W609 2322124-1/9E
W609 2322133-1/9E
W609 2322130-1/9E
W609 2322123-1/9E
W609 2322125-1/9E
W609 2322128-1/9E
W609 2322122-1/9E
W609 2322132-1/9E
Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , XXXX , 2) XXXX , XXXX , 3) XXXX , XXXX , 4) XXXX , XXXX , 5) XXXX , XXXX , 6) XXXX , XXXX , 7) XXXX , XXXX , und 8) XXXX , XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, Damaskus-OB/KONS/3114/2023, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer – die im Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer dabei vertreten durch den Erstbeschwerdeführer – stellten am 08.02.2023 schriftlich und am 20.10.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde jeweils XXXX , XXXX , StA. Syrien, genannt.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 17.04.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus, wobei es ausführte, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Familieneigenschaft, weshalb das BFA auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse verweise.
Mit Schreiben vom 18.04.2024 forderte die ÖB Damaskus die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der vom BFA aufgezeigten Ablehnungsgründe auf.
Am 30.04.2024 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme, in der neben der neuerlichen Gewährung der Einreise auch beantragt wurde, die Beschwerdeführer über die Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihnen einen Termin bei einem zuständigen Labor bekanntzugeben.
Mit Schreiben vom 13.06.2024 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung die von ihnen unterzeichneten Zustimmungserklärungen zur Durchführung einer DNA-Analyse an die ÖB Damaskus.
Mit Schreiben vom 28.02.2025 erstattete das BFA eine neuerliche Stellungnahme an die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 AsylG 2005 ab.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 26.02.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 04.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung von dauerhafter Natur sei.
Mit Schreiben vom 12.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zu einer ergänzenden Stellungnahme zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Auf dieses Auskunftsersuchen reagierte das BFA mit Schreiben vom 17.03.2025.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2023 schriftlich sowie am 20.10.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache beziehungsweise der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde darin XXXX , XXXX , StA. Syrien angegeben und dieser als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin genannt. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.
Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.10.2022, W185 2239600-1, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
Am 13.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass das BFA im Aberkennungsverfahren über das Übermitteln einer Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens i. S. d. § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehende Verfahrensschritte gesetzt hat. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA weder in seiner Stellungnahme vom 04.03.2026 noch in seiner Antwort vom 17.03.2026 auf das ergänzende Auskunftsersuchen entsprechende Umstände aufgezeigt hat. So beantwortete das BFA trotz ausdrücklicher Fragestellung in beiden Schreiben weder die Frage, ob bereits weitergehende Verfahrensschritte gesetzt wurden, noch ob besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung vorliegen. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass das BFA über die Übermittlung der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens i. S. d. § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehende Verfahrensschritte gesetzt hat. Verfahrensverzögernde Umstände, die der Bezugsperson zuzurechnen wären, hat das BFA ebenfalls nicht genannt. Auch sonst sind solche nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 04.03.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).
Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 zu erfüllen.
Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).
In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 anhängig, sodass die ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen wären.
Aus dem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 12.10.2022 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben sei, als Familienangehöriger eines Wehrdienstverweigerers vom syrischen Regime einer feindlichen Gesinnung (zumindest) verdächtigt zu werden, und er daher im Falle einer Rückkehr eine konkrete, individuelle und asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 13.01.2025 ist laut BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und diese deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor – seit etwa dreizehn Monaten – beim BFA anhängig, es wurden bislang keinerlei Verfahrensschritte (etwa Einvernahme der Bezugsperson) gesetzt und es würden laut Stellungnahme des BFA vom 04.03.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet. Ein Abschluss des Verfahrens ist nicht absehbar.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, kann eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht erkannt werden, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 13.01.2025 kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verfahrensdauer unstrittig alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die ÖB Damaskus ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in § 11a Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, ist der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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