G316 2312090-1/12E
G316 2312091-1/10E
G316 2312093-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Venezuela, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025 1.) Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.05.2024 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3) persönlich bzw. durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin (Mutter) Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkte I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkte II.), den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 06.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Am 04.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF1 und ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung (ohne Zustellvollmacht) sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige. Sie wurden im Bundesstaat XXXX (Venezuela) geboren und sprechen Spanisch als Muttersprache.
Die BF1 ist ledig und die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Zu den Vätern der BF2 und BF3 besteht kein Kontakt.
Die BF1 besuchte in Venezuela die Schule und anschließend für ein Jahr die Universität in XXXX . In den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise bestritt sie durch den Verkauf von Backwaren ihren Lebensunterhalt. Die BF2 und BF3 besuchten in Venezuela die Grund- bzw. Volksschule.
Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam mit der Mutter der BF1 in einer Mietwohnung in Merida und teilten sich die Kosten.
1.2. Die Beschwerdeführer sind in Venezuela keiner konkreten Bedrohung, weder von Seiten einer kriminellen Gruppierung noch von staatlicher Seite ausgesetzt.
Sie reisten vielmehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und aufgrund des Wunsches der BF1, sich wirtschaftlich zu verbessern im März 2024 aus Venezuela aus und wählten Österreich als Zielland, weil die Schwester der BF1 hier lebt.
Am XXXX .2024 reisten die Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg über Portugal aus Venezuela aus und am XXXX .2024 nach Österreich ein. Sie stellten am 23.05.2024 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.3. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Die BF2 und BF3 leiden an Ein- und Durchschlafstörungen sowie an Albträumen. Der BF2 leidet an einfacher Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung und wird mit dem Medikament Ritalin behandelt.
Im November 2023 wurde beim BF2 in Venezuela von einem Ernährungsberater akute Mangelernährung mit Wachstumsverzögerungsrisiko diagnostiziert. Beim BF3 lautete die Diagnose akute Mangelernährung mit Kleinwuchs.
In Venezuela lebt noch der Vater der BF1 mit dessen Familie sowie weitere Verwandte der BF1, wobei zu diesen kein aufrechter Kontakt besteht.
1.4. Die Mutter der BF 1 reiste im Dezember 2025 nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren ist noch laufend. Die Beschwerdeführer leben mit der Mutter der BF1 gemeinsam in einer Asylunterkunft.
Eine Schwester der BF1 lebt mit ihrer Familie in Österreich und verfügt über eine bis September 2026 gültige Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
Die BF1 ging in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF2 und BF3 besuchen in Österreich die Mittel- bzw. Volksschule und lernen aktuell Deutsch. Der BF3 ist Mitglied in einem Fußballverein. Der BF2 beginnt im Frühling Tennis zu spielen. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF1 verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache und besucht einen Online-Deutschkurs. Für einen Präsenzkurs steht sie auf der Warteliste. Sie hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Die BF besuchen regelmäßig die Kirche und nehmen an Aktivitäten der Gemeinde teil.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
1.5. Zur Lage in Venezuela wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.02.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Sicherheitslage
Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024).
Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).
Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025).
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025).
Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024).
In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).
Sicherheitsbehörden
Die venezolanischen Sicherheitsbehörden bestehen aus: Bolivarische Nationalstreitkräfte (Fuerza Armada Nacional Bolivariana, FANB): Bolivarische Armee (Ejercito Bolivariano, EB), Bolivarische Marine (Armada Bolivariana, AB; umfasst Marineinfanterie, Küstenwache), Bolivarische Militärluftfahrt (Aviacion Militar Bolivariana, AMB; umfasst ein gemeinsames Luft- und Raumfahrtverteidigungskommando (Comando de Defensa Aeroespacial Integral, CODAI), Bolivarische Miliz (Milicia Bolivariana), Bolivarische Nationalgarde (Guardia Nacional Bolivaria, GNB) (CIA 12.2.2025).
