G306 2322780-2/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, Zahl XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2025 zu Recht:
A) Es wird gemäß I 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Türkei. Wann der BF genau in das Bundesgebiet einreiste, ist nicht feststellbar. Der BF stellte jedenfalls am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am XXXX 2023, Zahl: XXXX , einen negativen Bescheid. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen; kein subsidiärer Schutz gewährt; gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat Türkei zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.
Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG,) wurde mit Erkenntnis vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen und ist die Entscheidung des BFA somit am XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsen.
Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) wurde am 06.12.2024 vom BFA eingeleitet.
Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern tauchte unter und verblieb illegal in diesem.
Am XXXX .2025 kam es – aufgrund sexueller Belästigung an einer Minderjährigen – zur Anzeige und wurde der BF festgenommen.
Am XXXX .2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Der BF zeigte sich nicht kooperativ. Die türkische Botschaft leitete die Angaben des BF nach Ankara weiter.
Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die erste amtswegige Schubhaftüberprüfung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am XXXX 2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF war bei der Einvernahme nicht kooperativ. Der BF verweigerte die Unterschriftenleistung auf dem HRZ Formular und tätigte zudem falsche Angaben.
Der BF wurde abermals am XXXX .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Die türkischen Behörden teilten mit, dass die Angabe des BF – seine Daten und die Daten seiner Eltern – nicht stimmen würde und er somit nicht identifiziert werden konnte. Auch bei dieser Vorführung gab der BF wieder andere Daten bezüglich seiner Eltern an.
Am 11.11.2025 erfolgte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die zweite Aktenvorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
Das BVwG führte am 17.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Rechtsvertretung und das BFA teilnahmen. Das gegenständliche Erkenntnis wurde am Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.
Am 26.11.2025 langte beim BVwG der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündetem Erkenntnis, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .2025, 13.30 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird und dass er haftfähig ist. Am XXXX 2025 fand die erste amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft, vor dem BVwG statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis XXXX , vom XXXX .2025, wurde festgestellt, dass für die Fortsetzung die maßgeblichen Voraussitzungen vorliegen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Es sind auch gegenständlich keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.
Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit führt. Ein HRZ liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch hat das BFA bisher alles unternommen um eines zu erlangen. Das noch keines vorliegt, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF immer wieder divergierende Angaben bezüglich der Daten seiner Eltern macht sodass diese in Ankara nicht überprüft werden können.
Die Identität des BF steht nach wie vor nicht fest. Der BF ist absolut nicht bereit mit der Behörde, dem Gericht oder seiner Botschaft, zusammenzuarbeiten. Der BF machte bisher falsche oder gar keine Angaben über die in der Türkei lebenden Eltern sodass seine Identität nach wie vor nicht in Ankara geklärt werden konnte. Es liegt am BF selbst, seine tatsächlichen wahren Daten bekannt zu geben. Würde der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und seine wahre Identität preisgeben, könnte die Schubhaft wesentlich schneller beendet werden. Die Verschleierung der Identität, erschwert der Behörde natürlich die Möglichkeit zur Erlangung eines HRZ. Aufgrund dessen muss es dem BF auch zugemutet werden – bis zur Klärung der wahren Identität und wahren Angaben über seine Eltern (siehe Niederschrift vor dem BFA am XXXX .2025 oder vor dem BVwG am XXXX 2025 wo der BF eindrucksvoll zur Schau stellte, dass er nicht im Geringsten dazu beitragen möchte, seine wahre Identität bzw. die wahren Daten seiner Angehörigen, preiszugeben) – sich weiterhin in Schubhaft zu befinden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor, gegeben.
Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich (laut eigenen Angaben, wohnte der BF bei verschiedenen Freunden und Bekannte – siehe Niederschrift vom XXXX .2025), er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich – sexuelle Belästigung einer Minderjährigen – in Erscheinung getreten. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde im Instanzenzug negativ beschieden. Der BF ist seit dem XXXX .2024 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF hat dies bisher verweigert. Der BF meldete sich bewusst am XXXX .2025 von seiner Meldeadresse ab, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern, damit er seiner Abschiebung entgehen kann (siehe Niederschrift vom XXXX .2025). Der BF war ab diesen Zeitpunkt nicht mehr auffindbar. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten. Der BF gab mehrmals in niederschriftlichen Befragungen an, seine Identität bzw. die Daten seiner Eltern nicht bekannt geben zu wollen, da er keinesfalls in die Türkei zurück möchte.
Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch verweigert dieser offensichtlich seine wahre Identität bzw. die Daten seiner Eltern wahrheitsgemäß bekannt zu geben sodass weitere Ermittlungen sowie Urgenzen bei der Botschaft erforderlich sein werden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig, sondern auch dringend erforderlich.
Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Angaben in der gegenständlich mündlichen durchgeführten Verhandlung. Des Weiteren wurden die Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025 in die Beweiswürdigung miteinbezogen.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF im Verfahren und in den mündlichen Verhandlungen, wo dieser die angeführte Identität immer bestätigte.
Die Feststellung zum Asylantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Festnahme im Jahr 2023 den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten.
Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.
Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner Einvernahme bei der ersten Schubhaftüberprüfung vom XXXX .2025 sowie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er immer wieder angab, nicht in die Türkei rückkehren zu wollen.
Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF seit seine Wohnsitzabmeldung am XXXX .2025, im Bundesgebiet weder einen gemeldeten Wohnsitz hatte und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2025 und XXXX .2025).
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF (gibt offen an, nicht an der Erlangung eines HRZ mitwirken zu wollen bzw. absichtlich seine wahre Identität zu verschleiern bzw. falsche Daten bekannt zu geben) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.
Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine HRZ, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Am XXXX 2025 hat die erste amtswegige Schubhaftüberprüfung seitens des BVwGs stattgefunden.
Die gegenständliche amtswegige Schubhaftüberprüfung hat keine wesentlichen Änderungen der Sachlage bezüglich des BF ergeben, welche nicht schon im Erkenntnis des BVwG betreffend die erste amtswegige Überprüfung vom XXXX .2025, Zahl XXXX , berücksichtigt wurden.
Das Gericht geht weiterhin von einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF ist nach wie vor nicht bereit in die Türkei auszureisen. Der BF ist weder bereit die rechtskräftige Entscheidung seines Asylantrages aus 2023 sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren.
Aufgrund dessen, dass er Spätestens im Mai 2025 untertauchte, sich im Verborgenen bei Freunden und Bekannten sowie Hotels aufhielt, er offensichtlich Angehörige auch außerhalb Österreichs hat, da sein ursprüngliches Reiseziel Deutschland war, ist damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, wieder unterzutauchen. Der BF ist fest entschlossen nicht in die Türkei zurückzukehren, er ist fest entschlossen alles daran zu setzen um dies zu verhindern. Er gab auch in der Verhandlung am XXXX .2025 an, dass er bewusst seinen Wohnsitz abmeldete, damit er von der Polizei nicht gefunden werde und er somit nicht in die Türkei abgeschoben werden könne.
Gegenständlich liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenen Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Die Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Der BF verfügt weiters über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Intensive familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF erwies sich in der Vergangenheit auch als höchst mobil, indem er durch mehrere europäischen Staaten reiste, bis er nach Österreich kam. Ist er doch bereits im Jahr 2023 illegal nach Österreich eingereist, hat hier einen unbegründeten Asylantrag gestellt, tauchte nach negativem Ausgang unter, damit er nicht abgeschoben werden konnte. Schon aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der BF sich keinesfalls freiwillig in die Türkei begeben wird und sich ergo dessen auch nicht für die Behörde bereithalten würde. Vielmehr würde er bei einer Freilassung abermals untertauchen und versuchen sich in Ausland abzusetzen. Die Gefahr des Untertauchens ist beim BF daher jedenfalls zu bejahen.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF wird seit XXXX 2025 in Schubhaft angehalten.
Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist auch nicht davon auszugehen, dass er in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen wird, um dort seine Abschiebung abzuwarten. Insgesamt ist vom BF somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Ex post Betrachtung:
Im AHZ XXXX wurde angefragt mit wem der Fremde seit seinem Aufenthalt telefonisch in Kontakt getreten ist. Hierbei wurde eine einzige Telefonnummer zurückgemeldet, wobei es sich um eine österreichische Nummer handelt. Das BFA hat in weiterer Folge am 03.12.2025 die in Österreich aufhältigen (angeblichen Angehörigen) einvernommen. Herr XXXX , XXXX (Onkel) und XXXX , XXXX (Tante) zeigten sich ebenfalls äußerst unkooperativ. Es wurden von den Personen keine Angaben zu Herrn XXXX gemacht.
XXXX wurde persönlich abermals vom BFA zu seiner Identität und auch zu der Identität seiner Eltern befragt, wobei dieser wiederholt die selben Daten angegeben hat. Diese Daten stimmen nach bereits mehrfach erfolgter Vorführung vor die türkische Botschaft offensichtlich nicht. Der Fremde konnte unter den angegebenen Daten von sich und seinen Eltern nicht identifiziert werden.
Mittlerweile liegt auch eine strafrechtliche Verurteilung gegen den Fremden vor. Das Bezirksgericht XXXX hat Herrn XXXX wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (insgesamt € 280), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt.
Auch aus dem Urteil des BG XXXX geht hervor, dass die Angaben des XXXX als Schutzbehauptungen qualifiziert wurden und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und den sonstigen Ermittlungen der Tatbestand und auch die subjektive Tatseite bejaht wurden und es somit zu einer Verurteilung kam.
Inzwischen ist auch der Rest der angeblichen Familie von XXXX im Asylverfahren rechtskräftig negativ und zur Ausreise verpflichtet. Seit 10.12.2025 verfügen die Familienangehörigen über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie haben angekündigt nach Deutschland zu wollen. In seiner damaligen Erstbefragung gab der Onkel, Herr XXXX , 23.12.1982, an eine Schwester in Deutschland zu haben. Mit den wenig vorhandenen Angaben (Vor- und Familienname der Schwester) und den polizeilichen Berichten wo dies festgehalten wurde, wurde seitens des BFA eine Anfrage an das PKZ XXXX geschickt, ob eine Person in Deutschland unter diesen Daten identifiziert werden kann. Die Anfragebeantwortung des PKZ ist noch ausständig.
Am XXXX .2025 um 15:00 Uhr fand eine neuerliche Vorführung vor die türkische Botschaft statt. XXXX blieb wiederum dabei, dass es sich bei seinen angegebenen Daten um richtige Angaben handeln würde. Da der Fremde mit diesen angeführten Daten nach wie vor nicht von der türkischen Botschaft identifiziert werden konnte kann es sich nicht um wahrheitsgemäße Angaben handeln.
Am XXXX .2025 stellte XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage wurde dem Fremden durch das BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem § 76 (6) FPG nachweislich zugestellt.
Im Zuge des Folgeantrags tätigt der Fremde dieselben Aussagen zu seiner eigenen Identität sowie zur Identität seiner Eltern. Hierbei handelt es sich, wie bereits bekannt, um unrichtige Angaben.
Im neuerlichen Asylverfahren wurde dem Fremden bereits eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zugestellt. Aufgrund der bisherigen Angaben im Zuge der neuerlichen Antragstellung und des bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist beabsichtigt, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass eine entschiedene Sache vorliegt.
Am XXXX .2026 wurde XXXX sein verfahrensabschließender Bescheid gem §§ 68 AVG, 57 AsylG neg, 52 FPG freiwillige Ausreise zugestellt. Der Fremde hat den Bescheid am selben Tag übernommen. Die erlassene Entscheidung befindet sich aktuell in Rechtsmittelfrist.
Im Asylverfahren zum Folgeantrag ergaben sich keine neuen Erkenntnisse betreffend der Identität des Fremden oder seiner Familienangehörigen. Der Fremde ist nach wie vor nicht bereit an der Erlangung von Reisedokumenten mitzuwirken. Dies ergibt sich daraus, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität tätigt. Dass die Angaben von XXXX nicht der Wahrheit entsprechen, ist aufgrund der Unmöglichkeit der Identifizierung des Fremden durch die türkische Botschaft erwiesen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden