W203 2327781-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 29.09.2025, Gz.: 9131.203/0169-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Schuljahr 2024/2025 die 6. Klasse (10. Schulstufe) am XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 18.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der 6A Klasse der gegenständlichen Schule, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie im Pflichtgegenstand Mathematik die Note “Nicht genügend” erhalten habe. Im vorliegenden Fall lägen auch die Voraussetzungen dafür, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 2 lit a-c SchUG ausnahmsweise doch berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, nicht vor.
Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin keinen Widerspruchdurch.
3. Am 29.08.2025 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an und wurde dabei mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass sie im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und auch die Voraussetzungen zur Aufstiegsberechtigung nach § 25 Abs 2 lit a-c SchUG nicht vorlägen.
4. Die Beschwerdeführerin erhob am 05.09.2025 - vertreten durch ihren Vater XXXX - Widerspruch gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei für den 12.06.2025 von der Mathematiklehrerin ein Prüfung zugesagt worden, welche aber nicht durchgeführt werden habe können, weil die Lehrerin zu diesem Termin nicht erschienen sei. Erst am 16.06.2025 sei für den 18.06.2025 ein Ersatztermin für die Prüfung angesetzt worden. Diese Vorgehensweise habe bei der Beschwerdeführerin, die ohnehin unter starkem Prüfungsstress leide, zu großer Nervosität und Verunsicherung geführt. Im Bedarfsfall könne die ausgeprägte Prüfungsangst der Beschwerdeführerin durch ein psychologisches Gutachten bestätigt werden. Abgesehen vom Fach Mathematik zeige die Beschwerdeführerin in allen anderen Fächern durchaus positive Leistungen. Zudem plane diese, einen beruflichen Weg einzuschlagen, in dem Mathematik keine zentrale Rolle spiele.
5. Am 10.09.2025 nahm die Mathematiklehrerin zu dem Widerspruch der Beschwerdeführerin Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus:
Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Schuljahres 2024/25 durchgehend schwache Leistungen im Gegenstand Mathematik gezeigt. Sowohl ihre mündlichen als auch ihre schriftlichen Leistungen ließen Defizit erkennen, die teilweise noch aus der Unterstufe stammten.
Bei der Wiederholungsprüfung seien die Angaben lehrplankonform erstellt worden und der geprüfte Stoff sei auch während des Schuljahres durchgenommen worden. Sowohl beim mündlichen als auch beim schriftlichen Prüfungsteil sei die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsdauer eingehalten worden. Insgesamt seien bei der Prüfung die Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden.
6. Ebenfalls am 10.09.2025 gab auch der Beisitzer der Wiederholungsprüfung eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei aus, dass die mündliche Prüfung „fair“ verlaufen und durchgeführt worden sei. Am Ende der Prüfung habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, bei dem diese den Schlussfolgerungen der Prüferinnen zugestimmt habe.
7. Am 15.09.2025 erstellte die zuständige Schulqualitätsmanagerin (im Folgenden: SQM) ein pädagogisches Gutachten zum gegenständlichen Verfahren und führte darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Angaben bei der Wiederholungsprüfung den Lehrplaninhalten sowohl inhaltlich als auch dem Schwierigkeitsgrad nach entsprochen hätten und dass die Beurteilung der Prüfungsleistungen korrekt erfolgt sei.
8. Am 24.09.2025 nahm die Beschwerdeführerin ihrerseits im Rahmen des Parteiengehörs über Ihre Vertretung zu dem pädagogischen Gutachten der SQM vom 15.09.2025 Stellung und führte dabei aus, dass darin wesentliche, bereits im Widerspruch vorgebrachte Aspekte wie die Versäumnis des Termins am 12.06.2025 durch die Lehrperson oder die ausgeprägte Prüfungsangst der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2025, Gz.: 9131.203/0169-Präs3a2/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 25 SchUG seien verfahrensgegenständlich nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin somit zum Aufsteigen nicht berechtigt.
Der Bescheid wurde am 02.10.2025 zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter am 06.10.2025 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass in dem Bescheid auf die Vorgeschichte nicht eingegangen, sondern dafür nur das pädagogische Gutachten herangezogen worden sei. Auf den durch die Beschwerdeführerin geäußerten Vorschlag, ein psychologisches Gutachten vorzulegen, sei nicht eingegangen bzw. sei mit der Bescheiderlassung nicht bis zur Vorlage des bereits angekündigten Gutachtens zugewartet worden. Dieses fachpsychiatrische Gutachten vom 01.10.2025 bescheinige der Beschwerdeführerin eine Symptomatik, die eine erhebliche Benachteiligung gegenüber anderen Schülern bestätige. Der gesetzlich vorgesehene Nachteilsausgleich sei bei der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangt.
