W136 2307422-1/27E
W136 2325845-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen 1.) den Bescheid des Kommandanten der XXXX als Disziplinarvorgesetzter vom 16.01.2025, Zl. XXXX /2025 betreffend vorläufige Dienstenthebung und 2.) den Dienstenthebungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.048.565, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zum Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und derzeit den Dienstgrad Oberst (Obst) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der XXXX , XXXX , am 08.08.2019, GZ XXXX (1) gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission (DKS) beim BMLV vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge BDB) ersetzt und das Verfahren insofern fortgeführt, als mit Beschluss der BDB vom 09.04.2021 die Dienstenthebung des BF ausgesprochen wurde. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045/12E als unbegründet abgewiesen.
Mit am 16.03.2023 schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der BDB, Zl. 2021-0.285, wurde der BF in Erledigung von sieben erstatteten Disziplinaranzeigen in 49 Spruchpunkten schuldig und zu drei Spruchpunkten freigesprochen sowie die höchstmögliche Geldstrafe in Höhe von € 15.355,- (350 vH der Bemessungsgrundlage) verhängt. In Erledigung der sowohl vom BF als auch vom Disziplinaranwalt (DiszA) erhobenen Beschwerden, wurde das Disziplinarerkenntnis insoweit abgeändert, als der BF mit den Erkenntnissen des BVWG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, und vom 25.01.2024, W208 2255608-2/48E, in 24 Spruchpunkten schuldig gesprochen, jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.
Der vom BF dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, insofern stattgegeben, als das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 im Umfang des Strafausspruches aufgehoben wurde. Mit am 11.12.2024 verkündeten und am 30.12.2024 schriftlich ausgefertigten Ersatzerkenntnis des BVwG, W208 2255608-2/71E, wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- verhängt.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Während des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens wurde von dem seit 01.02.2020 eingeteilten Kommandanten der XXXX , XXXX (in Folge Kdt) mit Schreiben vom 13.07.2022, GZ XXXX /2022 eine 8. Disziplinaranzeige erstattet, zu der die BDB am 27.10.2022 einen Einleitungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 fasste, mit dem gegen den BF in sieben Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in fünf Spruchpunkten kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des DiszA insoweit stattgegeben, als zu einem weiteren Sachverhalt (Verdacht der Nichtbefolgung einer Weisung) gemäß § 72 Abs 2 HDG ein Senatsverfahren eingeleitet wurde.
2.2. In weiterer Folge erstattete der Disziplinarvorgesetzte während des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens am 03.01.2022, am 24.04.2023, am 28.08.2024 und am 02.12.2024 vier weitere Disziplinaranzeigen an die BDB (9. bis 12. Disziplinaranzeige).
2.3. Aufgrund des am 11.12.2024 mit der rechtskräftigen Beendigung des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens verbundenen Endes der Dienstenthebung trat der BF am 12.12.2024 den Dienst an und wurde ihm mit Weisung der Dienstbehörde vom 11.12.2024 mitgeteilt, dass vorläufig auf seine Dienstleistung an der Dienststelle verzichtet wird.
2.4. Mit Bescheid des Kdt als Disziplinarvorgesetzter vom 16.01.2025 wurde die verfahrensgegenständliche vorläufige Dienstenthebung des BF verfügt, wogegen dieser rechtzeitig Beschwerde erhob. Die der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegten, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründenden Sachverhalte wurden zwischen 21.11.2023 und 03.01.2025 verwirklicht und bis dahin der BDB nicht angezeigt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG mit Note des Kdt vom 11.02.2025 am 12.02.2025 vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 31.03.2025, W136 2307422-1/5Z, wurde dieses Verfahren bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der BDB über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2025, Ra 2025/09/0032-11, wurde der vom BF gegen den Aussetzungsbeschluss erhobenen ao Revision stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2.5. In weiterer Folge erstattete der Disziplinarvorgesetzte am 23.01.2025, am 26.03.2025, und am 30.07.2025 drei weitere Disziplinaranzeigen an die BDB (13. bis 15. Disziplinaranzeige).
2.6. Mit Beschluss vom 01.10.2025 verfügte die BDB die verfahrensgegenständliche Dienstenthebung des BF, wogegen dieser rechtzeitig Beschwerde erhob. Die der Dienstenthebung zugrunde gelegten, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründenden Sachverhalte ergeben sich aus dem oben unter Punkt 2.1. genannten Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022 in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E, sowie aus der 9 bis 11. und der 13. Disziplinaranzeige. Die in der 12. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte wurden dem Dienstenthebungsbeschluss nicht zugrunde gelegt, da die BDB zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung keine endgültige Klarheit über eine allfällig diesbezüglich eingetretene Verfolgungsverjährung hatte. Ebenso wurden die unter Punkt 2 bis 7. der 13 Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte nicht dem Dienstenthebungsbeschluss zugrunde gelegt, da diese Sachverhalte in jenen Zeitraum fielen, in dem sich der BF bis zur Aufhebung seiner Entlassung durch den VwGH in keinem aufrechten Dienstverhältnis befand.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG mit Note der BDB vom 11.11.2025 vorgelegt. Mit Note vom 17.11.2025 erfolgte die Vorlage der Verwaltungsakten zur 8. Disziplinaranzeige. Unter Bezugnahme auf die vom BF in seiner Beschwerde behauptete Unzuständigkeit des Vorsitzenden des Senates 42 der BDB infolge Nichtzugehörigkeit zur BDB, übermittelte der (ehemalige) Senatsvorsitzende formlos die vom Bundeskanzleramt mit Wirksamkeit vom 06.10.2025 verfügte Dienstzuteilung des Vorsitzenden des Senates 42 zum Bundesministerium für Landesverteidigung.
2.7. Am 28.11.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, an der die belangten Behörden, der DiszA beim BMLV sowie der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und die Rechtssache erörtert wurde, durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem dienstlichen Umfeld:
Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obst. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 als Abteilungsleiter und XXXX diensteingeteilt ist. Seit 01.02.2020 ist XXXX (Kdt) als Leiter der XXXX eingeteilt.
Auch wenn der BF infolge seiner Dienstenthebungen seit nahezu sechs Jahren niemals Dienst unter dem derzeitigen Kdt versehen hat, ist das dienstliche Verhältnis zwischen dem Kdt und dem BF sowohl aus der Sicht des Kdt als auch aus der Sicht des BF unheilbar zerrüttet.
Aus Sicht des Kdt XXXX erscheint eine Dienstverrichtung des BF unter seiner Leitung unter Bedachtnahme auf das vom BF bisher gezeigte Verhalten nicht vorstellbar; dennoch hat der Kdt nicht die Versetzung des BF beantragt, weil er der Meinung ist, dass der BF an keiner Dienststelle des Bundesheeres oder des BMLV einsetzbar ist.
Auch wenn der BF zugesteht, dass das Verhältnis zum Leiter seiner Dienststelle zerrüttet ist, wobei der BF die Schuld dafür beim vermeintlich rechtswidrigen Verhalten des Kdt sieht, will er dennoch weiter an der XXXX Dienst versehen und strebt keine Versetzung an, sondern scheint die Ansicht zu vertreten, dass nicht er, sondern der Kdt die Dienststelle verlassen sollte.
1.2. Zur Verdachtslage
1.2.1. Gemäß Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022, GZ 2022-0.698.712, in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E, besteht der Verdacht, dass der BF :
„1.) durch die Nichtbefolgung der Ladung des Disziplinarvorgesetzten vom 14.01.2022 gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen habe und
2.) durch seine am 23.01.2022 getätigte Datenschutzbeschwerde die Meldepflicht gemäß § 9 ADV verletzt habe, weil er diesen für den Dienst wichtigen Vorfall erst 6 Wochen später gemeldet hat und
3.) am 09.05.2022 um 11:19 Uhr per WhatsApp die Nachricht „Private Information: Bundesdisziplinarbehörde hat mit GZ 2021-0.285.817 (1) vom 04.05.2022 61 (einundsechzig) Disziplinarverfahren gegen mich eingestellt" an zwei nicht am Disziplinarverfahren beteiligte Bedienstete des Kdo XXXX verschickt habe und damit gegen die Verschwiegenheitspflicht (§§ 26 iVm. 34 HDG u § 46 BDG) verstoßen habe und
4.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 23.05.2022 „2.5) vermutlich Fehlende Informationsweitergabe durch Disziplinarbehörde" - ,,a) Befangenheit des Hilfsorgans XXXX Durch XXXX wurde immer wieder auf die Befangenheit des Hilfsorgans XXXX im Disziplinarverfahren hingewiesen und dies auch mittels Feststellungsbescheid beantragt. Seitens Disziplinarbehörde XXXX hat es zur Befangenheit nie eine konkrete Aussage gegeben." -„FRAGE: Hat die Disziplinarbehörde vergessen, dass DiszBW/KdoSK mit GZS91522/9- KdoSK/DiszBW/2020 (1) bereits eindeutig die Befangenheit des XXXX festgestellt hat, dem XXXX diese Klärung/Information mitzuteilen?" -„Dieses o.a. Dokument des KdoSK ist nachweislich dem Disziplinarvorgesetzten XXXX und dem ChdStb stvKdt XXXX XXXX bekannt (Beleg: S91524/22- XXXX /2020 (4) vom 27.05.2020)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen habe und
5.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 07.06.2022 „2.5. Keine Entschuldigung durch Kdt XXXX XXXX Abgeleitet von den ausweichenden Antworten des Kdo XXXX zu den Punkten 2.3 und 2.4 der Protokolle lfd Nr. 20 und 21 wird festgehalten, dass seitens XXXX keine Entschuldigung an XXXX ergangen ist, obwohl dieser XXXX ungerechtfertigt und unsubstanziert 2 x strafrechtliche Vergehen und ca. 61 Disziplinarvergehen vorgeworfen hat (Bezug: rechtskräftiger Bescheid der BDB 2021 0.285.817 (1) vom 04.05.2022)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen habe und
6. und 7.) dass er mit seinen Eingaben vom 07.06.2022 und vom 13.06.2022 den Befehl über die Inhalte der Meldesystematik vom 30.05.2022 nicht eingehalten und damit gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen habe.