Weiters gehört zu den Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden mit der Bolivarischen Nationalpolizei (Policía Nacional Bolivariana, PNB) (CIA 12.2.2025).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche und rechtswidrige Tötungen durch Vertreter Maduros, darunter auch außergerichtliche Tötungen (USDOS 23.4.2024).
Nach den Untersuchungen der inländischen Menschenrechts-NGO FundaRedes waren Sicherheitskräfte an Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verschwindenlassen, beteiligt, indem sie mit irregulären bewaffneten Gruppen und kriminellen Banden kooperierten (USDOS 23.4.2024).
Berichten zufolge arbeiten die Sicherheitskräfte mit illegalen Minenarbeitern zusammen, indem sie unter anderem Quecksilber für den Goldabbau bereitstellen und Zivilisten mit unverhältnismäßiger Gewalt angreifen (HRW 16.1.2025).
Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Die von Maduro kontrollierten Geheimdienste, die keiner unabhängigen Aufsicht unterlagen, führten Überwachungsmaßnahmen zu politischen Zwecken durch (USDOS 23.4.2024).
Das OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) berichtete zwar im Jahr 2022, dass die Sondereinsatzkräfte der venezolanischen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) von den Behörden aufgelöst worden sind, dennoch wurde diese Spezialeinheit auch 2023 mit Hunderten mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen in Verbindung gebracht. Die Ermittlungsmission zu Venezuela kam zu dem Schluss, dass die FAES effektiv durch die neue Einheit für Strategie und Taktik (Dirección de Acciones Estratégicas y Tácticas – DAET) abgelöst worden ist und mehrere Angehörige der FAES nach wie vor in der Polizei aktiv waren (AI 24.4.2024).
Korruption
Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wurde jedoch nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet waren (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 2024).
Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhten das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024).
Es gibt praktisch keine Transparenz in Bezug auf die Staatsausgaben (FH 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 178 von 180 Staaten (TI ohne Datum).
Meinungs- und Pressefreiheit
[…]
Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen hatten laut Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind jedoch weiterhin mit erheblichen Unterschieden in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert und sind von der politisch bedingten Wirtschaftskrise des Landes überproportional betroffen (FH 2024). Frauen und Mädchen hatten auch 2023 nur eingeschränkten Zugang zu angemessener Ernährung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen. Der Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stellte fest, dass Frauen vermehrt dem Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeit in von Missbrauch geprägten Beziehungen ausgesetzt sind und stärker Gefahr laufen, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AI 24.4.2024).
Frauen und Männer waren in der Ehe rechtlich gleichgestellt (USDOS 23.4.2024). Die persönlichen sozialen Freiheiten in Bezug auf Heirat, Scheidung und Sorgerecht werden im Allgemeinen gewahrt (FH 2024).
Das Gesetz sah die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz legte fest, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf Bezahlung oder Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren durften. Dennoch verdienten Frauen für gleichwertige Arbeit weniger als Männer (USDOS 23.4.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 sollte Gewalt gegen Frauen bekämpfen, doch häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind nach wie vor weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz stellte die Vergewaltigung von Frauen oder Männern unter Strafe, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und Vergewaltigung durch den Partner oder einer anderen Form häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024).
Auf Femizid standen 20 bis 25 Jahre Gefängnis, auf schweren Femizid 28 bis 30 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Weibliche politische Gefangene berichteten von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter sexuelle Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungene Nacktheit (FH 2024).
Vertreter von Maduro schränkten den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten für Opfer sexueller Gewalt ein, darunter Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe für die klinische Behandlung von Vergewaltigungen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz kriminalisierte körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, der Gesellschaft und am Arbeitsplatz, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft erhöht wurden. Das Gesetz sah Strafen von sechs bis 27 Monaten Gefängnis für Täter vor, die Gewalt in der Partnerschaft ausüben. Das Gesetz verpflichtete die Polizei, Gewalt in der Partnerschaft den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal, die Behörden zu benachrichtigen, wenn Patienten aufgenommen wurden, die Opfer von Gewalt in der Partnerschaft waren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz führte auch Frauenbüros in örtlichen Polizeirevieren und Gerichten ein, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und in zwei Dritteln der Bundesstaaten gab es Sondergerichte für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt. NRO berichteten, dass diese Gerichte und Polizeieinheiten bei der Behandlung von Geschlechterfragen und der Durchsetzung von Gerechtigkeit in der Regel ineffektiv sind (USDOS 23.4.2024).
Die Abteilung der Staatsanwaltschaft für Frauenverteidigung beschäftigte ein Team aus Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten (USDOS 23.4.2024).
Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren jedoch eingeschränkt und der Schutz und andere Ressourcen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt waren unzureichend (USDOS 23.4.2024).
CEDAW (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) kritisierte, dass es landesweit nur fünf Notunterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gab (AI 24.4.2024) und die fünf Unterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Land nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Recht der Frau auf ein gewaltfreies Leben entsprachen. Die meisten Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden von NGOs erbracht (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung war illegal und wurde mit Geldstrafen und einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren geahndet. Obwohl sie laut Medienberichten am Arbeitsplatz weit verbreitet war, wurden Fälle sexueller Belästigung selten gemeldet (USDOS 23.4.2024).
74 zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten im August 2023 über Belästigungen und politische Gewalt, von denen Frauen, die ein öffentliches Amt anstrebten, unverhältnismäßig stark betroffen waren. Zu den Aktionen gegen Frauen gehörten Morddrohungen, körperliche Angriffe und andere Formen der Einschüchterung (USDOS 23.4.2024).
Obwohl mehrere Frauen Führungspositionen in der Regierung innehaben, mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen (FH 2024).
Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).
Kinder
Der venezolanische Staat muss gewährleisten, dass alle Kinder in seinem Hoheitsgebiet ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Mehrere staatliche Stellen bieten Betreuungs- und Schutzdienste an, darunter die Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Räte für den sozialen Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Gerichte für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen, das Staatsministerium, das Büro der Ombudsperson und die Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche, die Gemeinderäte und andere Formen von Volksorganisationen (IOM 8.2024).
Neben nationalen und internationalen Organisationen gibt es zahlreiche lokale NRO, die sich in bestimmten Gemeinden um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen kümmern (IOM 8.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung betrug 18 Jahre, mit Zustimmung der Eltern lag das Mindestalter jedoch bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
NROs stellten fest, dass die Vertreter Maduros keine Daten über Kinder-, Früh- und Zwangsehen im Land erhoben (USDOS 23.4.2024).
Die Geburtenregistrierung war zwar nicht diskriminierend, aber aufgrund des Mangels an Papier, das für den Druck von Geburtsurkunden erforderlich ist, schwierig zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot Kindesmissbrauch. Vertreter Maduros unternahmen begrenzte Anstrengungen, um einige Täter von Kindesmissbrauch festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen. Obwohl das Justizsystem Maßnahmen ergriff, um Kinder aus Haushalten, wo Missbrauch herrscht, zu entfernen, berichteten NGOs, dass es nur wenige und unzureichende öffentliche Einrichtungen für solche Kinder gab (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot den Verkauf, die Anbahnung und Gebrauch von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des Sexhandels. Sexuelle Beziehungen zu einem Kind unter 13 Jahren, zu einer „besonders schutzbedürftigen“ Person oder zu einem Kind unter 16 Jahren, wenn der Täter ein Verwandter oder Vormund war, wurden mit einer obligatorischen Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren geahndet. Die Strafen für einige Formen des Sexhandels mit Frauen und Mädchen lagen zwischen 15 und 20 Jahren Haft. Das Gesetz kriminalisierte nicht alle Formen des Kinderhandels, da es den Nachweis von Gewalt, Betrug oder Zwang als wesentliche Elemente des Verbrechens verlangte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornografie und sah Strafen von 16 bis 20 Jahren Haft vor (USDOS 23.4.2024).
