W260 2287582-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 15.12.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024, GZ 2024-0566-9-000064, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 01.09.2023 bis 04.09.2023 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 214,08 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:
„Der Bezug des Weiterbildungsgeldes wird für den nachstehend angeführten Zeitraum gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen: 01.09.2023 bis 04.09.2023
Das im Zeitraum von 01.09.2023 bis 04.09.2023 zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 214,08 wird gemäß § 26 Abs. 7 AlVG iVm § 25 Abs. 1 AlVG nicht zurückgefordert“.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 15.12.2023 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum von 01.09.2023 bis 04.09.2023 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 214,08 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.09.2023 bis 04.09.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Bildungsdirektion für XXXX gestanden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme erklärt habe, dass ihn an der Ummeldung keine Schuld treffe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 09.02.2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
4. Am 23.02.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, dass das AMS nicht darauf eingegangen sei, dass er ab 01.09.2023 geringfügig beschäftigt gewesen sei und nachträglich durch die Magistratsabteilung 2 (im Folgenden „ XXXX “) ohne seine Kenntnis falsch umgemeldet worden sei.
Er habe dem AMS nichts zu melden gehabt, da er tatsächlich nicht vollversichert beschäftigt worden sei. Der Umstand sei dem AMS bekannt gewesen und habe das AMS sich nicht bemüht ihm zu helfen. Auch sein Ersuchen seine Bildungskarenz um vier Tage (01.09.2022 bis 31.08.2023) zu verschieben, sei ignoriert worden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durch.
7. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25.04.2025 weitere Unterlagen welche der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden. Die belangte Behörde gab hiezu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 03.06.2021 bis 31.08.2022 als Angestellter bei der Stadt XXXX XXXX vollversicherungspflichtig und von 01.01.2023 bis 31.08.2023 bei der Bildungsdirektion für XXXX geringfügig beschäftigt.
Von 01.02.2022 bis 04.09.2022 war er als freier Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX , vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber XXXX eine Bildungskarenz vom 05.09.2022 bis 04.09.2023.
In der mit der Bildungsdirektion für XXXX abgeschlossenen schriftlichen „Änderung des Dienstvertrages“ wurde festgehalten, dass ein Dienstverhältnis mit Wirksamkeit ab 05.09.2022 auf bestimmte Zeit, längstens bis 03.09.2023, teilbeschäftigt mit 2,18 Wochenstunden, eingegangen wird.
Am 16.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022.
Von Seiten der Bildungsdirektion für XXXX erfolgte fälschlicherweise rückwirkend eine Ummeldung des Beschwerdeführers zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab 01.09.2022. Das AMS informierte den Beschwerdeführer darüber und ersuchte um Abklärung.
Nach Rücksprache mit der Bildungsdirektion für XXXX und der ÖGK erfolgte eine Ummeldung durch die Bildungsdirektion für XXXX auf eine geringfügige Beschäftigung ab 01.09.2022.
Der Beschwerdeführer bemühte sich, sowohl bei der Bildungsdirektion für XXXX als auch bei der ÖGK, um eine Ummeldung der geringfügigen Beschäftigung erst ab dem 04.09.2022.
Nach mehreren Telefonaten und E-Mails sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS, als auch zwischen dem Beschwerdeführer und der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK), in denen der Beschwerdeführer um eine Lösung des Problems bemüht war, akzeptierte der Beschwerdeführer die Ummeldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Bildungsdirektion für XXXX ab dem 01.09.2022.
Das Weiterbildungsgeld wurde dem Beschwerdeführer von 05.09.2022 bis 04.09.2023 in Höhe von täglich € 53,52 ausbezahlt.
Von Seiten der Bildungsdirektion für XXXX erfolgte nachträglich eine Ummeldung des Beschwerdeführers zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bereits ab 01.09.2023.
Am 31.10.2023 erlangte das AMS durch eine Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2023 bei der Bildungsdirektion XXXX vollversicherungspflichtig angemeldet wurde.
Der Beschwerdeführer ging von einem Beginn eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Bildungsdirektion für XXXX erst nach der Bildungskarenz, sohin nach dem 04.09.2023 aus.
Er hatte keine Kenntnis über die Ummeldung auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab 01.09.2023 bis 04.09.2023 durch die Bildungsdirektion für XXXX und erlangte er erst durch das Schreiben des AMS am 08.11.2023 Kenntnis davon.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
2.2. Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers von 03.06.2021 bis 31.08.2022 als Angestellter bei der Stadt XXXX und von 01.01.2023 bis 31.08.2023 bei der Bildungsdirektion für XXXX sowie die Beschäftigung von 01.02.2022 bis 04.09.2022 beim Dienstgeber XXXX , ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 02.04.2025 (vgl. OZ 4).
2.3. Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 05.09.2022 bis 04.09.2023 mit seinem Dienstgeber XXXX ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz (vgl. AS 9).
2.4. Die mit der Bildungsdirektion für XXXX abgeschlossene schriftliche „Änderung des Dienstvertrages“ legte der Beschwerdeführer am 25.04.2025 vor (vgl. OZ 7). Darin wurde festgehalten, dass ein Dienstverhältnis mit Wirksamkeit ab 05.09.2022 auf bestimmte Zeit, längstens bis 03.09.2023, teilbeschäftigt mit 2,18 Wochenstunden, eingegangen werde.
2.5. Der Antrag vom 16.08.2022 auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 ist im behördlichen Akt enthalten (vgl. Nr. 8 lt. BVZ)).
2.6. Die Feststellung, dass die Bildungsdirektion für XXXX fälschlicherweise eine rückwirkende Ummeldung zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab 01.09.2022 durchführte und das AMS um Abklärung ersuchte, beruht auf dem Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 13.10.2022 (vgl. Nachreichung des BF, OZ 7) und auf der Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 24.10.2022, worin dieser ausführte, dass die XXXX die ordnungsgemäße Meldung „versemmelt“ habe und er fälschlicherweise als Angestellter und nicht als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sei. Die ÖGK habe ihm bestätigt, dass die gemeldeten Summen in Ordnung seien, nur eben falsch angemeldet worden sei (vgl. Beilage ./2 zu Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer führte in einer weiteren Nachricht an das AMS vom 25.10.2022 aus, dass nach Rücksprache mit der ÖGK eine korrekte Meldung erfolgt sei (vgl. Beilage ./2 zu Verhandlungsprotokoll). Im Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass eine Ummeldung durch die Bildungsdirektion für XXXX auf eine geringfügige Beschäftigung ab 01.09.2022 erfolgte und bestätigte diese Ummeldung auch die Bildungsdirektion für XXXX per E-Mail vom 02.09.2022 (vgl. Beilage ./3 zu Verhandlungsprotokoll).
Aus den vorgelegten Nachrichten an das AMS und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht für den erkennenden Senat klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowohl bei der Bildungsdirektion für XXXX , als auch bei der ÖGK, um eine Ummeldung der geringfügigen Beschäftigung erst ab dem 04.09.2022 bemühte (vgl. Beilage ./2 und 3 zu Verhandlungsprotokoll und AS 20).
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Oktober 2022 gedacht habe, „da funktioniere etwas nicht“, obwohl er sich bemüht habe, alles zu planen. Er habe dem AMS geschrieben, um das Problem zu lösen. Einer seiner Lösungsvorschläge wäre gewesen, die Bildungskarenz vier Tage nach vorne, sohin auf den 01.09.2022, zu verschieben. Die Abteilungsleiterin habe ihn jedoch nicht kontaktiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
Nach stundenlangen Telefonaten zwischen ÖGK, AMS und der XXXX habe er sich dazu entschieden, dass er auf seine Bezüge von 01.09.2022 bis 04.09.2022 verzichte, damit er für den gesamten Monat September 2022 geringfügig gemeldet sei. Eigentlich widerwillig, da er stattdessen auf 25 Tage Weiterbildungsgeld verzichten hätte müssen, was ein höherer finanzieller Schaden gewesen wäre, als die vier Tage vollversicherte Arbeit als Lehrer (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Zudem erklärte er, dass er im September 2022 geringfügig verdient hätte und wäre durch die vier Tage dazu die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden, deshalb sei es nicht möglich gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Er habe so wenig wie möglich Arbeit machen wollen und deshalb auf einen Teil seines Gehaltes widerwillig verzichtet, um den Fall nicht noch komplizierter zu machen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
2.7. Die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes an den Beschwerdeführer im Zeitraum von 05.09.2022 bis 04.09.2023 in Höhe von täglich € 53,52 ergibt sich aus dem Auszug des Bezugsverlaufs vom 01.03.2024 (vgl. ON 7).
2.8. Betreffend die weitere Ummeldung durch die Bildungsdirektion für XXXX zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Wirksamkeit ab 01.09.2023 ist Folgendes auszuführen:
Aus dem Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 31.10.2023 ergibt sich, dass der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem AMS eine sogenannte Überlagerungsmeldung übermittelte (vgl. ON 17). In dieser wurde das AMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass die ursprüngliche Ummeldung rückwirkend auf den 01.09.2023 abgeändert worden sei. Auch aus dem Versicherungsdatenauszug (vgl. OZ 4) geht hervor, dass die Bildungsdirektion für XXXX den Beschwerdeführer ab 01.09.2023 zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anmeldete.
Die Wahl des Zeitraumes der Bildungskarenz von 05.09.2022 bis 04.09.2023 ist sachlich nachvollziehbar und entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten des Schuljahres. Im Jahr 2022 begann das Schuljahr am 05.09.2022, weshalb der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt seine geringfügigen Lehrtätigkeiten aufnahm. Diese wurden – entsprechend der gesetzlichen Höchstdauer einer Bildungskarenz von bis zu einem Jahr – bis zum vereinbarten Ende der Bildungskarenz am 04.09.2023 ausgeübt.
Auch der in der Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion für XXXX und dem Beschwerdeführer vom 07.07.2022 festgelegte Zeitraum von 05.09.2022 bis 03.09.2023 erweist sich vor diesem Hintergrund als schlüssig. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Beginn des Schuljahres 2022/23 am 05.09.2022 sowie dem Ende der Sommerferien am 03.09.2023. Ziel dieser Vereinbarung war es, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Schuljahres samt Sommerferien fortzuführen und erst mit Beginn des neuen Schuljahres eine Änderung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Situation herbeizuführen.
Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer und gutgläubiger Weise davon aus, dass ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Bildungsdirektion für XXXX erst nach dem Ende der Bildungskarenz, somit frühestens ab dem 05.09.2023, begründet werde.
Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne sein Wissen und ohne entsprechende Verständigung bereits mit Wirkung ab 01.09.2023 von der Bildungsdirektion für XXXX zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis umgemeldet wurde.
Kenntnis von dieser Ummeldung erlangte er erstmals durch das Schreiben des AMS vom 08.11.2023 (vgl. ON 19), mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass ein Rückforderungsverfahren eingeleitet worden sei, da im Zeitraum von 01.09.2023 bis 04.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (3) (…)
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(…)“
§ 26 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025):
„Weiterbildungsgeld
§ 26 AlVG (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) - (4) ...
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) ...
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) ..."
Zu A)
3.2. Zum Widerruf der empfangenen Leistung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz. 554, 562).
Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder vergleichbarer Ausbildungslehrgänge ging schon die Gesetzgebung von einer ausreichenden zeitlichen Inanspruchnahme aus. Dass der Besuch einer (Fach)Hochschule oder eines Kollegs als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG anzuerkennen ist, war jedenfalls seit 01.01.2005 (BGBl I 2004/77) unstrittig (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 23. Lfg, § 26 AlVG, RZ 560f).
3.2.2. Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit seinem Dienstgeber XXXX für die Zeit vom 05.09.2022 bis 04.09.2023 eine Bildungskarenz und stellte den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
Ab 01.09.2023 war der Beschwerdeführer zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angemeldet.
Ab 01.09.2023 bezog der Beschwerdeführer daher zu Unrecht das Weiterbildungsgeld, da er die Voraussetzungen für diese aufgrund der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 01.09.2023 nicht mehr erfüllte.
Der durch das AMS ausgesprochene Widerruf des Weiterbildungsgeldes erweist sich daher als korrekt, und war die Beschwerde daher diesbezüglich abzuweisen.
3.3. Zur Rückforderung der empfangenen Leistungen:
3.3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091).
Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.
Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN).
Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.
Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist.
Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/003, mwH).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH vom 30.10.2002, 97/08/0569).
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren.
Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).
Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Kann das „Erkennenkönnen“ nur im Wissen um die rechtlichen Zusammenhänge erfolgen, hat die Behörde die Umstände festzustellen, die solche Rechtskenntnisse beim konkreten Leistungsbezieher erwarten lassen (vgl. zur Bezugsdauer VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0569).
Die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) ist nämlich bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte (vgl. VwGH vom 16.06.1992, 91/08/0158).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall kann weder von einer Erschleichung durch unwahre Angaben, noch vom Verschweigen maßgebender Tatbestände ausgegangen werden.
Das AMS erlangte festgestelltermaßen am 31.10.2023 durch eine Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2023 bei der Bildungsdirektion für XXXX vollversicherungspflichtig angemeldet wurde und erging danach, am 08.11.2023 ein Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer, worin er über das Einstellungsverfahren des Weiterbildungsgeldes aufgrund der Ummeldung zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ab 01.09.2023 informiert wurde.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, erlangte der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben des AMS vom 08.11.2023 Kenntnis über die Ummeldung eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch die Bildungsdirektion für XXXX ab 01.09.2023.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, erweist sich der Zeitraum der Bildungskarenz von 05.09.2022 bis 04.09.2023 als sachlich begründet, nachvollziehbar und mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Schuljahres in Einklang stehend. Im Jahr 2022 begann das Schuljahr am 05.09.2022, weshalb der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt seine geringfügigen Lehrtätigkeiten aufnahm. Diese wurden bis zum vereinbarten Ende der Bildungskarenz ausgeübt, welche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen maximal ein Jahr dauern darf.
Auch die Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion für XXXX und dem Beschwerdeführer vom 07.07.2022, welche den Zeitraum von 05.09.2022 bis 03.09.2023 vorsieht, ist vor diesem Hintergrund schlüssig. Sie orientiert sich ersichtlich am Schuljahr 2022/23, welches am 05.09.2022 begann und mit dem Ende der Sommerferien am 03.09.2023 endete. Ziel dieser Vereinbarung war es, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des gesamten Schuljahres einschließlich der Sommerferien fortzuführen und erst im Anschluss daran eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes vorzunehmen.
Aufgrund dieser zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge durfte der Beschwerdeführer in berechtigter Weise davon ausgehen, dass ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Bildungsdirektion für XXXX erst nach dem Ende der Bildungskarenz, somit frühestens ab dem 05.09.2023, begründet werde. Ein früherer Beginn eines solchen Beschäftigungsverhältnisses war weder vereinbart noch für den Beschwerdeführer vorhersehbar.
Die rückwirkende Ummeldung durch die Bildungsdirektion für XXXX mit Wirksamkeit ab 01.09.2023 erfolgte daher ohne Wissen und ohne Zutun des Beschwerdeführers. Ihm kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf die behauptete Überschneidung zwischen Bildungskarenz und vollversicherungspflichtiger Beschäftigung angelastet werden. Insbesondere war der Beschwerdeführer mangels entsprechender Information objektiv nicht in der Lage, das AMS über eine relevante Änderung seiner Beschäftigungssituation zu informieren.
3.3.3. Im Ergebnis ist damit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt und kommt damit eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert.
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