Der im gegenständlichen Einleitungsbeschluss enthaltene Verdacht einer Pflichtverletzung, dass der BF durch die Eingabe vom 21.01.2022 gegen den gültigen Kommunikationsbefehl verstoßen habe, wurde von der BDB hingegen nicht mehr aufrechterhalten, da im Erkenntnis, GZ W208 2255608-2/45E, vom 12.01.2024 festgestellt wurde, dass der BF direkte Eingaben an AR/BMLV tätigen durfte.
Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses besteht somit die dargestellte Verdachtslage. Allerdings darf der BF wegen des Verdachtes dieser Dienstpflichtverletzungen nach Ansicht des BVwG nicht mehr bestraft werden, da Strafbarkeitsverjährung nach §3 Abs. 2 HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung)
1.2.2. In der 9. Disziplinaranzeige wird dem BF in 20 Sachverhalten vorgeworfen, dass er in insgesamt 20 unterschiedlichen Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 19.07.2022 und dem 28.10.2022 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verletzt hätte oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43 a BDG 1979 verletzt hätte. Weiters wird dem BF vorgeworfen, dass er gegen das Fotografier- und Filmverbot im Kasernbereich gemäß § 19 Abs. 5 ADV verstoßen habe, indem er am 16.08.2022 in der Kaserne die Windschutzscheibe des Privat-KFZ seines Kdt fotografierte, um ein vermeintliches Fehlverhalten des Kdt, nämlich angeblich ungenügende Erkennbarkeit der Einstellgenehmigung, zu dokumentieren.
Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF ausführlich geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1., 9., 11., 13/2, 17. bis 19. der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen.
Eine nähere inhaltliche Darstellung der Vorwürfe, die in der 9. Disziplinaranzeige erhoben wurden, kann jedoch unterbleiben, weil nach Ansicht des BVwG zwischenzeitlich Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung).
1.2.3. In der 10. Disziplinaranzeige wird dem BF zu 13 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 29.10.2022 und dem 20.03.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43a BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle, mit Ausnahme der Punkte 2., 8., 10., 12. und 13. der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:
Sachverhalt 1: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 (vgl. Blg. 2, S 3 , 10. Disziplinaranzeige) führt der BF zu seiner damaligen Dienstenthebung aus „...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...". Nachdem der BF jedoch mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 rechtskräftig suspendiert wurde, besteht der Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat.
Sachverhalt 3: In einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des XXXX erging, wirft der BF dem Kdt vor, dass dieser iZm mit den Disziplinaranzeigen wissentlich den BF entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe. Nachdem der BF dadurch dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (§ 43 a BDG) verstoßen hat.
Sachverhalt 4 : In einer Meldung vom 29.11.2022 führt der BF aus:
„...Mit S91526/117-DiszBW/2022 (2) vom 11.11.2022 wurde meine a.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt XXXX XXXX Berechtigung zuerkannt.“
Nachdem der Beschwerde des BF ausschließlich aus formellen Gründen aufgrund nicht fristgerechter Erledigung durch DiszBW Berechtigung zuerkannt wurde, jedoch der Beschwerde(fortführung) gegen den Kdt keine beschwerderechtliche Relevanz zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Darstellung, dass tatsächlich seiner Beschwerde gegen den Kdt eine inhaltliche Berechtigung zuerkannt worden wäre, gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG verstoßen hat
Sachverhalt 5: In einer Meldung vom 02.01.2023 und einem zwei Feststellungsanträgen vom 03.01.2023 führt der BF sinngemäß aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob XXXX seit 01.01.2023 überhaupt (noch) Kdt der XXXX sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegen zunehmen. Tatsächlich wurde dem BF bereits am 24.10.2023 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass der Kdt auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde. Über diese wöchentliche Meldung wurde ein Protokoll angefertigt und dem BF ausgehändigt.
Den Ausführungen der Behörde, wonach der Verdacht des bewussten Verstoßes gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG vorläge, ist daher zu folgen. Die Vorgangsweise des BF, nämlich mit seinen Äußerungen die Stellung des Kdt als seinen Dienstvorgesetzten zu bezweifeln, dienen ausschließlich der Provokation und entsprechen einer bereits davor geübten Vorgangsweise des BF. Denn bereits ein Jahr zuvor hat der BF im wesentlich gleichartig mit dem Argument, dass er Zweifel an „der Dienstverwendung des Kdt XXXX “ hege, die Befolgung einer Weisung abgelehnt, was den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 begründet hat (vgl. W136 2264651-1/2E, Seite 22ff).
Sachverhalt 6: Am 12.01.2023 meldete der BF dem Kdo XXXX , nachrichtlich dem DA XXXX , „ […] dass die Disziplinarverhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am 13.12.2022 abgeschlossen worden ist".
Die BDB erblickt darin den Verdacht einer Meldepflichtverletzung, da diese Meldung im Hinblick auf die bei Rechtskraft eines Erkenntnisses durch die Dienststelle zu treffenden Veranlassungen betreffend den Dienstantritt des BF früher hätte erfolgen müssen.
Dieser Argumentation wird nicht gefolgt. Zum einen erscheint fraglich, ob den BF diesbezüglich überhaupt eine Meldepflicht trifft, und - sofern man dies bejaht – ist anzunehmen, dass wohl nur der rechtskräftigen Abschlusses eines Disziplinarverfahrens im Hinblick auf den nachfolgenden Dienstantritt zu melden wäre. Die Meldung und Anträge des BF im Hinblick auf ein zukünftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren sind zwar entbehrlich, jedoch stellt die an sich korrekte Meldung des BF, dass die Disziplinarverhandlung vor einem Monat abgeschlossen wurde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht den Verdacht einer Pflichtverletzung dar.
Sachverhalt 7: Der BF tätigte am 13.01.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung welche auch an den DA/ XXXX und im Wege des Kdo XXXX an das DSBür/BMLV und die Dionl adressiert sind. In dieser Meldung behauptet der BF eine „Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen durch XXXX
Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Auskunftserteilung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegen den hierfür zuständigen Abteilung im BMLV (Recht/BMLV, dann AR/BMLV nunmehr DSBür/BMLV), was dem BF bekannt ist, da er den diebezüglichen Erlass in seiner Eingabe anführt. Im Übrigen wurde dem BF durch AR/BMLV mitgeteilt, dass dass eine Einsicht in Akten betreffend Auskunftsrecht von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht umfasst ist.
Dennoch unterstellt unterstellt der BF in seiner Meldung, dass XXXX bzw. der Kdt Datenschutzverletzungen begehen würden. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seiner Meldung gegen die Bestimmung über wahrheitsgemäße Meldungen (§ 9 Abs 2 ADV) und durch seine leichtfertigen Anschuldigungen gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat.
Sachverhalt 8: Nach einer Meldung des BF, wonach seine Geheimschutzunterweisung mit April 2023 und seine Verlässlichkeitsprüfung mit Juli 2023 auslaufen würden, wurden seitens XXXX die entsprechende Unterweisung am 23.01.2023 ermöglicht und die Verlässlichkeitsprüfung mit Übergabe der auszufüllenden Unterlagen eingeleitet. Mit einer Meldung vom selben Tag, jedoch nach der Unterweisung, meldete der BF wie folgt:
„[…] Kdo XXXX wird gemeldet
1. ) der vermutliche Verstoß gegen die GehSV durch Kdo XXXX durch Versandt von mehreren klassifizierten Dokumenten der Stufe „EINGESCHRÄNKT" via Mai an meine private emailadresse xxx.gmx.net
2. ) das Problem der Verwahrung der Dokumente „EINGESCHRÄNKT", da ich in meiner Wohnung über keine versperrbaren Möbel verfüge.
3. ) im Bezug auf die Verwahrung die Erstattung einer Selbstanzeige via Disziplinarvorgesetzten an die BDB vorgesehen ist und bereits daran gearbeitet wird. […]“
Die belangte Behörde erblickt in der Vorgangsweise des BF, zunächst selbst seine Geheimschutzunterweisung zu beantragen, sich zu diesem Zweck klassifizierte Unterlagen aushändigen zu lassen, um erst danach zu melden, dass er diese zu Hause mangels versperrbarer Möbel nicht entsprechend den Vorschriften verwahren könne, zu Recht den Verdacht einer Pflichtverletzung iZm mit der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften, zumal der BF selbst stv Sicherheitsbeauftragter des Inst XXXX war.
Sachverhalt 9: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass BF trotz Dienstenthebung seit August 2019 Pendlerpauschale/Pendlereuro bezog bzw. berückischtigt wurde. Erst mit September 2022 wurde diese von der Dienstbehörde eingestellt und der BF (nach dessen Remonstration, in der die Unzuständigkeit der Dienstbehörde behauptet wurde) wiederholt aufgefordert, eine Meldung an das Finanzamt über die nach Ansicht der Dienstbehörde bis dahin zu Unrecht bezogene Pendlerpauschale zu erstatten und diese Bestätigung über die Meldung der Dienstbehörde vorzulegen. Diese Meldung wurde seitens des BF nicht vorgelegt.
Es besteht daher der Verdacht, dass der BF eine Weisung nicht befolgt hat; ob die Dienstbehörde diesbezüglich weiungsbefugt war, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.
Sachverhalt 11: Der BF tätigte am 05.03.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung die auch an den DA/ XXXX erging und im Wege des Kdo XXXX auch an die KonkrPersAd/BMLV, die KonkrPersAdmin ng und die Dionl adressiert ist. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF vermeint, dass auf den Bezugszetteln ab 2023 eine unrichtige bezugsausstellende Stelle angeführt wird, führt der BF ua. Folgendes aus:
-„Dass Kdo XXXX unter der Führung des XXXX sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. […] DA XXXX wird informiert, dass anscheinend bei allen Bediensteten sich auf der Monatsabrechnung („Bezugszettel") 2023 eine falsche bezugsauszahlende Stelle befindet, XXXX in dieser Sache trotz mehrmaliger Meldung anscheinend nichts unternommen hat und KonkrPersAdmin ng vermeint, dass dies die Verpflichtung des Arbeits-/Dienstnehmers wäre."
Der BF hatte jedoch bereits am 29.08.2022 eine gleichartige Anfrage betreffend den Bezugszettel für September 2022 gestellt und wurde ihm seine diesbezügliche Frage im Rahmen seiner wöchentlichen Meldung am 12.09.2022 beantwortet (vgl. 10. Disziplinaranzeige, Blg. 44).
Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen durch seine Formulierung dem Kdt Untätigkeit vorgeworfen und damit gegen § 43 a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.
1.2.4. In der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wird dem BF zu 25 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 11.04.2023 und dem 18.08.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43a BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1, und 5/2, der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:
Sachverhalt 2/1: Der BF tätigte am 14.04.2023 eine Eingabe in Form einer ordentlichen Meldung die auch an den DA erging und im Zusammenhang mit mehreren davor erfolgten datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu PERSIS- Speicherungen steht. In dieser Meldung wird ua ausgeführt:
„Sämtliche MAG Teil II befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?"
In der Disziplinaranzeige wird vorgebracht, dass MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert war und dass trotz Einbindung des ELAK-Supports die vom BF behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit dieser unrichtigen Meldung gegen § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.
Sachverhalt 2/2: In einer Eingabe vom 25.04.2023 meldet der BF unter dem Betreff „mangelhafte Erledigung durch XXXX ", dass er eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde getätigt hat. Nachdem dem BF gemäß den Richtlinien des BMLV (vgl. Sachverhalt 7 der 10. Disziplinaranzeige) bekannt ist, dass dem Kdt/ XXXX keine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Auskünfte zukommt und sich seine Eingabe in Folge auch nur auf DSBür/BMLV bezieht, besteht der Verdacht, dass der BF hier einen leichtfertigen ungerechtfertigten Vorwurf gegen den Kdt getätigt und damit gegen § 43 a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.
Sachverhalt 2/3 und /4: Am 17.05.2023 und am 23.05.2023 tätigte der BF unter dem Titel „Fehlende Buchung der Einstellung von Disziplinarverfahren durch Kdo XXXX in concreto XXXX “ und behauptete, dass der Genannte es seit acht Monaten wider besseres Wissen unterlasse, drei bestimmte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, W208 2255608-1/8E „rechtskräftig eingestellte Sachverhalte“ entsprechend im PERSIS zu buchen. Nachdem mit dem vom BF zitierten Erkenntnis nur einer der vom BF genannten Vorwürfe eingestellt wurde, jedoch die beiden weiteren Vorwürfe erst mit einem Erkenntnis des BVwG im März 2023 wegen Verjährung eingestellt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Behauptung, dass der Kdt eine Speicherung im PERSIS seit acht Monaten unterlasse, gegen § 43 a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.
Sachverhalt 3/1: Der BF tätigte am 17.04.2023 eine Meldung, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging und gab dabei ua. an:
„der Kdt XXXX XXXX am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat (vgl. Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA XXXX )
der Kdt XXXX XXXX am 14.11.2022 und als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat (vgl. Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)"
Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich der BF bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen XXXX und XXXX angenommen hat. Nachdem der BF in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979, allenfalls auch nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar.
Sachverhalt 3/2: Der BF tätigte am 04.05.2023 eine Meldung, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging (siehe Beilage 12 zur 11. Disziplinaranzeige). In der Disziplinaranzeige wird dazu mittels Interpretation der Ausführungen des BF dargestellt, dass in der Meldung unrichtige Aussagen getroffen werden. Wie im Bescheid der BDB zutreffend ausgeführt, ist allerdings eine Nachvollziehbarkeit der Disziplinaranzeige in diesem Punkt schwierig, da die Ausführungen des BF in der gegenständlichen Meldung unverständlich sind und auch das BVwG nicht erkennen kann, was der BF in seiner Meldung angeben möchte. Erkennbar ist lediglich, dass der BF dem Kdt ein Fehlverhalten vorwirft, hinsichtlich dessen er dem Kdt eine Selbstanzeige oder Strafanzeige empfiehlt. Angesichts der Unverständlichkeit der gesamten Meldung kann in darin nicht der Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne einer Falschmeldung erkannt werden.
Sachverhalt 3/3 und /4: Der BF tätigte weiters am 09.05.2023 und am 17.05.2023 jeweils eine Meldung, die auch an den für ihn zuständigen Dienststellenausschuss erging. Hinsichtlich dieser Meldung gilt das bereits zu Sachverhalt 3./2 Gesagte. Diese Meldungen sind derart unverständlich bzw. wirr, dass darin kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erkannt werden kann. Exemplarisch für die ins Absurde abgleitenden Ausführungen des BF sei Folgendes dargestellt:
Nachdem der Kdt den Inhalt der Meldung des BF vom 17.04.2023, wonach der Kdt XXXX und Kdt XXXX beide vermutlich gemäß § 50 AVG vor der BDB nicht die Wahrheit ausgesagt hätten, zum Gegenstand einer Disziplinaranzeige gemacht hat, behauptet der BF, dazu eine Selbstanzeige an die StA XXXX erstattet zu haben, behauptet weiters, dass die StA XXXX das Ermittlungsverfahren dazu eingestellt habe und vermeint jetzt, dass sich daraus der Schluss zu ziehen, dass der Kdt das Delikt der „Üblen Nachrede und Verleumdung“ begangen habe. Derartige Ausführungen des BF sind nur entweder mit einem Gedächtnisverlust bezüglich seiner Meldung vom 17.04.2023 oder einer sonstigen Denkstörung erklärbar.
Sachverhalt 4: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.04.2023 gegen seine unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr Inst XXXX , wird dieser bezichtigt, dass „dieser mir eine persönliche Aussprache gem. §15 ADV am 28.04.2023 rechtswidrig und schuldhaft verweigert hat und ich somit in meinem gesetzmäßig zugestanden Recht auf eine persönliche Aussprache verletzt werde, dies einen Verstoß gegen den §43a „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)" und §43 BDG „Einhaltung der Rechtsordnung" darstellt....". Nachdem der BF unmittelbar darauf in dieser Meldung auch jedoch ausführt, dass ihm Ltr Inst XXXX angeblich mitgeteilt habe, „dass XXXX befohlen hätte, dass Obst T mit mir die persönliche Aussprache nicht führen dürfe“, besteht der Verdacht, dass der BF, dadurch dass er in seiner Beschwerde leichtfertige Anschuldigung gegenüber Ltr Inst XXXX erhebt, gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat.
