W128 2293410-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. 1359969602/231310584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 08.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er Syrien aus allgemeinen Gründen verlassen habe und beabsichtige, gemeinsam mit seiner Familie in Österreich zu leben.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.02.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX entweder in XXXX oder in XXXX geboren zu sein. Seinen genauen Geburtsort wisse er jedoch nicht. Seine Eltern und Geschwister würden derzeit in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei in XXXX aufgewachsen und habe dort bis zur 9. Klasse die Schule besucht. In weiterer Folge sei er mit seiner gesamten Familie nach Idlib, konkret nach XXXX , umgezogen. Jedoch wisse er den genauen Zeitpunkt nicht mehr. Dort habe die Familie die gesamte Zeit über in einem Lager gelebt und sei zu einem unbekannten Zeitpunkt nach XXXX zurückgekehrt. Abhängig von der Kriegssituation sei die Familie mehrmals in dieses Lager zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2023 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist. In der Türkei habe er die Reise gemeinsam mit einer Gruppe Syrer in einem PKW fortgesetzt. Die Kosten für die Reise habe der Vater des Beschwerdeführers übernommen. Auf seiner Weiterreise aus der Türkei sei er in Bulgarien festgenommen worden, jedoch acht Tage später wieder freigelassen worden. In weiterer Folge sei er nach Österreich weitergereist.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, Syrien aufgrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation verlassen zu haben. Bei einem Verbleib in Syrien wäre sein Leben in Gefahr gewesen. Eine konkrete Verfolgung durch eine Gruppierung drohe ihm jedoch nicht. Er brachte auch selbst vor, aufgrund seines Alters nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien sei der Beschwerdeführer nicht bereit, seinen Militärdienst zu leisten, könne sich aber einen Wehrdienst zu Friedenszeiten vorstellen. Zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen von Minderjährigen durch die HTS oder die FSA konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.
3. Mit Stellungnahme vom 12.02.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Dorf XXXX in der Provinz Idlib zu stammen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bei einer Rückkehr nach Syrien entweder von der syrischen Regierung oder von der HTS zwangsrekrutiert zu werden. Er lehne es ab, sich am syrischen Bürgerkrieg durch Kampfhandlungen zu beteiligen, und wolle keine unschuldigen Menschen töten. Des Weiteren würde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Außerdem könne der Beschwerdeführer nicht nach Syrien einreisen, ohne dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die syrische Regierung würde Personen, die aus Syrien ausgereist sind, um in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Er habe es verabsäumt, ein unbedenkliches Identitätsdokument wie einen Reisepass oder einen Personalausweis der belangten Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit seines Lebens über in XXXX bei XXXX in der Provinz Idlib gelebt. Eine Verfolgung durch die dort vorherrschenden Gruppierungen sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine in diesem Zusammenhang bestehende Verfolgung habe er zudem nur allgemein vorgebracht. Die syrische Regierung habe auf die Heimatregion des Beschwerdeführers keine Zugriffsmöglichkeiten, weil dieses Gebiet im Konkreten von der HTS kontrolliert werde. Zu seinen Fluchtgründen brachte er lediglich vor, aufgrund der in Syrien vorherrschenden instabilen Sicherheitslage willkürlichen Gewaltakten und der Gefahr zu sterben ausgesetzt zu sein. Einen konkreten Verfolger habe der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen können.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Bei einer Rückkehr nach Syrien sei er einer politischen Verfolgung sowohl durch das syrische Regime als auch durch die HTS ausgesetzt. Aus den aktuellen Länderinformationen gehe nämlich hervor, dass die HTS-Minderjährige rekrutiere. Der Beschwerdeführer lehne es aus Gewissensgründen ab, den syrischen Wehrdienst abzuleisten sowie sich an Kampfhandlungen der HTS zu beteiligen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer gefährdet, an den vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergängen oder Flughäfen aufgegriffen zu werden. Ihm drohe sowohl die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung (Asylantragstellung) als auch eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Bei einer Rekrutierung für den syrischen Wehrdienst wäre der Beschwerdeführer gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen. Er sei nicht bereit, sich an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung zu beteiligen.
6. Mit Beschwerdevorlage eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
7. Mit Parteiengehör vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln, um darzulegen, aus welchen Gründen er – im Hinblick auf die sich verändernde Lage in Syrien – weiterhin eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe befürchtet.
8. Am 12.09.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, dass sein Onkel vs. als Kommandant einer FSA-Einheit gegen die HTS gekämpft habe. Da Vertreter der HTS den Beschwerdeführer des Öfteren im Beisein seines Onkels gesehen hätten, sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Daraufhin forderte der erkennende Richter den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen sämtliche Informationen über seinen Onkel vs. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
9. Mit Beweismittelvorlage eingebracht am 18.09.2025 legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, ein Fotokonvolut eines uniformierten Mannes vor, von dem er behauptet sein Onkel zu sein.
10. Am 09.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation. Dabei wurden folgende Fragen vorgelegt:
1. Wie ist die derzeitige syrische Übergangsregierung gegenüber der FSA eingestellt?
2. Ist die im vorgelegten Fotokonvolut abgebildete Person unter dem Namen XXXX bekannt?
3. Ist diese Person in der Vergangenheit als Anführer einer FSA-Kampfeinheit aufgetreten und / oder wird ihr von der derzeitigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt?
4. Drohen Angehörigen von oppositionell eingestuften Personen Reflexverfolgungen?
11. Mit Anfragebeantwortungen vom 28.10.2025 führte die Staatendokumentation wie folgt aus:
Zu Frage 1:
Innerhalb der FSA gäbe es Gruppierungen, die einerseits mit der derzeitigen syrischen Übergangsregierung in Konflikt stünden und andererseits diese unterstützen würden bzw. von ihnen unterstützt würden. Einige ehemalige FSA-Kommandanten hätten sogar bereits Führungspositionen innerhalb der neuen syrischen Regierung und in der Armee erhalten. Informationen über Verfolgungen von FSA-nahen Personen seien nicht bekannt. Generell seien politische Gegner durch die syrische Übergangsregierung bisher nicht inhaftiert worden.
Zu Frage 2:
Auf einem Beitrag in den sozialen Medien vom 08.03.2020 sei eine Person namens XXXX identifiziert worden. Abgesehen davon gäbe es keine namentlichen Erwähnungen. Jedoch habe es zwischen 2013 und 2017 Beiträge einer optisch ähnlichen Person wie auf den vorgelegten Bildern gegeben, wobei der militärische Rang sowie die genaue Tätigkeit unbekannt seien. Unter den Beiträgen gäbe es auch zwei Videos, in denen die abgebildete Person gemeinsam mit weiteren bewaffneten Gruppen ersichtlich sei. Hierbei handle es sich um eine lokal verankerte militärische Einheit namens „Katibat Shuada al-Muwazara“ aus dem Dorf „ XXXX .“ Jedoch gäbe es über diese Einheit keinerlei Informationen, was ihre Eingliederung in die FSA betrifft.
Zu Frage 3:
Da zum jetzigen Zeitpunkt die Entwicklung der „Katibat Shuada al-Muwazara“ unklar sei, könne auch nicht abgeschätzt werden, ob die neuen syrischen Behörden ihrem mutmaßlichen Anführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden.
Zu Frage 4:
Im Rahmen der Recherche durch die Staatendokumentation habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass Angehörige von oppositionell eingestuften Personen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Sogar sich kritisch äußernde Journalisten, seien nach einer kurzen Festnahme und eines erheblichen Gegenwindes freigelassen worden.
12. Mit Parteiengehör vom 18.11.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die eingeholten Anfragebeantwortungen vom 28.10.2025 und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt in XXXX im Gouvernement Idlib geboren, welche auch seine Heimatregion ist. Seine Heimatstadt befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 22.01.2026).
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre die Grundschule, ohne einen Abschluss zu erlangen. Einer beruflichen Tätigkeit ging er in Syrien nicht nach, da sein Lebensunterhalt durch seinen Vater finanziert wurde. Der Beschwerdeführer verließ Syrien letztmalig im Jahr 2022. Die Ausreise erfolgte illegal.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und den vier Schwestern lebt derzeit im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten und gesund.