Venezuela verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Schulen mit einem ausgedehnten Netz von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ganzen Land. Allerdings ist die Verteilung dieser Schulen ungleichmäßig, und die Infrastruktur und Ausstattung einiger Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten und dicht besiedelten Regionen, ist mangelhaft (IOM 8.2024).
Laut Angaben der zivilgesellschaftlichen Organisation HumVenezuela besuchten 18 Prozent der Kinder im Jahr 2023 keine Schule, und mindestens 44,8 Prozent gingen nicht regelmäßig zur Schule. Gründe waren die Unterfinanzierung und personelle Unterbesetzung der öffentlichen Schulen sowie die geringen Löhne für Lehrer (AI 24.4.2024).
Die allgemeine Bildung in Venezuela ist kostenlos. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht für Staatsangehörige von der frühkindlichen Erziehung bis zur Universität. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Schulgebühren zwar kostenlos sind, aber zusätzliche Kosten für Materialien, Uniformen und andere Ressourcen anfallen können, die die Familien belasten können (IOM 8.2024).
Das Gesetz verbot die schwerwiegendsten Formen von Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäftigung wurde auf 14 Jahre festgelegt. Kinder unter 14 Jahren durften nur mit einer Sondergenehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten (USDOS 23.4.2024).
Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren durften nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in Berufen arbeiten, die gesetzlich ausdrücklich verboten sind, und sie durften nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 18 Jahren durften nicht außerhalb des gewöhnlichen Arbeitstages arbeiten (USDOS 23.4.2024).
In Venezuela gibt es von der Regierung unterstützte bewaffnete Gruppen, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025).
74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).
Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).
Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024).
In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025).
Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024).
Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).
Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024).
Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihre Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024).
Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024).
Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025).
Sozialbeihilfen
Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit bietet ein umfassendes Sozialversicherungssystem, das Renten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen umfasst. Das umlagefinanzierte System wird stark vom Staat subventioniert. Beiträge sind im formellen Sektor obligatorisch (BS 2024).
Das System besteht aus einer Reihe von Programmen, sozialen Aufgaben, Institutionen und öffentlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wohnen, soziale Sicherheit und anderen Bereichen zu befriedigen (IOM 8.2024).
Das venezolanische Rentensystem, das von der IVSS (Venezolanisches Institut für soziale Sicherheit) verwaltet wird, bietet verschiedene Arten von Renten an, unter anderem: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrente sowie andere Sonderrenten (IOM 8.2024).
In Venezuela gibt es verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: Öffentliche Sozialversicherung: Es handelt sich um eine öffentliche Versicherung, die Arbeitnehmer und deren Angehörige abdeckt. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Private Krankenversicherungen: Auf dem venezolanischen Markt gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2024).
Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2024).
Gegenwärtig gibt es in Venezuela keine Organisationen, die Unterstützungsdienste für Arbeitslose anbieten oder Datenbanken für Arbeitssuchende führen (IOM 8.2024).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024).
Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden (IOM 8.2024).
Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben (AA 18.2.2025).
Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen, die Gesundheitsdienste für die Bevölkerung anbieten. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weit verbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus, weshalb der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Venezuela spielt (IOM 8.2024).
Im März 2024 schätzte die venezolanische humanitäre Organisation Convite, dass in 28,4 Prozent der Apotheken des Landes zumindest einige lebenswichtige Medikamente nicht verfügbar waren, und mehrere der verfügbaren Medikamente waren für viele unerschwinglich (HRW 16.1.2025).
In 72,4 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren mangelte es im Jahr 2023 an Medikamenten, Geräten und Personal, und 88,9 Prozent der öffentlichen Gesundheitsdienste waren nicht funktionsfähig (AI 24.4.2024).
In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar (AA 18.2.2025).
