W269 2318530-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.03.2025, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab dem 03.03.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 25.03.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.03.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 03.03.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er sich für einen Job im Bereich „Betten Transport“ in einem Krankenhaus interessiert und dies auch beim Gespräch mit dem Personalservice XXXX so kommuniziert habe. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass man diesbezüglich Kontakte habe und sich dahingehend um eine entsprechende Beschäftigung für ihn bemühen werde. Beim nächsten Termin habe er wieder wegen eines Jobs im Bereich „Betten Transport“ nachgefragt. Ihm sei dann aber jedoch mitgeteilt worden, dass er sich für eine Stelle als Reinigungskraft bewerben solle. Dies habe er aus Verärgerung – weil ihm nunmehr eine Stelle in einem ganz anderen Bereich angeboten worden sei – abgelehnt und sei ihm erst später bewusst geworden, dass er nicht richtig gehandelt habe.
3. Am 29.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei am 24.02.2025 die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungskraft angeboten worden und habe der Beschwerdeführer laut Stellenprotokoll angegeben, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, weil er nicht in der Reinigung arbeiten wolle. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer an diesem Tag auch eine Stelle als Lobby Personal bei der Firma XXXX abgelehnt. Als Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung sei man jedoch verpflichtet, sich auf jede zumutbare Stelle zu bewerben, Vorstellungsgespräche zu führen und letztendlich auch die Stelle anzunehmen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Am 25.09.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesveraltungsgericht ein, worin dieser im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Beschwerde wiederholte, wonach er damals emotional reagiert und die angebotene Stelle aus Verärgerung abgelehnt habe. Es sei zuvor über die Möglichkeit einer Beschäftigung im Bereich „Betten Transport“ gesprochen worden, stattdessen hätte er sich nunmehr für eine Stelle als Reinigungskraft bewerben sollen. Er sei aber nicht arbeitsunwillig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht seit 12.06.2024 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 27.01.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektromonteurhelfer unterstützt. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 29.01.2025 an XXXX Personalservice 2025 teilnimmt.
Am 31.01.2025 wurde der Beschwerdeführer in das Projekt „Jobservice XXXX 2025“ von XXXX aufgenommen, wobei die voraussichtliche Dauer der Betreuung bis zum 31.07.2025 vorgesehen wurde.
Die XXXX Personalservice Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Betreuung durch XXXX am 24.02.2025 eine Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber „ XXXX “ mit einer Entlohnung von EUR 12,- /Stunde brutto, 40 Wochenstunden, mit sofortigem Arbeitsbeginn, angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht in der Reinigung arbeiten möchte.
Am 24.03.2025 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er das Stellenangebot abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu: „Ich habe das Stellenangebot abgelehnt da ich nicht als Reinigungskraft arbeiten möchte.“
Die angebotene Beschäftigung kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und deren Inhalt ergeben sich aus eben dieser.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2025 in das Projekt „Jobservice XXXX 2025“ aufgenommen wurde und daher ab diesem Zeitpunkt eine Beratung und Betreuung in der Jobvermittlung durch XXXX erfolgte. Aus den chronologischen Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 24.02.2025 im Rahmen eines persönlichen Termins eine Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber „ XXXX “ mit einer Entlohnung von EUR 12,- /Stunde brutto, 40 Wochenstunden, mit sofortigem Arbeitsbeginn, angeboten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er nicht in der Reinigung arbeiten möchte, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen dieses Gesprächs aufgenommenen Protokoll und wird auch durch die mit dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 24.03.2025 belegt, anlässlich derer der Beschwerdeführer dieselbe Begründung für die Ablehnung des Stellenangebotes anführte. Es bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle abgelehnt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten, sondern bekräftigte er dies zuletzt in seiner Stellungnahme vom 22.09.2025.
Die Feststellungen zum Inhalt der Niederschrift vom 24.03.2025 ergeben sich aus eben dieser.
Dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Aus dem Datenauszug des AMS ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. …
3. …
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei XXXX um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG handelt, sodass Stellenzuweisungen auch durch diesen erfolgen konnten.
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Stelle im Hinblick auf deren Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer brachte allerdings vor, dass er gerne im Bereich „Betten Transport“ in einem Krankenhaus arbeiten würde und dies auch gegenüber XXXX kommuniziert worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Notstandshilfebezuges weder Berufsschutz noch Entgeltschutz bestehen. Als Notstandshilfebezieher ist der Beschwerdeführer demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Vor diesem Hintergrund war die Zuweisungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle jedenfalls gegeben, auch wenn dem Beschwerdeführer ursprünglich signalisiert wurde, dass man sich um entsprechende Jobangebote in einem anderen Bereich bemühen werde. Weitere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz:
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.5.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Betreuung durch XXXX am 24.02.2025 eine Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber „ XXXX “ mit einer Entlohnung von EUR 12,- /Stunde brutto, 40 Wochenstunden, mit sofortigem Arbeitsbeginn, angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht in der Reinigung arbeiten möchte.
In dieser Weigerung des Beschwerdeführers, die angebotene Beschäftigung anzutreten, liegt eine von ihm ausgehende Vereitelungshandlung.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass er nicht arbeitsunwillig sei, er sich jedoch in dem Moment sehr geärgert habe, da zuvor über Beschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Bereich (Betten-Transport) gesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf die konkret angebotene Stelle arbeitsunwillig gezeigt hat.
Das vereitelnde Verhalten des Beschwerdeführers war weiters kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Durch die Absage der Beschäftigungsaufnahme als Reinigungskraft beim Dienstgeber „ XXXX “ nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme ausführte, dass die finanzielle Situation für ihn und seine Familie aufgrund der vorgenommenen Sperre sehr angespannt gewesen sei, ist auf die zitierte Judikatur zu verweisen, wonach finanzielle Umstände nicht als berücksichtigungswürdige Gründe heranzuziehen sind.
Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.
3.8. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung – die im Übrigen auch nicht beantragt wurde – stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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