G312 2317212-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die RIHS Rae in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei offensichtlich nicht bereit, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er habe zudem wissentlich und vorsätzlich Suchtmitteldelikte begangen und dabei die körperliche und seelische Unversehrtheit anderer Personen in Kauf genommen, wobei er offenkundig primär von eigenem finanziellen Interesse geleitet gewesen wäre. Trotz seines bereits längeren Aufenthalts im Bundesgebiet fehle es dem BF offensichtlich an einem stabilen gesellschaftlichen und familiären Umfeld, weshalb es ihm nicht gelungen sei, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern. Darüber hinaus habe seine Ehegattin angegeben, dass eine Scheidung beabsichtigt sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass dem BF der erforderliche familiäre Rückhalt fehle.
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er halte sich seit 2017 in Österreich auf und sei glücklich verheiratet. Zwar habe es eine Ehekrise gegeben, diese sei jedoch mittlerweile überwunden. Die Ehegatten würden weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung leben und eine aufrechte Ehe führen. Zudem hätten sie 2025 eine gemeinsame Firma gegründet, wobei seine Ehegattin als Geschäftsführerin fungiere und der BF dort als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Auch seine erwachsenen Söhne, seine Schwiegertochter sowie sein Enkelkind würden in Österreich leben, während seine Tochter in Italien wohnhaft sei, die er regelmäßig besuche. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr bzw. bestehe seit Jahren kein Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es treffe zwar zu, dass er sich des Suchtgifthandels strafbar gemacht habe, seither verhalte er sich jedoch wohl und befinde sich regelmäßig in therapeutischer Behandlung.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 29.08.2025 erhob der BF gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2025, E 2668/2025-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehegattin des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Rechtsvertreter des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX geboren und ist serbischer Staatsbürger. Sein Geburtsname lautet XXXX . Anschließend führte er aufgrund seiner mittlerweile geschiedenen Ehe den Familiennamen XXXX .
Der BF war drogenabhängig und besucht derzeit eine Entzugstherapie, ist ansonsten gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht Italienisch sowie etwas Deutsch und Englisch.
Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen sowie einer erwachsenen Tochter.
Der BF besuchte in Serbien die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Mittelschule für Metallbau.
Er reiste als Kleinkind mit seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich etwa 3 Jahre aufhielt. Danach kehrte er nach Serbien zurück und lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr. Anschließend reiste der BF nach Italien und hielt sich dort bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet überwiegend auf. Derzeit verfügt der BF über keinen italienischen Aufenthaltstitel.
1.3. Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2013 ins Bundesgebiet ein. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien bestand. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 nach § 120 FPG angezeigt.
Er hielt sich im Anschluss bis 2017 unrechtmäßig in Österreich auf und heiratete am XXXX die in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin, XXXX , geboren am XXXX . Am XXXX beantragte der BF – unter Berufung auf seine Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
Der BF war vom XXXX bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers“ aufgrund seiner Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin.
Die Ehe wurde vom BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde das auf Grund des Antrags des BF vom XXXX geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der eingebrachte Antrag abgewiesen. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wurde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.
Der BF verließ das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und heiratete am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommen Zeugin).
Er stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte) und berief sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin.
1.4. Der BF stand im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass er eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im August 2021 einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 10,2 Gramm brutto Kokain, durch Verkauf um EUR 770,00 überließ. Darüber hinaus erwarb und besaß er zu noch festzustellenden Zeitpunkten bis Ende August 2021 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 8,9 Gramm Kokain sowie 1.000 Gramm Cannabiskraut, wobei sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt werde.
Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes.
2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Abs. 1 1. Satz 2. und 3. Fall, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 3. Fall SMG sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – bestehend aus ihm und weiteren, gesondert verfolgten Tätern – vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut sowie Cannabisharz, mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen,
A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge besaß und beförderte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat nach Abs. 3 zumindest vorwiegend zum eigenen Gebrauch oder zur Beschaffung von Mitteln für den persönlichen Konsum beging, und zwar:
1./ im Zeitraum von September 2022 bis XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 80.689,70 Gramm Cannabiskraut sowie 143,60 Gramm Cannabisharz in einer Bunkerwohnung aufbewahrte und für den Verkauf bereithielt;
2./ am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.
B./ eine andere Person im selben Zeitraum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF als Mittäter in derselben die Grenzmenge überschreitenden Menge besaß, indem diese 80.689,70 Gramm Cannabiskraut sowie 143,60 Gramm Cannabisharz in der Bunkerwohnung aufbewahrte und für den Verkauf bereithielt.
C./ eine andere Person am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF als Mittäter in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge besaß und beförderte, indem der BF 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.
