L508 2315643-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX ,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 14.10.2023 (AS 1 - 8) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in der Türkei aufgrund seiner alevitischen Glaubensgemeinschaft und kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert werde. Diese Diskriminierungen würden schon viele Jahre andauern. Viele Verwandte des Beschwerdeführers seien aus diesen Gründen bereits geflohen. Dem Beschwerdeführer sei es zu viel geworden und sei auch er deswegen geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin unterdrückt bzw. diskriminiert werde. Der psychische und soziale Druck auf seine Person würde weiter vorherrschen und sei auch das Haus des Beschwerdeführers gekennzeichnet worden, da er Alevit sei.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 23.04.2025 (AS 249 - 261) wiederholte der Beschwerdeführer sodann – befragt zu seinen Gründen für die Asylantragstellung – seine im Rahmen der Erstbefragung erwähnten Fluchtgründe und führte er in diesem Zusammenhang aus, dass die damals genannten Gründe korrekt seien und seine gesamten Fluchtgründe darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei von diskriminierenden Redewendungen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsgemeinschaft betroffen gewesen und sei er auch als Terrorist beschimpft worden. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer zwar nicht die Inhaftierung, jedoch sei er wieder dem psychischen Druck und der Sichtweise des Umfeldes ausgesetzt.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Mitnahme der aktuellen Länderinformationsquellen und brachte er auch keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer führte aus, die Lage in der Türkei zu kennen (AS 260).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.06.2025 (AS 341 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 455 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dar gelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.07.2025 (AS 497 ff) Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum alevitischen Glauben. Dennoch seien die Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden und Aleviten in der Türkei zu wenig umfangreich erfolgt und hätten diese zu einer falschen Entscheidung geführt. Es sei notorisch, dass Kurden und Aleviten von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert und verfolgt werden. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu wenig und zu ungenaue Fragen gestellt. Die Behörde hätte auch weitere Ermittlungen durchführen müssen. Da die belangte Behörde zu wenig umfassend nachgefragt habe, habe der Beschwerdeführer nicht die zahlreichen Probleme darlegen können. Diese Umstände hätten aber zu einer anderen Entscheidung geführt und hätten sie insbesondere gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne bzw. er auf diesen nicht vertrauen könne.
5.2. Des Weiteren würden die von der Behörde herangezogenen Länderberichte zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien sie daher als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, welches eng mit politischen, religiösen, ethnischen sowie gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden.
5.3. Hinsichtlich der Situation von Kurden wurde auf das Länderinformationsblatt zu Türkei (Version 9) hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen, Rassismus, gewalttätigen Übergriffen, Inhaftierungen, Misshandlungen, Tötungen und weiteren Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-Richtlinie sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure ausgesetzt seien. Kurden seien Opfer von gewalttätigen Übergriffen mit Todesfolge, massiver Gewalt und Misshandlungen. In einem Bericht von UK Home Office werde auch ausgeführt, dass die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden mit dem wachsenden Nationalismus in der Türkei zunehme und die kurdische Bevölkerung zunehmend gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt sei, wobei die Taten Großteils vom türkischen Staat nicht verfolgt werden würden und die Täter demnach straffrei bleiben würden.
5.4. Auch hinsichtlich der Situation von Aleviten und deren Verfolgung wurde auf das Länderinformationsblatt zur Türkei hingewiesen. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses als Alevit Verfolgung. Im Länderinformationsblatt werde von systematischer und weitverbreiteter Diskriminierung von Aleviten sowie von zahlreichen Übergriffen berichtete. In einem Bericht des Refugee Board of Canada werde ebenfalls von weitreichender Diskriminierung von Aleviten berichtet. Ausgeführt werde zudem, dass Aleviten oftmals Opfer von Hassrechen und Hassverbrechen seien. Sie würden sich Todesdrohungen und Attacken konfrontiert sehen und würden ihre Häuser oftmals mit einem Kreuz markiert werden.
5.5. Das Weitern wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz noch dargelegt, dass der türkische Staat rigoros gegen Regierungskritiker wie den Beschwerdeführer vorgehen würde. Aus einer Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Situation von Kurden in der Türkei würde sich ergeben, dass der Gesetzesvollzug politisiert werde und insbesondere Kurden von den Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit betroffen seien. Die Rechtstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sei nicht mehr gewährleistet und gebe es Berichte von Misshandlungen und Folter sowie Menschenrechtsverstöße.
5.6. Hinsichtlich der Rückkehrsituation werde in den Länderinformationen der Staatendokumentation ausgeführt, dass sich bereits 2022 90 Prozent der Einwohner der Türkei in einer Wirtschaftskrise befinden würden und darum kämpfen würden, über die Runden zu kommen. Von einer Verbesserung der Situation sei nicht auszugehen. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde auch der Beschwerdeführer in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses würde der Beschwerdeführer keine Arbeit finden und könne er nicht Fuß fassen.
5.7. Anschließend wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren, was § 60 AVG verletzte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und nach einer mängelfreien Beweiswürdigung feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevante Verfolgung sowie eine existenzbedrohende Notlage drohe. Aus diesen Gründen hätte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange.
