W615 2242636-2/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte am 22.09.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Am 14.11.2025 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Am 16.12.2026 wurde die Ex-Ehegattin der BP, XXXX , vom BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.01.2026 wurde der Antrag der BP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.02.2026 erhob die BP fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid des BFA vom 26.01.2026.
6. Am 27.02.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die BP ist Staatsangehöriger von Syrien.
Die BP reiste im Jänner 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2018, Zl. XXXX , wurde der BP der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des Gerichts in XXXX in Dänemark vom 11.05.2020 wurde die BP wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29.09.2020. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Die BP befand sich von 27.08.2019 bis 29.08.2022 in Dänemark in Strafhaft.
Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde der BP der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2024, W292 2242636-1/32E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom 09.04.2021 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Feststellung, dass der BP die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde stattgegeben und wurden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
Die BP war in Österreich seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.02.2025, GZ: XXXX , einvernehmlich geschieden.
Der Beziehung der BP mit XXXX entstammt der am XXXX geborene Sohn XXXX ; beiden Elternteilen kommt die gemeinsame Obsorge über XXXX zu gleichen Teilen zu. Der Sohn der BP lebt jede zweite Woche bei ihr und steht die BP auch sonst in regelmäßigem Kontakt mit ihrem Sohn.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren sowie zum Vorverfahren zur hg. GZ: W292 2242636-1.
Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1. § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der geltenden Fassung lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.2. im konkreten Fall bedeutet dies:
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit der Verurteilung der BP wegen eines schweren Verbrechens in Dänemark sowie mit schwerwiegenden Gewaltvorwürfen gegen die BP im familiären Umfeld, welche mit Anzeigen und mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot sowie Waffenverbot einhergegangen seien, wobei – wenngleich das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden sei – aus fremdenrechtlicher Sicht gewichtige Indizien für ein fortbestehendes Gefährdungspotenzial bestehen würden. Ferner halte sich die BP mangels aufrechten Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und zeige keine Bereitschaft, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die strafrechtliche Verurteilung über sechs Jahre zurückliege und die BP seither unbescholten sei. Die Gewaltvorwürfe hätten zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt. Eine sofortige Ausreise würde insbesondere das Kindeswohles ihres Sohnes massiv beeinträchtigen. Ihr Sohn lebe die Hälfte des Monats bei ihr und sei in seinem Alltag, seiner emotionalen Entwicklung und seiner Stabilität auf die regelmäßige physische Anwesenheit seines Vaters angewiesen. Eine abrupte und erzwungene Trennung würde für ihren Sohn einen schweren und möglicherweise irreversiblen Schaden bedeuten. Die Behörde habe das Kindeswohl bei der Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund, dass der BP die gemeinsame Obsorge über ihren Sohn in Österreich zukommt und dieser nach den Angaben der BP und der vor dem BFA als Zeugin einvernommenen Kindesmutter jede zweite Woche bei ihr lebt und die BP auch sonst regelmäßig in Kontakt mit ihrem Sohn steht, kann im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung des Sachverhalts aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse bzw. Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgen.
Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Entscheidung ausschließlich auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht und in keiner Weise den Ausgang des Verfahrens in der Sache vorwegnimmt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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