G316 2336974-1/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.12.2025 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er seit 1990 durchgehend in Österreich lebe und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er habe in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen und sei sein Aufenthalt lediglich im Jahr 2012 nach einer Abschiebung für vier Monate unterbrochen worden. Weiters würden zahlreiche Verwandte des BF im Bundesgebiet leben, darunter seine volljährige Tochter und seine Mutter.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und ist in Serbien geboren.
Der BF hält sich seit 1990 im Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, die letzte Verlängerung erfolgte am 20.08.2023.
Der BF ging ab dem Jahr 2004 verschiedenen Beschäftigungen nach, wobei diese größtenteils nur Tage und wenige Wochen andauerten. Das längste Arbeitsverhältnis dauerte ein Jahr.
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt:
1.2.1. Am 02.03.2005 wurde der BF von einem Landesgericht nach §§ 127, 129 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Bedingung im Nachhinein widerrufen wurde.
1.2.2. Am 02.05.2005 wurde er nach §§ 142 Abs. 2, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 127, 131 1. Fall StGB als Zusatzstrafe zum Urteil vom 02.03.2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
1.2.3. Am 20.07.2006 wurde der BF von einem Bezirksgericht nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 8,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt.
1.2.4. Am 11.04.2007 wurde der BF von einem Bezirksgericht nach § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 20.07.2006 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
1.2.5. Am 23.10.2008 wurde er von einem Bezirksgericht nach § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
1.2.6. Am 28.10.2008 wurde der BF von einem Landesgericht nach § 127, 241, 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23.10.2008 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.2.7. Am 27.02.2009 wurde er von einem Landesgericht nach § 146 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile vom 23.10.2008 und 28.10.2008 als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
1.2.8. Am 04.11.2009 wurde der BF von einem Landesgericht nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
1.2.9. Am 19.02.2010 wurde der BF von einem Bezirksgericht nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 04.11.2009 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
1.2.10. Am 22.10.2009 (rechtskräftig am 20.05.2010) wurde der BF von einem Landesgericht nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 1, 83 Abs. 1, 201 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile vom 04.11.2009 und 19.02.2010 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 3 Monaten und 2 Wochen verurteilt.
1.2.11. Am 16.05.2013 wurde er von einem Landesgericht nach §§ 107 Abs. 1 und 2, 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
1.2.12. Am 25.09.2017 wurde der BF von einem Bezirksgericht nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.
1.2.13. Am 13.08.2019 wurde der BF von einem Bezirksgericht nach § 198 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 25.09.2017 als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
1.2.14. Am 10.12.2024 wurde der BF von einem Landesgericht nach §§ 107 Abs. 1, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 2, 84 Abs. 4 StGB, teil iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF befand sich bis 28.06.2025 in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der BF in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt sowie die Sozialversicherungsdaten des BF eingesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Auch wenn der BF mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, liegt ein über 20-jähriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und ist bei der Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK daher ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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