Der Beschwerde wurde ein „Fachpsychiatrisches Gutachten“ eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.10.2025 beigelegt. Demzufolge leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Prüfungsangst (Prüfungsphobie), die den Charakter einer krankheitswertigen Angststörung annehme. Dies führe zu wiederkehrenden, situationsspezifischen Panikreaktionen mit deutlichen Leistungsblockaden. Die Symptomatik beeinträchtige die schulische Leistungsfähigkeit erheblich und führe zu einer Benachteiligung gegenüber gesunden Mitschülerinnen und Mitschülern. Sowohl aus dem Schulunterrichtsgesetz als auch aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ergebe sich, dass bei nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Nachteilsausgleich zum Tragen kommen müsse. Auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass dokumentierte krankheitsbedingte Einschränkungen durch spezielle Prüfungsmodalitäten ausgeglichen werden müssten. Dafür kämen als konkrete Maßnahmen eine Verlängerung der Prüfungszeit, alternative Prüfungsformate (schriftlich statt mündlich oder umgekehrt), Einzelprüfung in geschütztem Rahmen, gestufte Prüfungen (Teile statt Gesamtklausur) oder begleitende Anwesenheit einer Vertrauensperson in Frage.
Es werde daher aufgrund der fachlich eindeutig nachweisbaren Prüfungsangst mit Krankheitswert empfohlen, die Beschwerdeführerin bei künftigen Prüfungen unter Anwendung von geeigneten Nachteilsausgleichsmaßnahmen zu beurteilen.
11. Hg. einlangend am 27.11.2025 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
12. Am 02.12.2025 wurde dem die Beschwerdeführerin vertretende Vater derselben aufgetragen, binnen einer Woche ab Zustellung der Aufforderung glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ein Vollmachtsverhältnis zwischen der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter bestanden hat.
Die Aufforderung wurde am 10.12.2025 zugestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025, hg. einlangend am 16.12.2025, wurde eine Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater ermächtigt, sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten und dass diese Vollmacht seit dem 01.10.2025 gilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der 6A-Klasse der gegenständlichen Schule, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch.
Die Beschwerdeführerin trat am 29.08.2025 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an, welche abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Die Wiederholungsprüfung wurde lehrplankonform durchgeführt, die Beurteilung der Prüfung mit „Nicht genügend“ entspricht den Vorgaben der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO).
Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Wiederholungsprüfung lag seitens der Beschwerdeführerin nicht vor.
Am 29.08.2025 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der negativ beurteilten Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik zum Aufsteigen nicht berechtigt sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, welcher mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde.
Ein am 01.10.2025 aufgestelltes fachpsychiatrisches Gutachten bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Prüfungsangst mit Krankheitswert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die Wiederholungsprüfung sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer Dauer und dem Schwierigkeitsgrad nach korrekt und lehrplankonform durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Prüferin und des Prüfungsbeisitzes, dem nicht zu beanstandenden pädagogischen Gutachten der SQM und den im Verfahrensakt aufliegenden Prüfungsunterlagen. Dass die Prüfung lehrplankonform durchgeführt worden ist, wurde im Übrigen auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde bestritten.
Die Feststellung, dass die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der LBVO erfolgte, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der bei der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen mit den Vorgaben des einschlägigen Lehrplans sowie abermals aus dem pädagogischen Gutachten der SQM. Auch die Beschwerdeführerin bringt in keiner Phase des Verfahrens vor, dass die von ihr im Rahmen der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen für eine positive Beurteilung ausgereicht hätten. Vielmehr hat diese – der Stellungnahme der Prüfungsbeisitzerin folgend – unmittelbar nach Durchführung der Prüfung den Schlussfolgerungen der Prüferin und des Prüfungsbeisitzers zugestimmt.
Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Wiederholungsprüfung seitens der Beschwerdeführerin keine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen ist, ergibt sich daraus, dass die zum Prüfungszeitpunkt knapp achtzehnjährige Beschwerdeführerin eine solche während der Abhaltung der Prüfung nicht vorgebracht hat und dass auch weder der Prüferin noch dem Beisitzer etwas darauf Hindeutendes aufgefallen wäre. Auch aus einer Einschau in die Unterlagen des schriftlichen Prüfungsteils ergeben sich keine Hinweise darauf, dass während der gesamten Prüfungszeit oder zumindest vorübergehend Prüfungsunfähigkeit vorgelegen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F., lauten (auszugsweise):
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen. […]
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. […]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
2) Gegen die Entscheidung […]
c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,
bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, […] ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. […]
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält […].
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).
Die Klassenkonferenz ist zur Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch für den Fall der nur in einem Pflichtgegenstand erforderlichen, jedoch nicht bestandenen Wiederholungsprüfung zuständig. Sie hat in der im § 71 Abs. 2 lit. b SchUG genannten "Entscheidung nach Ablegung von einer ... Wiederholungsprüfung(en), jeweils in Verbindung mit § 25" die Gesetzmäßigkeit der Wiederholungsprüfung (hinsichtlich der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen) und das Nichtvorliegen der Aufstiegsberechtigung nach § 25 SchUG zu beurteilen und hierüber abzusprechen (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109).
Wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muß er sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der "Berufung" im Sinne des § 71 SchUG - die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen. Während an die Stelle der an sich unabänderlich gewordenen Jahresbeurteilung kraft gesetzlicher Anordnung die Beurteilung der Wiederholungsprüfung (sofern der Schüler diese Möglichkeit wählt) tritt, bleibt es - infolge der Nichtgebrauchnahme von der Berufungsmöglichkeit und der damit verbundenen Unabänderlichkeitswirkung - bei der getroffenen Entscheidung der Klassenkonferenz vom Juni, soweit sie die Nichtkompensierbarkeit nach § 25 Abs. 1 lit. c SchUG betrifft (VwGH, 29.06.1992, 91/10/0109).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Verfahrensgegenständlich sprach die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule bereits in ihrer Entscheidung vom 18.06.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch.
Insofern geht das Beschwerdevorbringen, die Durchführung der „Wunschprüfung“ im Juni 2025 sei mangelhaft erfolgt, da der ursprüngliche Termin der Prüfung ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden habe können und der neue Prüfungstermin zu kurzfristig angesetzt worden sei, ins Leere. Ein derartiger Mangel hätte allenfalls durch einen Widerspruch binnen 5 Tagen ab Entscheidung der Klassenkonferenz vom 18.06.2025 geltend gemacht werden müssen.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Wiederholungsprüfung nicht korrekt durchgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführerin ein ihr aufgrund ihrer Prüfungsangst mit Krankheitswert zustehender Nachteilsausgleich nicht gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten:
Ein derartiges Vorgehen zum Zeitpunkt der Prüfungsdurchführung war schon deshalb nicht möglich, weil das die Prüfungsangst bescheinigende fachpsychiatrische Gutachten erst am 01.10.2025 erstellt und der belangten Behörde erst durch Vorlage am 06.10.2025 bekannt gegeben wurde, also mehr als einen Monat nach Durchführung der Prüfung am 29.08.2025. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, inwiefern die in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen – längere Prüfungszeit, alternative Prüfungsformate, Einzelprüfung, Aufgliederung in kleinere Prüfungsteile, Zuziehung einer Vertrauensperson – geeignet gewesen wären, zu einem anderen Prüfungsergebnis zu führen, da für die negative Beurteilung nicht etwa die dafür vorgesehene Dauer, die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Prüfung, die Ablegung der Prüfung im Klassenverband, die Ablegung der Prüfung als Gesamtklausur oder das Fehlen einer Vertrauensperson ausschlaggebend waren, sondern ausschließlich die massiven Defizite der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Pflichtgegenstand.
Weiters ist diesem Vorbringen auch Folgendes entgegenzuhalten:
Die schulrechtlichen Bestimmungen enthalten zwar keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Prüfungen angefochten werden können, nach Ansicht des erkennenden Gerichts können aber die Regelungen und Kriterien betreffend die Anfechtungsmöglichkeiten von Prüfungen an Universitäten auch auf schulische Prüfungen umgelegt werden, insbesondere wenn es sich dabei nicht um Pflichtschulen, sondern um höhere Schulen mit Schülern an der Grenze zum Erwachsenenalter handelt, was verfahrensgegenständlich der Fall ist. Diesbezüglich räumt § 79 Abs. 1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall ein, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur „schwere Mängel“ einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].
Darüber hinaus gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung durch einen Prüfenden sprechen kann. Solche Fehler sind dann nicht mehr vom Fehlerkalkül des § 79 Abs. 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, dass man nicht mehr von einer „Prüfung“ im Sinn des Gesetzes sprechen kann. Die also gleichsam jenseits der Schwelle des „schweren Mangels“ iSd § 79 Abs 1 UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen „Prüfung“ in Kauf nehmen wollen (VwGH 20.08.2021; Ro 2020/10/0025). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen. Ein „schwerer Mangel“ im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. erneut VwGH ebd.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein "schwerer Mangel" im Sinn der genannten Bestimmung zu bewerten ist, und dabei die Auffassung vertreten, dass - unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung - aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein muss, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann ("Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, um eine unter dem Gesichtspunkt des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn liegt daher nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit; vgl. näher die Erkenntnisse vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0159, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0336 = VwSlg. 15.557 A; zum Ganzen siehe VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105). Auch eine derartige Situation lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Schließlich ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, inwiefern eine ausgeprägte Prüfungsangst sich nur auf die Prüfungsleistungen in einem Pflichtgegenstand auswirken sollte, während die Beschwerdeführerin gemäß ihren eigenen Angaben in allen sonstigen Pflichtgegenständen auch ohne Nachteilsausgleich sich als „stabile Schülerin mit positiven Noten“ erweise.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerspruch abgewiesen und die Nichtberechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ausgesprochen.
3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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