II./ im August 2022 falsche öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebrauchte, und zwar: einen auf den Namen einer anderen Person lautenden, jedoch mit dem Lichtbild einer anderen Person versehenen falschen spanischen Personalausweis, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gesetzlichen inländischen Urkunden gleichgestellt ist sowie eine auf den Namen einer anderen Person ausgestellte, mit amtlichem Meldevermerk des Magistratischen Bezirksamts versehene falsche Meldebestätigung, somit eine falsche inländische öffentliche Urkunde.
Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das Erreichen des 344,06-fachen der Grenzmenge und die teils zweifache Deliktsqualifikation gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes.
Ein gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX erhobenes Rechtsmittel wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , keine Folge gegeben.
1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.
Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und befindet sich seit Oktober 2024 in ambulanter Therapie bei der XXXX GmbH, Institut für Suchtbehandlung und Reintegration.
1.6. Seit November 2022 ist der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin (der einvernommenen Zeugin) verheiratet. Die Ehegattin des BF machte von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, indem sie zwischen 2016 bis 2017 in der Schweiz bzw. von Dezember 2022 bis Februar 2023 in der Bundesrepublik lebte und arbeitete.
Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.
Der BF war unter Berufung auf seine im Jahr 2017 zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels bis zu seinem legalen Aufenthalt durch seine im November 2022 geschlossenen Ehe in Österreich erwerbstätig. Er war anschließend ab dem Zeitpunkt seiner jetzigen Ehe bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX legal erwerbstätig und stand auch von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Bezug von Arbeitslosengeld. Seit April 2025 übt der BF in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einer von seiner Ehegattin gegründeten Gesellschaft aus. Die Ehegattin des BF fungiert in dieser Gesellschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin.
Die erwachsenen Söhne des BF leben derzeit hauptsächlich in der Slowakei. Sein älterer Sohn betreibt in der Slowakei eine Firma. Der jüngere Sohn des BF ist Gesellschafter der oben angeführten in Österreich gegründeten Gesellschaft. Die erwachsene Tochter des BF lebt bei ihrer Tante mütterlicherseits (der Schwester seiner verstorbenen Ex-Ehegattin) in Italien.
Der BF ist in Österreich seit April 2017 mit kurzen Unterbrechungen (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von September bis November 2021 sowie von Februar bis April 2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Er lebt derzeit mit seiner Ehegattin in gemeinsamen Haushalt in Wien.
1.7. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben nach wie vor die Geschwister des BF.
1.8. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteilen entnommen werden.
Sein Geburtsname XXXX und der Familienname XXXX , den er nach seiner Eheschließung mit XXXX am XXXX bis zur Scheidung dieser Ehe am XXXX trug, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Schulbesuch in Serbien sowie zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien ergeben sich ebenso aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4-5 und 14). Das Polizeikooperationszentrum XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 auf Grundlage eines Auskunftsersuchens vom 23.12.2025 mit, dass der BF derzeit nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist.
2.3. Der BF führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, Ende 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und sich bis 2017 illegal in Österreich aufgehalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).
Dass gegen BF im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien verhängt wurde, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht "SIS-Trefferfall Person" vom 13.06.2013. Die gegen den BF verhängte Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX nach § 120 FPG vom XXXX ist ebenso aktenkundig.
Die Feststellung betreffend der Ausstellung einer Aufenthaltskarte gehen aus dem Akteninhalt sowie aus dem vorliegenden IZR-Auszug hervor.
Die im April 2017 eingegangene Ehe des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin, XXXX , basiert auf der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom XXXX . Dass es sich bei dieser geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.4. Die Konstatierungen, wonach gegen BF der Verdacht bestand, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen, sowie eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht zu haben, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen, stützen sich auf die im Aktenbestand enthaltenen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX und XXXX .
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten basieren auf den im Akt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX , des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX sowie dem Strafregisterauszug.
2.5. Im Akt befindet sich eine Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX über die Gewährung eines Strafaufschubes nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) samt den oben genannten Auflagen.
Ebenfalls im Akt befindet sich eine Bestätigung über die ambulante Therapie des BF vom 03.02.2025.
2.6. Dass der BF im November 2022 eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommene Zeugin) ehelichte beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom XXXX .
Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur gegründeten Firma ergeben sich einerseits aus den gleichbleibenden Angaben des BF und standen in Übereinstimmung mit einem betreffenden Firmenbuchauszug (FN: XXXX ).
Dass der BF weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte seiner Aussagen festgestellt werden.
2.7. Die Feststellungen zum Aufenthalt der erwachsenen Söhne des BF in der Slowakei bzw. seiner erwachsenen Tochter in Italien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 und 10).
2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich zunächst aus der bereits rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass er im Jahr 2017 eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde darauf berief, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Mit diesem Vorspiegeln falscher Tatsachen begründete er seinen Aufenthalt in Österreich, der erst durch seine jetzige Ehe im November 2022 legal wurde. Darüber hinaus trat der BF bereits zuvor fremdenrechtlich in Erscheinung. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt worden war. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 gemäß § 120 FPG angezeigt. Zudem hielt sich der BF in den Jahren von 2013 bis 2017 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet auf. Auch in den darauffolgenden Jahren zeigte der BF wiederholt ein Verhalten, das auf die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. So stand der BF im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um diesem dadurch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass der BF eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin zur Begehung strafbarer Suchtmitteldelikte missbrauchte. Durch dieses Verhalten stellt er nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal seine letzte strafbare Handlung erst im Februar 2023 erfolgte. Im gesamten Verfahren konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass derzeit keine Gefahr von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte er vielmehr, seine Straftaten insofern zu relativieren, als er angab, während seiner Haftzeit erkannt zu haben, dass die Familie das Wichtigste sei, und sein damaliges Verhalten mit Suchtmittelkonsum und seiner finanziellen Lage begründete. Er behauptete zwar, sich verändert zu haben, sein Leben habe nun einen neuen Stellenwert, und er wolle künftig mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenleben und das begonnene Leben fortführen (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Diese Ausführungen konnten jedoch nicht überzeugen und verblieben vielmehr bei allgemeinen Beteuerungen eines Gesinnungswandels und der Priorisierung des Familienlebens, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung ersichtlich wurden. Insbesondere konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum trotz der bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Auch die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF verwies hauptsächlich auf das gemeinsame Familienleben und die geplante Zukunft. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, seit der Eheschließung im November 2022 nicht vom BF getrennt gewesen zu sein, räumte jedoch nach weiterem Nachfragen eine Trennung von etwa September/Oktober des Vorjahres bis Jänner 2025 ein. Dies stand damit im Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie bereits im Mai 2024 die Scheidung eingereicht habe und der BF nicht mehr bei ihr wohne. Eine schlüssige Aufklärung dieser Widersprüche gelang ihr nicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 f.). Auf den Vorhalt, dass die Familie bereits vor den Straftaten bestand, konnte auch sie keinen Umstand vorbringen, der eine wesentliche Änderung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF rechtfertigen würde (vgl. Verhandlungsschrift S. 23). Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF heiratete im November 2022 eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihm kommt somit die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.
Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des BF auf Basis des § 67 FPG zu prüfen.
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er seit 2022 mit einer Österreicherin verheiratet ist und sich somit erst seit diesem Zeitpunkt legal in Österreich aufhält.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein Gesamtverhalten abzustellen. So ging er zunächst – nach einem illegalen Aufenthalt von 2013 bis 2017 im Bundesgebiet – im April 2017 eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.03. 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).
Insbesondere trug der BF anschließend durch den Vertrieb von Suchtgift zur Verbreitung illegaler Substanzen bei und förderte damit Strukturen, die regelmäßig mit weiteren strafbaren Handlungen sowie erheblichen gesellschaftlichen Folgeschäden verbunden sind.
So wurde der BF sowohl im März 2022 als auch im August 2023 zweimal strafgerichtlich verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilungen waren zunächst das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und anschließend das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden. Diese wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen verdeutlichen eine nachhaltige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und lassen auf eine erhöhte Bereitschaft schließen, strafbare Handlungen zu setzen.
Hier ist eingangs festzuhalten, dass aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF im Bundesgebiet jedenfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Das im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und in einer die Grenzmenge übersteigende Menge durch den BF verübte Suchtgiftdelikt zeigte zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm.
Sein Verhalten lässt somit insgesamt erkennen, dass er nicht gewillt war, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Vielmehr zeigte sich durch sein Handeln eine Missachtung der rechtlichen Ordnung und der grundlegenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Dies begründet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Die in Österreich zuletzt begangene Straftat im Februar 2023 macht zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat, insbesondere der Umstand, dass aufgrund des Tatzeitraums keineswegs eine einmalige Kurzschlusshandlung vorliegt, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.
Aufgrund der einschlägigen Drogenkriminalität kann eine Rückfälligkeit trotz der bestehenden Entzugstherapie nicht ausgeschlossen werden.
Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die letzte Verurteilung des BF wegen des begangenen Suchtgiftdelikts keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht sein reumütiges Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das Erreichen des 344,06-fachen der Grenzmenge und die teils zweifache Deliktsqualifikation
Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der nunmehrigen Erwerbstätigkeit des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die bekundete Reue und die derzeitigen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden.
Es ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht erneut eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell keine für ihn günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte und somit von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Die Straftaten des BF führen dazu, dass für ihn trotz der seit dem Strafaufschub im April 2024 mittlerweile verstrichenen Zeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wurde nach seiner ersten Straftat im August 2021 zwischen von September 2022 bis 01.02.2023 wieder straffällig, womit der Beobachtungszeitraum noch nicht ausreicht, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen und kein durchgehendes Wohlverhalten anzunehmen ist.
