W140 2319668-2/6E
W140 2319668-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am XXXX , 10:15 Uhr, und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX , von 10:15 Uhr bis 19:00 Uhr, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 23:59 Uhr, zu Recht:
I.
A)
1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX , 10:15 Uhr, und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX , von 10:15 Uhr bis 19:00 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
A)
1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 23:59 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die XXXX überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in XXXX auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung.
Die BF stellte am 13.07.2023, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.07.2023, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen.
Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet.
Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 27.03.2024, AS 185 ff).
Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt (AS 313).
Die BF stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025).
Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages vom 14.02.2024 - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt (vgl. AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 363 ff).
Die BF wurde am XXXX (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammengefasst an, dass sie Probleme mit ihren Gelenken habe. Manchmal spüre sie ihre Arme und Beine nicht mehr. Deshalb würde sie sich um ihre Gesundheit sorgen und wolle eine E-Card haben. Ihr gefalle das Leben in Österreich, Österreich sei ein sicheres Land und sie fühle sich wohl hier. Als sie im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, habe sie einen Antrag gestellt und habe dann eine Karte bekommen, die sie dann aber verloren habe. Sie habe Österreich seitdem nicht mehr verlassen. Eine Bekannte habe sie nach XXXX gebracht und sie habe hier eine chinesische Familie kennengelernt, die sie aufgenommen und ernährt habe.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) – wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die BF stellte am XXXX (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine.
Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“
Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.).
Die BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen.
Mit Eingaben vom 17.10.2025 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX sowie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei hier sozial stark verankert und habe in China keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Am XXXX sei sie im Auftrag der Behörde festgenommen worden, als sie persönlich bei der Behörde erschienen sei, um einem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Am XXXX habe sie Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX erhoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2025 (GZ XXXX ), sei der Beschwerde stattgegeben und die weitere Anhaltung in Schubhaft für unzulässig erklärt worden. Die Entscheidung sei unter anderem damit begründet worden, dass trotz der festgestellten Haftfähigkeit, die Anhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht als verhältnismäßig anzusehen gewesen sei. Zudem werde das gegenständlich anhängige Asylverfahren als Erstantrag behandelt. Auch in diesem Zeitraum sei die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht verhältnismäßig. In diesem Sinne verweise sie auf die objektiven Feststellungen dazu, welche dem Anhalteprotokoll vom XXXX zu entnehmen seien. Des Weiteren habe gegen sie kein gültiger Festnahme- und Hafttitel bestanden. Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche die Behörde als Grundlage der fremdenrechtliche Festnahme gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG herangezogen habe, sei in Wirklichkeit niemals rechtskräftig erlassen worden. Der Bescheid vom 28.08.2024 sei mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt worden, obwohl die Behörde lediglich einen ZMR-Auszug gemacht habe, ohne weitere Ermittlung zu einer möglichen Zustellmodalität getätigt zu haben. Der VwGH sehe diese Zustellform daher zurecht als Ausnahmetatbestand, der nicht zur Umgehung sonstiger Zustellvorschriften herangezogen werden dürfe (vgl. etwa VwGH Ra 2019/12/0037, Ra 2020/10/0036, Ra 2023/22/0099). Wenn sich die Behörde mit bloßen Anfragen im Melderegister begnüge und darüber hinaus keine aktiven Ermittlungen vornehme, liege ein Zustellungsmangel vor. Ein Verstoß gegen die behördliche Ermittlungspflicht führe nach Ansicht des VwGH zu einer rechtsunwirksamen Zustellung. Somit würden sich sowohl die Festnahme als auch die darauffolgende Anhaltung in der Verwahrungsverwaltungshaft sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis zum XXXX als rechtswidrig und nicht verhältnismäßig erweisen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am XXXX und die Anhaltung in Verwaltungsverwaltungshaft am XXXX für rechtswidrig zu erklären, die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX als rechtswidrig festzustellen sowie der BF den Ersatz den durch diese Beschwerden entstandenen Aufwand für Eingabegebühr und Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VwG-AufwErsV zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen.
Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige BF ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige.
Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX / Vorfallszeit XXXX , 10:45). Die BF klagte jedoch weiter über Schmerzen in der Brust und Hand und wurde über Ersuchen der Amtsärztin der RD angefordert. In weiterer Folge wurde die BF vom Amtsarzt haftfähig geschrieben (AS 363 f). Die BF befand sich seit XXXX in einer Zelle für Behinderte (vgl. Anhaltedatei). Eine Therapie aufgrund der Depressionen der BF wurde begonnen, regelmäßige psychiatrische Kontrollen durch den Verein Dialog fanden statt. Aus der Patientenkartei geht hervor, dass die BF mit Cipralex (einem Medikament gegen u.a. schwere Depressionen, Angststörungen, Panikattacken) behandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 befand sich die BF im Rollstuhl und musste geschoben werden. Sie klagte über Bewegungseinschränkungen.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF reiste spätestens am 25.07.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die BF wurde laut GVS am 25.07.2007 in die XXXX überstellt. Laut ZMR scheint von 27.07.2007 bis 28.07.2007 eine behördliche Meldung in XXXX auf. Am 05.08.2007 wurde das Asylverfahren der BF wegen Untertauchens erstinstanzlich eingestellt. Die BF verfügte seit dem Jahr 2007 über keine weitere ZMR-Meldung.
