W108 2321808-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.09.2025, Zl. 565090/21/ZD/0925, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 21.06.2025 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte nach Feststellung seiner Tauglichkeit am 02.07.2024 eine Zivildiensterklärung vom 29.08.2024 ein.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 04.09.2024, Zl. 565090/1/ZD/24, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.08.2024 festgestellt.
In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.01.2025, Zl. 565090/15/ZD/0125, den Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu.
2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG (Zivildienstgesetz) bis zum Juni 2030, weil er in Ausbildung stehe. Er sei seit dem September 2024 Student an der Universität XXXX , Studienrichtung Chemie BSc/Msc (Bachelorstudium), die Mindeststudiendauer betrage neun Semester, die Zulassung habe er im März 2024 beantragt. Die Unterbrechung der Ausbildung würde einen bedeuteten Nachteil bewirken bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten, so den Verlust der Aufenthaltsbewilligung, finanzielle Probleme, die Gefährdung des Studienabschlusses sowie den Abbruch der Beteiligung an einem im November 2024 begonnenen universitären Forschungsprojekt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, Zl. 565090/17/ZD/0225, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2025 insoweit stattgegeben, als unter Bezugnahme auf dessen Bachelorstudium Chemie an der XXXX gemäß 14 Abs. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum 29.08.2025 aufgeschoben wurde.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes unter Hinweis auf seine im Wintersemester 2024/25 begonnene Hochschulausbildung beantragt und entsprechende Nachweise beigelegt. Gemäß der Homepage der XXXX sei eine Beurlaubung im ersten Semester nicht möglich und im zweiten Semester nur bei einem Studiengangswechsel im Folgesemester. Somit sei aufgrund der Dauer des Sommersemesters 2025 laut Homepage der XXXX spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2025 nachweislich zugestellt und blieb unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) Schriftsatz vom 21.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis zum Juni 2030, weil er in Ausbildung stehe, und zwar wieder wegen seines im September 2024 begonnenen Bachelorstudiums Chemie an der XXXX und der Begründung, dass er in Ausbildung stehe und die Unterbrechung dieser Ausbildung einen bedeuteten Nachteil bewirken bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer habe den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Hochschulausbildung beantragt. Dem Antrag seien Immatrikulationsbestätigungen der XXXX sowie die Zulassungsbestätigung für das Bachelorstudium Chemie aus dem Juli 2024 beigelegt gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2025 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Mit e-Mail vom 14.07.2025 habe er ausgeführt, dass die Unterbrechung des Studiums den Verlust der Aufenthaltsbewilligung, den Verlust der Wohnung am Studienort, finanzielle Probleme sowie den Abbruch an der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt zur Folge hätte. Seine Tauglichkeit zum Wehrdienst sei von der Stellungskommission am 02.07.2024 festgestellt worden. Da er die maßgebliche Ausbildung mit dem Wintersemester 2024/25 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2, erster Satz, ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2, zweiter Satz, ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, erster Satz, ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2, zweiter Satz, ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht habe gewährt werden können. Zu den angeführten finanziellen und organisatorischen Problemen werde auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen: In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der nach Wiederholung des Sachverhaltes, u.a. dahingehend, dass er am 15.02.2025 einen Aufschubantrag gemäß § 14 ZDG gestellt habe, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, Zl. 565090/17/ZD/0225, bis längstens 29.08.2025 stattgegeben worden sei, zusammengefasst ausführte, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung (Bachelorstudium Chemie) an der XXXX einen bedeuteten Nachteil bewirken bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne von § 14 ZDG bedeuten würde, wobei er bereits in seinem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes die Gründe dafür angeführt und Beweismittel dafür angeboten habe. Es liege eine Eignung der Hochschulausbildung für den gesetzlich normierten Zweck des Aufschubes und keine Verletzung der Harmonisierungsflicht vor.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer Urkunden zum Nachweis seines Antrags- bzw. Beschwerdevorbringens in Vorlage und die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme ein, in der sie auch darauf hinwies, dass der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bereits am 15.02.2025 einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gestellt habe, der mit derselben Ausbildung an der XXXX begründet worden sei, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.02.2025 dahingehend abgesprochen habe, dass der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 29.08.2025 aufgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingebracht, weshalb dieser am 22.03.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Daher wäre der neuerliche Antrag vom 21.06.2025 wegen genau derselben Ausbildung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Im gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG vom 21.06.2025 finden sich gegenüber dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 15.02.2025 keine (wesentlichen) Änderungen im Vorbringen/Begehren.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Gründe für die Beantragung des Aufschubes der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG haben sich seit dem (mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, Zl. 565090/17/ZD/0225 erfolgten) rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Aufschubantrag vom 15.02.2025 nicht (wesentlich) geändert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt bzw. selbst vorgebracht wurde, hat der Beschwerdeführer bereits mit Antrag vom 15.02.2025 einen Aufschub gemäß § 14 ZDG wegen seiner Hochschulausbildung (Bachelorstudium Chemie) an der XXXX bis zum Juni 2030 begehrt und die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.02.2025, Zl. 565090/17/ZD/0225, über diesen Antrag des Beschwerdeführers durch Gewährung eines Aufschubes längstens bis 29.08.2025 abgesprochen. Den verfahrensgegenständlichen Aufschubantrag gemäß § 14 ZDG vom 21.06.2025 begründete der Beschwerdeführer mit derselben Ausbildung und mit den im Wesentlichen gleichen wirtschaftlichen und persönlichen Umständen, die er bereits im ersten Aufschubantrag ins Treffen geführt hatte, und brachte erneut vor, dass die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung (Bachelorstudium Chemie) an der XXXX einen bedeuteten Nachteil bewirken bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne von § 14 ZDG bedeuten würde. Damit und mit seinen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegten Nachweisen zu seinem Antragsvorbringen brachte der Beschwerdeführer aber im Vergleich zu seinem Antrag vom 15.02.2025 keine wesentlichen Ergänzungen und Änderungen im Tatsachenbereich und keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor.
Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
§ 14 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lautet:
„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).
Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2025 wegen bereits entschiedener Sache unzulässig ist.
Denn der Beschwerdeführer hat bereits mit Antrag vom 15.02.2025 einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis zum Juni 2030 wegen seines Hochschulstudiums an der XXXX beantragt und hat die belangte Behörde über diesen Antrag mit Bescheid vom 18.02.2025, Zl. 565090/17/ZD/0225, schon rechtskräftig angesprochen, indem sie dem Aufschubantrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2025 nur insoweit stattgab, als sie diesem einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 29.08.2025 gewährte. Da der Beschwerdeführer den Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum Juni 2030 begehrt hatte, trägt diese Stattgabe die Abweisung des Aufschubantrages des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit ab dem 29.08.2025 bis zum Juni 2030 („untrennbar“) in sich (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/11/0177). Der Beschwerdeführer hätte daher eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, im Umfang der für ihn nachteiligen Abweisung, einbringen können und müssen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm der Aufschub (nicht nur bis zum 29.08.2025, sondern) bis Juni 2030 zu gewähren wäre. Eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber nicht ergriffen, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 - und damit auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers – in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Aufschubantrag gemäß § 14 ZDG vom 21.06.2025, der wieder auf Aufschub bis zum Juni 2030 wegen des Hochschulstudiums des Beschwerdeführers an der XXXX gerichtet ist, kann die Rechtskraft des genannten (abweisenden) Bescheides nicht beseitigt bzw. die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Das Vorbringen und das Begehren des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Aufschubantrag vom 21.06.2025 stellt im Hinblick auf seinen ersten Aufschubantrag vom 15.02.2025 und das darüber geführte und mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Im vorliegenden Fall hat sich gegenüber dem Verwaltungsverfahren über den ersten Aufschubantrag vom 15.02.2025 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich im Wesentlichen mit dem früheren.
Der Beschwerdeführer begehrt den Zivildienstaufschub in seinem zweiten Antrag vom 21.06.2025 im gleichen Umfang (neuerlich bis zum Juni 2030) und auch sonst finden sich keine (wesentlichen) Änderungen im Vorbringen/Begehren. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung nach wie vor auf sein Hochschulstudium an der XXXX sowie auf seine (unveränderte) persönliche/wirtschaftliche Situation, woraus sich bei einer Unterbrechung der Ausbildung für ihn ein bedeuteter Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte, insbesondere durch Verlust der Aufenthaltsbewilligung, finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten sowie Gefährdung des Studienabschlusses und Abbruch der Beteiligung an einem Forschungsprojekt, ergebe. Darüber wurde allerdings bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 rechtskräftig angesprochen, und zwar, soweit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2025 nicht stattgegeben wurde, der Sache nach dahin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht geeignet sind, den Aufschub bis zum Juni 2030 zu rechtfertigen. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten Nachweisen wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens kein Sachverhalt erstattet, der von jenem im bereits erledigten ersten Verfahren vorgebrachten in den wesentlichen Punkten abweicht. Es ist evident, dass sich das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für den Aufschub im gegenständlichen Verfahren (welches in der Beschwerde wiederholt wird), nicht bedeutend von jenem, das er im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet hat, unterscheidet.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Auch vom Bundesverwaltungsgericht ist vom rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen.
Da das Prozesshindernis der entschiedenen Sache schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gegeben war, hätte die belangte Behörde aufgrund des verfahrensgegenständlichen Aufschubantrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2025 nicht neuerlich inhaltlich entscheiden dürfen, sondern diesen zurückzuweisen gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Eine derartige Fallkonstellation liegt nach den obigen Ausführungen hier vor.
3.3.3. Somit ist das Beschwerdebegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil der verfahrensgegenständliche zweite Aufschubantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Die Beschwerde ist daher im Sinn der obigen Ausführungen - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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