G316 2317862-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG stützt und dieses auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den angeführten Bescheid vom 20.06.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI., welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Spanien habe, am XXXX .2025 freiwillig nach Kolumbien ausgereist sei und sich seither auch dort aufhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und in XXXX (Kolumbien) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache.
Die BF besuchte in Kolumbien acht Jahre lang die Grundschule, nahm an einem Kosmetik-Kurs teil und begann im Alter von 18 Jahren in einem Geschäft zu arbeiten. Finanziell wurde sie von ihrer Mutter unterstützt.
1.2. Im XXXX 2023 reiste die BF in den Schengenraum ein und war in Folge bis zu ihrer freiwilligen Ausreise im XXXX 2025 durchgängig im Unionsgebiet, vorwiegend in Spanien, aufhältig, wo sie unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging.
Im XXXX 2025 wollte die BF über Österreich in die Slowakei reisen, wo sie plante, in XXXX ein Zimmer zu mieten, um auf der einschlägigen Internetseite „ XXXX “ Leistungen anzubieten und der Prostitution nachzugehen. Am XXXX .2025 konnte die BF im Rahmen einer Personenkontrolle bei der Einreise in das Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel vorweisen, woraufhin gegen sie seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Sie wurde am selben Tag festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien am XXXX .2025 in Schubhaft.
1.3. In Kolumbien leben nach wie vor die Großmutter und fünf Onkel sowie Cousinen und Cousins der BF. Vor allem zur Großmutter besteht regelmäßiger Kontakt. Ihren Vater lernte die BF nie kennen.
1.4. Im Unionsgebiet, konkret in Spanien, sind die Mutter und eine Schwester, eine Tante und deren Kinder aufhältig.
Außerdem hat die BF einen am XXXX geborenen, somit minderjährigen Sohn, welcher die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und aktuell in Spanien vorübergehend von der Tante der BF betreut wird. Vom Vater ihres Sohnes, einem kolumbianischen Staatsangehörigen, lebt die BF seit XXXX 2024 getrennt. Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn liegt bei der BF und dem Vater des Kindes.
1.5. Im Bundesgebiet war die BF bisher nicht erwerbstätig und vor ihrer Einreise im XXXX 2025 auch nicht aufhältig. Sie hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres gültigen kolumbianischen Reisepasses fest (AS 1). Die Spanischkenntnisse sind vor dem Hintergrund ihrer Herkunft plausibel, zumal der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.06.2025 eine Dolmetscherin für die spanische Sprache hinzugezogen wurde (AS 9).
Die Feststellungen zur Ausbildung und Beschäftigung sowie zur finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter in Kolumbien basieren auf ihrem Vorbringen in der Einvernahme vom 20.06.2025 (AS 11 ff).
2.2. Dass die BF im XXXX 2023 in den Schengenraum einreiste und bis XXXX 2025 im Unionsgebiet aufhältig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme in Zusammenschau mit den aktenkundigen Aus- und Einreisestempeln in ihrem Reisepass, demnach sie am XXXX .2023 aus Kolumbien aus und am XXXX .2023 nach XXXX , Spanien einreiste (AS 2). In der Einvernahme brachte sie zudem vor, dass sie neben ihrem Aufenthalt in Spanien auch in Frankreich gewesen sei und nunmehr für etwa eine Woche in die Slowakei gewollt habe, wo sie eine Freundin habe (AS 10 ff).
Entsprechend ihrer Angaben, wonach sie für die EU nie eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht gehabt habe, und in Spanien keinem offiziellen Job nachgegangen sei, sondern unter anderem Leuten die Nägel zu Hause gemacht habe oder am Wochenende als Kellnerin tätig gewesen sei, konnte festgestellt werden, dass sie bisher in der Union unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging (AS 12 ff). Zudem bestätigte sie in der Einvernahme auf Nachfrage, dass „ihr eine Seite für ein Escort-Service ( XXXX ) genannte wurde und sie in XXXX ein Zimmer mieten wollte, um dort der Prostitution nachzugehen“, worauf sich die diesbezügliche Feststellung stützt (AS 15).
Die Feststellungen zur Festnahme der BF am XXXX .2025 basieren auf dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom XXXX .2025 sowie dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2025 (AS 3; AS 111 f). Die Schubhaft ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom XXXX .2025 zur Anordnung der Schubhaft und der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Des Weiteren kann die Schubhaft dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden (AS 19 ff; OZ 2).
Die freiwillige Ausreise der BF ist durch den Entlassungsschein aus der Schubhaft vom XXXX .2025, die aktenkundige Ausreisebestätigung der GreKo vom XXXX .2025 samt Ausreisesichtvermerk sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BBU Rückkehrberatung dokumentiert (AS 197; AS 187).
2.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Kolumbien und zum Kontakt insbesondere zur Großmutter basieren auf ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Einvernahme (AS 11 ff).
2.4. Niederschriftlich einvernommen führte die BF weiters aus, dass ihre Mutter, ihre Schwester und eine Tante mit ihren Kindern in Spanien aufhältig seien und sie nach ihrer Einreise in Spanien einen Sohn, XXXX , mit einem kolumbianischen Staatsangehörigen bekommen habe, sie vom Vater seit XXXX 2024 getrennt lebe, die Obsorge geteilt sei und ihr Sohn aktuell von ihrer Tante betreut werde (AS 11 ff).
Vorgelegt wurde zudem eine Kopie des spanischen Personalausweises auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , mit Ausstellungsdatum XXXX .2025 (AS 135). Dazu befragt sagte die BF aus, dass es sehr lange gedauert habe, den Personalausweis für ihren Sohn zu bekommen (AS 10).
