W293 2266216-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred HÜTTENEDER, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bildungsdirektion für XXXX betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Gemäß § 169f Abs. 5 GehG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 23.06.2010, dem Tag der Antragseinbringung, das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18, Dienstalterszulage (seit 01.07.2008) gemäß § 56 GehG, gebührte.
II. Der Anspruch auf etwaige Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.07.2006 nicht verjährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung. Er habe vor seinem 18. Lebensjahr nach Beendigung der Schulpflicht Zeiten zurückgelegt, die lediglich deshalb nicht für seinen Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien, weil sie vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegen würden. Er sei der Auffassung, dass die aktuelle österreichische Rechtslage europarechtswidrig sei, weil sie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates verstoße. Sofern sich aus der Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht ein finanzieller Vorteil ergebe, seien die angeführten Zeiten für seinen Vorrückungsstichtag zur Anwendung zu bringen. Er beantragte sicherheitshalber die rückwirkende Anrechnung der angeführten Zeiten und ersuchte um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge.
2. Der XXXX für XXXX erteilte am 19.04.2012 einen Verbesserungsauftrag dahingehend, der Antrag möge unter Verwendung eines Formblatts neuerlich eingebracht werden. Derartige Anträge seien nach der geltenden Rechtslage unter Verwendung dieses Formulars zu stellen. Der ohne Verwendung des Formulars gestellte Antrag sei daher mangelhaft und dürfe nicht in dieser Form bearbeitet werden. Zur Verbesserung des Mangels wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Antrag innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens unter Verwendung des beiliegenden Formulars erneut im Dienstweg einzubringen. Der Antrag gelte dann als ursprünglich eingebracht. Werde das Formular nicht fristgerecht nachgereicht, werde der ursprüngliche Antrag als mangelhaft zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte in der vorgesehenen Frist kein Formular ein.
Die Behörde wies den Antrag nicht als mangelhaft zurück.
3. Am 21.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113 Abs. 10 GehG in der damals geltenden Fassung, dies aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, 2012/12/0007.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags. Im Schreiben hielt er fest, bereits am 23.06.2010 – vor seiner Versetzung in den Ruhestand – im Dienstweg einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
5. Mit Bescheid vom 14.12.2022, Zl. XXXX , setzte die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den XXXX als Vergleichsstichtag fest.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückweisen. In eventu wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden.
7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.01.2023 vorgelegt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W293 2266216-1/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
9. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen.
10. Mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied der Verwaltungsgerichtshof in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe.
11. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die belangte Behörde daher mit Schreiben vom 28.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.
12. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. Zu dem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 06.10.2023 Stellung.
13. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, W293 2266216-1/9E, wurde der Bescheid vom 14.12.2022, Zl. XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Folge wurde kein neuer Bescheid erlassen.
15. Mit Schreiben vom 06.08.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
16. Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
17. Am 23.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
18. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.
19. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.08.2025, Fr 2025/12/0025-2, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgerichtshof auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
20. Mit Schreiben vom 12.08.2025 legte der Beschwerdeführer den Formularantrag betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vor. Er gab an, dass sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres gelegen sei, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. Er habe vor seinem 18. Geburtstag Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet und habe nach seinem 18. Geburtstag „sonstige Zeiten“ aufzuweisen, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien.
Inhaltlich führte er zudem aus, der zuständige XXXX habe am 19.04.2012 zu seinem damaligen Antrag vom 23.06.2010 einen Verbesserungsauftrag mit dem Inhalt der Antragsergänzung unter Verwendung des beigelegten Formblatts erteilt. Erfolge die Verbesserung zwar verspätet, aber noch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, dürfe das Anbringen nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen werden.
21. Am 11.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. Im Zuge der Verhandlung teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof bereits eine Vielzahl von Verfahren zu vergleichbaren Fallkonstellationen anhängig seien, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein faktisches Aussetzen des Verfahrens bis zur Klärung dieser Verfahren als zweckmäßig erachtet werde. Der Beschwerdeführer zog in der Folge seinen Fristsetzungsantrag zurück. Mit Beschluss vom 08.10.2025, Fr 2025/12/0025-5, erklärte der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag in der Folge als gegenstandslos geworden und stellte das diesbezügliche Verfahren ein.