Am 08.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag.
1.2.1. Verfolgung durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die derzeitige syrische Übergangsregierung (HTS). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht gefährdet, aufgrund seiner sowohl unterstellten als auch verinnerlichten politischen Überzeugung von der HTS verfolgt zu werden.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025).
Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025).
In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025).
Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, S. 10 ff)
1.3.2. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025) Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird.
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, S. 139 ff)
1.3.3. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen
Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als solche wahrgenommen werden
Es gibt nur sehr begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die neue Regierung stellen oder als solche wahrgenommen werden. SJAC gab an, keine gezielten Übergriffe durch die Interimsregierung auf der Grundlage journalistischer Aktivitäten, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien.
Während des Berichtszeitraums gab es einige Berichte über Festnahmen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit Strafsachen in Verbindung stehen, von Personen, die verdächtigt werden, an Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime gegen Sicherheitskräfte beteiligt gewesen zu sein, von Personen die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, von Angehörigen von Flüchtigen, die festgenommen wurden, um diese zur Aufgabe zu bewegen, und von Personen, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. Die Berichterstattung enthält keine weiteren Einzelheiten zu den gegen die Festgenommenen erhobenen Vorwürfen und ihrer Behandlung durch die Behörden.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde laut Freedom House mindestens ein inhaftierter Journalist freigelassen. Seit Dezember 2024 berichten aus dem Exil zurückgekehrte syrische Journalisten und ausländische Reporter zunehmend wieder aus Syrien, darunter auch aus Gebieten, die zuvor von der Assad- Regierung kontrolliert wurden, und konzentrieren sich dabei auf die Aufdeckung von Verbrechen, die während dieser Zeit begangen wurden, beispielsweise im Sednaya-Gefängnis. Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten im März bei der Berichterstattung über die Gewalt in den Küstengebieten zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und pro-Assad-Anhängern von unbekannten bewaffneten Gruppen und Personen angegriffen und verletzt wurden. Andere Journalisten wurden in Suweida bei der Berichterstattung über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung im Mai von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht. Die Behörden griffen Berichten zufolge ein, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und verurteilten die Angriffe.
(EUAA Syria Country Focus von Juli 2025 S. 36-37)
1.3.4. SYRIEN, FSA, HTS
1. Wie ist die derzeitige syrische Übergangsregierung gegenüber der FSA eingestellt?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es Gruppierungen innerhalb der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army FSA) gibt, die mit der nun die Regierung stellenden Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) in Konflikt standen, aber auch solche, die die HTS unterstützten bzw. von ihr unterstützt werden. Einige Kommandanten der ehemaligen FSA haben Führungspositionen innerhalb der neuen syrischen Regierung in der Armee erhalten. Andere haben sich beschwert, dass man mit ihnen noch keinen Kontakt aufgenommen hat. Am Kampf für das gemeinsame Ziel, den Sturz al Assads, beteiligte sich die Mehrheit der Gruppierungen im November und Dezember 2024 an der Operation „Abschreckung der Aggression“.
Einzelquellen:
Das Long War Journal, eine US-amerikanische Nachrichtenwebseite, veröffentlichte im Dezember 2024 einen Artikel, in dem es schreibt, dass nach 13 Jahren Bürgerkrieg in Syrien, hundert bewaffnete Gruppierungen entstanden sind, die sich alle gegen den ehemaligen Präsidenten al Assad gestellt haben, sich aber in ihrer Ideologie, Zukunftsvision für Syrien und ethnische rund religiöser Zusammensetzung unterscheiden und unterschiedliche ausländische Verbündete hatten. Trotz dieser Unterschiede hatten sie ein gemeinsames Ziel: den Sturz von Präsident Bashar al Assad. Ihre Methoden und Strategien dabei waren unterschiedlich. In den frühen Stadien des Konflikts wurde die Bewegung der Freien Offiziere 2011 durch desertierte Offiziere der Assad Armee gegründet. Diese Bewegung schloss sich später der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army FSA) an, einem Zusammenschluss säkularer und islamistischer Rebellengruppierungen. Neben der FSA gewannen ideologisch extremere Gruppierungen, wie die an Nusra Front (ein al Qaida nahes Netzwerk) und Ahrar ash Sham, eine islamistische Gruppierung, an Bedeutung. Im Verlauf des Kriege s traten weitere Fraktionen in Erscheinung, die sich oft von früheren Gruppierungen abgespalten hatten oder sich mit ihnen verbündeten. Dazu gehörten die Syrischen Turkmenen Brigaden, die die turkmenische Minderheit in Syrien vertreten, und die von der Türkei unterstützte Freie Syrische Armee, eine Koalition arabischer und turkmenischer Kämpfer, die seit 2017 von der Türkei unterstützt und später als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army SNA) neu organisiert wurde. Im Süden Syriens entstand die v on den USA unterstützte Syrische Freie Armee (Syrian Free Army SFA), die vor allem in der Region at Tanf operierte und dort als de facto Oppositionskraft fungierte.
Das Middle East Institute, ein non profit Think Tank mit Sitz in Washington D.C., berichtete im Juni 2025, dass sich die HTS nach dem Sturz al Assads als wichtigste Kraft entwickelt hat, die militärische Operationen leitet. Unterstützt wird sie von der Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front NLF), einem Zusammenschluss verschiedener islamistischer Gruppierungen und Überresten der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Arm y FSA), die ursprünglich von desertierten Offizieren der syrischen Armee gegründet wurde. Ihre größte Formation ist Faylaq ash Sham (die Sham Legion), deren Kämpfer überwiegend aus den ländlichen Gebieten von Hama, Idlib, Latakia und Aleppo stammen. Zusammen verfügen HTS und seine Verbündeten über schätzungsweise 40.000 Kämpfer und waren die Hauptkraft, die das Assad Regime stürzte und die Kontrolle über den größten Teil Syriens übernahm, mit Ausnahme der östlichen Regionen (die von den Syrischen Demokrat ischen Kräften, SDF, gehalten werden) und des Südens (Suweida und Dar’a). Die meisten NLF-Kämpfer entschieden sich dafür, in ihren Heimatgebieten zu bleiben, nachdem die Kontrolle über das Land gefestigt war. Daneben gibt es noch die Syrische Nationale Arm ee (Syrian National Army SNA), die aus einem breiten Spektrum von Gruppierungen mit unterschiedlichem Hintergrund besteht. Einige haben islamistische Tendenzen, andere sind ehemalige FSA-Einheiten, und ein Teil der Kämpfer gehört ethnisch den Turkmenen a n. Die Türkei hat die Struktur der SNA geprägt und finanziert sie aus ihrem eigenen Verteidigungshaushalt. Einige dieser Gruppierungen haben zuvor erbitterte Kämpfe gegen die an Nusra Front, den Vorgänger der HTS, geführt, darunter Jaysh al Islam (Armee de s Islam) in Ost Ghouta bei Damaskus und Ahrar ash Sham (Freie Männer der Levante) in Idlib und im ländlichen Aleppo. Die Spannungen zwischen diesen Gruppierungen und der HTS blieben bis wenige Tage vor dem Sturz des Regimes und der Einnahme von Damaskus ho ch. Bemerkenswert ist, dass ein bedeutender Teil der Führung von Jaysh al Islam inzwischen nach Ost Ghouta zurückgekehrt ist.
Al-Quds, eine palästinensische Tageszeitung in arabischer Sprache mit Sitz in Jerusalem, berichtete im Jänner 2025, dass die HTS die Nationale Befreiungsfront unter der Führung von Oberst Fadlallah al Hajji unterstützt, dem Kommandanten der Sham Legion und stellvertretender Verteidigung Minister in der Übergangsregierung. Die Nationale Befreiungsfront setzt sich aus mehreren islamistischen Fraktionen und anderen Mitgliedern der Freien Syrischen Armee zusammen. Die meisten dieser Fraktionen stammen aus dem nördlichen Umland von Hama, Idlib, Latakia und dem westlichen Umland von Aleppo. Die Gruppierungen der Levante Front, der Nour ad Din Zenki Bewegung, Ahrar ash Sham und der Shuhba’ Versammlung im Norden von Aleppo beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation „Abschreckung der Aggression“ im Sommer 2024, [ die im Dezember 2024 zum Sturz des Assad Regimes geführt hat. Anm .]. Der Rest der Gruppierungen wartete hingegen auf direkte Anweisungen aus Ankara, wie beispielsweise die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die sich zunächst zurückhielt und die Entwicklung beobachtete, dann aber zurückkehrte und Tausende von Kämpfern aller Gruppierungen dem Kommando der Militäroperationen zur Verfügung stellte.
Die internationale Wochenzeitung The Economist schrieb im Jänner 2025, dass die HTS mit von der Türkei unterstützten Gruppierungen eine lange Vergangenheit der Konkurrenz hat und sie sich oft gegenseitig bekämpften. Anfang Jänner 2025 haben sich die Anführer darauf geeinigt, ihre schweren Waffen im Austausch gegen Posten in der neuen syrischen Armee abzugeben. Ihre Kleinwaffen behalten sie jedoch. Und einige Kommandanten ziehen die Einkünfte aus dem lukrativen Schmuggel über die Grenzen einem ungewissen Gehalt unter ash Shara ’s fragilem und mittellosem neuen Regime vor.
Das niederländische Außenministerium schrieb im Mai 2025, dass einer vertraulichen Quelle zufolge bestimmte Gruppierungen der SNA relativ eng mit der HTS verbunden waren. Diese sollten sich nach dem Machtwechsel schnell er und weitgehender in die von HTS geführten Übergangsbehörden integrieren als andere Gruppierungen, von denen einige eine lange Geschichte der Feindseligkeit mit der HTS (und der ehemaligen Jabhat an Nusra) haben. Anfang Dezember 2024 beteiligten sich Berichten zufolge alle SNA-Gruppierungen an der von HTS geführten Offensive, die zum Sturz des Assad Regimes führte. Die SNA-Gruppierungen sind nominell dem Verteidigungsministeriumunterstellt, behielten aber laut Quellen faktisch eine separate Kommandostruktur bei.
Die Wochenzeitung The Arab Weekly, die in den USA, in Großbritannien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten gedruckt wird, schrieb im Jänner 2025, dass Bemühungen, die Übergangsregierung davon zu überzeugen, aus der Syrischen Arabischen Armee desertierte Soldaten in die neue syrische Armee aufzunehmen, gescheitert sind, auch wenn manche Deserteure Angehörige der FSA sind. Oberst Malek al Kurdi, stellvertretender Anführer der FSA, teilte mit, dass seine Gruppierung ein Ausschuss gebildet habe, um ein Treffen mit ash Shara’ zu erwirken, was aber erfolglos blieb. Die neue Führung hielt Treffen mit einigen Gruppierungen ab, nicht aber mit der FSA, was al Kurdi als Missachtung bezeichnete.
Ende Jänner 2025 berichtete die staatliche Syrien Nachrichtenseite Syrian Arab News Agency (SANA), dass der Anführer Ahmad ash Shara’ die Kommandanten der Freien Syrischen Armee empfangen hat, die ihm zum Sieg der syrischen Revolution gratulierten. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender, der der neuen Regierung nahesteht, berichtet im Jänner 2025, dass einige Quellen bekannt gegeben hätten, dass die syrische Militärführung mit den Gruppierungen der SNA im Norden Syriens eine Einigung über ihren Plan zum Beitritt zur neuen Armee erzielt hat, wobei Offiziere der Freien Syrischen Armee in der neuen Struktur einen Sonderstatus erhalten sollen, um von ihren bisherigen Erfahrungen zu profitieren.
In einem Bericht über Anführer in der neuen syrischen Armee schreibt das Long War Journal im Jänner 2025 über Ali Shakerdi. Er desertierte Mitte 2012 aus den Reihen der syrischen Regierungstruppen und schloss sich der FSA im westlichen Umland von Aleppo an. Shakerdi gründete das Amjad al Atareb Bataillon, das er während mehrerer Militäroperationen in der Region anführte, die sich zunächst auf den Westen Aleppos konzentrierten. Am 25.12.2014 schloss sich seine Gruppierung mit mehreren in Aleppo ansässigen Oppositionsgruppen zusammen, um die Levante Front (al Jab ha ash Shamiya) zu bilden, eine prominente Koalition, die die Anti Regime Kräfte in der Region vereinte. Am 25.1.2017 gab Shakerdis Gruppierung, die Rebellen der Levante Brigaden, zu der auch die Amjad al Islam Brigade gehörte, ihre Integration in die Isla mische Bewegung Ahrar ash Sham bekannt und setzte ihre Operationen im Westen Aleppos fort. Am 18.1.2018 fusionierte die Gruppierung weiter mit der Nour ad Din Zenki Bewegung, wo sie bis Ende 2019 aktiv blieb, als es zu internen Konflikten mit HTS kam. Weiters wird über Mohammad Haj Ali berichtet, das Mitglied der syrischen Verhandlungskommission, die die syrische Revolution und Oppositionskräfte vertritt, ist. Von 2003 bis 2012 diente er in den Spezialeinheiten der Infanteriedivision des syrischen Militärs. Im Jahr 2012 desertierte er aus der Armee des Regimes und gründete die Katibat al Ikhlas (Loyalitätsbataillon). Später gründete Haj Ali die Liwa al Adiyat (al Adiyat Brigade) und wurde einer der Gründer der ersten Küstendivision der FSA.
Jamil as Sal eh ist Kommandant der Jaysh al --‘Izza und hat derzeit den Rang eines Obersts in der Neuen Syrischen Verwaltung inne. Er begann seine militärische Laufbahn mit der Gründung der Martyrs of Latamneh Brigade, die der Freien Syrischen Armee in Jabal az Zawiya an gehörte. Saleh erweiterte seine Bemühungen, indem er verschiedene Gruppierungen und Bataillone zum Gathering of Glory Battalions and Brigades (Versammlung der Ruhmesbataillone und Brigaden) zusammenschloss, aus dem 2015 die Jaysh al --‘Izza hervorging. Unte r as Salehs Führung wurde die Jaysh al’Izza zu einer der bedeutendsten Fraktionen, die im nördlichen Umland von Hama operierten. Er führte die Gruppe in zahlreichen Kämpfen gegen das Assad Regime in Hama und Latakia an. Zuletzt spielte Jaysh al --‘Izza unter seinem Kommando eine zentrale Rolle bei der von HTS angeführten Offensive im November 2024 und fungierte während der Militäroperationen als wichtige Streitmacht an der Front im Süden von Idlib und im Norden von Hama.
Fadlallah al Hajji, ein desertierter Oberst der Assad Streitkräfte, ist der Oberbefehlshaber der Sham Legion (Faylaq ash Sham), einer von der Türkei weitgehend unterstützten Gruppierung. Im Oktober 2024 wurde er zum Anführer der SNA ernannt, die alle Gruppierungen der Freien Syrischen Armee im Norden der Provinz Aleppo vereinte. Al Haji übernahm später die Leitung der militärischen Einsatzzentrale in Idlib und erzielte aufgrund seines Engagements und seiner Effizienz bei der militärischen Koordination einen Konsens zwischen den verschiedenen Gruppierungen. Munther Sarras, auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Obada, ist Mitglied des politischen Gremiums der Syrischen Nationalen Koalition. Vor seinem Engagement in der syrischen Revolution war Sarras als Geschäftsmann und Investor in Saudi-Arabien tätig. Sarras gehörte auch zu den Gründungsmitgliedern des Obersten Militärrats der Freien Syrischen Armee. Er war Mitbegründer der Sham Legion (Faylaq ash Sham) und wurde anschließend deren Oberbefehlshaber. Im September 2017 trat Sarras als Vertreter der Sham Legion der Syrischen Nationalen Koalition beiund vertrat später die Nationale Befreiungsfront (National Liberation Front NLF).
