sprache und ohne Arbeitserfahrung keine Beschäftigung erhalten hätten. Ebenso erstmals ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigte um 19:00 Uhr aus dem Lager verwiesen worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin, als alleinerziehende Mutter mit erheblichen Sprachbarrieren, habe nicht gewusst, wohin sie sich wenden könne, um Hilfe zu erhalten. Sie hätten keinerlei Unterstützung bekommen und hätten sieben Tage lang im Wald gelebt. Dank Spenden anderer Asylwerber in der Unterkunft hätten sie sich Lebensmittel besorgen und sich schließlich ein Ticket nach Österreich kaufen können. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer keinerlei staatliche Unterstützung zur Sicherung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erhalten. Ihnen seien keine Integrationsangebote wie Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden und sie hätten auch keine Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder bei der Wohnungssuche bekommen. Aufgrund der extrem schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage für Schutzberechtigte sei es den Beschwerdeführern trotz monatelanger Bemühungen nicht gelungen, eine legale Arbeitsstelle zu finden oder anderweitige Unterstützung zu erhalten, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung erwarten könnten. Auch die nur sporadische Unterstützung durch NGOs würde keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sicherstellen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland seien die Beschwerdeführer als Personen mit internationalem Schutz unzureichenden Lebensumständen ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei als besonders vulnerable Person (alleinstehend mit minderjährigem Kind) von diesen unzumutbaren Umständen in noch stärkerem Ausmaß betroffen. Aus all diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführer schließlich dazu entschieden, nach Österreich zu reisen. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit täglich die Schule im Lager. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Lager als Reinigungskraft tätig. Weiters besuche der Zweitbeschwerdeführer jeden Tag einen Deutschkurs im Lager und zusätzlich zweimal pro Woche einen Deutschkurs außerhalb des Lagers.
Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Nach auszugsweiser Zitierung aus einer Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2021 wurde ausgeführt, dass diese in deutlicherem Umfang als die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zeige, dass international Schutzberechtigte in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und bei einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK Verletzung zu befürchten sei. In der Folge zitiert die Beschwerde aus einem Bericht des Europarats vom 22.09.2022, aus einem weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022 (bezogen auf das Jahr 2020) sowie aus einem Bericht von Pro Asyl und RSA vom März 2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass diese Berichte über die tatsächliche Lage berichten würden und auf die Probleme in der Praxis hingewiesen hätten. Weiters wurden Passagen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022 zitiert und hierzu ausgeführt, dass aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland über einen erheblichen Zeitraum ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Nach Verweis bzw. auszugsweiser Zitierung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 19.08.2020 sowie aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2021 wurde erneut auf die „verheerenden Lebensbedingungen von (besonders rückkehrenden) international Schutzberechtigten in Griechenland“ hingewiesen. Im konkreten Fall komme hinzu, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handle. Sie würde als alleinstehende Frau nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und des Umstandes, dass sie allein und ohne familiäres oder soziales Netz sei, im Fall einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof verlange in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, E 599/2021, eine Einzelfallprüfung, ob international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen hätten. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und sei daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Darüber hinaus werde auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2022 verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass sich vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht nachvollziehbar ergebe, dass den Beschwerdeführern ohne nähere Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Situation unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten im Fall ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Es könne auf Basis der angeführten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind ohne Unterkunft, Sprachkenntnisse und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst versorgen könne, ohne in eine Notlage zu gelangen, zumal sie keine staatliche Unterstützung erwarten könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 reisten sie gemeinsam zu Fuß aus Afghanistan in den Iran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten. Danach begaben sie sich in die Türkei, wo sie sechs Monate verbrachten. Von der Türkei reisten die Beschwerdeführer weiter nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen wurden am XXXX .09.2025 Konventionsreisepässe ausgestellt. Weiters erhielten sie von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit Cards“. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reisten die Beschwerdeführer aus Griechenland aus und begaben sich nach einem Aufenthalt von ca. acht Monaten in Griechenland in das österreichische Bundesgebiet. Am 14.10.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer leben seit den Antragstellungen am 14.10.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern beide Beschwerdeführer leben seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule in der Betreuungseinrichtung und einen Deutschkurs. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtet Reinigungstätigkeiten in der Betreuungseinrichtung. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführer werden nicht festgestellt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 30.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
a). Dokumente im Allgemeinen:
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
[…]
b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC):
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET – Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
[…]
ADET – Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
[…]
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET – Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET – Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
c). Reisedokumente:
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument – Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument – Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
d). Steueridentifikationsnummer (AFM):
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
e). Sozialversicherung (AMKA):
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/ RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
f). Sozialleistungen:
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
g). Wohnen:
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk fündig – hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) – oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderen Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplasy.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.
