G315 2303705-1/19E
Im Namen der RePublik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Martina Petra SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens samt Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Kosovo sowie Frist für die freiwillige Ausreise, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt), ein Staatsangehöriger des KOSOVO, stellte am 31.01.2022 (Eingangsstempel: 01.02.2022) einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen in Asyl, der nunmehr belangten Behörde. Begründend bezog sich der BF auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, Frau XXXX (früher XXXX ). Diesen Antrag zog er in der Folge wieder zurück.
2. Am 17.01.2023 (Eingangsstempel: 18.01.2023) brachte er einen neuen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein. Er begründete diesen erneut mit der Verehelichung mit der damaligen Gattin. Dem Antrag wurde in Folge stattgegeben und es wurde ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG erteilt.
3. Aufgrund der Mitteilung einer Bezirkshauptmannschaft wurde ein Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur neuerlichen Prüfung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel eingeleitet. Am 13.02.2023 und am 03.04.2024 wurde der BF vor der Behörde niederschriftlich befragt.
4. Daraufhin erließ die belangte Behörde folgenden Bescheid (Fehler im Original):
„ [...]
I. Das am 30 05 2014 [sic] rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17 05 2014 [sic] auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG wird gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm § 69 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 30 05 2014 [sic] befunden hat.
II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom [sic] wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
IV. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
[...]“
Zur Person des BF stellte die Behörde unter anderem fest, er sei gesund und benötige keine Medikamente, er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten, sei geschieden und habe keine Kinder. Zum Privat- und Familienleben wurde wörtlich festgehalten: „Im Bundesgebiet wollen Sie eine neue Lebensgefährtin haben, welche wiederum österreichische Staatsbürgerin ist.“ Zudem wurde festgehalten, dass in Österreich auch Cousins des BF leben würden und der BF in Österreich keiner legalen Arbeit nachginge.
Zu den Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens stellte die Behörde fest, es seien im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. des „Umstiegs vom humanitären Aufenthaltsrecht nach § 55 AsylG auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Umstände bekannt geworden, welche der BF der Behörde bei Antragstellung bzw. im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bewusst vorenthalten habe, wobei diese die Grundvoraussetzung der Titelerteilung betreffen würden. Dem BF sei der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG aufgrund einer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Titelerteilung jedoch bereits unwiderruflich zerrüttet war bzw. hätte zu keinem Zeitpunkt ein Eheleben bestanden.
Der mit 09.10.2024 datierte Bescheid wurde samt einer Information über eine gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG amtswegig bestellte Rechtsberatung nachweislich am 11.10.2024 zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Feststellungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben unrichtig seien. In Bezug auf die Scheidung des BF wurde moniert, dass die Behörde diesbezüglich irre. Der BF sei im Zeitpunkt des Antrages für einen humanitären Aufenthaltstitel am 17.01.2023 noch verheiratet gewesen und es habe auch noch eine Wirtschafts- Wohnungs- und Geschlechtergemeinschaft bestanden. Erst einige Zeit nach der Antragstellung habe der BF entschieden, dass er sich von seiner Gattin trennen wollte. Der BF habe sich den Aufenthaltstitel daher nicht erschlichen; die Ehe zur vormaligen Gattin sei eine echte Ehe gewesen. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens habe daher gar kein Grund bestanden. Dem Scheidungsurteil allein komme auch gar kein Beweiswert zu. Darüber hinaus bestehe nunmehr eine Beziehung zu einer anderen Frau, die der BF zu heiraten beabsichtige. Die Behörde habe die relevanten Umstände nicht erhoben bzw. Angaben des BF berücksichtigt, ebenso wenig habe sie die fortgeschrittene Integration des BF gewürdigt, was im Folgenden näher ausgeführt wurde.
6. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 03.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
7. Nach mehreren amtswegigen Anfragen sowie Urkundenvorlagen von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.
8. Am 17.12.2025 wurde die Vollmacht des bisherigen Vertreters zurückgelegt und wurde die Vollmacht für einen neuen Vertreter bekanntgegeben. Diesem wurde in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht gewährt.
9. Am 12.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seiner gewillkürten Vertretung und einer geeigneten Dolmetscherin für die albanische Sprache statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Auf die Einvernahme der vom BF stellig gemachten Zeugin wurde im Laufe der Verhandlung verzichtet.
Das Beweisverfahren wurde in der Verhandlung geschlossen, eine mündliche Verkündung entfiel jedoch gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer („BF“) ist Staatsangehöriger des KOSOVO. Er stellte am 01.02.2022 in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Begründend bezog er sich auf die Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Diesen Antrag zog er in der Folge wieder zurück (im Behördenakt erliegender Antrag samt Korrespondenz, Ergebnis der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung).
2. Am 17.01.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag, der am 18.01.2023 bei der Behörde einging (Eingangsstempel am Antrag, einliegend im Behördenakt). Er begründete diesen Antrag erneut mit dem Eheleben seiner damaligen Gattin.
Dieses Verfahren wurde am 01.03.2023 im Sinne des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers erledigt und wurde diesem in der Folge der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Aktenvermerk im Behördenakt, S. 145 f, Ergebnis der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung, Eintrag im Fremdenregister).
3. In der in der Vergangenheit verfügte der BF auch über einen Auftenthaltstitel für Slowenien, wo er sich vor seiner Wohnsitznahme in Österreich aufhielt und arbeitete. Dieser Titel ist nun nicht mehr gültig. Der BF hat zeitweilig auch in Deutschland gearbeitet (Ergebnis der Befragung in der mündlichen Verhandlung).
4. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den BF am 30.05.2014 ein Verfahren zu einem am 17.05.2014 gestellten Antrag geführt worden ist, wie in Spruchpunkt I des in Beschwerde gezogenen Bescheides festgehalten wird (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung).
5. Der BF lernte Frau XXXX , von der er jetzt geschieden ist, im Jahr 2019 kennen als der BF in Slowenien aufhältig war. Im Oktober 2021 heiratete der BF die damals noch Minderjährige. Der BF und die Familie seiner damaligen Ehefrau haben sich mehrfach wegen eines Auftenthaltstitels für den BF erkundigt (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung).
Im Juni 2023 wurde diese Ehe dann geschieden (im Behördenakt erliegende Vergleichsausfertigung über eine Scheidung im Einvernehmen sowie ein Beschluss, S. 255 ff)
6. Der BF ist nach der Scheidung eine neue Ehe eingagangen. Der BF und seine jetzige Frau erwarten ihr erstes Kind im Juni 2026 (Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, Vorlage eines Mutter-Kind Passes). Die Ehegattin des BF arbeitet als Angestellte bei der Billa AG als Marktmanagerin. Sie bezieht ein monatliches Gehalt von durchschnittlich 2.874,93 €. Der BF ist bei seiner Frau als Familienangehöriger mitversichert (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist auch arbeitswillig (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung). Der BF ist unbescholten. Er spricht ein alltags- und berufstaugliches Deutsch und bemüht sich um Integration (aktenkundige Strafregisterauszüge, Strafregister zuletzt eingesehen am 20.1.2026, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung).
Die Eltern des BF sind verstorben. Er hat einen Bruder und eine Schwester in Slowenien. Eine Schwester lebt im Kosovo, wo auch weitschichtigere Verwandte leben. Der BF hat auch Verwandte, die im Inland leben (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung).
7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Antrag 17.01.2023 (Eingangsstempel vom 18.01.2023) oder einen früheren Antrag in Missbrauchsabsicht gestellt hat, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen (Ergebnis der Befragung in der Beschwerdeverhandlung).
