W274 2316781-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2025, Zl. D246.174, 2025-0.511.039, mitbeteiligte Partei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, wegen Löschung gemäß Art 17 DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (idF „DSB“) vom 23. und 28.05.2025 führte der Beschwerdeführer (idF „BF“), ein marokkanischer Staatsangehöriger, zusammengefasst aus, er lebe derzeit in Spanien bei seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, ohne gültigen Aufenthaltstitel. Er habe beim SIRENE-Büro Österreich die Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt, bis heute aber keine Rückmeldung erhalten. Die fortdauernde Speicherung seiner Daten habe dazu geführt, dass sein Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung von den spanischen Behörden abgelehnt worden sei. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung seiner Daten, um sein Grundrecht auf Familienleben gemäß Art 8 EMRK ausüben zu können. Er ersuche daher um Anordnung der Löschung.
Die Mitbeteiligte (idF „MB“), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nahm mit Schreiben vom 23.06.2025 über Aufforderung der belangten Behörde zur Datenschutzbeschwerde Stellung und führte zusammengefasst aus, sie habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.05.2023 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 (idF „VO-SIS-Rückkehr“) im SIS ausgeschrieben worden. Seitens der spanischen Behörden sei kein Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 9 VO-SIS-Rückkehr eingeleitet worden; ebensowenig sei eine Ausreise des BF aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten behauptet oder nachgewiesen worden. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF sei der MB nicht bekannt. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr vor. Die spanischen Behörden hätten lediglich am 18.06.2025 um Mitteilung der Details der zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung ersucht. Die MB habe dieses Ersuchen am 20.06.2025 beantwortet.
Mit Stellungnahme vom 26.06.2025 brachte der BF zusammengefasst vor, die Eintragung stelle eine unverhältnismäßige Einschränkung seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 7 der EU-Grundrechtecharta dar. Aufgrund des SIS-Eintrags sei es ihm derzeit nicht möglich, einen legalen Aufenthaltstitel in Spanien zu erlangen, obwohl er mit seiner Ehefrau dort lebe. Die spanischen Behörden hätten am 18.06.2025 bei der MB offiziell Informationen zur Rückkehrentscheidung eingeholt. Dies zeige deutlich, dass der Fall weiterhin rechtlich offen sei und einer Prüfung bedürfe. Es werde daher um wohlwollende Berücksichtigung dieses Umstandes ersucht. Er habe keine Straftaten begangen und sei auch nicht wegen Verwaltungsübertretungen belangt worden.
Ergänzend brachte er am 27.06.2025 vor, er habe Österreich im August 2022 freiwillig verlassen und keinen Rückkehrbescheid erhalten. Erst im Rahmen seines Antrags auf Aufenthaltsrecht in Spanien sei er erstmals mit der Existenz eines solchen Bescheides konfrontiert worden. Dies habe ihn und seine Frau völlig unvorbereitet getroffen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die DSB die Beschwerde ab und stellte folgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst):
„Beim BF handelt es sich um einen Staatsbürger Marokkos. Der BF stellte am 19. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der MB. Die MB hat diesen Antrag am 15. Mai 2023 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig.
In weiterer Folge wurden die Daten des BF am 27. Juni 2023 im Schengener Informationssystem (SIS) von der MB zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben.
Der BF beantragte bei der MB am 21. Mai 2025 die Löschung dieser Ausschreibung im SIS, welcher nicht entsprochen wurde.
Danach brachte der BF die gegenständliche Beschwerde bei der DSB ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung.
Der BF hat das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten seit der genannten Entscheidung der MB vom 15. Mai 2023 nicht verlassen.
Die spanischen Behörden ersuchten am 18. Juni 2025 um Mitteilung der Details der zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung. Die MB beantwortete dieses Ersuchen am 20. Juni 2025.“
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, ausgehend vom Vorbringen des BF und der MB seien die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr nicht erfüllt, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF weiterhin aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht nachgewiesen habe. Ebensowenig habe die MB eine Löschung nach Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmen, da seitens der zuständigen spanischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, erfolge die Datenverarbeitung rechtmäßig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der bestehende SIS-Eintrag sein Grundrecht auf Privat- und Familienleben in schwerwiegender Weise verletze, weil er mit seiner Ehefrau in Spanien lebe, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Die spanischen Behörden hätten am 18.06.2025 offiziell Informationen zum Rückkehrbescheid eingeholt.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 09.01.2026 trug das Bundesverwaltungsgericht der MB auf, das Ersuchen der spanischen Behörden vom 18.06.2025 sowie die Antwort der MB vom 20.06.2025 betreffend das gegenständliche Verfahren vorzulegen, sowie zur Beschwerde vom 14.07.2025 Stellung zu nehmen. Am 13.01.2026 langte eine Stellungnahme ein.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Das Verwaltungsgericht legt die oben wiedergegebenen, unstrittigen und durch den Akt belegten Feststellungen der belangten Behörde auch seinem Erkenntnis zugrunde.
Darüber hinaus wird festgestellt:
Es wurde von Spanien der MB bislang keine Absicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend den BF mitgeteilt.