5.8. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe der Beschwerdeführer im Verfahren detailliert geschildert, dass er aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit als alevitischer Kurde in der Türkei seit Jahren systematischen Diskriminierungen ausgesetzt sei. Er habe ständige Diffamierungen und das Aufwachsen in einem feindseligen Umfeld beschrieben; zudem sei er als „Ungläubiger“ und „Terrorist“ beschrieben worden. Die Behörde habe die asylrechtliche Relevanz dieser fortgesetzten, gruppenbezogenen Feindseligkeiten unterschätzt. Es würde nicht um einmalige Beleidigungen, sondern um eine systematische Ausgrenzung über Jahre gehen, die für den Beschwerdeführer unerträglich geworden seien und schließlich seine Fluchtentscheidung ausgelöst hätten.
5.9. Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dargelegt, dass bloße Benachteiligungen und Schikanen zwar für sich allein genommen noch keine asylrelevante Intensität begründen würden, wenn sich die Eingriffe wie im Fall des Beschwerdeführers aber derart häufen, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, sei auch dies als Verfolgung zu werten. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK könne sich auch aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ergeben, die so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würden. Dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses von Private verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen und sei das Fluchtvorbringen des BF als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Dem Beschwerdeführer wäre demnach internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren gewesen; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorliegend.
5.10. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Aus den Länderberichten und Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. sogar eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohe. Es liege ein eindeutig ein Abschiebehindernis vor und hätte dem Beschwerdeführer richtigerweise subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
5.11. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der BF sei in Österreich unbescholten und spreche er bereits etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer habe sich im österreichischen Bundesgebiet zudem ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und würde die Ehe nicht nur formal existieren, sondern tatsächlich gelebt werden. Das Paar wohne in einem gemeinsamen Haushalt und würde den Alltag miteinander teilen. Die Lebensgemeinschaft würde eine ernsthafte Verwurzelung in Österreich, die über einen bloßen Aufenthalt hinausgehe, dokumentieren. Zudem sei der Beschwerdeführer berufstätig. In einer Gesamtabwägung hätte die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Die Rückkehrentscheidung sie aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu Unrecht erlassen worden.
5.12. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC habe jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das BVwG zudem einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme.
5.13. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;
*den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte I. bis V. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunktes II. bis V. beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;
* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis V. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird;
* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt IV. und V. beheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird;
* in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
* die ordentliche Revision zulassen.
5.14. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Am 02.09.2025 wurde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden (Mitteilung bezüglich eines Aufenthaltstitels hinsichtlich des Beschwerdeführers „Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit Gültigkeit 18.08.2025 bis 18.08.2026) übermittelt.
7. Mittels Schriftsatz vom 04.09.2025 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit und gab in diesem Zusammenhang bekannt, dass die Beschwerde gegen die restlichen Spruchpunkte weiterhin aufrecht bleibe. Zudem legte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht eine Kopie seines ausgestellten Aufenthaltstitels bei (Aufenthaltstitel als Familienangehöriger; NR. XXXX , ausgestellt am 18.08.2025, gültig bis 18.08.2026).
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts, des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht eindeutig fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren.
Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit Gültigkeit 18.08.2025 bis 18.08.2026 erteilt. Der BF hat XXXX am 13.05.2025 geehelicht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit seinen im Verfahren in Vorlage gebrachten türkischen Identitätsdokumenten (gültiger Reisepass, Personalausweis).
Dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig ist, konnte aufgrund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers bereits von der belangten Behörde festgestellt werden und gibt es keine Anhaltspunkte an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel ergeben sich aufgrund der Vorlage dieses Titels.
Die Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde fest.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu I) Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II.
A) (Spruchpunkt I)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der BF hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 04.09.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis II. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis II. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. Zu Spruchpunkt II.1. (Abweisung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)
A) (Spruchpunkt II.1.)
3.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.2.2. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Sein Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es lagen auch keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Die Beschwerde war folglich hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt II.2. (Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides)
A) (Spruchpunkt II.2.)
§ 52 FPG lautet (Rückkehrentscheidung):
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine
Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 58 AsylG lautet (Antragstellung und amtswegiges Verfahren):
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu
prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung
des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine
Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig
erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines
Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in
Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt
sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen
beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben,
so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder
abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen,
wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
…..
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit Gültigkeit 18.08.2025 bis 18.08.2026 erteilt. Der BF hat Frau XXXX am 13.05.2025 geehelicht.
Der Beschwerdeführer ist sohin durch Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides in dem ihm durch §52 Absatz 2 FPG gewährleisteten Recht, dass das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung nur erlassen dürfe, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukomme, verletzt.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Erteilung des Aufenthaltstitels, folglich ab 18.08.2025, legal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Aus § 52 Absatz 2 FPG ergibt sich, dass das Bundesamt in den dort aufgezählten Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, aber nur wenn dem Antragstellter ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen nicht zukommt.
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF jedoch zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, weswegen sich die Rückkehreintscheidung des BFA nunmehr als unzulässig erweist und diese ersatzlos zu beheben war.
3.3.2. Aufgrund des Umstandes, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nur in Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden können, war folglich auch der Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides ersatzlose zu beheben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und waren die Spruchpunkte IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1. § 24 VwGVG lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der Bescheid – insoweit die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde - aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden