W600 2321285-1/9E W600 2321287-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. mj. XXXX geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Syrien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul, vom 30.04.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul (im Folgenden: GK) vom 30.04.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen.
Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.10.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 20.12.2023 (schriftlich) und am 09.01.2024 (persönlich) beim GK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehefrau und der minderjährige BF2 das Kind der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2024, Zahl.: XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Einreiseantrag samt Beilagen und E-Mail-Sendebestätigung vom 20.12.2023, AS 34ff; Befragungsformular der BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 09.01.2024, AS 21ff; Befragungsformular des BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 09.01.2024, AS 66ff)
Mit Schreiben vom 25.01.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache dem GK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. (Schreiben des BFA vom 25.01.2025, AS 104ff)
Das Schreiben des BFA vom 25.01.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör vom 03.04.2025, AS 108ff) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 10.04.2025 beim GK ein. (Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien samt E-Mail-Sendebestätigung vom 10.04.2025, AS 114ff)
Nach neuerlicher Befassung durch die GK teilte das BFA in weiterer Folge am 18.04.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25.01.2025 aufrechterhalten werde. (Schreiben des BFA vom 18.04.2025, AS 130)
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des GK vom 30.04.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen. (Bescheid des GK vom 30.04.2025, AS 143f) Besagter Bescheid wurde der RV der beschwerdeführenden Parteien per E-Mail am 25.06.2025 übermittelt. (E-Mail-Sendebestätigung vom 30.04.2025, AS 146)
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.05.2025, per E-Mail am selben Tag beim GK eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). (Beschwerdeschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 26.05.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 150ff; AS 146)
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.10.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt. (Beschwerdevorlage vom 07.10.2025, AS 1f)
Mit Schreiben des BVwG vom 04.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2321285-1, Parteiengehör vom 04.03.2026, OZ 5)
Mit Schriftsatz des BFA vom 07.04.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass das BFA zwar von einer grundlegenden Änderung in Syrien durch den Sturz des Assad Regimes ausgehe, jedoch nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 2. Quartal 2026 prüfen werde, ob diese auch von dauerhafter Natur wären. (2321285-1, Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 6)
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 07.04.2026 gab das BFA eine ergänzte Stellungnahme ab, und brachte vor, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ausschließlich aufgrund einer möglichen Verfolgung durch das Assad-Regime erteilt wurde. Seit 25.01.2025 sei jedoch ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson anhängig und könne mit einem Abschluss desselben im zweiten Quartal 2026 gerechnet werden. (2321285-1, Ergänzte Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 7)
1.2 Weitere Feststellungen:
Die Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des BFA vom 13.04.2023 wegen seiner möglichen Verfolgung durch das syrische Assad-Regime zuerkannt. Das BFA leitete am 25.01.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit 14 Monaten) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht absehbar.
Das GK als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt.
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.
Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des GK, den Gerichtsakten betreffend die gegenständlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien, dabei insbesondere aus den Stellungnahmen des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson, einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich aufgrund seiner möglichen Verfolgung durch das Assad-Regime zuerkannt wurde sowie am 25.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Bescheides des BFA vom 13.04.2023 (vgl. AS 86f), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson sowie den Stellungnahmen des BFA vom 07.04.2026 (vgl. 2321285-1, OZ 6 und OZ 7).
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus den Stellungnahmen des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr wurde vom BFA in seiner Stellungnahme nicht vorgebracht, dass in der Sache bisher konkrete Ermittlungsschritte getätigt wurden, jedoch mit einem Abschluss des Verfahrens im zweiten Quartal 2026 zu rechnen sei. Dies relativierend führte das BFA aus, dass nach Vorliegen ergänzender Länderberichte, sohin aktuell noch nicht vorliegender, (erst einmal) die Dauerhaftigkeit der Lageänderung beurteilt werde. (vgl. 2321285-1, OZ 6 und OZ 7) Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den weiteren konkreten Verfahrensverlauf, über das Zurverfügungstehen von ergänzenden Länderberichten und den weiteren konkreten Schritten, was letztlich keinen hinreichenden Rückschluss auf einen zeitlichen Rahmen in dem ein Abschluss des Verfahrens erfolgen wird zulässt, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist und – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid des GK. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. (vgl. AS 143f)
Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 07.04.2026 (vgl. OZ 6 und OZ 7) sowie vom 25.01.2025 (vgl. AS 104f) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (vgl. AS 143f) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche betreffend den BF2, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch das GK gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vor dem GK an, dass aufgrund des Umstandes, dass bereits die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung an die beschwerdeführenden Parteien nicht erfüllt seien und stütze das GK ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
- Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.
3.1.2. Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen:
Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte § 35 AsylG 2005 lautet:
“§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.”
Die §§ 11 Abs. 1, 11a und 26 FPG 2005 lauten:
“Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
[…]”
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.1.3. Judikatur:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. etwa VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).
Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.1.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen wären.
Aus den Stellungnahmen des BFA vom 07.04.2025 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, vom damaligen Regime verfolgt zu werden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 25.01.2025 sei laut Stellungnahme des BFA gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und sie deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA – seit 14 ½ Monaten – anhängig, es wurde bislang kein einziger Verfahrensschritt gesetzt. Laut Stellungnahmen des BFA vom 07.04.2025 würde bei Vorliegen ergänzender Länderberichte im zweiten Quartal 2026 die Dauerhaftigkeit der geänderten Lage in Syrien beurteilt und das Verfahren abgeschlossen werden. Konkrete Verfahrensschritte wurden jedoch keine genannt und wurde zudem nicht angegeben, bis wann mit ergänzenden Länderberichten zu rechnen sei. Damit ist ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens weiterhin nicht absehbar. Vielmehr ist mit einer weiteren Verfahrensdauer von mehreren Monaten zu rechnen.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen hinsichtlich des BF2, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme vom 25.01.2025 implizit hinwies, indem angeführt wurde, dass aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen.
Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum BVwG nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu Spruchteil B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
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