W269 2309399-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, dieser vertreten durch: Mag. Carina JENEWEIN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.12.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.11.2024 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.11.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 20.11.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Taxichauffeur bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er nach seiner Bewerbung weder einen Anruf seitens der Firma noch ein E-Mail als Antwort erhalten habe. Er hätte die Stelle sohin gar nicht ablehnen können, weil er gar keine Rückmeldung auf seine Bewerbung erhalten habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der potentielle Dienstgeber dem AMS rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber angegeben habe, bereits Arbeit gefunden zu haben und bereits zu arbeiten. In weiterer Folge sei der potentielle Dienstgeber auch zeugenschaftlich befragt worden und habe dieser dabei angegeben, dass er den Beschwerdeführer nach Erhalt von dessen Bewerbung angerufen habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gleich zu Beginn mitgeteilt, dass er bald ein anderes Dienstverhältnis beginnen werde und daher kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung habe. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Angaben des potentiellen Dienstgebers telefonisch konfrontiert worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer abermals angegeben habe, dass er niemals von der Firma angerufen worden sei und auch nicht gesagt habe, dass er bereits eine Arbeit habe. Kurz nach Ende dieses Telefongesprächs mit dem AMS habe der Beschwerdeführer das AMS zurückgerufen und mitgeteilt, dass es sein könne, dass er dem Chef gesagt habe, dass er derzeit geringfügig arbeiten würde. Er habe jedoch nie gesagt, dass er nicht in dessen Firma arbeiten wolle. Im Verhalten des Beschwerdeführers liege eine Vereitelungshandlung, die ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 18.03.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem der potentielle Dienstgeber als Zeuge einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer bezog seit 07.11.2024 Arbeitslosengeld.
Von 12.12.2024 bis 22.12.2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Von 08.01.2025 bis 14.05.2025 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in einer geringfügigen Beschäftigung. Ab 15.05.2025 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 15.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Taxilenker bei der Fa. XXXX über sein eAMS-Konto übermittelt. Dem Stellenangebot waren unter anderem folgende Informationen zu entnehmen: unbefristete Vollzeit- oder Teilzeitstelle, 40 Wochenstunden, auch Überstunden, 5-Tage-Woche, sichere Arbeitsverhältnisse, Arbeitsbeginn 02.12.2024, Mindestentgelt als Taxilenker/in EUR 2.078,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überbezahlung. Im Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, die angebotene Stelle anzunehmen und dass im Weigerungsfall der Leistungsverlust drohe.
Der Beschwerdeführer las den Vermittlungsvorschlag und sendete am 20.11.2024 ein E-Mail an den potentiellen Dienstgeber, dem sein Lebenslauf angehängt war. Das E-Mail enthielt weder eine Begrüßung oder Anrede noch ein Bewerbungsschreiben.
Der potentielle Dienstgeber benötigte damals dringend Personal und kontaktierte den Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbung am 21.11.2024 telefonisch. Der Beschwerdeführer teilte dem potentiellen Dienstgeber unumwunden mit, dass er bereits ein Dienstverhältnis gefunden habe bzw. dass er bald mit einem neuen Dienstverhältnis beginnen werde. Der Dienstgeber teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er diese Information dem AMS geben solle, damit seine Daten nicht mehr an potentielle Dienstgeber weitergegeben werden. Der Beschwerdeführer zeigte kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung. Damit endete das Telefonat.
Das gegenständlich angebotene Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis in Aussicht.
Umgehend nach diesem Telefonat verständigte der potentielle Dienstgeber das AMS darüber, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeit gefunden habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes gründen auf dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer von 12.12.2024 bis 22.12.2024 und von 08.01.2025 bis 14.05.2025 einer geringfügigen Beschäftigung und ab 15.05.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, beruht auf dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur Übermittlung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages und zur Belehrung über die Verpflichtung zur Annahme des Stellenangebots beruhen auf dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag las und am 20.11.2024 auch ein E-Mail, dem lediglich sein Lebenslauf angehängt war, an den potentiellen Dienstgeber sendete, wird übereinstimmend vom Beschwerdeführer und dem als Zeugen einvernommenen potentiellen Dienstgeber angeführt.