Das Alma Research and Education Center, eine pro israelische Nachrichtenseite, veröffentlichte am 31.7.2025 einen Bericht über die neue syrische Armee, in dem sie auch Kommandanten vorstellt. Darunter ist Dirar Muhammad al Hyashan (Abu Yazan), aus der Stadt Douma östlich von Damaskus. Er war ein Offizier der 4. Division in der Assad Arm ee bevor er im Jahr 2012 zur FSA desertierte. Über die Jahre hat er mehrere Gruppierungen angeführt in Dar’a, Damaskus und in den Gebieten unter der Kontrolle der Türkei im Norden Syriens. Zuletzt war er ein Anführer innerhalb der SNA. Er wurde zum Kommandanten der 76.Brigade in der neuen Syrischen Armee ernannt. Muhammad Khalif ist ein ehemaliger Offizier der Assad Armee, der ebenfalls zur FSA desertierte. Er wurde zum Kommandanten der zweiten Brigade der neuen syrischen Armee ernannt. Die 74. Division wurde Anfang 2025 etabliert und operiert im Norden und Westen von Hama. Ihre Mannstärke scheint sie vor allem aus der Jaysh al --‘Izza zu beziehen. Kommandant dieser Division ist Jamil Shahada as Saleh, ein Offizier der Syrischen Arabischen Armee, der zu Beginn des Bürgerkriegs desertierte. As Saleh hat mehrere Rebellengruppierungen im Bürgerkrieg angeführt, die sich 2015 zur Jash al --‘Izza zusammentaten. Diese Gruppierung operierte ursprünglich im Gouvernement Hama unter der FSA und kooperierte später mit der HTS in Nordsyrien. Die 76. Division wurde im März 2025 etabliert und operiert in Aleppo und Umgebung. Es scheint, dass viele der hochrangigen Kommandanten und Kämpfer, die innerhalb dieser Einheit tätig sind, zuvor der Hamza Division angehörten. Diese Organisation, die aus einem Zusammenschluss mehrerer kleinerer Organisationen hervorgegangen ist, war im Nordwesten Syriens im Rahmen der SNA tätig, gilt als pro türkisch und viele ihrer Mitglieder sind turkmenischer Herkunft. Der Kommandant der 76. Division ist Saif ad Din Boulad (Abu Bakr), der als Offizier in der syrischen Armee diente, bis er zu Beginn des Bürgerkriegs desertierte und sich der FSA anschloss. Mehreren Berichten zufolge hielt sich Boulad, ein Turkmene aus der Gegend der Stadt al Bab nahe der türkischen Grenze, in den Jahren 2013 2015 in der Türkei auf und kehrte danach in die Reihen der Rebellen zurück. Im Jahr 2016 wurde er zum Kommandanten der Hamza Division ernannt und kämpfte in dieser Funktion auch an der Seite der Türkei gegen die SDF. Bou lad gilt als enger Vertrauter von Muhammad Jassem (Abu Amsha), dem Kommandanten der 62. Division, und unterliegt wie dieser aufgrund ihrer Handlungen während des Bürgerkriegs amerikanischen Sanktionen. Stabschef der 80. Division ist Khaled al Amar (Abu al Yaman), ein ehemaliger Offizier der SAA, der 2012 desertierte und sich der FSA und der Nor ad Din Zenki Brigaden anschloss.
Die arabischsprachige, syrische Nachrichtenagentur North Press Agency, schrieb im Mai 2025, über die von den USA unterstützte Free Syrian Army (FSA), die nicht mit der Oppositionsgruppierung verwechselt werden darf, die in Nordsyrien innerhalb der von der Türkei unterstützten SNA operiert. Die FSA in Südsyrien wird von der globalen Koalition, die von den USA angeführt wird, unterstützt und operiert vor allem in Umgebung von at Tanf nahe der syrisch jordanischen irakischen Grenze.
Syria TV berichtete im April 2025, dass der ehemalige Anführer der Freien Syrischen Armee, Mohammad Khalid al Khatib, auch bekannt als Mohammad al Mukhtar, gemäß einer Seite Namens Horan Free League vor seinem Haus in Dar’a von bewaffneten Unbekannten ermordet wurde. Die Seite fügte hinzu, dass al Khatib ein Anführer der Freien Syrischen Armee war und nach 2018 im Zentralkomitee für den westlichen Landstrich von Dar’a tätig war, während die Motive oder Gründe für seine Ermordung unbekannt sind. Berichten zufolge hatte er zuvor kein e Drohungen erhalten. Das Gouvernement Dar’a litt während der Herrschaft des gestürzten Regimes unter einem erheblichem Sicherheitschaos, wobei organisierte Kriminalität grassierte und Entführungen und Erpressungen zunahmen, während die Rolle der Sicherheitsinstitutionen deutlich zurückging und es an wirksamer Aufsicht mangelte. Nach dem Sturz des Regimes entsandte die neue syrische Regierung mehrere Militärkonvois in die Provinz, um die Ordnung wiederherzustellen, und setzte den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten eine Frist, um ihre Waffen abzugeben und den Status gesuchter Personen zu klären. Im Februar 2025 wurden in der Provinz Dar’a 15 Menschen getötet und 24 weitere verletzt, die meisten davon Zivilisten, als Folge von Schießereien oder Manipulationen an Waffen, während die öffentliche Sicherheitsverwaltung versuchte, das Sicherheitschaos einzudämmen, welches das gestürzte Regime in der Provinz hinterlassen hatte.
Syria TV dementierte im Mai 2025 Gerüchte, wonach Oberst, Riad al As’ad, Gründer der Freien Syrischen Armee, zum stellvertretenden Verteidigungsminister ernannt worden wäre. Die Quellen bestätigten, dass das Verteidigungsministerium stolz darauf ist, Oberst Riad al As’ad zu seinen angesehenen militärischen Akademikern zählen zu dürfen, stellten jedoch gleichzeitig klar, dass die kursierenden Nachrichten über seine Ernennung zum stellvertretenden Verteidigungsminister nicht der Wahrheit entsprechen. Die Quellen fügten hinzu, dass al As’ad derzeit in Begleitung einer Reihe von desertierten Offizieren Vorbereitungen trifft, um mit einem mit einem durch das syrische Verteidigungsministerium finanzierten Aufenthalt, die Pilgerfahrt in Saudi Arabi en zu absolvieren. Oberst Riad Musa al As’ad ist ein desertierter Offizier und Gründer der Freien Syrischen Armee (FSA). Er gilt als eine der prominentesten militärischen Persönlichkeiten der syrischen Revolution. Er wurde 1961 in der Region Jabal az Zawiy a in der Provinz Idlib geboren und trat im Alter von 19 Jahren in die syrische Luftwaffe ein, wo er bis zum Oberst der 22.Division der 14.Brigade aufstieg. Mit der Eskalation der Volksproteste in Syrien im Jahr 2011 verkündete er am 4.Juli desselben Jahres seinen Austritt aus dem (mittlerweile gestürzten) Regime und war damit einer der ersten Offiziere, die desertierten. Am 29.7.2011 verkündete Oberst al As’ad in Begleitung einer Gruppe übergelaufener Offiziere die Gründung der Freien Syrischen Armee mit de m Ziel, Demonstranten zu schützen und Gebiete zu verteidigen, aus denen sich die Streitkräfte des gestürzten Regimes zurückgezogen hatten, und übernahm das Kommando über die Freie Armee in Idlib. Am 25.3.2013 wurde al As’ad während einer Feldbesichtigung i n der Nähe der Stadt Mayadin im östlichen Umland von Deir ez Zour Opfer eines Attentats mit einem Sprengsatz, infolge dessen ihm das rechte Bein amputiert werden musste und er zur Behandlung in die Türkei gebracht wurde. Am 2.11.2017 wurde er zum stellvertretenden Leiter für militärische Angelegenheiten des Syrian Salvation Government (SSG) ernannt, eine Position, die er bis zum 15.8.2018 innehatte, als er aus der Regierung entlassen wurde. Oberst Riad al As’ad gilt als eine der herausragenden Persönlichkeiten in der Geschichte der syrischen Revolution, da er eine wichtige Rolle bei der Gründung und Organisation der Freien Syrischen Armee spielte und einer der einflussreichsten Akteure in den ersten Jahren der Revolution war.
i24 News, ein israelischer privater Fernsehsender, berichtete am 9.10.2025, dass Brigadegeneral Hassan Mar i Hamada zum stellvertretenden Stabschef der syrischen Luftwaffe ernannt wurde. Hamada floh 2012 aus der Armee, weil er sich weigerte Luftangriffe gegen Zivilisten zu fliegen. Nach seiner Flucht nach Jordanien zog Hamada in die Türkei, wo er sich der Freien Syrischen Armee anschloss und am 8.10.2012 einer der Gründer der Yusuf al Azma Brigade in der Provinz Idlib wurde. Im Jahr 2017 übernahm Hamada das Amt des stellvertreten des Verteidigungsministers in der syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government SIG) unter Premier Salim Idris und wurde dann am 15.11.2021 Verteidigungsminister.
