G304 2318948-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des Ivan XXXX , geb. XXXX , StA: Montenegro, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Spruchpunkte IV. und VI., zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.).
2. Der BF gab einen Rechtsmittelverzicht zu den Spruchpunkten I. bis III. ab.
3. Gegen die verbleibenden Spruchpunkte wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 24.08.2025 erfolgte die Abschiebung des BF nach Montenegro per Flugzeug.
5. Am 04.09.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2318948-1/2Z vom 09.09.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Montenegro und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF spricht serbisch.
1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt über keine Meldeadresse.
1.3. Der BF wurde am XXXX 2025 wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2025 wurde der BF in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.
1.5. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt und wurde nach seiner Entlassung am 24.08.2025 per Flugzeug nach Montenegro abgeschoben.
1.6. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht und wurden auch nicht vorgebracht. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Montenegro. In Österreich scheinen für den BF – außerhalb einer Justizanstalt – keine Meldeadressen im ZMR auf. Der BF ist in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.08.2025, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX 2025 ergibt sich, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, in Bereicherungsabsicht an zum Teil unbekannte Abnehmer überlassen hat und Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in einer Wohnung mit dem Vorsatz lagerte, dieses in Verkehr zu setzen.
Als Milderungsgründe erkannte das Strafgericht das Geständnis, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die zweifache Qualifikation erkannt.
Der BF brachte im Verfahren nicht vor, dass er in Österreich Angehörige habe und es haben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ergeben. Eine berufliche oder gesellschaftliche Integration des BF ist nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 09.09.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…)
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Montenegro Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Auch wenn der BF in Österreich bisher unbescholten war, so zeigt die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten, dass die Straftaten doch ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Gericht von einer solchen Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ.
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).
Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verurteilt.
Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, in Bereicherungsabsicht an zum Teil unbekannte Abnehmer überlassen und Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in einer Wohnung mit dem Vorsatz gelagert, dieses in Verkehr zu setzen.
Schon durch diese Darstellung der Taten des BF kommt die dem BF innewohnende kriminelle Energie zum Ausdruck. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zudem, dass der BF offenbar nur zur Begehung von Suchtgiftdelikten in Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingereist ist. Das delinquente Handeln des BF fand lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben erachtet werden.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Aufenthalt des BF diente der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und erweist sich dieser aufgrund der mit der Delinquenz einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unrechtmäßig, was diesen maßgeblich relativiert. Des Weiteren war der BF im Bundesgebiet nie mit Wohnsitz gemeldet. Abgesehen vom Tatzeitraum war der BF nie über längere Zeit durchgehend in Österreich aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Montenegro.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der BF nicht vorgebracht. Er ist auch beruflich und gesellschaftlich nicht integriert.
Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, als nicht angemessen:
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28 Abs. 3 SMG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt.
Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte siebenjährige Einreiseverbot nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen war. Innerhalb dieser Zeit kann sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter fünf Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF bzw. des Umfangs des Suchtgifthandels nicht möglich.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen.
Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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