Dass der potentielle Dienstgeber damals dringend Personal benötigte und daher den Beschwerdeführer am 21.11.2024 anrief, sowie die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber unumwunden mitteilte, dass er bereits ein Dienstverhältnis gefunden habe bzw. dass er bald mit einem neuen Dienstverhältnis beginnen werde, beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen potentiellen Dienstgebers. Dieser erstattete kurz nach seinem Telefonat mit dem Beschwerdeführer eine Rückmeldung an das AMS mit folgendem Inhalt: „Er hat bereits Arbeit gefunden und er arbeitet sch“ (sic). Zudem wurde der potentielle Dienstgeber am 20.02.2025 vom AMS niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme bezog sich der potentielle Dienstgeber auf seine ursprünglichen Angaben und führte aus, dass der Beschwerdeführer damals im Telefonat mitgeteilt habe, dass er bald ein anderes Dienstverhältnis beginnen werde. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers sind stringent und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge ein Interesse daran haben könnte, Unwahres mitzuteilen.
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer – konfrontiert mit den Angaben des potentiellen Dienstgebers – im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2024 sowie in seiner Beschwerde vor, dass er vom potentiellen Dienstgeber weder per E-Mail noch telefonisch kontaktiert worden sei. Diese Angaben hielt der Beschwerdeführer auch noch anlässlich einer telefonischen Rückfrage durch das AMS am 21.02.2025 aufrecht, um dann kurz darauf das AMS zurückzurufen und einzuräumen, dass es doch sein könne, dass er zum Chef gesagt habe, dass er derzeit geringfügig arbeite. Er habe jedoch niemals gesagt, dass er nicht in dieser Firma arbeiten wolle.
Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wonach er eine Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber zunächst abstritt, dann jedoch einräumte, dass es doch zu einem Gespräch gekommen sein könnte, wirft im Gegensatz zum Aussageverhalten des einvernommenen Zeugen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Auskunft des zuletzt erstatteten Vorbringens, wonach er dem Chef womöglich gesagt habe, dass er derzeit geringfügig arbeite, nicht den Tatsachen entsprach, denn der Beschwerdeführer nahm erst mit 12.12.2024 eine geringfügige Beschäftigung auf. Dass der Beschwerdeführer im November 2024 weiters kein konkretes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis in Aussicht hatte, ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er zu diesem Zeitpunkt lediglich bei mehreren Firmen sein Interesse deponiert und um Kontaktaufnahme für den Fall, dass ein Fahrer gesucht werde, gebeten hatte. Abgesehen davon wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer den Umstand eines konkret und zeitnahe bevorstehenden Dienstverhältnisses wohl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde dargetan hätte, wenn dem so gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Ermittlungsergebnisses war den Angaben des Zeugen mehr Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, dass er sich nicht mehr genau an das Telefonat erinnern könne. Demgegenüber erinnerte sich der Zeuge, nachdem ihm seine eigenen protokollierten Angaben verlesen wurde, wieder an das damalige Telefonat. Er konnte zweifelsfrei bestätigen, dass seine protokollierten Angaben dem damaligen Ablauf entsprechen. Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Frage aufwarf, weshalb sich der Zeuge seiner Angaben so sicher sei, wenn er doch erst drei Monate nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich einvernommen worden sei, verwies der Zeuge auf seine ursprüngliche Rückmeldung an das AMS, die bereits kurz nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer, möglicherweise noch am selben Tag, erfolgt sei. Erklärend legte der Zeuge dar, dass er immer in Kontakt mit den AMS-Mitarbeitern stehe, weil diese ihn stets danach fragen würden, weshalb er einen Bewerber nicht angenommen habe. Demnach gebe er immer unmittelbar nach Gesprächen mit Bewerbern eine Rückmeldung an das AMS.
Der Zeuge erläuterte weiters nachvollziehbar, dass er aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser bereits Arbeit gefunden habe, geschlossen habe, dass dieser kein Interesse an dem angebotenen Job habe. Diesbezüglich gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Er wollte nicht arbeiten.“ Auch als er dem Beschwerdeführer erklärte, dass dieser dem AMS bekannt geben solle, dass er bereits Arbeit gefunden habe, bekundete der Beschwerdeführer nicht sein Interesse an dem nunmehr angebotenen Job.
Soweit der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass der Zeuge gelogen habe oder ihn zumindest mit jemand anderem verwechseln müsse, weil sich der Beschwerdeführer bei Bewerbungsgesprächen immer nach den genaueren Arbeitsbedingungen erkundige, während der Zeuge ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Fragen gestellt habe, ist auszuführen, dass damit ein Irrtum des Zeugen oder gar eine Lüge nicht aufgezeigt wird. Zum einen liegt die ursprüngliche und kurz auf das Telefonat erfolgte Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vor, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer auf eine bereits gefundene Arbeit hingewiesen hat. Dafür, dass der potentielle Dienstgeber den Beschwerdeführer bereits damals beim Verfassen der Rückmeldung verwechselt haben sollte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Zum anderen stritt der Beschwerdeführer eine geraume Zeit lang ab, dass es überhaupt ein Gespräch zwischen ihm und dem potentiellen Dienstgeber gegeben habe, um dann schließlich einzuräumen, dass ein solches doch stattgefunden habe. Dies deutet darauf hin, dass eher der Beschwerdeführer den Sachverhalt verwechselt oder die stattgefundene Kontaktaufnahme gar zu verbergen versuchte.
Dass das gegenständlich angebotene Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist aktenkundig und wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Dass der potentielle Dienstgeber das AMS davon verständigte, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeit gefunden habe, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde durch die vorgelegte Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. …
3. …
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4. Zur Zustellung des Vermittlungsvorschlages:
Der Beschwerdeführer erhielt den Vermittlungsvorschlag und hat diesen auch gelesen.
3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
3.5.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.5.2. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle. Das Stellenangebot enthielt konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen. Es traten keine Anhaltspunkte zu Tage, wonach die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung unzumutbar gewesen sein konnte.
3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz:
3.6.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.6.2. Wie festgestellt, bewarb sich der Beschwerdeführer zwar auf die zugewiesene Stelle, indem er seinen Lebenslauf per E-Mail sendete. Im Zuge des darauffolgenden Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich bereits in einem Dienstverhältnis befinde bzw. dass er ein solches bald aufnehmen werde. Ein trotz dessen bestehendes Interesse an der angebotenen Stelle bekundete der Beschwerdeführer nicht. Der potentielle Dienstgeber erblickte in der dargestellten Äußerung des Beschwerdeführers eine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses.
Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Telefonats am 21.11.2024 nicht beschäftigt. Erst vom 12.12.2024 bis 22.12.2024 befand er sich in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Demgemäß ist die Äußerung des Beschwerdeführers, dass er sich bereits in einem Dienstverhältnis befinde, als wahrheitswidrig zu beurteilen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer behauptete, bereits Arbeit zu haben, und nicht klarstellte, dass er trotzdem Interesse an der angebotenen Stelle habe, setzte er eine Vereitelungshandlung. Dieses Verhalten war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Der Beschwerdeführer handelte diesbezüglich auch mit Vorsatz, zumal ihm bewusst war, dass er aktuell in keinem Dienstverhältnis stand und die gegenteilige Äußerung, ohne Klarstellung, dass er die angebotene Stelle dennoch annehmen wolle, eine Ablehnung darstellt. Er hielt das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sohin ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Soweit er gegenüber dem Dienstgeber angegeben hatte, dass er ein Dienstverhältnis bald aufnehmen werde, ist gemäß den Feststellungen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes vollversichertes Dienstverhältnis in Aussicht hatte, weshalb seine Äußerung auch diesbezüglich als nicht korrekt zu beurteilen ist und mangels Klarstellung über ein trotzdem bestehendes Interesse eine Vereitlungshandlung darstellt. Auch diesfalls liegt Ursächlichkeit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sowie Vorsatz des Beschwerdeführers vor, zumal er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der potentielle Dienstgeber aufgrund seiner Äußerung ohne hinzutretende Interessensbekundung von seiner Einstellung Abstand nehmen werde.
Dass die mit 12.12.2024 beginnende geringfügige Beschäftigung zum Zeitpunkt des Telefonats bereits konkret vereinbart gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Selbst in diesem Fall (von dem das Gericht mangels diesbezüglicher Beweisergebnisse nicht ausgeht) wäre auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bereitschaft eines Arbeitslosen, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, nicht durch eine geringfügige Beschäftigung (die im vorliegenden Fall zum relevanten Zeitpunkt nicht einmal noch angetreten wurde) beeinträchtigt werden darf (VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Soweit der Beschwerdeführer von 12.12.2024 bis 22.12.2024 und von 08.01.2025 bis 14.05.2025 geringfügig beschäftigt war, kann dies nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit mit den geringfügigen Dienstverhältnissen nicht beendete (vgl. etwa VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380).
Mit 15.05.2025 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Vor dem Hintergrund, dass dieses Dienstverhältnis jedoch erst vier Monate nach Ablauf der (längeren) Ausschlussfrist begonnen wurde, vermag es mangels zeitlicher Nähe zur Vereitelung die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft nicht auszugleichen (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es kann daher nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
3.9. Ergebnis:
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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