Gemäß dem folgenden Bericht der arabischsprachigen Seite Al Siasi vom 20.6.2025, gab es ein Treffen zwischen Vertretern des türkischen Geheimdienstes MIT und dem Führer der Syrischen Revolutionsfront (Syrian Revolutionary Front SRF) Jamal Ma rouf, bei dem beide Seiten Forderungen und Bedingungen Ma roufs für seine Rückkehr und seine Integration in die neue Verwaltung des Landes diskutierten. Zu seinen Forderungen gehören eine Entschuldigung durch die Führung der HTS, vertreten durch die neue Regierung, bei der Freien Syrischen Armee, alle, die Fatwas zum Kampf gegen die Freie Syrische Armee erlassen haben, vor unabhängige Gerichte zu stellen, die Zahlung von Blutgeld für jeden Märtyrer der Gruppierungen der Freien Syrischen Armee, der während der Kampagne der an Nusra Front ums Leben gekommen ist und die Offenlegung der geheimen Gefängnisse, in denen Hunderte von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee und politische Gefangene in Idlib festgehalten werden.
2. Drohen Angehörigen von oppositionell eingestuften Personen Reflexverfolgungen?
Zusammenfassung:
In den recherchierten Quellen konnten keine Hinweise auf eine Verfolgung von Angehörigen oppositionell eingestufter Personen gefunden werden. Journalisten, die sich kritisch gegenüber der neuen Regierung äußerten wurden verhaftet und nach einem größeren öffentlichen Aufschrei wieder freigelassen.
Einzelquellen:
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Network for Human Rights SNHR) dokumentierte am 5.7.2025, dass von Jahresbeginn bis Juni 2025 658 Personen willkürlich verhaftet wurden, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Davon wurden 378 Personen von den Syrischen Demokratischen Kräften in Nordostsyrien verhaftet, inklusive 32 Kinder und fünf Frauen. 52 Personen wurden wieder von den SDF freigelassen. Die syrische Zentralregierung war für 192 Fälle verantwortlich, davon ein Kind und vier Frauen. Sie hat 135 wieder freigelassen. 88 Personen (darunter sieben Frauen) wurden von der Syrischen Nationalen Armee oder anderen bewaffneten Gruppierungen willkürlich verhaftet, davon wurden 35 wieder freigelassen. Die Mehrheit der willkürlichen Festnahmen passierten in Aleppo (179 Fälle), gefolgt von Deir ez Zour (146 Personen) und ar Raqqa (112 Personen). Die wenigsten willkürlichen Verhaftungen passierten in Idlib mit nur einer Person. Diese Person wurde von der Zentralregierung festgenommen. SNHR dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025, da ss Einheiten des Kommandos der Internen Sicherheit, die zum Innenministerium der Übergangsregierung gehörten, Festnahmen bzw. Verhaftungen von Individuen durchführten, denen vorgeworfen wird, die aktuelle Übergangsregierung auf Social Media zu kritisieren. Des Weiteren wurde dokumentiert, dass Einheiten der öffentlichen Sicherheit die dem Innenministerium unterstellt sind Zivilisten verhafteten und festnahmen, um deren Verwandte die von den Sicherheitskräften gesucht wurden dazu zu bringen, sich zu stellen. Diese Verhaftungen konzentrierten sich auf das Gouvernement Hama. Einige Festnahmen von Individuen wurden in verschiedenen syrischen Gouvernements dokumentiert, ohne die legale Grundlage für die Verhaftung darzulegen. Es liegen keine Informationen über die Vorwürfe gegen diese Personen oder bezüglich ihres Aufenthalts vor.
The Economist schrieb im August 2025, dass zivilgesellschaftliche Aktivisten damit begonnen haben, eine Opposition zu ash Shara’ zu bilden. As Shara’ zeigt Anzeichen von Autoritarismus. In den letzten Jahren des Assad Regimes regi erte er im Gouvernement Idlib, führte eine kompetente Regierung, die für eine florierende Wirtschaft sorgte. Allerdings wurde er auch zunehmend brutal und ließ viele seiner Kritiker inhaftieren. Einige Aspekte dieser Führungsweise hat er in sein Präsidentenamt mitgenommen: Er zentralisiert die Macht in einer kleinen Gruppe von Loyalisten, stützt sich auf sunnitische Stämme (er selbst ist Sunnit) und drängt Minderheiten an den Rand. Eine lose Koalition von Aktivisten, darunter einige Veteranen der Anti Assad Ära, drängt nun auf dringende politische Reformen. Sie fordern, dass die hastig ausgearbeitete Verfassungserklärung überarbeitet wird, um die Bildung politischer Parteien zu ermöglichen und der Zivilgesellschaft mehr Handlungsspielraum zu geben. Dies ist die erste koordinierte Opposition gegen das Regime. Ash Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert. Gegen Ende der Herrschaft ash Shara’s in Idlib skandierten Demonstranten Parolen für seinen Sturz. Seine jetzigen Kritiker sind noch nicht so weit gegangen.
Weiters berichtete The Economist im August 2025, dass trotz der Besorgnis über seine islamistische Vergangenheit sich die meisten Syrer hinter Ahmed ash Shara’ als ihren neuen Präsidenten stellten. Im Laufe des Sommers hat sich die Stimmung jedoch verschlechtert. Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Frustration über seine Regierung. Und es entstehen erste Ansätze einer organisierten Opposition. Die Antwort der Regierung auf die Gewalt in den Küstengebieten im März und im Juli in Suweida hat andere Personen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash Shara’ zu sein. Ihre erste Aktion war die Forder ung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die von ash Shara’ im März unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Zu den Gründern gehören Aktivisten, die Jahrzehnte in den Gefängnissen al Assads verbracht haben. Die Regierung hat unangemessen reagiert. Beamte haben die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder angegriffen. „Anstatt sic h mit den Vorzügen der Initiative auseinanderzusetzen, wurden wir mit organisierten Verleumdungskampagnen konfrontiert“, erklärt Hazem Dakhil, ein Journalist aus Idlib, der zum Aktivisten wurde und sich der Bewegung angeschlossen hat. „Sie beschuldigen uns, wir würden planen, as Shara’ durch einen Militärrat oder eine Minderheitenherrschaft zu ersetzen Behauptungen, die in unseren Erklärungen nirgends zu finden sind.“ Eine solche Abwehrhaltung wird zum Markenzeichen des Regimes. Aktivisten der Zivilgesell schaft sagen, Kritik werde als Verrat behandelt. „Es gibt keinen Dialog“, beklagt Dakhil. Berichte über das Verschwinden alawitischer Frauen aus den Küstengebieten dokumentiert von Menschenrechtsgruppen wurden von der Regierung mit orwellschen Leugnung en beantwortet. Journalisten, die Verbrechen der staatlichen Sicherheitskräfte untersuchen, werden online von regierungsfreundlichen „Trollen“ schikaniert. Manche wurden ohne Anklage verhaftet und erst nach einem öffentlichen Aufschrei wieder freigelassen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.10.2025, Syrien, FSA, HTS S. 1-23)
1.3.5. SYRIEN XXXX
1. Ist die im vorgelegten Fotokonvolut abgebildete Person unter dem Namen XXXX bekannt?
1.1. Ist diese Person in der Vergangenheit als Anführer einer FSA-Kampfeinheit aufgetreten und / oder wird ihr von der derzeitigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt?
