W26 2333711-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.01.2026 betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 10.11.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 07.03.2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 17.05.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 erstatteten Gutachten vom 30.12.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leidet
1. Schizophrene Störung, wahnhafte Störung
2. degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und Bandscheiben
3. degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter-, Knie und Hüftgelenke, Zustand nach Plattfuß OP rechts, chronisches Schmerzsyndrom
4. Asthma bronchiale
und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
6. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Stellungnahme eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen ein. In deren Stellungnahme vom 03.03.2025 führte sie zu beantragter Zusatzeintragung der Begleitperson aus, die Gesamtmobilität sei nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeinung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich sei. Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung habe keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit, auch unter Beachtung der Schizophrenie objektviert werden können, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch nicht begründbar sei.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme vom 03.03.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Die Beschwerdeführer brachte eine weitere Stellungnahme ein und brachte vor, dass eine starke Einschränkung der Gehstrecke und die Mobitltiät vorliegen würde. Dazu legte er weitere medizinische Befunde vor.
9. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Stellungnahme eine weitere ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen ein. In deren Stellungnahme vom 23.05.2025 führte sie Folgendes aus:
„Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 05.11.2024 festgestellten Defizite, insbesondere im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, wurden in der Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.
Eine anhaltend erforderliche Entlasung der rechten unteren Extremtiät ist befundmäßig nicht belegt.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
10. Mit Bescheid vom 26.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen der befassten medizinischen Sachverständigen vom 03.03.2025 und vom 23.05.2025 in Kopie an.
11. Am 10.11.2025 (Datum des Einlangens) stellte er bei der belangte Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von medizinischen Unterlagen vor.
12. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige eine Stellungnahme dazu abzugeben. In deren Stellungnahme vom 06.01.2026 führte die Sachverständige nach Durchsicht der vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes aus:
„Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 05.11.2024 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der psychischen Erkrankungen wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und der beantragten Zusatzeintragung der Begleitperson sowie der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule, Gelenken und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat einschließlich Gangbild. Die Gesamtmobilität ist nicht in einem Maße eingeschränkt, dass zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite zumutbar. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben, daher liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Die vorgelegten Befunde vom 17.11.2025, 13.11.2025 und 21.10.2025 bestätigen den bekannten Gesundheitszustand ohne Nachweis wesentlicher neuer Einschränkungen Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Die vorgebrachten Argumente und der Antrag auf Zusatzeintragungen beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2026 wies die belangte Behörde den am 10.11.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nah §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil keine offenkundigen Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen hätten glaubhaft gemacht werden können.
14. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und dies ergebe sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden. Er sei nicht eigenständig mobil und benötige eine Begleitperson. Ferner sei er nochmals am Fuß operiert worden. Dies sei in den Befunden dokumentiert. Daher sei er mit Ergebnis nicht einverstanden und werde rechtliche Schritte einleiten.
15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.01.2026 vor, wo dieser am 28.01.2026 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen:
1. Schizophrene Störung, wahnhafte Störung
2. Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und Bandscheiben
3. Degenrative Veränderungen im Bereich der Schulter-, Knie und Hüftgelenke, Zustand nach Plattfuß OP rechts, chronsiches Schmerzsyndrom
4. Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer konnte keine offenkundige Änderung seiner Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzukommen neuer Leiden und Funktionseinschränkungen glaubhaft machen.
Der Antrag vom 10.11.2025 wurde innerhalb der Jahresfrist gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 26.05.2025 und der diesem Bescheid zugrundeliegenden Leiden und Funktionseinschränkungen und der neuen Antragsstellung am 10.11.2025 basieren auf dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aktuelle medizinische Unterlagen an.
Die belangte Behörde holte zu diesem Antrag vom 10.11.2025 eine Stellungnahme der befassten Sachverständigen ein, welche in ihrer Stellungnahme vom 06.01.2026 festhielt, dass die neu vorgelegten vom 17.11.2025, 13.11.2025 und vom 21.10.2025 den bekannten Gesundheitszustand ohne Nachweis wesentlicher neuer Einschränkugnen bestätigten würden. Neue Tatsachen, die noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden, sodass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung zum medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmeidzin vom 30.12.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 bedingen würden.
Die Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme aus, maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 05.11.2024 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der psychischen Erkrankungen wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und der beantragten Zusatzeintragung der Begleitperson sowie der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule, Gelenken und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat einschließlich Gangbild. Die Gesamtmobilität ist nicht in einem Maße eingeschränkt, dass zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite zumutbar. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben, daher liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Die vorgelegten Befunde vom 17.11.2025, 13.11.2025 und 21.10.2025 bestätigen den bekannten Gesundheitszustand ohne Nachweis wesentlicher neuer Einschränkungen Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Sohin bescheinigen die vom Beschwerdeführer vorgelegten mediznischen Befunde nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2025 verschlechtert hätte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers am 10.11.2025 innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde ergibt sich aus dem Akt bzw. wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 41 …
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2025 rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2025, sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine offenkundige Änderung eine Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Es war seitens des erkennenden Senates zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bescheinigen konnte, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 26.05.2025 eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dies zu bescheinigen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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