Sachverhalt 5/1: Der BF tätigte am 15.05.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, welche im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, nach Remonstration des BF wiederholt und ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Meldung erhält ua folgende Ausführungen:
„Kdo XXXX wird gemeldet, dass trotz rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom 01.10.2021 der Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 mit seinen zwei Ergänzungen seit über 1,5 Jahren nicht an eine Rechtskonformität angepasst worden ist und dies vermutlich eine Pflichtverletzung des XXXX darstellt.
Kdo XXXX wird bis T 23.05.2023 die Frist eingeräumt einen rechtskonformen Zustand beim Kommunikationsbefehl herzustellen, widrigenfalls bei fruchtlosem Verstreichen der Frist rechtliche Schritte durch mich eingeleitet werden.
DA XXXX , als meine Personalvertretung iSd PVG, darf um Kenntnisnahme ersucht werden, dass XXXX trotz nachweislicher Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG zu W208 2244045-1/12E vom seinen Kommunikationsbefehl S90000/42- XXXX /2020 (1) vom 06.10.2020 im Punkt 4 NICHT abgeändert hat und somit in einem rechtswidrigen Zustand verharrt."
Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Meldung, keineswegs irgendeine rechtswidrige Säumnis des Kdt, im Gegenteil wird im Erkenntnis wörtlich ausgeführt (vgl. Seite 29 oben): „Der Kommunikationsbefehl (mit den kommunizierten Einschränkungen) war ab der ersten Wiederholung vom 15.10.2020 durch den BF zu befolgen, davor bestand aufgrund der rechtskonformen Remonstration noch kein Befolgungsanspruch (vgl. § 44 Abs 3 BDG).“
Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt und unrichtigen Angaben Pflichtverletzungen gemäß § 43 a BDG und § 9 Abs 2 AVD begangen hat.
Sachverhalt 5/3: Am 24.05.2023 tätigte der BF eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt unter dem Betreff „rechtswidriger Kommunikationsbefehl“, welche wieder im Zusammenhang mit dem „Kommunikationsbefehl“ des Kdt vom 06.10.2020, ergänzt am 15.10.2020, steht. Diese Beschwerde erhält ua folgende Ausführungen: „...Da XXXX immer noch keinen rechtskonformen Befehl hergestellt hat und darin weiterhin verharrt...", „[..] Da offensichtlich XXXX gem. h.o. Beurteilung, gerade auch durch die o.a. Mitteilung, auch in keinster Weise daran interessiert scheint einen rechtskonformen Zustand herzustellen (§43 BDG), ja sogar trotz wiederholter Aufforderung darin weiter verharrt.".
Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis W208 2244045-1/12E ergibt sich jedoch entgegen diesen Ausführungen bzw. Behauptungen keine Rechtswidrigkeit des erteilten Befehls oder eine rechtswidrige Säumnis des Kdt. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG begangen hat.
Sachverhalt 5/4: Am 12.06.2023 tätigte der BF erneut eine ordentliche Beschwerde gegen den Kdt, in der wieder behauptet wird, dass der Kdt entgegen näher genannter Erkenntnisse der BDB und des BVwG sich rechtwidrig verhalte. Auch wenn der Beschwerde des BF keine Berechtigung zuerkannt wurde und die Ausführungen zum Teil unverständlich bleiben, besteht dennoch der Verdacht, dass der BF mit seinen leichtfertige Unterstellungen gegenüber seinem Kdt eine Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG begangen hat.
Sachverhalt 6: Der BF tätigte am 30.05.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung an das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, in der weitwendige - auch rechtliche – Ausführungen getroffen werde, die allerdings kaum nachvollzogen werden können. Zusammengefasst scheint der BF dem Kdt zu unterstellen, dass dieser eine früher eingebrachte Beschwerde des BF zu Unrecht bearbeitet oder zu Unrecht die Bearbeitung an sich gezogen hat oder dass der unmittelbare Vorgesetzte des BF zu Unrecht die Beschwerde des BF nicht selbst bearbeitete. Es besteht der Verdacht, dass der BF mit seiner ein rechtswidriges Handeln des Kdt unterstellenden Ausführung eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begangen hat.
Sachverhalt 7: Der BF tätigte am 26.06.2023 eine „Klarstellung“ an das DSBür/BMLV und an die Datenschutzbehörde/DSB zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.04.2023. Darin wird ua. Folgendes ausgeführt:
„ XXXX hat mir in 4 Sachverhalten ein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. All diese Sachverhalte wurden durch die StA XXXX eingestellt und von einem Ermittlungsverfahren abgesehen, weil es eben keinen Anfangsverdacht gegeben hat (vgl. 10 St 81/23g-l.l vom 15.05.2023 und 9 St 165/21z-l.l vom 06.07.2021). Darüber hinaus ermittelt die StA XXXX derzeit gegen XXXX zu 11 St 99/23m, da XXXX im Verdacht steht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§302 StGB) iVm Verdacht der Unterdrückung eines Beweismittels (§295 StGB) und Verdacht der Unterdrückung einer Urkunde (§229 StGB) in zwei Sachverhalten zu meinem Nachteil/Schaden in einem Beschwerdeverfahren und einem Verfahren vor der DSB."
Diese Darstellungen über ein angebliches Verhalten des Kdt sind verzerrend bzw. irreführend (vgl. dazu Sachverhalt 3/1), nicht zuletzt, weil sie verschweigen, dass tatsächlich der BF als Anzeiger die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen seinen Kdt als auch gegen sich selbst veranlasst hat. Tatsächlich ist jedoch der Kdt bisher disziplinär- und strafrechtlich unbescholten ist. Durch seine Ausführungen besteht daher der Verdacht, dass der BF gegen § 43 a BDG verstoßen hat.
Weiters wird in der Eingabe Folgendes ausgeführt:
„Darüber hinaus sind auch noch etliche Datenschutzverletzungen zu meinem Nachteil durch XXXX direkt (persönlich) als auch indirekt (als datenschutzrechtlich Verantwortlicher) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich aktenkundig (vgl. Bescheide der DSB zu D124.268, D124.4169; D124.0123; D124.0122.)"
Nachdem der vom BF genannte Kdt tatsächlich nur eine Datenschutzbeschwerde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter zu verantworten hatte und die anderen angeführten Datenschutzbeschwerden nach den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige sich nicht auf den Genannten beziehen, erweckt der BF mit seiner unrichtigen Ausführungen den Eindruck, dass der Kdt ständig Datenschutzverletzungen begehen würde. Dies stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 dar.
Schließlich führt der BF aus:
„Darüber hinaus wurden auch meine Parteienrechte durch XXXX bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. AVG verletzt (vgl. rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG zu W293 22664458-1/2E „Verweigerung der Akteneinsicht", W208 2238388-4/3E „Säumnis der Bescheiderlassung", W244 2256352- 1/2E „Säumnis der Bescheiderlassung").
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit dem vom BF, allerdings mit einer unrichtig Geschäftszahl angeführten Erkenntnis der Gerichtsabteilung W293 der Beschwerde des BF stattgegeben wurde und ein Bescheid des Kdt XXXX , mit dem ein Antrag des BF iZm einer Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben wurde. Wenn der BF dadurch, dass der Kdt XXXX eine Formal- statt einer Sachentscheidung traf, sich in seinem Parteienrecht verletzt sieht, kann dies – auch wenn die juristischen Ausführungen des BF wie zumeist an der Sache vorbeigehen – noch nachvollzogen werden. Mit den beiden anderen vom BF zitierten Erkenntnissen des BVwG wurde jedoch jeweils eine Säumnisbeschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen, und ergibt sich aus diesen Erkenntnissen keineswegs das vom BF behauptete Fehlverhalten des Kdt. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF, indem er wahrheitswidrig dem Kdt die Beschneidung seiner Parteienrechte vorwirft, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 begangen hat.
Sachverhalt 8/1: Der BF brachte am 27.06.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX ein, die im Beisein eines Organs der Personalvertretung offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/6-Dionl/2023) da die vom BF behaupteten Umstände der verzögerten Bearbeitung eines Wunsches von ihm nicht mit dem erhobenen Sachverhalten übereinstimmten. In dieser Beschwerde führte der BF ua. wie folgt aus:
„[…] Mit Schreiben vom 20.06.2023 GZ XXXX /2023 (5) gesteht XXXX sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Nichterledigung meines Wunsches ein (Zustellung mittels RSa an meine Wohnadresse am 26.07.2023). […] Auch zeigt dies eindrucksvoll, dass XXXX mir gegenüber nicht gewillt ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und offensichtlich fadenscheinige Argumente vorschiebt."
Aufgrund des wahrheitswidrigen Vorbringens, der Kdt hätte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gegenüber dem BF eingestanden und dem unsubstantiierten Vorwurf, dass der Kdt sich mit fadenscheinigen Argumenten rechtswidrig verhalte, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesen Formulierungen eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begangen hat. In weiterer Folge wiederholt der BF in seiner protokollierten Beschwerde jene unrichtigen Vorwürfe bzw. nicht nachvollziehbaren Ausführungen, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4 sowie 7 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Sachverhalt 8/2: Der BF brachte am 28.06.2023 eine weitere Meldung beim Kdo XXXX und dem Dienstellenausschuss unter Bezugnahme auf die am Tag davor durch den Ltr Inst XXXX aufgenommene Beschwerde ein. Darin wird dem Ltr Inst XXXX , dadurch dass er das Konzept der Niederschrift auf die Kennung eines anderen Bediensteten der XXXX , der es in weiterer Folge ausdruckte, Folgendes vorgeworfen: „Fakt ist, dass XXXX , trotz jährlich zu absolvierender Belehrungen mit Test zu den Datenschutzbestimmungen und den IKT-Bestimmungen, gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen hat und somit auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung iSd §43 BDG vorliegt."
Es besteht der Verdacht, dass der BF mit der unsubstantiierten Feststellung von Datenschutzverletzungen gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, gegen das Gebot zum achtungsvollen Umgang gem. § 43 a BDG verstoßen hat.
Sachverhalt 8/3: Der BF brachte am 29.06.2023 eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV und dem DA XXXX mit dem Betreff „Häufung der Datenschutzverletzungen der XXXX “ ein. Die BDB sieht den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 darin, dass der BF den Kdt unter Anführung einer Geschäftszahl einer Datenschutzverletzung bezichtigt, obwohl Beschwerdebezogener im genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde die XXXX und nicht deren Kdt war, was dem BF auch bekannt war. Dieser Einschätzung ist nicht entgegenzutreten.
Sachverhalt 8/4: Der BF brachte am 29.06.2023 um 1520 Uhr eine weitere Eingabe beim Datenschutzbeauftragten/BMLV, dem Datenschutzbüro/BMLV, dem Leiter der Direktion 1, dem Kdo XXXX und dem DA ein, in der er wie iZm mit einer beim BVwG vom Kdt eingebrachten Beschwerde wie folgt ausführt:
„Dass XXXX mit dieser Bescheidbeschwerde vom 27.06.2022 seine Kompetenz eindeutig überschritten hat und eine etwaige Pflichtverletzung durch diesen vorliegt, da das VBI. 71/2021 eindeutig regelt, dass dies nur der AR/BMLV bzw. der Nachfolgeorganisation dem DSBür/BMLV zusteht wird im Teil 2 vertiefend dargestellt."
Nachdem dem BF laut einem entsprechenden Aktenvermerk nur eine knappe Stunde davor vom ChdStb und stvKdt der XXXX im Zuge eines Telefonates genau zu diesem bereits erhobenen Vorwurf mitgeteilt wurde, dass der Kdt die Beschwerde im Auftrag des BMLV einbrachte, stellt die wider besseren Wissens vom BF behauptete „etwaige“ Pflichtverletzung des Kdt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 dar.
Sachverhalt 8/5: Der BF brachte am 04.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX ein, die im Beisein einer Vertrauensperson des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/7/-Dionl/2023). In dieser Beschwerde wiederholt der BF jene unrichtigen Vorwürfe oder nicht nachvollziehbaren Ausführungen, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/4 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Sachverhalt 8/6: Der BF brachte am 11.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX ein, die im Beisein eine Organs der Personalvertretung des BF offenkundig nach dem Diktat des BF protokolliert wurde. Inhalt der Beschwerde ist, dass der Kdt, die Weisung, betreffend Durchführungsort der Aufnahme der mündlichen Beschwerde dem BF nicht erklärt hätte. Dieser Beschwerde wurde durch die Dion 1 keine Berechtigung zuerkannt, (GZ S91525/9/-Dionl/2023), da der Kdt entgegen dem Beschwerdevorbringen dem BF die Gründe für diese Weisung mehrmals erklärt hat. In dieser Beschwerde wiederholt der BF in weiterer Folge die unrichtigen Vorwürfe oder haltlosen Ausführungen, die oben unter Sachverhalt 3/3 und /4, 7, 8/1 und /5 dargestellt wurden, es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Sachverhalt 8/7: Der BF brachte am 12.07.2023 eine Meldung an DionI/BMLV ein, in der dem Kdt eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, da dieser dem Ltr Inst XXXX empfohlen hätte, bei der niederschriftlichen Aufnahme der mündlichen Beschwerde des BF vom Vortag ein Hilfsorgan heranzuziehen, was vom BF abgelehnt wurde. Nachdem die vom BF weitwendig getroffenen Rechtsausführungen zum Vorwurf dieser angeblichen Dienstpflichtverletzung unzutreffend erscheinen, besteht der Verdacht, dass der BF mit diesem leichtfertigen Vorwurf gegen §43 a BDG 1979 verstößt. Mit seiner weiteren nach seinen Rechtserörterung getroffenen Ausführungen „Dass diese beiden Bestimmungen selbst Grundkenntnisse auf GWD -Niveau darstellen, erschließt sich daraus, dass dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen den GWD durch einen Offizier zu unterrichten und zu prüfen ist. XXXX musste diese Paragrafen nachlesen und hielt anschließend fernmündlich zwei Mal Rücksprache mit XXXX . Erst nach ca. einer Stunde ist die Entscheidung gefallen, dass das Hilfsorgan NICHT zulässig ist und den Raum zu verlassen hat." würdigt der BF seinen unmittelbaren Vorgesetzten herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDB 1979 besteht.
Sachverhalt 8/8: Der BF brachte am 18.07.2023 eine mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX in einer persönlichen Aussprache ein, in der er sich über die angeblich rechtswidrige Anleitung des Kdt betreffend Zuziehung eines Verfahrensgehilfen bei der Niederschrift einer früher mündlich eingebrachten ordentlichen Beschwerde beschwert. Nach weitwendigen zum Großteil unzutreffenden Ausführungen und Vorwürfen wird in der Beschwerde ausgeführt: „Selbst GWD ist dies gem. DBBA innerhalb der ersten 5 Wochen zu unterrichten und sind diese zu überprüfen, folglich auch XXXX als hochrangiger Offizier mit Generalstabsausbildung dies bekannt sein sollte. Dass dieser Themenkomplex nicht kompliziert ist, erschließt sich daraus, dass dies auch GWD anwenden können." Mit dieser Formulierung würdigt der BF nunmehr den Kdt herab, weshalb auch hier der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDB 1979 besteht.
Sachverhalt 8/9: Der BF brachte am 18.08.2023 eine weitere mündliche ordentliche Beschwerde beim Ltr Inst XXXX nach einer persönlichen Aussprache ein. In dieser äußerst umfangreichen Beschwerde ist aufgrund der verallgemeinernden Ausführungen nicht erkennbar, worüber sich der BF beschwert, sondern handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung von vom BF bereits zuvor erhobenen Vorwürfen gegen den Kdt, allgemeinen Rechtsauführungen oder als Feststellungen formulierte Meinungen und Ansichten des BF. Insoweit der BF hier seine Vorwürfe wiederholt (vgl. dazu im Wesentlichen ab Sachverhalt 7 der 11. Disziplinaranzeige) besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979.
Sachverhalt 9: Der BF tätigte am 17.07.2023 eine Meldung an die Dion 1, das Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss und führt darin ua. aus: „[…] Fakt ist somit, dass sich XXXX eine Kompetenz herausgenommen hat, welche im per Gesetz nicht zusteht! Dies in Kombination mit den zahlreichen unsubstantiierten Strafanzeigen gegen mich durch XXXX in Kombination durch Säumnisse vor dem BVwG sowie den Datenschutzverletzungen (Bescheide der DSB) betrachte ich als Mobbing iSd §43a BDG und fügt mir dies Schaden zu." In weiterer Folge wird der Vorwurf, der Kdt würde unsubstantiierte Strafanzeigen gegen den BF einbringen, wiederholt. Nachdem nach den glaubhaften Angaben des Kdt dieser niemals eine Strafanzeige gegen den BF eingebracht hat, besteht der Verdacht, dass der BF einerseits nicht wahrheitsgemäß meldet und mit diesen unrichtigen Vorwürfen auch eine Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979 begeht.
1.2.5. Am 23.01.2025 nach der Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung wurde gegen den BF eine 13. Disziplinaranzeige erstattet. Die dort geäußerten Verdachtsmomente von Pflichtverletzungen wurden von der BDB im verfahrensgegenständlichen Bescheid jedoch nur soweit beurteilt, als sich diese dort angeführten Sachverhalte in einem Zeitraum zugetragen haben, in denen der BF ex ante betrachtet nicht entlassen war (Sachverhalte 1 und 8 bis 13 der 13. Disziplinaranzeigen. Von diesen Sachverhalten hat die BDB den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in den Sachverhalten 1, 8, und 9 erblickt.
Sachverhalt 1: In einer Eingabe vom 21.11.2023 an Kdo XXXX und DA XXXX wiederholt der BF unter dem Titel „Ableitungen und Entschuldigung“ unter Bezugnahme auf eine Meldung vom 17.06.2023, wobei der BF eine Meldung vom 17.04.2023 gemeint haben dürfte, weil keine Meldung vom 17.06.2023 aktenkundig ist, seinen Vorwurf, dass sowohl der ehemalige als auch der aktuelle Kdt „am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt [hätten]“ Es wird dazu auf die Ausführungen zu Punkt 1.2.4., Sachverhalt 3/1 verwiesen, wonach der Verdacht einer Pflichtverletzung nach §43 a BDG 1979 besteht.
