W258 2245271-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia Maria WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX GmbH, vertreten durch Mag. Thomas REISCH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/7), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.06.2021, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1.a.) Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch auf Datenverarbeitungen vor dem 24.02.2017 bezieht, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
b.) Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf Datenverarbeitungen vor dem 23.09.2017 bezieht, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
c.) Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung in den Rechten auf Widerspruch und Geheimhaltung abgewiesen.“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingaben vom 24.02.2020 und 23.09.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in den Rechten auf Widerspruch und Geheimhaltung verletzt. Er habe der Weitergabe und Verarbeitung seiner Daten an bzw durch Dritte im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung mehrmals widersprochen. Dennoch gebe die mitbeteiligte Partei seine Daten unberechtigt an die XXXX GmbH weiter. Er beantrage, die Verletzung seiner Rechte festzustellen.
2. Mit Schreiben vom 01.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer ua gegen die mitbeteiligte Partei ein Strafverfahren einzuleiten.
3. Mit Bescheid vom 23.06.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung in den Rechten auf Widerspruch und Geheimhaltung ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen Widerspruch erst nach Einbringung seiner Datenschutzbeschwerde gestellt, weshalb er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in diesem Recht verletzt sein konnte. Da die mitbeteiligte Partei nur (anonyme) Gesamtverbrauchsmengen/-kosten der gesamten Liegenschaft an die XXXX GmbH übermittelt habe, sei er auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt. Darüber hinaus seien seine Stammdaten bereits im Jahr 2007 übermittelt worden, weshalb eine etwaige daraus entstandene Rechtsverletzung bereits gemäß § 24 Abs 4 DSG verjährt sei. Selbst wenn man von einer jährlichen Übermittlung ausgehe, sei diese durch einen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH geschlossenen Einzelwärmelieferungsvertrag gedeckt. Der Beschwerdeführer habe kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens.
4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.07.2021, in der der Beschwerdeführer beantragte, seiner Datenschutzbeschwerden und seinem Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte er zusammengefasst aus, er widerspreche bereits seit 2015 alljährlich der Datenweitergabe durch die mitbeteiligte Partei. Die Behörde habe willkürlich nur den neuerlichen Widerspruch aus dem Jahr 2020 berücksichtigt. Die mitbeteiligte Partei übermittle jährlich seine personenbezogenen Daten an das Ableseunternehmen, auf Grundlage eines unbefugt und ohne seine Einwilligung abgeschlossenen Servicevertrags. Er habe auch keinen Einzelwärmelieferungsvertrag mit dem Ableseunternehmen abgeschlossen. Außerdem verlange er – auch wenn kein subjektives Recht darauf bestehe – die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 28.07.2021, hg eingelangt am 11.08.2021, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 (OZ 10) legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden vor und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
7. Am 24.02.2026 wurde über die Sache mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt, den Servicevertrag vom 03.02.2009 (OZ 2), das Protokoll Eigentümerversammlung vom 23.05.2007 (OZ 10, Beilage ./1), das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.05.2008 (OZ 10, Beilage ./2), das Konvolut an Protokollen des BG Floridsdorf zur GZ XXXX (OZ 10, Beilage ./3), die tabellarische Aufstellung des BG Floridsdorf (OZ 10, Beilage ./4), den Grundbuchsauszug zur XXXX , vom 02.02.2026 (OZ 12, Beilage ./A), sowie Einvernahme von XXXX , als informierten Vertreter der mitbeteiligten Partei und vom Beschwerdeführer jeweils als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Liegenschaft XXXX , BG Floridsdorf, bestehend aus den XXXX (in Folge „Liegenschaft“), wurde mit Vereinbarung vom 01.08.2002, Wohnungseigentum an insgesamt 72 selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnungen und KFZ-Stellplätze) begründet.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist zur Liegenschaft mit Wirksamkeit vom 01.03.2007 zur XXXX Wohnungseigentum an XXXX , und zur XXXX Wohnungseigentum am PKW-Stellplatz XXXX eingeräumt.
1.3. Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Hausverwaltung.
1.4. Zur Ablesung des Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserverbrauchs sowie der Abrechnung der Heiz-, Warmwasser-, Kaltwasser- und Nebenkosten, für die einzelnen Verbraucher der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft (in Folge „WEG“), unterfertigte die mitbeteiligte Partei als Hausverwaltung im Namen der WEG einerseits die XXXX GmbH (in Folge XXXX ) andererseits, am 03.02.2009 einen Vertrag, wonach XXXX mit der Ablesung der Zählerstände der einzelnen Wärmeabnehmer:innen der WEG und mit der Erstellung der Einzelabrechnungen für die jeweiligen Wohnungseigentümer:innen beauftragt werde.