Rückkehr
Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihrer venezolanischen Reisepässe fest (vgl. AS 46/22/22). Diese sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) jeweils als authentisch (echt) qualifiziert. Von der Muttersprache der Beschwerdeführer war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen. Zudem fand die Einvernahme der BF1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie die Beschwerdeverhandlung am 04.03.2026 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch statt. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF1 gegenüber der belangten Behörde an, dass sie mit ihren Kindern in der Muttersprache Spanisch spreche (AS 98).
Dass es sich bei den BF2 und BF3 um die Kinder der BF1 handelt, gab die BF1 bereits im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 23.05.2024 zu Protokoll (vgl. 2312090-1, AS 37). Im Zuge der behördlichen Einvernahme führte die BF1 weiters aus, den Vater des BF2 nicht zu kennen, da sie von einem Unbekannten im Alter von 14 Jahren vergewaltigt worden sei. Hinsichtlich des Vaters des BF3 gab die BF1 weiters an, auch zu diesem keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. 2312090-1, AS 97-99).
Die Feststellungen zur Ausbildung der Beschwerdeführer sowie zur Berufstätigkeit der BF1 und zu den Wohnverhältnissen in Venezuela basieren auf den Angaben der BF1 in der Erstbefragung vom 23.05.2024 (vgl. 2312090-1, AS 27) der Einvernahme vom 13.03.2025 (vgl. 2312090-1, AS 98/99) und der Beschwerdeverhandlung (OZ 8).
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Vorfeld ihrer Ausreise nicht persönlich bzw. unmittelbar durch kriminelle Gruppen bedroht bzw. verfolgt wurden, basiert auf folgenden Erwägungen:
Als Fluchtgrund brachte die BF1 vor, dass sie Venezuela gemeinsam mit den BF2 und BF3 aufgrund von Entführungen von Kindern durch eine bewaffnete Gruppierung verlassen habe. Diese Gruppierung soll Kinder unmittelbar aus Schulen entführt haben, darunter auch aus jener Schule, welche die BF2 und BF3 besucht hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Schultoilette versteckt, um einer Entführung zu entgehen. Angesichts der dadurch bewirkten Gefährdung der BF2 und BF3 sowie der begründeten Furcht vor weiteren Entführungen hätten die Beschwerdeführer schließlich - nach Beantragung und Ausstellung der Reisepässe - das Herkunftsland verlassen.
Entgegen der Darstellung der BF ist den aktenkundigen Reisepässen jedoch zu entnehmen, dass diese bereits am 12.03.2024 und somit vor dem vorgebrachten Entführungsversuch ausgestellt wurden, zumal die BF1 in der behördlichen Einvernahme angab, dass sich die Entführungen am 15.03.2024 zugetragen hätten. Wenngleich der BF1 zugestanden wird, dass sich die behördliche Einvernahme als emotional belastend erwies, zumal sie in diesem Rahmen erstmals über die im Jahr 2012 erlittene Vergewaltigung berichtete, konnte dieser Umstand die Ungereimtheit zur zeitlichen Abfolge nicht aufklären. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, dass die BF1 in der behördlichen Einvernahme den 15.03.2024 als Datum des Entführungsversuchs angegeben hat, brachte sie lediglich vor, dass der Entführungsversuch Anfang März stattgefunden habe und sie in der Einvernahme vor dem BFA kein genaues Datum angegeben habe. Selbst wenn die BF1, wie sie im vorgelegten Wahrnehmungsbericht ausführt, aufgrund der belastenden Situation tatsächlich keine Fehler bei der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls wahrnehmen hätte können, bleibt noch immer ungeklärt, weshalb die dort anwesende Dolmetscherin ein spezifisches Datum, nämlich 15.03.2024, übersetzt hätte, wohingegen die BF1 vorbrachte, als Zeitangabe nur Anfang des Monates genannt zu haben. Schließlich tat sich ein weiterer zeitlicher Widerspruch auf, zumal die BF in der polizeilichen Erstbefragung angab, dass sich die behaupteten Entführungen im Dezember vor 2 Jahren ereignet hätten (vgl. 2312090-1, AS 35). Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung die Fluchtgründe nicht genau dargelegt werden müssen, untermauert dieser Widerspruch in einer Gesamtschau doch die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Entführungsversuchs.