[…]
Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILCBüros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b).
h). Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).
i). Zugang zum Arbeitsmarkt:
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl. ? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).
j). Integrationsmaßnahmen:
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR / Digitale Plattform)
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderung (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to sozioeconomic rights and livelihood in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u. a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
k). Bildung:
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).
l). Medizinische Versorgung:
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/ RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt,
während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Unter dem Titel „Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten“ findet sich auf ca. 20 Seiten der angefochtenen Bescheide eine umfangreiche Liste mit eben jenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder der angebotenen Sprachen. Insbesondere handelt es sich um folgende Angebote:
Hotlines
Notunterkünfte für Obdachlose
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Tageszentren für Obdachlose
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Angebote für Vulnerable
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs
Medizinische Versorgung
Kirchliche Hilfsorganisationen
Internationale NGOs
Griechische NGOs
Ferner werden auch verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um afrikanische, nordafrikanische, asiatische sowie Organisationen des Nahen und mittleren Ostens und zwei muslimische Organisationen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Zugang zu notwendigen Dokumenten, Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum bzw. existenten Wohnprogrammen, zu Hilfsangeboten (samt umfassender Auflistung der Kontaktdaten), Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt und Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Bildungsangeboten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer illegalen Ausreise aus Afghanistan sowie zu ihrem weiteren Reiseweg, einschließlich des zweijährigen Aufenthalts im Iran und des sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei sowie zur Weiterreise nach Griechenland und dem dortigen achtmonatigen Aufenthalt und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren und aus den Akteninhalten. Weiters lässt sich die Aufenthaltsdauer in Griechenland auch mit den Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland ( XXXX .02.2025) und den Asylantragstellungen in Österreich (14.10.2025) in Einklang bringen.
Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer ebenso wie die Feststellung zu ihrer Asylantragstellung am XXXX .03.2025. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Griechenland beruht auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren (vgl. AS 14, AS 69) sowie auf der Vorlage der sichergestellten Konventionsreisepässe sowie der „Residence Permit Cards“. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht. Auf den sichergestellten griechischen Dokumenten gründen auch die Feststellungen zur Ausstellung bzw. zur Gültigkeit des Konventionsreisepasses sowie der „Residence Permit Cards“.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unstimmig und widersprüchlich ist. Zunächst ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin die Lage in Griechenland in der Beschwerde weitaus schlechter darstellte als sie dies noch in der Erstbefragung und in der Einvernahme tat. Dieser Umstand spricht deutlich für ein gesteigertes Vorbringen und sind daher ihre Angaben unter diesem Aspekt zu bewerten. So gab sie in der Einvernahme an, dass es auf der Insel XXXX , wo sie untergebracht gewesen seien, keine Möglichkeit gegeben habe, zu arbeiten, während sie in der Beschwerde widersprüchlich hierzu vorbrachte, dass sie im Lager versucht habe, eine Arbeit zu finden, sie aber diesbezüglich nicht unterstützt worden sei. In der Beschwerde wurde auch erstmals vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Ort erkundigt habe, ob es möglich wäre, eine Arbeit zu finden. Andere Afghanen, die bereits länger auf der Insel XXXX gelebt hätten, hätten jedoch berichtet, dass sie bereits alles versucht hätten, um angestellt zu werden, jedoch hätten sie ohne Kenntnisse der griechischen Sprache und ohne Arbeitserfahrung keine Beschäftigung bekommen. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst niemals vorbrachte auf der Insel XXXX gewesen zu sein, sondern angab, sie habe sich auf XXXX aufgehalten und sei auch in Athen gewesen. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt hinzuweisen, der zufolge sie nicht zu einem anderen Ort habe fahren können, da sie dort keine Unterkunft gehabt hätten, sodass sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin eindeutig ergibt, dass sie nicht auf XXXX war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Berichte anderer Afghanen aus XXXX nichts mit den Beschwerdeführern zu tun haben, da sich diese – wie erwähnt – nie auf XXXX aufgehalten haben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde gar keiner Arbeit in Griechenland nachgehen wollte, da sie in der Einvernahme angab, dass sie einen minderjährigen Sohn habe, den sie nicht allein zurücklassen hätte wollen. Auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Bildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer in Griechenland sind widersprüchlich und wirken in der Beschwerde konstruiert. Während die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme noch angab, dass es in Griechenland Sprachkurse für Griechisch und Englisch gegeben habe, sie diese jedoch nie besucht habe, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sie sich mehrmals wegen Bildungseinrichtungen erkundigt, aber keine Unterstützung erhalten habe. Bei Vergleich dieser Angaben wird deutlich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin – ihrem Vorbringen in der Einvernahme zufolge - selbst gegen den Besuch von Sprachkursen entschieden hat, während die schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt haben will, diese Kurse zu besuchen. Selbiges gilt für ihre Angaben zu einem möglichen Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers in Griechenland. So gab sie in der Einvernahme an, dass der Zweitbeschwerdeführer in Griechenland keine Schule besucht habe, da es keine gegeben habe, während in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Schule besucht habe, da die Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten hätten, obwohl sie sich mehrmals wegen Bildungseinrichtungen erkundigt hätten.