22. Mit Schreiben vom 18.12.2025 legte die belangte Behörde eine Berechnung anhand der aktuellen Rechtslage vor.
23. Ebenfalls am 18.12.2026 ergingen mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §§ 169f f. GehG.
24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen wurde. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage weiterer Dokumente. Diese langten im Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX 2012 war er als Lehrer beim XXXX für XXXX tätig.
Er wurde am XXXX 1950 geboren, trat am 01.01.1985 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und war in der Folge bis zu seiner Ruhestandsversetzung – abgesehen von zwei Karenzierungen – durchgehend im Bundesdienstverhältnis.
Im Zeitraum 02.09.1991 bis 06.09.1992 bzw. vom 07.09.1992 bis 05.09.1993 war er jeweils unter Entfall der Bezüge karenziert. Diese Zeiten wurden gemäß § 10 Abs. 4 GehG in der damals geltenden Fassung mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
1.2. Der letzte Vorrückungstermin unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten wurde mit Bescheid vom 11.03.1985 mit dem 16.02.1973 festgesetzt. Ab dem 01.01.1985 gebührte dem Beschwerdeführer das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 01.01.1987.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1965) bis zum Tag vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.12.1984) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:
Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 5904 Tage aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt 1.220 Tage. 42,86 % davon betragen 522,892 Tage. Abzuziehen ist ein Überstellungsverlust von 1461 Tagen. Die Gesamtsumme der anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers beträgt somit 4.965,892 Tage.
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 nicht mehr in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund dessen erfolgte auch keine pauschale Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2015.
1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr. Am Tag der Antragseinbringung erhielt der Beschwerdeführer (seit 01.01.2010) das Gehalt der Gehaltsstufe L1/18 samt Dienstalterszulage gemäß § 56 GehG aF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Daten ergeben sich aus dem Akt und wurde deren Richtigkeit in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer bestätigt.
Dass die Zeiten der Karenzierungen zur Hälfte für die Vorrückung wirksam wurden, ist einerseits in den Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 13.03.1991, GZ. XXXX , bzw. vom 20.05.1992, GZ. XXXX (siehe die Beilagen ./2 und ./3 zum Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026), vermerkt, andererseits bestätigte dies die belangte Behörde. Dass die Zeiten auch tatsächlich entsprechend berücksichtigt wurden, kann dem von der Behörde vorgelegten Karteiblatt (siehe OZ 20) entnommen werden.
2.2. Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten kann dem im Akt einliegenden Bescheid des XXXX für XXXX vom 11.04.1985, Zl. XXXX (siehe Beilage ./5 zum Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026), entnommen werden.
2.3. Die in der Tabelle angeführten Zeiten ergeben sich aus dem Akt und wurde mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit dieser Zeiträume verifiziert (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026, S. 7 f.).
2.4. Der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ergibt sich aus dem Akt. Dies hat zur Folge, dass keine pauschale Überleitung stattfand.
2.5. Der Antrag aus dem Jahr 2010 liegt im Akt auf. Die Einstufung des Beschwerdeführers zum Tag der Antragseinbringung ergibt sich in Zusammenschau des von der belangten Behörde vorgelegten Karteiblatts (siehe OZ 20), dem die einzelnen Besoldungsmerkmale entnommen werden können, in Zusammenschau mit vom Beschwerdeführer vorgelegten Gehaltszetteln (siehe OZ 18).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörde. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 23.06.2010 einen Antrag, der zwischenzeitig nie rechtskräftig erledigt wurde. Der Bescheid vom 14.12.2022 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024 behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Folge wurde kein neuer Bescheid erlassen.
Die Behörde sprach somit über den Antrag nicht fristgerecht ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 06.08.2024 Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
…
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:
„Vorrückungsstichtag
§ 113 (1) – (4) […]
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.
(6) – (9) […]“
§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß § 233 Abs. 4 BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
a) in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
b) in einer der Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a) – (2f) […]
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
…
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
…
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zu der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
Handelt es sich – so wie gegenständlich – um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169f GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängiges Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags […] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheiten unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. § 169f Abs. 3 GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treffen der Novelle BGBl I 137/2023 nichts geändert (VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).
Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
3.4. Da das Verfahren des Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, konkret am 08.07.2019, noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (vgl. § 169f Abs. 3 GehG).