1.5. Um XXXX die Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen, hat die mitbeteiligte Partei spätestens im Jahr 2009 die Stammdaten des Beschwerdeführers, wie dessen Namen und Adresse, an XXXX übermittelt.
1.6. In Folge hat die mitbeteiligte Partei jährlich eine Aufstellung der Gesamtkosten der WEG für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kaltwasser und damit im Zusammenhang stehenden Sonderkosten an XXXX übermittelt.
1.7. Darüber hinaus hat die mitbeteiligte Partei weder Stammdaten noch Einzelverbrauchsdaten betreffend den Beschwerdeführer an XXXX übermittelt.
1.8. Der Beschwerdeführer hat bei der Datenschutzbehörde mit Eingabe vom 24.02.2020 eine Verletzung in seinem Recht auf Widerspruch und mit Eingabe vom 23.09.2020 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht, weil die mitbeteiligte Partei ihn betreffende personenbezogene Daten, nämlich Stammdaten und Verbrauchsdaten, seit er im Jahr 2007 Wohnungseigentümer geworden ist an XXXX weitergegeben hat; dies auch noch nachdem er der Weitergabe widersprochen habe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Liegenschaft und zum Eigentum des Beschwerdeführers gründen im Grundbuchsauszug vom 02.02.2026 (OZ 12, Beilage ./A) und aus dem Auszug aus der Ediktsdatei über die Versteigerung und Zuschlagserteilung des Wohnungseigentumsobjekts (OZ 1, S 403).
2.2. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei eine Hausverwaltung betreibt, gründet im Verwaltungsangebot vom 29.11.2004 (OZ1, S419) und dem Begrüßungsschreiben als neue Hausverwaltung der Liegenschaft vom 29.03.2007 (OZ 1, S 418).
2.3. Die Feststellungen zur Vertragsunterzeichnung zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX sowie zu Zweck und Inhalt des Vertrags gründen im Servicevertrag vom 03.02.2009 (OZ 1, S 1575 ff).
Die Einwände des Beschwerdeführers, dass der Servicevertrag unbefugt und ohne seine Einwilligung abgeschlossen worden sei, stehen den Feststellungen nicht entgegen, weil über etwaige Wirksamkeit der Beauftragung keine Feststellungen getroffen worden sind.
2.4. Die Feststellungen zu den von der mitbeteiligten Partei an XXXX übermittelten Datenarten gründen in den folgenden Überlegungen:
Dass die Stammdaten des Beschwerdeführers an XXXX übermittelt worden sind ist unstrittig und ergibt sich bereits daraus, dass es XXXX ohne Kenntnis der Wärmeabnehmer:innen und Wohnungseigentümer:innen nicht möglich gewesen wäre, den Servicevertrag mit der WEG, in dem sie sich verpflichtet hat, den Verbrauch der einzelnen Wärmeabnehmer:innen zu ermitteln und darauf basierend Einzelabrechnungen an die Wohnungseigentümer:innen zu erstellen, zu erfüllen.
Strittig ist aber, ob die Stammdaten von der mitbeteiligten Partei einmalig oder jährlich an XXXX übermittelt worden sind.
Für die Annahme einer einmaligen Übermittlung spricht die Aussage des informierten Vertreters und Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei, wonach die Hausverwaltung nur Änderungen weitergegeben hat („Wir waren als Hausverwaltung nur verpflichtet, die Änderungen weiterzugeben, was wir gemacht haben“, Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026, OZ 12, S 7).
Die Aussage steht zwar – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – im Widerspruch zu Punkt 4., 3. Absatz, des Servicevertrags vom 03.02.2009 (OZ 1, S 1575 ff), wonach der Auftraggeber verpflichtet ist, „jährlich aktuelle Daten (Nutzerliste, Kostenliste, usw.) [Unterstreichung durch den Verfasser] für die Abrechnungserstellung beizubringen“. In der Aufzählung der jährlich zu übermittelten Daten ist eine Nutzerliste enthalten, in der die Stammdaten des Beschwerdeführers enthalten wären.
Es fällt aber auf, dass sich bei den im Servicevertrag in Punkt 2.2 genannten Informationen, die XXXX jährlich für die Ablesung und Erstellung der Einzelabrechnungen benötigt, lediglich etwaige Nutzerwechsel finden. Auch das jährlich von XXXX an den Auftraggeber zur Ablesung und Erstellung der Abrechnungen zu übersendende Formular hat nur die in Punkt 2.2. genannten Datenarten zu enthalten. Eine Nutzerliste wird demnach von XXXX jährlich weder benötigt, noch angefordert.