Die BF stellte am 13.07.2023 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen.
Am 14.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – vom BFA erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Weiters wurde festgehalten: rechtswidriger Aufenthalt der BF, die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, das Asylverfahren sei im Jahr 2007 wegen Untertauchens eingestellt worden und die BF verfüge über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet.
Am 23.02.2024, 29.02.2024 und 07.03.2024 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, die BF an ihrer vermuteten Aufenthaltsadresse anzutreffen um den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen. Die BF konnte jedoch nicht angetroffen werden (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 27.03.2024, AS 185 ff).
Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt (AS 313).
Die BF stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (zugestellt am 12.09.2025).
Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 359 ff). Die BF wurde von einer Dolmetscherin per Handy über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt (vgl. AS 360). Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 363 ff). Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD XXXX zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll I und II wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt.
Die BF wurde am XXXX (15:00 Uhr) zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) – wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die BF stellte am XXXX (14:00 Uhr) im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 13.09.2025 (16:00 Uhr). Die BF brachte vor, sie habe China vor über zehn Jahren verlassen, weil sie von der Fabrik in der sie gearbeitet hätte entlassen worden wäre. Die Fabrik wäre in Konkurs gegangen. Sie habe in China Niemanden mehr, sie wäre dort alleine.
Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025, von der BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.09.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“
Zum Entscheidungszeitpunkt wird das Asylverfahren der BF beim Bundesverwaltungsgericht als Erstantrag geführt.
Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.).
Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt.
Die BF befand sich von XXXX , 10:15 Uhr bis XXXX , 19:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 18:01 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am XXXX , 18:01 Uhr, wurde die BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung aus der Schubhaft entlassen.
Die BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären Anknüpfungspunkte. Die BF hatte keine Verwandten in Österreich, sie verfügte jedoch über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in der chinesischen Community. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 brachte die Zeugin vor, dass die BF bei ihr Unterkunft nehmen und sich bei ihr behördlich melden könne. Die BF war gesundheitlich angeschlagen und legte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 ihre Einschränkungen glaubhaft dar.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend die BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich der BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie die Anhaltedatei.
Die Identität der BF sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF resultieren aus der Zusammenschau der in dem Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunde, den vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ, den amtsärztlichen Gutachten sowie der Anhaltedatei.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Dass die BF spätestens am 25.07.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste, am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und in weiterer Folge Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK stellte, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Dass die BF am XXXX im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, die Erstbefragung am 13.09.2025 stattfand und mit ausführlichem Aktenvermerk vom 13.09.2025 festgehalten wurde, dass Gründe zur Annahme bestanden, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA. Dass das Asylverfahren der BF zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus den Gerichtsakten.
Der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Die Bescheide des BFA vom 28.08.2024 und 12.09.2025 liegen im Akt ein.
Die Zeitpunkte bzw. Zeiten der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Anhaltung in Schubhaft, ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2025, GZ: XXXX , liegt im Vorakt ein. Die gekürzte Ausfertigung vom 20.10.2025 - des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX - liegt im Vorakt ein.
Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügte, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Dass die BF über soziale Kontakte in der chinesischen Community verfügte, ergibt sich aus den Angaben der BF sowie der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
§§ 22a, 34, 40 und 47 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten
Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung
gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen
ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene
Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende
Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der
dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft,
insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren
entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist
aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht
übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der
nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem
Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle
oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die
Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen
Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich
wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den
Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum
Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende
Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare
aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die
Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer
aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit
Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs.
1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener
Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) lauten auszugsweise:
Artikel 1
[...]
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
[...]
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Art. 5 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFAVG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme der BF am XXXX um 10:15 Uhr; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme am XXXX und der darauf gestützten Anhaltung zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
3.1. Zu I. A) – Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg. cit. besteht.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).
In der Entscheidung vom 21.11.2024, Ra 2022/21/0204, legte der VwGH dar: „Die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung stellen (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt dar (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004; VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des VwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004).“
Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme muss mit gutem Grund angenommen werden können, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0054).
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Das Bundesamt erließ am 14.02.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen die BF mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen vorlägen.
Die BF wurde am XXXX um 10:15 Uhr aufgrund des am 14.02.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde die BF laut Bericht der LPD XXXX zwar über die Gründe der Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache belehrt, das Anhalteprotokoll I und II wurde nicht ausgefüllt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde der BF nicht ausgehändigt.