Wenn der BF in dieser Eingabe weiters ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht „im Verfahren W 208 2255608-2“ die Befangenheit des Senatsvorsitzenden der BDB festgestellt habe, wird darin, auch wenn die Angabe objektiv unrichtig ist, nicht Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gesehen, zumal offenkundig ist, dass der BF die von ihm dazu angeführten Passagen aus einem Verhandlungsprotokoll nicht begriffen hat.
Sachverhalt 8: Am 26.10.2024 versendete der BF an mehrere Angehörige des Inst XXXX eine Mail in der er wie folgt ausführt (auszugsweise, Schreibfehler, Hervorhebungen und Unterstreichungen im Original):
„Werter Angehöriger des XXXX !
Am 22.01.2024 vermeinte der Kdt XXXX Herr XXXX , Sie informieren zu müssen, dass das Dienstverhältnis von mir mit dem BMLV aufgelöst werden wird. […] Bereits der durch mich angerufene Verfassungsgerichtshof hat erhebliche Mängel in der Anwendung der einfachen Gesetze (gemeint BDG, HDG, AVG) mit Beschluss vom 12.03.2024, GZ E 777-778/2024-7 festgestellt und den Fall an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.10.2024 zu Ra 2024/09/0033-11 zu Recht erkannt, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 wegen RECHTSWIDRIGKEIT seines Inhaltes aufgehoben wird.
Dies bedeutet ex lege, dass ich NIEMALS entlassen worden bin und IMMER NOCH der Leiter XXXX !
Bemerkenswert ist auch im Erkenntnis des VwGH, dass weitere Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter XXXX explizit festgestellt/festgehalten worden sind (vgl. Punkt 60: ….„Zudem wurde auch die Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Disziplinarbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber (gemeint bin ich) nicht zum Vorwurf gemacht werden … […] ... Auch in diesem Zusammenhang ist zu dem in Anschlag zu bringen, dass die Mehrzahl der gegen den Revisionswerber erhobenen disziplinären Vorwürfe kein Disziplinarverfahren nach sich zogen oder der Revisionswerber von diesen freigesprochen wurde...“)“
Die vom BF zitierte RZ 60 des genannten Erkenntnisses des VwGH (siehe dazu unter I.1.) lautet (auszugsweise, Hervorhebung durch das BVwG):
„Zudem wurde auch der Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Dienstbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden. […]“
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF bei der Zitierung der RZ 60 des Erkenntnisses des VwGH, indem er statt dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „Disziplinarbehörde“ schrieb, nicht ein Abschreibfehler passiert ist, sondern der BF diese unrichtige Zitierung absichtlich vornahm.
Zum gegenständlichen Schreiben des BF ist zunächst festzuhalten, dass es - im Gegensatz zu seinen sonstigen Eingaben, Meldungen oder Beschwerden nicht an das Kdo seiner Dienststelle bzw. den Dienststellenausschuss gerichtet ist, sondern der BF unmittelbar nachdem der VwGH die vom BVwG ausgesprochene Entlassung aufgehoben hatte, mehrere Personen seiner Dienststelle darüber informierte. Wenn der BF inhaltlich ausführt, dass der VwGH im Erkenntnis „weitere Verfehlungen des Disziplinarvorgesetzten XXXX explizit festgestellt/festgehalten“ ist dies objektiv unrichtig, da der VwGH im zitierten Erkenntnis keine Verfehlungen des Kdt festgestellt hat. Der BF hat im gegenständlichen Fall jedoch nicht nur eine falsche Behauptung über den Kdt getätigt, sondern - offenbar um seinen Ausführungen mehr Gewicht oder Glaubhaftigkeit zu verleihen - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewusst falsch zitiert.
Die BDB hat in dem Schreiben des BF den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 gesehen, dem ist nicht entgegen zu treten. Allerdings ist im Gegenstand auch der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu sehen. Denn wenn ein Beamter gegenüber anderen Mitarbeitern seiner Dienststelle schriftlich unter absichtlicher Falschzitierung eines Erkenntnisses des VwGH, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aktualität auch nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar ist, wahrheitswidrig behauptet, dass der VwGH festgestellt hätte, dass der Dienststellenleiter ein Fehlverhalten oder aber auch eine überlange Verfahrensdauer zu verantworten habe, ist dieses Verhalten ohne Zweifel geeignet Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen, verfolgt doch eine solche Vorgangsweise ausschließlich den Zweck, den Dienststellenleiter in seiner Dienststelle gegenüber seinen Mitarbeitern in ein schlechtes Licht zu rücken.
Sachverhalt 9: Der BF stellte am 12.11.2024 einen Antrag an das Kdo XXXX , der nachrichtlich an den DA XXXX erging, mit dem er die Behebung eins angeblich rechtswidrigen Bescheides des Kdt, mit dem dieser das Erlöschen der „Wasserfahr- und Lehrbefugnis" des BF verfügt hätte, fordert. Behauptet wird, dass der Kdt dem BF diesen rechtswidrigen Bescheid zwar nie zugestellt hätte, jedoch ein namentlich genannter Mitarbeiter der Direktion I sowie das HPA die Existenz des Bescheides bestätigt hätten.
Nachdem ein derartigen Bescheid des Kdt XXXX nicht existiert, besteht der Verdacht, dass der BF mit der leichtfertigen Anschuldigung, der Kdt hätte einen rechtswidrigen Bescheid erlassen, gegen § 43 a BDG 1979 verstoßen hat. Wenn die Behörde ausführt, dass der Verdacht besteht, dass der BF mit seiner Formulierung auch gegen die Datenschutzrichtlinie im BMLV verlautbart als VBI. 11/2021 verstoßen habe, kann dem mangels näherer diesbezüglicher Ausführungen nicht gefolgt werden.
Gesamtverhalten: In der 13. Disziplinaranzeige wird dem BF auch sein Gesamtverhalten der letzten fünf Jahre, nämlich die Einbringung von mehr als tausend Eingaben, Meldung und Beschwerden vorgeworfen, da mit deren Bearbeitung insbesondere an seiner Dienststelle aber auch in anderen Organisationseinheiten im BMLV ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei. Die BDB hat zurecht darauf hingewiesen, dass in diesem Gesamtverhalten nicht der zusätzliche Verdacht einer Pflichtverletzung erblickt werden kann, da bereits die einzelnen Handlungen des BF einer disziplinären Würdigung im Hinblick auf die ausgesprochene Dienstenthebung unterzogen wurden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellung zum BF und seinem beruflichen Umfeld ergeben sich aus der Aktenlage. Dass das dienstliche Verhältnis zwischen dem Kdt als Dienststellenleiter nicht wieder herstellbar zerrüttet ist und es nicht vorstellbar erscheint, dass der BF unter dem Kdt als Dienststellenleiter Dienst versieht, ergibt sich aus den Ausführungen des Kdt in den Disziplinaranzeigen, wo er die Meinung vertritt, dass der BF aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens nicht nur in der Dienststelle nicht mehr einsetzbar ist, sondern dies für das gesamte Ressort (BMLV) gilt. Ebenso gibt der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass das dienstliche Verhältnis zerrüttet ist, wofür er den Kdt verantwortlich macht. Allerdings scheint der BF die Meinung zu vertreten, dass der Kdt die Dienststelle verlassen sollte (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG, Seite 29 Mitte, wo der BF auf die Feststellung der R, wonach aufgrund des zerrütteten dienstlichen Verhältnisses wohl entweder der Kdt oder der BF die Dienststelle verlassen müsse, antwortet: „Jetzt haben wir schon eine zweite Möglichkeit, die vorhin immer außer Acht gelassen wurde.“)
2.2. Die Feststellungen zu den einzelnen Vorwürfen ergeben sich aus dem angeführten Beschluss betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens (oben Punkt 1.2.2.) sowie aus den angeführten Disziplinaranzeigen samt Beilagen.
Der BF bestreitet nicht, die Schreiben aus deren Inhalt sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt, verfasst zu haben, ist jedoch der Meinung, dass seine Ausführungen zum größten Teil korrekt sind und daher keine Dienstpflichtverletzung sind. Insoweit der BF in zu einzelnen Schreiben zugesteht, dass eine Behauptung oder ein Vorwurf nicht richtig ist, versucht er dies mit einer irrigen Rechtsmeinung („Ich bin kein Jurist, ich bin Laie“) zu erklären. Nach dem persönlichen Eindruck, den das BVwG in der Verhandlung vom BF bekommen hat, ist dieser meist von der Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugt und handelt somit nicht vorsätzlich. Allerdings ist der BF auch durchaus bereit, mit einem vorsätzlich Falschzitat gegenüber seinem Dienststellenleiter vorzugehen, wie in der Folge dargestellt wird.