Zusammenfassung:
Entsprechend der ausgewerteten Quellen wurde ein Post vom 8.3.2020 ermittelt, in dem eine Person namens XXXX ( وليد الشامان ) als Kommandant einer FSA-Untergruppe namens Katibat Shuhada’ al-Muwazara ( كتيبة شهداء الموزرة , zu Deutsch: Bataillon der Märtyrer al- Muwazaras) erwähnt wird. Ihm wird die Teilnahme an mehreren Gefechten zugeschrieben. Abgesehen von dieser Quelle konnte keine weitere konkrete namentliche Erwähnung der Person festgestellt werden. Allerdings fanden sich im Zusammenhang mit der genannten FSA-Einheit in Social Media mehreren Beiträgen, in denen eine XXXX ähnelnde Person im Zeitraum vom 13.4.2013 bis 17.1.2017 zu sehen ist. Diese Beiträge enthalten jedoch keine Angaben zu Rang oder Tätigkeit der Person. Unter dem Beitragen befinden sich auch zwei Videos, in denen die abgebildete Person im Zusammenhang mit weiteren bewaffneten Gruppierungen erscheint.
Einleitende Anmerkungen:
In dem ausgewerteten Beitragen, in denen die abgebildete Person mit einer bewaffneten Gruppierung in Verbindung gebracht wird, fanden sich weder weiterführende Nutzerkommentare noch Hinweise auf ein zugehöriges Social-Media-Profil. Bei der besagten militärischen Einheit, Katibat Shuhada’ al-Muwazara ( كتيبة شهداء الموزرة , zu Deutsch: Bataillon der Martyrer al- Muwazaras), handelt es sich offenbar um eine kleine, lokal verankerte Gruppe aus dem Dorf XXXX ( الموزرة ) beziehungsweise der Region Jabal al-Zawiya (Idlib) ( جبل الزاوية ), über die nur wenige Informationen vorliegen. Diese Informationslücke verdeutlicht die zersplitterte Struktur des syrischen Burgerkriegs, in dessen Verlauf zahlreiche der Freien Syrischen Armee (FSA) nahestehende Gruppierungen mit ähnlichen Bezeichnungen entstanden, sich wieder auflösten, von größeren Verbanden übernommen oder in Organisationen unterschiedlichster ideologischer Ausrichtung integriert wurden. Da unklar bleibt, was aus der Katibat Shuhada’ al-Muwazara im weiteren Verlauf des Konflikts wurde, lasst sich auch nicht feststellen, ob die neuen syrischen Behörden ihrem mutmaßlichen Anführer eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben bzw. ihm diese weiterhin unterstellen.
Einzelquellen:
Dem übermittelten Post vom 18.3.2020 der Facebook-Seite Jabhat Thuwar Suriya ( جبهة ثوار سوريا , zu Deutsch: Revolutionare Front Syrien, RSF) entnehmen, dass die abgebildete Person namens XXXX ( وليد الشامان ) bzw. auch unter seinen Kameraden bekannt als „Onkel Abu Mohammad“ ( العم أبو محمد ) aus dem Dorf al-Muwazara stammt, das sich in der Gegend Jabal al- Zawiya befindet. Er zählt zu den Revolutionären der ersten Generation und war Kommandant der Katibat Shuhada' al-Muwazara ( كتيبة شهداء الموزرة ). Im Post wird er als sanftmütiger, ruhiger und mutiger Anführer beschrieben, der an mehreren Gefechten beteiligt gewesen sein soll. Darunter waren Gefechte beim Flughafen Abu al-Thuhur ( مطار ابو ظهور ), bei der Straße des Todes ( طريق الموت ), bei der Befreiung von Kafr Nabl ( كفرنبل ) und in al-Hamidiya).
Am 13.4.2013 wurde auf der Facebookseite Koordinationsstelle al-Muwazara ( تنسقية الموزرة ) ein Video gepostet, in dem eine Person zu sehen ist, die Ähnlichkeiten mit dem Individuum auf den übermittelten Fotos ausweist. Im dazugehörigen Text wird berichtet, dass Mitglieder der Katibat Shuhada’ al-Muwazara an einer Operation zur Sicherung der internationalen Straße zwischen Damaskus und Aleppo beteiligt sind, um den Nachschub zu den Kasernen al-Hamidiya und Wadi al-Deif ( المعسكرين الحامدية ووادي الضيف ) zu unterbrechen. Im Video wird zusätzlich noch erläutert, dass die Katibat Shuhada’ al-Muwazara Teil der Kataeb w Alwi’a Shuhada’ Suriya ( كتائب والوئة شهداء سوريا , zu Deutsch: Bataillone und Brigaden der Martyrer Syriens) sind und sich auf die Rückeroberung der oben genannten Kasernen vorbereiten. Des Weiteren soll verhindert werden, dass zwischen diesen Kasernen Versorgungsguter, Ausrüstung oder sonstige Unterstützung transferiert werden. Einige des abgebildeten Kampfers äußern sich darin zu ihrer Vorgeschichte in der syrischen Assad-Armee (jedoch nicht die rot eingekreiste Person) und ihrer neuen Rolle in der Freien Syrischen Armee.
Des Weiteren wurde auf Facebook ein Beitrag des Users XXXX ( (محمد ابو وليد vom 20.12.2017 gesichtet. Darin ist erneut eine der angefragten Personen in einer Gruppe mit anderen Kampfern zu sehen. Betitelt wurde das Foto mit dem Namen der Gruppe Katibat Shuhada’ al-Muwazara. Ausgehend von den „Gefallt mir“-Angaben einiger User zum obigen Foto konnten weitere Instagram-Konten gefunden werden, auf denen Fotos bewaffnetes Kampfer gepostet wurden. Auf diesen Fotos ist auch die zuvor rot eingekreiste Person zu sehen. Dies betrifft ein Profil mit dem Pseudonym „abdelkremal385”. Auf diesem Profil ist ausschließlich ein Foto vom 25.8.2016 zu sehen, auf dem, wie bereits erwähnt, bewaffnete Kämpfer zu sehen sind. Zudem wurde auf einem weiteren Instagram-Konto, welches auf dem Pseudonym lvwsf8034 und dem Namen Ahmad al-Yousef ( أحمد اليوسف ) lauft, ein ähnliches Foto, wenngleich in schlechterer Qualität, am 24.8.2016 veröffentlicht.
Am 20.10.2017 wurde auf dem YouTube-Kanal Qaysar Idlib/ قيصر ادلب (zu Deutsch: ÷Imperator Idlibs) ein Video mit der Überschrift „ الموزرة كتيبة شهداء الموزرة مجموة واليد ابو محمد ” (der arabische Text weist in der Quelle orthographische Fehler auf) veröffentlicht. Es kann mit „al-Muwazara: Katibat Shuhada’ al-Muwazara, die Truppe von XXXX ” übersetzt werden. Dem schon ursprünglich am 16.1.2017 veröffentlichten Video ist das Emblem einer FSA-Gruppierung namens Liwa’ Suqur al-Jabal ( لواء صقور الجبل , zu Deutsch: Bergfalken-Brigade) zu entnehmen. In dem Video stellt der Sprecher die bewaffnete Gruppe als Teil der Liwa’ Suqur al-Jabal – Sektor Aleppo ( لواء صقور الجبل – قطاع حلب ) vor und beschreibt, wie sie ihre Stellung an der Shawahna-Front im westlichen Umland von Aleppo halt und dort Assad-Truppen bekämpft.
