G315 2301890-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 27.09.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der in Deutschland strafgerichtlich vorbelastete BF – unter anderem: Nötigung, beharrliches Nachstellen, Belästigung – im Bundesgebiet im Jahr 2024 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Der Umgang mit Suchtgiften sei ihm nicht fremd und bestehe gegen ihn des Weiteren aufgrund von Gewalt in der Privatsphäre ein Waffenverbot. Gegen ihn sei auch bereits aufgrund der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand (rund 2 Promille Blutalkohol) eine Geldstrafe verhängt worden. Es müsse von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Erstmals sei er ab dem Jahr 2020 in Österreich aufhältig gewesen, ab dem Jahr 2021 liege ein dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt vor. In den Jahren 2021 bis 2024 sei er erwerbstätig gewesen. Familiäre Anknüpfungspunkte weise der BF in Österreich nicht auf.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.10.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dessen Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Deutschland zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden sei, er sich bis zu seiner Straftat in Österreich zwischenzeitlich jedoch für fast 4 Jahre wohlverhalten habe. Er sei vollständig integriert und arbeite fast durchgehend. Er habe sich aufgrund einer Trennung in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden und deswegen Fehler gemacht. Er gehe zur Führerscheinnachschulung, das Verfahren nach dem SMG sei eingestellt worden und er nehme Bewährungshilfe in Anspruch. Mittlerweile habe er die Trennung vollzogen, sei umgezogen und werde ab der Wintersaison im Gastronomiebereich arbeiten. Nunmehr werde er einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen. Eine Wiederholung des Fehlverhaltens sei unwahrscheinlich.
Mit der Beschwerde wurde eine Einstellungsbestätigung aus XXXX 2024 vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 30.10.2024 – einlangend am 05.11.2024 – legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
4. Am 24.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um Unterlagen vorzulegen, welche auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung hinweisen. Entsprechende Unterlagen langten bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
5. Nach entsprechendem Rechtshilfeersuchen langte am 05.03.2025 eines von zwei angeforderten deutschen Strafurteilen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wuchs gemeinsam mit seiner Schwester in Deutschland auf, zu seinem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Er schloss seine Schulausbildung ab und bezog mit Erreichen des 18. Lebensjahres eine eigene Wohnung. Nach dem Abschluss einer Ausbildung zum Koch im Jahr 2017 arbeitete er ab dem Jahr 2018 als Jungkoch (vgl. Feststellungen Amtsgericht XXXX aus 2019, OZ 6 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 5f iVm Stellungnahme 09/24, AS 104).
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter und Schwester leben in Deutschland und bestand zu ihnen während seines Aufenthaltes in Österreich telefonischer Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6; Stellungnahme 09/2024, AS 103f).
1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Der BF kam erstmals im XXXX 2020 nach Österreich, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hielt sich hier bis XXXX 2020 auf. Im XXXX 2021 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier in der Folge durchgehend bis XXXX 2025 mit Lebensmittelpunkt auf. Im XXXX 2025 verzog er nach Deutschland.
Der BF ging insgesamt für rund 3 Jahre und 9 Monate einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für insgesamt rund 3 Monate Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.03.2026).
Sonstige integrationsbegründende Umstände – etwa nennenswerte soziale Kontakte oder Vereinsmitgliedschaften – liegen nicht vor (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6).
1.3. Zum Verhalten des BF:
1.3.1. In Deutschland wurde am XXXX .2013 in einem Verfahren wegen Körperverletzung und am XXXX .2017 in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils nach dem Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen. Am XXXX .2018 wurde ein Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung nach Erfüllung einer richterlichen Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt (vgl. Feststellungen Amtsgericht XXXX aus 2019, OZ 6).
1.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.500,--) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2018 verkehrsbedingt einem Fahrzeug ausweichen musste. Als das Fahrzeug an einer Ampel anhalten musste, spuckte er auf dieses. Im Rahmen des anschließenden Abbiegevorganges überholte er das Fahrzeug auf der rechten Spur, scherte unmittelbar vor dem Fahrzeug ein und bremste sein Fahrzeug – ohne verkehrsbedingten Anlass – ab, sodass ein Unfall nur durch einen Bremsvorgang verhindert werden konnte. Am XXXX .2018 wurde er aufgrund seiner Fahrweise angehupt, um ihn auf sein Verhalten aufmerksam zu machen. Dies nahm der BF zum Anlass, dem hupenden Fahrzeug bis auf einen Parkplatz zu folgen, wo er sein Fahrzeug so abstellte, dass seinem Opfer ein Ausfahren aus der Parklücke nicht möglich war. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung holte er ein schwarzes ca. 20 cm langes Küchenmesser hervor und richtete dieses auf das ca. 1 bis 2 Meter entfernte Opfer. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen Beleidigung – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2020 – nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.800,--) verurteilt.