2.3. Die Feststellung, dass der BF bewusst ein kürzlich erhaltenes Erkenntnis des VwGH falsch schriftlich zitiert, indem er das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Disziplinarbehörde“ ersetzt und damit den Kdt gegenüber den Mitarbeitern seiner Dienststelle in ein schlechtes Licht rückt, beruht auf folgenden Erwägungen:
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf sein offenkundiges Falschzitat angesprochen, versuchte sich der BF zunächst in ausweichendem Antwortverhalten, um schließlich nach mehrmaliger Nachfrage, ob es sich um einen Abschreibfehler oder Absichtlichkeit handle, anzugeben, dass es sich um einen Schreibfehler handle, er jedoch die Quelle zitiert habe, wo jeder nachlesen könne. Damit konfrontiert, dass der vom BF nunmehr behauptete Schreibfehler nicht glaubhaft sei, weil sich aus der Beschwerde des BF gegen den Bescheid betreffend vorläufige Dienstenthebung vielmehr ergäbe, dass er das Erkenntnis absichtlich falsch zitiert habe, gestand der BF schließlich zu, durchaus bewusst das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Disziplinarbehörde“ und damit den Kdt meinend, ersetzt zu haben. Als Begründung führte er an, dass dem VwGH wohl ein Schreibfehler passiert sei, und er gleichsam mit seiner Zitierung bloß diesen Fehler des VwGH korrigiert habe (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG vom 28.11.2025, Seite 23 ff).
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (vgl. Seite 82 der Beschwerdeschrift), wo der BF seine mangelnden juristischen Fähigkeiten für die fehlerhafte Wiedergabe des VwGH-Erkenntnisses verantwortlich macht, ist insofern bemerkenswert, als damit ebenso nur ein bewusstes Falschzitat und nicht ein Abschreibfehler logisch begründet werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeressdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) lauten:
„Dienstenthebung
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) […]
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.“
Die maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) lautet:
„Meldungen
Allgemeine Meldepflicht
§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
Form der Meldung
(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) […]
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). […]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Suspendierung nach dem BDG 1979, deren Grundsätze auf die Dienstenthebung nach dem HDG 2014 übertragbar sind, unter anderem festgestellt:
Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002; VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055)
Im Hinblick auf die (im vorliegenden E näher dargestellte) Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002; VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154)
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunklungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.2.1. Zur Verjährung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH zuletzt vom 28.08.2025, Ra 2025/09/0050).
Gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014 darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. Gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. wird der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 gehemmt für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer eines solchen Verfahrens ist.
Die belangte Behörde hat zur Frage der Verjährung ausgeführt, dass es zwei Zeiträume gäbe, die den Lauf der Verjährungsfrist hemmen. Die erste Frist sei in Bezug auf die 8. Disziplinaranzeige und den dazu ergangenen Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022 jener Zeitraum, in dem dazu aufgrund einer Beschwerde des DA ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2022 bis zum 13.02.2023 (1 Monat und 17 Tage) anhängig war. Dem ist grundsätzlich beizutreten, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieser fristenhemmende Zeitraum nur für jenen in Abänderung der Nichteinleitung der BDB durch das Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Spruchpunkt des Verdachtes der Nichtbefolgung eines Befehls gilt, weil nur dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war.
Zum zweiten fristenhemmenden Zeitraum wurde ausgeführt, dass die BDB aufgrund eines Antrages des BF vom 28.01.2024 um bescheidmäßige Einstellung aller anhängigen Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29.08.2024 diese Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt habe. Das aufgrund einer Beschwerde des BF gegen diesen Aussetzungsbeschluss beim BVwG seit 10.09.2024 anhängige Beschwerdeverfahrens sei mit Beschluss vom 16.05.2025, der BDB am 22.05.2025 zugestellt, eingestellt worden, weshalb der Zeitraum zwischen 10.09.2024 und 22.05.2025 (8 Monate und 12 Tage) fristhemmend wäre. Selbst wenn man der Ansicht der BDB folgt, dass durch den Aussetzungsbeschluss bezüglich der bei der BDB anhängigen Disziplinarverfahren der Ablauf der Strafbarkeitsverjährung für den Zeitraum der Aussetzung gehemmt ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass die BDB mit dem Aussetzungsbeschluss spruchgemäß die anhängigen Disziplinarverfahren „bis zum Abschluss des beim VwGH zu Zl. Ra 2024/09/033 anhängigen Revisionsverfahren“ ausgesetzt hat. Nachdem jedoch das genannte Revisionsverfahren mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, durch Zustellung an den Rechtsvertreter des BF am 25.10.24 abgeschlossen, kann eine Hemmung des Fristenlaufes nur für den ausgesprochenen Zeitraum, nämlich zwischen Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an den BF am 02.09.2024 und Zustellung des Erkenntnisses des VwGH am 25.10.2024, das sind 1 Monat und 23 Tage, eingetreten sein. In diesem Zusammenhang überzeugen auch nicht die Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025, dass das rechtliche Schicksal der im Verdacht stehenden Pflichtverletzungen der Disziplinaranzeigen 8.-11. untrennbar mit dem verfahrenseinleitenden Antrag des BF vom 28.01.2024 auf Einstellung der Disziplinarverfahren verschränkt sein. Denn nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014 gilt das Disziplinarverfahren unabhängig von einer Antragstellung des Beschuldigten ohnehin als eingestellt. Im Übrigen hat der DA, nach Ansicht des BVwG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG generell keinen fristenhemmenden Umstand nach § 3 Abs. 4 HDG 2014 darstellt.
Nach dem soeben ausgeführten ergibt sich hinsichtlich der dem Rechtsvertreter des BF am 18.07.2022 zugestellten und damit eingeleiteten Verfahren zur 8. Disziplinaranzeige, dass hinsichtlich der mit Bescheid der BDB eingeleiteten Vorwürfe eine Strafbarkeitsverjährung spätestens am 10.09.2025 (3 Jahre plus 1 Monat und 23 Tage) und hinsichtlich des mit Erkenntnis des BVwG eingeleiteten Vorwurfes Strafbarkeitsverjährung spätestens am 27.10.25 (3 Jahre plus 1 Monat und 17 Tage plus 1 Monat und 23 Tage.) eingetreten ist. Das Verfahren betreffend die 9. Disziplinaranzeige wurde laut Ausführungen der BDB am 24.10.22 eingeleitet, sodass Verfolgungsverjährung dazu spätestens am 17.12.25 (3 Jahre plus 1 Monat und 23 Tage) eingetreten ist.
Nachdem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der bei der BDB zur 8. und 9. Disziplinaranzeige anhängigen Verfahren zwischenzeitlich der Einstellungsgrund der Verjährung vorliegt, wäre die Verfügung der Suspendierung aufgrund der darin angezeigten Pflichtverletzungen unzulässig. Insoweit in der Beschwerde gegen die Suspendierung wiederholt Verjährung eingewendet wird, kommt diesem Einwand, soweit er sich auf die in der 8. und 9. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte bezieht, Berechtigung zu. Damit ist jedoch für den BF im Ergebnis nichts gewonnen, da hinsichtlich der anderen im Verdachtsbereich mit 10. bis 13. Disziplinaranzeige angezeigten Pflichtverletzungen keine Strafbarkeitsverjährung und somit kein Einstellungsgrund vorliegt.
3.2.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Dienstenthebung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, im militärischen Bereich insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet.
Wie ausgeführt, besteht der Verdacht, dass der BF, der sich offenkundig aufgrund der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeigen und den geführten Disziplinarverfahren ungerecht behandelt fühlt, seit Jahren in einer Unzahl von Meldungen oder Beschwerden gemäß ADV entweder unrichtige Tatsachen ausführt oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten und/oder dem Dienststellenleiter rechtswidriges Verhalten in unterschiedlichen Zusammenhängen vorwirft, ohne dass diese Vorwürfe aus objektiver Sicht nachvollzogen werden können. Bei den unrichtigen Tatsachen handelt es sich zumeist um unzutreffende rechtliche Ausführungen des BF, die von ihm jedoch als Feststellungen („Fakt ist, …“) getroffen werden. Die Vorwürfe des angeblichen Fehlverhaltens seiner Vorgesetzten, insbesondere gegen den Kdt, werden oft in einer untergriffigen oder herabwürdigenden Art vorgebracht. Dass ein derartiges Verhalten, bei dem der Dienststellenleiter ständig veranlasst ist, insbesondere zu den unrichtigen Beschwerden über seine Person aber auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des rechtswidrigen Verhaltens zumindest richtigstellend zu reagieren, geeignet ist, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand. Zwar könnte argumentiert werden, dass der Dienststellenleiter die sich im Wesentlichen wiederholenden Anwürfe und unrichtigen Darstellungen des BF vor allem in ADV-Meldungen aus Gründen der Effizienz nicht stets zum Anlass für weitere Disziplinaranzeigen nehmen müsste, allerdings ist zu beachten, dass der BF mit seinen Meldungen auch regelmäßig einen (Anm. BVwG: nicht immer für ihn zuständigen) Dienststellenausschuss beteilt und seinen Meldungen somit Publizität verleiht. Dass der Dienststellenleiter unter diesen Umständen jeden Verdacht einer Pflichtverletzung zur Anzeige bringt, um die irreführenden oder verzerrenden Ausführungen des BF nicht unwidersprochen im Raum stehen zu lassen, ist nachvollziehbar.