Beweiswürdigung:
Die im Verfahrensgang wiedergegebenen und vom Verwaltungsgericht übernommenen Feststellungen der DSB folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen der Parteien sowohl im Administrativverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme der MB vom 13.01.2026, woraus hervorgeht, dass die spanischen Behörden im Rahmen ihrer Konsultation der MB keine Absicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr mitgeteilt haben, sondern sich lediglich über die Rückkehrentscheidung und begleitende Umstände informieren wollten.
Rechtlich folgt:
Zur VO-SIS-Rückkehr:
Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS – Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr
(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt – Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr
(2) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.
Löschung von Ausschreibungen – Art. 14 VO-SIS-Rückkehr
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 – Art. 19 VO-SIS-Rückkehr
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.
Zur „SIS-VO“:
Prüffrist für Ausschreibungen – Art. 39 Abs. 1 bis 4 Verordnung (EU) 2018/1861 (idF „SIS-VO“)
(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten – Art. 53 Abs. 1 SIS-VO
(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.
Zur DSGVO:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVO
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…)
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…)
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
In der Sache:
Der BF begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm seitens spanischer Behörden die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der aufrechten Ausschreibung verweigert worden sei, was ihn in seinem Grundrecht auf Privat- und Familienleben beeinträchtige.
Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MB nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.
Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.
In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.
Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.
Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr normiert als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat von seiner Absicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die spanischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden übermittelt haben. Die bloße Einholung von Informationen seitens der spanischen Behörden bei der MB kann jedenfalls nicht als eine derartige Unterrichtung angesehen werden, weil daraus noch nicht die Absicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels hervorgeht.
Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: spanischen) Aufenthaltstitel verfügt. Auch die Innehabung eines derartigen Visums wurde nicht behauptet. Der BF behauptete lediglich, über eine Meldebescheinigung der spanischen Behörden zu verfügen.
Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.
Wenn der BF in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.06.2025 meint, er habe „keine Benachrichtigung, keinen Bescheid und keinen Hinweis von den österreichischen Behörden erhalten, weder per Post noch auf anderem Wege“, so ist er auf die Bestimmungen des § 8 iVm § 23 ZustG zu verweisen, die vorsehen, dass die Behörde die Zustellung (ua des verfahrensabschließenden Bescheids) durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen hat, falls die Partei bei einem Wechsel der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens die Behörde nicht davon informiert und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie aus dem von der MB vorgelegten Bescheid vom 15.05.2023 hervorgeht, wurde der BF am 30.08.2022 wegen unbekannten Aufenthalts von der österreichischen Grundversorgung abgemeldet, wobei bis zur Bescheiderlassung der MB kein Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde bzw. im Melderegister kein solcher aufschien, sodass davon auszugehen ist, dass die MB den gegenständlichen, die Rückkehrentscheidung umfassenden Bescheid durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt hat und dieser daher in Rechtskraft erwachsen ist.
Der festgestellte Sachverhalt lässt sich daher unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren. Auch die in Art 39 Abs 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 („SIS-VO“) festgelegte Prüfpflicht drei Jahre nach Ausschreibung ist noch nicht berührt, weil die Ausschreibung am 27.06.2023 erfolgt ist. Eine in der Beschwerde eingeforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in der VO-SIS-Rückkehr schließlich nicht vorgesehen.
Der BF hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).
Nach Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Die Bestimmung referenziert somit auf Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v VO-SIS-Rückkehr auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).
Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.
Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen Nutzen entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung biometrischer Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.
Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Zum sonstigen Vorbringen:
Was den Hinweis des BF auf Art 7 der EU-Grundrechtecharta (Achtung seines Privat- und Familienlebens) betrifft, so hat diese Bestimmung bzw. der inhaltlich entsprechende Art 8 MRK von den Behörden der Mitgliedstaaten im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft bzw. berücksichtigt zu werden. Die VO-SIS-Rückkehr sieht hingegen keine derartige Prüfung vor, wobei eine solche auch nicht geboten ist:
Für den vom BF ins Treffen geführten Sachverhalt, die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Spanien, sieht die VO-SIS-Rückkehr selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den BF zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie vom BF gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Art. 17 DSGVO bei gegebenem Sachverhalt würde das in der VO-SIS-Rückkehr vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unterlaufen. Entgegen der Ansicht des BF hindert die aufrechte Ausschreibung angesichts des zitierten Art 9 der VO-SIS-Rückkehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat gerade nicht; eine Löschung aus dem SIS ist demnach erst dann statthaft, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder beabsichtigt ist, und es ist nicht umgekehrt die Löschung notwendig, damit ein Aufenthaltstitel in Erwägung gezogen werden kann. Dem BF steht es auch jederzeit frei, aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, was einen Löschungstatbestand für die Ausschreibung bedeuten würde (s. oben).
Der vom BF angeführte Artikel 54 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 („SIS-VO“) bietet keine Rechtsgrundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei eine aufschiebende Wirkung dem BF bei gegebener Sachlage auch keinen (einstweiligen) Schutz verschaffen könnte.
Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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