L501 2332679-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 04.09.2025 versandten Behindertenpass XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Am 16.04.2024 langte bei der belangten Behörde das von der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) unterfertigte Formular “Behindertenpass Antrag bundesweit” ein. Für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen würde, wird laut Punkt 3 des o.a. Formulars überdies die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragt.
In der Folge wurden seitens der belangten Behörde Gutachten von medizinischen Sachverständigen eingeholt und letztlich ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert eingeschätzt. Die Beurteilung fußt insbesondere auf einem Gutachten aus dem Bereich Orthopädie/Allgemeinmedizin vom 12.07.2025, in dem auch eine Nachuntersuchung für 07/2028 empfohlen wird: “Besserung der Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden durch weiterführende spezifische Therapiemaßnahmen (konservativ/operativ/rehabilitativ) möglich - Verlaufskontrolle mit aktuellen, aussagekräftigen Fachbefunden (z.B. Orthopädie/Traumatologie, Radiologie, HNO, Rehabilitation, Physiotherapie etc.)”
Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 04.09.2025 versandten Behindertenpass erhob die bP mit E-Mail vom 11.09.2025 Beschwerde, in welcher sie die Ablehnung des Behindertenparkausweises monierte sowie nach Darlegung ihrer gesundheitlichen Beschwerden erklärte, warum sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Treppensteigen sei aufgrund von beidseitigen Kniebeschwerden fast unmöglich, schon nach einer Wegstrecke von 100-150 Metern würden starke Schmerzen und Schwindel auftreten, sodass sie eine Pause einlegen müsse. Normale Wege, beispielsweise Einkäufe oder Arztbesuche seien für sie ohne Unterstützung und ohne in der Nähe gelegene Parkmöglichkeit kaum zu bewältigen. Sie betreue ihr Kind mit einem GdB von 50 vH, welches regelmäßige medizinische Betreuung benötige; ohne einen Behindertenparkausweis sei es ihr fast unmöglich, diese Arzttermine und Therapien zuverlässig wahrzunehmen, da sie selbst gesundheitlich schwer eingeschränkt sei.
Mit E-Mail vom 11.09.2025 teilte die bP mit, dass sie sich in laufender Behandlung befinde, sie über einen Zeitraum von fünf Tagen täglich Infusionen zur Schmerzlinderung erhalte, auch sei ihr Physiotherapie verordnet worden.
Im Hinblick auf eine geplante Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem HNO-Bereich vom 13.01.2025 (Ergebnis: GdB 10 vH) sowie eines aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.11.2025 (Ergebnis: GdB 30 vH) ein; die Gutachten basieren jeweils auf klinischen Untersuchungen. Laut der in der Folge von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 16.01.2026 besteht ein Grad der Behinderung von 30 vH und liegen aus medizinischer Sicht auch keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.
Mit Schreiben vom 19.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vor, dass das medizinische Beweisverfahren nicht zeitgerecht habe abgeschlossen werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Der bP wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2025 ein Behindertenpass übermittelt; auf der Vorderseite der Scheckkarte wurde als Grad der Behinderung 50 (fünfzig) Prozent eingetragen, die Rückseite weist kein Piktogramm auf, das die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" symbolisiert.
Die bP absolviert(e) zur Besserung der Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden seit der Begutachtung im Juli 2025 spezifische Therapiemaßnahmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. […]
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. […]
II.3.2.2 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF
§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.
[…]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
[…]
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar
[…]
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
II.3.3. Mit dem am 16.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der bP lt. dem hierfür verwendeten Formular für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen auch die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass beantragt.
Der der bP mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2025 übermittelte Behindertenpass weist auf der Vorderseite einen GdB von 50 % auf, die Rückseite jedoch kein Piktogramm, das gemäß Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 leg. cit. symbolisiert. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich allerdings gemäß ihren Ausführungen im Zusammenhalt mit ihrem Antrag vom April 2024 zweifelsfrei nicht gegen den GdB, sondern gegen die Nichtgewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, wobei die Verwendung des Begriffs „Behindertenparkausweis“ als ein Vergreifen im Ausdruck zu werten ist.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks – der Nichteintragung des entsprechenden Piktogramms - kein bescheidmäßiger Abspruch über die Nichtvornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden. § 45 Abs. 2 BBG bestimmt eindeutig, dass immer dann ein Bescheid zu erteilen ist, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 – dieser umfasst nicht nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird.
„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist gemäß obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass im Hinblick auf die vorliegende Gesamtbeurteilung vom 16.01.2026 offenbar die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.07.2025 erwartete Besserung der Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden durch weiterführende spezifische Therapiemaßnahmen (konservativ/operativ/rehabilitativ) eingetreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
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