Die Feststellung der spanischen Staatsangehörigkeit des Sohnes der BF gründet auf der behördlich eingeholten Auskunft des zuständigen spanischen Standesamtes, welches nach einer Datenabfrage des „Registro Civil“ bekannt gab, dass eine Geburtsurkunde auf den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , vorliegt und als Mutter die BF eingetragen ist. Mittels einer Randnotiz wurde in der Urkunde vermerkt, dass die spanische Staatsbürgerschaft mit der Güte einer einfachen Vermutung – demnach die spanische Staatsangehörigkeit für in Spanien geborene Kinder ausländischer Eltern beantragt werden kann, sofern beide Eltern staatenlos sind oder die Rechtsprechung beider Elternteile dem Kind keine Staatsangehörigkeit zuspricht – zugestanden wurde (AS 193 ff).
2.5. Die Feststellungen zu ihren fehlenden Anknüpfungen im Bundesgebiet gründen auf den Aussagen der BF, wonach sie in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht gehabt oder beantragt habe, nie einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe (AS 11 ff). Diese Angaben decken sich mit den in verschiedenen Registern (ZMR, IZR) ersichtlichen Daten, wonach keine Sozialversicherungsdaten für sie gespeichert sind, kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel ersichtlich ist und abgesehen von der Meldung in einem Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht (OZ 2).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 22.08.2025 (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides, weshalb über die Spruchpunkte I., II. und III. nicht mehr abzusprechen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).
Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 1 FPG, was eine rechtskräftige Bestrafung wegen spezifischer Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, der Gewerbeordnung, dem Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, voraussetzt. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, plante die BF zwar im Unionsgebiet, konkret in der Slowakei, die Prostitution auszuüben. Nachweise insbesondere für eine im Bundesgebiet bereits ausgeübte illegale Tätigkeit, eine Anzeige oder Bestrafung liegen nicht vor. Dahingehend ist auch der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 5 FPG, welcher eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, voraussetzt, gegenständlich nicht erfüllt.
Vielmehr ist die BF straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Es entspricht jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl zuletzt VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).
Berücksichtigung zu finden hat vor diesem Hintergrund im Falle der BF, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer durch ihren zweijährigen Aufenthalt in Spanien jedoch maßgeblich überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel für Spanien bereits deswegen gemäß § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG nicht erfüllt ist. Dennoch ist dieses Fehlverhalten im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.
Zu einer etwaigen illegalen Beschäftigung ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Zwar wurde die BF nicht bei Beschäftigung betreten, jedoch gab sie im Rahmen der Einvernahme an, dass sie im Unionsgebiet unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging. Wenngleich der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt ist, ist auch hierbei das von der BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten.
Aufgrund des langen illegalen Aufenthaltes und der Ausübung der unangemeldeten Beschäftigungen in Spanien, der illegalen Weiterreise durch Österreich sowie des Versuchs, in der Slowakei illegal der Prostitution nachzugehen, ist im Ergebnis der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.
Es wird nicht verkannt, dass die BF die Erlassung der Rückkehrentscheidung unangefochten ließ und freiwillig in ihre Herkunftsstaat zurückkehrte, jedoch kann mangels geänderter familiärer Umstände (der Sohn lebt nach wie vor in Spanien) und dem Umstand, dass die BF über zwei Jahre lang illegal in Spanien aufhältig war, aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit auch am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Dabei sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um seine Mutter handelt (vgl VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101).
Zumal sich das Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bezieht, ist im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der minderjährige Sohn der BF in Spanien geboren ist, die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und sich nach wie vor in Spanien aufhält. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die BF als Bezugsperson für ihren minderjährigen Sohn, welcher erst das XXXX Lebensjahr vollenden wird, anzusehen und kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu.
Auch wenn regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes zur BF jedenfalls im Sinne des Kindeswohls sind, ist der BF entgegenzuhalten, dass sie sich seit 2023 ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, in Spanien aufhielt, unangemeldeten Beschäftigungen nachging und schließlich ohne den Sohn in Richtung Slowakei reiste, um dort der Prostitution nachzugehen. Auch wenn eine längerfristige Trennung der BF von ihrem Sohn in die Mutter-Kind-Beziehung eingreift, hat die BF dies aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Sinne des öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Schließlich ist anzumerken, dass der Vater ebenso über die Obsorge verfügt und der Sohn im Übrigen von der Tante der BF betreut wird. Schließlich bleibt es der BF durch das erlassene Einreiseverbot unbenommen, ihren Sohn durch Familienangehörige nach Kolumbien bringen zu lassen, wo er sich im Rahmen der dortigen Visa- und Niederlassungsbestimmungen aufhalten kann.
Insgesamt erweist sich das von der belangten Behörde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Sohnes der BF als verhältnismäßig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass gegen die BF keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Verwaltungsstrafe vorliegt und die BF bereits freiwillig nach Kolumbien zurückgekehrt ist. Schließlich verfügt der Sohn der BF über die spanische Staatsbürgerschaft und hält sich in Spanien auf. Auch hinsichtlich dieser familiären Interessen und in Bezug auf das Kindeswohl war eine deutliche Reduktion der Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.2.1. Gemäß § 55 Abs 4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt V. gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.
Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
3.2.2. Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt sei.
Die auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Insofern die BF mit ihrer Beschwerde lediglich die Spruchpunkte IV., V. und VI. bekämpfte und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF das Bundesgebiet bereits am XXXX .2025 verlassen hat.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF sich unrechtmäßig in Österreich und im Unionsgebiet aufhielt, bereits unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten im Unionsgebiet nachging und die Aufnahme einer Prostitution im Unionsgebiet plante, jedoch straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, am XXXX .2025 freiwillig ausreiste und einen in Spanien aufhältigen, minderjährigen Sohn mit spanischer Staatsangehörigkeit hat. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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