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend ihr Asylverfahren in Griechenland nicht verfahrensrelevant sind, weil es sich bei den Beschwerdeführern nicht (mehr) um Asylwerber, sondern um Asylberechtigte handelt. Dem Vorbringen in der Erstbefragung, die Beschwerdeführer hätten die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und seien auf der Straße gestanden, ist entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin Derartiges in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt hat. Sie gab an, dass die Beschwerdeführer auf der Insel XXXX untergebracht gewesen und mit Essen versorgt worden seien. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin die Unterkunft als „menschenunwürdig“ und die Verpflegung als „schlecht“ bezeichnet, ist von einem Wegzug aus der Unterkunft nach Asylzuerkennung im Zuge der gesamten Einvernahme nicht die Rede, und auch auf Rückfrage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, gab sie an, dass ihr die wichtigsten Fragen bereits gestellt worden seien und dass es sonst nichts mehr gäbe. Erst in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigte um 19:00 Uhr aus dem Lager verwiesen worden seien. Weiters widerspricht sich die Beschwerde selbst, wenn an einer Stelle ausgeführt wird, die Beschwerdeführer hätten sieben Tage im Wald leben müssen, sie jedoch andererseits von Spenden anderer Asylwerber in der Unterkunft sich Lebensmittel und Tickets nach Österreich hätten kaufen können. In einer Gesamtbetrachtung gelangt man zu dem Schluss, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin insbesondere in der Beschwerde zu den behaupteten „schlechten Lebensumständen“ in Griechenland als stark übertriebene Schutzbehauptungen zu werten sind, um eine Überstellung zu verhindern. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angab, dass ihr Reiseziel nicht Griechenland, sondern von Anfang an Österreich gewesen sei, womit sie im Übrigen auch ihrer Angabe in der Erstbefragung, sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt, widerspricht (vgl. zur Lage in Griechenland die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich im Wesentlichen ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch der Zweitbeschwerdeführer an Krankheiten leiden würden, gesund sowie in keiner ärztlichen Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie seien, keine Medikamente nehmen würden und darüber hinaus die Erstbeschwerdeführerin auch nicht schwanger sei. Weiters gab sie an, dass sie weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union Familienangehörige oder Verwandte hätten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 07.04.2026. Dass die Beschwerdeführer seit ihren Antragstellungen auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich leben und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig den unbedenklichen Akteninhalten entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 07.04.2026, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin als „aktiv“ bzw. Leistungsbezieherin und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Die Feststellungen zum Schul- sowie Deutschkursbesuch des Zweitbeschwerdeführers und zur Verrichtung von Reinigungstätigkeiten gründen auf den Angaben in den schriftlichen Beschwerdeausführungen, wobei diese Tätigkeiten – auch vor dem Hintergrund der Unterrichts- bzw. Ausbildungspflicht in Österreich - keine besonders hervorzuhebende Integrationsleistungen darstellen. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung darüber hinausgehender Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführer, war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechen-land beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten umfangreichen und aktuellen Quellen. Hierbei handelt es sich um die Länderinformation der Staatendokumentation „Griechenland“ vom 30.07.2025, die Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen umfasst, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Griechenland ergeben. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen vom 30.07.2025 auch neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen, insbesondere zum Programm HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet ist, einfließen lassen. Ferner wurden auch die sich im Anhang befindlichen Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten per 23.05.2025 aktualisiert. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich hierbei um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin wollte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht entgegen. Die Beschwerde verweist nämlich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte in Bezug auf die Versorgungslage in Griechenland, sodass nicht erkannt werden kann, dass substanziierte Kritik von Seiten der Beschwerdeführer an den aktuellen Länderfeststellungen geübt wurde. Ebenso wenig ist aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, welche Teile der herangezogenen Länderfeststellungen von der Behörde „unrichtig und selektiv“ ausgewertet wurden. Die in der Beschwerde zitierten Berichte von RSA und Pro Asyl vom April 2021 und vom März 2022 über die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland findet sich ebenso in den Quellenangaben zu den Länderberichten; allerdings wurde hier auch die aktualisierte Version vom März 2024 herangezogen. Hinzu kommt, dass der Inhalt dieser Berichte sowie die gezogenen Schlussfolgerungen wohl in erster Linie die Ansicht dieser Organisationen widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die aktuelle Länderinformation der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation. Zu den ebenfalls in der Beschwerde zitierten Berichten des Europarats vom 22.09.2022, der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.04.2022, ist anzuführen, dass diese Berichte im Vergleich zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom 30.07.2025 stammen, veraltet sind und sich die Situation im Jahr 2022 aufgrund vielfach geänderter – im Sinne verbesserter - Umstände nicht mit der aktuellen Lage für Asylberechtigte in Griechenland vergleichen lässt. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich den Quellenangaben entnehmen lässt, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von ECRI (= European Commission against Racism and Intolerance), IOM (= International Organization for Migration), Pro Asyl/RSA, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zeichnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl-berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Ab-schiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zu.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH vom 25.01.2024, E 3681/2023 unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibra-him u.a. Rz 88).
Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
3.2.3.2. Dass sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wieder finden würden, ist in den vorliegenden Fällen nicht erkennbar, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Rechtslage in Griechenland für schutzberechtigte Personen mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie im Widerspruch steht. Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Ihr Zugang zu Wohnraum (Art. 32) wird unter gleichwertigen Bedingungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, gewährt (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum ca. achtmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Griechenland ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unstimmig und widersprüchlich ist sowie den Eindruck erweckt, dass sie die Lage in Griechenland weitaus schlechter darstellte als sie tatsächlich war, um eine Überstellung nach Griechenland zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Verfahrenswesentlich brachte sie vor, dass die Beschwerdeführer nach Asylzuerkennung die Asylunterkunft verlassen hätten müssen und sieben Tage im Wald gelebt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Arbeit bekommen und keine Sprachkurse besuchen können. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe trotz Bemühungen keinen Platz in einer Schule bekommen (vgl. zu alldem jedoch auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen und sie hätten keine staatliche Unterstützung zur Sicherung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erhalten. Die Beschwerdeführer seien in Griechenland asylberechtigt, hätten positive Asylbescheide und griechische Reisepässe erhalten. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihnen bei einer Überstellung nach Griechenland eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen könnte.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer über von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit“ und über griechischen Konventionsreisepässe, ausgestellt am XXXX .09.2025, verfügen. Daher können die Beschwerdeführer als Asylberechtigte jederzeit problemlos nach Griechenland zurückkehren, da gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Die „Residence Permit Card“, die die Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, wurde den Beschwerdeführern bereits ausgestellt, sodass ihnen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen bevorstehen. Selbst bei Zugrundelegung der Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie hätten sieben Tage im Wald leben müssen, ist vor dem Hintergrund der Daten der Ausstellung der Residence Permit Cards am XXXX .08.2025 bzw. der Asylzuerkennung sowie der Antragstellungen in Österreich am 14.10.2025 ersichtlich, dass die Beschwerdeführer sehr wohl auch als Schutzberechtigte noch in der Unterkunft bleiben konnten und wohl auch versorgt wurden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Der Erstbeschwerdeführerin ist daher zuzumuten sich und dem Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, Arbeit zu finden, aber sei nicht unterstützt worden, ist auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge nunmehr eine Arbeitserlaubnis („work permit“) nicht mehr notwendig ist, sondern der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sowie das Vorhandensein einer Steueridentifikationsnummer und einer Sozialversicherungsnummer reicht. Weiters haben Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es existieren auch mehrere Hilfsangebote zur Arbeitssuche wie beispielsweise das griechische Arbeitsmarktservice, eine Online-Jobbörse für Flüchtlinge sowie Sprachkurse für Schutzberechtigte, die vom Integrationszentrum Adama sowohl in Präsenz als auch online angeboten werden. Adama bereitet Schutzberechtigte ebenso auf die Jobsuche vor und bietet Unterstützung auch während der Beschäftigung (vgl. Seiten 56 und 57 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Den unbedenklichen Länderfeststellungen lässt sich weiters entnehmen, dass 2023 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, bekommen haben. Auch der im Jahr XXXX geborene und sohin im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt knapp XXXX Jahre alte Zweitbeschwerdeführer hindert die Erstbeschwerdeführerin nicht an einer Arbeitsaufnahme, da dieser keine engmaschige Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin als Mutter mehr benötigt.