1.3.3. Im XXXX 2022 verängstigte der BF in Österreich eine Frau, mit welcher er im Vorfeld mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, mit dem Anraten einen HIV-Test zu machen und der unrichtigen Behauptung, die Krankheit bereits bei den zuvor stattgefundenen Treffen gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang kam es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen.
1.3.4. XXXX 2024 wurde in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm (brutto) Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden (vgl. Abtretungsbericht LPD vom XXXX .2024, AS 10).
1.3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre, Anordnung Bewährungshilfe).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass er im XXXX und XXXX 2024 seine damalige Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte und am XXXX .2024 seine Lebensgefährtin und deren Vater zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.
In den zwei Monaten vor der gefährlichen Drohung kam es zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen dessen Alkoholkonsums. Am Tag der gefährlichen Drohung konsumierte er bereits in der Arbeit Alkohol und setzte den Alkoholkonsum in der gemeinsamen Wohnung fort. Seine Lebensgefährtin ging aufgrund dessen mit ihren Eltern spazieren, wurde währenddessen wiederholt vom BF angerufen und teilte diesem letztlich mit, dass er sich zusammenreißen solle und sie die Beziehung beenden würde, wenn er nicht mit den Anrufen aufhöre.
Nach der gefährlichen Drohung verließ er den Tatort mit einem PKW. Bei seiner kurz darauf erfolgten Festnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille festgestellt. Gegen ihn wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen (vgl. Abschlussbericht LPD vom XXXX .2024, AS 48ff; Zeugenvernehmung Vater der Lebensgefährtin vom XXXX .2024, AS 171; Dokumentation gemäß § 38a SPG, AS 175).
Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Termine betreffend Bewährungshilfe nahm der BF nicht wahr (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4). Maßnahmen zur Gewaltprävention oder sonstige therapeutische Maßnahmen wurden nicht in Anspruch genommen.
Da der BF nach der gefährlichen Drohung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte – 1,98 Promille Blutalkohol – wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom XXXX .2024 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 201ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1 Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein gültiger deutscher Reisepass vorgelegt. Die Feststellung zum Familienstand basiert auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (PS 6).
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Die Feststellung zum erstmaligen Aufenthalt des BF basiert auf seiner vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bestehenden Meldung bei der Sozialversicherung und seiner vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bestehenden Wohnsitzmeldung. In seiner Stellungnahme aus August 2024 brachte er vor wegen der Arbeit nach Österreich gekommen zu sein (AS 103), in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er während der Corona-Zeit nach Österreich gekommen sei (PS 5). Da er in der Folge weder mit Wohnsitz noch zur Sozialversicherung gemeldet war, Hinweise auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aktenkundig sind und eine Sozialversicherungsmeldung erst wieder ab XXXX 2021 vorliegt, war – entgegen des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 6) – nicht von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2020, sondern von einem erneuten Aufenthalt ab XXXX 2021 auszugehen. Ausgehend von seiner durchgehenden Wohnsitzmeldung vom XXXX .2021 bis XXXX .2025 und den in diesem Zeitraum nahezu durchgehenden Meldungen zur Sozialversicherung war von einem durchgehenden Aufenthalt bis XXXX 2025 auszugehen. Im Zentralen Melderegister wurde „Verzogen nach Deutschland“ vermerkt.
2.2.3. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF aus dem Jahr 2018 basiert auf der im Rechtshilfeweg eingeholten Abschrift des deutschen Strafurteils (OZ 8). Dessen Rechtskraft konnte dem von der belangten Behörde eingeholten ECRIS-Auszug entnommen werden (AS 74). Die beabsichtigte Beischaffung des deutschen Strafurteils wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung bekanntgegeben (PS 8).
