W164 2316230-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Ordnungsbegriff: XXXX , vom 10.06.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS, =belangte Behörde) gemäß §§ 23, 23c, 30 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der anzuwendenden Fassung, fest, dass für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei:
Von 01.04.2024 bis 31.07.2024: €1.634,50
Von 01.08.2024 bis 31.12.2024: 1.842,06
Von 01.01.2025 bis laufend: € 1.958,11.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die BF bewirtschafte seit April 2024 eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von derzeit 10,4632 ha mit einem Einheitswert iHv derzeit € 7.600,00 an der Adresse XXXX . Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert iSd § 23 BSVG betrage:
Von 01.04.2024 bis 31.07.2024: € 6.881,18 aufgrund 10,4632 ha Pachtgrund
Von 01.08.2024 bis 31.12.2024: € 7.600,00 aufgrund 10,4632 ha Eigengrund
Von 01.01.2025 bis laufend: € 7.600,00 aufgrund 10,4632 ha Eigengrund.
Von diesem Einheitswert sei die Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
Die BF sei im verfahrensrelevanten Zeitraum bis laufend als angestellte Ärztin beim Land XXXX beschäftigt und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses bei der KFL- Kranken- und Unfallfürsorge für XXXX Landesbedienstete kranken- und unfallversichert. Sie verfüge seit 01.08.2024 über eine Gewerbeberechtigung „ XXXX “ und unterliege als solche der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG.
In der Folge legte die SVS die Gesetzeslage bezüglich der Beitragsvorschreibung unter Heranziehung der §§ 23 Abs 1, Abs 2, Abs 5 und Abs 9; § 23c Abs1 und § 33b Abs 1 BSVG dar.
Die Anwendung der sog „Differenzvorschreibung“ nach § 33b Abs 1 BSVG setze nach dessen klarem Wortlaut voraus, dass eine nach BSVG in der Krankenversicherung versicherte Person eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübe, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt.
Die Höchstbeitragsgrundlage habe für das Jahr 2024 € 7.070,00 und für das Jahr 2025 € 7.525,00 betragen.
Bei der BF liege neben ihrer Pflichtversicherung nach BSVG in der Krankenversicherung eine Krankenversicherung nach der KFL-Kranken- und Unfallfürsorge für XXXX Landesbedienstete vor, die nicht in einem Bundesgesetz geregelt sei. Es liege somit keine Mehrfachversicherung im Sinne der gem. § 33b Abs 1 BSVG vorgesehenen „Differenzvorschreibung“ vor.
Die Pflichtversicherung der BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG sei hingegen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 33b BSVG grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen. Da jedoch die Summe der Beitragsgrundlagen nach BSVG und GSVG im Fall der BF weder im Jahr 2024 noch im Jahr 2025 überschritten habe, seien in beiden Jahren die Krankenversicherungsbeiträge von der ungekürzten Beitragsgrundlage je Bundesgesetz vorzuschreiben gewesen.
Verfassungsrechtliche Bedenken seien unter Hinweis auf VfGH B 869/03 vom 30.06.2004 und VwGH 2002/08/0247 vom 17.11.2004 nicht in Betracht zu ziehen.
Die BF erhob fristgerecht Beschwerde, stellte den Sachverhalt außer Streit und wendete sich gegen die Nichtanwendung der „Differenzbeitragsvorschreibung“ iSd § 33b Abs 1 BSVG:
Mit ihrer Erwerbstätigkeit als Ärztin für das Land XXXX habe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen bezogen, das über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage liege. Die geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen würden es nicht zulassen, dass die BF für ein und denselben Versicherungsfall „doppelte Leistungen“ erhalten würde. Gleichzeitig habe die BF keine Möglichkeit, aus der KFL-Kranken- und Unfallversicherung für XXXX Landesbedienstete auszuscheiden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 33b BSVG und § 35 GSVG würde die Berücksichtigung ihrer Krankenversicherungsbeitragsgrundlage aufgrund ihrer Angestelltentätigkeit als Ärztin beim Land XXXX gebieten. Bei richtiger Rechtsanwendung wären keine Beiträge in der Krankenversicherung nach BSVG und nach GSVG vorzuschreiben gewesen.
Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung, § 33b Abs 1 BSVG lautet:
Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2005/08/0122 vom 29.03.2006 folgendes klargestellt:
Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs. 1 BSVG voraus, dass eine nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35b Abs. 1 GSVG E 17. November 2004, Zl. 2003/08/0166). Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht beim Zusammentreffen versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Möglichkeit der "Differenzvorschreibung" einerseits und beim Zusammentreffen der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem durch Landesgesetz eingerichteten System der Krankenfürsorge (ohne eine solche Möglichkeit) andererseits ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis VfGH 30. Juni 2004, B 869/03, VfSlg. 17.260/2004, und - darauf bezugnehmend - E 17. November 2004, Zl. 2002/08/0247).
In seinem Erkenntnis Ra 2019/08/0130 vom 06.05.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 33b Abs. 1 BSVG (insbesondere "Erwerbstätigkeiten", "Pflichtversicherung", "Bundesgesetz") grundsätzlich eng auszulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner auf die Judikate VfGH 30.6.2004, B 869/03, VfSlG 17.260/2004; des Verfassungsgerichtshofs verwiesen:
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Eintritt einer Doppel- bzw Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten und ist eine Erstattung von Beiträgen im Fall einer Doppel- und Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Übersteigen der Höchstbeitragsgrundlage verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die bundesgesetzliche Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Wege einer Erstattungsregelung oder einer Differenzvorschreibung bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage angesichts der Kompetenzlage als unbedenklich. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde:
Das System einer Mehrfachversicherung mit gemeinsamer Höchstbeitragsgrundlage entspricht dem geltenden Recht: Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis zum Erreichen der - allen Sozialversicherungsgesetzen gemeinsamen - Höchstbeitragsgrundlage zu leisten, dies mit der Konsequenz, dass - auch in Fällen von Mehrfachversicherungen nach diesen Bundesgesetzen - entweder nur die dieser Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung vorgeschrieben wird oder zumindest die darüber hinaus entrichteten Beiträge erstattet werden. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, in dieses System auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme mit einzubeziehen oder sonst zu berücksichtigen.
Der Bund kann im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Sozialversicherungswesens (Art10 Abs1 Z11 B-VG) nicht darauf Einfluss nehmen, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage Beiträge zu den landesgesetzlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen eingehoben werden, weil diese Aspekte im Rahmen der Dienstrechtskompetenz von den Ländern (Art21 Abs1 B-VG) zu regeln sind. Aus diesen Gründen wäre es dem Bundesgesetzgeber auch verwehrt, eine gemeinsame - die soziale Krankenversicherung und die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme übergreifende - Höchstbeitragsgrundlage oder aber auch Regelungen über die Aufteilung der Beiträge unter den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Krankenfürsorgeeinrichtungen vorzusehen. Angesichts dieser Kompetenzlage ist der Bundesgesetzgeber vom Standpunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet, die (unterschiedlichen) Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände - sei es im Wege einer "Differenzvorschreibung", sei es durch eine Erstattungsregelung - so zu berücksichtigen, dass sie die Beitragsverpflichtung in der sozialen Krankenversicherung mindern oder gar zu einer beitragsfreien Krankenversicherung führen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die von der nach dem BSVG pflichtversicherten BF begehrte Anwendung einer „Differenzbeitragsvorschreibung“ aufgrund ihrer gleichzeitig bestehenden Erwerbstätigkeit als Ärztin beim Land XXXX und ihrer daraus resultierenden Krankenversicherung nach der KFL-Kranken- und Unfallfürsorge für XXXX Landesbedienstete würde nicht § 33b Abs 1 BSVG entsprechen und wäre auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
Rechnerisch wurde die gegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlagen im angefochtenen Bescheid im Detail nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wurde dagegen keine Beschwerdevorbringen gemacht. Deren rechnerische Richtigkeit kann daher ohne weitergehende Ermittlungen angenommen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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