Weiters gehören die Beschwerdeführer zu dem Personenkreis, dem das Programm HELIOS + offensteht, da es sich bei diesem Personenkreis (unter anderem) um Personen handelt, die innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid Anspruch auf die Teilnahme am Programm HELIOS + haben und die Beschwerdeführer, denen Ende August 2025 der Status von Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde, somit im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch beinahe eineinhalb Jahre anspruchsberechtigt sind.
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sind in Griechenland ausreichend Hilfsorganisationen tätig (vgl. hierzu die umfangreiche Liste mit Kontaktdaten am Ende des Länderinformationsblattes, Seiten 67 bis 85 in den angefochtenen Bescheiden), die den Beschwerdeführern nach Überstellung nach Griechenland bei Behördenwegen sowie bei Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Seite stehen werden. Es ist der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, sich bei einer Rückkehr an eine (oder mehrere) solche Hilfsorganisation – zumindest für die Anfangszeit – um Unterstützung zu wenden. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist nicht ersichtlich, dass sie versucht hat, Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, die Pflicht, die Schulen der Primär- und Sekundärstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen, sodass bei tatsächlichem Bemühen dem Zweitbeschwerdeführer wohl der Schulbesuch ermöglicht worden wäre. Allerdings darf an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass im Zeitpunkt der Asylzuerkennung an die Beschwerdeführer in Griechenland Schulferien waren. Weiters bieten nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedene Organisationen Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an und kann auch diesbezüglich der Erstbeschwerdeführerin zugemutet werden, sich nach ihrer Rückkehr um die Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Wie bereits erwähnt wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten („Residence Permit Card“) ausgestellt, sodass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung von Sozialunterstützung bereits erfüllen. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich in der Folge ernsthaft um Unterstützung an Hilfsorganisationen gewandt oder versucht hat, Arbeit zu finden, ist nicht erkennbar. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich mit Hilfe von vor Ort agierenden NGOs um Unterkunft, legale Arbeit und/oder Sozialunterstützung zu kümmern.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits erwähnt – aktuelle Fest-stellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Nach den vorliegenden Länderinformationen für Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das seit Jänner 2025 laufende HELIOS + Programm, aber auch seitens UNHCR und IOM sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das HELIOS + Programm sowie auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarerer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Die Beschwerdeführer haben in Griechenland Asyl erhalten, sind bereits in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen und wurden ihnen auch Reisedokumente ausgestellt, was beides für den Zugang zu weiterer Unterstützung und einem Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführern in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4a AsylG unzweifelhaft erfüllt ist.
Auch aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2022 und vom 25.06.2021 sowie deutscher Gerichte vom 21.01.2021, vom 19.08.2020 und vom 08.05.2017 lässt sich weder für die Beschwerdeführer noch für die gegenständlichen Verfahren etwas gewinnen, da nunmehr aktuellere Länderinformationen vom 30.07.2025 vorliegen, die insbesondere neuere Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und zu sozialer Unterstützung für Schutzberechtigte in Griechenland (samt Kontaktdaten) enthalten. Ferner ist den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ein rezenter Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2025, E 3882/2024-22, entgegenzuhalten, in dem der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und im verstärkten Senat ausgesprochen hat, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland [gemeint: vom 13.06.2024] im Vergleich zur früheren Situation verbessert habe. Auch zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 26.11.2024, E 4290/2024-5, die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der [dortige] Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe, als unbegründet abgewiesen wurde, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei weiteren seiner rezenten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die aktuellen Länderberichte ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Es würden Hinweise darauf fehlen, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihrer grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19 und Ra 2025/18/0368 bis 0369-17).