Weiters stellten sich die Angaben der BF1 zum Entführungsversuch sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der Beschwerdeverhandlung als äußerst vage dar und vermochte die BF1 dazu keine Details zu schildern. Vielmehr zog sie sich auf allgemeine Ausführungen zu den geschilderten Entführungen zurück und konnte beispielsweise nicht darlegen, wie ihr die Flucht in den Innenbereich der Schule gelang, während die Schule von Mitgliedern der genannten Gruppierung „umzingelt“ worden sei. Weitere konkrete die Beschwerdeführer direkt betreffende Probleme im Hinblick auf eine Verfolgung oder Ausführungen zu tatsächlich entführten Kindern blieben hingegen unerwähnt.
Hinzu kommt, dass sich die von der BF1 geschilderten Entführungen nach ihren eigenen Angaben im März 2024 ereigneten, während die Ausreise der Beschwerdeführer erst zwei Monate später, im Mai 2024, erfolgte. Auch daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keinen Grund für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates sahen und vielmehr zwei Monate auf die Bereitstellung der Flugtickets durch die Schwester der BF1 warteten.
Trotz der herangezogenen Länderberichte, wonach Venezolaner unter anderem Gewalt durch organisierte Banden ausgesetzt sind, die Kriminalitätsrate und Gewaltbereitschaft hoch und der Besitz von Schusswaffen weit verbreitet ist sowie es bewaffnete Gruppen gibt, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben, konnte dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
Schließlich gab die BF1 in der behördlichen Einvernahme (vgl. 2312090-1, AS 101) an, keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten.
Dafür, dass die Beschwerdeführer nach Europa bzw. Österreich reisten, um hier bessere Lebensbedingungen vorzufinden, jedoch kein dringendes Schutzbedürfnis aufgrund drohender Verfolgung besteht, spricht zudem, dass sie im Zuge ihrer Aufenthalte in Portugal nicht um internationalen Schutz ansuchten, sondern weiter nach Österreich reisten.
Daraus war zu schließen, dass die Beschwerdeführer lediglich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich reisten, zumal auch hier die Schwester der BF1 lebt.
Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Venezuela im März 2024 basieren auf dem Vorbringen der BF1 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde und standen ebenso in Übereinstimmung mit den im Akt ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel (vgl. AS 48/23/23).
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der BF1 in der Einvernahme vom 13.03.2025 (vgl. 2312090-1, AS 96) sowie den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Informe Nutricional vom 23.11.2023 betreffend BF2 und BF3, Überweisungen vom 07.05.2025 betreffend BF2 und BF3 und Arztbrief vom 05.12.2024 betreffend den BF2).
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Venezuela ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der behördlichen Einvernahme (vgl. 2312090-1, 99/100) sowie in der Beschwerdeverhandlung.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter der BF1 und dem laufenden Asylverfahren beruhen auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung und wurden auf Nachfrage durch die belangte Behörde bestätigt (OZ 10).
Dass eine Schwester der BF1 in Österreich lebt, brachte die BF1 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vor (vgl. 2312090-1, AS 97) und konnte deren Aufenthaltsstatus einem aktuellen IZR-Auszug vom 12.12.2025 entnommen werden.
Im Rahmen des Verfahrens kamen keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit der BF1 im Bundesgebiet hervor und gab die BF in der Beschwerdeverhandlung vor, Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Dies steht in Einklang mit dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems.
Die Feststellungen zu Deutschkenntnissen, Schulbesuch und Freizeitgestaltung der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung und den dort vorgelegten Nachweisen (Schulzeugnisse, Empfehlungsschreiben).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 stützt sich auf den von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.