Zwar werden darüber hinaus in Punkt 2.1. des Servicevertrages „für die Abrechnung erforderlichen technischen und kaufmännischen Basisdaten“ genannt, wozu wohl auch eine Nutzerliste zählen wird. Dass die Basisdaten jährlich zu übermitteln wären ergibt sich aus dem Servicevertrag aber nicht; im Gegenteil werden die Basisdaten nach Punkt 2.1. von den jährlich benötigten Datenarten unterschieden und die WEG hat die Basisdaten gemäß Punkt 4. des Servicevertrages lediglich „zeitgerecht“ zu übermitteln.
Auf Grund dieser unklaren Vertragsgestaltung – Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung von aktuelle Nutzerlisten einerseits und Notwendigkeit und Anforderung lediglich von etwaigen Nutzeränderungen andererseits – erscheint es plausibel, dass die mitbeteiligte Partei zwar entgegen Punkt 4. 3. Absatz, aber in Entsprechung von Punkt 2. des Servicevertrags, die Stammdaten der Wärmeabnehmer:innen und Wohnungseigentümer:innen als „Basisdaten“ lediglich einmal übermittelt und jährlich nur etwaige Änderungen und die Gesamtverbrauchslisten an XXXX übermittelt hat.
Diese Annahme wird durch die Überlegung verstärkt, dass es für die Durchführung einer Abrechnung faktisch ausreicht, wenn einmal eine Liste aller Wärmeabnehmer:innen und Wohnungseigentümer:innen übermittelt, und in Folge lediglich Änderungen mitgeteilt werden. Eine solche Vorgehensweise wäre auch effizienter, weil dadurch XXXX lediglich etwaige (in der Regel wenige) Änderungen erfassen müsste und nicht gezwungen wäre, auf Grund einer jährlich übermittelten vollständigen Liste, entweder einen internen Datenabgleich durchzuführen oder alle Wärmeabnehmer:innen und Wohnungseigentümer:innen neu zu erfassen.
Dass die mitbeteiliget Partei nicht ausschließen will, dass eine:r seiner Mitarbeiter:innen während der mehrjährigen Laufzeit des Servicevertrages die Stammdaten des Beschwerdeführers ausnahmsweise ein weiteres Mal an XXXX übermittelt hat (Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026, OZ 12, S 8 f), schadet nicht. Es ist unvermeidbar, dass ein Geschäftsführer nicht jede einzelne Handlung seiner Mitarbeiter:innen kennt. Da keine weiteren Anzeichen dafür vorliegen, dass seine Mitarbeiter:innen von der Regel abgewichen sind, nur Änderungen zu übermitteln, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stammdaten des Beschwerdeführers ausnahmsweise ein weiteres Mal an XXXX übermittelt worden sind.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Übermittlung seiner Daten aus dem Auskunftsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 30.06.2020 ergebe (OZ 1, S 95 f), in dem die mitbeteiligte Partei ausgeführt habe, dass seine Daten an „Ableseunternehmen Heizung“ übermittelt werden, ist ihm entgegen zu halten, dass die (einmalige) Übermittlung der Stammdaten sowie etwaige Änderungen der Stammdaten des Beschwerdeführers an XXXX erforderlich ist, damit XXXX die Ablesungen durchführen und die Abrechnungen erstellen kann. Die mitbeteiligte Partei war daher datenschutzrechtlich verpflichtet, in der Auskunft nach Art 15 DSGVO anzugeben, dass die Stammdaten an „Ableseunternehmen Heizung“, hier XXXX , übermittelt werden. Eine jährliche Übermittlung ergibt sich daraus aber nicht. Dementsprechend hat auch der informierte Vertreter ausgeführt, dass die Auskunft so zu verstehen sei, dass Änderungen der Stammdaten übermitteln werden müssen, weil sie die Gewerke, wie Rauchfangkehrer oder Ableseunternehmen, für ihre Tätigkeit benötigen würden (Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026, OZ 12, S 7 f).
Da der Servicevertrag im Jahr 2009 unterfertigt worden ist, und XXXX die Stammdaten des Beschwerdeführers vor der erstmaligen Ermittlung der Einzelverbrauchsdaten und der Erstellung der Abrechnung benötigt hat, war festzustellen, dass die Stammdaten des Beschwerdeführers (lediglich) spätestens im Jahr 2009 von der mitbeteiligten Partei an XXXX übermittelt worden sind. Ob die Übermittlung tatsächlich bereits früher stattgefunden hat, (so hat etwa der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe die erste Abrechnung bereits 2008 erhalten (Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026, OZ 12, S 11)), ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Dass lediglich Gesamtverbrauchdaten übermittelt worden sind, ergibt sich aus der tabellarischen Aufstellung „für XXXX “ (OZ 10, Beilage ./4), die nur Gesamtverbrauchsdaten enthält, aus der Überlegung, dass die mitbeteiligte Partei XXXX deswegen zur Ermittlung der einzelnen Verbrauchsdaten und Erstellung der Einzelabrechnungen beauftragt hat, weil sie über die Verbrauchsdaten der einzelnen Nutzer gerade nicht verfügt hat und aus der damit übereinstimmenden Aussage des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei („Wir haben auch dann die Gesamtverbrauchsdaten an die XXXX weitergegeben. Die Einzelabrechnungen selber waren nicht unsere Aufgabe.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026, OZ 12, S 6).