Die Feststellung zur Verurteilung aus dem Jahr 2020 basiert ebenfalls auf dem von der belangten Behörde eingeholten ECRIS-Auszug (AS 75). Nähere Feststellungen zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten konnten mangels Übermittlung des Urteils durch die deutsche Strafjustiz nicht getroffen werden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Behauptung betreffend trotz HIV-Infektion stattgefundenen Geschlechtsverkehrs basiert auf der Sachverhaltsdarstellung im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2022 (AS 3ff). Da es laut Abschlussbericht bei der Sexualpartnerin des BF zu keiner HIV-Infektion kam, es trotz der nunmehr verstrichenen Zeit zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen kam, der BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt lediglich angab Schuppenflechte zu haben (PS 3) sowie nach einem Gesundheitstest von der Polizei nichts mehr gehört zu haben (PS 4), handelte es sich hinsichtlich der HIV-Infektion offenkundig um eine unrichtige Behauptung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich basiert auf dem Strafregisterauszug vom 10.03.2026 sowie der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 119ff). Dass es sich bei den Opfern im Zusammenhang mit der Verurteilung aus dem Jahr 2024 um die damalige Lebensgefährtin des BF und deren Vater handelte, konnte dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 (AS 48) entnommen werden.
Die Feststellungen zur Zeit vor der gefährlichen Drohung basieren auf den – insbesondere aufgrund der nachweislich massiven Alkoholisierung des BF zur Tatzeit (vgl. Messergebnis, AS 187) – plausiblen Angaben der damaligen Lebensgefährtin im Rahmen ihrer Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 (AS 181ff).
Zwar brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er Gesprächstherapie im Ausmaß von 10 Stunden in Anspruch genommen habe, doch wurden trotz der diesbezüglich zur Vorlage von Bescheinigungsmittel eingeräumten Frist (PS 7) bislang keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer tatsächlich absolvierten Therapie entsprechende Bestätigungen vorhanden wären oder zumindest beigeschafft werden könnten; der BF hat jedoch weder um Fristverlängerung ersucht, noch hat er sonst ein Vorbringen erstattet. Insofern war festzustellen, dass weder Maßnahmen zur Gewaltprävention noch sonstige therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (…)
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heran, dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist dies im Hinblick auf die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht weiter zu beanstanden.
Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens.
Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im XXXX 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Davor wurde er in Deutschland – unter anderem wegen Bedrohung – zu Geldstrafen verurteilt.
Zu berücksichtigen ist, dass die gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG nicht erfüllt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass das Strafgericht offenkundig in Unkenntnis der deutschen Verurteilungen des BF von dessen bisherigen Unbescholtenheit ausging und dies als mildernd berücksichtigte, obwohl auch ausländische Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegenstehen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Abs. 1 Z 2, Rz 7 (Stand 15.8.2023, rdb.at)). Sohin wäre wohl eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Zumal der BF jedoch unter Berücksichtigung seiner deutschen Verurteilung wegen Bedrohung mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG jedoch ohnehin erfüllt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233), weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob auch eine tatsächliche, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bejaht werden kann.
Dem rezenten Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin im XXXX und XXXX 2024 am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte. Nachdem es in den Monaten zuvor zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen Alkoholkonsums kam, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin und deren Vater nach erneutem Streit in massiv alkoholisierten Zustand zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.
Bereits aufgrund dieser Darstellung der Taten des BF wird ersichtlich, dass ihm ein nicht unerhebliches Gewaltpotential innewohnt.
Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zu Grunde lagen, sind in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen (vgl. VwGH 26.01.2026, Ra 2026/21/0001). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit bzw. sein rezentes Fehlverhalten gilt es sohin vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens zu würdigen. Nachdem in den Jahren 2013, 2017 und 2018 Verfahren wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurden, wurde der BF im Jahr 2019 wegen Nötigung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aus dem Jahr 2018 wird das vom BF ausgehende Aggressions- bzw. Gewaltpotential eindringlich verdeutlicht. So bespuckte er ein Fahrzeug ohne begreiflichen Anlass und nötigte dieses zu einer Bremsung. Rund 2 Monate danach kam es bereits zum nächsten Vorfall. Der BF verfolgte ein Fahrzeug erneut ohne begreiflichen Anlass auf einen Parkplatz und bedrohte den Lenker des Fahrzeuges nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Im Jahr 2020 kam es letztlich noch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Anfang 2024 in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden wurde und er zuletzt im Anschluss an die gefährliche Drohung andere gefährdete, indem er trotz massiver Alkoholisierung ein Fahrzeug lenkte.
Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass sich der BF seit seiner letzten Straftat in Deutschland annähernd 4 Jahre lang wohlverhalten habe (AS 242), ist ebenfalls lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bereits Anfang des Jahres 2022 eine Frau mit der offenkundig unrichtigen Behauptung, mit ihr trotz HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, verängstigte. Auch, wenn bei der Betroffenen eine Ansteckung nicht nachweisbar war, so ist bei der gegenständlich gebotenen Gefährdungsprognose das Verhalten des BF, welches nicht bestritten wurde, zu bewerten. Dieses Verhalten weist – ähnlich wie sein Verhalten im Straßenverkehr (vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der BF ein Messer mit sich führt) – doch darauf hin, dass er nicht nur impulsiv, sondern völlig unberechenbar ist und es ihm in Konfliktsituationen offenbar darauf ankommt, Menschen zu ängstigen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF seit über 10 Jahren immer wieder gesetzten Fehlverhaltens – insbesondere der wiederholten, teils ohne begreiflichen Anlass erfolgten Bedrohung von Personen mit Messern und der zuletzt erfolgten tatsächlichen Körperverletzungen – kann sein persönliches Verhalten im gegenständlichen Einzelfall als eine tatsächliche und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (insbesondere jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit), qualifiziert werden.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer schwierigen Trennung zur rezenten Delinquenz gekommen sei, die Trennung mittlerweile vollzogen sei und er nunmehr einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen werde. Hierdurch vermag jedoch nicht dargelegt werden, weshalb der BF angesichts seines Aggressionspotentials zukünftig nicht mehr in eine derartige Situation geraten sollte. Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach seiner Straftat – wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Nunmehr liegt ein Wohlverhaltenszeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren vor, doch ist dieser angesichts bereits im Jugendalter geführter Strafverfahren und dreier seit dem Jahr 2019 erfolgter Verurteilungen, als nicht ausreichend anzusehen. Erneut wird auf die wiederholte Bedrohung von Personen mit Messern hingewiesen, nachdem zuvor bereits ein Strafverfahren wegen Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurde. Im Übrigen sind der offenkundig problematische Alkoholkonsum des BF, die nicht wahrgenommen Termine bei der Bewährungshilfe und nicht vorhandene sonstige Resozialisierungsbemühungen ins Treffen zu führen. Es ist somit auch das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit als erfüllt anzusehen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.
3.1.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF hielt sich ab XXXX 2020 – mit einer rund halbjährigen Unterbrechung – für insgesamt rund 4 Jahre und 3 Monate im Bundesgebiet auf. Hierbei konnte er sich zunächst auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 51 NAG stützen. Mit Begehung der Körperverletzung und gefährlichen Drohung wurde sein Aufenthalt aufgrund der von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG unrechtmäßig (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet ohnehin noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212) und der BF hält sich seit rund einem Jahr nicht mehr in Österreich auf.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben.
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF war vor allem in beruflicher Hinsicht integriert und ging im Bundesgebiet beinahe während seines gesamten Aufenthaltes einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Es liegen keine sonstigen Integrationsbemühungen vor und er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Kontakte.
Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Zu seinen dort lebenden Familienangehörigen hatte er auch während seines Aufenthaltes in Österreich Kontakt. Im XXXX 2025 zog er wieder nach Deutschland zurück. Es liegt eine aufrechte Bindung zu seinem Heimatland vor.
Gegen eine Widereinreise spricht in hohem Maße die Delinquenz des BF vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine für sich genommen nicht entscheidungswesentliche Aufenthaltsdauer und seine Integration in beruflicher Hinsicht begründet wird. Aufgrund seiner Delinquenz und der aufrechten Bindung zu Deutschland kann gegenständlich jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegen.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.
3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gegenständlich kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 2 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Die belangte Behörde fand mit der Verhängung eines einjährigen Aufenthaltsverbotes das Auslangen. In der Beschwerde wird (in eventu) beantragt die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, zumal eine einjährige Dauer als unverhältnismäßig erscheine.
Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich gilt es die vom BF begangene Körperverletzung sowie gefährliche Drohung zu berücksichtigen. Einmal mehr muss betont werden, dass der BF bereits wiederholt Personen mit Messern bedrohte, dies teils ohne begreiflichen Anlass. Für das erkennende Gericht erschließt sich somit nicht, inwiefern sich das mit lediglich einem Jahr bemessene Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig darstellen sollte. Eine Herabsetzung war nicht anzudenken.
Aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen – jedoch für die Annahme eines Gefährdungswegfalls nicht ausreichend langen – Wohlverhaltenszeitraumes konnte aber auch von einer Erhöhung Abstand genommen werden.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Dieser Ausspruch entspricht der Rechtslage, weshalb Spruchpunkt II. nicht korrekturbedürftig war.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden