G315 2320764-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 21.08.2025 (amtssigniert am 22.08.2025), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF Ende 2024 wegen einer im Jahr 2022 begangenen schweren Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Erst seit dieser Verurteilung sei der BF mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dem BF sei der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt worden, damit er weiterhin seiner Arbeit nachgehen habe können. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes sei er erneut straffällig geworden, indem er sich an einer Marihuana-Plantage beteiligt habe. Der elektronisch überwachte Hausarrest sei aufgehoben worden und befinde sich der BF seit dem Frühjahr 2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. In Österreich verfüge er über keine Angehörigen. Aufgrund der enormen Delinquenz des BF gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 22.08.2025 in der Justizanstalt zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.09.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen, einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben. Es wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich eine langjährige Lebensgefährtin habe, welche seit 4 Jahren in Österreich lebe und arbeite. Im Falle einer Entlassung könne der BF bei ihr wohnen und würde wieder von seinem ehemaligen Arbeitgeber eingestellt werden. Er bereue seine Straftat zutiefst und bemühe sich um einen Therapieplatz. Die Annahme das der BF während des elektronisch überwachten Hausarrestes erneut straffällig geworden sei, basiere lediglich auf einem Verdacht bzw. einem laufenden Ermittlungsverfahren, eine rechtskräftige Verurteilung liege in diesem Zusammenhang nicht vor. Es sei rechtlich unzulässig, aus seinem nicht abgeschlossenen Verfahren oder bloßen Verdachtsmomenten Schlussfolgerungen über Delinquenz oder Gefährlichkeit zu ziehen. Im Übrigen seien keinerlei Gründe ersichtlich, die für die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Vielmehr bereue der BF seine Taten und wolle in Zukunft ein geregeltes Leben führen.
Mit der Beschwerde wurde eine Einstellunszusage vom XXXX .2025 in Vorlage gebracht.
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.09.2025 – einlangend am 01.10.2025 –vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte noch am Tag der Beschwerdevorlage eine aktuelle Haftauskunft ein.
5. Am 07.10.2025 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.10.2025 betreffend Suchtgifthandel, kriminelle Vereinigung und Entziehung von Energie nach.
6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.10.2025 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere im Hinblick auf den Abschlussbericht vom 03.10.2025 – unterrichtet und mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland nicht erkannt werden kann. Ihm wurde eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde er eingeladen, das Vorbringen zur aufschiebenden Wirkung – insbesondere betreffend sein Privatleben und die „langjährige Lebensgefährtin“ – zu substantiieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 27.10.2025 langte eine Stellungnahme ein. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt und ergänzendes Vorbringen erstattet, Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2025, G315 23020764-1/8Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
8. Am 28.01.2026 wurde von der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung eines gegen den BF kurz zuvor ergangenen Strafurteiles übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Polnisch als Muttersprache.
In Polen besuchte er für 9 Jahre die Schule (vgl. Handschriftliche Stellungnahme, AS 107).
1.1.2. Die langjährige Lebensgefährtin des BF XXXX , geb. XXXX , StA. Polen lebt seit zumindest XXXX 2022 in Österreich (vgl. Beschwerde, AS 178 iVm ZMR-Auszug vom 11.12.2025). Sie geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Kellnerin nach (vgl. Abschlussbericht LPD vom 03.10.2025, OZ 4) und verfügt über eine Anmeldebescheinigung (vgl. IZR-Auszug vom 11.12.2025). Gegen die Lebensgefährtin wird seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt (vgl. IZR-Auszug vom 05.02.2026).
In Österreich verfügt der BF über keine weiteren Bezugspersonen oder Familienmitglieder (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2025, OZ 7).
1.1.3. Ein Bruder des BF lebt in England, eine Schwester in Italien und die Mutter in Polen (vgl. Beschwerde, AS 178).
1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
1.2.1. Der BF hielt sich seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder unangemeldet im Bundesgebiet auf.
1.2.2. Vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 ging der BF im Bundesgebiet erstmals einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem Bauunternehmen nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2025).
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage seiner ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Einstellungszusage vom 10.09.2025, AS 188).
1.2.3. Der BF wurde am XXXX .2025 aufgrund des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen (vgl. Tagesdokumentation, AS 89) und befand sich im Anschluss in Untersuchungshaft (vgl. Verständigung LG, AS 81). Vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 befand er sich zu XXXX in Strafhaft (vgl. Verständigung JA, AS 95 iVm Strafregisterauszug vom 01.10.2025, OZ 2), im Anschluss bis XXXX .2026 in Untersuchungshaft und nunmehr in Strafhaft (vgl. Haft laut Strafurteil vom XXXX .2026, OZ 9 iVm ZMR-Auszug vom 05.02.2026).
1.2.4. Vor der Inhaftierung des BF bestand zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin ein gemeinsamer Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2025, OZ 7 iVm ZMR-Auszüge vom 11.12.2025).
1.3. Zum Verhalten des BF:
1.3.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, in der Folge verlängert auf 5 Jahre) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter Nachgenannte am Körper verletzten und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeiführten; und zwar
A) F.A., indem sie mit ihren Fäusten wiederholt auf sein Gesicht einschlugen und auf ihn eintraten, obwohl dieser bereits wehrlos am Boden lag, wodurch der Genannte eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand und der lateralen Kieferwand, eine Fraktur des Orbitaboden, eine Fraktur der lateralen Orbita und eine Wandfraktur des Jochbogens erlitt,
B) D.R., indem sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und einer der Beschuldigten ihm mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch der Genannte eine Oberkieferfraktur links, eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt rechts sowie eine Rissquetschwunde der Lippe erlitt.
Als mildernd wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, die durch die zweifachen Unzuständigkeitsurteile und die dreimaligen Anklagen verursachte längere Verfahrensdauer und das reumütige Geständnis. Als erschwerend die mehrfachen schweren Verletzungen des F.A.
1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 46.663,-- wurde für verfallen erklärt.
Die Lebensgefährtin des BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 erster Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 ½ Jahren verurteilt.
Dem gegen den BF und seine Mittäter ergangenen Urteil lag – soweit im Hinblick auf den BF relevant – zu Grunde, dass
I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei die in Punkt I./A./ und I./B./1./ genannten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurden und der Mittäter D.U. schon zweimal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde,
A./ erzeugt wurde, und zwar durch den BF, K.C. und D.U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den unbekannten Tätern „UT L.“ und „UT C.“ als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX .2025 insgesamt ca. 49.119,6 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend 576 Gramm Delta-9-THC [29-fache Grenzmenge] und 7.560 Gramm THCA [189-fache Grenzmenge]);
B./ überlassen wurde, und zwar 1./ durch den BF und D.U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX .2025 insgesamt ca. 36.839,7 Gramm netto des in Punkt I./A./ genannten Cannabiskrauts (beinhaltend 432 Gramm Delta-9-THC [21-fache Grenzmenge] und 5.670 Gramm THCA [141-fache Grenzmenge]) zu einem Kilopreis von ca. EUR 3.800,- an bislang unbekannte Abnehmer; 2./ […]
C./ angeboten wurde, und zwar durch den BF im XXXX 2025 2.000 Gramm netto Kokain (mit einem angenommenen Reinheitsgrad von 90%, sohin beinhaltend 1.800 Gramm Cocain [120-fache Grenzmenge] dem unbekannten Täter "N." zu einem Preis von EUR 27.000,- pro Kilo; […]
III. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus der unter I./B./1./ angeführten, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, A./ […]; B./ einem anderen übertragen wurden, und zwar durch den BF im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX .2025 indem er seiner Lebensgefährtin die Bargeldbeträge von EUR 12.000,-- (III.A./) und kurz vor seiner Festnahme in einem Müllsack eingewickelte EUR 26.500,-- (Stückelung 20x10€; 170x50€; 136x100€; 11x200€; 4x500€) (IV./) übergab. […]
V./ der BF am XXXX .2025 den unbekannten Täter „UT D.“ dazu bestimmte, einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf einen Aliasdatensatz, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, mit dem Vorsatz herzustellen, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer falschen Identität, gebraucht werde; […]
Der BF und seine Mittäter schlossen sich spätestens Anfang 2024 zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, in den folgenden Monaten und Jahren gemeinschaftlich zunächst eine Cannabisplantage zu betreiben und in weiterer Folge das erzeugte Cannabiskraut gewinnbringend an diverse Abnehmer zu verkaufen. In Umsetzung dieses Tatplans begannen der BF und seine Mittäter Anfang 2024 ein unter einer Scheinidentität angemietetes Einfamilienhaus freizuräumen und für den Betrieb der Cannabisplantage herzurichten. In der Folge richteten der BF und seine Mittäter die Cannabisplantage vollständig ein und betrieben diese bis zum XXXX .2025 in professioneller Weise. Während des Tatzeitraumes von XXXX 2024 bis XXXX 2025 kam es zu zumindest 4 Ernten. Zur Kommunikation wurden Mobiltelefone verwendet, die teils gewechselt wurden.
Als mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Geldes, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatbegehung während offener Probezeit.
1.3.3. Der BF wurde des Weiteren jeweils einmal in Polen und Italien verurteilt. So wurde er unter anderem mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014, XXXX , rechtskräftig zu wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (vgl. Vorverurteilungen laut Strafurteil vom XXXX .2026, OZ 9).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten – etwa dem im Akt erliegenden Strafurteil aus dem Jahr 2024 – und ist ein polnischer Personalausweis im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Die Aliasidentität XXXX ergibt sich aus dem Strafurteil aus dem Jahr 2026 (OZ 9). Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat brachte er in seiner handschriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vor (AS 107). Von den polnischen Sprachkenntnissen war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Die Feststellung zum seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder vorliegenden Aufenthalt im Bundesgebiet basiert darauf, dass er im XXXX 2022 erstmals im Zuge der begangenen schweren Körperverletzungen mit Aufenthalt im Bundesgebiet in Erscheinung trat. Des Weiteren wurde im Hinblick auf die rezente Verurteilung wegen Suchtgifthandel, Geldwäscherei und Urkundenfälschung von einem Tatzeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2025 ausgegangen und ist seine Lebensgefährtin seit zumindest 2022 in Österreich aufhältig. Es ist somit unstrittig, dass sich der BF immer wieder im Bundesgebiet aufhielt, jedoch konnte aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. So war er bis Ende 2024 im Bundesgebiet weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet und wird in einem Strafantrag vom XXXX .2023 (AS 15), einem polizeilichen Abschlussbericht vom 20.05.2024 (AS 33) sowie dem Strafurteil vom XXXX .2024 (AS 51) ein polnischer (Haupt-)Wohnsitz angeführt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF nach seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung in der Justizanstalt XXXX inhaftiert gewesen sei und in der Folge im XXXX 2025 einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt habe, der bewilligt worden sei (AS 178). Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass der BF seine Haft zunächst in der Justizanstalt XXXX angetreten habe und in der Folge den elektronisch überwachten Hausarrest angetreten sei (AS 136). Beide Darstellungen finden jedoch in den vorliegenden Akten keine Deckung, wobei auf die Feststellungen zu den tatsächlichen Haftaufenthalten des BF verwiesen wird. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich der BF zwischen seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung Ende 2024 und seiner Festnahme XXXX 2025 auf freiem Fuß befand und der Haftantritt noch ausständig war. So war er auch bei seiner Lebensgefährtin mit Wohnsitz gemeldet und ging einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Im Akt erliegt lediglich eine mit 13.03.2025 datierende Anfrage der Justizanstalt XXXX an die belangte Behörde betreffend eine „mögliche Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes“ (AS 61). In dieser wurde offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass sich der BF zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt befand, zumal mit E-Mail der Justizanstalt XXXX gegenüber der belangten Behörde noch am selben Tag bekanntgegeben wurde, dass der BF „KEIN Insasse der Justizanstalt“ sei und man mit ihm lediglich postalisch verkehre (AS 63).
2.2.3. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen (AS 51ff und OZ 9) und dem Strafregisterauszug vom 05.02.2026. Das dem Urteil zu Grunde liegende Verhalten wird in den Feststellungen in bereits anonymisierter Form wiedergegeben. Wenngleich sich den vorliegenden Akten sowie dem Strafregister im Hinblick auf die Person des BF noch nicht die Rechtskraft des Strafurteils vom XXXX .2026 entnehmen lässt, besteht bezüglich des vom Strafgericht festgestellten Sachverhaltes keinerlei Zweifel. So ist auf die laut Strafurteil geständige Verantwortung des BF und seiner Mittäter sowie die dort angeführten umfangreichen polizeilichen Ermittlungen samt unter anderem Observationen, optischer Überwachung und Gesprächsüberwachung hinzuweisen.
Die Feststellungen zur italienischen und polnischen Vorverurteilung konnten dem Strafurteil vom XXXX .2026 (OZ 9) entnommen werden. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Strafgerichtes ist zu entnehmen, dass dieses einen ECRIS-Auszug einholte. Den Angaben in der Stellungnahme vom 27.10.2025 (OZ 7), wonach der BF im Ausland keine Vorstrafen habe, konnte somit nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2025, G315 2320764-1/8Z, entschieden wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (…)“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
Der Erwerb eines allfälligen unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Sinne des § 53a NAG – dieser setzt unter anderem einen fünfjährigen Aufenthalt voraus – scheidet gegenständlich bereits aufgrund des erst seit Anfang 2022 vorliegenden Aufenthaltes aus. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, soweit sie den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzieht. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine zwei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich bzw. das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten.
Bereits Ende des Jahres 2024 wurde der BF wegen des im Jahr 2022 begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten – davon 5 Monate unbedingt – verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und zwei Mittäter wiederholt mit den Fäusten auf das Gesicht einer Person einschlugen und auf diese eintraten, obwohl sie bereits wehrlos am Boden lag, wodurch diese multiplen Frakturen im Gesichtsbereich davontrug. Des Weiteren schlugen sie mit den Fäusten auf eine andere Person ein – einer der Täter schlug mit einer Flasche auf den Kopf – wodurch die Person eine Fraktur sowie Rissquetschwunden im Gesichtsbereich erlitt.
Trotz der Anklage und Verurteilung wegen Körperverletzung samt Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe konnte den BF jedoch nicht davon abhalten den bereits zeitgleich bis XXXX 2025 betriebenen Suchtgifthandel einzustellen. So schlossen sich er und seine Mittäter bereits spätestens Anfang 2024 zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, in den folgenden Monaten und Jahren gemeinschaftlich zunächst eine Cannabisplantage zu betreiben und in weiterer Folge das erzeugte Cannabiskraut gewinnbringend an diverse Abnehmer zu verkaufen. In Umsetzung dieses Tatplans begannen der BF und seine Mittäter Anfang 2024 ein unter einer Scheinidentität angemietete Einfamilienhaus freizuräumen und für den Betrieb der Cannabisplantage herzurichten. In der Folge richteten der BF und seine Mittäter die Cannabisplantage vollständig ein und betrieben diese bis XXXX 2025 in professioneller Weise.
Mit Urteil aus dem Jahr 2026 wurde der BF letztlich wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Geldwäscherei und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren verurteilt. Der BF erzeugte im Rahmen der kriminellen Vereinigung gemeinsam mit seinen Mittätern im Rahmen von zumindest 4 Ernten Cannabiskraut im Ausmaß von über 49 Kilogramm. Es handelte sich dabei um eine die Grenzmenge nach § 28b SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das insgesamt 218-fache (!) übersteigende Menge. Gemeinsam mit einem Mittäter überließ der BF im Rahmen der kriminellen Vereinigung annähernd 37 Kilogramm des zuvor erzeugten Cannabiskrautes zu einem Kilopreis von etwa EUR 3.800,-- an unbekannte Abnehmer. Dies entsprach einer die Grenzmenge um das insgesamt 162-fache (!) übersteigenden Menge. Außerhalb der kriminellen Vereinigung bot der BF im XXXX 2025 2 Kilogramm Kokain, beinhaltend Cocain in einer die Grenzmenge um das 120-fache (!) übersteigenden Menge, einem unbekannten Täter zum Kilopreis von EUR 27.000,--. Aus dem Suchtgiftverkauf stammendes Barvermögen in Höhe von EUR 38.500,-- übergab der BF seiner Lebensgefährtin im Zeitraum XXXX 2024 bis kurz vor seiner Festnahme im XXXX 2025, um deren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern. Letztlich bestimmte der BF einen unbekannten Täter kurz vor seiner Festnahme einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf einen Aliasdatensatz herzustellen.
Aufgrund dieser Darstellung der Taten des BF muss von einer ihm innewohnenden massiven kriminellen Energie ausgegangen werden. So schreckte er nicht vor der Begehung schwerer Gewaltdelikte zurück und beging im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über mehr als ein Jahr hinweg in professioneller, geplanter und systematischer Weise Suchtgifthandel in erheblichem Ausmaß. So wurde die Grenzmenge durch die Suchtgiftherstellung um das 218-fache, durch das tatsächlich überlassene Suchtgift um das 162-fache und durch das angebotene Suchtgift um das 120-fache überschritten. Hinzukommen die Geldwäsche und die Urkundenfälschung. Insgesamt kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (insbesondere jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen) berührt.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden abzustellen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft und errechnet sich der Entlassungszeitpunkt unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vorhaften mit Anfang 2029. Angesichts der zwei Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten und der Fortsetzung der Delinquenz trotz der Anklage und Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung Ende des Jahres 2024 muss von einer nachhaltig verfestigten kriminellen Energie ausgegangen werden. Selbst im Falle einer in Haft absolvierten Therapie (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2025, OZ 7), kann fallgegenständlich begründet von einer auch im zukünftigen Entlassungszeitpunkt vorliegenden Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausgegangen werden, was bereits aus der professionellen und systematischen Vorgehensweise und dem offenkundigen Gewinnstreben folgt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aufgrund von Gewöhnung an Suchtgift vor.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF seine Straftat aus dem Jahr 2022 bereue (AS 181), wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen, was angesichts der beschriebenen Straftaten keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.
3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF hielt sich seit Anfang des Jahres 2022 – somit seit nunmehr 4 Jahren – immer wieder unangemeldet im Bundesgebiet auf. Einer (ununterbrochenen) Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund begangener schwerer Körperverletzungen von einer bereits ab Anfang des Jahres 2022 vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG auszugehen ist, weshalb er sich gemäß § 55 Abs. 3 NAG nie auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52 oder 54 NAG stützen konnte.
Im Bundesgebiet lebt die langjährige Lebensgefährtin des BF, mit welcher vor seiner Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestand. Da diese jedoch in den Suchtgifthandel sowie die daran anknüpfende Geldwäsche involviert war und hierfür verurteilt wurde, ist das aus dieser Beziehung resultierende Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthaltes in Österreich erheblich zu relativieren.
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Abseits seiner Lebensgefährtin verfügt der BF in Österreich über keine weiteren Bezugspersonen und ging lediglich für rund 4 Monate – neben dem Suchtgifthandel als eigentliche Einkunftsquelle – einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit bei einem Bauunternehmen nach. Von diesem Bauunternehmen verfügt er auch nunmehr über eine Einstellungszusage. Insgesamt liegt – selbst unter der Annahme gewisser Deutschkenntnisse – keine entscheidungserhebliche private und berufliche Integration vor.