2.5. Die Feststellungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers gründen im unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur Verletzung in den Rechten auf Widerspruch und Geheimhaltung:
Der Beschwerdeführer behauptet, in seinem Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung verletzt worden zu sein, weil die mitbeteiligte Partei ihn betreffende personenbezogene Daten, nämlich Stammdaten und Verbrauchsdaten, an XXXX weitergegeben hat; dies auch noch nachdem er der Weitergabe widersprochen habe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
3.1.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Gemäß § 69 Abs 5 DSG sind Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
Soweit sich die Datenschutzbeschwerden vom 24.02.2020 und 23.09.2020 auf Datenverarbeitungen vor dem 25.05.2018 beziehen, waren sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG und der DSGVO am 25.05.2018 noch nicht bei der belangten Behörde anhängig, weshalb die Rechtslage nach dem DSG bzw der DSGVO zu beurteilen ist.
3.1.2. Zur Übermittlung von Gesamtverbrauchsdaten:
Gemäß Art 2 Abs 1 DSGVO gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen (Art 4 Z 1 DSGVO).
Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Voraussetzung für die Anwendung der DSGVO sowie des in § 1 DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung ist daher, dass Daten verarbeitet werden, die eine betroffene Person betreffen oder sich auf sie beziehen.
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei hat einmal jährlich eine Aufstellung der Gesamtkosten der WEG für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kaltwasser und damit im Zusammenhang stehenden Sonderkosten an XXXX übermittelt.
Eine Aufstellung der Gesamtkosten der WEG umfasst eine Vielzahl von Wärme- und Wasserabnehmer:innen und lässt damit keine Rückschlüsse auf einzelne Verbraucher:innen wie den Beschwerdeführer zu. Die Gesamtverbrauchsdaten beziehen sich damit nicht auf den Beschwerdeführer im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO oder § 1 Abs 1 DSG, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung oder der DSGVO ausscheidet.
3.1.3. Zur Übermittlung von Stammdaten:
Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt dann, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen (§ 24 Abs 4 DSG).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat mit Datenschutzbeschwerde vom 24.02.2020 (Recht auf Widerspruch) bzw. 23.09.2020 (Recht auf Geheimhaltung) geltend gemacht, dass die mitbeteiligte Partei ihn betreffende Stammdaten trotz Widerspruchs mehrfach an XXXX übermittelt habe. Tatsächlich hat die mitbeteiligte Partei lediglich im Jahr 2009 die Stammdaten des Beschwerdeführers an XXXX übermittelt.
Soweit sich die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Widerspruch auf einen Zeitraum vor dem 24.02.2017 bezieht, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ihre Behandlung erloschen, weil die dreijährige absolute Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 DSG zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 24.02.2020 für behauptete Verletzungen vor dem 24.02.2017 bereits abgelaufen war (vgl zu Vereinbarkeit der subjektiven (lediglich) einjährigen Frist mit dem Unionsrecht auch ausführlich VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).
Soweit sich die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf einen Zeitraum vor dem 23.09.2017 bezieht, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ihre Behandlung erloschen, weil die dreijährige absolute Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 DSG zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 23.09.2020 für behauptete Verletzungen vor dem 23.09.2017 bereits abgelaufen war.
Soweit sich die Datenschutzbeschwerde auf die Übermittlung von Stammdaten nach dem 24.02.2017 bzw 23.09.2020 bezieht, fanden die behaupteten Datenübermittlungen nicht statt, weshalb der Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG noch in seinen Rechten nach DSGVO verletzt worden sein konnte.
Da Datenschutzbeschwerden die bereits verjährt sind zurückzuweisen sind, und die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerden auch hinsichtlich der bereits verjährten Ansprüche abgewiesen hat, war der Bescheid entsprechend abzuändern. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
3.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder Verhängung einer Geldbuße. Die Einleitung eines solchen Verfahrens liegt im Ermessen der belangten Behörde (vgl auch EuGH 26.09.2024, C-768/21, Land Hessen, Rz 41, 50).
Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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