Es ist Aufgabe der einschreitenden Organwalter, sicherzustellen, dass eine von ihnen vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen (sachverhaltsmäßigen) Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen. Schon von daher kann es nicht Voraussetzung für die Vornahme einer alternativen Identitätsfeststellung durch Zeugen sein, dass eine von der Amtshandlung iSd § 35 Z 1 VStG betroffene Person initiativ von sich aus solche Identitätszeugen benennt. Diese trifft allerdings im Hinblick auf die für die einschreitenden Organwalter in einer solchen Situation von vornherein typischerweise beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Identität und damit - auf entsprechende Aufforderung - auch die Obliegenheit zur Benennung situativ geeigneter Identitätszeugen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008).
In Rn 16 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057, wurde Folgendes dargelegt: „Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Revisionswerber erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, entgegen der der angefochtenen Entscheidung offenbar zugrundeliegenden Ansicht des BVwG, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Revisionswerbers zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten näher VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 37 iVm Rn. 40, unter Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063).“
Gemäß den ErläutRV zu § 40 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 28) geht es - zumindest primär - darum sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum BFA gesichert wird. Jedenfalls aber - und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 - muss die Festnahme einem der in Art. 2 Abs. 1 PersFrSchG 1988 genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Z 7 dieser Verfassungsbestimmung ("wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern") in Betracht kommt (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0063).
Die BF wurde am XXXX , 10:15 Uhr, aufgrund des gegen sie erlassenen Festnahmeauftrages - im Verlauf des Parteienverkehrs im BFA - festgenommen und befand sich bis XXXX , 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA ging im Zeitpunkt der Festnahme davon aus, dass gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, welche von der Vertretung der BF in Zweifel gezogen wird. Im Zuge der Festnahme hatte die BF eine Panikattacke. Es kam zu einer Intervention des Sanitätsdienstes. Bei der BF wurde durch die anwesende Amtsärztin eine Panikattacke wegen der Festnahme diagnostiziert (Meldung der LPD XXXX vom XXXX /Vorfallszeit XXXX , 10:45). Auch dem Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit ist die Panikattacke der BF zu entnehmen. Die BF klagte weiter über Schmerzen in der Brust und Hand und wurde über Ersuchen der Amtsärztin der RD angefordert. In weiterer Folge wurde die BF vom Amtsarzt haftfähig geschrieben (AS 363 f). Die BF befand sich in weiterer Folge seit XXXX in einer Zelle für Behinderte (vgl. Anhaltedatei). Eine Therapie aufgrund der Depressionen der BF wurde begonnen, regelmäßige psychiatrische Kontrollen durch den Verein Dialog fanden statt. Aus der Patientenkartei geht hervor, dass die BF mit Cipralex (einem Medikament gegen u.a. schwere Depressionen, Angststörungen, Panikattacken) behandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 befand sich die BF im Rollstuhl und musste geschoben werden. Sie klagte über Bewegungseinschränkungen. Die BF wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Am Tag der Festnahme hätte die Behörde diese Aspekte - unter dem Gesichtspunkt, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig sein muss - einbeziehen müssen. Die Festnahme der BF am XXXX , 10:15 Uhr, und die darauf gestützte Anhaltung bis XXXX , 19:00 Uhr, erwies sich in einer Gesamtschau als unverhältnismäßig und ist der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu II. A) – Spruchpunkt 1. – Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Am 18.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX behoben sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Am 20.10.2025 wurde die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ: XXXX , den Parteien zugestellt.
In der mündlichen Verkündung vom 18.09.2025 wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Mit Mandatsbescheid vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr) - wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Mandatsbescheid wurde auf Seite 3 lediglich ausgeführt: „Sie haben keine Erkrankung, die in den Nahbereich des Art. 8 EMRK kommt. Sie sind haft- und einvernahmefähig.“ Auf Seite 16 des Mandatsbescheides wurde ausgeführt: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Haftfähigkeit wurde festgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit im Stande der Schubhaft einen Arzt zu kontaktieren.“ Auf die durch die Amtsärztin diagnostizierte Panikattacke im Zuge der Festnahme, die von der BF vorgebrachten zeitweisen Empfindungseinschränkungen in Armen und Beinen, sowie den Umstand, dass die BF sich in der Zelle für Behinderte befand, wurde nicht eingegangen. Dem Mandatsbescheid haftet ein Begründungsmangel an, da sich das BFA nur im Lichte der Haftfähigkeit - nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - mit den gesundheitlichen Problemen der BF befasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“
Die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX , 19:00 Uhr, bis XXXX , 23:59 Uhr, stützte sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX – der BF zugestellt am XXXX (19:00 Uhr). In der Entscheidung vom 28.08.2025, Ra 2024/21/0188, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können (vgl. E 28. August 2012, 2010/21/0388).“ Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu I. A) und II. A) – Spruchpunkte 2. - Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
(…)
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.3.1. Zu I. A) – Spruchpunkt 2.:
Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Da der Beschwerde gegen die Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung stattgegeben und die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist.
3.3.2. Zu II. A) – Spruchpunkt 2.:
Im gegenständlichen Verfahren stellte die BF einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BF die obsiegende Partei, weshalb ihr gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwGAufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 50,00 – sohin insgesamt € 787,60 zuzusprechen ist.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass im Fall der BF am 18.09.2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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