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des BF und dem Verfahrensgang:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Person des Beschwerdeführers zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Registerauszüge wurden zuletzt im Jänner 2026 eingesehen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die entsprechenden Feststellungen ergeben sich aus dem – nicht gänzlich vollständigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen in Bezug auf die in Österreich bislang geführten Verfahren basieren im Wesentlichen auf den Auskünften des BF in der mündlichen Verhandlung und in seiner Beschwerde. Zu der aus dem Behördenakt ersichtlichen Dokumentation ist festzuhalten, dass die Daten in Spruchpunkt I. des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides keine Deckung zu den im Verfahrensakt erliegenden Dokumenten – konkret den Formularen für den Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel – finden. Die Angaben des BF stimmen aber mit den im Akt erliegenden Dokumenten – nämlich den Antragsformularen aus den Jahren 2022 und 2023 überein, sodass dem Vorbringen des BF über den Verfahrenshergang zu folgen war.
Auch das genannte Datum der Scheidung des BF stimmt mit den im Akt erliegenden Dokumenten aus dem Scheidungsverfahren überein.
Zur Frage der Missbrauchsabsicht:
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seinen Antrag vom 17.01.2023 (Eingangsstempel vom 18.01.2023) oder einen früheren Antrag in Missbrauchsabsicht gestellt hat, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, ist darin begründet, dass der BF in der mündlichen Verhandlung eine plausible Erklärung für den Entschluss, die Scheidung nach der Antragstellung im Jänner 2023 zu betreiben, erteilte, denen keine Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenhalten werden konnten. Zwar ist die Annahme der Behörde, wonach die Ehe bereits sechs Monate vor der Scheidung am 22. Juni 2023 – und daher auch zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung am 17. Jänner 2023 – zerrüttet gewesen sei, nachvollziehbar, zumal das der Begründung zum Beschluss über die Scheidung (Behördenakt S. 259) auch so zu entnehmen ist. Allerdings ist dem Rechtsvertreter des BF zu folgen, wenn er auf den Umstand verweist, dass die Ausführungen in der Begründung des Scheidungsurteiles nicht in Rechtskraft erwachsen. Siehe dazu etwa VwGH 2007/11/13 oder 2007/18/0488: „Nur der Spruch über die Auflösung einer Ehe ist von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils bzw. eines Beschlusses über eine einvernehmliche Scheidung umfasst. Die Entscheidung über die Scheidung einer Ehe enthält keine der Rechtskraft fähige Aussage darüber, dass die Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung vorliegen oder nicht vorliegen würden. Daher kann aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorliegt (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0404).“
Umgekehrt kann allein aus dem Spruch eines Beschlusses über die Scheidung auch nicht abgeleitet werden, dass eine Scheinehe vorlag. Die vom BF im Scheidungsverfahren getätigten Angaben unterliegen der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Den Feststellungen wurde die nachvollziehbare Begründung des BF über die Zerrüttung der Ehe zugrunde gelegt. Seinen Auskünften in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 zufolge habe der BF im Zeitpunkt der Antragstellung im Jänner 2023 schon Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner damaligen Ehefrau gehabt, seinen Entschluss zur Scheidung habe er jedoch erst danach gefasst, als er der Untreue seiner Ehegattin gewahr wurde (Originalton wie im Verhandlungsprotokoll festgehalten: „[...] Kurz und bündig, sie hat mich beschissen. Ab diesem Moment war für mich alles erledigt und ich wollte einfach die Scheidung. [...]“).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine Hinweise erkennen, die geeignet wären, die Auskünfte des BF zu widerlegen. Zudem wurde auch nachvollziehbar dargestellt, dass der BF in Erwartung einer schnellen, einvernehmlichen Scheidung Angaben vor dem Scheidungsgericht tätigte, die nicht wohldurchdacht waren, weil er davon ausging, dass eine sechs Monate andauernde Zerrüttung die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung sei.