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war.
Wie bereits im zuletzt verhängten Strafurteil festgestellt, verwendete der BF zudem beim Abschluss eines Mietvertrags zudem falsche öffentliche Urkunden, um die Identität und Meldung eines angeblichen Mieters nachzuweisen. Dabei legte er einen gefälschten spanischen Personalausweis mit dem Namen einer anderen Person sowie eine falsche Meldebestätigung mit amtlichem Meldevermerk vor.
All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Durch den Aufenthalt seiner österreichischen Ehegattin verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt erwiesen sich die Angaben der Zeugin zum Bestehen der Ehe sowie zu einer allfälligen Trennung jedoch insofern als widersprüchlich, als sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst angab, dass sie seit der Eheschließung im November 2022 nicht getrennt gewesen seien und eine Trennung ausdrücklich verneinte. Erst nach weiterem Nachfragen räumte sie ein, dass es „einmal Turbulenzen“ gegeben habe und erklärte schließlich, sie und der BF seien von September bzw. Oktober des Vorjahres bis etwa Jänner 2025 kurz getrennt gewesen. Diese Darstellung stand jedoch im klaren Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie angab, bereits im Mai 2024 in Serbien über einen Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht zu haben, der BF seit Mai 2024 nicht mehr bei ihr wohne und der Kontakt kein guter sei. Auf Vorhalt dieser früheren Angaben vermochte die einvernommene Zeugin die Widersprüche nicht schlüssig aufzuklären und relativierte ihre damaligen Aussagen dahingehend, dass es viele Streitigkeiten gegeben habe und sie sich habe trennen wollen, erklärte jedoch zugleich, sie habe gehofft, der BF werde sich ändern und sie könnten „von vorne anfangen“. Insgesamt erschienen die Angaben der Zeugin damit hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufs der Beziehung und einer zwischenzeitlichen Trennung bzw. Scheidungsabsicht nicht konsistent (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 und 19). Die widersprüchlichen Angaben der einvernommen Zeugin relativieren daher zudem das Gewicht der vom BF geltend gemachten ehelichen Beziehung.
Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht zudem das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.
Hingewiesen wird an dieser Stelle erneut darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).
Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Ehegattin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Der BF kann zwar auf nachgewiesene familiären Bezugspunkte in Österreich greifen und lag sein Lebensmittelpunkt zuletzt im Inland. Er hat jedoch keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht uneingeschränkt in Österreich weiter ausüben zu können. So hat ihm bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel setzt. Er hat sich – im Wissen um die Risiken seines Verhaltens – dennoch zur Begehung von Straftaten in Österreich hinreißen lassen und somit seine Beziehungen zu Österreich stark relativiert.
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG – wie im vorliegenden Fall – in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).
Auch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma, die er gemeinsam mit seiner Ehegattin gegründet hat, steht dem nicht entgegen, zumal er diese Tätigkeit ebenso in seinem Herkunftsstaat fortführen kann, zumal die unternehmerische Tätigkeit nicht notwendigerweise an eine Ausübung ausschließlich im Bundesgebiet gebunden ist. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, betriebliche Aufgaben auch vom Ausland aus wahrzunehmen oder eine entsprechende organisatorische Anpassung der betrieblichen Abläufe vorzunehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF im Falle einer späteren Rückkehr nach Österreich seine Tätigkeit in der Firma ohne Weiteres wieder in vollem Umfang aufnehmen könnte, sodass daraus keine dauerhafte berufliche Beeinträchtigung resultiert.
Ungeachtet dessen bestehen ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal der BF sprachkundig ist und dort über Berufserfahrung verfügt. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Gleichzeitig handelt sich beim BF – auch aufgrund der in Österreich bestehenden Erwerbstätigkeit – um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Serbien eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Letztlich ist anzumerken, dass ein bloß für Österreich gültiges Aufenthaltsverbot keinesfalls ein absolutes Hindernis für den BF im Hinblick auf dessen Reise in die Slowakei bzw. nach Italien darstellt, wo sich auch seine erwachsenen Kinder befinden. Allfällige längere Reisewege hat der BF jedoch angesichts seines gezeigten Verhalten im Interesse Österreichs in Kauf zu nehmen.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von vier Jahren erwies sich nach Einbeziehung der familiären Interessen des BF als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.
Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der BF über einen längeren Zeitraum hinweg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel betrieb und dabei die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nahm, um sich dadurch finanziell zu bereichern.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten des BF – vor allem im Hinblick auf der von ihm begangenen schwerwiegenden Verbrechen – und deren damit verbundenen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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