Bei Beamten, die – so wie der Beschwerdeführer – nicht nach § 169c GehG übergeleitet wurden, ihren Antrag jedoch noch während aktivem Dienstverhältnis eingebracht haben, erfolgt die Neufestsetzung durch Feststellung der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung und des Vorrückungstermin, mit dem diese Einstufung erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 leg. cit. um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen (vgl. § 169f Abs. 5 GehG).
Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 16.02.1973. Unter Heranziehung dieses Termin war der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung, konkret am 23.06.2010, in der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18 und erhielt seit 01.01.2010 die Dienstalterszulage. Diese Einstufung ist nun unter sinngemäßer Anwendung des § 169f Abs. 4 GehG anzupassen.
§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen.
Der Beschwerdeführer weist 5.904 Tage auf, die voll anzurechnen sind. Die sonstigen Zeiten im Ausmaß von 1.220 Tagen sind auf 42,86 % zu reduzieren, sodass 552,892 Tage als sonstige Zeiten heranzuziehen sind. Abzuziehen ist jedoch der Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren, somit von 1461 Tagen. Somit sind gesamt betrachtet 4.965,892 Tage voranzustellen. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 27.05.1971.
In sinngemäßer Anwendung des § 169f Abs. 4 GehG, wonach der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres ist, ist als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag der 01.07.1971 heranzuziehen.
Dass dabei bei der Berechnung der belangten Behörde ein um einige Tage abweichender Vergleichsstichtag herauskam, dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass diese nach einer jahres- und monatsweisen Betrachtung berechnet hat, wodurch sich Rundungsdifferenzen ergeben. Unter Heranziehung der Regelung für die Anfangstermine nach § 169f Abs. 4 GehG ändert dies jedoch nichts am Ergebnis. Dabei kommt jeweils der 01.07.1971 als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag heraus.
Gesamt betrachtet ergibt sich eine Differenz von 550 Tagen zwischen dem Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag und jenen des Vergleichsstichtags, um die das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zu verbessern ist. In diesem Ausmaß ist die Einstufung samt Vorrückungstermin des Beschwerdeführers zu verbessern.
Im Ergebnis gebührte dem Beschwerdeführer daher bereits seit 01.07.2008 das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18 mit Dienstalterszulage.
3.5. Insoweit der Beschwerdeführer den bereits 1984 vorgenommenen Überstellungsverlust hinterfragte, ist diesbezüglich auf die damals geltende Rechtslage, insbesondere § 12 Abs. 7 GehG aF zu verweisen, dem die rechtliche Grundlage für den damaligen Überstellungsverlust in seiner Verwendungsgruppe entnommen werden kann (siehe dazu zu einem vergleichbaren Fall u.a. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0140). Dieser Überstellungsverlust ist auch bei der aktuellen Berechnung von Relevanz. Der vormals in § 169f Abs. 5 GehG aF enthaltenen Regelung zum Überstellungsverlust, die zwischenzeitig ausgehoben wurde, bedarf es nicht, weil sich die bislang erwähnten Überstellungsverluste bereits aus den relevanten Fassungen der Anrechnungsbestimmungen in den §§ 12 und 12a GehG ergeben (siehe dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zu BGBl I 137/2023, AB 2218 BlgNR 27. GP 5). Derartige Zeiträume sind somit weiterhin beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
3.6. Gegenständlich ist gemäß § 169f Abs. 6b GehG das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zwecks Nichteintreten der Verjährung sowie ersuchte um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang bislang nicht über den Zeitpunkt der Verjährung abgesprochen, sodass der Antrag dahingehend jedenfalls noch offen ist.
Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs (vgl. VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezuges lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).
Zu beachten ist gegenständlich § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl I 111/2010 (kundgemacht am 30.08.2010). Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des BGBl I 82/2010, somit dem 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht somit aufgrund der Antragstellung am 23.06.2010 rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 01.07.2006 zu.
3.7. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).
Insoweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz gestellt hat, ist nach herrschender Rechtsprechung über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen. Dem diesbezüglichen Antrag ist somit nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu entsprechen, vielmehr wird eine allfällige Berechnung und Auszahlung durch die belangte Behörde zu veranlassen sein.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Gewährung einer Jubiläumszuwendung wird abschließend angemerkt, dass dies nicht Beschwerdegegenstand ist. Sache des Verfahrens ist allein der Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr. Mit einem Ausspruch über die Jubiläumszuwendung würde das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgegenstand überschreiten, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht Aussagen dazu verwehrt sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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