In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Behörde, wiewohl sie die Nichtteilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorab entschuldigte, wegen ihres Fernbleibens an der Feststellung des Sachverhaltes und der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Geschichte des BF nicht mitwirkte. Die Behörde hat die betreffenden Umstände auch vor der Bescheiderlassung keiner eingehenden Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Zwar wurde der BF im Februar und April 2023 befragt (Behördenakt S. 203ff und 237 ff), jedoch lässt sich den Befragungsprotokollen auch nichts entnehmen, was eindeutig auf eine Missbrauchsabsicht oder Scheinehe schließen lässt bzw. wurde dem BF zum Vorwurf der missbräuchlichen Antragstellung – wiewohl im das am 03.04.2024 sinngemäß vorgehalten wurde – offenbar gar nicht die Gelegenheit gegeben, darauf zu antworten.
Insofern konnte eine Missbrauchsabsicht bei der Stellung des zweiten Antrages auf einen humanitären Aufenthaltstitel nicht festgestellt werden; das gilt ebenso für einen früheren Antrag. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass es sich bei der ersten Ehe des BF um eine Scheinehe gehandelt hätte.
Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage auch gar nicht eindeutig, welches Verfahren die Behörde wieder aufnehmen wollte, was in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird.
Zur Integration und den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Inland:
Lediglich ergänzend wurden Feststellungen zur Integration des BF getätigt. Zwar ist in diesem Verfahren, wie rechtlich noch näher ausgeführt wird, kein Abspruch im Sinne des § 9 BFA-VG zu tätigen. Da jedoch die Behörde Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF tätigte, die geeignet sind, die Integrität des BF in ein zweifelhaftes Licht zu rücken („Im Bundesgebiet wollen Sie eine neue Lebensgefährtin haben, welche wiederum österreichische Staatsbürgerin ist.“) und die von der Behörde ins Treffen geführten Missbrauchsabsichten zu stützen, hat sich das Gericht diesbezüglich ein Bild über den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemacht und die Feststellungen auf Basis der im Verfahren getätigten Auskünfte und der vorgelegten Unterlagen getroffen.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF wurden aufgrund des diesbezüglichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung getätigt. Wie im Verhandlungsprotokoll festgehalten, wurde der Befragung des BF immer wieder die D beigezogen, wobei jedoch auch zu bedenken ist, dass in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich rechtlich komplexe Fragestellungen erörtert wurden. Für die Richterin hat sich insgesamt der Eindruck ergeben, dass der BF über ein alltagstaugliches Deutsch verfügt und er sich mit seinen Sprachkenntnisse auch in einem Beruf bewähren können wird, was zu den entsprechenden Feststellungen führte.
Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben, den in Slowenien und im Kosovo aufhältigen Geschwistern, den im Kosovo aufhältigen, weitschichtigen Verwandten sowie den im Inland aufhältigen Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Da der Beschwerdeführer keine Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung vorgebracht hat, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Er machte in der mündlichen Verhandlung auch einen arbeitswilligen Eindruck.
Die Feststellungen zur jetzigen Ehefrau des BF, ihrer beruflichen Tätigkeit und dem erwarteten Kind wurden aufgrund der vorgelegten Unterlagen getätigt. Eine Einvernahme der als Zeugin benannten Ehefrau erwies sich im Laufe der Verhandlung als nicht notwendig und hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung auch auf eine Einvernahme verzichtet.
Im Übrigen wird auf die bei den Feststellungen zitierten Quellen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
3.2.2. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
3.2.3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Artikel 8 EMRK „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Dem BF wurde aufgrund eines Antrages vom 17.1.2023 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG erteilt. Dieser Antrag wurde mit der Verehelichung einer österreichischen Staatsbürgerin begründet, von welcher der BF im Juni 2023 geschieden wurde. Aufgrund einer Mittelung einer BH nahm die Behörde das Verfahren wieder auf und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen.
