W203 2332122-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erstbeschwerdeführer und Erziehungsberechtigter der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , beide wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.12.2025, Gz.: 9132.003/0693-Präs3b/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2025/26 schulpflichtig und besucht derzeit das XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Mit Schreiben vom 17.11.2025, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 25.11.2025, suchte der Erstbeschwerdeführer um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 28.01.2026 bis zum 25.02.2026 an. Begründet wurde das Ansuchen mit dem 90. Geburtstag des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin und den für die Reise verfügbaren Flügen.
Die Schulleitung der gegenständlichen Schule führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Schülerin in allen Fächern die Anforderungen des Lehrplans in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfülle. Aus schulischer Sicht sei aber eine Verkürzung des Fernbleibens um eine Woche von Vorteil, da die erste Schularbeit des 2. Semesters bereits am 25.02.2026 angesetzt sei.
3. Am 26.11.2025 räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Möglichkeit ein, weitere Unterlagen zu dem Ansuchen wie die Geburtstagseinladung und sonstige Bestätigungen nachzureichen.
4. In der Folge übermittelten die Beschwerdeführer eine am 17.12.2025 in spanischer Sprache abgefasste, handschriftliche Geburtstagseinladung sowie eine Kopie des Reisepasses des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin, aus welcher dessen Geburtsdatum XXXX hervorgeht, an die belangte Behörde.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025, Gz.: 9132.003/0693-Präs3b/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Fernbleiben vom Unterricht für den angesuchten Zeitraum abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei Geburtstagsfeiern von Familienmitgliedern um jährlich wiederkehrende Ereignisse handle, welche kein „außergewöhnliches Ereignis“ iSd § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG darstellten. Auch die angeführten beruflichen Verpflichtungen des Erstbeschwerdeführers stellten keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben dar, da es einer Umgehung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes gleichkäme, wenn alleine durch die berufliche Urlaubsplanung der Eltern ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Ebenso wenig würden auch finanzielle Erwägungen für die Frage der Rechtfertigung eines Fernbleibens vom Unterricht eine Rolle spielen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 17.12.2025 zugestellt.
6. Am 19.12.2025 erhob der Erstbeschwerdeführer eine als „Rückmeldung Antrag“ bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Eine Reise in ein so fernes Land stelle immer eine gewisse Herausforderung für ein Kind dar, weil sich der Körper erst an die Umgebung gewöhnen müsse. Die Zweitbeschwerdeführerin könne ihre Familie in Chile nur selten sehen, der letzte Aufenthalt dort liege schon mehr als 2 Jahre zurück. Es sei wichtig, dass die Zweitbeschwerdeführerin die „Werte der chilenischen Identität“ mitbekomme, dies geschehe bestmöglich vor Ort. Für die Familie ergebe sich 2026 aus beruflichen und finanziellen Gründen eine gute Möglichkeit für diese Reise. Es gehe auch nicht zu sehr darum, ob ein „runder“ Geburtstag gefeiert werde, sondern vielmehr darum, dass die Familie beisammen sein könne.
7. Mit Schreiben vom 13.01.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am15.01.2026, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2025/26 in Österreich schulpflichtig.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Genehmigung zum Fernbleiben der Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht in der Zeit von Mittwoch, 28.01.2026 bis Mittwoch, 25.02.2026.
Die Semesterferien im Bundesland Wien im Schuljahr 2025/26 beginnen am Montag, 02.02.2026 und dauern bis Sonntag, 08.02.2026.
Durch die von der Familie angestrebte Reise nach Chile würde die Zweitbeschwerdeführerin die letzten 3 Unterrichtstage vor Beginn der Semesterferien und die ersten 13 Unterrichtstage nach dem Ende der Semesterferien – insgesamt somit 16 aufeinanderfolgende Unterrichtstage - versäumen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist
Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG).
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
3.1.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum des Fernbleibens – auch wenn dieser durch die in diesen Zeitraum eingebetteten Semesterferien unterbrochen wird - auf insgesamt 16 aufeinanderfolgende Unterrichtstage erstreckt, sodass die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für diesen länger als 5 Tage dauernden Zeitraum gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Schulbehörde fällt.
Verfahrensgegenständlich wird zunächst der bevorstehende Geburtstag des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin und die Teilnahme an den damit einhergehenden Feierlichkeiten als Grund für das Fernbleiben vom Unterricht geltend gemacht. Der Geburtstag eines Familienmitglieds ist als jährlich wiederkehrendes Ereignis aber nicht als „außergewöhnliches Ereignis“ im Leben des Schülers oder dessen Familie zu qualifizieren, da darunter beispielsweise etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG). Es liegen somit verfahrensgegenständlich schon dem Grunde nach die Voraussetzungen für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht nicht vor. Dies wird umso mehr deutlich, als der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde selbst einräumt, dass der Zweck der Reise nicht unbedingt eine „runde Geburtstagsfeier“, sondern vielmehr das gemeinsame Beisammensein der Familie sowie die Vermittlung der im Herkunftsland der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geltenden Werte ist. Familientreffen und Reisen zum Zwecke des näheren Kennenlernens des Herkunftslandes der Familie sind aber nicht als „außergewöhnliche Ereignisse“ iSd § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG einzustufen. Dass es sich dabei auch nicht um ein „einmaliges Ereignis“ während der Schullaufbahn des Kindes handelt geht auch schon daraus hervor, dass die letzte derartige Reise vor etwas mehr als 2 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Zweitbeschwerdeführerin bereits schulpflichtig war.
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht weiters klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke im Rahmen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Ereignisses im Leben des Schülers bzw. dessen Familie erreichen zu können.
Wie sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der im Akt aufliegenden Einladung zur Geburtstagsfeier sowie der Kopie des Reisepasses des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin ergibt, feiert dieser am XXXX seinen 89. Geburtstag. Somit erscheint es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin im (gesamten) beantragten Zeitraum von 28.01.2025 bis zum 25.02.2026 dem Unterricht fernbleibt, um an diesem Ereignis teilnehmen zu können.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der geplante Reisetermin aus beruflichen und finanziellen Gründen für die Familie ideal wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Aspekte für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil dafür die oben unter 3.1.2 genannten Kriterien ausschlaggebend sind.
Die geschilderte familiäre Situation und der Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin, Familienangehörige zu besuchen und die Heimat ihrer Vorfahren näher kennenzulernen, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum der dafür erforderliche, länger andauernde Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitraum der Weihnachts- oder Hauptferien verlegt werden können soll.
Im Ergebnis kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von 16 Unterrichtstagen nicht gerechtfertigt ist und daher die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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