Nicht verkannt wird, dass der BF die allermeisten nun im Verdachtsbereich angezeigten Pflichtverletzungen bereits im Jahr 2023 und somit zu einer Zeit begangen hat, in der er ohnehin aufgrund jener Pflichtverletzungen, für die er im Vorverfahren disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde, suspendiert war und diese Verhaltensweise möglicherweise gerade in unmittelbaren Zusammenhang mit der Suspendierung und dem damals geführten Disziplinarverfahren standen.
Allerdings besteht nicht zuletzt aufgrund des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Hinweis darauf, dass vom BF in Zukunft ein anderes Verhalten, insbesondere auch gegenüber dem Dienststellenleiter zu erwarten ist. Denn der BF hat, wie oben unter Punkt 1.2.5. zu Sachverhalt 8 ausgeführt, am 26.10.2024 unmittelbar nach Kenntnis vom Erkenntniss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2024/09/0033-11, mit dem zwar der Strafausspruch der Entlassung aufgehoben, jedoch der disziplinäre Schuldspruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in immerhin 24 Punkten bestätigt wurde, an Angehörige seiner Dienststelle ein Mail verfasst, in dem unter absichtlich unrichtiger Zitierung des VwGH-Erkenntnisses ausführte, dass der VwGH „Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter XXXX explizit festgestellt“ habe.
Im Unterschied zu den bis dahin ergangenen Meldungen und Beschwerden, in denen der BF zumindest leichtfertig, wohl aber zumeist überzeugt von der Richtigkeit seiner Äußerungen, dem Dienststellenleiter pflichtwidriges Verhalten anlastete, hat der BF in diesem Fall absichtlich falsch zitiert bzw. falsch beschuldigt und hat mit seinen bewusst wahrheitswidrigen Angaben den Dienststellenleiter vor den Mitarbeitern der Dienststelle in ein schlechtes Licht gerückt. Ein solches Verhalten ist derartig betriebsstörend, dass insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung im militärischen Dienstbetrieb ernsthaft gestört bzw. gefährdet wäre, wenn der BF wieder an der Dienststelle Dienst versehen würde, bevor die zwischenzeitlich zur Anzeige gebrachten Vorwürfe vollständig aufgeklärt sind. Eine schwere Belastung des Betriebsklimas stellt ein wesentliches dienstliches Interesse an einer Dienstenthebung dar (VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, 10.03.1999, 97/09/0093, 24.04.2006, 2003/09/0002).
Das sinngemäßen Vorbringen des BF, dass er das zitierte Erkenntnis des VwGH mit GZ genannt habe, weshalb es ja ohnehin für jedermann nachlesbar wäre, ist keineswegs geeignet, den BF zu entlasten, hat doch der BF das Erkenntnis am Tag nach dessen Zustellung an seinen Rechtsvertreter und somit zu einem Zeitpunkt zitiert, zu dem der Inhalt den Angeschriebenen nicht zugänglich und somit nicht überprüfbar war.
Zum Vorbringen des BF, dass er die Mail zu einem Zeitpunkt geschrieben habe, als er nicht Beamter war, weshalb ihm das Mail als Pflichtverletzung nicht angelastet werden könne, reicht der Hinweis, dass der BF im gegenständlichen Schreiben selbst ausführt, dass er „IMMER NOCH der Leiter XXXX [sei]!
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus den von der BDB vorgelegten Akten betreffend die 14. und 15. Disziplinaranzeige, deren Inhalt jedoch nicht in den Dienstenthebungsbescheid eingeflossen ist, eine Verhaltensänderung des BF in Bezug die Person des Kdt nicht ersichtlich ist, hat er doch seinen Disziplinarvorgesetzten am 15.04.2025 erneut bei der Staatanwaltschaft XXXX mit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes haltlosen Vorwürfen wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt (vgl. Beilage 10 zur 15. Disziplinaranzeige).
3.2.2. Weder die in der Beschwerde noch die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF getätigten Ausführungen waren geeignet, den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzung auszuräumen, die aufgrund ihrer Art bei einem Wiederantritt des Dienstes des BF sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde unter Punkt 1 zum Teil unverständliche Ausführungen trifft, jedoch damit erkennbar Verfahrensmängel der BDB wegen angeblicher Nichtbeachtung einer Stellungnahme vom 01.07.2025 behauptet, bleibt offen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Beachtung der Stellungnahme hätte kommen können.
Sämtlichen Ausführungen zu der vom BF behaupteten „absoluten“ Befangenheit sowohl des Disziplinarvorgesetzten als auch des Senatsvorsitzenden der BDB kann mangels nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt werden. Insoweit der BF vermeint, er wäre dadurch benachteiligt, dass der Senatsvorsitzende „nicht handhabungssicher bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Materie“ sei, wäre diese vom BF behauptete Unsicherheit kein Hinweis für eine Befangenheit Im Übrigen würde die vom BF behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden durch die Unbefangenheit der erkennenden Richterin des BVwG saniert (vgl. VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Der BF wird in diesem Zusammenhang - um zukünftigen Falschinterpretationen und -zitierungen vorzubeugen - ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der vorige Satz nicht die Feststellung der Befangenheit des Senatsvorsitzenden bedeutet oder beinhaltet sondern vielmehr das Bundesverwaltungsgericht die Meinung des BF über die angebliche Befangenheit des Senatsvorsitzenden oder des Kdt nicht teilt.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die in der Beschwerde behauptete Unzuständigkeit des Senates der BDB mangels Zugehörigkeit des Senatsvorsitzenden zur Behörde nicht gegeben ist. Die diesbezüglichen Spekulationen des BF, wonach der Senatsvorsitzende bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der BDB zum BMLV dienstzugeteilt gewesen wären, erweisen sich als unzutreffend, ergibt sich doch aus einem außerhalb der Aktenvorlage vom (ehemaligen) Senatsvorsitzenden vorgelegten Dokument Gegenteiliges. Auch aus der mit 01.11.2025 erfolgten Versetzung des Senatsvorsitzenden kann nicht geschlossen werden, dass er zum Entscheidungszeitpunkt nicht Organwalter in der BDB gewesen wäre.
Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich der bestehenden Verdachtslage Verjährung eingewendet wurde, war dieser Einwand im oben unter Punkt 3.2.1. angeführten Umfang berechtigt. Allerdings ist damit für den BF nichts gewonnen, da wie bereits ausgeführt der Verdacht von weiteren nicht verjährten Pflichtverletzungen, insbesondere das Mail des BF vom 26.10.2024 an Angehöriger seiner Dienststelle, eine Dienstenthebung rechtfertigen.
Zum Beschwerdevorbringen, dass sich aus den in der 10. und 11. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte nicht der Verdacht von Pflichtverletzungen ergäbe, ist darauf zu verweisen, dass sich die Behörde ausführlich und nachvollziehbar mit den angezeigten Sachverhalten auseinandergesetzt hat und auch in einzelnen Meldungen des BF nicht den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen hat. Ob und in welchem Umfang der BF tatsächlich Pflichtverletzungen begangen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Das Beschwerdevorbringen zur 12. Disziplinaranzeige geht ins Leere, da die BDB die in der 12. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte im gegenständlichen Dienstenthebungs-beschluss nicht gewürdigt hat. Dasselbe gilt für die Beschwerdeausführungen zur 14. Disziplinaranzeige, hinsichtlich der der BF selbst ausführt, dass diese im „Dienstenthebungsverfahren nicht aufgelistet“ ist.
3.2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandanten der XXXX als Disziplinarvorgesetzter vom 15.01.2025 betreffend die vorläufige Dienstenthebung unter Bedachtnahme darauf, dass gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls mit Zustellung des Beschlusses der BDB, mit dem eine Dienstenthebung verfügt wird, endet, wegen Gegenstandlosigkeit einzustellen, zumal die vorläufige Dienstenthebung im Gegensatz zur Suspendierung nach dem BDG 1979 niemals eine Minderung der Dienstbezüge zur Folge hat. Der BF sieht allerdings ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung insoweit, als ihm – wie er angibt - aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung gewisse Pauschalen und Aufwandsentschädigungen nicht ausgezahlt worden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht kann allerdings wie bereits oben ausgeführt, in der vom Disziplinarvorgesetzten verfügten vorläufigen Dienstenthebung unter Bedachtnahme auf das vom BF am 26.10.2024 verfasste Mail, welches mit Disziplinaranzeige vom 23.01.2025 der BDB angezeigt wurde, keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Es waren daher die Beschwerden sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung durch den Disziplinarvorgesetzten als auch gegen die Verfügung der Dienstenthebung durch die BDB abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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