I413 2330296-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Gandler Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 11.11.2025, VSNR/Abt.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.11.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) aufgrund der Gewerbeberechtigung lautend auf "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Informatik", GISA-Zahl XXXX , jedenfalls im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z.1 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die versteinerte monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung jeweils EUR 500,91 beträgt. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG betrage für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.12.2023 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung monatlich jeweils EUR 2.877,67 (Spruchpunkt 2.). Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die Beitragsnachbemessung für das Beitragsjahr 2023, die erstmals mit Kontoauszug vom 26.07.2025 vorgeschrieben wurde, insgesamt EUR 7.557,75 beträgt (Spruchpunkt 3.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Rechtsauslegung der belangten Behörde rechtswidrig sei, da eine Nachbemessung von nachweislich in versteinerten Zeiträumen erwirtschaftetet Gewinnen erfolgt sei. Diese Vorgehensweise gehe nicht aus dem GSVG hervor. Der Gewinn der Zeitraumes 01.01.2023 bis 31.01.2023 sei daher zu versteinern. Die Überprüfung des Ausnahmeantrages für Pensionisten ab dem 01.02.2023 habe demzufolge für den Zeitraum 01.02.2023 – 31.12.2023 zu erfolgen. Der versteinerte Zeitraum sei nicht miteinzubeziehen.
3. Mit Schreiben vom 18.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 02.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2023 in Bezug von Alterspension.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 27.08.2019 bis 31.12.2023 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Informatik" und aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Am 22.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab dem 01.06.2023.
Mit Schreiben vom 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde informiert, dass er ab 01.06.2023 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte in Höhe von EUR 33.954,48 aus seinem Gewerbebetrieb.
Mit Schreiben vom 21.05.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Ausnahme der Pflichtversicherung aufgrund seiner Einkünfte für den Zeitraum 01.06.2023 bis 31.12.2023 rückwirkend wegfällt.
Mit E-Mail vom 15.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsnachbemessung für das Jahr 2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsaktes. Insbesondere ist der Bezug des Beschwerdeführers von Alterspension sowie das Vorliegen der Gewerbeberechtigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig. Das Formular des Antrages auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze vom 22.05.2023 liegt im Akt ein, ebenso die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.
Die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 liegen ebenso im Akt ein und wurde die Höhe seiner Einkünfte von ihm nicht bestritten, insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die von der belangten Behörde erhobenen Einkünfte falsch seien, oder er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 bekämpft hätte. Dass die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid aus einer anderen Tätigkeit als seinem Gewerbebetrieb stammen würden, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; […]"
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[…]
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […]"
"§ 25. (1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[…]
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage)."
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Pflichtversichert sind nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Die Pflichtversicherung knüpft damit an eine rein formelle Voraussetzung, die Kammerzugehörigkeit, an. Maßgeblich für die Kammermitgliedschaft und somit auch für die Pflichtversicherung ist primär die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 GSVG Rz 21 [Stand 01.01.2024, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.01.1996, 95/08/0206 und 25.04.2007, 2005/08/0082).
Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung legt § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für alle Konstellationen als Voraussetzung fest, dass die Einkünfte jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs 4 GSVG nicht übersteigen dürfen. Das entspricht dem Zwölffachen der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG. Es ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Während es seit dem SRÄG 2010 bei der Umsatzgrenze auf sämtliche unternehmerische Tätigkeiten ankommt, stellt der Wortlaut des Gesetzes auf die Einkünfte "aus dieser Tätigkeit" ab (vgl Graf-Schimek in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 4 GSVG Rz 50 und 52 [Stand 01.01.2024, rdb.at]; vgl dazu auch Pacic, GSVG § 4 Rz 5 ff [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
3.2.2. Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit dem 01.02.2023 eine Alterspension. Im Jahr 2023 erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung. Er unterlag somit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Seinem Antrag entsprechend war der Beschwerdeführer ab 01.06.2023 als Kleinunternehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG von der Versicherungspflicht ausgenommen, wobei aufgrund der Höhe seiner Einkünfte im Jahr 2023 die Ausnahme von der Pflichtversicherung rückwirkend wegfiel und dies nachträglich bescheidmäßig festgestellt wurde.
Gemäß § 5 Abs 2 ASVG galt im Jahr 2023 eine Beschäftigung dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührte. Die Einkünftegrenze nach § 4 Abs 1 Z 7 iVm § 25 Abs 4 GSVG betrug im Jahr 2023 somit EUR 6.010,92 (= EUR 500,91 x 12).
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 die festgestellten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Informatik". Diese Einkünfte in Höhe von EUR 33.954,48 überschreiten die Grenze nach § 4 Abs 1 Z 7 iVm § 25 Abs 4 GSVG für das Jahr 2023. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung fiel im Jahr 2023 daher weg und war dies im Nachhinein festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines anderen Tatbestandes von der Pflichtversicherung ausgenommen wäre, ist nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis unterlag der Beschwerdeführer daher im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit und Kammermitgliedschaft der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl zB VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108, 02.05.2012, 2009/08/0202; 22.07.2014, 2012/08/0243).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen, basierend auf den in dem (bindenden) Einkommenssteuerbescheid für 2023 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
Die monatliche Beitragsgrundlage für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ist zufolge § 25 GSVG durch Umlegung der jährlichen Beitragsgrundlage auf die Zahl der Monate der Pflichtversicherung zu ermitteln. Dies wurde im angefochtenen Bescheid entsprechend vorgenommen. Ob während einzelner Monate des von der Pflichtversicherung iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG erfassten Zeitraumes keine Einkünfte erwirtschaftet wurden, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers - nicht relevant.
3.2.3. Die vorgenommene Beitragsnachbemessung wurde von der belangten Behörde rechnerisch im Detail dargelegt. Der Beschwerdeführer hat zur Frage der rechnerischen Richtigkeit keine substantiierten Einwände gemacht und ergaben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit begründet hätten.
Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass er mit Pensionsantritt nach Dubai gezogen sei, am 07.02.2023 seinen Hauptwohnsitz in Österreich beendet und seither keinen Anknüpfungspunkt mehr in Österreich gehabt habe, ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die belangte Behörde über seinen Wegzug aus Österreich zu informieren.
Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung jedoch nicht nach, sondern stellte vielmehr am 22.05.2023 (also mehr als drei Monate nach seinem angeblichen Wegzug) noch bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab dem 01.06.2023.
Ungeachtet eines etwaigen Auflösens seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nach seinem Pensionsantritt, war der Beschwerdeführer zudem unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Informatik", damit Mitglied der Wirtschaftskammer und erzielte im Jahr 2023 aus seinem Gewerbebetrieb Einkünfte in Höhe von EUR 33.954,48.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht - in Bindung an den vorliegenden Einkommensteuerbescheid – die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt sowie eine Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie der Beitragsnachbemessung vorgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
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