2.5. Die Länderfeststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation. Diese basieren auf öffentlich zugänglichen Dokumenten verschiedener allgemein anerkannter Institutionen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderinformationen werden zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Hinsichtlich der Quellenangaben wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 31.03.2025 zitierten Berichte zur Lage in Venezuela veranschaulichen die teils schwierige Situation in Venezuela, stehen jedoch im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Das diesbezügliche Vorbringen vermag die getroffenen Länderfeststellungen daher nicht zu erschüttern bzw. entscheidungswesentlich zu ergänzen.
Wie allgemein bekannt ist, wurde der venezolanische Präsident Nicolas Maduro am 03.01.2026 durch amerikanische Streitkräfte in Venezuela festgenommen und in die USA verbracht, wo er als Angeklagter in einem Strafverfahren wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen wurde. Den aktuellen Medienberichten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela seither nachhaltig verändert hätte und stehen die in den Feststellungen konstatierten Länderberichte dazu weiterhin in Geltung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Verbindung der Verfahren:
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.
Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.
Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist, gelten sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Im konkreten Fall brachte die BF1 vor, dass sie Venezuela gemeinsam mit den BF2 und BF3 aufgrund von Entführungen von Kindern durch eine bewaffnete Gruppierung verlassen habe. Diese Gruppierung soll Kinder unmittelbar aus Schulen entführt haben, darunter auch aus jener Schule, welche die BF2 und BF3 besucht hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Schultoilette versteckt, um einer Entführung zu entgehen. Angesichts der dadurch bewirkten Gefährdung der BF2 und BF3 sowie der begründeten Furcht vor weiteren Entführungen hätten die Beschwerdeführer schließlich das Herkunftsland verlassen.
Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).
Im gegenständlichen Fall konnte von den Beschwerdeführer eine entsprechende Verfolgung – wie in der Beweiswürdigung erläutert – nicht glaubhaft gemacht werden und war daher nicht weiter zu berücksichtigen.
Selbst wenn den Länderberichten zu entnehmen ist, dass solche Entführungsversuche in Venezuela stattfinden, lässt sich daraus keine konkrete Verfolgungsgefahr entnehmen, zumal es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. zuletzt VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111).
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen drohenden Verfolgung.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
Im Ergebnis waren die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach nach Venezuela Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen gegenständlich nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Die Beschwerdeführer haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.
Die Beschwerdeführer haben auch keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig und wird daher im Herkunftsstaat voraussichtlich erneut in der Lage sein, ein Einkommen zu erzielen, das sowohl ihre eigenen als auch die existenziellsten Grundbedürfnisse der BF2 und BF3 abdeckt. Zudem kann auch auf die allfällige Möglichkeit, der Inanspruchnahme einer finanziellen Starthilfe im Rahmen der Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird auch auf die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme subventionierter Lebensmittelpakete hingewiesen. Weiters ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird – wenn auch nunmehr ohne Kostenteilung mit der Mutter der BF1 – erneut eine Mietwohnung zu beziehen. Zwar brachte die BF1 dazu vor, dass die Mieten mittlerweile gestiegen sind, jedoch ist die damit geltend gemachte Gefahr, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, nicht substantiiert.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Zum Gesundheitszustand der BF2 und BF3 ist zunächst festzuhalten, dass nach der zu § 8 AsylG bzw. Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; EGMR 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Hingegen sind bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (EGMR 27.05.2008, Nr 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich).
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).
Hinsichtlich der BF2 und BF3 ist aufgrund ihrer Minderjährigkeit zwar grundsätzlich von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen, doch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die BF2 und BF3 an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne der oben zitierten Judikatur leiden und ein Schulbesuch in Venezuela grundsätzlich weiterhin möglich ist. Zum diagnostizierten Zustand der Unterernährung ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Befund des Ernährungsberaters aus dem Jahr 2023 kein lebensbedrohlicher Zustand der BF2 und BF3 ergab und aktuell keine Befunde vorgelegt wurden, die eine besondere Vulnerabilität aufgrund dessen belegen. Auch die vorgebrachten psychischen Leiden (Schlafstörungen, Albträumen) sowie die den BF2 betreffende Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung stellen keine solch schweren Erkrankungen dar, die wegen des Fehlens angemessener Behandlung zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt bzw. wurden entsprechende Nachweise dahingehend nicht vorgelegt.