Bei der oben erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2025, Ra 2025/18/0368 bis 0369-17 handelt es sich um einen vergleichbaren Fall einer alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind zwar vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt werde, die sich von jenen nicht vulnerablen Personengruppen unterscheiden würden. Allerdings sei auch diesbezüglich nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten habe, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliege.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich sei, ist darauf zu verweisen, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich jeweils mit der Person bzw. mit dem Verfahren der jeweiligen Beschwerdeführer befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine gesunde, erwerbsfähige, junge Frau im Alter von XXXX Jahren und ihren ebenfalls gesunden Sohn im Alter von fast XXXX Jahren. Dass die Erstbeschwerdeführerin nicht arbeitsfähig wäre, ist in den Verfahren nicht hervorgekommen, sondern – im Gegenteil – gab sie an, dass sie arbeitsfähig und gesund sei. Sie hat die Grundschule besucht und durch ihren zweijährigen Aufenthalt im Iran und ihren sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage ist, für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer selbstständig zu sorgen. Durch den Aufenthalt in Griechenland und nicht zuletzt auch durch die Weiterreise nach Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin gezeigt, dass sie ebenso in der Lage ist, sich – gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer - in ihr (kultur)fremden Ländern zurechtzufinden und ihren Aufenthalt bzw. ihre Weiterreise zu organisieren. Daher ist davon auszugehen, dass die in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Erstbeschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig und gesund ist, auch in der Lage sein wird, - mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen – eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) gemeinsames Familieneinkommen zu sorgen, wodurch sie auch in der Lage sein wird, ihren Sorgepflichten gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer dessen Alter entsprechend ordnungsgemäß nachzukommen.
Generell kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen; allerdings halten auch mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache die Erstbeschwerdeführerin nicht dauerhaft davon ab, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal die Erstbeschwerdeführerin grundlegende griechische Sprachkenntnisse nicht nur über die bereits erwähnten angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation erwerben kann. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft erlangen könnten. Sie verfügen über gültige Aufenthaltserlaubnisse und können daher auch Sozialversicherungsnummern beantragen, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS +.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den – soweit als glaubhaft gewerteten – Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es kann nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Jedenfalls hätte die Erstbeschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich befragt an, dass die Beschwerdeführer weder in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie seien, keine Medikamente nehmen würden und die Erstbeschwerdeführerin auch nicht schwanger sei. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Erst- oder des Zweitbeschwerdeführers hindeutet. Sollten die Beschwerdeführer bzw. einer von beiden – unabhängig davon – eine ärztliche Behandlung benötigen, können sie diese ebenso in Griechenland erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige, wenngleich in der Praxis der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang einschränkt, was aber auch für die griechische Bevölkerung gilt. Auch bestehen Möglichkeiten benötigte Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten. Ferner sind laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (vgl. Seiten 64 und 65 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Sohn im Alter von beinahe XXXX Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Griechenland wird gemeinsam mit seiner Mutter, die seit seiner Geburt seine hauptsächliche Bezugsperson war und mit der der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben seit seiner Geburt in Afghanistan, im Iran, in der Türkei, in der Folge in Griechenland und nunmehr in Österreich gelebt hat, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Da der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit zwölf bis 13 Jahren verschollen ist, ist der Zweitbeschwerdeführer seit seiner Geburt in der alleinigen Obhut seiner Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und wird mit dieser gemeinsam nach Griechenland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Ganz offensichtlich – Gegenteiliges wurde nicht einmal im Ansatz behauptet – war die Erstbeschwerdeführerin seit der Geburt des Zweitbeschwerdeführers sowohl in Afghanistan, im Iran, in der Türkei als auch in Griechenland und nunmehr in Österreich in der Lage, den Zweitbeschwerdeführer mit Nahrung, Unterkunft, Kleidung und Ähnlichem zu versorgen. Darüber hinaus ist betreffend die Unterbringung, Versorgung und das Fortkommen von Asylberechtigten in Griechenland auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.2. in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof in den beiden rezenten Erkenntnissen vom 17.03.2026 jeweils die Überstellung von Familien – darunter auch der vergleichbare Fall einer Alleinerzieherin mit einem minderjährigen Kind – nach Griechenland als weder dem Kindeswohl widersprechend noch als unvereinbar mit Art. 3 EMRK erkannt hat.
An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.4.2. Die Beschwerdeführer sind eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch beide Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Griechenland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.
Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit den Antragstellungen am 14.10.2025 lediglich auf ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben die Beschwerdeführer von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Die in der Beschwerde angeführten Tätigkeiten (Reinigungsdienste der Erstbeschwerdeführerin sowie Schul- und Deutschkursbesuch des Zweitbeschwerdeführers) stellen keine besonders nachhaltige Integration dar, sodass von überdurchschnittlichen Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. sechs Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide gemäß §§ 4a sowie 57 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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