W217 2328012-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 22.07.2025, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.02.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dazu brachte die BF einen Entlassungsbrief vom 21.05.2025 in Vorlage.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben nachstehendes Sachverständigengutachten vom 04.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.06.2025 durch Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt:
„Anamnese:
Endometriosezyste links, Hydatide linke Tube, multiple Endometrioseherde peritoneal- Zustand nach Zystenausschälung und Herdverschorfung, Hydatiden-Entfernung sowie Chromopertubation 05/2024
Frau XXXX beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses
Derzeitige Beschwerden:
Meist 1 Woche vor Menstruation extreme Bauchschmerzen, Krämpfe, Müdigkeit, bin abgeschlagen. Fühle mich sehr im Alltag beeinträchtigt, da ich nun auch bereits Darmbeschwerden mit oft plötzlich auftretenden Durchfällen, Bauch meist gebläht, eine Gastro- oder Koloskopie wurden noch nie durchgeführt. Gluten- und Fruktosefrei Ernährung würde eingehalten. Wiederholt Gabe von Eiseninfusionen erforderlich, zuletzt vor 1 Monat angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dismenol forte
Lesebrille
Knirscherschiene für die Nacht
Sozialanamnese:
Ledig, Lebensgemeinschaft, Rezeptionistin bei der XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbrief Privatklinik XXXX , vom 21.5.2024:
Diagnosen bei Entlassung
Endometriosezyste links
Hydatide linke Tube
Multiple Endometriosenerde peritoneal
Durchgeführte Maßnahmen:
Zystenausschälung und Herdverschorfung, Hydatiden-Entfernung sowie Chromopertubation
Zusammenfassung des Aufenthalts
Die stationäre Aufnahme der Patientin erfolgte aufgrund o g. Diagnosen. Die Operation selbst sowie der postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos, sodass die Patientin am 1 postoperativen Tag in gutem AZ in die häusliche Pflege entlassen werden konnte
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
31- kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination
Ernährungszustand:
normal
Größe: 167,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: 125/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittig, sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung und Antrieb unauffällig, Logorrhoe, gut orientiert, Duktus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Im Rahmen Untersuchung und in den vorliegenden Befunden wurden keine Hinweise auf funktionelle Beeinträchtigungen erfasst welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“
3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs legte die BF weitere Befunde vor und monierte, sie leide an fortschreitender Endometriose, die mit starken chronischen Unterleibsschmerzen, häufigem Durchfall und wiederkehrenden Schwindelanfällen einhergehe. Diese Symptome beeinträchtigten sie täglich massiv. Sie habe bis zu drei Menstruationszyklen im Monat, was ihre körperliche Belastbarkeit erheblich einschränke. Sie ersuchte, die Höhe des Behinderungsgrades sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erneut zu überprüfen und neu zu beurteilen.
4. Die bereits befasste medizinische Sachverständige führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 16.07.2025 aus:
„Antwort(en):
Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich die Partei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es werden neue Befunde (Gastroskopiebefund Privatklinik XXXX , vom 1.7.2025 und Befund Dr. XXXX , FÄ für Gynäkologie, vom 26.6.2025 mit Bestätigung der Endometriose) nachgereicht.
Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte ebenfalls auf Basis der vorgebrachten Befunde, der diesbezüglichen Befundinterpretation (diese wurden im Gutachten ausreichend angeführt und entsprechend gewürdigt) sowie auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der nachgereichten Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt Stellungnahme gestützt. Mit einem Grad der Behinderung von 30% würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
6. Die BF erhob binnen offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid und übermittelte neue Befunde (Radiologischer Befund vom 28.06.2025, FÄ Bestätigung vom 26.06.2025, Aufenthaltsbestätigung 27.06.2025 bis 01.07.2025 samt Entlassungsbrief vom 07.07.2025, Gastroskopie vom 30.06.2025, CT des Abdomen vom 28.06.2025).
7. Die belangte Behörde veranlasste die Einholung eines weiteren Gutachtens der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Basis der Aktenlage.
7.1. Diese hält in ihrem Aktengutachten vom 05.09.2025 fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX , FÄ für Gynäkologie, vom 26.6.2025- Bestätigung der Endometriose bereits in der Stellungnahme berücksichtigt
Computertomographie des Abdomen, XXXX , vom 27.6.2025: Befund
Es liegt keine Voruntersuchung zum Vergleich vor.
Das Leberparenchym ist homogen. Die Gallenblase ist kleinvolumig, im Lumen lasst sich kein kalkdichtes Konkrement erkennen.
Das Pankreasparenchym stellt sich mit erhaltener Lobulierung dar, man sieht keine Ausweitung der Ductus vvirsungianus. Die Milz ist normgroß, orthotop, homogen.
Die Nebennieren sind beidseits schlank. Die Nieren sind beidseits orthotop, normgroß, und zeigen keinen Harnaufstau.
Man sieht keine pathologische Darmdistension, keine intraperitoneale freie Luft und keine intraperitoneale freie Flüssigkeit.
Die Aorta abdominalis ist normkalibrig.
Eine Lymphadenopathie ist nicht abzugrenzen.
Die miterfassten basalen Lungenabschnitte stellen sich unauffällig dar.
Entlang der mit abgebildeten Wirbelsäule zeigt sich keine Wirbelkörpersinterung
Gastroskopiebefund Privatklinik XXXX 30.6.25 und Aufenthaltsbestätigung vom 1.7.2025- bereits in der Stellungnahme berücksichtigt
Entlassungsbrief Privatklinik XXXX , vom 7.7.2025:
Aufnahmegrund
Entlassungsbrief
Ausgeprägte abdominelle Schmerzen mit Verdacht auf Cholezystitis.
Diagnosen bei Entlassung:
Akutes Abdomen
Gastritis im Antrum und Corpus
Eine kleine axiale Hiatushernie
Refluxösophagitis Grad I
Leberparenchymzysten im Segment IVb
Eisenmangel
Zusammenfassung des Aufenthalts:
Die stationäre Aufnahme der Patientin erfolgt bei o.g. Grund.
Im Aufnahmelabor zeigt sich: Eisen 23pg/dl, niedriger Kaliumwert, niedriges Gesamteiweiß. TSH 5,35mU/l.
Die durchgeführte CT Abdomen am Aufnahmetag zeigt einen unauffälligen Befund,
Es wird eine Therapie mit Pantoloc. Paracetamol, Paspertin, Vitamin B und C, Buscopan eingeleitet
Von internistischer Seite wird die Patientin von Prof XXXX begutachtet
Es wird bei niedrigem Eisen- und Kaliumwert eine Substitution mit Venofer und Tromcardin eingeleitet
Nach entsprechender Aufklärung und Vorbereitung können wir am 30.06 2025 eine Gastroskopie komplikationslos durchführen. Es zeigt sich Gastritis im Antrum und Corpus, eine kleine axiale Hiatushernie und Refluxösophagitis Grad I
Im ergänzenden MRT Galle am 28.06.2025 zeigt sich:
Zartwandige und konkrementfreie Gallenblase. Normal weite Gallenwege. Im Segment IVb der Leber zeigt sich eine etwa 9 mm große Leberparenchymzyste. Sonst homogenes Leberparenchym.
Unauffälliges Pankreas. Normal weiter Ductus pancreaticus.
Regelrechte Milz.
Schlanke Nebennieren.
Normal große Nieren bds. Keine Hydronephrose.
Normalkalibrige Aorta. Keine suspekten Lymphknoten.
Unauffällige Diffusionswichtung.
Die mit dargestellten basalen Lungenabschnitte sind unauffällig.
Ergebnis:
Simple Leberparenchymzyste im Segment IVb der Leber.
Sonst, MR-tomografisch keine weiteren Auffälligkeiten. Kein Hinweis für Cholecystolithiasis, Choledocholithiasis oder Cholecystitis
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Siehe auch VGA vom 4.6.2025 eingestuft mit 30 % GdB bei Endometriose, Zustand nachOperation, multiplen Herde peritoneal
und beträchtlicher Leidensdruck
Verweis auch auch Stellungnahme vom 16.7.2025
Nun Verfahren mit aktivem Rechtsmittel laufend.
Weitere Befunde werden vorgelegt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Leberparenchymzysten im Segment IV b
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Grundleiden unverändert. Refluxösophagitis unter leiden 2 neu erfasst
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Insgesamt unter Berücksichtigung der oben angeführten gesundheitlichen Änderungen gegenüber dem VGA unverändertes Zustandsbild daher gleichbleibender GdB
X Dauerzustand
(…)“
8. Am 12.09.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
9. Die BF brachte am 05.10.2025 einen Vorlageantrag ein.
10. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21.10.2025 den Vorlageantrag zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung schon rechtskräftig gewesen sei.
11. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein und führte an, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 23.09.2025 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist 2 Wochen betrage, sei der am 05.10.2025 nachweislich per E-Mail übermittelte Vorlageantrag fristgerecht gewesen.
12. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 übermittelt.
13. Mit (Zwischen-)Erkenntnis W217 2328012-1/7Z vom 12.01.2026 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2025 Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%. Leiden 2 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Pos.Nr. 08.03.03 der Anlage 1 der Einschätzungsverordnung lautet:
Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, stufte in ihrem Aktengutachten vom 05.09.2025 (ebenso wie in ihrem Gutachten vom 04.06.2025) Leiden 1 („Endometriose“) unter der Pos.Nr. 08.03.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30% ein und begründete die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz mit „Zustand nach Operation, multiple Herde peritoneal und beträchtlicher Leidensdruck.“ Das Vorliegen einer Endometriose wird im fachärztlichen Schreiben vom 26.06.2025 bekräftigt (vgl. „Bei meiner oben genannten Patientin befindet sich eine laparoskopische verifizierte Endometriose genitalis externa. ….“). Mit der Einstufung von 30% werden das Bestehen multipler Herde peritoneal sowie der beträchtliche Leidensdruck, wie Dysmenorrhoe, Dyspareunie und Hypermenorrhoe, - wie in der ärztlichen Bestätigung vom 26.06.2025 ebenfalls angeführt - berücksichtigt.
Die Einstufung der Sachverständigen ist sohin nicht zu beanstanden.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , vom 05.09.2025 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den vorgelegten Befunden.
Hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung gelangte die Sachverständige zum Ergebnis, dass dieser 30 v.H. beträgt.
Die BF ist dem Sachverständigengutachten vom 05.09.2025 nicht substantiell entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Senates in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur – also medizinisches Fachwissen – gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Sachverständigengutachten vom 05.09.2025 wurde schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. beträgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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