Es liegen insgesamt keine substantiierten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müssten.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.
3.5. Zu den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesenwird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da die Beschwerden der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der Beschwerdeführer im Einzelfall höher ist als ihr privates Interesse an der Fortsetzung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.
Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2024 – sohin seit weniger als 2 Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber sützen und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu.
Die Rückkehrentscheidung greift zudem nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den Beschwerdeführer bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.
Zum Familienleben mit der im gleichen Haushalt lebenden Mutter bzw. Großmutter der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass sich auch diese in einem offenen Asylverfahren im Bundesgebiet befindet und ihr Aufenthalt daher unsicher ist. Hinzu kommt, dass die Mutter bzw. Großmutter erst im Dezember 2025 ins Bundesgbiet einreiste und die Beschwerdeführer daher den überwiegenden Zeitraum im Bundesgebiet getrennt von dieser verbrachten. Zwischen den Beschwerdeführern und der Mutter bzw. Großmutter besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Trennung unzumutbar machen würde.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich lebenden Schwester ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht hervorgekommen. Zudem kann der Kontakt zur in Österreich lebenden Schwester den Beschwerdeführern zumutbar mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Weiters liegt keine berufliche Integration der BF1 im Bundesgebiet vor.
Zugunsten der Beschwerdeführer sprechen der Schulbesuch der BF2 und BF3 sowie die durch Kirchenbesuche und Teilnahme an Gemeindeaktivitäten erlangte soziale Integration der Beschwerdeführer.
Die BF mussten sich jedoch auch nach ihrer Antragstellung bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219). Das Privatleben bzw. die Integration der Beschwerdeführer erfährt sohin eine gewisse Relativierung.
Was die Bindung der BF1 zu ihrem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass sie ihr bisheriges Leben in Venezuela verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Sie hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht, ist dort einer Berufstätigkeit nachgegangen und hat die Schule besucht. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF1 in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der B1 in Venezuela ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihr möglich sein sich erneut in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053).
Die BF2 und BF3 wurden in Venezuela geboren und sprechen die dortige Landessprache. Darüber hinaus verbrachten sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. In Österreich halten sie sich erst vergleichsweise kurz auf, wenngleich nicht verkannt wird, dass sie hier die Schule besuchen, einen Freundeskreis aufweisen und allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist. Des Weiteren werden die schwierigen Lebensbedingungen in Venezuela nicht verkannt, doch sind die BF2 und BF3 gesund und werden gemeinsam mit ihrer Mutter im Familienverband in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Aus den Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland auch keine Schulbildung erfahren könnten. Der bloße Umstand der Fortsetzung einer Ausbildung in Österreich kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und ist auch einer mangelnden Gleichwertigkeit der Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 biss 0046). Da die BF1 gesund und erwerbsfähig ist und somit auch in Venezuela ein gewisses Einkommen erwirtschaften werden kann, ist von einer existenziellen Absicherung der sich jeweils nicht mehr im Kleinkindalter befindlichen Minderjährigen auszugehen.
Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sich eine Rückkehr im Familienverband, trotz der schwierigen Lebensverhältnisse in Venezuela derart negativ auf das Kindeswohl auswirkt, dass sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist.
Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).
Zusammengefasst steht dem vergleichsweise geringen Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die Beschwerdeführer vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 steht einer Rückkehrentscheidung fallgegenständlich nicht entgegen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in den Beschwerden behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. waren somit spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zu den Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)
In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Venezuela entgegenstehen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. waren daher abzuweisen.
3.7. Zu den Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide:
Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Der von der belangten Behörde festgelegten Frist von 14 Tagen wurde in den Beschwerden nicht entgegengetreten und wurden besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit waren die Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision nicht zuzulassen.
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