Ausgehend von dem Namen und dem Emblem der Gruppierung konnten auf der Website der Syrian Memory Institution allgemeine Informationen zu Liwa’ Suqur al-Jabal herausgefunden werden. Demnach handelte es sich dabei um eine lokal agierende Gruppe der Freien Syrischen Armee, die aus der Provinz Idlib, genauer aus der Region Jabal al-Zawiya, stammt. Als Hauptstutzpunkte der Gruppe werden die Gegenden Jabal al-Zawiya und Maarat al-Numaan angegeben. Laut der Quelle startete die Gruppierung ihre Aktivitäten am 1.12. 2011, wurde jedoch am 1.9.2012 offiziell gegründet und ist aktuell inaktiv.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.10.2025, XXXX S. 1-12)
1.3.6. Bewegungsfreiheit
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
Irak
Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR 2.1.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 7.1.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal 7.1.2025). Der Bürgermeister von al-Qa'im erwartete die Wiedereröffnung mit Mitte Februar. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod 3.2.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzübergangs bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzübergangs al-Qa'im/ al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt nur für Iraker (Wara 1.2.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.2.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ 11.2.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt Al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zour mit dem irakischen Bezirk al-Qa'im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn „die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind“ (Rudaw 1.2.2025).
Jordanien
Die jordanisch-syrische Grenze wurde mit 6.12.2024 von jordanischer Seite aus grundsätzlich für den Personenverkehr in beide Richtungen geschlossen. Syrischen Staatsbürgern ist die Ausreise aus Jordanien nach Syrien nach Grenzabfertigung gestattet, allerdings erlischt der Aufenthaltsstatus in Jordanien und bei neuerlicher Einreise muss ein neuer Einreise- oder Aufenthaltstitel beantragt werden (VB Amman 17.12.2024). Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. Syrische Staatsbürger wurde die Einreise wieder gestattet, wenn diese über einen Visumtermin für ein Drittland in Amman verfügen und die die Hin- und Rückfahrt zwischen Syrien und Jordanien über ein Reisebüro organisiert ist (VB Amman 9.1.2025). Die Generalbehörde für Land- und Seegrenzen hat am 19.2.2025 den Zeitplan für die Bewegung von Reisenden über den Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zu Jordanien festgelegt. Die Behörde teilte in einem Beitrag auf ihrem Telegram-Kanal mit, dass der Transitverkehr am Grenzübergang al-Jaber/ Nassib ab 20.2.2025, täglich von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr möglich sein wird (SANA 19.2.2025). Diese Regelung erfolgte in Abstimmung mit dem jordanischen Innenministerium (JorZad 20.2.2025). Reisende müssen sich im Voraus über eine spezielle Online-Plattform registrieren. Darüber hinaus dürfen jene syrischen Kleinbusse, welche bereits zuvor nach Jordanien einreisen durften, bis zum 1.4.2025 weiterhin operieren, sofern sie sich an strenge Auflagen halten. Diese erlauben ausschließlich den Personentransport und untersagen den Transport von Waren (VB Amman 12.1.2025). Syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in den Ländern des Golf-Kooperationsrates (Golf Cooperation Council - GCC), den USA, Kanada, Australien, Japan, der Republik Korea und allen europäischen Ländern dürfen laut jordanischem Innenministerium ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen. Dies gilt für Personen, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens vier Monaten für das jeweilige Land besitzen (VB Amman 30.1.2025).
Libanon
Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya 10.2.2025b). Mitte Februar fanden Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften, die der neuen Regierung in Damaskus angehören, und libanesischen Schmugglerbanden an der Grenze, insbesondere im westlichen Umland von Homs in Zentralsyrien, statt. Die syrischen Behörden gaben bekannt, dass sie damit begonnen haben, Landminen an illegalen Grenzübergängen und Straßen zum Libanon zu verlegen, nachdem eine Sicherheitsüberprüfung der Gebiete zu Zusammenstößen geführt hatte. Dieser Schritt zielt darauf ab, den Schmuggel nach Syrien einzudämmen und weitere grenzbezogene Spannungen zwischen den beiden Ländern zu verhindern, so die Behörden (TNA 11.2.2025). Der Abreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber konstant, vor allem über den Übergang Masna'/ Jdeydat Yabous, einschließlich derer, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen (Stand 2.1.2025) hielten sich maximal 100 bis 200 Personen gleichzeitig im Niemandsland auf, entweder um in den Libanon einzureisen oder um nach Syrien zurückzukehren (UNHCR 2.1.2025). Der offizielle Grenzübergang Masna'/ Jdeydat Yabous in Bekaa' ist nach wie vor der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Grenzübergang (UNHCR 23.1.2025). Die libanesische Armee hat Anfang Februar 2025 bekannt gegeben, dass sie außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenze ergriffen hat, indem sie Beobachtungsposten aufstellte und Patrouillen durchführte, nachdem Spannungen in diesem Gebiet eskaliert waren (Arabiya 10.2.2025b).
Türkei
Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/Öncüpınar, Kassab/Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, S. 224 ff)
1.3.7. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Die Karte von UNHCR zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:

CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen „go and see“-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal „Just Security“ führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025).Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
Rückkehrer nach Aufnahmeland
Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich Alleinreisende Männer. Die meisten stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde (VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08. Mai 2025, S. 321 ff)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer
Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten. Die Angaben zu seinem Geburtstag und seinem Geburtsort ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren. Die Kontrolle seines Heimatortes durch die syrische Übergangsregierung ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. Die Feststellungen zu seiner Ausreise ergeben sich sowohl aus der niederschriftlichen Einvernahme als auch aus der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Schulzeit sowie seiner beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und deren Wohnorten ergeben sich aus den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 22.01.2026.
Die Feststellung zum gegenständlichen Asylantrag ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Zu den Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers
Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wider dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0221).
XXXX als die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort die Schule besucht hat und zu keinem anderen Ort in Syrien ähnliche persönliche Bindungen bestehen (EV. S. 3 - 4). Alleine der Umstand, dass seine gesamte Kernfamilie nunmehr in XXXX lebt, reicht nicht aus, um hier von der Heimatregion des Beschwerdeführers auszugehen, da er dort noch nie gelebt hat.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes oder der illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 in Anbetracht des – sich aus den Länderinformationen zu Syrien unzweifelhaft ergebenden – Machtwechsels in Syrien jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen ist.
2.3.1. Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst:
In Bezug auf allfällige Befürchtungen einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die syrische Übergangsregierung ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den aktuellen Länderinformationen die Wehrpflicht abgeschafft hat und die syrische Armee in ein Freiwilligenheer umstrukturieren möchte (vgl. oben Punkt II.1.3.2.). Lediglich für Spezialeinheiten besteht eine Wehrpflicht für kurze Zeiträume. Daher ist der zentrale Fluchtgrund des Beschwerdeführers, nämlich im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes für das syrische Regime rekrutiert und der Gefahr ausgesetzt zu werden im Zuge dessen zu sterben, nicht mehr existent (EV, S. 7 sowie AS 98 - 100). Durch den Umsturz des syrischen Regimes und der Machtübernahme der HTS unter dem derzeitigen Übergangspräsidenten wurde eine Generalamnestie für sämtliche Wehrpflichtige, die unter dem Assad-Regime ihren Militärdienst zu leisten gehabt hätten, erlassen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine entsprechende Spezialausbildung, die ihn für einen Militärdienst interessant machen könnte (VHS, S. 13 - 14). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Länderberichten eindeutig hervor, dass die derzeitige Übergangsregierung lediglich junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren rekrutiert (VHS, S. 8). Bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde gelang es dem Beschwerdeführer nicht, substanziiert darzulegen, dass er der Gefahr ausgesetzt sei, von der HTS aufgefordert zu werden, sich ihnen anzuschließen. Dies erfolgte auf Nachfrage (EV, S. 7). Das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 12.02.2024, dass die HTS in der Vergangenheit minderjährige Männer für ihren Wehrdienst rekrutiert hätte, ist vage und äußerst allgemein formuliert und vor dem Hintergrund seines Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.02.2024 unglaubwürdig. Außerdem ist es seinem Bruder Abdelkarim, welcher sich in einem ähnlichen Alter wie der Beschwerdeführer befindet, möglich, ohne bisherige Kontaktaufnahme mit der HTS in Syrien zu leben (VHS, S. 8).
2.3.2. Reflexverfolgung aufgrund oppositioneller Tätigkeiten des Onkels XXXX :
Der Beschwerdeführer brachte weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.02.2024 noch in seiner Stellungnahme vom 12.02.2024 vor, aufgrund der militärischen Laufbahn seines Onkels bei der FSA nunmehr einer Reflexverfolgung durch die HTS ausgesetzt zu sein. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025, dass ein umfassendes Fluchtvorbringen angesichts seines Alters nicht von ihm verlangt werden könne, sind seine tatsächlichen Aussagen entgegenzuhalten. Denn wenn man dieser Argumentation folgen würde, hätte er auch keine Angaben darüber machen können, ab welchem Alter man in Syrien für den Wehrdienst des mittlerweile gefallenen Assad-Regimes wehrpflichtig sei und dass man sich ein Wehrdienstbuch hätte abholen müssen. Dem Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend nach seinen Fluchtgründen gefragt wurde, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihn sehr wohl über die Situation in Syrien, die Akteure sowie die drohenden Gefahren bei der Rückkehr befragt hat (EV, S. 6 -7 u. VHS, S. 14-15). Bei der niederschriftlichen Einvernahme wurde von Seiten der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es in Syrien oppositionelle bewaffnete Gruppierungen gibt, für deren Wehrdienst man rekrutiert werden könnte (EV, S.7). In diesem Zusammenhang ist der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zwar zuzustimmen, dass das Aussageverhalten von Minderjährigen dahingehend zu würdigen ist, welche Angaben von ihnen unter Berücksichtigung ihres Alters erwartet werden können. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet 16 Jahre alt. In diesem Alter kann von einem antragstellenden Asylwerber sehr wohl erwartet werden, vorzubringen, warum er in seinem Heimatstaat asylrelevant verfolgt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Familienangehöriger bei der FSA ein hochrangiger Offizier ist und als oppositionell eingestuft wird. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, öfters in Beisein seines Onkels gewesen zu sein und von den Verfolgungshandlungen gewusst zu haben (VHS, S. 8 - 9).
Im Übrigen ist dieses Vorbringen nach einer ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung und nach einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 09.10.2025 als unglaubwürdig einzustufen. Aus dem EUAA Country Focus zu Syrien vom Juli 2025 geht hervor, dass es bisher nur begrenzte Informationen darüber gibt, wie die syrische Übergangsregierung mit politisch oppositionellen Personen/Gruppierungen umgeht. Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 vorbringt, dass die HTS sämtliche FSA-Mitglieder töten wolle (VHS, S. 13), so ist ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2025 entgegenzuhalten. Demnach beteiligte sich die Mehrheit der FSA-Einheiten an der Rebellenoffensive gegen das Assad-Regime im November 2024, welche von der HTS angeführt wurde (vgl. 1.3.4). Des Weiteren erhielten einige Kommandanten der ehemaligen FSA, Führungspositionen innerhalb der neuen syrischen Armee. Die Teile der FSA, welche tatsächlich mit der HTS im Konflikt stehen, befinden sich in der Minderheit. Aus der eingeholten Anfragebeantwortung geht zwar hervor, dass die Person auf dem eingeholten Fotokonvolut Kommandant einer FSA-Untergruppe namens „Katibat Shuhada al-Muwazara“ ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine lokal verankerte Gruppe aus dem Dorf „ XXXX .“ Welchen Rang und welche Position XXXX in dieser Einheit hatte und was mit dieser Gruppierung im Laufe des syrischen Bürgerkrieges passierte, konnte durch die Anfragebeantwortung nicht abschließend geklärt werden. Aus all diesen Gründen lässt sich auch nicht feststellen, ob die HTS dem Onkel des Beschwerdeführers eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. 1.3.5). Demnach ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Reflexverfolgung droht. Einerseits konnten aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2025 dahingehend keinerlei Hinweise gefunden werden. Anderseits ist nicht bekannt, dass die neue syrische Regierung bisher politische Gegner inhaftiert hätte.
Unabhängig davon ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren und in sich als Ganzes unglaubwürdig. Sollte er wirklich im Blickfeld der neuen syrischen Regierung stehen, so hätten deren Vertreter bereits Kontakt mit seiner Familie aufgenommen. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Namen bei der HTS registrierte und somit auch sein Wohnort bekannt ist (VHS, S. 8). Des Weiteren ließ der Beschwerdeführer keine Gelegenheit aus, sich bei sämtlichen Kontakten mit der HTS ablehnend ihnen gegenüber zu äußern (VHS, S. 10). Demnach hätte die HTS jede Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer entweder im Rahmen seiner Namensregistrierung oder bei den zahlreichen Checkpoints seines Heimatdorfes zu inhaftieren (VHS, S. 10).
Seinen Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und des möglichen Ausbruchs eines neuen Bürgerkriegs wurde bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen.
2.4. Zur Rückkehrmöglichkeit
Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen. Insbesondere geht aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 hervor, dass seit Anfang 2025 mehr als 45.000 Rückkehrer in die Heimatregion des Beschwerdeführers und in das rundum gelegene ländliche Gebiet zurückkehrten, weswegen auszugehen ist, dass für ihn die Rückkehr in seine Heimatregion ebenso möglich wäre.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Spruchpunkt I:
3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU gelten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).
3.1.3. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).
Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH, ausgehend davon, dass der Revisionswerber an seinem Geburtsort im Gouvernement D 12 Jahre und vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien drei Jahre in der Stadt A gelebt hat, ausgesprochen, dass sein Geburtsort im Gouvernement D als seine Herkunftsregion anzusehen ist. Begründend führte der VwGH dazu aus, dass der Revisionswerber den überwiegenden Teil seines Lebens im Gouvernement D gelebt hat, bis zur 6. Schulstufe in seinem Geburtsort die Schule besucht hat und sein dreijähriger Aufenthalt in der Stadt A als verhältnismäßig gering anzusehen ist, um dort enge Bindungen aufzuweisen. Dabei erachtete der VwGH es nicht als ausreichend, dass der Revisionswerber zu der Stadt A enge Bindungen aufgewiesen hat, nur weil er dort gearbeitet hat und mit seiner Familie dort gelebt hat. Des Weiteren lebte der Revisionswerber vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien in Zelten und konnte somit nicht Fuß fassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
3.1.4. Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst
Der Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284, Rz 13).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2015/18/0125).
Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in einem von der HTS kontrollierten Gebiet leben möchte, reicht für sich genommen nicht hin, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN).
3.1.5. Reflexverfolgung aufgrund oppositioneller Tätigkeiten des Onkels XXXX :
Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragener Anhaltspunkte zu prüfen. Es ist auch nach den Ausführungen in EuGH 19.11.2020, C-238/19, eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung unverzichtbar; jüngerer Zeit etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/19/0496; 28.3.2024; Ra 2023/19/0241; 20.12.2023, Ra 2023/20/0415; jeweils mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).
Die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung muss begründet sein. Diese politische Überzeugung muss wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken oder erweckt haben können. Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie auszusetzen (EuGH (GK) 21.09.2023, verb. C-151/22, Rn 50).
3.1.6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der volatilen und sich ständig ändernden Gesamtsituation verlassen. Daraus haben sich jedoch keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ableiten lassen.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).
Dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge sind in Syrien keine Zwangsrekrutierungen, sondern eine gänzliche Umstrukturierung des syrischen Heeres in eine Freiwilligenarmee durch die aktuelle Übergangsregierung geplant. Somit wäre der Beschwerdeführer keiner Zwangsrekrutierung für einen bewaffneten Konflikt ausgesetzt, deren Weigerung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zur Folge hätte. Somit handelt es sich bei der zukünftigen „Nationalen Armee“ um ein Heer, welches nicht an Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord beteiligt sein wird. Zum anderen konnte nicht abschließend festgestellt werden, wie die neue syrische Regierung mit politischen Gegnern umgeht und/oder wie gegen sie gerichtete kritische Haltungen toleriert werden. XXXX , der Onkel des Beschwerdeführers, ist zwar laut einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2025 als ehemaliger Soldat der FSA bekannt. Jedoch gehörte er einer kleinen regionalen und somit nicht bekannten Untergruppierung der FSA an, über die es wenige Informationen gibt. Somit ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch die derzeitige syrische Übergangsregierung droht.
3.2. Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
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