Der BF ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er spricht Polnisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Person seiner Mutter. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Bindung zu seinem Heimatstaat vor.
Gegen eine Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet spricht in hohem Maße die massive Delinquenz des BF bzw. die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine hier lebende polnische Lebensgefährtin begründet wird. Wie bereits ausgeführt sind weder die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin noch sein Aufenthalt oder seine Integration derart, dass sie angesichts der massiven Delinquenz (Gewalt-, Vermögens- und Suchtmittelkriminalität) ein Absehen von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen könnten. Aufgrund des in seiner Gesamtheit massiven Fehlverhaltens kann gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegen.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.
3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich gilt es insbesondere die 2022 gesetzten schweren Körperverletzungen und den 2024/25 betriebenen massiven Suchtgifthandel samt Geldwäscherei vor dem Hintergrund des bereits zuvor strafrechtlich getrübten Vorlebens zu berücksichtigen. Das Strafgericht fand zuletzt bei einem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren das Auslagen mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren und bewegte sich damit im unteren Bereich. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass von einer nachhaltig verfestigten kriminellen Energie ausgegangen werden muss, der BF professionell und systematisch vorging, wiederholt wegen Verbrechen verurteilt wurde und es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Aufgrund des insgesamt massiven und bis zuletzt – trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Anklage und Verurteilung – fortgesetzten Fehlverhaltens des BF erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren jedenfalls als verhältnismäßig, weshalb eine Herabsetzung nicht anzudenken war. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vermag angesichts ihrer Involvierung in die Straftaten des BF keine Herabsetzung zu rechtfertigen.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“
Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde aus, dass ein solcher nicht erforderlich sei, da sich der BF derzeit in Haft befinde und ohnehin keiner Arbeit nachgehen könne. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei ist im konkreten Fall auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der BF aktuell noch in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise bedarf, ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten (vgl. abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Im Ergebnis kann jedoch im konkreten Fall nicht erkannt werden, dass zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mit Blick auf den Termin zur Entlassung des BF – jedenfalls Anfang 2029 – ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre:
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten und sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF seit Anfang des Jahres 2022 im Bundesgebiet aufhielt und sogleich Gewaltverbrechen beging. Es ist nicht feststellbar wann und wie lange er sich in der Folge im Jahr 2022 und 2023 tatsächlich in Österreich aufhielt, doch schloss er sich spätestens Anfang 2024 zu einer kriminellen Vereinigung zusammen. Der Aufenthalt des strafrechtlich bereits vorbelasteten BF ist somit von fortlaufender Delinquenz geprägt, welche er selbst nach seiner Verurteilung Ende des Jahres 2024 ungehindert fortführte. Es kann somit im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet weitere Straftaten begehen wird, sondern lässt der fortlaufend durch Delinquenz geprägte Aufenthalt ebendies erwarten.
Im Ergebnis erweist sich die sofortige Ausreise nach der Enthaftung als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Angesichts des vom BF gesetzten Gesamtfehlverhaltens war von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund der Gewaltverbrechen des strafrechtlich bereits vorbelasteten BF und der massiven und bis zuletzt – trotz zwischenzeitlicher Anklage und Verurteilung fortgesetzten – Suchtmitteldelinquenz, wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Im Übrigen wurde von den Angaben des BF zu seiner polnischen Lebensgefährtin ausgegangen, weshalb auch von deren beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Letztlich hat sich durch das kürzlich ergangene Strafurteil auch zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen zu nicht vorhandenen Vorstrafen im Ausland nicht den Tatsachen entspricht. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme der Beteiligung an einer Marihuana-Plantage bloß auf einem Verdacht beruhe, entbehrt nunmehr jeder Grundlage. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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