L525 2337527-1/5Z
IM NAMEN DER REPUBIK! TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensleitender Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2026, Zl. XXXX :
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 25.09.2025 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter (Anm.: anhängig zur hg Zl. L525 2337532-1) in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) wurden am 26.09.2025 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter hätte seit 2022 gesundheitliche Beschwerden. Seitdem hätte sie nichts unversucht gelassen. Sie sei in Georgien mit ihrer Tochter bei allen Ärzten gewesen, sogar in der Türkei seien sie gewesen. Niemand hätte eine Diagnose erstellen können. In der Zeit hätte die Tochter über 20 kg abgenommen und könne kaum essen oder trinken. Sie leide auch unter Krämpfen. Sie hoffe, dass man in Österreich zumindest eine Diagnose erstellen könne. Sobald ihre Tochter wieder gesund sei, würde sie freiwillig nach Georgien zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) nahm die Beschwerdeführerin am 19.11.2025 niederschriftlich ein. Zu den Gründen für die Antragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien verzweifelt und würden um Hilfe für ihre Tochter suchen. Sie sei in Georgien Rentnerin. Sie begleite ihre Tochter, sie selbst hätte mehrere Herzinfarkte erlitten. In Georgien hätte sie eine Rente und eine Eigentumswohnung.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, gewährte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keinen unter § 3 bzw. § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt vorbrachte. Die Beschwerdeführerin brachte keine Verfolgungsgründe vor, sondern dient ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich der Begleitung der Tochter. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stütze sich ausschließlich auf die Stellung des Asylantrages. Der Beschwerdeführerin stehe es frei unter den rechtlichen Voraussetzungen auch nach der Ausreise in das Bundesgebiet weiterhin visafrei einzureisen um bei ihrer Tochter zu sein. Das Verfahren hätte keine Hinweise auf einer Verletzung von Art.8 EMRK ergeben. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine Verfolgung behauptet, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II- bis VII. Der Beschwerdeschriftsatz stellt die letzte Äußerung der Beschwerdeführerin dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürgerin und reiste im September 2025 in das Bundesgebiet ein um gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter den gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Die Tochter leidet an einer seltenen Erbkrankheit und hat Probleme mit dem Schlucken, dem Essen und dem Artikulieren von Wörtern. Das Verfahren der Tochter ist unter der hg Zl. L525 2337532-1 anhängig. Die Beschwerdeführerin erlitt in Georgien bereits mehrmals einen Herzinfarkt. Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und verfügt über eine Eigentumswohnung in Georgien. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien mit ihrem Bruder, ihren beiden Schwestern und ihrem in Trennung lebenden Ehemann. Ihre Tochter ist ebenso Asylwerberin und verfügt über eine Krankenversicherung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hatte von Anfang an vor im Falle der Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Asylantrag zu stellen um ihre Tochter zu begleiten, als diese medizinische Hilfe sucht. Die Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung und hat keine sonstigen Integrationsschritte gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet unbescholten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter zusammen in einem Quartier der Grundversorgung.
Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich klar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass sie selbst mehrere Herzinfarkte erlitt, dass sie derzeit an gesundheitlichen Beschwerden leidet, wurde gerade nicht behauptet (vgl. AS 77: "Ich begleite meine Tochter, sie hat gesundheitliche Probleme, ich selbst habe auch mehrere Herzinfarkte erlitten. Ich habe uns versorgt…"). Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht (AS 248: "Die Mutter der BF1 ist als Bezugsperson mitgekommen; sie ist selbst gesundheitlich vorbelastet und erlitt in der Vergangenheit mehrere Herzinfarkte."). Dass die Beschwerdeführerin derzeit an gesundheitlichen Beschwerden, geschweige denn gesundheitlichen Problemen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würden, leidet, ist nicht ersichtlich und wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr beschäftigt sich die Beschwerde in erster Linie mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter, für die Beschwerdeführerin werden keine eigenen Fluchtgründe behauptet. Die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde (AS 161) erweisen sich als tragfähig. Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts seit der Einbringung der Beschwerde nicht mehr äußerte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich kein weiterer relevanter Sachverhalt ereignete. Zum Leben in Österreich bzw. ihrem bisherigen Leben in Georgien ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angab mit ihrer Tochter zusammenzuleben. Weitere Ausführungen zum gemeinsamen Leben wurden nicht erstattet. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin derart hilfsbedürftig sei, dass sie auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin Hilfsdienste erbringt, die das österreichische Gesundheit- und Pflegesystem nicht erbringen könnte. Die Beschwerde verschweigt sich zu diesem Punkt überhaupt komplett, sodass auch hier von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen wird. Dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte, eine Eigentumswohnung und eine Rente in Georgien verfügt, brachte sie ebenso selbst vor (AS 77). Dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend machte und in Wahrheit ausschließlich zum Zwecke der Begleitung ihrer Tochter in das Bundesgebiet einreiste ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde (vgl. AS 32: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Meine Tochter hat ihre Beschwerden seit dem Jahr 2022. Seitdem habe ich nichts unversucht gelassen. In Georgien waren wir bei allen Ärzten. Ich war sogar in der Türkei mit ihr. Niemand konnte eine Diagnose feststellen. IN der Zeit hat sie über 20 kg abgenommen, kann kaum essen oder trinken, leidet immer unter Krämpfe. Ich hoffe, dass man in Österreich zumindest eine Diagnose feststellen kann. Das sind alle meine Asylgründe: Verfolgung in der Heimat bin ich nicht ausgesetzt."; AS 75f: "LA: Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer durchgeführten Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren tätigen? – VP: Ich begleite meine Tochter, sie hat gesundheitliche Probleme, ich selbst habe auch mehrere Herzinfarkte erlitten. Ich habe uns versorgt. In Georgien habe ich eine Rente. Ich habe eine Eigentumswohnung."; AS 77: "LA: Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Landes oder aufgrund Ihrer Volksgruppe? – VP: Nein." … LA: Geben Sie nur alle Gründe an, welche Sie zur Ausreise aus Georgien gezwungen hat? Alle Details! – VP: Wir sind verzweifelt und suchen Hilfe für meine Tochter, es ist auch schon zu viel mich selbst. … LA: Sind das alle Fluchtgründe bzw. jene Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? – VP: Ja. Ich habe alles gesagt.").
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet auszugsweise:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. …
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
…
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) …
(3)
Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Die Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idgF lautet auszugsweise:
"§ 1.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten
…
12. Georgien;
…"
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (vgl. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/08/0146). Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (vgl. VwGH vom 15.10.2025, Zl. Ro 2025/20/0003).
Gegenständlich verneinte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Herkunftsstaat ausdrücklich, sondern gab stets an, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung eingereist ist. Dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, ergibt sich aus dem Umstand, dass Georgien in der Liste die sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen ist. Nun hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Einreise der Beschwerdeführerin legal erfolgte. Dabei unterliegt sie einem Rechtsirrtum, zumal die Beschwerdeführerin die Visafreiheit missbräuchlich zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages nutzte und dies auch von Anfang an so plante. Die Beschwerdeführerin brachte überhaupt keine Verfolgungsgründe vor, sondern stützte ihren Antrag von vornherein auf die medizinische Behandlung ihrer Tochter und ihrer Aufgabe als Begleitperson. Bereits darin sieht das erkennende Gericht eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wenn die Visafreiheit dafür genützt wird Fremden eine medizinische Behandlung zu ermöglichen. Abermals wird festgehalten, dass weder die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, noch der Beschwerdeschriftsatz irgendwelche Anhaltspunkte liefern, dass der fortgesetzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet notwendig zur Erbringung von Unterstützungen gegenüber der Tochter sei bzw. Unterstützung benötigt werde, die das öffentliche Gesundheits- und Pflegesystem nicht erbringen könnte. Die Beschwerde verschweigt sich zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerdeführerin überhaupt völlig. Auf Basis der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass im Sinne der öffentlichen Ordnung ein Interesse der Beschwerdeführerin zur sofortigen Ausreise besteht und es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
1.2 sicherer Herkunftsstaat:
Wie bereits ausgeführt, stammt die Beschwerdeführerin aus Georgien. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
1.3 keine Verfolgung:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe in ihrem Herkunftsstaat vor. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I., was ebenso dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung ausgesetzt ist oder war.
1.4 keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK:
Abermals wird festgehalten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was eine gewisse normative Vergewisserung, dass keine derartigen Gefahren dort drohen, voraussetzt. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer erwachsenen Tochter, die ebenfalls von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist, im gemeinsamen Haushalt. Es liegt unbestritten ein Eingriff in das Familienleben vor. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass nicht vorgebracht wurde, dass eine besondere Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter besteht. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der gemeinsame Aufenthalt vom menschlich mehr als nachvollziehbaren Wunsch geprägt ist, der Tochter bei ihren Behandlungen und Untersuchungen beizustehen, dass die Unterstützung nicht auch durch das österreichische Gesundheit- und Pflegesystem erbracht werden kann, wurde aber weder behauptet, noch ist es ersichtlich. Vielmehr musste der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt sich auf die Stellung eines völlig unbegründeten Asylantrages stützt, was ihre Schutzwürdigkeit bereits massiv einschränkt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist mit ca. sechs Monaten noch äußerst kurz und wurde auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Zeit zu integrativen Maßnahmen genutzt hätte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht vor, sondern betonte sie in der Erstbefragung ja ausdrücklich, dass sie nach der Behandlung der Tochter freiwillig wieder ausreisen wolle. Dies unterstreicht nur den missbräuchlichen Charakter des gegenständlichen Antrages, der selbstverständlich den öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Georgien und ist ihr Lebensunterhalt dort durch ihre Eigentumswohnung und ihre Rente gesichert. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet unbescholten. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag ohne irgendwelche Verfolgungsgründe zu behaupten und im Bewusstsein der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zu legalen Einreise in das Bundesgebiet. Es ist nicht Aufgabe der Republik Österreich der Beschwerdeführerin den Aufenthalt während der Behandlung ihrer Tochter zu ermöglichen und stellt die Anwesenheit der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar. Der Zweck der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet ist von der Visafreiheit (familiäre Besuche, Geschäfts- und Touristikzwecken) nicht mitumfasst, weswegen auch die Einreise nicht legal erfolgte. Die Beschwerdeführerin zog auch in keiner Weise die Möglichkeit einer legalen Einreise in das Bundesgebiet in Betracht, sondern stellte den gegenständlichen, völlig unbegründeten Asylantrag um ihren Aufenthalt rechtmäßig werden zu lassen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ihre Tochter legal im Bundesgebiet zu besuchen. Abschließend hält das erkennende Gericht fest, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen auf sofortige Aufenthaltsbeendigung den privaten Interessen der Beschwerdeführerin auf fortgesetzten Aufenthalt im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt zu keiner Gefahr einer realen Verletzung von Art. 8 EMRK.
Aus der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung folgt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren war. Die Beschwerdeführerin ist zur sofortigen Ausreise angehalten und hat den Ausgang des Verfahrens in ihrem Heimatland abzuwarten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen. Exzeptionelle Umstände, die dennoch eine Verhandlung gebieten würden, sind nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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