G306 2317536-1/21E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.04.2025, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 07.04.2025, wurde die BF anlässlich ihrer Anhaltung in Haft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle ihrer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und über sie die Schubhaft zu verhängen. Zudem wurde die BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Die BF gab keine Stellungnahme ab.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, von der BF übernommen am 30.07.2025, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schreiben vom 30.07.2025, beim BFA eingelangt am 06.08.2025, brachte die BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 11.08.2025 vorgelegt und langten am 13.08.2025 ein.
7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2025, Zahl G306 2317536-1/5Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 02.12.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Ungarische Sprache statt. Die BF und ein Vertreter ihrer im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) nahmen mittels Video-Konferenz teil. Die Tochter der BF wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Auch die belangte Behörde wurde korrekt geladen, ein Vertreter erschien zur Verhandlung jedoch nicht.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Der belangten Behörde und der RV der BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 02.12.2025 übermittelt.
Weder die BF oder ihre RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
9. Mit am 12.12.2025 beim BVwG eingelangtem Schreiben der BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 02.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarische Staatsangehörige, gesund, arbeitsfähig, geschieden und frei von Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Ungarisch.
Die BF wurde in Ungarn geboren, wuchs dort auf und hat ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht.
In Ungarn sind Familienangehörige der BF wohnhaft. Eigenen Angaben zu Folge hat sie keinen Kontakt zu diesen.
1.2. Die BF weist im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Anhaltung in diversen Justizanstalten seit dem XXXX 2025 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.
1.4. Im Bundesgebiet weist die BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 insgesamt übersteigendem Wert weggenommen hat,
I. am XXXX 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Goldarmreifen im Gesamtwert von € 7.400,00;
II. am XXXX 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Ringe im Gesamtwert von € 6.000,00;
III. am XXXX 2025 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes einen Goldarmreif im Wert von € 1.600,00.
Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Ungarn, der rasche Rückfall und die doppelte Deliktsqualifikation gewertet.
Die BF wurde am XXXX 2025 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3).
Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.5. In Ungarn weist die BF vier Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen Delikten gegen die Rechtspflege zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am XXXX 2015 wurde die Probezeit widerrufen und in Vollzug gesetzt (vollzogen am XXXX 2019).
2. Mit Urteil vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wobei mit Entscheidung vom XXXX 2016 zur vorgenannten Verurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet wurde, verurteilt.
4. Mit Urteil vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die am XXXX 2024 vollzogen wurde.
1.6. Eigenen Angaben zu Folge reiste die BF im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein und nahm in weiterer Folge unangemeldet Unterkunft bei ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter und den Enkelkindern. Sie habe diese bei der Erziehung der Kinder unterstützt. Die BF brachte keine Nachweise betreffend den vorgebrachten Haushalt mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet in Vorlage.
Die BF bekommt während Anhaltung in Haft keinen Besuch von ihren Angehörigen.
Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration der BF im Bundesgebiet hervorgekommen.
1.7. Die BF ist vermögens- und mittellos. Sie erwirtschaftete ihren Lebensunterhalt in Ungarn zuletzt als Gärtnerin und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.100,00. Vor ihrer Inhaftierung erwirtschaftete sie ihren Lebensunterhalt zuletzt durch die Begehung der oben angeführten Straftaten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache und zum Leben der BF in Ungarn getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie insbesondere auf den Angaben der BF (AS 101; Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 5). Weiters liegt im Akt eine Kopie des ungarischen Reisepasses der BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 31).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet gründen auf dem Sozialversicherungsdatenauszug.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, sie sei im März 2024 nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Später gab sie an, sie sei zu alt, um Arbeit zu finden. Sie sei auch beim AMS gewesen und habe zeitweise bei ihrer Tochter gearbeitet (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 63ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme der BF und der Einlieferung in die JA sowie die Termine für die bedingte Entlassung ergeben sich aus der Personeninformation der JA (AS 1, 59) sowie der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 43).
2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und den Angaben der BF.
Die BF führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und lebe bei ihrer Tochter und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt und unterstütze diese. Sie sei Hausfrau, Mutter und Großmutter. Sie unterstütze ihrer Tochter bei der Erziehung und passe auf die Enkelkinder auf, da die Tochter erwerbstätig sei. Die Enkelkinder seien im Grundschul- und Kindergartenalter (AS 101).
In der mündlichen Verhandlung führte die BF aus, ihre Tochter habe sie während der Anhaltung in Haft nicht besucht, da sie als Bäckerin erwerbstätig sei. Sie würde die BF jedoch täglich anrufen. Als die BF noch in Ungarn gewesen sei, habe sich der Kontakt zu ihrer Tochter und den Enkelkindern derart gestalten, dass sie sich Briefe geschrieben und telefoniert hätten. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe ihre Tochter sie unterstützt. Ihre Tochter habe ihr Geld und Essen gegeben. Die BF habe bei ihrer Tochter gewohnt. Die BF habe die Tiere am Bauernhof versorgt. Ihre Tochter habe die BF gebeten, dass sie aufhören solle, zu stehlen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
Die Besucherliste der JA liegt im Akt ein (AS 107).
Die BF brachte keine Nachweise vor, dass sie tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet gelebt hat. So sind auch aus dem ZMR – abgesehen von den Zeiten der Anhaltung in Haft – keine Wohnsitzmeldungen der BF im Inland ersichtlich.
2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 65) und den Angaben der BF, wonach sie sich ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen erwirtschaftet habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da die BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, aber die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich weist die BF wie oben unter 1.5. festgestellt in Ungarn insgesamt vier strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei drei Verurteilungen einschlägig sind. Im Jahr 2012 wurde die BF in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren – vorerst bedingt, dann im Jahr 2015 in Vollzug gesetzt – verurteilt. Im Jahr 2015 folgte eine zweite Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe. Im selben Jahr wurde der BF erneut einschlägig wegen Diebstahlsdelinquenz verurteilt und wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe (zweite und dritte Verurteilung) von vier Jahren unbedingt ausgesprochen. Zu guter Letzt wurde die BF im Jahr 2020 in Ungarn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Im Bundesgebiet wurde die BF – wie oben unter 1.4. festgestellt – mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 insgesamt übersteigendem Wert weggenommen hat, und zwar im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 in drei Angriffen insgesamt neun Schmuckstücke im Gesamtwert von € 15.000,00
Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Ungarn, der rasche Rückfall und die doppelte Deliktsqualifikation gewertet.
Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Das Gericht führte weiters aus, dass die BF unbeeindruckt von den bisherigen staatlichen Reaktionen beschlossen habe, zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen, um sich so ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der BF sei es bei sämtlichen Handlungen darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine längere Zeit hindurch, nämlich zumindest mehrere Wochen, ein nicht bloß geringfügiges, bei monatlicher Durchschnittsbetrachtung € 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Nach zunächst anfänglicher Bestreitung habe die BF letztlich eingeräumt, sich jeweils in den Juweliergeschäften aufgehalten zu haben, habe jedoch dabei eine Sachwegnahme in Abrede gestellt. Ihre leugnende Einlassung werde aber insbesondere durch die Videoaufzeichnungen, in denen jeweils die Tathandlung eindeutig dokumentiert sei, eindrucksvoll widerlegt. Die unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuche der BF seien im Lichte der Überwachungsvideos als bloßes Verantwortungskalkül zu verwerfen gewesen. Die BF habe gezielt Schmuckstücke eingesteckt und sich dabei zuvor entweder vergewissert, dass sie unbeobachtet sei bzw. die Verkäufer anderweitig beschäftigt bzw. diese unaufmerksam seien. Bei lebensnaher Betrachtung sei kein anderer Schluss zu ziehen, als dass es der BF darauf angekommen sei, den tatsächlich Verfügungsberichtigten fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die gewerbsmäßige Tatbegehungstendenz habe aufgrund der tristen Vermögensverhältnisse, der massiv einschlägigen Vorstrafenbelastung, dem professionell und geübt wirkenden Vorgehen, der wiederholten Tatbegehung innerhalb eines längeren Zeitraums im Zusammenhalt mit der Hochpreisigkeit des Diebesgutes abgeleitet werden können. Auch habe bei den Strafzumessungserwägungen die Tatbegehung während des laufenden Strafverfahrens aggravierend Berücksichtigung zu finden, woraus insgesamt eine massiv wertewidrige Haltung gegenüber den rechtlich geschützten Werten abzuleiten sei. Weiters liege kein einziger Milderungsgrund, wie insbesondere ein reumütiges Geständnis, vor.
Die BF wurde am XXXX 2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).
Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Die Taten der BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Insofern die BF ihre Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass die BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf ihre Beteuerung reuig zu sein, ihre Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihr wirklich leid tue, was vorgefallen sei. Sie werde sich ab sofort nichts mehr zu Schulden kommen lassen und nichts mehr falsch machen. Sie werde alles tun was nötig sei, um in Österreich bleiben zu dürfen (Beschwerde AS 101). In der mündlichen Verhandlung gab die BF auf Vorhalt ihrer Vorverurteilungen in Ungarn an, sich nicht mehr daran erinnern zu können wie viele Jahre sie in Ungarn in Strafhaft gewesen und wann sie letztmalig aus der Strafhaft entlassen worden sei. Sie habe sich mit Diebstählen ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sei dazu gezwungen gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Zu ihrer Verurteilung im Bundesgebiet gab die BF an, dass dies stimme; daran könne sie sich erinnern. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass sich die BF in den letzten zehn Jahren mehr oder weniger ausschließlich in Strafhaft befunden habe, entlassen und gleich wieder straffällig geworden sei, gab die BF an, dass ihre Mutter gestorben sei. Sie habe kein Geld gehabt. Die Diebstähle seien der einzige Ausweg gewesen, um zu überleben. Sie habe nur ihre Tochter, die ihr gelegentlich helfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Später gab sie an, sie würde in Ungarn nicht mehr bleiben. Sie sei dort so viel in Haft gewesen und seien dort so viele schreckliche Dinge passiert. Sie entschuldige sich für dieses Sachen, die sie angestellt habe, aber sie verspreche, dass sie nie mehr was mache (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Die BF hat sich aufgrund ihrer offenkundigen Schutzbehauptungen als unglaubwürdig erwiesen. Insgesamt ist den Angaben der BF weder Reue noch Schuldeinsicht zu entnehmen. Letztlich lässt die BF mangels konkreten Eingehens auf ihre Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.
Wie bereits dargelegt zeigte sich die BF im Strafverfahren weder schuldeinsichtig noch reuig, sondern leugnete – trotz diesbezüglicher Videoaufzeichnungen – die Begehung der Diebstähle. Auch ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nur wenige Monate nach ihrer Haftentlassung in Ungarn und Einreise in das Bundesgebiet ihr strafrechtliches Verhalten fortsetzte. Die BF war die letzten zehn Jahre fast ausschließlich im Strafvollzug und wurde, wenn sie entlassen wurde, gleich wieder einschlägig straffällig.
Der BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund ihrer raschen Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihr gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch mehrfache Inhaftierungen konnten die BF nicht von der raschen Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte die BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher von der BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Insbesondere kann auch aufgrund der nach wie vor sehr angespannten finanziellen Situation der BF, welche bereits Grund für die Begehung der Diebstähle in Ungarn und im Bundesgebiet war, eine Rückfälligkeit der BF nicht ausgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat der BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten der BF in Zukunft schließen zu können. Die BF befindet sich seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum ihres Verhaltens in Freiheit vor.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten der BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Angesichts dessen, dass die BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung bei der BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Das von BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Der BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.
3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des von der BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Die Tochter und drei Enkelkinder der BF leben im Bundesgebiet. Selbst unter Annahme, dass die BF vor ihrer Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten gelebt hat, haben die familiären Bezugspunkte angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und ihrer seit beinahe einem Jahr andauernder Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Auch zuvor war der Kontakt der BF zu ihren Angehörigen aufgrund ihrer Inhaftierungen in Ungarn schon massiv beschränkt. Die BF hatte den letzten Jahren sohin keinen derartigen Kontakt, dass von einem intakten Familienleben gesprochen werden kann. Auch wird die BF in der Haft nicht von ihren Angehörigen besucht. Die BF könnte zwar nach ihrer Haftentlassung bei ihrer Tochter unterkommen, jedoch ist das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen größer als das Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Auch musste der BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht und sohin ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt.
Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass die BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Ungarn oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde von der BF nicht substantiiert behauptet.
Die BF weist keine beruflichen, sozialen oder wirtschaftlichen Bezugspunkte in Österreich auf. Sie ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeiten nach. Der Besuch von Deutschkursen, die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch andere Integrationsschritte wurden nicht einmal behauptet. Ferner hat die BF den Großteil ihres Lebens in Ungarn verbracht und spricht Ungarisch als Muttersprache. Es sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich feststellbar.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße der BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das von der BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und ihren Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es der BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.5. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, sie in Ungarn eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen aufweist und sie in und zu Österreich – abgesehen von ihren Angehörigen – keine Bindungen hat. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere der Schwere der Straften, der kontinuierlichen Straffälligkeit seit beinahe 14 Jahren und der diesen zugrundeliegenden Unwerten sowie der Missachtung gültiger Normen, erweist sich der vom BFA vorgenommene Ausspruch eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemessen an der negativen Zukunftsprognose der BF im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die von der BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten der BF, insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die BF ihren Lebensunterhalt bisher offensichtlich großteils durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Sie wurde in Ungarn einschlägig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich wiederholt, mehrere Jahre lang in Haft. Sie wurde jedoch immer wieder rasch rückfällig. Aufgrund des gezeigten Vorverhaltens sowie der nach wie vor sehr angespannten finanziellen Situation der BF kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Vor dem Hintergrund der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die von der BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handlungen und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass die BF im Falle ihres Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise der BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Mit Teilerkenntnis vom 02.09.2025 wurde die aufschiebende Wirkung lediglich aus Gründen des Art. 8 EMRK zuerkannt. Es wurde dort festgehalten, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens der BF angestellt habe, daher ohne einhergehende Prüfung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht von der Hand zu weisen sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im konkreten Fall nicht aus.
Die BF hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass sie vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass die BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.09.2025 stattgegeben und Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos behoben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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