W101 2277795-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit am 02.05.2019 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) eingebrachter Oppositionsklage begehrte die Republik Österreich als klagende Partei gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei die Fällung eines Urteils mit Folgendem Inhalt:
- Die Feststellung, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999, Zl. 17 R 155/99k, auf Zahlung bestimmter Geldbeträge, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019, Zl. 70 E 461/19x die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei.
- Der Beschwerdeführer werde für schuldig erkannt, der Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründend führte die Republik Österreich dabei im Wesentlichen aus, die aufgrund der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zu leistenden Geldbeträge seien bereits bezahlt worden und beantragte zudem die Vernehmung des Rechtsanwaltes XXXX (im Folgenden: Zeuge) als Zeugen.
Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.09.2019 gab der Zeuge mit Schreiben vom 17.06.2019 im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe keine eigenen Wahrnehmungen zum Thema der Einvernahme und könnte inhaltlich nur dann aussagen, wenn er Einsicht in den entsprechenden Akt seiner Kanzlei nehme. Darüber hinaus müsste er vom Beschwerdeführer, seinem einstigen Mandanten, von seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt entbunden werden.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 führte die Republik Österreich diesbezüglich insbesondere aus, dass sie ihren Antrag auf Einvernahme des Zeugen aufrechterhalte, weil die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gar nicht bestehe und ungeachtet dessen der Beschwerdeführer als beklagte Partei den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht jederzeit entbinden könnte.
Mit Schreiben vom 07.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden werde.
Im Rahmen des Grundverfahrens fand am 25.09.2019 vor dem BG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilgenommen hatte. Hierbei gab der Zeuge an, dass er nicht aussagen könne, weil er vom Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei.
Mit Urteil des BG vom 25.09.2019, Zl. 76 C 6/19y, gab das BG der Oppositionsklage der Republik Österreich statt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung war mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.05.2020, Zl. 46 R 43/20v, nicht Folge gegeben worden. Dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 11.12.2019, Zl. 76 C 6/19y, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 25.09.2019 mit insgesamt € 1.274,00 (Reisekosten iHv € 61,58, Aufenthaltskosten iHv € 12,50 sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.200,00).
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer sowie der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2020, Zl. Jv 295/20p-33, gab die Vorsteherin des BG diesen Beschwerden Folge und änderte den Bescheid vom 11.12.2019 dahingehend ab, dass dem Zeugen insgesamt € 189,00 zugesprochen werde. Das weitere Begehren des Zeugen für die Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.011,00 war hingegen abgewiesen worden.
Dagegen brachte der Zeuge fristgerecht einen Vorlageantrag ein und das Beschwerdeverfahren war dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Beschwerdeführers sowie des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid vom 11.12.2019 insofern statt, als die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis € 85,20 (6 Stunden zu je € 14,20) und die Summe der Zeugengebühren sohin gerundet € 160,60 betrage, bestätigt werde.
Daraufhin war am 27.03.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 76 C 6/19y - VNR 3, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung des Ersatzes der Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60, verpflichtet worden war.
Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.
Mit Bescheid vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß § 2 Abs. 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 61/2018) seien die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die Zeugengebühr sei im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbindlich festgestellt worden.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine am 24.08.2023 eingelangte Beschwerde.
Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Vorschreibung der Zeugengebühren sei unrichtig und werde von ihm bestritten, denn sofern die Kosten tatsächlich angefallen seien, wären sie von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Gegenständlich sei der Zeuge nicht von ihm, sondern von der Gegenseite namhaft gemacht worden, wobei es mutwillig gewesen sei, den Zeugen für die mündliche Verhandlung vor dem BG zu laden, obwohl er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sei.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 (hg eingelangt am 08.09.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 war die gegenständliche Rechtssache am 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 zugewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 02.05.2019 beim BG eingebrachter Oppositionsklage begehrte die Republik Österreich als klagende Partei gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei u.a. die Feststellung, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999, Zl. 17 R 155/99k, auf Zahlung bestimmter Geldbeträge, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019, Zl. 70 E 461/19x, die Exekution bewilligt worden sei, aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen erloschen sei.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem BG fand am 25.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilgenommen hat. Die Namhaftmachung dieses Zeugen erfolgte dabei durch die Republik Österreich als klagende Partei in der Oppositionsklage vom 02.05.2019.
Mit Urteil vom 25.09.2019 gab das BG dem Begehren der klagenden Partei statt und sprach u.a. aus, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999 zur Zl. 17 R 155/99k, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019 zur Zl. 70 E 461/19x die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 19.05.2020 nicht Folge gegeben.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Zeugen insgesamt ein Betrag iHv € 160,60 gebühre.
Als maßgebend wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.08.2020 nicht darüber entschieden hat, wen die Ersatzpflicht in Bezug auf die gegenständlichen Zeugengebühren trifft, weswegen keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung vorliegt. Auch wurde die Zeugeneinvernahme im Grundverfahren vor dem BG am 25.09.2019 weder vom Beschwerdeführer beantragt noch ist sie in seinem Interesse erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt, den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lauten (auszugsweise):
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
2.-4. (…)
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
a)-b) (…)
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
(…)
Kostentragung
§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF, lautet:
§ 40. (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.
In den Materialien (RV 366 BlgNR 16. GP, S. 38) zu § 2 GEG, idF BGBl. Nr. 501/1984, dessen Abs. 1 sich für den vorliegenden Fall unmaßgeblich zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BG am 25.09.2019 geltenden Fassung änderte, heißt es auszugsweise: „Bei der Entscheidung nach § 2 GEG wird Folgendes zu beachten sein: Der § 40 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ‚bestehende Vorschrift‘, nach der gemäß § 2 GEG die Partien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist.“ (vgl. auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).
Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des GEG ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 Z 5 und Z 7 GEG) unterschieden wird (vgl. dazu Fetter, ÖJZ 1950, 330 und VwGH 09.03.1990, 88/17/0182). Die Differenzierung wird bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG bedeutsam, die nur Kosten nach § 1 Z 5 und Z 7 leg.cit. regelt. Nach Abs. 2 leg.cit. ist bei einem € 300,00 übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind (vgl. VwGH 16.10.2014, 2012/16/0157, mit Hinweis auf die in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.09.1995, Zl. 93/17/0298, zu § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 idF BGBl. Nr. 501/1984 – unter Hinweis auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte samt Gesetzesmaterialien und den Zweck der Regelung – ausgeführt hat, muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zugrunde legen. Andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz leg.cit. (vgl. VwGH 15.12.2003, 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111).
Eine Kostenentscheidung (über den Kostenersatz zwischen den Streitteilen) wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung der Kosten nur dann nicht maßgeblich, wenn über den Ersatz gegenüber dem Bund ein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG 1962 gefasst worden wäre (vgl. VwGH 22.03.1996, 95/17/0178; VwGH 17.09.2001, Zl. 97/17/0241; VwGH 15.12.2003, Zl. 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111).
Erst dann, wenn keine „Vorschrift“ oder „Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 erster und zweiter Satz GEG besteht, sind aus dem Grund des dritten Satzes leg.cit. diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Streitteil, über dessen ausschließlichen Antrag ein Sachverständigenbeweis eingeholt wird, als formeller Beweisführer ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw. Beweislage für die betreffenden Kosten aufzukommen (vgl. VwGH 19.01.1990, 87/17/0034; VwGH 29.03.1990, 89/17/0081; sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 30 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer als beklagte Partei zu Recht zum Ersatz der im Grundverfahren vor dem BG entstandenen Zeugengebühren samt der Einhebungsgebühr iHv insgesamt € 168,60 verpflichtet wurde.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die gegenständlichen Zeugengebühren bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, verbindlich festgestellt worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 GEG seien die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden.
Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Meinung, dass ihm zu Unrecht die Zeugengebühren samt der Einhebungsgebühr iHv insgesamt € 168,60 vorgeschrieben worden seien. Diese seien nämlich von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Gegenständlich sei der Zeuge nicht von ihm, sondern von der Gegenseite im Grundverfahren namhaft gemacht worden, wobei es sogar mutwillig gewesen sei, den Zeugen für die mündliche Verhandlung vor dem BG zu laden, obwohl er vom Beschwerdeführer als einstigem Mandanten nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt entbunden worden sei.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:
Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zunächst ist bei § 2 Abs. 1 GEG darauf abzustellen, ob eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung vorliegt. Daran ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls gebunden und kann diese nicht mehr im Einbringungsverfahren abgeändert werden (zur Bindungswirkung vgl. § 6b Abs. 4 GEG idgF). Gibt es hingegen keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob eine auf den Sachverhalt anwendbare bestehende Vorschrift existiert. In einem Zivilprozess ist, wie die Materialien zu § 2 GEG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darlegen, § 40 Abs. 1 ZPO als eine solche bestehende Vorschrift zu betrachten (vgl. VwGH 05.12.1961, 294/60; VwGH 16.12.1983, 83/17/017; VwGH 29.03.1990, 89/17/0164). Erst wenn auch keine bestehende Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG vorliegt, ist subsidiär darauf abzustellen, von wem die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Bei der Frage, in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde, kommt es auf ein „vorrangiges Interesse“ an (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).
Im gegenständlichen Fall liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung vor, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 24.08.2020 ausschließlich eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Zeugengebühren gefällt ohne dabei darüber abzusprechen, wer diese zu begleichen hätte. Auch wurde im Grundverfahren zu Recht kein Grundsatzbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 2 GEG erlassen, woran die belangte Behörde gebunden wäre, weil die angefallenen Zeugengebühren den Betrag iHv € 300,00 nicht übersteigen. Somit wäre durch die Justizverwaltungsbehörde über die Kostentragung im Einbringungsverfahren zu entscheiden gewesen. Da allerdings eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Pflicht zur Kostentragung nicht vorliegt, ist als nächstes auf eine bestehende Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG abzustellen.
Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 40 Abs. 1 ZPO als die „bestehende Vorschrift“ in Betracht, nach der gemäß § 2 GEG die Parteien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S. 504).
Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Grundverfahren den Zeugen nicht beantragt hat und er zudem bereits vor der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 vor dem BG mit Schriftsatz vom 07.08.2019 eindeutig bekannt gegeben hatte, dass er den Zeugen nicht von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden werde, er somit bereits zu diesem Zeitpunkt sein mangelndes Interesse an einer Aussage des Zeugen erkenntlich gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugeneinvernahme im Grundverfahren vor dem BG von beiden Parteien gemeinsam veranlasst wurde oder dass das Gericht diese iSd § 40 Abs. 1 zweiter Satz ZPO im Interesse beider Parteien vorgenommen hat. Vielmehr hat die Republik Österreich als klagende Partei im Grundverfahren in ihrer Oppositionsklage vom 02.05.2019 und erneut in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2019 trotz Berufung des Zeugen auf seine Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt die Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung begehrt.
Im Hinblick auf die oben zitierten Materialien zu § 2 GEG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die angefallenen Zeugengebühren auszugehen.
Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Zeugengebühren nach § 2 Abs. 1 GEG iHv € 160,60 und die Einhebungsgebühr vorzuschreiben, rechtswidrig.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 ersatzlos zu beheben.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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