3.3.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels:
Wie beweiswürdigend bereits angemerkt, bleibt unklar, welches Verfahren die Behörde wieder aufnehmen wollte. Eine Befragung des BF hat ergeben, dass er im Mai 2014 jedenfalls keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK gestellt hat, wie das aus Spruchpunkt I hervorgeht. Auch dem Akteninhalt lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Zwar liegt aufgrund der Formatierung des Bescheides die Vermutung nahe, dass es sich hier um einen bloßen Irrtum der Behörde handelt, jedoch ist auch zu beachten, dass die Behörde der Verhandlung fernblieb und so an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirkte, weshalb nicht mit Sicherheit feststellbar ist, worauf die Behörde mit ihrem Bescheid tatsächlich zielte. Dazu tritt, dass auch das Datum des Antrages in Spruchpunkt II. fehlt. Insgesamt hat die Behörde den Bescheid schon aufgrund der mangelnden Rechtsklarheit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dazu tritt, dass die Wiederaufnahme – selbst bei Unterstellung, dass es sich um das Verfahren handelt, welches aufgrund des Antrages vom 17.01.2023 (Eingangsstempel: 18.1.2023) eingeleitet wurde – nicht gerechtfertigt ist.
Begründet wurde die Wiederaufnahme mit § 69 Abs. 1 Z 1, was voraussetzt, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Wie das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab und beweiswürdigend ausführlich erörtert wurde, konnte eine Missbrauchsabsicht durch das Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt werden.
Insgesamt war mit einer Behebung von Spruchpunkt I. vorzugehen.
3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung, der Nicht-Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, der Abschiebung und der Frist für die freiwillige Ausreise
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zielte offenbar auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, in welchem dem BF ein Aufenthaltstitel verliehen wurde. Da Spruchpunkt I. zu beheben war, sind auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben, da das Behördenverfahren damit nicht in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels befunden hat.
Insgesamt war mit einer Behebung von Spruchpunkt I. bis III. vorzugehen.
Lediglich ergänzend wird auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Behörde auch in Spruchpunkt II. ein Fehler unterlaufen ist, als sie kein Datum des Antrages nennt, über welchen sie bescheidmäßig absprechen wollte.
3.3.3. Lediglich ergänzend war festzuhalten, dass der BF mit seiner jetzigen Ehefrau ein Kind erwartet und familiäre Anknüpfungspunkte im Inland sowie Integrationsbemühungen aufzuweisen hat, wie beweiswürdigend näher erläutert.
Ausgehend vom Ergebnis, dass sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, ist aufgrund des – wegen der Behebung von Spruchpunkt I. – weiterhin bestehenden Aufenthaltstitels des BF weder der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen noch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist somit bloß ersatzlos zu beheben. Im Falle eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels hat die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die – im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende – Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2022/21/0031 im Hinblick auf ein Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG).
Gegenständlich wurde vorgebracht, dass der BF über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügte, für welchen er bereits vor Erlassung des Bescheides einen Verlängerungsantrag eingebracht habe. Auch die Behörde führt in ihrem Bescheid aus, es seien „im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung des Aufenthaltstitels“ bzw. des „Umstiegs vom humanitären Aufenthaltsrecht nach § 55 AsylG auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Umstände bekannt geworden, welche der BF der Behörde bei Antragstellung bzw. im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nach Meinung der Behörde bewusst vorenthalten habe, was darauf schließen lässt, dass bereits ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingeleitet wurde. Daraus war weiter zu schließen, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde wegen des bereits eingebrachten Verlängerungsantrages noch eine Aufenthaltsberechtigung bestand. Folglich war über einen Titel gemäß § 8 EMRK im Beschwerdeverfahren auch nicht abzusprechen. Der BF wird im Hinblick auf einen allenfalls bei der NAG-Behörde noch unerledigten oder wegen der Wiederaufnahme negativ beschiedenen Verlängerungsantrag auf die entsprechenden rechtlichen Mittel verwiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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